Urteil
10 KLs - 2580 Js 45000/15
LG Kassel 10. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2020:1030.10KLS2580JS45000.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Geiselnahme, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Betrag in Höhe von 1.780,00 € unterliegt der Einziehung.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
§ 113 Abs. 1, § 239a Abs. 2, § 239b Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 1, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Geiselnahme, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Betrag in Höhe von 1.780,00 € unterliegt der Einziehung. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: § 113 Abs. 1, § 239a Abs. 2, § 239b Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 1, 53 StGB I. 1. Der Angeklagte ist am „…“ in „…“ geboren worden und dort anschließend bei seinen Eltern aufgewachsen. Nach dem Besuch der Grundschule schloss er in dem Jahr „…“ oder „…“ die Realschule erfolgreich mit der mittleren Reife ab. Anschließend absolvierte er für die Dauer von 3 ½ Jahren in dem väterlichen Betrieb eine Lehre als „…“, welche er ebenfalls erfolgreich abschloss. Nach einer sich anschließenden, halbjährigen Zusatzausbildung im Bereich der „…“ und „…“ arbeitete er einige Jahre als Geselle in dem „…“ des Vaters. Zwischenzeitlich leistete der Angeklagte in dem Jahr „…“ seinen „…“ Wehrdienst bei der Bundeswehr in „…“ ab. Am „…“ heiratete der Angeklagte. Aus der inzwischen geschiedenen Ehe stammen drei Kinder, und zwar zwei Söhne (Geburtsjahr: „…“ bzw. „…“) sowie eine im Jahr „…“ geborene Tochter. Die Tochter des Angeklagten leidet seit ihrem „…“ Lebensjahr an chronischer Multipler Sklerose (MS). Sein älterer Sohn erkrankte schwer und verstarb im Jahr „…“; seit diesem Zeitpunkt kam es zu Schwierigkeiten in der Ehe, und die Scheidung folgte schließlich im Jahr „…“. Nachdem der Angeklagte sich in der Folge zunächst ein halbes Jahr „zurückgezogen“ hatte, eröffnete er in dem Jahr „…“ einen „…“ in „…“ bei „…“. Während dieser Zeit absolvierte er über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren per Abendkurs eine Zusatzausbildung als „…“, um den „…“ effektiv betreiben zu können. Im Jahr „…“ gab er den Betrieb der „…“ auf und verzog zurück in die „Heimat“ nach „…“, um seinen Vater, welcher zuvor einen Herzinfarkt erlitten hatte, zu unterstützen und ihn in dem väterlichen „…“ zu vertreten; diesen Betrieb führte der Angeklagte in Abwesenheit seines Vaters bis ins Jahr „…“. Anschließend beendete er dort seine Tätigkeit und übte in der Folgezeit bis ins Jahr „…“ verschiedene berufliche Tätigkeiten aus, zwischenzeitlich auch im Rahmen einer Selbstständigkeit. In den Jahren „…“ bis „…“ unterhielt der Angeklagte eine Beziehung mit der Zeugin „…“. Im Jahr „…“ verstarb die Mutter des Angeklagten; zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft und konnte deshalb an ihrer Beerdigung nicht teilnehmen. Der Vater des Angeklagten erlitt in der Folgezeit einen Schlaganfall und lebte anschießend in einer Betreuungseinrichtung; der Angeklagte pflegte ihn bis zum Jahr „…“. Aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter baute sich der Angeklagte anschließend einen kleinen Betrieb in „…“ auf, bestehend aus zwei „…“ sowie zwei „…“; der von ihm geführte Betrieb war aber zu keinem Zeitpunkt auf seinen Namen angemeldet, sondern zunächst auf den Namen seines Vaters und anschließend auf den seiner an MS leidenden Tochter. Seit „…“ befindet sich einer der „…“ dauerhaft auf einem festen Standplatz; den Betrieb führte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme im „…“ fort. Seit dreieinhalb Jahren, mithin etwa seit dem Frühjahr „…“ führt der Angeklagte eine Beziehung mit der Frau „…“ aus „…“, mit welcher er sich zwischenzeitlich verlobt hat; zu seinen Kindern unterhält ein gutes Verhältnis sowie sehr regelmäßigen (Brief-)Kontakt. 2. Der Angeklagte ist widerholt strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Das Amtsgericht Pinneberg verhängte gegen den Angeklagten am 11. Oktober 1994 in dem Verfahren 306 Js 15598/94 wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,00 DM. b) Am 12. Juli 1995 verhängte das Amtsgericht Pinneberg in dem Verfahren 309 Js 10335/95 wegen fahrlässiger Bodenverunreinigung gegen ihn eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 DM. c) Am 12. Februar 1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Pinneberg in dem Verfahren 302 Js 23549/59 wegen exhibitionistischen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 25,00 DM. d) Am 10. Februar 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Stade in dem Verfahren 33 Ds 151 Js 17322/97 wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag sowie Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenfälschung sowie Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 DM. e) Am 21. September 2005 verhängte das Amtsgericht Soltau gegen ihn in dem Verfahren 9 Cs 2102 Js 20260/05 – 478/05 wegen Unterschlagung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 €. f) Am 23. September 2005 verhängte das Amtsgericht Soltau gegen den Angeklagten in dem Verfahren 9 Cs 2102 Js 20259/05 – 490/05 wegen unerlaubten Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 €. g) Am 6. Februar 2006 verhängte das Amtsgericht Walsrode gegen den Angeklagten in dem Verfahren 5 Cs 344 Js 2333/06 (45/06) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von acht Tagessätzen zu je 30,00 €. h) Das Amtsgericht Soltau bildete am 28. Februar 2006 im Beschlusswege aus den vorgenannten Strafen vom 21. September 2005 (Az.: 9 Cs 2102 Js 20260/05 – 478/05) sowie vom 23. September 2005 (Az.: 9 Cs 2102 Js 20259/05 – 490/05) nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 €. i) Am 30. August 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Verden (Aller) in dem Verfahren 9 Ls 212 Js 4973/97 (10/97) wegen Urkundenfälschung in drei Fällen in Tateinheit mit Diebstahl in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines unversicherten Kraftfahrzeugen in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in Tatmehrheit mit vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Betrug in Tatmehrheit mit Betrug in fünf Fällen sowie Betrug in Tateinheit mit Amtsanmaßung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Waffenbesitz in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten sowie eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 29. August 2009. Die Strafvollstreckung war am 21. Dezember 2009 erledigt. Das Amtsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen: „1. Am „…“ leistete der Angeklagte im Allgemeinen Krankenhaus in „…“ gegenüber den Vollzugsbeamten „…“ und „…“ der JVA „…“ gegen das Anlegen der Handfesseln Widerstand, indem er mit den Armen um sich schlug und versuchte zu flüchten. Nach massivem Körpereinsatz, mit dem ihn die Vollzugsbediensteten auf den Boden drückten, forderte er die anwesenden Krankenhauspatienten auf, ihm zu helfen, da er misshandelt und ihm sein Arm gebrochen würde. 2. Der im Besitz des Angeklagten am „…“ festgestellte Opel Frontera, Fahrgestell- Nr. „…“, wurde dem Angeklagten am „…“ gegen „…“ von dem Geschädigten „…“ zu einer Probefahrt übergeben, von der der Angeklagte nicht zurückkehrte und das Fahrzeug anschließend wie ein Eigentümer nutzte. 3. In der Zeit von „…“ bis „…“ verließ und betrat der Angeklagte mehrfach in einer Polizeiuniform oder einer solchen Uniform ähnlich sehenden Kleidungsstücken die Wohnung der Zeugin „…“ in „…“, und erklärte ihr, er sei „Kriminalkommissar". 4. Am „…“ schloss der Angeklagte unter Angabe der falschen Personalien „„…““, mit den Zeugen „…“ und „…“ einen Mietvertrag für ein Wohnhaus „…“, und verpflichtete sich hierin zur Zahlung einer Mietkaution In Höhe von € 1.300,00, die er jedoch von vornherein nicht zahlen konnte und wollte, da er über diesen Barbetrag weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses am „…“ verfügte, da er kein regelmäßiges Einkommen und kein Vermögen hatte. 5. Der Angeklagte erschien am „…“ in Kleidung, welche einer der Polizeiuniform ähnlich ist, bei dem Geschädigten „…“, bekam von diesem ein Krad Yamaha TDM 850, amtliches Kennzeichen „…“, zu einer Probefahrt ausgehändigt, von der er nicht wieder zurückkehrte und nutzte das Fahrzeug anschließend bis zum „…“ ohne die Absicht, es zurückzugeben. 6. Anschließend änderte er bei dem Fahrzeugkennzeichen des in der Vorziffer genannten Krads das große „„…“" mit weißer und schwarzer Lackfarbe in ein „„…“" um, verfälschte somit das Kennzeichen und befuhr bis zum „…“ öffentliche Straßen. 7. In der Zeit vom „…“ bis „…“ entfernte er 5 Isolierglasscheiben aus der Garage des an ihn vermieteten Grundstücks „…“, um sie für sich zu behalten. 8. Am „…“ entfernte der Angeklagte das in der Garage des Hauses „…“, untergestellte Motorrad Yamaha TDM 850 und fuhr damit auf öffentlichen Straßen, obwohl er die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse A nicht hatte. 9. Der Angeklagte trug im Zeitraum vom „…“ bis „…“ bei gemeinsamen Ausflügen mit der Zeugin „…“ Uniformteile (Polizeipullover mit niedersächsischem Wappen und Schulterstücken sowie eine Polizeimütze) sowie eine Soft-Air-Waffe in der Öffentlichkeit. 10. Am „…“ entwendete der Angeklagte in der Tiefgarage des „…“ in „…“ vom Pkw Nissan der Geschädigten „…“ das amtliche Kennzeichenpaar „…“, um es für sich zu behalten. 11. Der Angeklagte befestigte im Zeitraum vom „…“ bis zum „…“ die zuvor an einem Pkw Nissan befindlichen amtlichen Kennzeichen „…“ an dem Pkw Opel Frontera, Fahrgestell- Nr. „…“. 12. Der Angeklagte entwendete im Zeitraum „…“ von einem Pkw Mitsubishi Lancer, welcher auf der „…“ zwischen „…“ und „…“ abgestellt war, das amtliche Kennzeichenpaar „…“, welches am „…“ in dem von ihm genutzten Fahrzeug Pkw Opel Frontera aufgefunden wurde. 13. Auf der Internetseite „www.markt.de" bot er am „…“ ein Motorrad Yamaha TDM 850 zum Kauf an, schloss mit dem Geschädigten „…“ hierüber einen Kaufvertrag, woraufhin der Geschädigte den vereinbarten Kaufpreis von 1.200,00 € am „…“ vereinbarungsgemäß auf das der Zeugin „…“ gehörende Konto Nr. „…“ bei der „…“ überwies, obwohl der Angeklagte das abgebildete Motorrad nicht besaß und damit auch nicht verkaufen konnte. Die Zeugin „…“ hat die 1.200,00 € an den Geschädigten zurückerstattet. 14. Nach vorheriger Inserierung im Internet schloss der Angeklagte am „…“ mit dem I Geschädigten „…“ einen Kaufvertrag über ein Motorrad Yamaha TDM 850 zum Preis von 1.199,00 €. Auch dieser Geschädigte überwies den Betrag auf da soeben genannte Konto der Zeugin „…“. Der Angeklagte konnte und wollte auch in diesem Fall das angegebene Motorrad nicht übereignen. Dem Geschädigten „…“ wurden die 1.200,00 € zwischenzeitlich zurücküberwiesen. 15. Die Geschädigte „…“ schloss am „…“ mit dem Angeklagten ebenfalls einen Kaufvertrag über das oben genannte Motorrad, nachdem sie die Anzeige im Internet gelesen hatte, und überwies am „…“ einen Betrag von 1.010,00€ auf das oben genannte Konto der Zeugin „…“. Auch hier war der Angeklagte nicht fähig und willens, das verkaufte Motorrad zu übereignen. Die Zeugin „…“ hat dem Angeklagten die 1.010,00 € von ihrem Konto in bar ausgezahlt, so dass die Geschädigte keine Rückzahlungen erhalten hat. 16. Der Angeklagte befuhr am „…“ mit dem Motorrad Yamaha TDM 850 öffentliche Straßen in „…“, obwohl er die zum Fahren erforderliche Erlaubnis der Klasse A nicht hatte und das Fahrzeug seit dem „…“ stillgelegt war, so dass kein Versicherungsschutz befand. 17. In dem von dem Angeklagten genutzten Opel Frontera wurde am „…“ ein gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz verbotener Schießkugelschreiber nebst zwei Patronen Kaliber. 22 aufgefunden, welchen der Angeklagte der Zeugin „…“ bereits zuvor mehrfach gezeigt hatte. 18. Der Angeklagte ließ sich am „…“ gegen „…“ Uhr von der Geschädigten „…“ ein Motorrad Yamaha FZR 600, amtliches Kennzeichen „…“, zu einer Probefahrt übergeben, von der er nicht zurückkehrte. Hierbei befuhr er öffentliche Straßen und stellte das Motorrad später ab, dem Zugriff Dritter preisgebend. 19. Am „…“ befuhr der Angeklagte in „…“ die „…“ mit dem Motorrad Yamaha FZR 600, obwohl er die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse A nicht besaß. 20. Am „…“ vereinbarte er mit dem Zeugen „…“, Angestellter des Autohauses „…“, eine Probefahrt mit einem Suzuki Vitara, Fahrzeugnummer „…“. Der Angeklagte bekam das Fahrzeug auch tatsächlich zu einer Probefahrt ausgehändigt, von der er jedoch nicht zurückkehrte, da er das Fahrzeug für sich behalten wollte. 21. Der Angeklagte entfernte anschließend die zwei roten Kfz-Kennzeichen „…“ von dem Suzuki Vitara und befestigte stattdessen Kennzeichen-Rohlinge mit der Aufschrift „„…“" am Fahrzeug, auf die er aus anderen Kennzeichen ausgeschnittene Zulassungs-bzw. AU — HU -Stempel befestigt hatte. 22. Am „…“ flüchtete der Angeklagte vor einer Festnahme durch die Polizei, wobei er bei seiner Fahrt über die „…“, die „…“, die Straße „…“, anschließend in Richtung „…“, dann in Richtung „…“, dort in Richtung „…“ fuhr, von dort auf die Anschlussstelle „…“, auf die Bundesautobahn A „…“ entgegen der Fahrtrichtung in Richtung „…“ und nach einem Wendemanöver in zutreffender Fahrtrichtung zurück, nahm die Abfahrt nach „…“, fuhr von dort nach „…“, bevor er dort in der „…“ die Gewalt über das Fahrzeug verlor und dieses in einem Zaun zum Stehen kam. Bei dieser Fahrt fuhr er mehrfach in Kreisverkehren entgegen der Fahrtrichtung, überfuhr rote Ampeln, gefährdete hierbei mehrfach sowohl Streifenwagen der Polizei als auch andere Verkehrsteilnehmer, fuhr entgegen der Fahrtrichtung auf der Bundesautobahn A „…“, wodurch weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet bzw. Kraftfahrzeuge beschädigt wurden, warf aus seinem Fahrzeug seine Jacke auf die Windschutzscheibe eines ihn verfolgenden Polizeiwagens, um diesen von der weiteren Verfolgung abzuhalten, und gefährdete durch die Sichtbehinderung Leib und Leben der ihn verfolgenden Polizeibeamten.“ j) Am 3. November 2008 verurteilte das Amtsgericht Langen (Cuxhaven) den Angeklagten in dem Verfahren 4b Ds 2530 Js 9607/08 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Bewährungszeit betrug drei Jahre. k) Am 23. Januar 2009 wurde der Angeklagte von dem Amtsgericht Recklinghausen in dem Verfahren 11 Js 598/08 32 Ds 535/08, unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung des Amtsgerichts Langen (Cuxhaven), wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst bis zum 30. Januar 2012 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Der Angeklagte befand sich am „…“ in „…“. Er war nach einem Hafturlaub am „…“ nicht in die JVA zurückgekehrt. Aus diesem Grund bestand gegen ihn Vollstreckungshaftbefehl. Am Vorfallstage, den „…“ wurde der Angeklagte durch die Zeugen „…“, PK „…“, PK‘in „…“ und KOK „…“ observiert. Gegen „…“ Uhr befand er sich gemeinsam mit der Zeugin „…“ als Fahrerin in dem Renault Kongoo auf der „…“ in „…“. Nachdem die Zeugen PK „…“ und PK‘in „…“ das Fahrzeug mittels Anhaltestab gestoppt hatten, wurde die Zeugin „…“ zum Anhalten des Motors aufgefordert, kam dem jedoch nicht nach. Der Angeklagte betätigte vom Beifahrersitz aus das Gaspedal und versuchte vergeblich, einen Gang einzulegen. Den Aufforderungen, die Fahrzeugtür zu öffnen, kam der Angeklagte nicht nach, weshalb nach entsprechender Androhung die Seitenscheibe des Fahrzeuges durch den Polizeibeamten eingeschlagen wurde. Als der Zeuge KHK „…“ versuchte, den Sicherheitsgurt des Angeklagten zu lösen und so den Angeklagten aus dem Fahrzeug zu ziehen, schlug dieser um sich. Nach dem Einsatz von Pfefferspray konnte er schließlich mit körperlicher Gewalt aus dem Fahrzeug gebracht und festgenommen werden.“ Mit Beschluss vom 16. Juni 2011 (Az.: III StVK 1042/09 BEW (11 Js 598/08 StA Bochum)) widerrief das Landgericht Bochum die in dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. Januar 2009 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Am „…“ wurde der Angeklagte aufgrund der dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Tat vorläufig festgenommen und noch am selben Tag, zwecks Vollstreckung der in dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. Januar 2009 (Az.: 11 Js 598/08) verhängten Strafe in die Justizvollzugsanstalt „…“ überführt. Dem Angeklagten wurde im Rahmen des Vollzuges der Freiheitsstrafe Freigang gewährt, aus welchem er dann – vergleichbar dem Verhalten im November „…“ im Zuge der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Verden (Aller)vom 30. August 2007 – am „…“ nicht in die Justizvollzuganstalt zurückkehrte und sich in der Folge – jedenfalls für die Justiz – an einem unbekannten Ort aufhielt. Jegliche Fahndungsmaßnahmen blieben vorerst erfolglos. Die Vollstreckung der offenen (Rest-)Freiheitsstrafe erledigte sich – laut Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft Bochum – am 17. August 2016, da Vollstreckungsverjährung eingetreten war. 4. Der Angeklagte wurde am „…“ in hiesiger Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem „…“ aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kassels vom 8. Januar 2016 (Az.: 2850 Js 45000/15 – 201 Gs 60/16) in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA „…“ II. 1. a) Am „…“ begab sich der Angeklagte zu der Pension „„…““ in „…“, „…“, welche seinerzeit von dem Zeugen „…“ betrieben wurde. Der Angeklagte hatte zuvor, etwa seit einem Zeitraum von drei Jahren, bereits wiederholte Male in der Pension als Gast genächtigt. Seine Aufenthalte beschränken sich dabei jedoch nicht auf das bloße Übernachten in der Pension; vielmehr hielt er sich auch regelmäßig in der zu der Pension gehörigen Gaststätte auf und hatte dadurch nach und nach zahlreiche persönliche Kontakte zu (regelmäßigen) Besuchern geknüpft. Auch zu dem Inhaber der Pension, dem Zeugen „…“, dessen Tochter, der Zeugin „…“, und deren Ehemann, dem Zeugen „…“, unterhielt der Angeklagte jeweils im September „…“ ein über die Jahre gewachsenes, auf Vertrauen basierendes, freundschaftliches Verhältnis. Das freundschaftliche Verhältnis ging dabei so weit, dass er dem Zeugen „…“ beispielsweise einmal im Rahmen eines früheren Aufenthaltes hinsichtlich Bewirtschaftung von Gästen in der Gaststätte aus reiner Gefälligkeit ausgeholfen hatte (Ausschank von Getränken, insbesondere „Zapfen“); darüber hinaus waren ihm seitens der Familie „…“ Schlüssel für die Räumlichkeiten der Gaststätte ausgehändigt worden. Den Zeugen gegenüber hatte sich der Angeklagte jedoch nicht unter seinem wahren Namen, sondern anfangs, d.h. im Jahr „…“ als „„…““ vorgestellt und zudem angegeben, dass er als „…“ tätig sei. Weitere persönliche Daten, wie etwa einen Nachnamen, hatte er den insoweit nicht nachfragenden Zeugen zu keinem Zeitpunkt genannt; auch hat er zu keinem Zeitpunkt den Vornamen berichtigt, so dass ihn die Zeugen ausschließlich als „„…““ kannten. Weshalb er den Zeugen gegenüber durchgängig seine wahre Identität verschwieg, konnte – mangels näherer Angaben des Angeklagte – nicht abschließend geklärt werden; es konnte insoweit jedenfalls auch nicht ausgeschlossen werden, dass sein Verhalten im Zusammenhang mit seiner Kenntnis stand, dass im Jahr „…“ die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war und er die verhängte Freiheitsstrafe noch nicht – vollständig – verbüßt hatte. Der Angeklagte mietete am Sonntag, den „…“, von vornherein für die Dauer bis zum „…“ (Samstag), mithin für zwei Wochen ein Zimmer in der Pension „„…““. b) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am „…“ bzw. am „…“, allerspätestens aber am Vormittag des „…“ hielt sich der Angeklagte im Rahmen dieses Aufenthaltes in der Pension „„…““ gemeinsam mit den Zeugen „…“, „…“ und „…“ im Gastraum der Gaststätte der Pension auf. Im Rahmen eines Gespräches äußerte der Zeuge „…“, dass er Mobiliar für seine Gastronomieküche benötige. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen „…“ daraufhin bewusst wahrheitswidrig, dass er „Kontakte habe“ und die von ihm, dem Zeugen „…“, benötigten Gastronomieartikel günstig über einen Bekannten aus „…“ beschaffen könne. Dazu behauptete er bewusst wahrheitswidrig und in Täuschungsabsicht, dieser betreibe ein als „„…““ firmiertes Unternehmen, welches gebrauchte Einrichtungsgegenstände von insolventen Hotels und Restaurants abkaufen und sodann zu einem niedrigen Preis weiterveräußern würde, um seine der Wahrheit widersprechende Behauptung, er könne die begehrten Geräte günstig beschaffen, als glaubhaft erscheinen zu lassen und den Zeugen insoweit zu täuschen. Der Angeklagte vereinbarte sodann mit dem Zeugen „…“, der aufgrund der Behauptungen des Angeklagten irrig annahm, dass ihm dieser die Geräte tatsächlich günstig beschaffen könne, schließlich, dass er dem Zeugen einen Glasspülautomaten, eine Gewerbewaschmaschine, ein Edelstahlregal und einen Gasofen mit Elektrobackofen zu einem Gesamtkaufpreis von 1.100,00 € von der Firma „„…““ beschafft. Der Angeklagte wusste jedoch von Anfang an, dass er die Geräte nicht beschaffen kann und wolle es auch nicht. Hierüber klärte er den Zeugen „…“ aber zu keinem Zeitpunkt auf. Die Zeugin „…“, welche das Gespräch zwischen ihrem Vater und dem Angeklagten mitbekommen hatte, sprach den Angeklagte in dem Zusammenhang an und fragte ihn, ob er, der Angeklagte, ihr ebenfalls einige Gegenstände besorgen könne. Im Verlauf eines dann folgenden Gesprächs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin „…“ vereinbarten der Angeklagte und die Zeugin, dass er der Zeugin zwei durchgehende Eckbänke zum Preis von 300,00 € sowie eine Industriewaschmaschine zum Preis von 380,00 € beschafft. Zuvor hatte der Angeklagte der Zeugin bewusst wahrheitswidrig und wiederum in Täuschungsabsicht erklärt, dass er auch die von der Zeugin begehrten Gegenstände über die tatsächlich nicht existente Firma „„…““ günstig beschaffen zu können. Auch die Zeugin glaubte dem Angeklagten und nahm irrig an, dass er ihr die Geräte tatsächlich günstig beschaffen könne. Der Angeklagte wusste jedoch auch insoweit von Anfang an, dass er die Gegenstände nicht beschaffen kann und wolle es auch nicht. Hierüber klärte er die Zeugin „…“ aber zu keinem Zeitpunkt auf. Der Angeklagte erklärte den beiden Zeugen gegenüber vielmehr bewusst wahrheitswidrig und zur Aufrechterhalten der Täuschung / der irrigen Vorstellungen der Zeugen, dass er die vereinbarten Geräte bzw. Gegenstände innerhalb der nächsten Tage persönlich bei der Firma „„…““ abholen und zu der Pension „„…““ verbringen werde, wo sie dann von mit dem Angeklagten anreisenden Monteuren der Firma aufgebaut und angeschlossen würden. Einen konkreten Liefertermin nannte der Angeklagte nicht, sprach aber davon, dass er die Geräte / Gegenstände in „ein paar Tagen“ beschaffen könne. Ferner erklärte der Angeklagte den beiden Zeugen, dass sie ihm den jeweils vereinbarten Gesamtkaufpreis von 1.100,00 € und von 680,00 € vorab in bar übergeben müssten, da er das Geld direkt bei der Abholung an die Mitarbeiter der Firma „„…““ bezahlen müsse. Der Angeklagte, der zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, den Zeugen die Geräte / Gegenstände zu beschaffen, handelt insoweit in der Absicht, von den Zeugen die Geldbeträge zu erlangen, um sie für sich zu verwenden, mithin in Bereicherungsabsicht, zumal er wusste, dass er keinen Anspruch den Zeugen gegenüber hatte. Die beiden Zeugen „…“ glaubten aufgrund des bestehenden engen, freundschaftlichen Verhältnisses zu dem Angeklagten an dessen – nur vorgespielten – Fähigkeit und Bereitschaft, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, und übergaben dem Angeklagten deshalb spätestens am „…“ in der entsprechenden irrigen Annahme den jeweils vereinbarten Kaufpreis in bar, der Zeuge „…“ mithin insgesamt 1.100,00 € und die Zeugin „…“ insgesamt 680,00 €. Während die Zeugin „…“ sich die Übergabe des Bargeldes letztlich nicht von dem Angeklagten quittieren ließ, weil sie der nach entsprechender Nachfrage bewusst wahrheitswidrigen Erwiderung des Angeklagten, er werde ihr eine Quittung bei der Lieferung der vereinbarten Gegenstände mitbringen, Glauben schenkte, ließ der Zeuge „…“ sich die Barzahlung der 1.100,00 € durch den Angeklagten quittieren. Im Zuge des weiteren Aufenthaltes des Angeklagte in der Pension verschwand diese Quittung jedoch auf für die Kammer letztlich ungeklärtem Wege aus dem Geschäftsbüro des Zeugen und konnte in der Folgezeit auch nicht wieder aufgefunden werden. Gemäß der von Beginn an gefassten Absicht entfaltete der Angeklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt Bemühungen, den Zeugen „…“ die vereinbarten Geräte / Gegenstände beschaffen. Am „…“ richtete der Angeklagte über die Website 1&1 unter der E-Mail-Adresse „„…““ ein sog. Free-Mail-Postfach ein und hinterlegte dort bei der Anmeldung u.a. folgende Kontaktdaten: „„…““. Bei der Anlegung eines Free-Mail-Postfaches erfolgt keine Verifizierung der Daten. Von der zuvor genannten E-Mail-Adresse versandte der Angeklagte sodann am „…“ um „…“ Uhr folgende E-Mail an die geschäftliche E-Mail-Adresse des Zeugen „…“: „Sehr geehrter Herr „…“, danke für ihre Anfrage. So wie ich heute am Telefon verstanden habe, möchten Sie auch die beiden Vollholzeckbänke von 250 x 250 2x zum ges. Preis von 300,- Euro bestellen. Die können auch noch auf dem Anhänger mit im demontierten Zustand verladen werden. Eine Industriewaschmaschine kann ich ihnen auch anbieten von Electrolux mit 11Kg/350G Fassungsvermögen von ca. 1J. mit 1Jahr Herstellergarantie im Preis von 380,- Euro/Neuwertig. Neupreis war ca. 3750,- Euro zuzgl. MWST Auch diese kann noch mit versendet werden, wenn Sie mir diese bis Dienstag in Auftrag geben. Mfg. Ihr „…“ Team Service und Berater „…““. Am „…“ versandte der Angeklagte um „…“ Uhr von der E-Mail-Adresse eine weiterer E-Mail an das geschäftliche E-Mail-Postfach des Zeugen „…“, in welcher die Bereitstellung eines Anhängers thematisiert wurde. Die Einrichtung und Nutzung des E-Mail-Postfaches durch den Angeklagten diente dazu, den Zeugen die Existenz des von ihm ausgedachten, tatsächlich nicht existenten Unternehmens „„…““ vorzutäuschen und damit den bei den beiden Zeugen von ihm bewusst hervorgerufenen Irrtum in Bezug auf die Beschaffung aufrechtzuerhalten und die Zeugen weiter „in Sicherheit zu wiegen.“ Als der Angeklagte auf die wiederholten Nachfragen der Zeugin „…“ hin im Zeitraum Ende „…“ zwar jeweils Liefertermine nannte, diese aber jeweils zu den Termine bemerkte, dass sich die Lieferung verzögere, bot er ihr schließlich im Rahmen eines der in diesem Zuge geführten Gespräches an, dass er das Bargeld von 680,00 € an sie zurückzahle. Die Zeugin „…“ lehnte dieses Angebot des Angeklagten jedoch ab, da sie ihn – nicht zuletzt wegen seines freundschaftlichen Auftretens und des Angebots, ihr das Geld zurückzugeben – weiterhin für vertrauenswürdig hielt und weiterhin darauf vertraute, dass der Angeklagte ihr der Vereinbarung gemäß die Gegenstände beschaffen werde. Am „…“ um „…“ Uhr versandte der Angeklagte von der o.g. E-Mail-Adresse wiederum eine E-Mail an die o.g. E-Mail-Adresse des Zeugen „…“, mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr „…“, wie mir mitgeteilt wurde, werden die Einrichtungselemente schnell benötigt. Unser Lager ist in „…“, in der Nähe vom „…“ und Gewerbegebiet. Selbstverständlich, können Sie sich die Einrichtungselemente auch selbst bei uns abholen kommen. Allerdings können wir ihnen dann nicht, den Anhänger zur Verfügung stellen, hierbei müssen Sie dann einen eigenen Anhänger mitbringen für den Transport. Gerne können wir Ihnen auch, wenn es sehr dringend ist und nicht bis zum We. Zeit hat, eine Spedition empfehlen, mit der wir zusammenarbeiten. Diese wird dann gerne bei Auftragserteilung von Ihnen, die Einrichtungselemente bei uns aufladen und abholen kommen und diese bis Dienstag den „…“ bei Ihnen abliefern. Die Transportgebühren, würden dann in Höhe von 595,80,- Euro inkl. MWSt berechnet werden. Mfg. Verkaufsberater/Service „…““. Im Laufe des „…“ verließ der Angeklagte die Pension „„…““, ohne die Rechnung für seinen Aufenthalt ab dem „…“ zu bezahlen. Die auf Aufenthalte im Zeitraum vor „…“ bezogenen Rechnungen der Pension hatte er jeweils beglichen. Er suchte die Pension nach dem „…“ nicht mehr auf noch kontaktierte er die Zeugen „…“ und / oder „…“ fernmündlich oder schriftlich. Vielmehr war er für die Zeugen seither nicht mehr telefonisch zu erreichen, welche ihn mehrfach erfolglos über eine – ihnen von dem Angeklagten als seine eigene mitgeteilte – Mobiltelefonnummer zu kontaktieren versuchten. Die von dem Zeugen „…“ an ihn übergebenen 1.100,00 € sowie die von der Zeugin „…“ an ihn übergebenen 680,00 € behielt der Angeklagte – wie von vornherein beabsichtigt – für sich, obwohl er wusste, dass er keinen Anspruch auf die Einbehaltung des Geldes hatte. Auch zahlte er in der Folgezeit die Pensionsrechnung nicht und beschaffte den Zeugen auch nicht die Geräte / Gegenstände. Der letzte Login unter der durch den Angeklagten eingerichteten E-Mail-Adresse „„…““ erfolgte am „…“. c) Nachdem bei den Zeugen „…“ und „…“ aufgrund der Unerreichbarkeit des Angeklagten der Verdacht eines durch den Angeklagten ihnen gegenüber begangenen Betruges aufkam, erstatteten sie bei der Polizeistation „…“ jeweils eine Strafanzeige gegenüber der ihnen lediglich als „„…““ bekannten männlichen Person und gaben in diesem Zusammenhang eine Personenbeschreibung des Angeklagten ab. Überdies beschrieben sie in diesem Zusammenhang das von dem Angeklagten regelmäßig gefahrene Kfz, welches deshalb auffällig war, weil es dem Erscheinungsbild nach – insbesondere der hellgelben Farbe – augenscheinlich ein (ehemals) als Taxi genutztes Fahrzeug war, welches jedoch über kein (auf dem Autodach) festinstalliertes „TAXI“-Schild verfügte; ein entsprechendes Schild führte der Angeklagte lediglich lose im Kofferraum des Fahrzeuges mit. Infolge der Strafanzeigen leitete die zuständige Polizeibehörde daraufhin Ermittlungen ein; unter anderem startete sie im Zuge dieser Ermittlungen einen Öffentlichkeitsaufruf und veröffentlichte einen Artikel samt der von den Zeugen abgegebener Personenbeschreibung des Angeklagten sowie Informationen über den auffälligen Mercedes auf der Internetseite „112“. 2. a) Am „…“ hielt sich der Zeuge „…“ im Laufe des Nachmittags in dem Kaufhaus „„…““ in „…“ auf. Dort wurde er auf den Angeklagten aufmerksam, welcher sich in unmittelbarer Nähe eines auf einer Seite des „Zugangsweges“ zu dem eigentlichen „„…““ gelegenen Metzgereiimbiss aufhielt. Da der Zeuge kurz zuvor den vorgenannten veröffentlichen Fahndungsaufruf der Polizei auf der Internetseite „112“ gelesen und den Angeklagten überdies bereits einige Male zuvor bei einer Bekannten gesehen hatte und daher auch wusste, dass er einen in dem Artikel erwähnten „Mercedes“ fuhr, identifizierte er den Angeklagte als die in der Personenbeschreibung widergegebene Person und informierte unverzüglich die Polizeibeamten der Polizeistation „…“ über seine dahingehende Annahme. b) Das Kaufhaus umfasst neben dem größten aller vorhandenen Läden, dem „„…““-Laden, noch weitere, kleinere Betriebe, wie etwa eine dem Imbissbetrieb gegenüber auf der anderen Seites des Zugangsweges gelegene Bäckerei, welche sich rechts- und linksseitig entlang des dem „„…““ vorgelagerten Zugangsweges befinden und die von den Kunden jeweils über den selben Zugangsweg erreicht werden können. Den dort befindlichen vorgenannte Metzgereiimbiss konnte man zur Tatzeit am „…“ durch eine Tür innerhalb einer den Zugangsweg von dem Ladenlokal abgrenzenden Glaswand betreten. Nach dem Betreten des für Kunden bestimmten Bereiches (Kundenbereich) des Imbisses erreichte man nach allenfalls wenigen Metern einen etwa parallel zum Zugangsweg installierten, insgesamt etwa fünf bis sechs Meter langen und zum Kundenbereich hin vollständig verglasten Verkaufstresen, in welchem am Tattag – wie gewöhnlich – die Verkaufsware des Imbisses auslag. An dem rechten, äußeren Ende des Verkaufstresens – vom Zugangsweg aus betrachtet – befand sich eine kleine Schwingtür, die den Bereich hinter den Verkaufstresen vom Kundenbereich abgrenzte und der der Bedienung vorbehalten war (konkreter Tatort bezüglich der Tat zum Nachteil der Zeugin „…“). An der rechten Ecke des Verkaufstresens befand sich – auf dem Tresen abgestellt – am „…“ überdies die Registrierkasse des Imbisses. Der der Bedienung vorbehaltene Bereich, der zum Kundenbereich hin durch den verglasten Verkaufstresen einerseits und die Rückwand des Ladenlokals (Zwischenwand des Gebäudes) einschließlich der dort befindlichen Ablagefläche andererseits begrenzt war (Mitarbeiterbereich), erstreckte sich über die gesamte Länge des insgesamt etwa fünf bis sechs Meter langen Verkaufstresens und hatte eine durchgängig gleichbleibende Breite von etwa einem Meter. Von dem Mitarbeiterbereich aus konnte die Bedienung des Imbisses ungehindert auf die im Verkaufstresen befindliche Ware zugreifen. Zur Tatzeit befanden sich in dem Tresen neben der Verkaufsware auch die zur Bedienung der Kunden erforderliche Utensilien, und zwar einige spitze und scharfe Gegenstände des Metzgerbedarfs, auf die die Bedienung ebenfalls vom Mitarbeiterbereich aus ungehindert zugreifen konnte. Im letzten Drittel des Mitarbeiterbereichs, etwa 3,5 Meter bis 4 Meter hinter der kleinen Schwingtür befand sich eine in die Rückwand eingelassene Tür, die in einen rückwärtigen kleinen Raum von wenigen Quadratmetern führte, der der Bedienung des Imbisses als Abstell- bzw. Zubereitungsraum für Verkaufsware diente (weiterer Tatort). Rechtseitig neben dem Verkaufstresen, d. h. vor der Schwingtür und damit außerhalb des vorgenannten Mitarbeiterbereichs befand sich im Kundenbereich ein kleiner „Bistrobereich“ mit Sitzmöglichkeiten, in welchem die Kunden ihre erworbenen Speisen und Getränke „vor Ort“ verzehren konnten. Dieser vom sonstigen Kundenbereich nicht gesondert abgegrenzte Bereich hatte – von der Schwingtür aus gesehen – eine Breite von etwa 2 bis maximal 3 Meter. c) Die Zeugen POK „…“ und POK „…“ erhielten infolge des Hinweises des Zeugen „…“ etwa gegen „…“ Uhr den Auftrag, in das Kaufhaus „„…““ in „…“ zu fahren und begaben sich sodann unverzüglich nach ihrem Eintreffen in die Räumlichkeiten des Kaufhauses, und zwar unmittelbar in den Metzgereiimbiss, in welchem sich der Angeklagte weiterhin aufhielt und in dem dortigen „Bistrobereich“ sitzend seinen im Imbiss zubereiteten Kaffee verzehrte. Da die in üblicher Art und Weise uniformierten Beamten den Angeklagten aufgrund der ihnen bekannten Personenbeschreibung sofort zweifelsfrei identifizieren konnten, gingen sie unmittelbar auf ihn zu und der Zeuge POK „…“ an den Angeklagten heran und forderte ihn auf, seine Personalien zu nennen sowie sich mittels eines Personalausweises auszuweisen. Der Angeklagte zeigte sich den Polizeibeamten gegenüber wenig kooperativ und entgegnete dem Zeugen POK „…“, dass sich sein Personalausweis in seinem PKW befinde. Darüber hinaus äußerte er lauthals in Richtung der Polizeibeamten, dass sie ihn nicht belästigen sollten und er sich von ihnen ungerecht behandelt fühle. Der Zeuge POK „…“ erklärte ihm daraufhin, dass sie ihn – wenn er sich nicht ausweisen können oder wolle – zwecks Feststellung seiner Personalien mit auf das Polizeirevier nehmen würden, da auf ihn eine ausgeschriebene Personenbeschreibung passe und aufgrund dessen gegen ihn der Verdacht des Betruges bestehen würde. Der Angeklagte stand daraufhin auf und äußerte den Polizeibeamten gegenüber, dass er zunächst noch seinen Kaffee bezahlen müsse und trat, vermeintlich um zu zahlen, an das rechte, äußeren Ende des Verkaufstresens, und zwar mehr oder weniger unmittelbar vor die Schwingtür und neben der Registrierkasse. Tatsächlich hatte er jedoch bereits zuvor den Kaffee bei der an diesem Tag als einzige in dem Metzgereiimbiss beschäftigte Verkäuferin, der Zeugin „…“, bezahlt. Gleichwohl gab er vor, seinen zuvor konsumierten Kaffee bezahlen zu wollen. Während der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt sein Portmonee sowie sein Mobiltelefon in den Händen hielt hatte sich der Zeuge POK „…“ währenddessen mehr oder weniger unmittelbar rechts neben den Angeklagten gestellt und – nicht ausschließbar – eine Hand locker auf dessen rechten Oberarm gelegt. Der Zeuge POK „…“, der sich im Gegensatz zu dem Zeugen POK „…“ dem Angeklagten nicht unmittelbar genähert hatte, befand sich in dem Moment etwa 2 bis 3 Meter vom Angeklagten entfernt, und zwar im Kundenbereich des Imbisses, etwa in Höhe des 1. Drittel des Verkaufstresens – von der Schwingtür aus gesehen – und von diesem vielleicht 1 Meter entfernt. Beide Polizeibeamte waren mit ihren Dienstwaffen bewaffnet; sie hatten diese jedoch nicht gezogen, vielmehr allenfalls eine Hand auf den Griff der in der Pistolentasche steckenden Waffe gelegt. Die Zeugin „…“, die sich zu diesem Zeitpunkt im Mitarbeiterbereich, etwa 2 bis 3 Meter von der Schwingtür entfernt aufhielt, erwiderte auf den vom Angeklagten geäußerten Wunsch bezahlen zu wollen, dass er seinen Kaffee doch bereits bezahlt habe. Daraufhin reagierte der Angeklagte – sowohl für die Zeugin als auch die Polizeibeamten völlig überraschend und unvermittelt – dergestalt, dass er sich sehr zügig durch die Schwingtür hindurch in den Mitarbeiterbereich begab, zunächst an der Zeugin „…“ vorbeilief, sich sodann direkt umdrehte und sich dann direkt unmittelbar hinter die Zeugin stelle. Die Zeugin und der Angeklagten standen dabei jeweils in Blickrichtung des etwa zu diesem Zeitpunkt noch 2 bis 3 Meter entfernten Zeugen POK „…“. Unmittelbar nachdem er sich hinter die Zeugin begeben hatte, umfasste er sie mit seinem linken Arm von hinten, wobei er sie mit seinem Arm dergestalt umklammerte, dass er beide Arme der Zeugin etwa auf der Höhe der Ellenbogen festhielt, sodass die Zeugin ihre Arme nicht mehr bewegen konnte. Zeitgleich hielt er seinen rechten Arm hinter den Rücken der Zeugin und presste dabei mit seiner rechten Hand in den Bereich ihres unteren, rechten Rücken, etwa auf Höhe ihrer Nieren. Sodann rief er – die Zeugin weiterhin mit dem linken Arm entsprechend umklammernd und mit der rechten Hand in dem Bereich der Nieren drückend – den Zeugen POK „…“ und POK „…“ mehrmals sinngemäß zu, dass er die Zeugin „…“ erschießen werde bzw. durch die Zeugin „…“ oder eine Tasche durchschießen werde, wenn die Polizeibeamten nicht „abhauen“ würden. Die Zeugin „…“ war infolge des Handelns des Angeklagten, insbesondere infolge der Umklammerung nicht in der Lage ihren Oberkörper, insbesondere ihre Arme maßgeblich zu bewegen; insbesondere konnte sie sich trotz entsprechender Bemühungen nicht aus der Umklammerung befreien und war in ihrer Bewegungsfreiheit derartig eingeschränkt, dass sie sich nicht entfernen konnte. Während sie vergeblich versuchte, sich aus der Umklammerung durch den Angeklagten zu befreien, hörte sie die wiederholt ausgesprochenen Drohungen des Angeklagten und nahm sie ernst; sie fürchtete ernsthaft um ihr Leben und fragte sich, was ihre Kinder machten, sollte sie nun sterben. Sämtliche Versuche der Zeugin, sich durch ein Winden oder durch Tritte gegen dessen Beine aus dem Griff des Angeklagten zu lösen bzw. zu befreien, blieben erfolglos. Der Zeuge POK „…“ und der Zeuge POK „…“ waren von dem Verhalten des Angeklagten zunächst völlig überrascht, hörten die Drohungen des Angeklagten und verharrten zunächst dort kurz, wo sie standen. Im Gegensatz zu dem Zeugen POK „…“ bewegte sich der Zeuge POK „…“ dann aber nach kurzer Zeit ein Stück – etwa parallel zum Verkaufstresen – in Richtung der Mitte des Verkaufstresens und befand sich dann mehr oder weniger „auf gleicher Höhe“ mit dem Angeklagten, nur durch den Verkaufstresen von diesem getrennt. Von diesem Standpunkt aus sah der Zeuge POK „…“, dass der Angeklagte – im Grunde im Widerspruch zu seinen Drohungen zu schießen - keine Schusswaffe in seiner rechten Hand hielt. Gleichzeitig erkannte er jedoch, dass sich im Verkaufstresen spitze Gegenstände befanden, auf die der Angeklagte unmittelbar hätte zugreifen können und die – nach seiner polizeilichen Erfahrung – als „Waffe“ / als „gefährliches Werkzeug“ eine unmittelbare Gefahr für die Zeugin darstellten. Da er in dem Moment fürchtete, der Angeklagte könnte jederzeit auf diese Gegenstände zugreifen und insbesondere gegen die Zeugin zum Einsatz bringen, entschied er, dass ein „direkter Zugriff“ erforderlich sei, damit die Situation nicht weiter eskaliere. Deshalb rief er seinem Kollegen, dem Zeugen POK „…“, der im Gegensatz zu ihm, nicht durch den Verkaufstresen, sondern nur durch die Schwingtür von dem Angeklagten getrennt war und daher lediglich 2 bis 3 Meter vom Angeklagten entfernt stand, zu, dass der Angeklagte „nichts habe“ und der Zeuge POK „…“ deshalb „Druck aufbauen“ solle. Der verstrichene Zeitraum – beginnend mit dem Ergreifen der Zeugin „…“ durch den Angeklagten, folgend mit den wiederholten Drohungen und den Befreiungsversuchen der Zeugin und endend mit diesem Zuruf des Zeugen POK „…“ an den Kollegen – betrug nur etwa 10 bis maximal 15 Sekunden. Durch den Zuruf des Zeugen POK „…“ veranlasst, begab sich nunmehr der Zeuge POK „…“ zügig durch die Schwingtür hinter den Tresen und begann verbal Druck auf den Angeklagten auszuüben; die Dienstwaffe hatte er dabei weiterhin nicht gezogen. Der Angeklagte, der das Verhalten der Polizeibeamten bemerkt hatte, bewegte sich daraufhin – die Zeugin „…“ unverändert umklammernd – zusammen mit der Zeugin rückwärts in Richtung der Tür zu dem rückwärtigen Abstell- bzw. Zubereitungsraum und versuchte, sich vom dem Zeugen POK „…“ dadurch zu entfernen, der ihm jedoch folgte, ohne direkt zuzugreifen. Zeitgleich eilte der Zeuge POK „…“ seinem Kollegen unverzüglich zur Hilfe und begab sich ebenfalls durch die Schwingtür in den Mitarbeiterbereich, wobei er aber etwa vier bis fünf Meter zurückzulegen hatte, bevor in die unmittelbare Nähe der anderen Personen gelangte. Er hatte seine Dienstwaffe ebenfalls nicht gezogen. Als der Zeuge POK „…“ seinen Kollegen erreichte, begannen sie gemeinsam damit, den Angeklagten von der Zeugin „…“ wegzudrängen, indem sie mittels Einsatzes körperlicher Gewalt, insbesondere durch Stöße, durch Zerren am linken Arm versuchten, ihn von der Zeugin zu trennen. Dabei hinderte die räumliche Enge zunächst einen unmittelbaren Zugriff auf den Angeklagten, der überdies versuchte, die Zeugin zwischen sich und den Polizeibeamten zu schieben bzw. die Zeugin vor sich zu halten, während er sie weiterhin ununterbrochen mit dem linken Arm umklammerte. Durch die Handlungen der Polizeibeamten wurden der Angeklagte und die Zeugin schließlich durch die Tür in den Abstell- bzw. Zubereitungsraum gedrängt, wo es der Zeugin alsbald gelang, sich von dem Angeklagten zu entfernen und aus dem Raum in den Mitarbeiterbereich hinter dem Verkaufsraum zu fliehen. Ob es ihr allein deshalb gelang, weil die Polizeibeamten den Angeklagten körperlich stark bedrängten und er deshalb gezwungen war, den Griff zu lösen oder ob der Angeklagte den Griff zumindest auch lockerte, um sich gegen die Polizeibeamten mit beiden Armen zur Wehr zu setzen, konnte letztlich nicht geklärt werden. Jedenfalls war er ob des massiven Körpereinsatzes der Beamten letztlich gezwungen, die Zeugin aus der Umklammerung zu entlassen. Der verstrichene Zeitraum – beginnend mit dem Ergreifen der Zeugin „…“ durch den Angeklagten, folgend mit den wiederholten Drohungen und den Befreiungsversuchen der Zeugin, dem Zuruf des Zeugen POK „…“, dem „Zugriff“ durch die Beamten und endend mit der letztlichen Befreiung der Zeugin aus der Umklammerung – betrug weniger als eine Minute, mindestens aber 30 bis 40 Sekunden. d) Nachdem die Zeugin den Abstell- bzw. Zubereitungsraum verlassen hatte, versuchten die Polizeibeamten den Angeklagten in diesem Raum zu Boden zu bringen und ihn zu fesseln, um ihn festzunehmen. Hiergegen setzte er sich massiv zur Wehr, indem er sich wegdrehte sowie die Polizeibeamten kratzte, schlug und trat. Im Zuge des 1 bis 2 Minuten andauernden Gerangels lag nicht nur der Angeklagte, sondern auch die beiden Zeugen – zumindest – zeitweise auf dem Boden. Der Zeuge POK „…“ verletzte sich dabei im Zuge eines Sturzes an einem Knie; im Zuge des „Zugriffs“ kratzte der Angeklagte ihn im Bereich der Handrücken. Erst mittels Einsatzes eines Schlagstockes gelang es den Beamten schließlich, den Angeklagten soweit zu überwältigen bzw. in seinen Handlungen einzuschränken, dass sie ihm Handschellen angelegen konnten; da der Angeklagte sich aber weiter nach Kräften gegen die Polizeibeamten zur Wehr setzte, gelang es den Beamten nicht, die Handschellen an beide Hände anzulegen. Schließlich beruhigte sich der Angeklagte aber und wurde letztlich zur örtlichen Polizeiwache verbracht. Dort wurden seine korrekten Personalien festgestellt. e) Die Zeugin „…“ litt innerhalb der ersten zwei Wochen aufgrund des Vorfalls unter erheblichen Angstzuständen. An den ersten beiden Tagen befand sie sich durchgängig in einem aufgelösten Zustand; weinte und zitterte. Nachdem ihr Hausarzt ihr Beruhigungstabletten verschrieben hatte, verbesserte sich ihr Zustand leicht und es gelang ihr nachts wieder einzuschlafen. Die Zeugin war aufgrund des Vorfalls zwei Wochen arbeitsunfähig geschrieben. Sie ist bis heute vorsichtiger und wachsamer bei der Bestreitung ihres Alltags. f) Nach der Festnahme des Angeklagten wurden bei diesem u.a. eine dunkelblaue Bauchtasche als Spur 6.1. (Asservaten-Nr. „…“) sowie Bargeld in verschiedener Stückelung in Höhe von insgesamt 2.950,00 € als Spur 1. (Asservaten-Nr. „…“) sichergestellt. 3. Der Angeklagte zu den Tatzeiten jeweils uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Rechtfertigungs- und/oder sonstige Entschuldigungsgründe lagen in Bezug auf die Taten nicht vor. 4. Die unter Ziffer 1, 6 und 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kassel vom 2. April 2020 aufgeführten Anklagevorwürfe wurden in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. III. Nach der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, stützt die Kammer die vorstehenden Feststellungen im Wesentlichen auf die folgende Beweiswürdigung: 1. Der Angeklagte hat seinen Lebenslauf sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft so geschildert, wie festgestellt. Die Feststellung zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen und vom Angeklagten für richtig befundenen Inhalt der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 31. Juli 2020, den auszugsweise verlesenen Urteilen des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 30. August 2007 sowie des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. Januar 2009 und dem verlesenen Beschluss des Landgerichts Bochum vom 16. Juni 2011. Die Feststellungen zu der Flucht des Angeklagten aus der Justizvollzugsanstalt „…“ beruhen auf dem verlesenen Fax der Polizeidirektion „…“, „…“ vom „…“; die Feststellung zu dem Eintritt der Verfolgungsverjährung der Freiheitsstrafe auf der verlesenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Bochum vom 24. August 2016. 2. Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der Ausgestaltung des Metzgereiimbisses (insbesondere Ziffer II. 2 b) beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen „…“, POK „…“, POK „…“ und „…“. 3. Die Feststellungen zum gesamten Tatgeschehen am „…“ (Ziffer II. 2) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf den Angaben insbesondere der Zeugen „…“, POK „…“ und POK „…“ sowie auf der sonstigen, ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Den konkreten Feststellungen liegt dabei im Kern zugrunde, dass zur Überzeugung der Kammer die Einlassung des Angeklagten, soweit sie nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen steht, widerlegt und zugleich den Angaben der Zeugen „…“, POK „…“ und POK „…“ im Ergebnis zu folgen war. a) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zu den Taten am „…“ wie folgt eingelassen: „Ich kann nur sagen: Ich habe in dem Café gesessen, das stimmt. Insgesamt war ich zwei bis dreimal dort. Es hat sich um eine Bäckerei im „…“ gehandelt. Ich hatte da meinen Kaffee getrunken. Es kam auf einmal zwei Beamten in die Bäckerei hinein. Die kamen dann an meinen Tisch und haben mich etwas gefragt. Mein Handy, mein Portmonee und mein Schlüsselbund lagen zu dem Zeitpunkt auf dem Tisch. Die Beamten haben mich dann aufgefordert, mit ihnen mitzugehen. Einer hat gesagt, sie müssten meine Personalien überprüfen und ich sei vorläufig festgenommen. Weiter begründet haben sie die Festnahme nicht. Ich weiß nicht mehr, ob ich eine Vermutung hatte, weshalb ich festgenommen wurde; das ist jetzt mehr als fünf Jahre her. Bei der Kontrolle habe ich mich nicht über die Polizei beschwert, da war ich ruhig. Ich weiß nicht mehr, ob die Polizeibeamten mir gesagt haben, dass sie meine Papiere bräuchten und ich ihn geantwortet habe, dass ich sie nicht dabeihätte bzw. es nicht machen würde. Ich habe ihnen gesagt, dass ich erst noch bezahlen muss; ich war der 100-prozentigen Überzeugung, dass ich noch zahlen musste. Ich bin zum Tresen gegangen, hatte mein Portmonee geöffnet und gesagt: „Ich möchte bezahlen.“. Der eine Beamte stand rechts hinter meinem Arm. Der andere stand links an der Ecke. Ich hatte Angst vor der Festnahme. Ich hatte bereits einmal eine schlechte Erfahrung gemacht, wo ich richtig eine rüber bekommen habe und anschließend auch im Krankenhaus lag. Ich hatte davor meine Mutter verloren, als ich in Haft war. Die haben mich erst drei Wochen nach der Beerdigung rausgelassen. Mein Vater lag zu dem Zeitpunkt in „…“ in einem Pflegeheim; zuvor hatte er einen Schlaganfall erlitten. Die Ärzte wussten nicht wie lange er noch machen würde. Mein Vater war mein letztes Familienmitglied. Ich hatte Schiss, den alleine zu lassen und ihn nie wieder zu sehen. Das war eine Kurzschlussreaktion. Eigentlich wollte ich nur wegrennen. Ich bin hinter den Tresen und wollte von dort aus einfach weglaufen. Ich wusste zu dem Zeitpunkt nicht, wie man von dort aus weglaufen könnte. Ich dachte man könnte dort weg. Ich bin weg, durch die Klappe, die Frau stand etwa 1 m von der Klappe entfernt und ich wollte an ihr vorbei. Dann kamen die Beamten. Die stand quasi zwischen den Beamten und mir. Ich weiß wirklich nicht mehr, ob ich mich hinter sie gestellt habe und sie mit der linken Hand angefasst oder festgehalten habe; es ist fünf Jahre her. In der Hand habe ich ein Portmonee, ein Schlüssel und ein Handy gehalten. Ich habe zu den Beamten gesagt: „Nicht schießen!“. Ich wollte nicht, dass die auf mich schießen; das wollte ich vermeiden. Ich habe in dem Moment nicht drüber nachgedacht. Zu der Frau habe ich nichts gesagt. Bestimmt habe ich die Frau „…“ beim Durchgehen berührt. Das war nicht mehr als eine flüchtige Berührung. Das ganze 20/30 Sekunden gedauert. Der ganze Ablauf, vom Weglaufen aus bis sich auf dem Boden lag, 40/45 Sekunden. Dann war Ende. Das waren insgesamt ca. 30/40 Sekunden. Der Beamte hat mich am Arm. Das war‘s dann schon. Die Beamten hatten was in der Hand, ich weiß aber nicht mehr was das war. Ich weiß nicht mehr, ob der eine Pistole hatte, der mich umgestoßen hat. Ich habe mich nicht gewehrt. Ich weiß nicht, ob ich die Beamten geschlagen, getreten oder gekratzt habe. Ich kann mich nochmals entschuldigen dafür. Ich will mich darauf einlassen. Ich sage das, was da war, wozu ich in der Lage bin; mehr kann ich dazu nicht sagen. Hinter dem Tresen war noch ein Raum, da haben die Polizisten mich reingedrängt. Eventuell habe ich mich gegenüber den Polizeibeamten aggressiv verhalten, wo die mich auf dem Boden gedrängt haben. Da gab es ein Gerangel. Da war der eine, glaube ich, ausgerutscht und hat was an der Hand. Diese Frau konnte da wirklich nichts für. Das tut mir unendlich leid, ich kann mich nur hundertfach entschuldigen. Die ist in den Bruchteil einer Sekunde dazwischengeraten. Es war nie meine Absicht, jemand festzuhalten oder in die Mangel zu nehmen. Ich habe noch nie eine Person angefasst. Dann kamen die Beamten. Das war ein Bruchteil von Sekunden. Dann habe ich gesagt: „Das kann nicht angehen, dass diese Frau dazwischengeraten ist!“. Ich wollte niemals einen verletzen. Ich habe noch nie in meinem Leben eine Frau angefasst, das war eine Schockreaktion. Die hat sich auf jeden Fall erschrocken, das verstehe ich auch. Weil ich auf einmal hinter ihr stand und die Polizisten standen vor ihr. Ich dann vielleicht 50 cm hinter ihr. Der Durchlass ist ca. 80 cm breit, sehr eng. Ich habe sogar noch zu der Frau gesagt, dass sie weggehen soll. Ich wollte, dass sie weggeht. Habe sogar noch gesagt: „Weg!“ oder, dass sie da ‘rausgeht. 20 Sekunden vielleicht; ich wollte nicht, dass sie da was abbekommt. Dann hat sie mich nämlich am Arm. Dann habe ich gesagt: „Sie soll weg!“, dass sie nichts mehr abbekommt. Das hab‘ ich vorher schon gesagt, bevor die mich am Arm gepackt haben. Die konnte gar nicht richtig zur Seite gehen, es war so eng. Das war nie mein Sinn und Zweck der Aktion, dass die dazwischengerät. Es kann sein, dass da ein Widerruf einer Bewährung war und eine noch offene Haftstrafe. Die Ladung zum Haftantritt hatte ich schon erhalten. Der Haftantritt stand noch aus. Das war aber nicht der Grund. Ich wollte nun den letzten Menschen meiner Familie sehen. Ich bin einfach in Panik geraten, weil ich Schiss hatte, den letzten meiner Familie alleine zu lassen. Ich habe damals unter hohem Stress gestanden. Hauptsächlich wegen meines Vaters, der hätte jeden Moment sterben können. Ich habe mich in „…“ aufgehalten, weil dort meine Freundin mit den Kindern ist. Ich habe mich mal eine Woche, mal ein paar Tage hier aufgehalten und bin dann wieder zurück nach „…“. Ich musste auch mal ‘raus. Irgendwann kann man nicht mehr. Meine Freundin war man Rückzugspunkt, wo ich mich mal selbst erholen konnte. Ich war in der Pension, weil ich mich selbst mal zurückziehen musste. Bei uns war Krawall mit den Kindern. Ich brauchte in den Tagen einfach mal einen Rückzug, um selbst zur Ruhe zu kommen.“ b) Zur Überzeugung der Kammer ist die Einlassung des Angeklagten, soweit sie nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen steht, widerlegt und der Angeklagte im Hinblick auf das bewusste Festhalten (Umklammerung) sowie die Androhung des Erschießens der Zeugin „…“ als auch in Bezug auf den aktiven Widerstand gegen die Polizeibeamten im Zuge der Festnahmehandlungen im Abstell- bzw. Zubereitungsraum – wie festgestellt – nach einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände überführt. Der Einlassung des Angeklagten stehen die – dieser in den wesentlichen Bereichen widersprechenden – im Ergebnis glaubhaften Zeugenaussagen der glaubwürdigen Zeugen „…“, POK „…“ und POK „…“ maßgeblich entgegen, welche die beiden Tathergänge – soweit sie jeweils beobachten konnten – entsprechend den durch die Kammer getroffenen Feststellungen geschildert haben. Die den Feststellungen der Kammer widersprechenden Teile der Einlassung des Angeklagten waren mithin letztlich als reine Schutzbehauptung zu werten und widerlegt. aa) Dabei hat die Kammer zunächst bedacht, dass der Angeklagte das konkret feststellte Festhalten der Zeugin „…“ in Form der zumindest 30 Sekunden andauernden Umklammerung mit seinem linken Arm zwar im Grunde bestritten hat („ich weiß wirklich nicht mehr, ob ich mich hinter sie gestellt habe und sie mit der linken Hand angefasst oder festgehalten habe; es ist fünf Jahre her“; „bestimmt habe ich die Frau „…“ beim Durchgehen berührt; das war nicht mehr als eine flüchtige Berührung“; „es war nie meine Absicht, jemand festzuhalten oder in die Mangel; ich habe noch nie eine Person angefasst“; „ich habe noch nie in meinem Leben eine Frau angefasst, das war eine Schockreaktion“). Allerdings war auch zu bemerken, dass er auf die ihn gestellte Nachfrage, ob er sich hinter die Zeugin „…“ gestellt und diese mit seiner linken Hand festgehalten habe, ergänzend angab, „er wisse es wirklich nicht mehr; es sei fünf Jahre her“. Denn abgesehen davon, dass er damit – im Grunde im Widerspruch zur bisherigen Einlassung – ein derartiges Vorgehen auf Nachfrage nicht sicher auszuschließen vermochte, war diese Einlassung beachtlich, weil der Angeklagte zu sonstigen Umständen (Standpositionen der Polizeibeamten bzw. der Zeugin „…“; Breite des Mitarbeiterbereiches; die in seinen Händen sich befindenden Gegenstände), die zwar auch das Geschehen betrafen, aber – im Gegensatz zu der Art und Weise des konkreten Umgangs mit der Zeugin (Stichworte: Berühren? Anfassen? Umklammerung?) – nur im Zusammenhang mit dem eigentlichen Kerngeschehen standen, relativ eindeutige und klare Erinnerung hatte. Dabei hatte die Kammer auch bedacht, dass er sich auch noch konkret an die von ihm verwendeten Worte erinnern konnte. bb) Jedoch unabhängig von dieser zumindest in Teilen auffälligen Einlassung war die Einlassung in den maßgeblichen Punkten (Umklammerung nebst Druck mit der anderen Hand in den Nierenbereich; verbale Drohungen mit dem Ziel der Entfernung der Polizeibeamten) widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen „…“, POK „…“ und POK „…“, welche den durch die Kammer festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend geschildert haben. Die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen „…“, POK „…“ und POK „…“ stützt die Kammer zunächst darauf, dass diese im Wesentlichen sowohl inhaltlich übereinstimmten als auch jeweils durchgehend konstant waren. So erinnerten die Zeugen übereinstimmend, dass der Angeklagte den Zeugen POK „…“ und POK „…“ gegenüber laut geworden sei, sich gegen ein Ausweisen seiner Person sowie ein Begleiten der Polizeibeamten zur Wache verweigert und in diesem Rahmen auch versucht habe, durch entsprechende Aussagen andere Passanten auf sich und die ihm widerfahrende Ungerechtigkeit aufmerksam zu machen. Die Zeugen haben ferner übereinstimmend von der Situation berichtet, als der Angeklagte sich zu der Zeugin „…“ begeben und ihr gegenüber vorgegeben habe, seinen Kaffee bezahlen zu wollen; ein Umstand, den der Angeklagte in der Einlassung ebenso bekundet hat. Weiter haben sie allesamt erinnert, dass die Zeugin „…“ ihm gegenüber geäußert habe, dass der Kaffee bereits gezahlt worden sei und dass der Angeklagte daraufhin plötzlich und unvermittelt durch die Schwingtür hinter den Verkaufstresen geschritten sei. Dass genau dieser Geschehensmoment, welches sich ebenfalls mit der Einlassung des Angeklagten deckt, in der Erinnerung der Zeugen, und zwar auch der beiden Polizeibeamten, verblieben ist, war für Kammer deshalb gut nachvollziehbar, weil sie – wie die Zeugen jeweils bekundet haben – die Situation bis dahin im Grunde als alltäglich, nicht bedrohlich empfunden und eine derartige Reaktion des Angeklagten nicht erwartet hätten, und sich dieses Verhalten als unmittelbares Vorgeschehen zu einer – für die Zeugen – gefährlichen, ungewöhnlichen Situation dargestellt hat, die – anders als alltägliche Vorgänge – regelmäßig in Erinnerung bleiben. Die Zeugen „…“, POK „…“ und POK „…“ haben weiterhin inhaltlich übereinstimmend und vollständig widerspruchsfrei bekundet, dass der Angeklagte – entsprechend den durch die Kammer getroffenen Feststellungen – sich hinter die Zeugin „…“ begeben und diese sodann von hinten mit seinem linken Arm derart umklammert und festgehalten habe, sodass diese sich nicht mehr habe bewegen können. Die Zeugin „…“ erinnerte dabei konkret, dass der Angeklagte ihre beiden Arme festgehalten habe – sie habe sich wehren wollen, versucht nach hinten zu treten und mit dem Ellenbogen gegen seinen Oberkörper zu schlagen, habe aber nicht genügend Kraft aufbringen können. Die Zeugen POK „…“ und POK „…“ haben geschildert, dass der Angeklagte die Zeugin „…“ von hinten gepackt und mit seinem linken Arm einmal komplett umschlungen habe, sodass sie sich nicht habe bewegen können. Die durch die Kammer insoweit getroffenen Feststellungen werden im Übrigen durch die Bekundungen des Zeugen „…“ bestätigt, welcher nach der Alarmierung der Polizei den Zeugen POK „…“ und POK „…“ gefolgt war und sich zum Zeitpunkt des Tatgeschehens durchgängig vor dem Metzgereiimbiss aufgehalten und das Geschehen durch die Glaswand beobachtet hat. So hat der Zeuge geschildert, dass sich der Angeklagte durch die rechtsseitig gelegene Schwingtür hinter die Theke begeben und dort die Zeugin „…“ „in die Mangel genommen“ und „vor sich rumgezerrt habe“. Dabei hat die Kammer allerdings auch nicht verkannt, dass der Zeuge „…“ zudem – und insoweit im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen – ausgeführt hat, dass der Angeklagte der Zeugin „…“ dabei ein Messer an den Hals gehalten habe, wodurch die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Aussage in Frage stand, da ein derartiges Geschehen von keinem Zeugen, mithin weder von der vermeintlich unmittelbar von dem Messer bedrohten Zeugin „…“ noch von den Polizeibeamten bekundet wurde und auch weniger wahrscheinlich erscheint, da dann ein unmittelbarer Zugriff durch die Polizeibeamten angesichts einer derart akuten lebensgefährlichen Bedrohung eher weniger wahrscheinlich gewesen wäre und stattdessen eher wahrscheinlich gewesen wäre, dass die Polizeibeamten deeskalierend auf den Angeklagten eingewirkt hätten. Zu beachten war jedoch zugleich, dass seine übrige Aussage (der Angeklagte habe die Zeugin „…“ „wie einen Würgegriff oder so mit einem Arm an den Hals genommen“) relativ zwanglos in die übrigen Zeugenaussagen bezüglich der Art der Umklammerung mittels des linken Armes, des Festhaltens und des Zurückweichens des Angeklagten mit der Zeugin in Einklang zu bringen war. Des Weiteren führte dieser das Messer betreffende Teil der Aussage des Zeugen „…“ – nach kritischer Überprüfung – auch nicht dazu, dass seine Glaubwürdigkeit im Übrigen maßgeblich in Frage gestellt war, denn zum einen blieb er auch auf Nachfragen und auf die Anmerkung hin, dass das Gericht noch nichts von einem Messer gehört habe, dabei, dass es „für ihn ausgesehen habe, als wäre es ein Messer gewesen.“ Da er zum anderen auch ungezwungen Erinnerungslücken einräumte und bei dem unbeteiligten Zeugen keinerlei Belastungstendenzen zu erkennen waren, war er im Ergebnis hinsichtlich seiner Aussage, der Angeklagte habe sich durch die Schwingtür hinter die Theke begeben und dort die Zeugin „…“ „in die Mangel genommen“ und „vor sich rumgezerrt habe“, glaubwürdig und diese Aussage glaubhaft. Im Übrigen hatte die Kammer keinen Anlass, die Schilderungen der Zeugen „…“, POK „…“ und / oder POK „…“ aufgrund der Aussage des Zeugen „…“ in Frage zu stellen, da sich die Angaben dieses Zeugen „…“ mit ihnen deckten, lediglich hinsichtlich des vermeintlichen Messereinsatzes darüber hinausgehen, mithin das Verhalten des Angeklagten als „noch gefährlicher“ beschreiben. Die Zeugen „…“, POK „…“ und POK „…“ haben daneben übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte wiederholt angedroht habe, die Zeugin „…“ zu erschießen, sofern die Zeugen POK „…“ und POK „…“ sich nicht entfernen würden, womit nach Auffassung der Kammer die Aussage des Angeklagten, er habe den Polizeibeamten zugerufen „Nicht schießen!“ widerlegt ist. Sofern die Zeugen „…“ und POK „…“ – im Gegensatz zu dem Zeugen POK „…“ – den genauen Wortlaut der durch den Angeklagten ausgesprochenen Androhung nicht mehr genau, sondern nur noch sinngemäß zu erinnern vermochten, so steht dies aus Sicht der Kammer der Glaubhaftigkeit der Angaben nicht entgegen, sondern ist in Anbetracht des Zeitablaufes vielmehr gut nachvollziehbar und lässt die Bemühungen der Zeugen um wahrheitsgemäße Schilderungen erkennen. Die Zeugen vermochten jedoch die Äußerungen des Angeklagten mit dem Einsatz einer Schusswaffe zu assoziieren. Ferner haben sie übereinstimmend erinnert, dass die Forderung des Angeklagten, dass die Polizeibeamten verschwinden sollen, mit einem bedingten Einsatz einer Schusswaffe gegenüber der Zeugin „…“ verbunden war. So hat die Zeugin „…“ angegeben, dass der Angeklagte gesagt habe, dass er sie erschieße/durch die Tasche schieße, wenn die (Polizisten) nicht verschwinden würden; er, der Angeklagte, habe während der Tat eine kleine Umhängetasche oder Bauchtasche getragen. Der Zeuge POK „…“ hat ausgeführt, der Angeklagte habe gerufen: „Geht weg oder ich schieße!“/“Ich schieße durch sie!“. Insofern hat die Kammer auch die gleichlautenden und jedenfalls nicht typischen Bekundungen, dass „durch etwas hindurch geschossen würde“ bedacht. Die Schilderungen der Zeugen werden ferner durch die Aussage des Zeugen „…“ – jedenfalls teilweise und vom Sinngehalt her – bestätigt, welcher angegeben hat, dass der Angeklagte gedroht habe, die Zeugin „…“ umzubringen. Die Aussage der Zeugin „…“ in Bezug auf die vom Angeklagten mitgeführte kleine Umhänge- bzw. Bauchtasche steht ferner damit im Einklang, dass ausweislich des verlesenen Sicherstellungsprotokolls eine kleine, dunkelblaue Bauchtasche als Spur 6.1. (Asservaten-Nr. „…“) nach der erfolgten Festnahme bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, welche überdies im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. Die Zeugin „…“ hat ferner geschildert, dass der Angeklagte seine rechte Hand in ihren rechten seitlichen unteren Rückenbereich gedrückt habe. Die Angaben der Zeugin sind dabei für die Kammer insbesondere deshalb glaubhaft, weil sie einen aus ihrer Sicht bestehenden Bezug zu der angedrohten Schusswaffe bekundet hat: Sie habe gedacht, dass „da eine Waffe sei, weil er das gesagt habe“. Die Angaben der Zeugin stehen ferner im Einklang mit den Schilderungen des Zeugen POK „…“, welcher nicht nur bekundet hat, dass der Angeklagte der Zeugin „…“ etwas in den Rücken gehalten habe. Dieses war für die Kammer auch deshalb von Bedeutung, weil der Zeuge – für die Kammer gut nachvollziehbar – in dem Zusammenhang weiter ausgeführt hat, dass er, der Polizeibeamte, der im Grunde zur Absicherung des Kollegen ein kleines Stück entfernt vom Kollegen gestanden habe, sich aufgrund des Verhaltens des Angeklagten (Umklammerung der Zeugin; Drohung zu schießen) dazu veranlasst gesehen habe, seine Standposition zu verändern, um die konkrete Situation besser einschätzen und insbesondere die rechte Hand des Angeklagten einsehen und dadurch überprüfen zu können, ob dieser tatsächlich in dem Besitz einer Schusswaffe sei – was, so der Zeuge, jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Schilderungen des Zeugen POK „…“ erscheinen nicht nur erlebnisbasiert, sondern fügen sich auch zwanglos in den gesamten weiteren von ihm geschilderten Geschehensablauf („er habe dem Zeugen POK „…“ im nächsten Moment gerufen, dass der Angeklagte nichts habe und der Zeuge POK „…“ „Druck aufbauen solle“, um eine weitere Eskalation zu vermeiden, da er im Verkaufstresen spitze Gegenstände wahrgenommen habe, auf die der Angeklagte unmittelbar hätte zugreifen und die dieser als „Waffe“ / als „gefährliches Werkzeug“ gegen die Zeugin hätte verwenden können, so dass er in dem Moment befürchtet habe, der Angeklagte könnte jederzeit auf diese Gegenstände zugreifen und sie insbesondere gegen die Zeugin zum Einsatz bringen, was nach seiner Einschätzungen einen „direkter Zugriff“ erfordert hätte, damit die Situation nicht weiter eskaliere), die – in Bezug auf den Zuruf – durch den Zeugen POK „…“ bestätigt wurde. Die Angaben der Zeugen POK „…“ stehen im Übrigen im Einklang mit den Feststellungen im Rahmen der Festnahme des Angeklagten, im Rahmen dessen keine Schusswaffe, aber auch kein Messer sichergestellt wurden. Die diesbezügliche Angabe des Zeugen POK „…“, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, was der Angeklagte mit seiner rechten Hand gemacht habe, steht dabei mit der durch die Kammer getroffenen Feststellung nicht entgegen und erklärt sich zwanglos damit, dass der Zeuge – anders als der Zeuge POK „…“ - dem Angeklagten nicht nur gegenüberstand, dass vielmehr zudem die Zeugin „…“ sich zwischen ihnen aufhielt, so dass er letztlich den Rückenbereich der Zeugin „…“ nicht einsehen konnte. Die Kammer hat dabei auch bedacht, dass sich die konkrete Vorgehensweise der Zeugen und langjährig erfahrenen Polizeibeamten POK „…“ und POK „…“ einerseits ungezwungen als schlüssige und sehr gut nachvollziehbare Reaktion insbesondere auf die durch den Angeklagten ausgesprochenen Androhungen darstellt und andererseits eher nicht recht erklärbar gewesen wäre, wenn sich das Geschehen der Einlassung entsprechend („lediglich“ Flucht vor der Polizei; Angst, dass die Polizeibeamten schießen; Stichwort: „Nicht schießen) dargestellt hätte. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass zum einen der Zeuge POK „…“ glaubhaft bekundet hat, dass das vom ihm gewählte Vorgehen (direkter Zugriff) aufgrund dessen erfolgt sei, weil er gerade keine Schusswaffe bei dem Angeklagten habe erkennen können und dass ein anderes, eine Eskalation eher vermeidendes Vorgehen erforderlich und angebracht gewesen wäre, wenn er eine entsprechende Waffe gesehen hätte. Zum anderen haben keine der vernommenen Zeugen, insbesondere auch nicht die beiden Polizeibeamten ausgeführt, dass ein Schusswaffeneinsatz seitens der Beamten angedroht worden oder zumindest eine der Dienstwaffen aus dem Holster gezogen worden sei, so dass für eine unmittelbar reale Bedrohung des Angeklagten durch die Beamten – wie von ihm in der Einlassung behauptet („nicht schießen, nicht schießen“) – keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen haben, von den seitens der Beamten in den Holstern mitgeführten Pistolen abgesehen. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass sich im Rahmen der Beweisaufnahme auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Angeklagte von einer von den Polizeibeamten ausgehenden Bedrohungssituation (mit Schusswaffeneinsatz) hätte ausgehen können. Vielmehr haben die Zeugen POK „…“ und POK „…“ bis zu diesem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte an den Verkaufstresen trat, um seinen Kaffee zu bezahlen, – in Übereinstimmung mit der Einlassung – rein verbal auf den Angeklagten eingewirkt, und weder die beiden Zeugen, noch der Angeklagte selbst haben ein Geschehen bekundet, das ernsthaft Anlass hätte geben können, die Beamten könnten von ihren Schusswaffen Gebrauch machen. Zwar haben die Zeugen dem Angeklagten gegenüber erklärt, es stünde ein Betrugsvorwurf im Raum, jedoch ging es im Kern zunächst „lediglich“ um polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung der Identität des Angeklagten. Dies gilt umso mehr, als selbst der Angeklagte nicht geschildert hat, dass die Polizisten einen Schusswaffeneinsatz ihrerseits verbal angedroht oder durch ein Ergreifen ihrer Waffen signalisiert hätten. Vor dem Hintergrund erscheint zwar eine „Flucht vor der Polizei“, gerade auch wegen des im Raum stehenden Betrugsvorwurfs und einer – etwaig drohenden – Haft, durchaus für sich nachvollziehbar. Dass dann aber für den Angeklagten die konkrete Gefahr bestand, dass die Polizeibeamten unmittelbar nach Beginn der Flucht (mehr oder weniger direkt nach Betreten des Mitarbeiterbereichs durch die Schwingtür) auf ihn schießen würden, obgleich er – nach seiner Einlassung – selbst nur flüchten und insbesondere nicht wollte, dass der Zeugin „…“ etwas geschieht, erschien der Kammer bereits für sich gesehen weniger glaubhaft. Dabei hat sie dem Umstand, dass ein direkter Schusswaffeneinsatz gegenüber einer unbewaffneten Person – ohne vorherige Androhung des Einsatzes – den Dienstvorschriften entgegenstehen dürfte, jedenfalls nicht verhältnismäßig erscheinen dürfte, wenn „lediglich“ ein Betrugsvorwurf in Mitten steht, allenfalls geringe Bedeutung zugemessen. Maßgeblich hat die Kammer vielmehr bedacht, dass ein Schusswaffeneinsatz in der konkreten Situation – selbst nach der Einlassung des Angeklagten – für die Zeugin „…“ voraussichtlich ein nicht unerhebliches Risiko dargestellt hätte und daher allenfalls die Androhung ein alternatives Mittel zu dem direkten Zugriff hätte darstellen können. Zudem haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hätten schließen lassen, dass die Polizeibeamten im Zuge der Personenkontrolle bereits Kenntnis von der – zu der Zeit – noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe hatten. Diese haben vielmehr übereinstimmend bekundet, sie hätten den Angeklagten vor dem Hintergrund des Betrugsvorwurfes angesprochen und überprüft, nachdem bei der Polizei der Hinweis eingegangen sei, die Tatverdächtige halte sich an diesen Örtlichkeiten auf. Für die Kammer hat dabei ferner der Umstand Berücksichtigung gefunden, dass das Auftreten der Zeugin „…“ in der Hauptverhandlung unproblematisch mit der erfahrenen Tat in Einklang zu bringen ist. Die Zeugin ist im Verlaufe ihrer Zeugenaussage von dem Geschehen noch sichtlich nachhaltig beeindruckt gewesen. Sie wirkte bereits beim Betreten des Gerichtssaals verängstigt, bedurfte während ihrer gesamten Aussage über die unmittelbare Nähe und Anwesenheit ihres Ehemannes und weinte insbesondere im Zuge ihrer ersten, freien Schilderung des Geschehens durchgängig. Die von ihr geschilderte erlittene Todesangst beschrieb sie für die Kammer gut nachvollziehbar und überzeugend damit, dass sie in dem Moment, als der Angeklagte sie umfasst und ein Erschießen angedroht habe, an ihre Kinder gedacht habe und was diese ohne sie machen würden. Die Kammer hat in ihrer Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugen „…“, POK „…“ und „…“ überdies berücksichtigt, dass diese offen und ungezwungen – soweit vorhanden – Erinnerungslücken und Ungewissheiten eingeräumt haben, welche von ihrem Ausmaß her zwanglos mit dem Zeitablauf zwischen der Tat und der Aussage in der Hauptverhandlung von fünf Jahren in Einklang zu bringen waren und überdies die Bemühungen der Zeugen um vollständige und wahrheitsgemäße Angaben erkennen ließen. So hat die Zeugin „…“ in ihrer Vernehmung angeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie der Angeklagte an ihr vorbei und dadurch hinter sie gelangt sei; sie wisse nur noch, was vorher und nachher geschehen sei. Diese Bemühungen um vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zeigten sich für die Kammer ferner dadurch, dass die Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmungen des Weiteren stets ersichtlich bemüht waren, anhand der durch die Kammer getätigten Vorhalte aus ihren früheren Zeugenvernehmungen bzw. polizeilichen Vermerke Erinnerungen zu wecken und sich weitere Details des Geschehensablaufes ins Gedächtnis zu rufen. So hielt insbesondere die Zeugin „…“ nach jeder getätigten Nachfrage einen Moment inne, bevor sie antwortete. Die Schilderungen der Zeugen POK „…“ und POK „…“ wurden im Übrigen bestätigt durch die ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Polizeiberichte – dem Festnahmebericht des Zeugen POK „…“ sowie dem Bericht des Zeugen POK „…“ jeweils vom „…“ – in welchen die Zeugen den Geschehensablauf entsprechend den in der Hauptverhandlung geschilderten und durch die Kammer festgestellten Weise niedergelegt haben. Schließlich hat die Kammer auch bedacht, dass sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben haben, die auch nur im Ansatz Anlass für die Annahme gaben, dass die Zeugin „…“, der Zeuge POK „…“ oder der POK „…“ den Angeklagten – der Wahrheit zuwider – bewusst zu Unrecht belastet haben könnten, wobei hinzukam, dass – im Falle einer bewussten Falschaussage – die Zeugen diese hätten absprechen müssen, wofür sich ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben haben. Im Ergebnis hatte die Kammer danach nach einer Gesamtschau der gesamten vorgenannten Erwägungen letztlich keine Zweifel, dass die Zeugin „…“ sowie die Zeugen POK „…“ und POK „…“ glaubwürdig und ihre Aussagen des Geschehen im Zusammenhang mit der Zeugin „…“ glaubhaft und damit die diesen Aussagen widersprechenden Teile der Einlassung des Angeklagten widerlegt waren. Daher waren die der Einlassung des Angeklagten insoweit widersprechenden Ausführungen der Zeugen „…“, POK „…“ und POK „…“ den Feststellungen zugrunde zu legen. cc) Nichts Anderes gilt im Ergebnis in Bezug auf die konkreten Feststellungen hinsichtlich des Tatgeschehens im Abstell- bzw. Zubereitungsraum im Zusammenhang mit den beiden Polizeibeamten. Der Angeklagte hat zwar das konkret aktive Widersetzen des Angeklagten gegen die Festnahme bestritten („ich habe mich nicht gewehrt; ich weiß nicht, ob ich die Beamten geschlagen, getreten oder gekratzt habe“). Jedoch unabhängig davon, dass er zugleich bekundet hat, dass er sich eventuell den Polizeibeamten gegenüber aggressiv gegenüber verhalten habe, weil er „unter Stress gestanden habe“ und dass es ein Gerangel gegeben habe, wobei einer – also wohl nicht er selbst – möglicherweise ausgerutscht sei, ohne insoweit hierfür eine (plausible) Erklärung zu bekunden, war auch die insoweit den Feststellungen der Kammer widersprechende Einlass widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen „…“, POK „…“ und POK „…“, welche den durch die Kammer festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend geschildert haben, wobei die Zeugin „…“ selbst aber nur den Beginn, d.h. das „gemeinsame Betreten“ des Raumes entsprechend der Angaben der Polizeibeamten nachvollziehbar bekundet hat, weil sie – so schnell wie möglich – nach ihre Befreiung aus den Raum heraus geflüchtet sei. Da aber die Polizeibeamten das Geschehen widerspruchsfrei und gut nachvollziehbar geschildert haben, wobei sie – wegen der konkreten Situation und insbesondere auch wegen des Zeitablaufs gut nachvollziehbar – kaum noch konkrete einzelne Handlung beschreiben, sie vielmehr lediglich noch ausführen konnten, dass sich der Angeklagte eine nicht unerhebliche Zeit „massiv“ zur Wehr gesetzt habe und es ihnen schließlich zwar gelungen sei, unter Einsatz eines Schlagstockes an einer Hand / einem Arm eine Handschelle anzubringen, jedoch vergeblich versucht hätten, die Handschellen auch mit dem anderen Arm zu verbinden – ein Vorgang, der auch für einen erfahrenen Polizeibeamten nicht alltäglich sein dürfte –, war die Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer widerlegt, zumal die Zeugin „…“ ergänzend bekundet hat, sie habe zwar nicht konkret gesehen, was sich in dem Raum abgespielt habe, sie habe aber „Geräusche; Gepolter“ aus dem Raum wahrgenommen, die nach Auffassung der Kammer zwanglos mit den Schilderungen der Polizeibeamten in Einklang zu bringen waren. Da überdies auch insoweit keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, die auch nur ansatzweise Anlass für die Annahme gaben, dass die Zeugen POK „…“ und POK „…“ den Angeklagten – der Wahrheit zuwider – bewusst zu Unrecht belastet haben könnten, hatte die Kammer nach einer Gesamtschau sämtlicher Erwägungen letztlich keine Zweifel, dass die Zeugen POK „…“ und POK „…“ glaubwürdig und ihre Aussagen auch insoweit glaubhaft und damit die diesen Aussagen widersprechenden Teile der Einlassung des Angeklagten widerlegt waren. Daher waren die der Einlassung des Angeklagten insoweit widersprechenden Ausführungen der Zeugen POK „…“ und POK „…“ ebenfalls den Feststellungen zugrunde zu legen. Dabei hat die Kammer im Übrigen auch bedacht, dass beide Zeugen, insbesondere auch der Zeuge POK „…“, der – nach der Anklageschrift eine Verletzung erlitten hat – bezüglich entsprechender Nachfragen die Bedeutung entsprechender Verletzungen eher heruntergespielt haben und der Zeuge POK „…“ ausdrücklich erklärt hat, dass er wegen des Vorfalls bewusst keinen Strafantrag wegen vorsätzlicher Körperverletzung gestellt habe. Da die Staatsanwaltschaft insoweit ein besonders öffentliches Interesse nicht bejaht hat, kam dieser Umstand in Bezug auf die festzustellende fehlende Belastungstendenz ebenfalls Bedeutung zu. c) Die Feststellung, dass der Zeitraum von dem Beginn des Festhaltens der Zeugin „…“ durch den Angeklagten bis zu deren Loslösen etwa 30 bis 40 Sekunden umfasst hat, beruht auf den insoweit übereinstimmenden Zeitangaben des Angeklagten selbst, sowie der Zeugen „…“, POK „…“ und POK „…“. Der Angeklagte hat insoweit mehrfach, sowohl aus freien Stücken als auch auf Nachfrage hin einen Zeitraum von 20 oder 30 bis 40 Sekunden angegeben. Die Zeugin „…“ schätzte den insoweit vergangenen Zeitablauf ebenfalls auch 30 bis 40 Sekunden; der Zeuge POK „…“ auf 30 bis 45 Sekunden. Soweit der Zeuge POK „…“ den oben genannten Zeitraum auf eine Dauer von 10 bis 20 Sekunden, „vielleicht auch mehr“ geschätzt hat, so steht diese Aussage aus Sicht der Kammer den Feststellungen nicht maßgeblich entgegen. Zunächst sind zeitliche Zeitangaben nur mit erheblicher Schwierigkeit genau zu treffen, da sie – insbesondere in Ausnahmesituationen wie der vorliegenden – einem starken subjektiven Empfinden unterliegen. Der Zeuge POK „…“ hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass er zeitliche Abstände erfahrungsgemäß nur schwer einschätzen könne, da er derartige Situationen aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung als Ausbilder in Bezug auf vergleichbare Polizeieinsätze regelmäßig „zeitlupenartig“ wahrnehme, so dass erklärbar erscheint, dass er den Zeitraum subjektiv als etwas kürzer „empfunden“ haben könnte. Des Weiteren bedarf es nach der Einschätzung der Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Geschehens beginnend mit dem Ergreifen der Zeugin „…“ durch den Angeklagten, folgend mit den wiederholten Drohungen seitens des Angeklagten, der anschließenden Bewegung des POK „…“ nebst Beobachtung und dem Zuruf an den Kollegen, den – wohl zeitgleichen – Befreiungsversuchen der Zeugin, dem Annähern des POK „…“ und dem anschließenden „Zugriff“ durch die Beamten und endend mit der letztlichen Befreiung der Zeugin aus der Umklammerung – nicht zuletzt aufgrund der zu berücksichtigenden Reaktionszeiten der Beteiligten, der konkret zurückzulegenden Entfernungen der handelnden Personen und des Zeitbedarfs für die wiederholte, zumindest 2-fache Aussprache / Drohung, die Zeugin zu erschießen, wenn die Beamten nicht verschwinden – einen Gesamtzeitraum von zumindest 30, wenn nicht gar 40 Sekunden, so dass die Annahme eines kürzeren Zeitraumes das in Rede stehende Geschehen zur Überzeugung der Kammer nicht vollständig abbilden könnte. d) Die – entsprechend den durch die Kammer getroffenen – Feststellungen zu den bei der Zeugin „…“ durch die Tat entstandenen psychischen Folgen beruhen auf den ebenso anschaulich wie nachvollziehbar und ohne jede Belastungstendenz getätigten Angaben der Geschädigten selbst, welche – befragt zu etwaigen Tatfolgen – ihren psychischen Zustand entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert hat. Die Angaben sind für Kammer sowohl in Anbetracht des Erlebten, als auch unter Berücksichtigung des Zustandes der Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft. Sie werden ferner bestätigt durch das ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesene Ärztliche Attest vom „…“. 4. Die Feststellungen zum Tatgeschehen im Zeitraum vom „…“ bis „…“ (Ziffer II. 1) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf den Angaben insbesondere der Zeugen „…“ und „…“ sowie des Zeugen „…“ sowie auf der sonstigen, ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. a) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zu den diesen Taten wie folgt eingelassen: „Bei dem Herrn „…“ wird war ich mehrfach, 5-6 Mal wohnte ich dar. Ich habe sogar ein Schlüssel von den gekommen. Ich bin da ein- und ausgegangen. Die haben meine Handynummer und meine E-Mail-Adresse. Ich habe jedes Mal gezahlt. Es gab Tage, da hat er gesagt: „Ich habe jetzt genug zu tun. Kommt dann und zahle dann.“ Dann kam ich dann und habe gezahlt. Ich habe sogar für Herr „…“ zwei Jahre das Lokal gemacht. Ich habe vorne den gesamten Schankraum gemacht, ich habe auch einen Geschirrspüler wieder zum Laufen gebracht. Dann sagte er, der Herr „…“, zu mir, er brauche einen neuen Geschirrspüler Ich habe gesagt: „Das ist in Ordnung, ich habe die Kontakte, ich besorge die was Neues. Ich kenne einen aus „…“. Die haben gebrauchte Gegenstände aus Gastronomieauflösungen, Abschreibungsobjekte. Die Monteure konnten dort auch schlafen. Ich habe den Kontakt hergestellt. Die arbeiten für die „…“ in „…“, aus meiner Familie.“ Die Adresse von der Firma hatte ich bekommen, als ich die Gaststätte der „…“ hatte. Ich habe da von jemanden, einem Automatenaufsteller, die Adresse von jemanden bekommen. Durch diesen Mann habe ich diese Leute kennengelernt; diesen „…“. Ich kannte die Leute persönlich auch nicht. Ich hatte nur die Adresse und Telefonnummer. Von seinem Festnetztelefon vom Tresen aus habe ich dann in Anwesenheit des Herrn „…“ da angerufen und mit einem Kollegen aus „…“ telefoniert. Insgesamt habe ich zwei oder drei Mal von seinem Festnetztelefon mit denen telefoniert. Die haben die Konditionen genannt. Die meinten dann, dass könnten sie günstig zu dem und dem Preis besorgen, mit Anfahrt und Montage. Ich habe dem Herrn „…“ gesagt: „Das dauert 1 bis 2 Wochen.“ Ich habe dem eine Quittung gegeben und das Geld in einen Umschlag gelassen, da lag das noch drinnen, als ich festgenommen worden bin. Ich habe sogar das eine schon angezahlt. Es hieß: Den Rest machen wir, wenn Du wiederkommst, dann wäre das in Ordnung. Ich sollte Herrn „…“ die in der Anklageschrift genannten Gegenstände verschaffen. Er hat sogar mit dem Mann damals telefoniert von seinem eigenen Telefon. Ich habe gesagt es dauert 1 bis 2 Wochen. Ich habe gesagt, dass ich nächste Woche für eine Woche nach „…“ fahre und wenn ich wiederkomme, dann bringe ich das mit. Das Geld war nicht ausgegeben und steckte original in dem sichergestellten Umschlag, davon war alles noch da. Ich habe gesagt: „Wenn die da sind, bekommen die das Geld auf die Hand, wenn die bei der Pension sind.“. Das sollte unter der Hand gezahlt werden. Das war quasi eine Vorleistung. Es dauert ein bisschen, man muss aus „…“ erst mal runterkommen. Die Leute wollten eine Absicherung haben, dass die Kohle richtig ankommt. Den Herrn „…“ kannten sie nicht, mich aber schon. Ich war noch eine Woche dar, da hat er mir das Geld gegeben, von ihm und von „…“. Er hat gesagt: „Nimm das mit, bezahlte Jungs.“. Das waren 1.100,00 € und 680,00 €. Wir sind in der ersten Woche übereingekommen. Mit der Tochter, der „…“, war das genauso. Die hörte das Gespräch, ist auf mich zugekommen und fragte mich, ob ich was machen könne. Die war dabei, als ich das Telefonat geführt habe. Das war damals ein Geschirrspüler und ein Kohle-Eisschrank. Ich habe gesagt: „Das dauert ein bis zwei Wochen.“. Die haben gesagt, dass würde nichts machen. Die Festnahme war eine Woche nach dem Gespräch. Dann ging nichts mehr. Dann war ich in Haft. Ich konnte keinen Kontakt mit dem Herrn „…“ aufnehmen, selbst ein Brief dauert 3 bis 4 Wochen; die „Kohle“ lag bei der Polizei. Wie sollte ich weitermachen? Ich bin da ewig hin gekommen und habe jedes Mal meine Schulden gezahlt. Herrn „…“ meinte: „Tu‘ mir einen Gefallen. Das nächste Mal, wenn Du mit den Monteuren kommst, dann zahlst Du Deine Rechnung.“. Ich glaube, ich war sogar mal ein Wochenende mit meiner Freundin da. Ich habe mich dort nicht unter meinem richtigen Namen angemeldet. Ich habe keine Ahnung wieso; den wollte ich nicht preisgeben. Ich habe mich als „…“ ausgegeben. Wenn man ein bisschen Ärger hat, sagt man ja nicht unbedingt seinen Namen – da war noch eine Bewährung offen.“ b) Zur Überzeugung der Kammer ist die Einlassung des Angeklagten, soweit sie nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen steht, widerlegt und der Angeklagte in Bezug auf die beiden Betrugstaten zum Nachteil des Zeugen „…“ einerseits und der Zeugin „…“ andererseits sowie in Hinblick auf die jeweils bewusst wahrheitswidrige, auf die Erregung und Unterhaltung eines entsprechenden Irrtums bei den beiden Zeugen gerichtete Täuschung, er sei bereit und willig, die die von den Zeugen bestellten Geräte / Gegenstände zu den jeweiligen Preisen zu beschaffen, obgleich er von Anfang an die Absicht hatte, die durch die Täuschung irrtumsbedingt erlangten Geldbeträge ausschließlich für sich zu behalten, überführt. Im Rahmen dieser Überzeugung hatte die Kammer letztlich im Kern zu prüfen, ob die einen Betrugsvorwurf bestreitende Einlassung des Angeklagten, er habe diese Geräte / Gegenstände für die beiden Zeugen tatsächlich beschaffen können und auch wollen, er sei aber letztlich durch die Festnahme am „…“ gehindert worden, zu folgen oder ob sie letztlich durch die Beweisaufnahme widerlegt war. Letzteres war der Fall; im Einzelnen dazu Folgendes: aa) Der Angeklagte, die Zeugen „…“ und „…“ sowie die Zeugin „…“ haben zunächst übereinstimmend – entsprechend den von der Kammer getroffenen Feststellungen – geschildert, dass der Angeklagte seit längerem ein häufiger Gast in der Gaststätte „„…““ gewesen sei, dass man sich während seiner Aufenthalte untereinander angefreundet habe; dass es im Laufe des Aufenthaltes im „…“ zu Gesprächen über die Bestellung diverser Gastronomieartikel / sonstiger Gegenstände gekommen sei, in welchen der Angeklagte den Zeugen gegenüber mitgeteilt habe, über entsprechende Kontakte zu verfügen und die Geräte / Gegenstände günstig besorgen zu können und dass man schließlich Einigung hinsichtlich der beiden Bestellungen die Geräte / Gegenstände zu den festgestellten Beträgen erzielt habe. Infolge dessen konnten diese Umstände entsprechend festgestellt werden. Die Feststellungen zu dem genauen Zeitraum des Aufenthaltes des Angeklagten in der Pension „…“ sowie dem im Rahmen des Aufenthaltes geführten Gespräches beruhen auf der ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung verlesene sowie in Augenschein genommenen Hotelrechnung vom „…“, aus welcher der entsprechende Aufenthaltszeitraum ersichtlich ist. Die Feststellung, dass das Gespräch zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am „…“ bzw. am „…“, allerspätestens aber am Vormittag des „…“ geführt wurde, beruht maßgeblich auf dem Umstand, dass die erste E-Mail an den Zeugen „…“, in welcher die Bestellung der Gastronomieartikel bestätigt wurde, bereits am Nachmittag des „…“ gesendet wurde und das Gespräch daher folglich zu diesem Zeitpunkt bereits geführt worden sein musste. Ferner kann diese Feststellung mit den Angaben des Angeklagten sowie der Zeugin „…“ zwanglos in Übereinstimmung gebracht werden, wonach das Gespräch jedenfalls in der ersten Woche des zweiwöchigen Aufenthaltes des Angeklagten im „…“ geführt worden sei. bb) Die Feststellung, dass der Angeklagte letztlich bewusst entsprechend betrügerisch handelte, stützt die Kammer einer durch die Kammer vorgenommenen Gesamtbetrachtung der getroffenen Feststellungen. (1) Zunächst hat die Kammer bedacht, dass es sich bei den, den Zeugen gegenüber unterbreiteten Preisangeboten um auffallend stark von den üblichen Marktpreisen abweichenden Preise handelt, was zwanglos mit dem von Beginn ab geplanten Vorhaben des Angeklagten in Einklang zu bringen ist und für ihn ein „Eingehen auf seine Angebote“ durch die Zeugen bei dem durch den Angeklagten geschmiedeten Plan umso wahrscheinlicher machte, als er damit rechnen durfte, dass den Zeugen die günstigen Preise bewusst sein dürften. (2) Ferner stehen die seitens des Angeklagten sodann für erforderlich erachteten und auf sein Erbitten auch geleisteten Vorauszahlungen an ihn mit der getroffenen Feststellung in Einklang, da sie eine zwingend erforderliche Voraussetzung für das in tatsächlicher Hinsicht gegenleistungsfreie Erlangen des Bargeldes durch den Angeklagten darstellten. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte zwar hierfür eine durchaus plausible Erklärung („ich benötigte das Geld, da ich ansonsten selbst die Waren nicht erhalten hätte) anführen konnte. Gleichwohl steht diese Einlassung den Feststellungen letztlich nicht entgegen. Diese Bitte um Vorauszahlung / das Erlangen der Barbeträge stellt zwar kein zwingendes oder gar allein überzeugendes Indiz für ein entsprechend betrügerisches Verhalten im Zuge eines Eingehungsbetruges dar, da „Vorkasse“ im Geschäftsverkehr für sich gesehen nicht ungewöhnlich ist, ein derartiges Verhalten ist aber im Grunde für einen derartigen Betrug charakteristisch, da er darauf aufbaut, die für die eigene Leistung vereinbarten Gegenleistungen (hier die Beträge von insgesamt 1.780,00 €) zu erlangen, ohne die Gegenleistungen (hier die Lieferungen) zu erbringen. Oder mit anderen Worten: Vorleistung ohne spätere Erbringung der Gegenleistung. (3) Die Überzeugung der Kammer beruht zudem auf den zu dem E-Mail-Account „„…““ getroffenen Feststellungen. Die zu dem E-Mail-Account getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Zeugen POK „…“, welcher berichtet hat, dass eine an die Firma „WEB.de GmbH“ gerichtete Bestandsdatenabfrage bezüglich der o.g. E-Mail-Adresse – entsprechend den durch die Kammer getroffenen Feststellungen – die hinterlegten Nutzerdaten, den Anmeldetag sowie die letztmalig festgestellte Nutzung ergeben habe. Die Angaben des Zeugen werden ferner durch den ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Ermittlungsbericht des Zeugen vom „…“ sowie durch die verlesene Auskunftserteilung der „WEB.de GmbH“ vom „…“ bestätigt. Die Feststellungen zu den Zeitpunkten und Inhalten des von diesem Account an den E-Mail-Account des Zeugen „…“ versendeten E-Mails beruhen auf der Verlesung entsprechender Ausdrucke der E-Mails vom „…“, „…“ und „…“. Zunächst hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass der E-Mail-Account am „…“ eingerichtet wurde und der letztmalige Login unter dieser E-Mail-Adresse am „…“ erfolgte – und sich dieser Nutzungszeitraum mit dem Aufenthalt des Angeklagten in der Pension „„…““ vom „…“ bis zum „…“ so gut wie überschneidet, was bereits für sich zeitlich auffällig erscheint, selbst wenn man die Einlassung des Angeklagten zugrunde legt. Die tatsächliche Nutzungsdauer des E-Mail-Postfachs von etwa drei Wochen erscheint überdies nicht, jedenfalls nur sehr schwer mit der Annahme vereinbar, dass das unter „„…““ firmierten Unternehmen tatsächlich existierte, da ein tatsächlich tätiges Unternehmen mittels dieser E-Mail-Adresse dann lediglich in diesem kurzen Zeitraum aktiv genutzt hätte – für ein tatsächliches Unternehmen für sich genommen bereits sehr auffällig, im Verbund mit der vorgenannten Aufenthaltszeitraum des Angeklagten umso mehr. Überdies war zu bedenken, dass die in den entsprechenden E-Mails aufgeführten bzw. verwendeten Grußformel dahingehend auffällig war, da sie – obgleich von dem „Herrn „…““ stammend – voneinander abwichen, was für ein am Markt tatsächlich tätiges Unternehmen jedenfalls dann ungewöhnlich erscheint, wenn die E-Mails – wie vorliegend – nicht nur innerhalb einer recht kurzen Zeitspanne versendet wurden, sondern zudem jeweils an denselben Adressaten gerichtet waren. So heißt es in der E-Mail vom „…“ „Mfg. Ihr „…“ Service und Berater „…““ und in der E-Mail vom „…“ „Mfg. Verkaufsberater/Service „…““. (4) Die Kammer stützt die getroffene Feststellung ferner auf die Angaben des Zeugen POK „…“, der berichtet hat, dass eine seinerseits im Rahmen der in dem Jahr „…“ geführten Ermittlungen an das Gewerbeamt „…“ gerichtete Anfrage ergeben habe, dass weder unter der in den Nutzerdaten des E-Mail-Accounts hinterlegte Adresse „„…““ in „…“, noch in ganz „…“ eine Firma „„…““ ein Gewerbe angemeldet gehabt habe. Die Angaben des Zeugen POK „…“ stehen ferner mit den Angaben der Zeugen „…“ und „…“ im Einklang, welche übereinstimmend bekundet haben, dass unmittelbar nach dem Verschwinden des Angeklagten angestellte Internetrecherchen zu einem Unternehmen „„…““ ergebnislos verlaufen seien und werden auch durch den verlesenen Ermittlungsbericht des Zeugen vom „…“ bestätigt. (5) Weiterhin hat die Kammer dem Umstand Berücksichtigung geschenkt, dass sich im Zuge der Beweisaufnahme Widersprüche hinsichtlich des Firmensitzes des Unternehmens „„…““ ergeben haben. Entsprechend den Angaben des Zeugen POK „…“ ist unter den Anmeldedaten des E-Mail-Accounts „„…““ die Anschrift „„…““ hinterlegt worden. In der von der E-Mail-Adresse gesendeten E-Mail an den Zeugen „…“ vom „…“ heißt es dazu abweichend: „Unser Lager ist in „…“, in der Nähe vom „…“.“ Der Angeklagte hat demgegenüber in der Hauptverhandlung angegeben, dass das Unternehmen in „…“ ansässig gewesen sei, er die Gegenstände aus „…“ habe besorgen wollen. (6) Aus Sicht der Kammer steht auch der Umstand, dass der Angeklagte die Zeugen „…“, „…“ und „…“ – wie sie übereinstimmend bekundet haben – wiederholt in Bezug auf den voraussichtlichen Liefertermin vertröstet und den anberaumten Liefertermin nach hinten verschoben hat in Einklang mit der festgestellten betrügerischen Vorgehensweise. Die Feststellung zu diesen Vertröstungen / Verschiebungen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugin „…“ sowie des Zeugen „…“, welche eine entsprechende Vorgehensweise des Angeklagten erinnerten. Dabei vermochten sich die Zeugen zwar nicht mehr an genaue Zeitangaben erinnern, was in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit von etwa 5 Jahren für die Kammer gut nachvollziehbar erscheint und das Bemühen der Zeugen um wahrheitsgemäße Angaben verdeutlicht. Sie vermochten sich aber noch daran erinnern, dass der Angeklagte mehrfach die Lieferung des Mobiliars innerhalb einiger weniger Tage zusagte und nicht – wie der Angeklagten behauptet hat – in 1 bis 2 Wochen. Die dahingehende Aussage der Zeugin „…“ ist für die Kammer auch deshalb glaubhaft, weil sie erlebnisbasiert geschildert hat, dass der Angeklagte ihr gegenüber bei der dritten erfolgten Nachfrage angeboten habe, ihr das Geld zurückzugeben verbunden mit einer Aussage, dass er aber übermorgen losfahren und die bestellte Ware abholen werde. Da sie ihm aber vertraut habe, habe sie letztlich davon abgesehen, dass Angebot anzunehmen. Die Verknüpfung der wiederholten Vertröstungen / Verschiebungen mit diesem recht einprägsamen und vom Angeklagten im Übrigen bestätigten Angebot stellt für die Kammer letztlich ein nicht unerhebliches Glaubhaftigkeitskriterium in Bezug auf die Aussage der Zeugin dar. Zwar hat die Kammer in dem Zusammenhang nicht verkannt, dass die (wiederholte) Verschiebung von Lieferterminen für sich genommen nicht ungewöhnlich ist, für sich allein betrachtet zwar die Möglichkeit, hingegen regelmäßig nicht allein den (zwingenden) Schluss zulässt, es sei von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen, die Geräte / Gegenstände zu liefern, da auch Derartiges im Geschäftsleben nicht ungewöhnlich ist. Bemerkenswert ist aber gleichwohl, dass dieses Verhalten zwanglos auch damit erklärt werden kann, dass der Angeklagte sich dadurch Zeit und die Gelegenheit verschafft hat, ohne in konkreten Konflikten wegen der ausbleibenden Lieferung weitere Tage in der Pension zu bringen. Dieses Argument gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte – wie die Zeugen „…“ ebenfalls übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben – schließlich am „…“ die Pension verlassen hat, ohne die für die Übernachtung entstandene Rechnung zu begleichen. Mag der Angeklagte am „…“ auch – wie bereits in der Vergangenheit – die Absicht gehabt haben, auch diesen Aufenthalt zu bezahlen, so fällt in diesem Zusammenhang doch auf, dass er gerade diesen Aufenthalt, in dem er den Zeugen „…“ gegenüber Verpflichtungen eingegangen war und hierfür bereits Bargeld erhalten und die Liefertermine wiederholt verschoben wurden, nicht beglich, sich vielmehr ohne Bezahlung entfernte und sich im Anschluss nicht (fernmündlich) bei den Zeugen zwecks Bezahlung der Pensionsrechnung / Lieferung meldete. Es ist also auffällig, dass er gerade die Rechnung für diesen Aufenthalt nicht beglichen hat, was wiederum zwanglos damit in Einklang zu bringen ist, dass er während des Aufenthaltes Betrugshandlungen zum Nachteil der Zeugen begangen und in diesem Zusammenhang die Liefertermine wiederholt verschoben hat. (7) Auch steht das durch den Angeklagten der Zeugin „…“gegenüber ausgesprochene Angebot, ihr den zuvor gezahlten Geldbetrag zurückzugeben, der Feststellung betrügerischen Verhaltens nicht entgegen. Zwar widerspricht ein derartiges Angebot grundliegend einer für den Betrug erforderlichen Bereicherungsabsicht. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte aufgrund der preiswerten Ausgestaltung des bestehenden Angebotes sowie aufgrund des zu ihm bestehenden Vertrauensverhältnis darauf vertraut hat, dass die Zeugin „…“ dieses Angebot – wie auch geschehen – letztlich doch nicht annehmen werde, zumal dieses Angebot im Grunde von der Zeugin als ein Vertrauensbeleg aufgefasst werden konnte und musste, was es – wie die Zeugin ebenfalls nachvollziehbar bekundet hat – im Ergebnis auch war. (8) Die Überzeugung der Kammer beruht überdies auf dem Umstand, dass der Angeklagte nach seinem Auszug aus der Pension „„…““ am „…“ bis zu dem Zeitpunkt seiner Festnahme am „…“ – mithin für den Zeitraum von einer Woche – keinerlei Bemühungen zur Ausführung des Lieferauftrages entfaltete, sich vielmehr zuletzt in „…“ aufhielt und während dieses Zeitraumes weder für die Zeugen „…“, „…“ und „…“ telefonisch erreichbar war, noch diese seinerseits (telefonisch) kontaktiert hat. Eine derartige Verhaltensweise stellt ein nicht unbedeutendes Indiz für ein entsprechendes betrügerisches Verhalten dar, zumal der Angeklagte auch die Pensionsrechnung nicht beglichen hat und sich „erst“ am „…“ in Haft befunden hat. Die Einlassung, er habe ja nichts mehr tun können, die „Kohle“ sei ja bei der Polizei gewesen, erscheint vor dem Hintergrund nicht recht überzeugend, dass er nicht erklären konnte, weshalb er überhaupt am „…“ die Pension ohne Bezahlung verlassen und dann immerhin eine Woche nicht aktiv geworden ist. (9) Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass es doch verwundert, dass sich die Kenntnisse des Angeklagten über die persönlichen Angaben des Geschäftsinhaber des Unternehmens „„…““ trotz angeblicher mehrfacher Gespräche ledig auf dessen Namen „„…““ beschränken und mithin nicht über die in der Grußformel der E-Mails verwendeten Angaben hinausgehen. (10) Schließlich hat die Kammer in dem Zusammenhang zum einen auch bedacht, dass der Angeklagte – allerdings bereits seit Jahren – den Zeugen gegenüber nicht unter seinem eigenen Namen aufgetreten ist, ohne eine nachvollziehbare Erklärung abzugeben. Soweit er dazu ausgeführt hat, „wenn man ein bisschen Ärger hat, sagt man ja nicht unbedingt seinen Namen; da war noch eine Bewährung offen“, erscheint gleichwohl nicht recht erklärbar, weshalb er nicht zumindest seinen richtigen Vornamen angibt, da mehr als fernliegend erscheint, dass sich Dritte – wie die Zeugen – allein anhand des Vornamen nähere persönliche oder gar vertrauliche Informationen von einer Person verschaffen können. Demgegenüber kann eine derartige Vorgehensweise – nach der Erfahrung der Kammer – unschwer mit einem strafrechtlich bedeutsamen, mithin auch mit einem betrügerischen Verhalten verbunden werden, weil die Strafverfolgung damit zumindest erschwert werden kann. Auch hat die Kammer letztlich berücksichtigt, dass dem Angeklagten ein betrügerisches Handeln – wie sich aus den Vorstrafen ergibt – zumindest nicht wesensfremd ist. (11) In der Gesamtbetrachtung hat die Kammer nicht verkannt, dass sich das durch die Zeugen „…“ und „…“an den Angeklagten übergebene Bargeld bei dessen Festnahme am „…“ noch vollständig bei diesem befunden hat. Jedoch vermag alleine die Tatsache, dass das Geld damit noch nicht durch den Angeklagten ausgegeben worden ist, unter Berücksichtigung der zuvor durch die Kammer angestellten Erwägungen dem Ergebnis dieser vorgenommenen Gesamtschau nicht maßgeblich entgegenzustehen, zumal es keinen Erfahrungssatz dafür gibt, dass betrügerisch erlangte Geldbeträge umgehend oder möglichst schnell verbraucht werden müssen; zudem waren – wie durch die Inaugenscheinnahme des Umschlages festgestellt – in Bezug auf die bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbeträge keine irgendwie gearteten konkreten Hinweise ersichtlich, die eine konkrete Zuordnung zu den Bestellungen bzw. zu den Zeugen „…“ hätten ermöglicht. (12) Letztlich hatte die Kammer nach einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten Indizien keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte von Anfang an in entsprechender betrügerischer Art und Weise tätig geworden ist und die Firma „„…““ sowie dessen Geschäftsführer „„…““ frei erfunden und auch den entsprechenden E-Mail-Account angelegt und verwendet hat, um gegenüber den Zeugen „…“, „…“ und „…“bewusst wahrheitswidrig den zuvor im Zuge der Vereinbarungen zwecks Bereicherungsabsicht erregten Irrtum bei den Zeugen aufrecht zu erhalten und letztlich seine Betrugsvorhaben umzusetzen. 5. Die Feststellungen zu den nach dem „…“ aufgrund der zu Lasten der Zeugen „…“ und „…“begangenen Taten erfolgten Ermittlungstätigkeiten der Polizei – samt Öffentlichkeitsaufruf – beruhen auf den entsprechenden Angaben der Zeugen POK „…“ und Abend sowie der ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Pressemitteilung der Polizeidirektion „…“ vom „…“. 6. Die Feststellungen zu den am „…“ bei dem Angeklagten sichergestellten Gegenständen beruht auf den verlesenen Sicherstellungsnachweisen vom „…“. Die dunkelblaue Bauchtasche sowie der Umschlag, in dem sich das sichergestellte Bargeld befand, wurden überdies in dem Hauptverhandlungstermin am 30. Oktober 2020 in Augenschein genommen. Die Feststellung, dass sich unter den sichergestellten 2.950,00 € Bargeld die durch die Zeugen und „…“übergebenen Geldscheine in Höhe von insgesamt 1.780,00 € befunden haben, beruht auf der entsprechenden Aussage des Angeklagten. 7. Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründe haben sich in der Hauptverhandlung ebenso wenig ergeben wie Anhaltspunkte, die Anlass dazu hätten geben können, dass der Angeklagte im Zeitraum vom „…“ bis „…“ und / oder am „…“ – zumindest zeitweise – erheblich vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB oder gar schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. IV. Nach den getroffenen Feststellungen zum konkreten Tatgeschehen hat sich der Angeklagte der Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB und des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB in zwei Fällen schuldig gemacht. 1. Der Angeklagte hat sich der Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin „…“ schuldig gemacht, indem er am „…“ die Zeugin von hinten umfasste, dabei insbesondere die Arme der Zeugin dergestalt umklammernd festhielt, dass diese sich nicht fortbewegen konnte und indem er zugleich gegenüber den Zeugen POK „…“ sowie POK „…“ vorgab, im Besitz einer Schusswaffe zu sein, indem er seine rechte Hand in die rechte, untere Körperseite der Zeugin „…“ drückte und mehrfach – für die Zeugen sowie die Polizeibeamten deutlich vernehmbar – androhte diese zu erschießen, sofern die Beamten sich nicht entfernen würden. Der Angeklagte hat sich der Zeugin „…“ bemächtigt, indem er sie für einen Zeitraum von zumindest 30 Sekunden – den durch die Kammer getroffenen Feststellungen entsprechend – umklammerte und festhielt, sodass diese sich weder aus seinem Griff befreien noch sich von ihm fortbewegen konnte. Dadurch hat der Angeklagte die anhaltende physische Gewalt über die Zeugin erlangt (vgl. BGH 26, 70; StV 99, 646). Indem er gegenüber den Zeugen POK „…“ und POK „…“ mehrfach - sinngemäß - zum Ausdruck brachte, dass er auf Zeugin schießen bzw. die Zeugin erschießen würde, wenn sie, die beiden Polizeibeamten, nicht verschwinden, d.h. sich entfernen würden, hat er die gegenüber der Zeugin geschaffene Bedrohungssituation absichtlich dazu ausgenutzt, um eine Handlung der Zeugen POK „…“ und POK „…“ abzunötigen. Es kam dem Angeklagten dabei gezielt darauf an, die Sorge der beiden Zeugen um das Wohl der Zeugin „…“ auszunutzen, um sie zu einem Verlassen der Örtlichkeiten zu bewegen. Dabei hat die Kammer insbesondere bedacht, dass der Zeitraum, in dem der Angeklagte physische Gewalt über die Zeugin ausübte, "lediglich" 30 Sekunden umfasst hat, und in diesem Zusammenhang kritisch hinterfragt, ob eine derartige Zeitspanne zur Erfüllung des Tatbestandmerkmals des „Sich-Bemächtigen“ ausreicht. Dabei hat die Kammer zunächst bedacht, dass sich dem Wortlaut des § 239b Abs. 1 StGB keine "zeitliche Anforderung" im Sinne einer bestimmten Dauer entnehmen lässt; vielmehr lässt sich jede kurzzeitige, jedenfalls mehrere Sekunden andauernde Situation unter dieses Tatbestandsmerkmal subsumieren. Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach, dass der Täter - wie vorliegend - die Gewalt über das Opfer erlangt hat, was hier der Fall ist, da die Zeugin über einen Zeitraum von zumindest 30 Sekunden angesichts seines Verhaltens nicht in der Lage war, ihren Willen zur Flucht bzw. zur Befreiung in die Tat umzusetzen. Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmales des „Sich-Bemächtigens“ (vgl. BGH, Bes. v. 22. November 1994 – GSSt 1/94) hat sich die Kammer daneben mit der Frage auseinandergesetzt, ob es in dem hiesigen Fall einer „gewissen Stabilisierung“ und damit – auch etwa in zeitlicher Hinsicht – einer gewissen „Verfestigung“ der Bemächtigungssituation bedarf. Dem lagen folgende Überlegungen zugrunde: Ausgangspunkt der dahingehenden Rechtsprechung zur Einschränkung des Anwendungsbereiches der §§ 239a/239b StGB ist die Abgrenzung des erpresserischen Menschenraubes bzw. der Geiselnahme im Falle eines Zwei-Personen-Verhältnisses von den Tatbeständen des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung. Da es sich bei den §§ 239a/239b StGB um unvollkommen zweiaktige Delikte handelt, welche einerseits einen objektiv verwirklichten Teilakt des Entführens oder Sich-Bemächtigens und andererseits den in der Vorstellung des Täters verlagerten Teilakt der angestrebten weitergehenden Nötigung voraussetzen, entwickelte die Rechtsprechung ein geeignetes Kriterium zur deutlichen Identifikation sowie Abgrenzung dieser beiden Teilakte. Dieses fand sich in dem Kriterium der „stabilen Zwischenlage“ – der Bemächtigungssituation muss demnach eine eigenständige Bedeutung zukommen, um sie dadurch deutlich abgrenzen zu können zu der sich anschließenden Absicht, die geschaffene Lage zur folgenden Nötigungshandlung auszunutzen. Das Bedürfnis zur klaren Abgrenzung dieser beiden Teilakte resultiert dabei aus der Grundproblematik, dass ein Sichbemächtigen bereits durch eine Bedrohung mit einer Pistole gegeben sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1985 – 1 StR 393/85). Dient diese Bedrohung zugleich dazu, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang zu weiteren Handlungen zu nötigen, dann kommt der Bemächtigungslage keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr fiele jeder „normale“ Raub bzw. jede „normale“ räuberische Erpressung auch zugleich unten den Tatbestand des §§ 239a/b StGB (vgl. Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 239a Rn. 10). Diese Problematik resultierte durch die Neufassung des § 239b StGB durch das Gesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059), wodurch in die Strafbestimmung auch Fälle einbezogen wurden, in denen sich die Nötigungshandlung nicht gegen einen Dritten richtet, sondern gegen die Person selbst, die der Täter in seine Gewalt gebracht hat – mithin nunmehr auch die sog. „Zwei-Personen-Verhältnisse“ umfasste. Bereits das Auftauchen der o.g. Problematik sowie die Entwicklung des Kriteriums der „Stabilisierung der Bemächtigungslage“ erst nach der erfolgten Gesetzesänderung macht deutlich, dass die restriktive Auslegung der §§ 239a/b StGB nach Auffassung der Kammer nur derartige „Zwei-Personen-Verhältnisse“ umfassen soll und daher auf den hiesig festgestellten Sachverhalt nicht anzuwenden ist. Da zudem die Zweiaktigkeit des § 239b StGB in den sog. "Drei-Personen-Verhältnissen" bereits regelmäßig – und so auch in dem hiesigen Fall – dadurch zum Ausdruck kommt, dass das Sich-Bemächtigen gegenüber einer Person und die angestrebte Nötigungshandlung gegenüber einer anderen Person erfolgt, sind die beiden Teilakte in derartigen Konstellationen deutlich erkennbar und zwanglos voneinander abgrenzbar, sodass dem Grunde nach kein Bedürfnis nach einer derartigen restriktiven Auslegung des Straftatbestandes erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1999 – 3 StR 78/99, Rn. 7). Der erste Teilakt, das Sich-Bemächtigen erfolgt gegenüber der Zeugin „…“; der zweite Teilakt, die Nötigungshandlung erfolgt gegenüber den Zeugen POK „…“ und POK „…“. Insbesondere besteht in der vorliegenden Konstellation nicht die Gefahr, dass die beiden Teilakte ineinander "verschwimmen" und nicht mehr klar voneinander zu trennen sind – anders als in einem "Zwei-Personen-Verhältnis", in welchem das Sich-Bemächtigen sowie die Nötigungshandlung gegenüber ein und derselben Person erfolgt und getrennt voneinander betrachtet jeweils durch dieselbe natürliche Handlung des Täters verwirklicht werden kann: ein Bedrohen mit einer Waffe kann sowohl eine Bemächtigungslage über das Opfer herbeiführen, als auch die Nötigungshandlung zur Erreichung eines bestimmten, durch den Täter angestrebten Nötigungserfolges darstellen. Im Ergebnis hat daher der Angeklagte den Tatbestand des § 239b StGB erfüllt, zumal der Zeitraum von zumindest 30 Sekunden - trotz des Einschreitens der Polizeibeamten - zu einer gewissen, ausreichenden Verfestigung der Situation geführt hat. 2. Überdies hat der Angeklagte sich am „…“ des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zum Nachteil der Zeugen POK „…“ und POK „…“ nach § 113 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er zwecks Verhinderung seiner rechtmäßig beabsichtigten Festnahme und Fesselung in die Richtung der beiden Zeugen schlug und trat und sich gleichzeitig bzw. anschließend durch eine sperrende Körperhaltung unter aktiver Gewaltanwendung gegen die Beamten wehrte und dadurch sogar bis zuletzt ein beidseitiges Anlegen von Handschellen aktiv verhinderte. Mangels Strafantrages des Zeugen „…“ sowie Vorliegens eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 StGB), kam eine tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB (Zerkratzen einer Hand) nicht in Betracht. 3. Ferner hat sich der Angeklagte des zweifachen Betruges zum Nachteil des Zeugen „…“ einerseits und der Zeugin „…“andererseits nach § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am „…“ oder „…“, spätestens aber am Vormittag des „…“ einerseits gegenüber dem Zeugen „…“ und andererseits gegenüber der Zeugin „…“ bewusst wahrheitswidrig behauptet hat, er könne ihnen Geräte zum Wert von 1.100,00 € („…“) bzw. Gegenstände im Wert von 680,00 € („…“) günstig verschaffen, ob gleich er dieses von Anfang an nicht vorhatte, woraufhin ihm die Zeugen, die seinen Bekundungen Glauben geschenkt und ihm - über seine wahren Absichten irrend - auf sein Bitten hin Geldbeträge in Höhe der vereinbarten Beträge übergaben haben, welche er Angeklagte - wie ebenfalls von Anfang an beabsichtigt - für sich behielt, obwohl er keinen Anspruch darauf hatte, was ihm auch bewusst war. 4. Die insgesamt vier Straftaten stehen jeweils im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit zueinander, § 53 Abs. 1 StGB. Die am „…“ verwirklichten Tatbestände wurden zum einen zu Lasten verschiedener Zeugen und somit in unterschiedlicher Angriffsrichtung begangen; zum anderen hatte sich die Zeugin „…“ bereits aus der Umklammerung des Angeklagten befreit und war aus dem Raum wiederherausgetreten, als der Angeklagte sich relativ massiv gegen seine Festnahme und Fesselung zur Wehr setzte, so dass die Geiselnahme bereits beendet war, als sich der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten zur Wehr setzte. Die zeitlich zuvor begangenen beiden Betrugstaten stehen ebenfalls zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB, da sie jeweils zu Lasten verschiedener Zeugen und somit in unterschiedlicher Angriffsrichtung begangen wurden. 5. Rechtfertigungs- und oder Entschuldigungsgründe waren nicht gegeben. V. Hinsichtlich der zu bildenden Strafen hat sich die Kammer an den zugrunde zu legenden Strafrahmen sowie den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet und sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Hinsichtlich der Strafen hat die Kammer für jede der unter Ziff. II festgestellten Taten zunächst eine Einzelstrafe zu bilden. 1. Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Geiselnahme ist die Vorschrift des § 239b Abs. 1 StGB, welche einen Strafrahmen von fünf Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. In der Folge war zu prüfen, ob aufgrund des Gesamtbildes der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten ein minder schwerer Fall der Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB vorlag. Zur Überzeugung der Kammer weicht die Tat unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten allgemeinen Strafzumessungserwägungen vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des § 239b Abs. 1 StGB in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für den minder schweren Fall geboten war. Dabei hat sie im Rahmen der dabei vorgenommenen Gesamtwürdigung alle Umstände herangezogen, die für Wertung der Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, unabhängig davon, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. So musste als allgemeine Strafzumessungserwägung zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung finden, dass er mehrfach vorbestraft ist, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass es sich um keine einschlägigen Vorstrafen handelte und die letzte Vorurteilung im Jahr 2009 – und somit sechs Jahre vor der hiesigen Tat und 11 Jahre vor der hiesigen Verurteilung – erfolgte. Ferner war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass die Zeugin „…“ aufgrund der erlittenen Tat, insbesondere in dem Zeitraum unmittelbar nach der Tat, mit erheblichen psychischen Folgen zu kämpfen hatte, welche sie teils noch heute begleiten. Demgegenüber hat die Kammer als allgemeine Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten bei dieser Bewertung insbesondere bedacht, dass er jedenfalls ein teilweises, detailreiches Geständnis abgelegt hat. Zu seinen Gunsten war auch miteinzubeziehen, dass die Lage bei der Tatbegehung objektiv, sowie aus der Sicht des Angeklagten ungefährlich war, da er in tatsächlicher Hinsicht nicht über die vorgetäuschte Schusswaffe verfügte, vielmehr "lediglich" indirekt vorgab, über eine Schusswaffe zu verfügen. Auch hat die Kammer zu seinen Gunsten bedacht, dass es sich um eine "Kurzschlussreaktion", sprich nicht um eine (länger) geplante Tat handelte. Die Kammer hat in die Bewertung ferner miteingestellt, dass die Handlung des „Sich-Bemächtigens“ der Zeugin „…“ durch den Angeklagten einen Zeitraum 30 Sekunden möglicherweise nicht überschritten hat und damit allein hinsichtlich des zeitlichen Umfangs / des Zeitraums von "Entführungsfällen" im Sinne der alternativen Tatmodalität des § 239b Abs. 1 StGB nicht unerheblich nach unten abweicht im Sinne eines kürzeren Zeitraums. Überdies konnte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er sich bei der Zeugin „…“ entschuldigt hat, zum Zeitpunkt der Verurteilung die Tat bereits fünf Jahre zurücklag, der Angeklagte seit der Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und die hiesige Verurteilung einen nicht unerheblichen Eingriff in seine Zukunftspläne darstellt. Auch der Umstand der etwa achtmonatigen Untersuchungshaft des Angeklagten hat zu seinen Gunsten Berücksichtigung gefunden, die zum einen infolge der aktuell bestehenden Corona-Pandemie und den daraus resultierenden, belastenden Sicherheitsmaßnahmen, zum anderen – trotz Hafterfahrung – auch dadurch für eine Belastung darstellte, weil der Kontakt insbesondere zu seiner an MS erkrankten Tochter erheblich erschwert wurde. Infolge dessen war der konkreten Strafzumessung deshalb der Strafrahmen der § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB von 1 Jahr bis zu 10 Jahren zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer sodann erneut die zuvor bei der Bestimmung des Strafrahmens zu seinen Gunsten und zu seinen Lasten berücksichtigten allgemeinen Strafmilderungsgründe erneut berücksichtigt. Allerdings kam den zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigten Umständen im Rahmen der konkreten Strafzumessung letztlich ein geringeres Gewicht zu, da sie bereits zu seinen Gunsten im Rahnen der vorgenommenen Strafrahmenverschiebungen Berücksichtigung fanden. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen hielt die Kammer schließlich eine Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist die Vorschrift des § 113 Abs. 1 StGB, die einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorsieht. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens war zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis zu berücksichtigen. Auch war zu bedenken, dass die Tat bereits fünf Jahre zurücklag, er seit der Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und die hiesige Verurteilung einen nicht unerheblichen Eingriff in seine Zukunftspläne darstellt. Auch der Umstand der etwa achtmonatigen Untersuchungshaft des Angeklagten hat wiederum aus den zuvor dargestellten Gründen zu seinen Gunsten Berücksichtigung gefunden. In der Bewertung war hingegen zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er – nicht nur umfangreich – sondern auch zweifach einschlägig vorbestraft ist. Ferner hat die Kammer miteingestellt, dass die Gegenwehr des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten in einem relativ massiven Umfang erfolgte und durch mehrfaches aktives Einwirken auf die Zeugen POK „…“ und POK „…“. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen hielt die Kammer schließlich eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. 3. Ausgangspunkt der Strafzumessung für die beiden Betrugstaten ist die Vorschrift des § 263 Abs. 1 StGB, die einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorsieht. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten das teilweise Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Auch war wiederum zu bedenken, dass auch diese Taten bereits fünf Jahre zurücklagen, er seit den Taten - vom „…“ abgesehen - strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und die hiesige Verurteilung einen nicht unerheblichen Eingriff in seine Zukunftspläne darstellt. Auch der Umstand der etwa achtmonatigen Untersuchungshaft des Angeklagten hat wiederum aus den zuvor dargestellten Gründen zu seinen Gunsten Berücksichtigung gefunden. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er den geschädigten Zeugen „…“und „…“ eine Schadenswiedergutmachung in Aussicht gestellt hat, das durch die Taten erlangte Geld sichergestellt werden konnte und dass er "nur" sich ihm anbietende Gelegenheiten (Aussage des Zeugen „…“: "Ich brauche ein neues Gerät" bzw. Aussage der Zeugin „…“. "Kannst Du weitere Sachen beschaffen?) genutzt hat und folglich nicht von Vornherein planvoll, d.h. nicht von Anfang an in betrügerischer Absicht die Pension „…“ aufgesucht hat. Die Kammer hat zu seinen Gunsten auch bedacht, dass die Zeugen - trotz der erkennbar günstigen Preise und des Umstandes, dass sie im Grunde lediglich den (vermeintlichen) Vornamen und eine Telefonnummer kannten, relativ „leichtgläubig" waren und es ihm dadurch im Grunde „leicht gemacht haben“. Überdies hat die Kammer strafmildernd bedacht, dass der Schaden in Höhe von insgesamt 1.780,00 € infolge der Sicherstellung und Einziehungsentscheidung letztlich tatsächlich wieder ausgeglichen ist. Zu seinen Lasten hat die Kammer in die Bewertung miteingestellt, dass der Angeklagte bereits vielfach und insbesondere auch mehrfach wegen Betruges vorbestraft ist, wenngleich sie dabei nicht verkannt hat, dass die Taten bereits einige Jahre zurückliegen und der Angeklagte seit dem Jahr 2009n insgesamt strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Überdies waren die durch die beiden Taten entstandenen nicht unerheblichen Schäden von 1.100,00 € bzw. 680,00 € – wenn auch letztlich ausgeglichen – strafschärfend zu bedenken. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen hielt die Kammer für den zu Lasten des Zeugen „…“ begangenen Betrug eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Für den zu Lasten der Zeugin „…“begangenen Betrug hielt die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Dabei war die Verhängung dieser kurzen Freiheitsstrafe aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 StGB aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Denn der Angeklagte ist nicht nur vielfach, sondern auch in einem nicht unerheblichen Umfang einschlägig vorbestraft und hat diese Tat trotz bereits verbüßten Strafvollzug begangen. Vor dem Hintergrund erscheint die Verhängung dieser kurzen Freiheitsstrafe geboten. 4. Aus den insgesamt vier Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten eine Gesamtstrafe zu bilden, die zwei Jahre und acht Monate (Einsatzstrafe) überschreiten musste, jedoch die Gesamtsumme der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals zusammenfassend die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten gewürdigt, wobei sie zu Lasten des Angeklagten insbesondere seine Vorstrafen berücksichtigt und dabei wiederrum nicht verkannt hat, dass die letzte Vorurteilung im Jahr 2009 erfolgte und der Angeklagte seit der letzten Tat im „…“ strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Dabei kommt neben den bereits erwähnten Strafzumessungserwägungen auch Bedeutung zu, dass alle Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang stehen. Infolge dessen hielt sie auch unter Beachtung der an einen gerechten Schuldausgleich zu stellenden Anforderung letztlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich, aber auch ausreichend. VI. Der Betrag in Höhe von 1.780,00 € war als durch die beiden Betrugstaten erlangter Tatertrag gemäß § 73 Abs. 1 StGB anzuordnen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.