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Urteil

1 S 109/07

LG Kassel 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2008:1002.1S109.07.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Eschwege vom 21.2.2007 – 2 C 231/06 (10) – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Eschwege vom 21.2.2007 – 2 C 231/06 (10) – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Tötung seines Hundes „„ auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Parteien persönlich angehört, Beweis erhoben zu den Umständen der Tötung des Hundes durch Vernehmung des Zeugen „…“ und „…“ und daraufhin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 32 Abs. 3 HJagdG scheide aus, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass die jagdrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung des Hundes nicht gegeben gewesen seien; im übrigen habe der Beklagte, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Gegen das ihm am 7.3.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.3.2007 eingelegte und am 12.4.2007 begründete Berufung des Klägers. Der Kläger hält das Urteil für fehlerhaft und meint, das Amtsgericht habe die Frage der Beweislast falsch gesehen; darüber hinaus greift der Kläger die Beweiswürdigung an und vertritt die Auffassung, der Beklagte hafte wegen § 32 Abs. 3 HJagdG verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung). Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Eschwege vom 21.2.2008 – 2 C 231/06 (10) – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2004 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist begründet worden und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung erweist sich vielmehr als richtig. Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten nicht in Betracht kommt; hiergegen wendet sich die Berufung nicht. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) scheidet ebenfalls aus. Zwar dürfte auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehen, dass die Tötung des Hundes rechtswidrig gewesen ist, weil der Rechtfertigungsgrund des § 32 Hess.JagdG objektiv nicht greift. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der jagdausübungsberechtigte Pächter „…“ (§ 25 BJagdG) dem Beklagten den Abschuss von wildernden Hunden erlaubt hatte (§ 32 Abs. 2 Hess.JagdG) und dass der Hund des Klägers im Jagdbezirk des Zeugen „…“ außerhalb der Einwirkung des Klägers oder einer sonstigen Aufsichtsperson einem Reh nachstellte. Dies ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen „…“ und den Angaben des Beklagten; insoweit ist gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz nichts zu erinnern. Der Umstand, dass der Zeuge „…“, wie der Kläger im Berufungsrechtszug vorgetragen hat, auf Grund der Regelung in § 5 des vorgelegten Jagdpachtvertrags vom 31.3.1995 möglicherweise vertraglich – im Verhältnis zur Jagdgenossenschaft – nicht berechtigt war, dem Beklagten die Erlaubnis zum Jagdschutz nach § 32 Abs. 2 Hess.JAgdG zu erteilen, hat wiederum allenfalls Auswirkungen auf die Frage, ob die Tötung des Hundes objektiv gerechtfertigt gewesen ist. Dies ist indes unerheblich, weil auch die Kammer von der objektiven Rechtswidrigkeit der Tötung ausgeht und nur die Frage des etwaigen Verschuldens des Beklagten problematisch und streitentscheidend ist. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass eine Haftung des Beklagten wegen unerlaubter Handlung ein Verschulden voraussetzt (vgl. auch BayOblG, Urteil vom 3.5.1968, RReg 1a Z 140/67 = BayOblGZ 1968, 122; OLG Celle, Urteil vom 14.12.1967, 7 U 108/67 = VersR 1968, 502). Richtig ist zwar, dass die früher in § 32 Abs. 2 Hess.JagdG enthaltene Formulierung dahingehend, dass das Tötungsrecht nicht für Hirtenhunde gilt, die als solche zu erkennen sind, geändert worden und die kursiv gedruckte Passage gestrichen worden ist. Damit sind allerdings nur die objektiven Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund – der sogenannte Erlaubnistatbestand – eingeschränkt worden. Nicht geregelt bzw. geändert worden ist die dem bürgerlichen Recht unterstellte Frage, ob eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB auch bei schuldlosem Handeln greifen soll. Ein anderes ergibt sich, insoweit ist dem Amtsgericht ebenfalls zuzustimmen, auch nicht aus § 32 Abs. 3 Hess.JagdG. Die Norm enthält lediglich eine Beweislastregel (und zwar: zu Lasten des Geschädigten), und keine Änderung der allgemeinen Voraussetzungen – Tatbestandmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Verschulden – für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Selbst wenn der Landesgesetzgeber Abs. 3 des § 32 Hess.JagdG in diesem Sinne gemeint haben sollte, wofür nichts spricht, wäre dies mangels entsprechender Gesetzgebungskompetenz (Artt. 71 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) unerheblich. Sollte der Landesgesetzgeber eine Gefährdungshaftung gewollt haben, die im deutschen Zivilrecht nur ausnahmsweise statuiert wird, hätte er eine entsprechende landesrechtliche Anspruchsgrundlage zur Verfügung stellen müssen. Die Vorschrift des § 32 Hess.JagdG enthält indes keine Anspruchsgrundlage, was auch der Kläger, der seinen Anspruch auf unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) stützt (vgl. S. 1 der Klageschrift und S. 3 der Berufungsbegründung) und der in § 32 Abs. 3 Hess.JagdG – zu Recht – lediglich eine Beweislastregel erblickt (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung), nicht verkennt. Die eingehende Argumentation des Klägers auf S. 3 ff. seines Schriftsatzes vom 13.12.2006, auf die er auf S. 3 der Berufungsbegründung hingewiesen hat und mit der er sich mit der von dem Landesgesetzgeber getroffene Risikoverteilung befasst, ist für sich genommen richtig, spricht aber nicht für die Annahme einer Gefährdungshaftung, sondern zeigt lediglich auf, was der Landesgesetzgeber auf Grund der von ihm gewollten Risikoverteilung noch als objektiv gerechtfertigt gehalten hat und was er als objektiv rechtswidrig hat einstufen wollen – davon zu unterscheiden bleibt, wie stets im Deliktsrecht, die Frage nach der Schuld des Schädigers, die weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist. Dass dies so ist, verdeutlicht vielleicht die Kontrollüberlegung, dass der Kläger wahrscheinlich auch nicht auf den Gedanken gekommen wäre, ein schießendes 4 Jahre altes und damit deliktsunfähiges Kind, dass sich zusätzlich im Hinblick auf die Hirtenhundeigenschaft des Hundes irrt, aus § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen, mit der Begründung, der Landesgesetzgeber habe eine entsprechende Risikoverteilung vornehmen wollen: die gewollte Risikoverteilung und die Frage nach der Schuld sind zwei voneinander unabhängige Aspekte. Auch das Argument des Amtsgerichts, es wäre andernfalls widersprüchlich, bei Abschuss eines Hundes innerhalb des Jagdbezirks eine Gefährdungshaftung greifen zu lassen, den Jagdgast andererseits bei einem (noch größeren) objektiven Verstoß, nämlich bei einem Abschuss außerhalb des Jagdbezirks, nur nach Verschuldensgesichtspunkten haften zu lassen – in diesem Fall ist die Vorschrift des § 32 Hess.JagdG nicht anwendbar – überzeugt. Kommt es demnach auf die Frage des Verschuldens an, so ist die Klageabweisung folgerichtig. Der Hund des Klägers war in der konkreten Situation nicht als Hirtenhund erkennbar, insbesondere konnte der Beklagte nicht aus der Rasse auf eine etwaige Funktion des Hundes schließen. Der Hund hatte sich von den Schafen entfernt und war einer Schafherde nicht zuzuordnen. Der Beklagte nahm daher, wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, schuldlos an, zur Tötung befugt zu sein (sog. schuldausschließender Erlaubnistatbestandsirrtum). Hierfür spricht zusätzlich die Argumentation des Klägers in seinem Schriftsatz vom 7.5.2008, es sei gerade nicht typisch für einen Hirtenhund, dass er dem Wild nachstelle. Dann aber konnte der Beklagte auch nicht annehmen, es handele sich bei „…“ um einen Hirtenhund (vgl. für eine vergleichbare Konstellation auch BayOblG, a.a.O.) – immer vorausgesetzt, der Hund stellte einem Reh nach, wobei die Kammer an die diesbezügliche Feststellung des Amtsgerichts gebunden ist, weil keine konkreten Anhaltspunkte dargetan sind, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 ZPO); vielmehr besteht keine wenigstens gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle einer erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird, und die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Amtsgericht (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist nicht zu beanstanden. Ein Verschulden des Klägers kann auch nicht im Hinblick auf § 5 des Jagdpachtvertrages vom 31.3.1995 bejaht werden. Zum einen behauptet nicht einmal der Kläger, dass der Beklagte hiervon Kenntnis gehabt habe. Im übrigen dürfte es selbst hierauf nicht ankommen, weil die vertragliche Regelung nur schuldrechtlich Wirkung zwischen den Jagdpachtvertragsparteien entfalten und die Erlaubniserteilung nach § 32 Abs. 2 Hess.JagdG dessen ungeachtet wirksam sein dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1, Nr. 1, 2 ZPO sind nicht gegeben, weil die Berufungsentscheidung eine Einzelfallentscheidung ist, die weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.