Urteil
10 Ks 3610 Js 44002/18
LG Kassel 10. Schwurgerichtskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2020:0522.10KS3610JS44002.1.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes sowie wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt.
Ein Betrag in Höhe von 3.054,80 Euro wird als Wertersatz eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Strafvorschriften:
§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gruppe 3 Alt. 1 oder Alt. 2, § 306a Abs. 1 Nr. 1,
§ 306b Abs. 2 Nr. 2, §§ 53, 73 Abs. 1, § 73c StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes sowie wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ein Betrag in Höhe von 3.054,80 Euro wird als Wertersatz eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Strafvorschriften: § 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gruppe 3 Alt. 1 oder Alt. 2, § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 2, §§ 53, 73 Abs. 1, § 73c StGB. I. Der Angeklagte wurde am „……“ in „……“ als erstes Kind seiner Eltern geboren, mit denen er bis zu seinem vierten Lebensjahr in einem Haushalt lebte. Dann trennte sich die Mutter von seinem Vater; Grund war dessen Alkoholsucht. Der Vater zog dann aus. Die Mutter ging nachfolgend eine neue Beziehung ein; aus dieser stammt der Halbbruder des Angeklagten, „……“ . Auch der leibliche Vater des Angeklagten baute eine neue Beziehung auf; aus dieser entstammen zwei Kinder, „……“und „……“ . Der Angeklagte trug zunächst den Namen seines leiblichen Vaters („……“ ), nahm dann aber den Namen des Stiefvaters („……“ ) an. Von 1983 bis 1986 besuchte der Angeklagte den Kindergarten in „……“ . Sodann, von 1986 bis 1995, ging er zur Regelschule in „……“, in der er 1995 den Hauptschulabschluss erreichte. Nach der Schule arbeitete er als Metzger, allerdings ohne Ausbildung. Im Alter von 19 Jahren begann er im späteren „……“ eine Ausbildung zum Industriemechaniker mit der Fachrichtung Betriebstechnik. Einen Abschluss erzielte er nicht, da er die Theorieprüfung nicht bestand. Im Anschluss daran arbeitete er bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen; unter anderem wurde er bei dem Lebensmittelmarkt „tegut“ im Lager eingesetzt. Seit längerer Zeit ist der Angeklagte erwerbslos. Im Zeitpunkt der Tat und auch geraume Zeit davor – seit ca. dem Jahr 2007 – bezog er staatliche Transferleistungen. Zur Zeit der Tat bekam er Arbeitslosengeld II durch das Kreisjobcenter Fulda von monatlich durchschnittlich 798,26 Euro. Einer festen Berufstätigkeit ging er seit Jahren nicht nach. Im Jahr 2011, und zwar nach dem Tod seines leiblichen Vaters, durchlebte der Angeklagte eine emotionale Krise. Im Jahr 2016 unternahm er dann einen Suizidversuch mit zerkleinerten Aspirin-Tabletten; Grund war der Tod des dem Angeklagten aus den Medien bekannten Showstars Daniel Küblböck. Der Angeklagte, der sich bereits seit der Jugendzeit sexuell zu Männern hingezogen fühlt, d. h. homosexuell veranlagt ist, verließ bereits vor vielen Jahren seine Heimatstadt „……“, weil er seine sexuelle Präferenz gegenüber seinen Eltern nicht offenbaren wollte und auch der Meinung war, die Präferenz in seiner Geburtsstadt „……“ nicht „ausleben zu können“. Er hatte vielmehr das Gefühl, sich fern der Heimatstadt besser „entfalten und ohne Geheimnisse leben zu können“. Im Zeitpunkt der Tat wohnte er in „……“ . Von hier pflegte er Kontakte in die "Schwulenszene", u.a. in „……“ und „……“ . Auch war er in entsprechenden Portalen im Internet aktiv. Kinder hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang einmal in Erscheinung getreten. So hat ihn das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 5. Juli 2016 in dem Verfahren 4 Ls – 22 Js 188/16-68/16 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt; zugleich hat es ihm auferlegt, nach Weisung der Gerichtshilfe innerhalb von 12 Monaten eine Arbeitsauflage von 150 Stunden zu erfüllen. Dem seit dem 5. Juli 2016 rechtskräftigen Urteil lag im Kern folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte fasste wegen Verbindlichkeiten von knapp 2000,- Euro und seiner beengten materiellen Verhältnisse aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld den Plan, sich durch die Einreichung gefälschter Leergutbons in Kaufladenfilialen im ganzen Bundesgebiet eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Hierzu verwandte er drei echte Pfandbons im Wert von 22,- Euro, 22,25 Euro sowie 25,57 Euro und erstellte mit Hilfe eines Kopierers und einer von ihm erstellten Schablone unechte „Pfandbons“. Diese Bons löste er dann in unterschiedlichen Filialen des Bundesgebiets ein und ließ sich das Bargeld aushändigen. Im Einzelnen löste der Angeklagte in dieser Weise zwischen dem 22. September 2015 und dem 29. September 2015 an verschiedenen Orten – „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“- in 16 Fällen gefälschte Pfandbons ein, wodurch ein Gesamtschaden von 1100,- Euro entstand. Am 8. Dezember 2018 wurde der Angeklagte in dieser Sache vorläufig festgenommen. Seit dem 9. Dezember 2018 befindet er sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 9. Dezember 2018, neu gefasst durch das Amtsgericht Kassel am 11. Dezember 2018 und neu verkündet in veränderter Fassung am 12. Dezember 2018, ununterbrochen in Untersuchungshaft. II. Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Der am „……“ in Schlesien geborene Geschädigte „……“ – verwitwet und Vater von vier Kindern, und zwar von der Nebenklägerin und Zeugin, Frau „……“, geboren am „……“, den Zwillingen „……“und „……“, geboren am 20. Juli 1974 sowie dem Zeugen „……“, geboren am „……“ – übte zunächst den Beruf des Lehrers aus. Seit dem Jahr 1975 arbeitete er über viele Jahre hinweg als hauptamtlicher geweihter katholischer Diakon, und zwar zunächst in einer Gemeinde in der Nähe von „……“, später dann in „……“, wo die Familie im Pfarrhaus wohnte. Der Geschädigte war in seinem Beruf sehr engagiert, insbesondere in der Seniorenarbeit, initiierte viele Aktivitäten und kümmerte sich sehr um die jeweilige Gemeinde. Seine dritte Stelle trat er im Jahr 1989 in „……“ an. Dort begannen er und seine – inzwischen verstorbene – Ehefrau „……“ sich vermehrt mit Spiritualität, Naturheilkunde und alternativen Fragen zu befassen. Weil dieser Themenbereich mit seiner Arbeit als katholischer Diakon nicht (gänzlich) in Einklang zu bringen war, entschied der Geschädigte schließlich, sich in den Vorruhestand versetzen zu lassen – ein Bruch/Zerwürfnis mit der katholischen Kirche bzw. der Glaubensausrichtung war damit indessen nicht verbunden. „......“ sah die „neuen“ Themen vielmehr als Erweiterung seines Horizonts an und fühlte sich auch anschließend der katholischen Kirche verbunden, d. h. aus seiner Sicht erweiterte er „lediglich“ sein persönliches Weltbild um bestimmte zusätzliche Elemente. Im Vorruhestand hatte der Geschädigte gemeinsam mit seiner Frau und der (bereits erwachsenen) Tochter „......“, der Nebenklägerin, die Idee, mit weiteren Personen eine Lebensgemeinschaft zu gründen. Zu diesem Zwecke erwarben sie 1998 das Grundstück in der „......“ Straße „......“ in „......“, dem späteren Tatort. Zur Gründung der Lebensgemeinschaft kam es zwar in der Folge nicht. Allerdings errichten sie auf dem erworbenen Grundstück gemeinsam ein Wohnhaus, in dem der Geschädigte, seine Frau und die Nebenklägerin zunächst ca. 1 ½ Jahre gemeinsam wohnten. Im Jahr 2000 zog die zu der Zeit mit ihrer ersten Tochter schwangere Nebenkläger aus dem Haus aus und heiratete den Kindesvater, den Zeugen „......“ ; dem Auszug lag kein Streit zwischen den Beteiligten zugrunde, vielmehr erfolgte er ausschließlich aus Praktikabilitätserwägungen seitens der Tochter. Der Geschädigte nutzte mit der Ehefrau in der Folge das gesamte Haus. Das Wohnhaus einschließlich des Grundstücks war zur Hälfte von dem Geschädigten und seiner Frau einerseits und von der Nebenklägerin andererseits – jedenfalls in erheblichem Umfange – fremdfinanziert worden. Während die Eltern das Erdgeschoss bewohnten, wohnte die Nebenklägerin bis zu ihrem Auszug im Obergeschoss. Im Jahr 2013 wurde der Anteil der Zeugin „......“ – erstes Obergeschoss sowie der darüber befindliche, ausgebaute Spitzboden – schließlich zwangsversteigert, da die Nebenklägerin inzwischen ihre drei Kinder alleine erzog und das Eigentum daran nicht mehr finanzieren konnte, weil sie die Darlehensraten nicht mehr im erforderlichen Umfang bedienen konnte. Auch der Geschädigte, der über die Grundschuldbestellungsurkunde für den Kredit der Nebenklägerin mithaftete, war nicht in der Lage, seine Tochter finanziell zu unterstützen, da er seine finanziellen Möglichkeiten infolge der Fremdfinanzierung seines Eigentumsanteils selbst weitestgehend ausgeschöpft und für die ihm dadurch entstehenden zusätzlichen Belastungen keinen finanziellen Spielraum hatte. Im Wertgutachten des Zwangsversteigerungsverfahrens war diese Eigentumswohnung (1. Obergeschoss und Spitzboden) mit ca. 105.000 / 110.000 Euro bewertet worden. Ersteigert wurde die Eigentumswohnung 2013 vom Zeugen „......“, der sie sodann an den Geschädigten vermietete. Die verbleibende Hälfte des Wohnhauses verblieb im Eigentum des Geschädigten und seiner Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau im August 2017 war er infolge eines sog. Berliner Testaments zwischen den Ehegatten Alleineigentümer der Hälfte. 2. Bei dem Wohnhaus des „......“ handelte es sich um ein Holzhaus mit Satteldach nebst dazugehöriger Doppelgarage am Ortsausgang von „......“ . In nordöstlicher Richtung grenzte es an die „......“ Straße an; an dieser Straße war auch der Hauptzugang zum Wohnhaus gelegen. Die Abgrenzung zu den umliegenden Wiesen- und Ackerflächen erfolgte durch eine durchlässige Bepflanzung, so dass man zu Fuß von allen Seiten auf das Grundstück gelangen konnte. Das Wohnhaus wies verschiedene Ebenen auf. Im Erdgeschoss gab es einen kleinen, direkt hinter der zur „......“ Straße hin gelegenen Hauseingangstür befindlichen Flur, von dem es geradeaus in die mittig / etwa zentral der Erdgeschossebene gelegene Diele (Fundort der Leiche des Geschädigten; eigentlicher Tatort) ging. Weiter gab es im Erdgeschoss einen von der Diele erreichbaren Hauswirtschaftsraum, eine „offene“ Küche mit angrenzendem Wohn-/Esszimmer – ebenfalls über die Diele erreichbar –, ein vom Wohn-/Esszimmer erreichbares und vom Geschädigten in der Regel genutztes Schlafzimmer sowie – jeweils wieder von der Diele erreichbar – ein Bad und ein Arbeitszimmer. Im 1. Obergeschoss – erreichbar über die vom direkt hinter der Hauseingangstür befindlichen Flur des Erdgeschosses ausgehende Holztreppe – befand sich eine ebenfalls mittig / etwa zentral im 1. Obergeschoss gelegene "galerieartige" Diele, von der die weiteren Wohnräume dieses Geschosses, d. h. ein Badezimmer, ein Schlafzimmer, ein weiteres Schlafzimmer mit zusätzlichem Duschbad sowie ein zur Gebäuderückseite gelegener größerer, vom Geschädigten für Seminare genutzter, sehr offener und damit unmittelbar bis unter die Dachkonstruktion sich erstreckender größerer Wohnraum mit offenem Küchenbereich zu erreichen waren. Auch gab es im 1. Obergeschoss einen an der Rückseite des Hauses befindlichen, über einen Zugang über den größeren Wohnraum erreichbaren Balkon. Eine weitere Holztreppe führte von dieser Diele im 1. Obergeschoss ins ausgebaute Dachgeschoss (Spitzboden), in dem ein weiterer Raum eingerichtet war. Hinsichtlich der konkreten Örtlichkeiten wird ergänzend auf die Lichtbilder Band XV Bl. 182 ff. Bezug genommen. 3. Nach dem Tod der Ehefrau im August 2017 bewohnte „......“ dieses Wohnhaus allein. Ihr Tod nahm ihn sehr mit. Sie war sehr krank gewesen, und er hatte sich intensiv um sie gekümmert und sie gepflegt; es war für ihn durchaus beschwerlich gewesen, diesen Weg mitzugehen. Mit seiner Ehefrau „......“ hatte er eine sehr wichtige Person verloren. Er bemühte sich, nunmehr Dinge für sich zu tun und sein Leben so positiv wie möglich weiter zu gestalten, insbesondere indem er das verfolgte, was ihn interessierte. So machte er regelmäßig Spaziergänge – er war körperlich noch fit – und hielt im eigenen Haus u. a. Seminare für Trauerbegleitung ab; er achtete zudem auf sich, etwa durch Anschaffen eines Hörgerätes, Besuche beim Zahnarzt. Er lebte gerne und freute sich auch an kleinen Dingen. Der Geschädigte war – vor ebenso wie nach dem Tod seiner Frau – beruflich als Trauerredner tätig. Er verfügte über eine lebensbejahende, fröhliche, positive Einstellung und konnte sehr gut mit Menschen umgehen, gleich welcher Glaubensrichtung und gleich, ob "kirchlich festgelegt oder nicht". Ungefähr zwei bis vier Mal pro Monat nahm er als Trauerredner an entsprechenden Trauerfeiern teil. Er war überdies als Ausbilder für Personen tätig, die künftig diese Tätigkeit selbst auszuüben wünschten, und hielt hierzu in seinem Wohnhaus entsprechende Seminare ab. Die an den jeweiligen Seminaren teilnehmenden Personen besuchten ihn in „......“ und erhielten – gegen Entgelt – in seinem Wohnhaus Unterkunft und Verpflegung; auch gerade hierfür hatte er von dem Zeugen „......“ dessen Eigentumswohnung im Haus angemietet. Das Wohnhaus „......“, welches insoweit auch als „Seminarzentrum“ fungierte, nannte der Geschädigte „„……““. Im „……“ bot er überdies sog. Tao-Massagen mit dem Ziel der energetischen Stärkung an; hierfür hatte er sich unter dem Dach den dortigen Raum als „Massageraum“ eingerichtet. 4. Trotz der langjährigen Ehe, aus der insgesamt vier Kinder hervorgegangen waren, hatte „......“ schon seit vielen Jahren sexuelles Interesse – jedenfalls auch – an Männern. So hatte sein Sohn, der Zeuge „......“, bereits im Alter von 14 Jahren bei seinem Vater Schriften gefunden, die eine homosexuelle Neigung verdeutlichten. Er stellte hingegen seine homosexuellen Gefühle zugunsten seiner Ehefrau – soweit feststellbar – zurück, da er sich aus Liebe für ein Leben mit seiner Ehefrau und mit seinen Kindern entschieden hatte. Nach dem Tod der Ehefrau änderte sich dies. Nunmehr entschied er, seiner homosexuellen Neigung nachzukommen, auch wenn er seiner Frau sowie seinen Kindern weiter in Liebe verbunden blieb und das Andenken seiner Ehefrau in Ehren hielt. Der Geschädigte suchte hierzu Kontakte zu Männern über das Internet und war auf dem „Schwulenforum ‚„......“ ‘“ aktiv. Ferner traf er sich mit homosexuell orientierten Männern, die er manchmal auch zu sich nach Hause einlud. Auch mit dem Angeklagten verkehrte „......“ in diesem Zusammenhang. Er hatte ihn bereits eine Weile vor der Tat zufällig in einem Park in „......“ kennengelernt. Hier war der Angeklagte, dessen Vater an Magenkrebs verstorben war, von einer Darmspiegelung gekommen. Zu der Zeit ging es dem Angeklagten nicht gut, weil er sich Sorgen machte. In dieser Situation sprach ihn der Geschädigte, der zu der Zeit in dem Park spazieren ging, sehr einfühlsam an; sie unterhielten sich hierbei auch über das Thema Homosexualität. In der Folge trafen der Angeklagte und der Geschädigte sich alle zwei bis drei Wochen in „......“, dem Wohnort des Angeklagten. Immer am Ende eines Treffens wurden Ort und Zeit des nächsten Treffens festgelegt. Bei den Treffen gingen der Angeklagte und der Geschädigte regelmäßig zusammen spazieren und unterhielten sich; mitunter kam es auch zum Austausch von Zärtlichkeiten (etwa Massagen im Intimbereich) bis zum Samenerguss im Auto des Geschädigten. Es kam aber auch vor, dass sie im Freien entsprechende sexuellen Aktivitäten ausübten. In diesem Zusammenhang besuchte der Angeklagte den Geschädigten auch wiederholt vor dem Tatabend (19./20. November 2018) in dessen Wohnhaus in „......“, und zwar erstmals im April 2018. Auch dort kam es zu sexuellen Kontakten zwischen ihnen. Dagegen war der Geschädigte nie in der Wohnung des Angeklagten, weil dieser das – wegen des nicht aufgeräumten Zustandes – nicht wollte. Gelegentlich gab der Geschädigte dem Angeklagten auch kleinere Geldbeträge in der Größenordnung von bis zu 100,00 Euro; das Geld war zur finanziellen Unterstützung des Angeklagten gedacht, nicht als Entlohnung für sexuelle Dienste. Von seinem Wesen her war „......“ sehr positiv, optimistisch, freundlich, offen, hilfsbereit, harmoniebedürftig und aus tiefstem Inneren Idealist. Er versuchte, immer in allem etwas Positives zu sehen, und glaubte, dass alles immer irgendwie einen Sinn habe und einer gewissen Ordnung folge; dass die Dinge so, wie sie passierten, gut seien. Auch war er davon überzeugt, dass man immer nur Vertrauen haben müsse. Auch in seiner Tätigkeit als Trauerredner war es ihm ein Anliegen, den Menschen nahezubringen, dass man keine Angst haben müsse vor nichts, auch nicht vor dem Tod. Der Geschädigte bemühte sich, „gut gegenüber anderen zu sein“. Vom Naturell her war er vertrauensvoll, großzügig, offen und herzlich; er ging auf andere Menschen zu. Jedem Menschen gab er eine Chance und lehnte andere nicht leichtfertig ab. Mehrfach in seinem Leben war er sogar eine Art Ersatzvater für andere gewesen. So hatte er etwa in den 1970-er Jahren ein Pflegekind, „......“, in die Familie aufgenommen 5. Im Tatzeitraum – Abend/Nacht/früher Morgen des 19./20. November 2018 – hielt sich „......“ allein in dem Wohnhaus in der „......“ Straße in „......“ auf. Er hatte sich inzwischen nach dem Tod seiner Ehefrau wieder gefangen; er hatte Pläne für sein Leben und pflegte vielfältige Sozialkontakte. So hatte er u.a. über das Forum „„......“ “ den Zeugen „......“, wohnhaft in „......“, getroffen, mit dem er bereits in der Vergangenheit über spirituelle Dinge korrespondiert hatte. Im Jahr 2018 erwogen der Geschädigte und der Zeuge „......“ eine berufliche Zusammenarbeit im Bereich „Massage“, die aber letztlich nicht zustande kam. Zu diesem Zweck besuchte der Zeuge ihn im Jahr 2018 insgesamt drei Mal, zuletzt in der Zeit vom 5. bis 17. November 2018. Während seines Aufenthaltes in „......“ kauften sie gemeinsam ein, kochten, gingen in die Therme in „......“ und machten Spaziergänge. Eine sexuelle Beziehung zwischen dem homosexuell veranlagten Zeugen und dem Geschädigten bestand indessen zu keinem Zeitpunkt. Die Zusammenarbeit scheiterte letztlich vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte – anders als der Zeuge – durchaus dafür offen war, dass die von ihm angebotenen und bereits in der Vergangenheit durchgeführten Massagen letztlich auch den Austausch bzw. die Durchführung homosexueller Handlungen beinhalten durften, sofern dieses seitens des Kunden gewollt war. Ferner war der Geschädigte Mitglied eines spirituellen Gesprächskreises, dem auch der Ex-Mann der Nebenklägerin, der Zeuge „......“ angehörte. Die Mitglieder dieses Gesprächskreises trafen sich einmal im Monat bei „......“, letztmalig am Sonntag, 18. November 2018. Bei diesem Treffen war der Geschädigte wie immer freundlich, zugewandt, interessiert; zudem war er präsent, brachte sich ein und machte überdies Vorschläge hinsichtlich des nächsten Treffens des Gesprächskreises. 6. Zu konkret nicht mehr feststellbarer Zeit, jedenfalls im Laufe des Abends bzw. der Nacht vom 19. auf den 20. November 2018 kam es zu den gegenständlichen Straftaten. a) Am 19. November 2018 hielt sich der Angeklagte zunächst ab der Mittagszeit, d. h. von 13:08:38 Uhr bis 15:37:11 Uhr in „......“ im Bereich „......“ -Baumarkt auf. Von dort fuhr er mit seinem gemieteten Pkw, einem weißen Mietwagen des Modells „......“, über die Bundesautobahn (BAB) A „......“ in Richtung „......“, und zwar bis zur Ausfahrt „......“ . Dort verließ er die BAB und erreichte um 16:55:02 Uhr „......“, den Wohnort des Geschädigten. Dort fuhr er letztlich direkt mit dem Pkw über einen Feldweg kommend zu einer Stelle, die ca. 350 Meter südlich vom Wohnhaus des Geschädigten gelegen ist, und hielt den Pkw in der Nähe des dort befindlichen Hoch- bzw. Wasserbehälters an. Bei dieser Stelle handelte es sich um eine oberhalb der Ortschaft gelegene Erhebung außerhalb der Ortslage von „......“, dem sog. „......“ . Konkret befand sich der Angeklagte ca. 350 Meter vom Wohnhaus des Geschädigten entfernt, seine vom Wohnhaus aus gesehen schräg oberhalb gelegene Position lag in Sichtweite des Wohnhauses und war von diesem nur durch einen seine Sicht nicht beeinträchtigenden Acker getrennt. Dort verblieb er zunächst und beobachtete das Wohnhaus des Geschädigten. Schon zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte der Angeklagte, an diesem Abend bzw. in dieser Nacht das Wohnhaus bzw. den Geschädigten aufzusuchen und von ihm Geld und/oder geldwerte Gegenstände an sich zu bringen. Der Angeklagte verblieb zunächst in der Nähe des Hoch- bzw. Wasserbehälters bis 17:57:38 Uhr; anschließend verließ er die Örtlichkeiten mit dem Pkw, kehrte aber um 19:53:49 Uhr dorthin zurück und stellte den Pkw wieder in dem Bereich ab, um sein Vorhaben, Geld und/oder geldwerte Gegenstände vom Geschädigten an sich zu bringen, in die Tat umzusetzen. Hintergrund dieses Vorhabens war folgender: Der Angeklagte hatte im Vorfeld der Tat seit längerem Geldsorgen. Von der Einnahmenseite her lebte er von der Unterstützung durch öffentliche Kassen, empfing also Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II von monatlich durchschnittlich 798,26 Euro; einer festen Berufstätigkeit ging er seit Jahren nicht nach. Von der Ausgabenseite her hatte er – neben den laufenden Kosten für Unterhalt und Miete – unter anderem weitere Kosten dadurch, dass er regelmäßig im homosexuellen Milieu verkehrte, und zwar zum einen in seiner Wohnstadt „......“, zum anderen aber auch an anderen Orten, etwa in „......“ oder auch mal in „......“ . Hierdurch fielen regelmäßig entsprechende Ausgaben an, etwa für Eintrittsgelder für ein Sexkino / für einen Saunaclub sowie insbesondere nicht unerhebliche Fahrtkosten, speziell auch Kosten für Mietwagen sowie Übernachtungskosten. Zudem hielt der Angeklagte den Geschädigten für vermögend, da dieser – wie er wusste – über ein größeres, von ihm allein bewohntes Wohnhaus sowie über einen eigenen Pkw verfügte. Der Angeklagte ging daher davon aus, dass „......“ darüber hinaus über gute weitere finanzielle Mittel verfügte, zumal dieser ihm auch schon mal – wenn auch in kleinerem Umfang – Geld zur Verfügung gestellt hatte. Tatsächlich war zwar die Einnahmensituation des Geschädigten als durchaus „gut“ zu bezeichnen, da er monatlich ein Einkommen in Höhe von insgesamt ca. 2.834,00 Euro netto erzielte, im Wesentlichen in Form von Rentenzahlungen. Allerdings reichte dieses Einkommen gerade dazu, die sämtlichen laufenden Kosten, insbesondere die auf dem Grundstück / Wohnhaus befindlichen weiterhin erheblichen Belastungen und weitere Darlehensraten zu bedienen bzw. zu zahlen. Seinen laufenden Lebensunterhalt bestritt „......“ im Wesentlichen aus dem, was er zusätzlich verdiente, d. h. aus seinen Einkünften als Trauerredner, aus der Ausbildung anderer Trauerredner und aus den vom ihm in seinem Wohnhaus durchgeführten Massagen. Auf diese Einkünfte war er angesichts der laufenden sonstigen Kosten dringend angewiesen. Regelmäßig reichten diese zusätzlichen Einkünfte letztlich nicht einmal aus, so dass er seinen Lebensunterhalt (jedenfalls zeitweise) mit Krediten über diverse Kreditkarten finanzieren musste und auch tatsächlich finanzierte. Finanziellen Spielraum hatte er zur Tatzeit jedenfalls nicht, insbesondere waren sämtliche Kreditrahmen in weitem Umfang ausgereizt. Er benötigte folglich zur Tatzeit im Grunde „jeden Cent“, konnte also allenfalls in Ausnahmefällen mal (kleinere) Geldbeträge verschenken. b) Am Abend des 19. November 2018 befand sich „......“ zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr stehend vor der zur „......“ Straße gelegenen Hauseingangstür seines Wohnhauses. Dort sahen ihn die beiden Polizeibeamten, die Zeugen „......“ und „......“, im Rahmen einer Streifenfahrt durch „......“. Beide Polizisten kannten den Geschädigten aus dem „dörflichen Kontext“. Insbesondere kannte der Zeuge „......“ ihn auch persönlich, weil der Geschädigte einige Zeit zuvor als Trauerredner bei der Beerdigung des Schwagers des Zeugen tätig gewesen war und der Zeuge ihn in dem Zusammenhang persönlich kennengelernt hatte. Der Zeuge „......“ kannte den Geschädigten ebenfalls persönlich, weil er sich bereits einige Zeit zuvor dessen komplett aus Holz gebautes Wohnhaus als Musterhaus angesehen hatte. Ob sich der Angeklagte bereits zu dieser Zeit des Abends im Wohnhaus oder zumindest auf dem Grundstück des Geschädigten befand, konnte nicht konkret festgestellt werden. Anschließend, d. h. gegen 22:37:24 Uhr verfasste der Geschädigte eine E-Mail an den Zeugen „......“ . Der Zeuge und der Geschädigte waren Mitglied einer „......“ -Gruppe, die sich als Solidargemeinschaft und Alternative zur Krankenkasse sieht, bei der regelmäßige Treffen reihum zu Hause stattfinden und deren Ziel es auch ist, im direkten Austausch zwischen den Mitgliedern über die jeweiligen Befindlichkeiten, Sorgen, Nöte zu sprechen und so insbesondere Anteil am Leben anderer Mitglieder zu nehmen. In dieser E-Mail thematisierte „......“ die Frage hinsichtlich eines geeigneten Raumes für die Mitglieder der „......“-Gruppe; er verwies dabei auf einen „sehr schönen Raum“ im Dorfgemeinschaftshaus in „......“. Ob sich der Angeklagte jedenfalls zu dieser Zeit im Wohnhaus oder zumindest auf dem Grundstück des Geschädigten befand, konnte ebenfalls nicht konkret festgestellt werden. c) Jedenfalls suchte der Angeklagte den Geschädigten im Laufe des Abends des 19. November 2018 / der Nacht zum 20. November 2018 in dessen Wohnhaus in der „......“ Straße „......“ in „......“ auf und tötete ihn während des Aufenthaltes in dem Wohnhaus durch einen körperlichen Übergriff auf ihn. Nicht konkret festgestellt werden konnte, - ob der Angeklagte heimlich ins Haus eindrang oder von „......“ freiwillig als Besucher ins Haus gelassen wurde; - wann konkret an diesem Abend / im Laufe der Nacht der Angeklagte ins Haus des Geschädigten gelangte, wobei ausgeschlossen werden konnte, dass er deutlich vor 20.00 Uhr dort eintraf; - ob der Angeklagte – jedenfalls teilweise – Geld und/oder geldwerte Gegenstände des Geschädigten an sich nahm, bevor „......“ durch sein Handeln verstarb, oder ausschließlich nach dem Eintritt des Todes; - ob die Tötung des Geschädigten durch den Angeklagten erfolgte, weil sich der Geschädigte letztlich einer offen geäußerten Forderung des Angeklagte nach Geld und/oder geldwerten Gegenständen widersetzte und die Tötung dazu diente, an Geld und/oder geldwerte Gegenständen zu gelangen oder deshalb, weil der Angeklagte beim heimlichen Versuch, Geld und/oder geldwerte Gegenstände an sich zu bringen, vom Geschädigten entdeckt wurde, der Geschädigte dem Angeklagten sodann Einhalt zu bieten versuchte und die Tötung dazu diente, diesen Widerstand zum Zwecke der Erlangung von Geld und/oder geldwerten Gegenständen oder zum Zweck der Sicherung des bereits erlangten Besitzes von Geld und/oder geldwerten Gegenständen zu überwinden, oder ob der Angeklagte die Tötungshandlung für den Geschädigten völlig überraschend ausführte, um gegen den Willen des Geschädigten an Geld/geldwerte Gegenstände zu gelangen, sei es, dass er nach einem unbemerkten Betreten des Wohnhauses plötzlich und unvermittelt, für den Geschädigten überraschend angriff, sei es, dass er diesen Angriff irgendwann durchführte, nachdem er zuvor vom Geschädigten freiwillig in das Wohnhaus eingelassen wurde und dabei gegenüber dem Geschädigten sein Vorhaben verschwiegen hatte; - ob der Angeklagte eine Schreckschusswaffe bei sich führte, als der das Wohnhaus betrat, oder ob sich im Tatzeitraum eine Schreckschusswaffe im Besitz des Geschädigten befand; - ob der Geschädigte mit einer Schreckschusswaffe versuchte, sich des Angeklagten zu erwehren oder sich vor ihm zu schützen; - ob der Angeklagte im Zuge der Tötungshandlung eine Schreckschusswaffe als Schlagwaffe zum Einsatz brachte, sei es, weil er sie mit sich führte oder weil er sie dem Geschädigten im Zuge der Tötungshandlung entwendete. Eingedenk dieser vorgenannten, nicht konkret feststellbaren Geschehensalternativen konnten letztlich die nachfolgend aufgeführten, sich allerdings wechselseitig ausschließenden Sachvarianten in Bezug auf das Geschehen unmittelbar vor dem letztlich tödlichen körperlichen Übergriff des Angeklagten auf „......“ festgestellt werden. Dabei konnte sicher festgestellt werden, dass sich eine dieser Varianten ereignet hat, d. h. es kann ausgeschlossen werden, dass sich das Geschehen anders als in einer dieser Varianten ereignet hat. Konkret waren folgende Sachverhaltsvarianten festzustellen: aa) Variante 1 Der Angeklagte drang – zunächst von „......“ unbemerkt – in dessen Haus ein, und zwar durch die seitliche, vor der Küche des Erdgeschosses gelegene unverschlossene Eingangstür des Hauses und sah sich dann – seinem Vorhaben entsprechend – im Wohnhaus heimlich um, um Geld und/oder geldwerte Gegenstände zu finden. Ob er dabei eine Schreckschusswaffe bei sich führte, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls wurde er dabei von dem Geschädigten entdeckt, nachdem er bereits Geld und/oder geldwerte Gegenstände (Variante 1a) an sich genommen hatte oder noch bevor er sein Vorhaben (teilweise) umsetzen konnte (Variante 1b). Der Geschädigte stellte den Angeklagten, nachdem er ihn „auf frischer Tat“ ertappt bzw. Kenntnis von dem Vorhaben des Angeklagten in Bezug auf Geld und/oder geldwerte Gegenstände erlangt hatte, in einem der Räume seines Wohnhauses im Erdgeschoss zur Rede, weil er mit dessen Verhalten nicht einverstanden war. Ob der Geschädigte dabei eine Schreckschusswaffe in der Hand führte, konnte nicht geklärt werden. Entweder kam es daraufhin zwischen ihnen zu einem Streitgespräch, das eskalierte, da der Angeklagte von seinem Vorhaben nicht abwich und der Geschädigte das Geld/den geldwerten Gegenstand/die geldwerten Gegenstände behalten bzw. nicht herausgeben wollte. Möglicherweise eskalierte das Gespräch zusätzlich dadurch, dass der Angeklagte oder der Geschädigte währenddessen eine Schreckschusswaffe in der Hand hielten oder ergriffen. Das Streitgespräch mündete sodann unmittelbar in die nachfolgend zu schildernden Tätlichkeiten des Angeklagten zum Nachteil des „......“. Oder der Angeklagte begann, nachdem er „auf frischer Tat“ ertappt worden war bzw. nachdem „......“ Kenntnis von seinem Vorhaben in Bezug auf Geld und/oder geldwerte Gegenstände erlangt hatte, unmittelbar und für den Geschädigten überraschend mit den nachfolgend zu schildernden Tätlichkeiten zum Nachteil des „......“, möglicherweise zusätzlich veranlasst durch die – nicht ausschließbar – in der Hand des Geschädigten befindliche Schreckschusswaffe. Jedenfalls handelte der Angeklagte in der Absicht, das an sich genommene Geld / den an sich genommenen geldwerten Gegenstand / die an sich genommenen geldwerten Gegenstände zu behalten oder um sein Vorhaben umsetzen zu können. bb) Variante 2 Der Angeklagte klingelte bei dem Geschädigten, wobei er ihm sein Vorhaben, Geld und/oder geldwerte Gegenstände an sich zu bringen, zunächst verschwieg. Ob er dabei eine Schreckschusswaffe bei sich führte, konnte nicht geklärt werden. „......“ ließ den Angeklagten freiwillig in sein Haus, zumal er ihn ohnehin bereits kannte, ihn auch wiederholt bereits als Besucher in seinem Haus begrüßt hatte und ohnehin anderen Menschen gegenüber grundsätzlich Vertrauen entgegenbrachte. Der Angeklagte bemühte sich im Folgenden zunächst, alles wie einen „normalen“ Besuch wirken zu lassen, so dass der Geschädigte jedenfalls erst einmal keine Kenntnis von dem tatsächlichen Vorhaben erlangte. Zu einem späteren, nicht hinreichend feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Abends/der Nacht, jedenfalls aber nachdem „......“ am 19. November 2018 um 22:37 Uhr eine E-Mail versandt hatte, entschloss sich der Angeklagte sein Vorhaben umzusetzen, d. h. Geld und/oder geldwerte Gegenstände an sich zu bringen. In Umsetzung seines Vorhabens versuchte er, heimlich an Geld und/oder geldwerte Gegenstände zu gelangen, indem er zu einem Zeitpunkt, als der Geschädigte ihn nicht beobachtete oder nicht beobachten konnte (etwa im Zuge eines nur vorgetäuschten oder tatsächlich bestehenden Bedürfnisses, die Toilette aufzusuchen), im Wohnhaus nach Geld und/oder geldwerten Gegenstände Ausschau hielt. Dabei wurde er von dem Geschädigten entdeckt, nachdem er bereits Geld und/oder geldwerte Gegenstände an sich genommen hatte (Variante 2a) oder noch bevor er sein Vorhaben (teilweise) umsetzen konnte (Variante 2b). Der Geschädigte stellte den Angeklagten, nachdem er ihn „auf frischer Tat“ ertappt bzw. Kenntnis von dem Vorhaben des Angeklagten in Bezug auf Geld und/oder geldwerte Gegenstände erlangt hatte, in einem der Räume seines Wohnhauses im Erdgeschoss zur Rede, weil er mit dessen Verhalten nicht einverstanden war. Ob der Geschädigte dabei eine Schreckschusswaffe in der Hand führte, konnte nicht geklärt werden. Entweder kam es daraufhin zwischen ihnen zu einem Streitgespräch, das eskalierte, da der Angeklagte von seinem Vorhaben nicht abwich und der Geschädigte das Geld/den geldwerten Gegenstand/die geldwerten Gegenstände behalten bzw. nicht herausgeben wollte. Möglicherweise eskalierte das Gespräch zusätzlich dadurch, dass der Angeklagte oder der Geschädigte währenddessen eine Schreckschusswaffe in der Hand hielten oder ergriffen. Das Streitgespräch mündete sodann unmittelbar in die nachfolgend zu schildernden Tätlichkeiten des Angeklagten zum Nachteil des „......“. Oder der Angeklagte begann, nachdem er „auf frischer Tat“ ertappt worden war bzw. nachdem „......“ Kenntnis von seinem Vorhaben in Bezug auf Geld und/oder geldwerte Gegenstände erlangt hatte, unmittelbar und für den Geschädigten überraschend mit den nachfolgend zu schildernden Tätlichkeiten zum Nachteil des „......“, möglicherweise zusätzlich veranlasst durch die – nicht ausschließbar – in der Hand des Geschädigten befindliche Schreckschusswaffe. Jedenfalls handelte der Angeklagte in der Absicht, das an sich genommene Geld / den an sich genommenen geldwerten Gegenstand / die an sich genommenen geldwerten Gegenstände zu behalten oder um sein Vorhaben umsetzen zu können. cc) Variante 3 Der Angeklagte klingelte bei dem Geschädigten, wobei er ihm sein Vorhaben, Geld und/oder geldwerte Gegenstände an sich zu bringen, zunächst verschwieg. Ob er dabei eine Schreckschusswaffe bei sich führte, konnte nicht geklärt werden. „......“ ließ den Angeklagten freiwillig in sein Haus, zumal er ihn ohnehin bereits kannte, ihn auch wiederholt bereits als Besucher in seinem Haus begrüßt hatte und ohnehin anderen Menschen gegenüber grundsätzlich Vertrauen entgegenbrachte. Der Angeklagte bemühte sich im Folgenden zunächst, alles wie einen „normalen“ Besuch wirken zu lassen, so dass der Geschädigte jedenfalls erst einmal keine Kenntnis von dem tatsächlichen Vorhaben erlangte. Zu einem späteren, nicht hinreichend feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Abends/der Nacht, jedenfalls aber nachdem „......“ am 19. November 2018 um 22:37 Uhr eine E-Mail versandt hatte, entschloss sich der Angeklagte sein Vorhaben umzusetzen, d. h. Geld und/oder geldwerte Gegenstände an sich zu bringen. In Umsetzung seines Vorhabens versuchte er zunächst, mittels einer freundlichen Ansprache, einer Bitte, d. h. auf freiwilliger Basis von „......“ Geld und/oder geldwerte Gegenstände zu erlangen. Nachdem der Geschädigte diesem Begehren nicht nachkam, kam es zunächst zu einem Gespräch/einer Diskussion, in dem/der „......“ ihm freundlich, letztlich aber deutlich erklärte, dass er nicht bereit war, Geld und/oder geldwerte Gegenstände freiwillig an ihn herauszugeben. Entweder entwickelte sich zwischen ihnen sodann mehr und mehr ein Streitgespräch, da der Angeklagte von seinem Vorhaben nicht abwich und der Geschädigte weder Geld noch geldwerte Gegenstände herausgeben wollte; möglicherweise eskalierte das Gespräch zusätzlich dadurch, dass der Angeklagte oder der Geschädigte währenddessen eine Schreckschusswaffe ergriffen. Das Streitgespräch eskalierte schließlich und mündete sodann unmittelbar in die nachfolgend zu schildernden Tätlichkeiten des Angeklagten zum Nachteil des „......“. Oder der Angeklagte begann, nachdem der Geschädigte ihm in dem Gespräch/der Diskussion freundlich, letztlich aber deutlich erklärt hatte, dass er ihm weder Geld noch geldwerte Gegenstände freiwillig aushändige, unmittelbar mit den nachfolgend zu schildernden Tätlichkeiten zum Nachteil des „......“, möglicherweise zusätzlich veranlasst durch die im Laufe des bereits zu diesem Zeitpunkt – nicht ausschließbar – in der Hand des Geschädigten befindliche Schreckschusswaffe. Jedenfalls handelte der Angeklagte in der Absicht, sein Vorhaben umsetzen zu können. dd) Variante 4 Der Angeklagte klingelte bei dem Geschädigten, wobei er ihm sein Vorhaben, Geld und/oder geldwerte Gegenstände an sich zu bringen, zunächst verschwieg. Ob er dabei eine Schreckschusswaffe bei sich führte, konnte nicht geklärt werden. „......“ ließ den Angeklagten freiwillig in sein Haus, zumal er ihn ohnehin bereits kannte, ihn auch wiederholt bereits als Besucher in seinem Haus begrüßt hatte und ohnehin anderen Menschen gegenüber grundsätzlich Vertrauen entgegenbrachte. Der Angeklagte bemühte sich im Folgenden zunächst, alles wie einen „normalen“ Besuch wirken zu lassen, so dass der Geschädigte jedenfalls erst einmal keine Kenntnis von dem tatsächlichen Vorhaben erlangte. Zu einem späteren, nicht hinreichend feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Abends/der Nacht, jedenfalls aber nachdem „......“ um 22:37 Uhr eine E-Mail versandt hatte, entschloss sich der Angeklagte sein Vorhaben umzusetzen, d. h. Geld und/oder geldwerte Gegenstände an sich zu bringen. In Umsetzung seines Vorhabens begann er sodann – für den Geschädigten vollständig überraschend – unmittelbar mit der Ausführung der nachfolgend zu schildernden Tätlichkeiten zum Nachteil des „......“, wobei er möglicherweise unter anderem eine Schreckschusswaffe einsetzte. Dabei handelte er in der Absicht, sein Vorhaben umsetzen zu können. ee) Andere Sachverhaltsvarianten, sei es, dass jemand anderes den körperlichen Übergriff auf „......“ verübte, sei es, dass der Angeklagte vor dem körperlichen Übergriff auf den Geschädigten von diesem rechtswidrig angegriffen wurde, sei es, dass der Geschädigte unabhängig von dem Angeklagten gestürzt war und sich dadurch die tödlichen Verletzungen zugezogen hat, oder sei es, dass der Geschädigte einen Suizid begangen hat, waren auszuschließen. Ebenfalls gab es auch keinen anderen Grund/Anlass für das – etwaige – Streitgespräch als den Umstand, dass der Angeklagte gegen den Willen des Geschädigten von diesem Geld und/oder geldwerte Gegenstände an sich zu bringen wollte bzw. dass er das bereits ergriffene Geld / den bereits ergriffenen geldwerten Gegenstand / die bereits ergriffenen geldwerten Gegenstände gegen den Willen des Geschädigten behalten wollte. Es gab auch keinen anderen Grund/kein anderes Motiv für den körperlichen Übergriff auf „......“ als den Umstand, dass der Angeklagte gegen den Willen des Geschädigten von diesem Geld und/oder geldwerte Gegenstände an sich bringen wollte bzw. dass er das bereits ergriffene Geld / den bereits ergriffenen geldwerten Gegenstand / die bereits ergriffenen geldwerten Gegenstände gegen den Willen des Geschädigten behalten wollte, und zwar unabhängig davon, ob dem Übergriff ein Streitgespräch voranging oder nicht. d) Im Rahmen dieses körperlichen Übergriffs, dieser Tätlichkeiten zum Nachteil des „......“ führte der Angeklagte zunächst gegen den Geschädigten mit einem länglichen Gegenstand mit glatter Oberfläche (möglicherweise einem Glasgegenstand) einen Schlag aus, der diesen oberhalb von dessen rechtem Auge traf. Der Schlag war so heftig geführt, dass er zu einer ca. 6 cm messenden und auf bis zu 1,2 cm klaffenden Durchtrennung der Haut und des Unterhautweichteilgewebes der unbehaarten Stirnkopfhaut führte, und zwar beginnend 5 Millimeter oberhalb des inneren Drittels der rechten Augenbraue, von links unten nach rechts oben verlaufend, wobei das untere Ende dieser Durchtrennung etwa 2,5 cm rechts der Körpermittellinie gelegen war. Die zugefügte Wunde war so tief, dass sie bis auf das knöcherne Schädeldach zu verfolgen war. Die Ränder der Durchtrennung waren teils glatt, teils etwas fein geriffelt. Korrespondierend zu der Verletzung der unbehaarten Stirnkopfhaut rechts erlitt der Geschädigte eine Fraktur des knöchernen Augenhöhlendaches. Durch diesen festen Schlag ging der Geschädigte ungebremst zu Boden, prallte mit dem Kopf auf den Boden oder gegen einen dort befindlichen Feuerlöscher und erlitt infolge des starken Aufpralls eine sternförmige Riss-Quetsch-Wunde („Platzwunde“) am Hinterkopf links der Körpermittellinie mit korrespondierender Fraktur der linken hinteren Schädelhöhle, wobei die Frakturlinie in der linken hinteren Schädelgrube insgesamt 7,5 cm maß. Im Einzelnen entstand in Folge des Schlages – vom Gesicht des Geschädigten betrachtet – sowie des ungebremsten Aufpralls mit dem linken Hinterkopf etwa 2,5 cm links der Körpermittellinie und etwa 7,5 cm oberhalb des Nackenhaaransatzes eine sternförmige Durchtrennung der behaarten Kopfhaut mit einer Ausdehnung von 4 x 2,5 cm und fünf Zacken, wobei die Wundränder fein lazeriert, in der Tiefe grau waren; es handelte sich um eine Riss-Quetsch-Wunde („Platzwunde“). Der Angeklagte führt sodann weitere Schläge mit der Hand oder der Faust gegen den am Boden liegenden Geschädigten aus. Die Schläge des Angeklagten verursachten zum einem – nahezu in gleicher Höhe etwa 3 cm rechts der Körpermittellinie – eine halbkreisartige, schräg längsverlaufende, 2 cm messende Durchtrennung der Haut und des Unterweichteilgewebes und zum anderen – mit lichtem Abstand von 6 mm unterhalb davon – eine weitere leicht halbkreisartige, 2 cm messende, feinstreifige Durchtrennung der Oberhaut. Weiter versetzte der Angeklagte dem Geschädigten – vermutlich mit der Faust – einen Schlag auf das linke Auge. Dieser Schlag führte zu Einblutungen in das Weichteilgewebe beider Augäpfel des Geschädigten im Sinne eines inkompletten sog. Brillenhämatoms, also Blutungen unterhalb der Haut. Im Einzelnen entstand neben dem rechten Augenaußenwinkel eine ca. 2,5 cm messende Blaulividverfärbung, die sich durch das mittlere Drittel des rechten Augenoberlides in weniger deutlicher Ausprägung zum rechten Augeninnenwinkel verfolgen ließ, wo sich eine ca. 2,5 x 3 cm messende Blaulividverfärbung unter Einbeziehung des rechten Augenunterlides innenseitig und der angrenzenden Nasenhaut fand. Auf der linken Gesichtsseite zeigten sich streifige, zum linken Augeninnenwinkel ziehende Hautrötungen und Blaulividverfärbungen, im Augenoberlid ca. 2,4 cm messend, am Unterrand des Augenunterlides ca. 3,5 cm messend; ferner eine feinstreifige Blaulividverfärbung oberhalb der Wimpernbehaarung nahe des linken Augenaußenwinkels auf einer Länge von 2,2 cm und einer Breite von 0,4 cm. Insgesamt war das inkomplette Brillenhämatom – also die Blutung in die Lidhäute beider Augen – mäßig intensiv. Dabei war das linke inkomplette Monokelhämatom jedenfalls die Folge des Schlags. Das rechte inkomplette Monokelhämatom dagegen kann auch durch das Aufplatzen des Augen-dachs geschehen sein. Der Angeklagte führte gegen den Geschädigten einen weiteren Schlag – vermutlich wiederum mit der Faust – aus, und zwar von vorne gegen die linke Lippenregion. Beginnend ca. 1 cm links der Körpermittellinie war die linke Oberlippe infolge dessen bis zum linken Mundwinkel hin auf einer Länge von 3 cm deutlich livide geschwollen, wobei sich die Schwellung verfolgen ließ bis auf die Schleimhaut des Mundvorhofes linksseitig. Dort kam es zu flächenhaften Unterblutungen der Schleimhaut des Mundvorhofes und korrespondierenden sog. Zahnabdruckkonturen, weil die dahintergelegenen Zähne als Widerlager fungierten. Etwa 2 cm vom Mundwinkel entfernt, an der Grenze vom häutigen zum schleimhäutigen Anteil der rechten Unterlippe, kam es zu einer 0,8 cm durchmessenden diskreten Blaulividverfärbung mit winziger Oberhautablösung; und ca. 1 cm links der Körpermittellinie beginnend entstand eine intensive blaulivide Schwellung der linken Unterlippe, die sich auf eine Länge von 2 cm bis kurz vor den linken Mundwinkel verfolgen ließ. Während der Angeklagte auf den infolge des Sturzes am Boden liegenden Geschädigten mit Schlägen einwirkte, hielt dieser zum Eigenschutz beide Hände vor sein Gesicht/seinen Oberköper, jedenfalls vor sich nach oben, d. h. er nutzte die beiden Handrücken, um jedenfalls zwei weitere Schläge abzuwehren, die der Angeklagte gegen ihn führte. Diese Schläge des Angeklagten führten zu Unterblutungen der Haut beider Handrücken des Geschädigten. Streckseitig oberhalb des Grundgelenkes des vierten Fingers der linken Hand entstand zudem in Querrichtung gestellt eine 7 mm messende Oberhautdurchtrennung und in Projektion etwa auf das Grundgelenk des dritten Fingers der linken Hand eine schräg quergestellte, 6 mm messende feine Oberhautdurchtrennung. Die beiden Durchtrennungen waren so fein, dass dies auf Glassplitter als Ursache hindeutet – ebenso wie die beiden 3 mm messenden Glaspartikel, die sich in dem eingedrückten Bereich des äußeren Drittels der rechten Augenbraue in einem Verlauf von ca. 2 cm in Querrichtung befanden. Nähere Feststellungen hierzu – insbesondere wo die Glassplitter im Einzelnen herrührten bzw. wie diese konkret in die Wunde gelangt waren - konnten nicht getroffen werden. Ein weiterer Schlag des Angeklagten traf den rechten Unterarm des Geschädigten; dies führte streckseitig über dem unteren Drittel des rechten Unterarms mehr daumenseitig zu zwei bis ca. 3 cm messenden diskreten Blaulividverfärbungen. Die konkrete Reihenfolge der Schläge des Angeklagten konnte im Einzelnen nicht festgestellt werden. Jedenfalls aber führte der sehr kräftig geführte erste Schlag des Angeklagten, der – wie geschildert – „......“ oberhalb des rechten Auges traf, dazu, dass dieser ungebremst zu Boden fiel, mit den oben geschilderten Folgen, insbesondere der sternförmigen Riss-Quetsch-Wunde – „Platzwunde“ – am Hinterkopf links mit korrespondierender Fraktur der linken hinteren Schädelhöhle. Als der Geschädigte durch diesen Schlag rücklings – mit dem Rücken nach unten – auf dem Boden lag, schlug ihn der Angeklagten nicht nur. Vielmehr drückte er ihn auch mit Gewalt zu Boden, indem er sich auf den Brustkorb des Geschädigten setzte oder sich (jedenfalls mit einem Knie) auf den Brustkorb kniete. Jedenfalls übte er auf den Brustkorb des „......“ einen heftigen, massiven, intensiven Druck aus. Dies führte im Rückenbereich des Geschädigten zu Widerlagerverletzungen in Form von streifigen schwarzrot glänzenden Einblutungen der Muskulatur über und unmittelbar oberhalb der Schulterblattgräten, zu streifig schwarzrot glänzenden Einblutungen auf eine Länge von ca. 11 cm über den Dornfortsätzen des oberen Drittels der Brustwirbelkörper sowie zu Unterblutungen der hinteren Schulterhaut beidseits. Als der Angeklagte in dieser Weise auf dem Brustkorb des Herrn „......“ saß oder kniete, führte er zudem einen Schlag von oben auf dessen Kopf aus. Dieser Schlag führte zu einer 3 cm messenden Durchtrennung der Haut und des unmittelbar angrenzenden Unterhautweichteilgewebes des Geschädigten, und zwar in der Kopfhaut nahe der Scheitelhöhe etwa 2,5 cm links der Körpermittellinie und etwa 14 cm oberhalb des Nackenhaaransatzes (der sog. „Hutkrempenlinie“). Möglicherweise hat er diesen Schlag mit einer Schreckschusswaffe ausgeführt, indem er – den Lauf der Waffe mit der Hand haltend – mit dem unteren Ende des Griffstück der Waffe auf den Kopf des Geschädigten schlug. Möglicherweise hat er dem Geschädigten diese Wunde auch mit einem anderen nicht mehr konkret feststellbaren Gegenstand zugefügt. Selbst ein Schlag mit der Faust könnte zu dieser Verletzung geführt haben. Konkretere Feststellungen hierzu konnten nicht getroffen werden. Geklärt werden konnte auch nicht, ob der Angeklagte die Schreckschusswaffe einschließlich des Magazins von Anfang an bei sich führte oder ob sie sich ursprünglich im Besitz des Geschädigten befand zu dem Zweck, um sich – fast 80-jährig allein in einem am Ortsrand gelegenen Wohnhaus lebend – im Notfall schützen oder Dritten gegenüber erwehren zu können. Es konnte zudem nicht sicher festgestellt werden, ob eine Schreckschusswaffe im Zusammenhang der gesamten Auseinandersetzungen, d. h. im Zuge des körperlichen Übergriffs auf den Geschädigten oder im Zuge des – möglicherweise – vorangegangenen Streitgesprächs überhaupt in irgendeiner Art und Weise eine Rolle spielte / eine Bedeutung zukam, sei es als Drohmittel, sei es als Schlaginstrument, sei es als Mittel zur Verteidigung durch den Geschädigten. Jedenfalls wurde ein einer Schreckschusswaffe zuzurechnendes Magazin im Bereich des eigentlichen Tatorts, d. h. in der Diele im Erdgeschoss des Wohnhauses, und zwar unter dem neben dem dortigen Heizkörper befindlichen Schuhregal auf der linken Seite (vom Eingangsbereich des Hauses gesehen) von Beamten der Spurensicherung gefunden und sichergestellt. In diesem Bereich, d. h. in der Diele vor dem Heizkörper liegend wurde auch die Leiche des „......“ durch Kräfte der Feuerwehr entdeckt, so dass ein Zusammenhang mit dem Geschehen jedenfalls nicht fernlag. Während der Angeklagte auf dem Brustkorb des „......“ saß oder kniete, würgte er den am Boden liegenden Geschädigten auch, wobei offenblieb, ob er die Handlung mit einer Hand oder mit beiden Händen zugleich ausübte. Der Griff führte beidseits der Körpermittellinie in der mittleren und inneren Halsmuskelschicht zu streifigen schwarzrot glänzenden gut demarkierten kleinen Einblutungen, die bis zum Kehlkopfskelett reichten, sowie im weiteren angrenzenden Weichteilgewebe linksseitig zu schwarzrot glänzenden Einblutungen nahe des Zungengrundes. Der Würgegriff führte zwar dazu, dass die mittlere und tiefe Halsmuskulatur in Mitleidenschaft gezogen wurde, die Handlung war jedoch nicht sehr massiv, da sie in dem Bereich kein Hämatom verursachte. Der Geschädigte erlitt im Zuge des körperlichen Übergriffs daneben Unterblutungen der Haut des rechten Handgelenkes und des ellenbogennahen rechten Oberarmes, möglicherweise durch Griffspuren entstanden. Nicht ausschließbar ist, dass die Unterblutungen im Bereich des Oberarms dadurch entstanden, dass der Angeklagte, während er auf dem Brustkorb des Geschädigten saß / (mit einem Knie) kniete, diese mit dem linken Bein / dem linken Knie verursachte, indem er damit auf den Oberarm des Geschädigten drückte. e) Der Angeklagte hielt bei Beginn sowie während des weiteren Verlaufs seiner Verletzungshandlungen, d. h. als er zu dem körperlichen Übergriff ansetzte und diesen dann durch die Mehrzahl der Gewalthandlungen durchführte, es zumindest ernsthaft für möglich, dass der Geschädigte aufgrund dessen zu Tode kommt. Zugleich nahm er dessen Tod um des angestrebten Erfolgs willen billigend in Kauf; der Angeklagte hat dabei folglich zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Der Angeklagte handelte weiter während der Ausführung der Verletzungshandlungen / des körperlichen Übergriffs in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, d. h. er handelte folglich mit Ermöglichungsabsicht, sofern seine Handlungen und der dadurch verursachte Tod des „......“ sich ereigneten, bevor er Geld / geldwerte Gegenstände (diverse Bank-/Kreditkarten; drei Buschtrommeln; ein Feuerlöscher; ein Computer) des Geschädigten an sich genommen hat, oder er handelte mit Verdeckungsabsicht, sofern er handelte, nachdem er – jedenfalls teilweise – Geld / geldwerte Gegenstände an sich genommen hatte. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, war im gesamten Tatzeitraum nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht erheblich i.S.d. § 21 StGB vermindert oder gar aufgehoben i.S.d. § 20 StGB. Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründe bezüglich des Verhaltens des Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben, insbesondere nicht in Bezug auf den körperlichen Übergriff. f) Der Geschädigte verstarb aufgrund des hohen Blutverlusts; todesursächlich war somit das Verbluten infolge der ihm seitens des Angeklagten zugefügten Verletzungen, wobei insbesondere die infolge des schlagbedingten Sturzes entstandene Wunde am Hinterkopf maßgeblich zu dem hohen, sehr schnell eintretenden Blutverlust führte, was der Angeklagte auch erkannte. Der Tod trat nicht unmittelbar nach dem Sturz ein; auch war der Geschädigte zunächst noch bei Bewusstsein und konnte – jedenfalls zunächst noch – mit den Händen/Armen Abwehrbewegungen ausführen; infolge des nach und nach entstehenden Blutverlustes trat dann aber zunächst Bewusstlosigkeit und im weiteren Verlauf der Tod des „......“ ein. Der konkrete Todeszeitpunkt konnte nicht mehr festgestellt werden; jedenfalls verstarb er im Zeitraum von fünf bis zehn Minuten nach dem schlagbedingten Sturz auf dem Hinterkopf. Der Geschädigte, bei dem zur Tatzeit eine – vom Angeklagten nicht verursachte – Herzschädigung bestand, wäre infolge der ihm vom Angeklagten zugefügten Verletzungen infolge des Blutverlustes selbst dann verstorben, wenn sein Herz nicht vorgeschädigt gewesen wäre; sein Tod wäre in dem Fall lediglich wenige Minuten später - spätestens 15 Minuten nach dem Sturz - eingetreten. g) Es konnte nicht mehr konkret festgestellt werden, in welchem Raum des Erdgeschosses der Geschädigte den Angeklagten „auf frischer Tat“ ertappte bzw. wo „......“ Kenntnis von dem Vorhaben des Angeklagten erlangte. Jedenfalls führte der Angeklagte den gesamten körperlichen Übergriff im Erdgeschoss des Wohnhauses, und zwar in der sog. Diele aus. Hierbei handelte es sich um den kleineren, fensterlosen, mittig der Erdgeschossebene gelegenen, rechteckigen Raum mit einer Länge von ca. 4 bis 5 Metern und einer Breite von ca. 3 Metern. In diesem Raum hatte „......“ einen kleinen „Verkaufsraum“ für Naturwaren, Biosachen, Dinkel und Bücher eingerichtet. Linkerhand (von der Haustür / dem daran angeschlossenen kleinen Flur aus gesehen) befand sich – noch vor der Eingangstür zu einem Abstellraum – eine Garderobe an der Wand. Schräg unterhalb der Garderobe – etwas versetzt Richtung Hauseingang – stand ein 40 bzw. 50 cm hohes, ca. 1 Meter langes Schuhregal vor einem an der linken Wand angebrachten weißen/cremefarbenen, etwa 1 Meter mal 1 Meter großen schmalen Heizkörper. An der der Haustür sowie dem daran angeschlossenen kleinen Flur gegenüberliegenden Wand der Diele standen rechts hinten ein Schrank und links hinten ein Regal für Verkaufssachen. An der von der Haustür und dem daran angeschlossenen kleinen Flur aus gesehen rechten Wandseite der Diele befanden sich Bücher in einem Regal. An dieser Wand befand sich zudem die Eingangstür zu dem als Büro genutzten Raum. Durch den vom Angeklagten mit einem länglichen Gegenstand mit glatter Oberfläche (möglicherweise einem Glasgegenstand) gegen das rechte Auge des Geschädigten geführten heftigen Schlag stürzte dieser und kam etwa im Bereich vor dem an der linken Wand befindlichen Heizkörper/vor dem kleinen Schuhregal zu Fall, schlug mit dem Hinterkopf auf und blieb ausgestreckt auf dem Rücken liegen, wobei die Füße etwa in Richtung Hauseingangstür zeigten. Infolge der blutenden Verletzungen kam es – nach und nach – zu diversen Beblutungen/Blutantragungen. So waren Blutantragungen an der Tür der Diele zum Abstellraum, am unteren Teil des Heizkörpers und – bodennah – an der Wand rechts und links der Heizung sowie an dem Schuhregal festzustellen. Ferner entstand eine Beblutung – etwa in Höhe von ca. 27 cm oberhalb des Fußbodens – im Nahbereich des Heizkörpers. Auch entstanden Blutantragungen an den bodennahen Abschnitten an dem zur Diele hin gewandten Türblatt der die Diele von dem sich innen an die Haustür angrenzenden kleinen Flur abgrenzenden Zimmertür sowie an den unteren Abschnitten der holzverkleideten Wände rechts und links neben dieser Tür bzw. des Heizkörpers. Zudem waren Blutantragungen an einem beweglichen Teil – möglicherweise einem Buch – im Bereich eines blauen Regals, das an der der Wand mit dem Heizkörper gegenüber gelegenen Wand der Diele stand. Insbesondere gab es aber massive, größere flächige Blutanhaftungen auf dem Boden rechts vor dem Heizkörper, und zwar in dem Bereich, in dem der Geschädigte stürzte, verstarb und letztlich auch von Einsatzkräften der Feuerwehr tot aufgefunden wurde. h) Nachdem der Geschädigte verstorben war und der Angeklagte seinen Tod festgestellt hatte, geriet er in Panik, verließ das Haus des „......“ und begab sich zu Fuß zu seinem in der Nähe des Hoch- bzw. Wasserbehälters auf dem „……“ geparkten Mietwagen. Ob er zu diesem Zeitpunkt bereits Geld / geldwerte Gegenstände, jedenfalls eine Bank-/Kreditkarte des Geschädigten – seinem Vorhaben entsprechend – mitnahm oder ob er – bedingt durch die Panik – zunächst jedenfalls Abstand von seinem Vorhaben nahm und ohne jegliches Geld / ohne jegliche geldwerten Gegenstände das Grundstück verließ, konnte nicht hinreichend sicher geklärt werden. Jedenfalls fuhr der Angeklagte dann mit dem Mietwagen zunächst wieder auf die BAB „......“, und zwar in Richtung „......“ . Etwa auf halber Strecke nach „......“, der Angeklagte hatte sich inzwischen wieder beruhigt, überlegte er, dass er zu dem Wohnhaus des Geschädigten zurückfahren und dort Spuren beseitigen sollte. Diesen Entschluss setzte er sodann um und kehrte mit dem Pkw um, fuhr jedoch zunächst zu einer Tankstelle und betankte dort einen im Pkw befindlichen Kanister mit Benzin. Dann fuhr er erneut zu dem Hoch- bzw. Wasserbehälter oberhalb des Wohnhauses des Geschädigten in „......“, stellte den Mietwagen wieder dort ab und ging zu Fuß zurück zum Wohnhaus in der „......“ Straße „......“. Sein Ziel war es, dort mittels einer Brandlegung Spuren zu verwischen; spätestens während des erneuten Aufenthaltes in dem Wohnhaus entschied er sich zudem, seinem ursprünglichen Vorhaben entsprechend (weiteres) Geld / weitere (geldwerten) Gegenstände aus dem Wohnhaus zu entwenden. Wenn der Angeklagte in Folge der aufgetretenen Panik das Wohnhaus zunächst verließ, ohne dass er – seinem ursprünglichen Vorhaben entsprechend – Geld/geldwerte Gegenstände an sich gebracht hatte, entschied er sich spätestens während des erneuten Aufenthaltes in dem Wohnhaus, dieses Vorhaben nunmehr in die Tat umzusetzen und zudem weitere Gegenstände aus dem Wohnhaus zu entwenden. Nachdem er das Wohnhaus des Geschädigten betreten hatte, nahm der Angeklagte diverse, im Eigentum des Geschädigten stehende Gegenstände an sich, und zwar zumindest drei Trommeln, einen Feuerlöscher und einen Computer. Zudem nahm er spätestens nun auch diverse Bank-/Kreditkarten des Geschädigten an sich, wobei nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er sie – jedenfalls teilweise – bereits vor oder unmittelbar nach dem körperlichen Übergriff an sich genommen hatte und bereits mit sich führte, als er das Wohnhaus zuvor verlassen hatte. Im Einzelnen ging es um folgende Bank-/Kreditkarten: - eine Giro-Karte des Geschädigten, ausgestellt von der „......“ -bank „......“; - eine Visa Card der „......“ Bank mit der Nummer „......“, gültig bis 7/2019; - eine MasterCard der „......“ Bank mit der Nummer „......“, gültig bis 1/2019; - eine Kreditkarte – Comfort Master Card –, ausgestellt von der „......“ Bank, mit der Nummer „......“ ; - eine Kreditkarte – „......“ -Card –, ausgestellt von der „......“ Bank, mit der Nummer „......“; - eine „......“ Kreditkarte (Visa), ausgestellt von der „......“ Bank, mit der Nummer „......“. Bei den diversen, im Eigentum des Geschädigten stehenden Gegenständen handelte es sich konkret um folgende Sachen: - eine kleine Trommel („Buschtrommel“), die ähnlich einer Eieruhr in der Mitte tailliert ist, also dort schmal zusammenläuft, wobei am Bereich oberhalb der Taillierung verzierende Schnüre angebracht sind und im Bereich unterhalb der Taillierung eine Eidechse aufgezeichnet ist; auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Band XVIII Bl. 112 (Trommel aus dem Hause „......“) sowie Band XIII Bl. 464 oben „Spur Nr. F 1.2.6“ (später beim Angeklagten sichergestellte Trommel) wird zur Beschreibung ergänzend Bezug genommen; - eine ganz kleine Trommel („Buschtrommel“) schwarzer Farbe mit charakteristischen rot-gelben Zierelementen im unteren Bereich und charakteristisch angebrachten Knotenelementen am Rande der Aufspannung des Trommelfells; auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Band XVIII Bl. 113 (Trommel aus dem Hause „......“) sowie Band XIII Bl. 464 unten „Spur Nr. F 1.2.7“ (später beim Angeklagten sichergestellte Trommel) wird zur Beschreibung ergänzend Bezug genommen; - eine Trommel („Buschtrommel“) aus hellerem unbehandeltem Naturholz, die im oberen Bereich ein charakteristisches Knotenmuster aufweist, wobei an einer Stelle ein größerer Knotenabstand besteht und zwei lose Enden der Schnur zu sehen sind; auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Band XVIII Bl. 114 rechts an der Tastatur des Klaviers (Trommel aus dem Hause „......“) sowie Band XIII Bl. 463 unten „Spur F 1.2.5“ (später beim Angeklagten sichergestellte Trommel) wird zur Beschreibung ergänzend Bezug genommen; - einen Feuerlöscher, 6 kg, Pulver, Marke „eartrend“, rot, an dem sich Blut des Geschädigten befand; - einen Computer, wobei die konkrete Marke nicht mehr feststellbar war. Der Angeklagte verbrachte diese Gegenstände unter Zuhilfenahme einer Schubkarre aus dem Wohnhaus zu dem zuvor abgestellten Pkw. Dabei bewegte er sich mit der Schubkarre ca. 350 m vom Haus schräg über einen Acker zu seinem an dem Wasserbassin/Hochbehälter auf dem „......“ abgestellten Pkw. Dort lud er die aus dem Haus entwendeten Gegenstände in den Wagen und kehrte dann mit der – nunmehr leeren – Schubkarre zum Wohnhaus zurück. i) Nachdem der Angeklagte das Wohnhaus wieder erreicht hatte, legte er die Schubkarre umgedreht – also mit nach unten gerichteter Öffnung – auf die rechte Bettseite des dortigen Doppelbetts im Schlafzimmer des Erdgeschosses; der Reifen der Karre wies Erdanhaftungen auf. Anschließend setzte er das Wohnhaus wissentlich und willentlich in Brand, und zwar an folgenden Stellen: - ein Dreisitzersofa in der Raummitte des im hinteren Bereich befindlichen Wohnzimmers im Erdgeschoss (mutmaßlich zentraler Brandausbruchsbereich); - auf der Oberfläche des Doppelbettes im Schlafzimmer im Erdgeschoss, wo er zuvor die Schubkarre abgelegt hatte; - im zur Gebäuderückseite gelegenen Wohnzimmer mit offenem Küchenbereich (größerer Raum mit angrenzendem Balkon) im 1. Obergeschoss, konkret im Bereich einer dort befindlichen Doppelsitzerschlafcouch; - auf der Fläche des Balkons im 1. Obergeschoss; - auf der Oberfläche/Liegefläche des hölzernen Doppelbettes in dem Raum im ausgebauten Dachgeschoss. Jedenfalls die Brandlegung im Dachgeschoss und Schlafzimmer im Erdgeschoss erfolgte unter Zuhilfenahme des zuvor betankten Kanisters, indem er dort Ottokraftstoff (Benzin) ausbrachte und diesen jeweils entzündete. Ferner legte er bewusst und gewollt einen Brand in dem in der Garage des Hauses abgestellten Pkw des Geschädigten mit dem amtlichen Kennzeichen „......“, indem er im Fahrgastraum des Kraftfahrzeugs, und zwar auf den Sitzflächen, Ottokraftstoff ausbrachte und diesen entzündete. Ziel des Angeklagten hierbei war die Zerstörung des Wohngebäudes und des Pkw, um auf diese Art und Weise Spuren zu zerstören oder zu beseitigen. Allerdings konnte die genaue / konkrete Vorgehensweise des Angeklagten in Bezug auf die jeweils unabhängige Inbrandsetzungen der zumindest 6 Brandstellen (5 im Wohnhaus, 1 im Pkw) nicht mehr festgestellt werden. So blieb offen, ob er zunächst den Pkw und dann die 5 Stellen im Wohnhaus in Brand steckte oder umgekehrt; ebenso blieb offen, ob er zunächst – im Rahmen eines ersten Ganges – an allen Stellen oder zumindest an den im Wohnhaus befindlichen Stellen Ottokraftstoff ausbrachte und die Stellen dann – im Rahmen eines zweiten Ganges (möglicherweise von „oben nach unten“) – anzündete oder aber ob er nach dem jeweiligen Ausbringen von Ottokraftstoff sogleich die jeweilige Stelle anzündete. Fest steht indessen, dass er insoweit bewusst handelte und die einzelnen Stellen jeweils in Brand setzte. Fest steht überdies, dass der Geschädigte zu dem Zeitpunkt der Brandlegungen schon geraume Zeit tot war, wobei der Zeitraum zwischen Todeseintritt und erster Brandlegung nicht feststellbar war. Nach der Brandlegung verließ der Angeklagte abermals das Grundstück „......“ Str. „......“ in „......“, begab sich wiederum zu dem Mietwagen und verließ mit den aus dem Haus entwendeten (geldwerten) Gegenständen schließlich die Örtlichkeiten. j) Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, war im gesamten Tatzeitraum, d. h. auch zum Zeitpunkt der Wegnahme und der Inbrandsetzung des Hauses nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht erheblich i.S.d. § 21 StGB vermindert oder gar aufgehoben i.S.d. § 20 StGB Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründe haben sich in der Hauptverhandlung auch in Bezug auf diese Handlungen nicht ergeben. 7. Am Morgen des 20. November 2018 trug die Zeugin „......“ wie gewöhnlich Zeitungen in „......“ aus. Sie bemerkte als Erste das brennende Wohnhaus „......“ Straße „......“ und rief sogleich – gegen 5:50 Uhr – über ihr Handy die Feuerwehr an. Zudem betätigte sie die Hupe ihres Pkw, klingelte und klopfte erfolglos an der zur Straße gelegenen Haustür des brennenden Wohnhauses. Währenddessen kam der ebenfalls auf das Brandgeschehen aufmerksam gewordene Nachbar des Geschädigten, der Zeuge „......“ hinzu. Gemeinsam betraten sie das Grundstück, gingen teilweise um das Gebäude seitlich herum und entdeckten hinter der Doppelgarage auf der – von der Straße aus gesehen – linken Seite des Wohnhauses ein direkt zur Küche im Erdgeschoss führende weitere Eingangstür, zwar „zugezogen“, aber nicht mittels eines Schlosses oder in sonstiger Art verschlossen war. Sie öffneten diese Tür zumindest etwas, unterließen es aber das Wohnhaus zu betreten, da sie feststellten, dass der Innenbereich „voller Qualm“ war. Daraufhin begaben sie sich wieder vor das Haus, und zwar zu dem zur Straße gelegenen Garagentor und entdeckten den dort abgestellten Pkw des Geschädigten. Die Brandlegung in dem Pkw bemerkten sie dabei nicht. Infolge dieser Beobachtung ging die Zeugin „......“ davon aus, dass der Hausbewohner wohl zu Hause sein müsse, und rief deshalb erneut bei der Feuerwehr an, die dann alsbald eintraf. Zu dem Zeitpunkt schlugen Flammen bereits durchs Dach des Wohnhauses durch. Als die ersten Polizisten am Tatort wenig später ankamen (die Zeugen „......“ und „......“ in einem Streifenwagen, der Zeuge „......“ gesondert in einem weiteren Streifenwagen), stand das Wohnhaus voll in Flammen; der Brand war bereits weithin sichtbar. Ein Feuerwehrmann, der Zeuge „......“, zerschlug im Rahmen seines Einsatzes mit einer Feuerwehraxt die unterste kleine linke Scheibe des in die zur Straße hin gelegenen Haustür des Wohnhauses eingelassenen sechsteiligen Sprossenfensters. Unmittelbar danach entwichen dicke Rauchschwaden aus dem Haus. Der Zeuge griff anschließend durch das entstandene Loch, entriegelte die Tür mittels des von innen steckenden Haustürschlüssels und öffnete diese sodann. Danach begaben sich zwei Feuerwehrmänner, die Zeugen „......“ und „......“, als erster sog. Angriffstrupp mit Atemschutz in das Gebäude, in dessen Inneren eine enorme Hitze herrschte. Dabei bewegten sie sich – auf Händen und Knien kriechend und angesichts der Rauchentwicklung mehr oder weniger ohne Sicht – nacheinander vorwärts tastend. Nachdem sie den hinter der Haustür befindlichen kleinen Flur durchquert hatten, bewegten sie sich in die Diele und fanden dort den Leichnam des „......“ im Bereich vor dem dortigen Heizkörper/dem kleinen Schuhregal. Sodann zogen sie die auf dem Rücken liegende Leiche durch den Flur und die Haustür aus dem Wohnhaus und legten diese auf dem Treppenabsatz zur Eingangstür ab. Nachdem eine unmittelbar hinzugezogene Notärztin den Tod festgestellt hatte, wurde die Leiche mittels eines Tragetuchs aus dem unmittelbaren Eingangsbereich heraus in die zum Grundstück gehörende Garage verbracht. Insgesamt waren drei Feuerwehren aus den umliegenden Dörfern vor Ort; das Holzhaus war in Vollbrand geraten. Die Räume waren teils massiv durch das Brandgeschehen oder aber durch massive Rußanhaftungen beschädigt bzw. zerstört. Mittlerweile ist das Haus vollständig abgerissen und entfernt. An dem Gebäude entstand infolge der Brandlegung ein Sachschaden in Höhe von ca. 360.000,00 Euro. 8. Am 22. November 2018 wurde der Leichnam des Geschädigten durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. „......“ mit dem Assistenzarzt „......“ im Institut für Rechtsmedizin „……“ obduziert. Hinsichtlich des Zustands des Leichnams des Geschädigten am 22. November 2018 bei der Obduktion in der Rechtsmedizin „……“ wird auf die Lichtbilder Band II Bl. 89 ff. Bezug genommen. 9. Bereits zwei Tage zuvor, d. h. am 20. November 2018 begann der Angeklagte damit, die entwendeten Bankkarten des Geschädigten einzusetzen. So suchte er am 20. November 2018 in den frühen Abendstunden die Hauptfiliale der „......“ in der „......“ -Straße in „......“ auf. Hier versuchte er, mit der Giro-Karte des Geschädigten (ausgestellt von der „......“ -bank) Kontoauszüge zu erlangen, wobei von ihm in der Zeit von 17:58 bis 17:59 Uhr seitens der dort installierten Videoüberwachungskameras Aufnahmen gemacht wurden. Der Angeklagte trug in diesem Moment folgende Kleidung einschließlich Kopfbedeckung: - schwarze Basecap mit Aufschrift „Chicago Bulls“ sowie vier weiteren „Patches“ an der rechten Seite; - olivgrüne Steppjacke mit Kapuze und Fellkragen, Ärmelzeichen mit der Zahl „67“, weiße Reißverschlüsse, jeweils zwei weiße Ringe an den Ärmelenden sowie dem unteren Jackenende; - dunkle BlueJeans mit helleren Stellen an den hinteren und vorderen Oberschenkeln sowie an den Waden und Schienbeinen; - dunkle Sneakers mit weißer Sohle und zwei weiß-/silberfarbenen seitlichen Streifen innen wie außen. Hinsichtlich der konkreten Aufnahmen wird ergänzend auf die Lichtbilder Band III Bl. 636 bis 640, 642 bis 644 ergänzend Bezug genommen. Am selben Abend, etwas später, versuchte der Angeklagte erneut die Giro-Karte des Geschädigten (ausgestellt von der „......“ -bank) einzusetzen, und zwar in der Filiale der -bank „......“ in „......“ in der „......“ Straße. Im Einzelnen versuchte er hier um 18:53:07 eine Abhebung von 1.000,00 Euro und direkt danach, um 18:53:42, erneut eine Abhebung von 1.000,00 Euro, wobei beide Abhebungen blockiert wurden. Dem lag zugrunde, dass er einen Zettel mit PIN gefunden hatte, die aber nicht funktionierte. Auch hier wurden entsprechende Videoaufzeichnungen erstellt, und zwar von 18:50 Uhr bis 18:54 Uhr. Der Angeklagte trug zu der Zeit folgendes: - schwarze Basecap; - blaue Winterjacke; - dunkelfarbener Kapuzenpullover; - dunkle BlueJeans mit helleren Stellen an den hinteren Oberschenkeln sowie an den Waden; - dunkle Sneakers mit weißer Sohle und zwei weiß-/silberfarbenen seitlichen Streifen innen wie außen. Hinsichtlich der konkreten Aufnahmen wird ergänzend auf die Lichtbilder Band III Bl. 645 bis 653 Bezug genommen. Nach den erfolglosen Abhebungsversuchen warf der Angeklagte zu einem nicht genau geklärten Zeitpunkt die Giro-Karte des Geschädigten der „......“ -bank „......“ in die „......“, nachdem er Richtung „......“ in die Nähe eines Radweges herausgefahren war. Wenig davon entfernt hatte er kurz zuvor die bei dem Karteneinsatz in „......“ getragene blaue Winterjacke verbrannt und in die „......“ geworfen. 10. Am 23. und 24. November 2018 setzte der Angeklagte zwei Kreditkarten des Geschädigten, ausgestellt von der „......“ Bank„......“, in Tschechien ein, und zwar: - die Visa Card mit der Nummer „......“, gültig bis 7/2019; und - die MasterCard mit der Nummer „......“, gültig bis 1/2019. Dabei erfolgten die Einsätze am 23. November 2018 in „......“ /Tschechien („......“) und am 24. November 2018 in „......“ /Tschechien („......“). Im Einzelnen setzte er am 23. November 2018 die VisaCard des Geschädigten, ausgestellt von der „......“ Bank „......“, in folgenden Geschäften in „......“ /Tschechien zu folgenden Beträgen ein, wobei sämtliche Zahlungen akzeptiert wurden: - um 17:03 Uhr in dem Elektromarkt „„......“ “, „......“: 1990 CZK (= 76,72 Euro); - um 17:19 Uhr im „......“, „......“: 1217,90 CZK (= 46,96 Euro); hier kaufte er einen sehr großen Plüschpandabären (299,- CZK), eine Kühltasche (19,90 CZK) und schwarze Sneaker der Marke Adidas mit neongelben Schnürsenkeln und einer weißen Schuhsohle (899,- CZK); - um 17:32 Uhr im „......“, „......“ : 1518 CZK (= 58,53 Euro); - um 18:06 Uhr im Elektromarkt „„......“ “: 13.999 CZK (= 539,73 Euro); - um 18:18 Uhr im Elektromarkt „„......“ “: 13.999 CZK (= 539,73 Euro); - um 19:24 Uhr im Elektromarkt „„......““: 13.490 CZK (= 520,11 Euro). Auch hiervon wurden teilweise Aufzeichnungen durch Überwachungskameras gefertigt. Hierauf trug der Angeklagte folgende Kleidung: - schwarze Basecap; - dunkelfarbener Kapuzenpullover mit der Aufschrift „Neverday“; - helle BlueJeans mit „destroyed Optik“ an den vorderen Oberschenkeln; - dunkle Sneakers mit weißer Sohle und zwei weiß-/silberfarbenen Streifen innen und außen. Hinsichtlich der konkreten Aufnahmen vom 23. November 2018 wird ergänzend auf die Lichtbilder Band III Bl. 599 bis 602 sowie 654 bis 657 Bezug genommen. Die Karteneinsätze der beiden genannten Karten des Geschädigten bei der „......“ Bank „......“ am Folgetag, dem 24. November 2018, in „......“ /Tschechien erfolgten in folgenden Geschäften zu folgenden Beträgen, wobei die Zahlungen – wenn nicht anders vermerkt – akzeptiert wurden: - um 17:18 Uhr im „......“ Elektro „......“ 733,29 Euro (Visa-Karte); - um 18:32 Uhr im Elektroworld „......“ : 28.990 CZK (= 1117,71 Euro) (Visa-Karte/MasterCard); der Betrag wurde nicht akzeptiert; - um 18:54 Uhr im Elektromarkt „„......““,„......“), 32 600 „......“ : 13.399 CZK (= 539,73 Euro); - von 19:10 bis 19:12 Uhr beim Intersport „......“, Shopping Center „......“, „......“: 2 x 1428 CZK; 1 x 990 CZK; 1 x 429 CZK (= 2 x 55,06 Euro und 1 x 38,17 Euro und 1 x 16,54 Euro); die Beträge wurden nicht akzeptiert. Auch hier wurden teilweise Aufzeichnungen durch Überwachungskameras erstellt, auf denen der Angeklagte folgende Kleidung trug: - schwarze Basecap; - dunkelfarbener Kapuzenpullover mit der Aufschrift „Neverday“; - helle BlueJeans mit „Destroyed-Optik“ an den vorderen Oberschenkeln; - die am Vortag in „......“ erworbenen schwarzen Sneakers mit neongelben Schnürsenkeln. Hinsichtlich der konkreten Aufnahmen vom 24. November 2018 wird ergänzend auf die Lichtbilder Band III Bl. 631 bis 633 sowie 659 bis 661 Bezug genommen. 11. Am 28. November 2018 und am 29. November 2018 setzte der Angeklagte die Kreditkarten des Geschädigten, ausgestellt von der „......“ Bank, an mehreren Örtlichkeiten im Innenstadtbereich von „......“ ein, wobei er schwerpunktmäßig Zigaretten kaufte und jeweils unter 20,00 Euro blieb, weil er so die Karten verwenden konnte, da ein Zahlungsvorgang bis 20,00 Euro auch ohne die Verwendung einer sog. PIN erfolgreich durchgeführt werden konnte, was er auch wusste. Im Einzelnen kam es bei der Kreditkarte – Comfort Master Card mit der Nummer „......“, ausgestellt von der „......“ -Bank – zu folgenden Zeiten an folgenden Orten in „......“ zur Belastung mit folgenden Beträgen: - am 28. November 2018 um 15:42:47 Uhr bei einer Filiale des Einkaufsmarkts „......“ in der „......“ : 1,79 Euro; - am 28. November 2018 um 20:22:19 Uhr bei einer Filiale des Einkaufsmarkts „......“ in der Straße „......“ : 19,20 Euro; - am 28. November 2018 um 20:40:59 Uhr bei „......“ : 18,80 Euro; - am 28. November 2018 um 20:44:41 Uhr bei der „......“ -Tankstelle in der „......“: 19,20 Euro; - am 28. November 2018 um 20:47:36 Uhr bei dem Einkaufsmarkt „......“ (vermutlich in der „......“ ): 19,20 Euro; - am 28. November 2018 um 21:03:18 bei dem „......“ -Einkaufsmarkt in der „......“ : 19,20 Euro; - am 28. November 2018 um 21:15:25 Uhr bei der „......“ -Tankstelle in der „......“ : 18,60 Euro; - am 29. November 2018 um 12:25:09 Uhr bei der „......“ -Tankstelle in der „......“ : 18,60 Euro; - am 29. November 2018 um 12:37:22 Uhr bei „......“ in der „......“ : 19,20 Euro; - am 29. November 2018 um 12:47:05 Uhr bei „......“ (vermutlich in der „......“ ): 18,60 Euro; - am 29. November 2018 um 13:00:56 Uhr bei „......“ in der „......“ : 19,20 Euro; - am 29. November 2018 um 13:07:04 Uhr bei der „......“ -Tankstelle in der „......“ : 18,60 Euro; - am 29. November 2018 um 13:13:57 Uhr bei der „......“ in der „......“ : 18,60 Euro; - am 29. November 2018 um 13:25:06 Uhr bei einer Filiale des Einkaufsmarkts „......“ in der „......“ : 18,60 Euro; - am 29. November 2018 um 13:50:44 Uhr bei „......“ in der „......“ : 19,84 Euro; - am 29. November 2018 um 14:00:34 Uhr bei dem Einkaufsmarkt „......“ (vermutlich in der „......“ ): 19,20 Euro; - am 29. November 2018 um 14:19:51 Uhr bei dem „......“ -Einkaufsmarkt in der „......“ : 19,20 Euro; - am 29. November 2018 um 15:04 Uhr bei der „......“ in der „......“ (keine Abhebung, nur versucht). Weiter kam es bei der Kreditkarte mit der Nummer „......“ – „......“ Card, ausgestellt von der „......“ -Bank - zu folgenden Zeiten an folgenden Orten in „......“ zur Belastung mit folgenden Beträgen: - am 28. November 2018 um 16:57:15 Uhr bei „......“ in der „......“ : 1,89 Euro; - am 28. November 2018 um 17:27:16 Uhr bei „......“ in der „......“ : 1,29 Euro; - am 28. November 2018 um 18:57:47 Uhr bei der „......“ in der „......“ : 19,20 Euro; - am 28. November 2018 um 19:04:57 Uhr bei der „......“ -Tankstelle in der „......“: 19,20 Euro; - am 28. November 2018 um 19:14:41 Uhr bei „......“ in der „......“ : 19,20 Euro; - am 28. November 2018 um 19:24:15 Uhr bei „......“ (vermutlich in der „......“ ): 19,20 Euro; - am 28. November 2018 um 19:34:12 Uhr bei „......“ in der „......“ : 19,20 Euro; - am 28. November 2018 um 19:40:25 Uhr bei der „......“ -Tankstelle in der „......“: 19,20 Euro; - am 28. November 2018 um 19:46:34 Uhr bei der „......“ in der „......“: 19,20 Euro; - am 28. November 2018 um 20:03:21 Uhr bei einer Filiale des Einkaufsmarkts „......“ in der „......“ : 6,40 Euro; - am 28. November 2018 um 20:03:55 Uhr in bei einer Filiale des Einkaufsmarkts „......“ in der „......“ : 12,80 Euro; - am 28. November 2018 um 20:15:44 Uhr bei der Tankstelle „......“ : 19,20 Euro (wobei die Auszahlung nicht gelang, sondern geblockt wurde); - am 28. November 2018 um 20:16:16 Uhr bei der Tankstelle „......“ : 19,20 Euro (wobei die Auszahlung nicht gelang, sondern geblockt wurde). Schließlich versuchte der Angeklagte am 30. November 2018 um 16:16 Uhr bei der „......“ -Tankstelle in der „......“ die „......“ Kreditkarte (Visa) des Geschädigten von der „......“ Bank mit der Nummer „......“ einzusetzen, wobei es zu keiner Abhebung kam. Hinsichtlich der konkreten Aufnahmen in „......“ am 28. und 29. November 2018 wird ergänzend auf die Lichtbilder Band III Bl. 662 bis 665 sowie 667 bis 671 Bezug genommen. Als die Karten nicht mehr funktionierten, entsorgte der Angeklagte sie in einem Rollmüllcontainer in der Nähe seiner Wohnanschrift in „......“, nachdem er sie vorher mit Schmirgelpapier unkenntlich gemacht hatte. Auch bei einigen der Abhebungsvorgänge in „......“ wurden durch Überwachungskameras Aufnahmen des Angeklagten erstellt. Dabei trug der Angeklagte - eine schwarze Basecap; - einen dunkelfarbenen Kapuzenpullover; - eine Sommer-Textil-Motorradjacke der Marke „Fastlane“; - eine helle BlueJeans mit „destroyed Optik“; - schwarze Sneakers mit neongelben Schnürsenkeln. 12. Der Angeklagte hatte eine der Karten – wie ausgeführt – auch eingesetzt bei dem „......“ -Einkaufsmarkt in der „......“ in „......“, und zwar am 28. November 2018 um 21:03:18 und am 29. November 2018 um 14:19:51 Uhr. In diesem „......“ -Markt hatte am 28. November 2018 der Ladendetektiv „......“ gearbeitet. Der Ladendetektiv kannte den Angeklagten vom Sehen her, z.B. von einem Besuch im Jobcenter in „......“ . Er erinnerte sich auch daran, dass der Angeklagte am 28. November 2018 eine auffällige Motorradjacke, eine Basecap, eine Kapuze sowie auffällige neuwertige Turnschuhe getragen hatte. Der Zeuge KHK „......“ rief den Ladendetektiv „......“ am Freitag, 7. Dezember 2018 an, befragte ihn zu seinen Beobachtungen vom 28. November 2018 und bat ihn, umgehend die Polizei zu verständigen, wenn er die betreffende Person erneut wahrnehme. Bereits am Folgetag, Samstag, den 8. Dezember 2018, sah der Detektiv „......“ erneut den Angeklagten im „......“ -Markt in der „......“ in „......“ . Daraufhin hielt er draußen eine zufällig vorbeifahrende Streife an, besetzt mit dem Zeugen POK „......“ und dem PK´A „......“ . Diese nahmen den Angeklagte gegen 21:55 Uhr im Eingangsbereich des genannten „......“ -Marktes in „......“ fest. Er führte einen silbernen VW „......“ mit dem amtlichen Kennzeichen „......“ – einen Mietwagen der Firma „......“ – mit sich, der sichergestellt wurde. In diesem Pkw befand sich bei der Festnahme auf der Rückbank eine Jacke mit Fellbesatz/Fellkragen, die der Jacke glich, die der Angeklagte in der Hauptfiliale der „......“ -bank „......“ in „......“ am 20. November 2018 um 17:58/17:59 Uhr getragen hatte. Weiter hatte er bei der Festnahme – in der rechten Hosentasche – eine Baseball-Kappe mit der Aufschrift „Chicago Bulls“ bei sich – eine gleiche Kappe hatte er bei dem Karteneinsatz in der Hauptfiliale der „......“ -bank „......“ in „......“ am 20. November 2018 um 17:58/17:59 Uhr getragen. 13. In der Nacht vom Samstag, 8. Dezember 2018 auf Sonntag, 9. Dezember 2018 befand der Angeklagte sich in „......“ in einer Gewahrsamszelle. Am 9. Dezember 2018 wurde er in der Dienststelle in „......“ als Beschuldigter von den Zeugen KHK „......“ (führend) und KOK „......“ (unterstützend) vernommen. Nach ausführlicher Belehrung hinsichtlich des im Raume stehenden Tötungsdelikts und dass es ihm freistehe, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen, sowie dass er jederzeit einen Rechtsanwalt beauftragen könne, wurde dem (nunmehrigen) Angeklagten vorgehalten, dass es ein Tötungsdelikt im Hinblick auf einen 79-jährigen Mann mit nachstehendem Einsatz von Bankkarten gegeben habe und dass er dringend tatverdächtig sei. Hierauf fing der Angeklagte an zu weinen und zeigte sich emotional betroffen; er wurde still und sehr verhalten, schaute andere nicht mehr an, sondern sah nach unten. Der Name „......“ wurde seitens der Beamten dabei nicht erwähnt, die nur von einem 79-jährigen Mann aus „......“ gesprochen hatten. Es war der Angeklagte, der im Rahmen der Vernehmung als Erster diesen Namen erwähnte. In der Folge räumte der Angeklagte in dieser Beschuldigtenvernehmung homosexuelle Kontakte zum Geschädigten ein; ferner gab er an, Karteneinsätze in „......“, „......“, „......“ und „......“ durchgeführt zu haben; diese Karten habe er dem Geschädigten gestohlen, teilweise aus dessen Auto, teilweise bei Besuchen im Haus in „......“. Letztmalig im Hause des Herrn „......“ sei er – glaube er – Ende Oktober oder Anfang November 2018 gewesen. Danach konkret befragt, wo er vom 19. auf den 20. November 2018 gewesen sei, erklärte er, er wolle mit einem Rechtsanwalt reden und dazu noch keine Angaben machen; auch auf die Frage, ob er den Herrn „......“ getötet habe, erklärte er, er wolle mitarbeiten, aber erst mit einem Anwalt sprechen. Weitere Angaben, die der Angeklagte nach diesen Bemerkungen im Zuge der Beschuldigtenvernehmung in „......“ gemacht hat, hat die Kammer den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Nach Abschluss dieser Beschuldigtenvernehmung in der Dienststelle in „......“ brachten die Zeugen KHK „......“ und KOK „......“ den Angeklagten mit dem Dienstwagen nach „......“, und zwar in das Gewahrsam des Polizeipräsidium „......“ in „......“ ; dort war vorgesehen, dass er dem Haftrichter vorgeführt wird; ferner sollte bei der Vorführung ein Rechtsanwalt für ihn anwesend sein, damit er mit diesem sprechen und dann entscheiden könne, ob und ggfl. in welcher Form er sich weiter einlässt. Während dieser etwa eine Stunde dauernden Dienstfahrt nach „......“ saß der Zeuge KOK „......“ am Steuer des Dienstwagens, während der Zeuge KHK „......“ und der Angeklagte auf der Rückbank Platz nahmen, der Zeuge hinter dem Fahrersitz und der Angeklagte auf der rechten Seite. Der Angeklagte war während der Autofahrt gefesselt. Es regnete sehr heftig. Im Laufe der Fahrt fragte der Angeklagte den Zeugen KHK „......“ unaufgefordert und für den Zeugen unerwartet, wie es in Haft sei, ob er dort sicher sei und ob er – der Zeuge – für seine, des Angeklagten, Sicherheit in der Haft garantieren könne. Der Zeuge KHK „......“ entgegnete ihm daraufhin, er arbeite nicht in der JVA; dort sei aber Personal, das für seine Sicherheit sorgen könne. Der Zeuge erklärte ihm auch, dass er, der Zeuge, für eine ergänzende Vernehmung auch in die JVA kommen könne. Während dieses vom Angeklagten begonnenen Gesprächs hatte der Zeuge den Eindruck, dass der Angeklagte Angst hatte „vor dem, was auf ihn zukommt“. Ferner erinnerte der Zeuge den Angeklagten nunmehr, dass er in der Vernehmung gesagt habe, er wolle erst mal mit einem Rechtsanwalt sprechen und nichts mehr der Polizei sagen und dass er ja auch belehrt worden sei, dass er nichts sagen müsse und sich zunächst mit einem Rechtsanwalt besprechen könne, was dieser dann auch bestätigte. Im Folgenden schwieg der Angeklagte zunächst und wurde etwas ruhiger. Nach einer Weile sprach er den Zeugen KHK „......“ erneut an und fragte, was denn lebenslange Haft bedeute; dabei wies er darauf hin, dass er, der Angeklagte, seine Eltern nur noch als alter Mann wiedersehen werde oder dass diese dann bereits tot seien. Daraufhin entgegnete der Zeuge KHK „......“, dass lebenslang nicht bis zum Tod bedeute. Anschließend sagte der Angeklagte, dass er in seiner Kindheit und Jugend Probleme mit anderen Kindern wegen seiner sexuellen Orientierung gehabt und dass er sich darum nicht dazu bekannt habe. Hierauf entgegnete der Zeuge KHK „......“, das sei nicht schlimm und für ihn so in Ordnung. Da der Angeklagte sodann begann, in seiner Erzählung fortzufahren, unterbrach ihn der Zeuge und wies ihn darauf hin, dass er, der Angeklagte, doch nichts habe erzählen wollen, zudem erklärte er ihm, dass gleich der Anwalt da sei und dass er, der Angeklagte, bitte mit ihm sprechen solle, er wisse doch, dass er hier nichts sagen müsse. Daraufhin bestätigte der Angeklagte, dass er dieses verstanden habe. Gleichwohl verstummte er nicht, erzählte vielmehr weiter und erklärte dem Zeugen KHK „......“ dann, dass er im Haus ab 20 Uhr gewesen sei und sich mit „......“ unterhalten habe. Sodann sagte der Angeklagte: „Gegen Mitternacht ist das dann halt passiert.“ Weiter sagte er: „Eigentlich bin ich ja gar nicht so wie in der Nacht.“ Auf Nachfrage des Zeugen KHK „......“, was damit gemeint sei, erwiderte der Angeklagte: „Ja, ich gebe zu, ich war´s.“ Weiter sagte der Angeklagte, dass er sich um 20 Uhr mit dem „......“ in seinem Haus getroffen habe; er, der Angeklagte, sei ausgerutscht; da sei der „......“ zu Boden gegangen und mit dem Kopf gegen den Feuerlöscher geprallt, gegen so einen runden Gegenstand. Den Feuerlöscher habe er später mit in seine Wohnung nach „......“ genommen. Sodann erzählte er, dass ja auch was liegen geblieben sei. Auf die Frage des Zeugen KHK „......“ „was?“ erwiderte der Angeklagte: „Das Magazin“. Der Zeuge hatte von der Art und Weise der Äußerung den Eindruck, als ob der Angeklagten davon ausgehe, dass das ja sowieso schon bekannt sei. Überdies hatte er das Gefühl, dass es für den Angeklagten befreiend war zu reden. Sodann sagte der Angeklagte, er habe dem „......“ im Gerangel eine Schreckschusswaffe, die dieser sich aus Angst vor einem Überfall mal zugelegt habe, abgenommen und sie ihm auf den Kopf geschlagen; die Waffe habe er später in die „......“ geschmissen. Etwas später sagte der Angeklagte noch während der Fahrt nach „......“, er habe Panik gehabt, sei zu Fuß zu seinem Mietwagen gegangen, dann auf die Autobahn in Richtung „......“ gefahren und sei auf halber Strecke umgedreht. Dann habe er einen in seinem Mietwagen mit sich geführten Benzinkanister mit Benzin betankt; anschließend habe er ein paar Sachen mit einer Schubkarre aus dem Haus herausgeholt. Er sei zum Haus des „......“ zurückgefahren, weil er Spuren habe verwischen wollen; er habe das halt angesteckt; das, was am besten brennt; auf der Couch; Bett; auch das Auto, weil er da ja drinnen gesessen habe; es sei irgendwie dumm gelaufen; er habe den Benzinkanister gar nicht mit Benzin betanken wollen, er habe Diesel tanken wollen, der Leihwagen sei ja ein Diesel gewesen; er habe auch mit dem Benzin gar nichts anstecken wollen; mit der Schubkarre habe er Sachen transportiert, die er mitgenommen habe; er habe die Sachen hochtransportiert und ins Auto verladen und später auf dem Flohmarkt verkauft; auch den Computer des „......“. Auch der Benzinkanister sei in seiner Wohnung in „......“ . Im Weiteren sprach der Angeklagte im Auto noch von den Karteneinsätzen; ferner sagte er, dass er in „......“ seine Jacke verbrannt und in die „......“ geworfen habe. Schließlich erklärte er, dass er die Sachen mit der Schubkarre zum Auto gefahren habe, sodann zurück ins Haus gegangen sei und die Schubkarre aufs Bett gelegt und später die Brände gelegt habe, um die Spuren zu verwischen. Sodann erklärte er, er wolle nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt noch mehr sagen; aber es reiche jetzt erst mal. Auch äußerte er, sein Leben sei vorbei und habe keinen Sinn mehr. 14. Am Sonntag, 9. Dezember 2018, wurden in der Wohnung des Angeklagten in der „......“ in „......“ im Rahmen der Durchsuchung folgende Gegenstände sichergestellt: - ein Paar Schuhe, schwarz mit grünem Innenfutter, Marke „Arbolite“; an der Oberfläche beider Schuhe befanden sich Blutspuren des „......“; - ein Paar Turnschuhe, schwarz mit auffällig gelben Schnürsenkeln, Marke „Adidas Ortholite“; diese Schuhe hatte der Angeklagte am 23. November 2018 im „......“ in „......“ /Tschechien mit der VisaCard des Geschädigten erworben und jedenfalls teilweise bei den Karteneinsätzen in „......“ und „......“ getragen; die zum Kauf dieser Schuhe dazugehörige (noch weitere Einkäufe enthaltende) Quittung vom „......“ in „......“ vom 23. November 2018 für 1217,90 Tschechische Kronen (vgl. auch das Lichtbild Band III Bl. 658); im Einzelnen enthaltend: Einkauf im „......“ von einem sehr großen Plüschpandabären von 299,- CZK; einer Kühltasche von 19,90 CZK; sowie den vorgenannten schwarzen Schuhen der Marke Adidas mit auffällig gelben Schnürsenkeln für 899,- CZK = gesamt 1217,90 Tschechische Kronen; dieser Betrag korrespondiert zur Belastung der Kreditkarte des Geschädigten sowie zu den letzten vier Ziffern der VisaCard des Geschädigten; - einen Schuhkarton „Adidas“ mit Aufkleber mit tschechischer Aufschrift, möglicherweise zu den genannten Schuhen Adidas Ortholite gehörig; - eine Quittung nebst dazugehörigem Kartenbeleg aus dem Geschäft „„......““ in „......“ vom 23. November 2018, wobei auch hier die letzten vier Ziffern auf der Quittung mit der Kartennummer der VisaCard des Geschädigten übereinstimmen; - einen Kapuzenpullover/Hoodie, grau mit Aufschrift „Neverday“; diesen hatte der Angeklagte zumindest teilweise bei den Karteneinsätzen in Tschechien – sowohl am 23. November 2018 in „......“ als auch am 24. November 2018 in „......“ – getragen; - eine Motorradjacke „FastLane“, schwarz/rot/weiß; diese Jacke hatte der Angeklagte jedenfalls bei einigen der Karteneinsätze in „......“ getragen. Am 12. Dezember 2018 wurde die Wohnung des Angeklagten in „......“ erneut durchsucht. Hierbei wurden folgende Gegenstände sichergestellt: - ein Feuerlöscher, 6 kg ABC-Pulver, Marke „eartrend“; an diesem Feuerlöscher – der aus dem Haus des Geschädigten stammte – fanden sich Blutspuren von „......“; - ein orangefarbener 5-Liter-Kraftstoffkanister mit Aufschrift „Obi“; - ein(e) Tasche/Trolli, Inhalt: Bunsenbrenner, Gaskartuschen, 1-kg-Feuerlöscher; - ein Kassenbon des „......“ in „......“ /Tschechien vom 24. November 2018 über 733,29 Euro, wobei der Kauf mit einer Kreditkarte des Geschädigten getätigt worden war. Am 6. März 2019 wurde die Wohnung des Angeklagten in der „......“ in „......“ ein weiteres Mal durchsucht. Hier wurden sechs sog. Buschtrommeln sichergestellt; diesbezüglich wird ergänzend auf die Lichtbilder Band XIII Bl. 459 bis 464 Bezug genommen. Jedenfalls die nachfolgenden drei Trommeln entstammen dem Hause des Geschädigten: - eine kleine Trommel, die ähnlich einer Eieruhr in der Mitte tailliert ist, also dort schmal zusammenläuft; wobei am Bereich oberhalb der Taillierung verzierende Schnüre angebracht sind und im Bereich unterhalb der Taillierung eine Eidechse aufgezeichnet ist; diesbezüglich wird ergänzend Bezug genommen auf die Lichtbilder Band XVIII Bl. 112 (Trommel aus dem Hause „......“) und Band XIII Bl. 464 oben „Spur Nr. F 1.2.6“ (beim Angeklagten sichergestellte Trommel); - eine ganz kleine Trommel schwarzer Farbe mit charakteristischen rot-gelben Zierelementen im unteren Bereich und charakteristisch angebrachten Knotenelementen am Rande der Aufspannung des Trommelfells; diesbezüglich wird ergänzend Bezug genommen auf die Lichtbilder Band XVIII Bl. 113 (Trommel aus dem Hause „......“) und Band XIII Bl. 464 unten „Spur Nr. F 1.2.7“ (beim Angeklagten sichergestellte Trommel); sowie - eine Trommel aus hellerem unbehandeltem Naturholz, die im oberen Bereich ein charakteristisches Knotenmuster aufweist, wobei an einer Stelle ein größerer Knotenabstand besteht und zwei lose Enden der Schnur zu sehen sind; diesbezüglich wird ergänzend Bezug genommen auf die Lichtbilder Band XVIII Bl. 114 rechts an der Tastatur des Klaviers (Trommel aus dem Hause „......“) und Band XIII Bl. 463 unten „Spur F 1.2.5“ (später beim Angeklagten sichergestellte Trommel). III. Nach der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, stützt die Kammer die vorstehenden Feststellungen unter Ziffern I. und II. auf folgende Erwägungen: 1. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf der im Namen des Angeklagten abgegebenen Erklärung des Verteidigers vom 29. April 2020, die in der mündlichen Verhandlung verlesen und vom Angeklagten als richtig anerkannt wurde; Anhaltspunkte für Zweifel hinsichtlich dieser Angaben des Angeklagten ergaben sich im Zuge der Hauptverhandlung nicht. Daneben beruhen sie auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK „......“ und KOK „......“, denen gegenüber der Angeklagte diesbezügliche Angaben im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 9. Dezember 2018 in der Dienststelle „......“ machte, die die Zeugen „......“ und „......“ wiederum der Kammer schilderten. Anhaltspunkte für Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Zeugenangaben und / oder ihrer Glaubwürdigkeit haben sich im Zuge der Hauptverhandlung ebenfalls nicht ergeben. Überdies decken sie sich im Wesentlichen mit den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ausweislich des verlesenen Urteils des Amtsgerichts Detmold (4 Ls – 22 Js 188/16/68/16) vom 5. Juli 2016 (dort unter Ziffer I.). Die Feststellung zur strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten beruht auf dem verlesenen Inhalt der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 14. August 2019 sowie auf den verlesenen Feststellungen unter II. des Urteils des Amtsgerichts Detmold (4 Ls – 22 Js 188/16/68/16) vom 5. Juli 2016. 2. Die Feststellungen zu den Lebensumständen und dem Wesen des Geschädigten beruhen auf den glaubhaften, sich teils entsprechenden und nur ergänzenden, nicht widersprechenden Angaben der Nebenklägerin „......“ (Tochter des Geschädigten), des Zeugen „......“ (Sohn des Geschädigten) sowie des Zeugen „......“ . In der Hauptverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben und / oder ihrer Glaubwürdigkeit auch nur ansatzweise hätten rechtfertigen können. Insbesondere traten keine Widersprüche innerhalb oder zwischen den Zeugenaussagen hervor. 3. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnisse des Angeklagten ebenso wie des Geschädigten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK „......“, der diesbezügliche Ermittlungen zu den Finanzströmen und finanziellen Verhältnissen gemacht hat. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben und / oder der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben, zumal die finanzielle Situation des Angeklagten – jedenfalls im Wesentlichen – auch bereits vom Amtsgericht Detmold festgestellt worden war. 4. Die Feststellungen zu den konkreten örtlichen Verhältnissen, d. h. insbesondere zur Lage des Wohnhauses, dessen Raumaufteilung und der Ausstattung sowie Nutzungsart der einzelnen Räumlichkeiten „......“ beruhen auf den glaubhaften, sich teils entsprechenden und nur ergänzenden, insbesondere aber nicht widersprechenden Angaben der Zeugen „......“, „......“, „......“ (Nebenklägerin), „......“, „......“, „......“, „......“, „......“ und „......“ . Ferner beruhen sie auf den widerspruchsfrei zu den Zeugenangaben getätigten Ausführungen des Sachverständigen „......“, der als Brandsachverständiger vernommen wurde. Ergänzend beruhen diese Feststellungen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder die Örtlichkeiten betreffend (Band XV Bl. 182 ff.), anhand derer die Kammer die Angaben der Zeugen sowie die Ausführungen des Sachverständigen jeweils zwanglos nachvollziehen konnte. Die Feststellungen zu den eigentumsrechtlichen Verhältnissen an dem Haus in der „......“ Straße beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Zeugen „......“ und der Zeugin „......“. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben / der Glaubwürdigkeit der Zeugen ergaben sich nicht. 5. Die Feststellungen zum Entdecken des Brandes beruhen auf den Angaben der Zeugin „......“ . Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben und / oder der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin haben sich in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht ergeben. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten der Feuerwehr nach Entdecken des Brandes am Wohnhaus des Geschädigten, insbesondere auch dem Ausmaß des Brandes, zu den Brandverhältnisses im Inneren des Hauses, d. h. speziell im Eingangsbereich und der angrenzenden Diele sowie zum Fundort und der Lage der Leiche des Geschädigten beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen „......“ und „......“, aber auch – jedenfalls teilweise – auf den glaubhaften Angaben der Zeugen „......“ und „......“ . Insbesondere traten keine Widersprüche innerhalb oder zwischen den Zeugenaussagen hervor. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten der Polizei nach Entdecken des Brandes beruhen auf den glaubhaften Angaben der polizeilichen Zeugen „......“, „......“ und „......“ . Auch hinsichtlich dieser Angaben haben sich keine Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der Angaben und / oder der Glaubwürdigkeit der Zeugen ergeben. 6. Die Feststellungen zu den beim Geschädigten konkret eingetretenen Verletzungen nebst Verletzungsfolgen sowie zur Todesursache beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. „......“, wobei er einleitend ausgeführt hat, dass trotz der teilweisen Brandbeschädigung des Leichnams des Geschädigten sehr viele Befunde hätten erhoben werden können, mittels derer aus seiner Sicht ein Bild habe festgestellt werden können, das konkrete Schlussfolgerungen auf das Tatgeschehen zulasse. Insbesondere hat der Sachverständige unter Beachtung der konkreten Befunde ausgeführt, es sei mit einem länglichen Gegenstand mit glatter Oberfläche (möglicherweise einem Glasgegenstand) ein Schlag ausgeführt worden, der oberhalb von dem rechten Auge des Geschädigten aufgetroffen und so heftig gewesen sei, dass er zu der geschilderten Durchtrennung der Haut und des Unterhautweichteilgewebes der unbehaarten Stirnkopfhaut geführt habe, und weiter zu einer Fraktur des knöchernen Augenhöhlendaches. Durch diesen Schlag sei der Geschädigte ungebremst zu Boden gegangen, mit dem Kopf aufgeprallt und habe hierdurch eine sternförmige Riss-Quetsch-Wunde („Platzwunde“) am Hinterkopf links der Körpermittellinie mit korrespondierender Fraktur der linken hinteren Schädelhöhle erlitten. Weiter habe es einen Schlag auf das linke Auge gegeben. Durch die Verletzungen seien Einblutungen in das Weichteilgewebe beider Augäpfel im Sinne eines inkompletten sog. Brillenhämatoms entstanden, wobei das linke inkomplette Monokelhämatom die Folge des Faustschlags gewesen sei; das rechte inkomplette Monokelhämatom dagegen müsse nicht zwingend Folge des Schlages mit dem länglichen Gegenstand gewesen sein, sondern könne auch durch das Aufplatzen des Augendachs geschehen sein. Es habe einen weiteren Schlag gegen die linke Lippenregion gegeben sowie zwei Schläge gegen die beiden Handrücken des Geschädigten mit Unterblutungen der Haut, was aus seiner Sicht darauf schließen lasse, dass die Hände zur passiven Abwehr emporgehalten worden seien. Weiter habe es einen Schlag gegen den rechten Unterarm des Geschädigten gegeben. Als der Geschädigte am Boden gelegen habe, habe der Täter sich auf den Brustkorb des Geschädigten gesetzt oder gekniet; hierdurch seien von ihm näher beschriebene Widerlagerverletzungen in Form von Einblutungen entstanden; diese Verletzungen hätten nicht allein durch den Sturz verursacht werden können, vielmehr müsse ein gewisser Druck auf den Brustkorb ausgeübt worden sein. Weiter habe der Täter, als er in dieser Form auf dem Geschädigten gesessen oder gekniet habe, einen Schlag von oben auf dessen Kopf geführt mit der Verletzung oberhalb der Hutkrempenlinie; ob diese Verletzung mittels eines Gegenstandes verursacht worden sei, könne nicht eindeutig festgestellt werden, jedenfalls müsse ein gesonderter Schlag geführt worden sein, da der Sturz auch diese Verletzung nicht habe verursachen können. Der Täter habe den Geschädigten ferner gewürgt, mit den von ihm näher beschriebenen Folgen (Einblutungen), wobei dieser mit einer oder zwei Händen ausgeübte Würgegriff nicht besonders kräftig gewesen sein könne, da anderenfalls weitere Verletzungen festzustellen gewesen wären. Zur Todesursache hat der Sachverständige ausgeführt, der Geschädigte sei aufgrund des hohen Blutverlusts verstorben, es sei also ein Verbluten todesursächlich gewesen. Bereits die Wunde am Hinterkopf, die unmittelbar zu einem größeren, erkennbaren Blutverlust geführt habe, sei hinreichend groß gewesen, um den Tod durch Verbluten zu verursachen. Dabei sei auch zu beachten, dass im Bereich des Herzens des Geschädigten in Höhe der Ausstrombahn der linken Herzkammer feinfleckige Unterblutungen der Herzinnenschicht festzustellen gewesen seien, was charakteristisch sei in einem Fall hohen Blutverlustes. Letztlich sei der Geschädigte an den festzustellenden Verletzungen infolge des dadurch eingetretenen Blutverlustes verstorben, wobei davon auszugehen sei, dass er innerhalb von wenigen Minuten, spätestens aber ca. 10 Minuten nach dem Sturzgeschehen und der dadurch verursachte Verletzung am Hinterkopf verstorben sei. Bei diesem Zeitraum sei aber auch die gleichzeitig festgestellte Vorschädigung des Herzens des Geschädigten zu berücksichtigen. Ohne diese Vorschädigung wäre der Geschädigte ebenfalls infolge der Verletzungen verblutet, jedoch möglicherweise bis zu fünfzehn Minuten später. Zu welchem konkreten Zeitpunkt der Geschädigte vor dem Zeitpunkt des Todeseintritts das Bewusstsein konkret verloren habe, könne nicht gesagt werden. Die Kammer hat sich mit diesen detaillierten, widerspruchsfreien sowie ohne Weiteres nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. „......“ und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen kritisch auseinandergesetzt. Sie hat nach eingehender Prüfung anhand der danach gewonnenen eigenen Sachkunde keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen. Dies gilt insbesondere auch, weil die Kompetenz und Erfahrung des der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als sorgfältig und gewissenhaft bekannte Sachverständigen ebenso außer Zweifel stehen wie seine Objektivität. Er verfügt sowohl über ein fundiertes theoretisches Wissen als auch über eine umfassende praktische Erfahrung. Zudem ist er von vollständigen und zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Vor dem Hintergrund war bereits aufgrund der konkreten tödlichen Verletzungen auszuschließen, dass sich „......“ selbst getötet, mithin einen Suizid begangen hat oder dass der Tod Folge eines „unfallbedingten“ zufälligen Sturzgeschehens ist, in welchem eine dritte Person nicht involviert war. Die festgestellte und vom Sachverständigen Prof. Dr. Dr. „......“ konkrete geschilderte Mehrzahl an Verletzungen ist ersichtlich nicht selbstmordtypisch, sondern Folge wiederholter, teils ganz erheblicher körperlicher Gewalt gegen den Körper des Geschädigten, zumal ausgeschlossen ist, dass sich der Geschädigte diese – jedenfalls teilweise – selbst beigebracht haben kann (Stichwort: Widerlagerverletzungen). Auch können nicht alle Verletzungen (Stichwort: Widerlagerverletzungen; Einblutungen im Halsbereich) auf ein Sturzgeschehen zurückgeführt werden. Den Ausschluss eines Suizids stützt die Kammer im Übrigen auch auf die glaubhaften Angaben der nachfolgenden Zeugen. So hat der Zeuge „......“ (Sohn des Geschädigten) geschildert, er habe das Gefühl gehabt, dass es dem Vater – nach einer gewissen Trauerzeit nach dem Tod der Ehefrau – wieder richtig gut gehe und dass er die Zeit, die er noch habe, gut habe nutzen wollen. Der Vater hätte auch gerne seinen 80. Geburtstag groß gefeiert. Die Zeugin „......“ (die Tochter des Geschädigten) hat ausgeführt, der Zeuge „......“ habe ihr erzählt, in der Woche vor seinem Tod sei „der Geschädigte gut drauf gewesen“, und sie hätten gemeinsame Pläne geschmiedet. Ein Selbstmord sei für sie völlig abwegig und würde „überhaupt gar nicht passen“, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ihr Vater ein „total positiver Mensch“ gewesen sei, der das „total Positivste in allem gesehen“ habe und „immer nur optimistisch“ gewesen sei. Schließlich hat auch der Zeuge „......“, der den Geschädigten aus der „......“-Gruppe gut kannte und in der man sich auch über seine Befindlichkeiten austauschte, mitgeteilt, sie hätten das Gefühl gehabt, der Geschädigte habe neuen Lebensmut gefasst und wieder Dinge unternehmen wollen. Über den Tod der Frau „......“ sei schon in der Gruppe gesprochen worden, aber zu dieser Zeit sei das nicht mehr Thema gewesen, der Herr „......“ sei „wieder gut drauf“ gewesen, positiv, voll im Leben stehend und habe noch Dinge bewegen wollen; so habe er sich auf seinen 80. Geburtstag gefreut, und er habe noch verreisen wollen. Abgesehen davon, dass sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben und / oder ihrer Glaubwürdigkeit auch nur ansatzweise hätten rechtfertigen können, hat die Kammer auch bedacht, dass das Verhalten des Geschädigten in den letzten Tagen vor seinem Tod zwanglos mit diesen Angaben in Einklang zu bringen ist, hingegen im Grunde einem Suizid entgegenstehen, jedenfalls dafür keinen Anhalt bieten. Denn der Geschädigte verfasste noch am späten Abend des 19. November 2018 – um 22:37 Uhr – eine E-Mail an den Zeugen „......“, in der er sich Gedanken in Bezug auf die Suche nach einem geeigneten Raum für ein in der Zukunft geplantes Treffen der „......“-Gruppe machte. Dieses von dem Zeugen „......“ bekundete Verhalten wäre aber eher nicht von einem Menschen zu erwarten, der plante, sich (spätestens) wenige Stunden später selbst zu töten. Zudem war der Zeuge „......“ (Ex-Mann der Tochter des Geschädigten) nach seinen glaubhaften Angaben noch am 18. November 2018 bei dem Geschädigten zu Besuch (Gruppentreffen); im Rahmen dieses monatlich stattfindenden Gruppentreffens hätten sich die Teilnehmer über spirituelle Themen ausgetauscht, dabei habe sich der Geschädigte wie immer verhalten, er sei freundlich, zugewandt, interessiert und präsent gewesen, auch habe sich der Geschädigte aktiv eingebracht und zugleich bezüglich des Treffens im Dezember 2018 Vorschläge gemacht; er habe keine Anhaltspunkte feststellen können, die dafür hätten sprechen können, dass „......“ suizidal gewesen sei; er habe vielmehr den Eindruck gewonnen, dass er – bedingt durch den inzwischen bestehenden Abstand zum Tod seiner Frau – recht agil gewesen sei, zumal er bis dahin auch bereits wieder Fahrten unternommen habe. Der Zeuge „......“ hat auch berichtet, er habe den Eindruck gehabt, dass es dem Herrn „......“ gut gegangen sei. Ferner war aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen „......“ festzustellen, dass dieser ihn im Zeitraum vom 5. bis zum 17. November 2018 besucht hatte. Zu diesem Kontakt berichtete der Zeuge glaubhaft, er habe den Eindruck gehabt, der Geschädigte lebe gerne, da er sich an Kleinigkeiten habe freuen können; während des Besuches habe der Geschädigte von keinen Krankheiten berichtet und habe – seiner Auffassung nach – keinen traurigen und insbesondere keinen depressiven Eindruck gemacht. Nach einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände, insbesondere angesichts der festgestellten Verletzungen schließt die Kammer sowohl einen Selbstmord als auch ein Sturzgeschehen als Todesursache aus. Insbesondere die konkreten festzustellenden Verletzungen können nicht mit einem Suizid in Einklang gebracht werde, da es – jedenfalls teilweise – aufgrund der konkreten Art und Weise ausgeschlossen ist, dass der Geschädigte sich diese selbst zugefügt hat. Auch haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die sonst hätten Anlass geben können, dass „......“ seinen Tod selbst herbeigeführt hat. Zugleich konnte die Kammer auch ausschließen, dass der Tod Folge eines Unfalles, etwa eines infolge einer reinen Unachtsamkeit erfolgten Sturzgeschehens war, mithin dass der Geschädigte ohne Beteiligung einer dritten Person zu Fall gekommen und infolge der Sturzverletzungen verblutet ist. Dem stehen jedenfalls ein Teil der festgestellten Verletzungen entgegen, insbesondere die durch einen Druck auf den Brustkorb entstanden Widerlagerverletzungen, die nicht sturzbedingte Verletzung auf dem Kopf oberhalb der Hutkrempenlinie sowie die festgestellten Einblutungen im Halsbereich. 7. Die Feststellungen zur Blutverteilung am Tatort beruhen auf den nachvollziehbaren und für die Kammer überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. „......“. Die Kammer hat sich mit diesen detaillierten, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen und den gefundenen Ergebnissen kritisch auseinandergesetzt; sie hat nach eingehender Prüfung keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen, zumal sie sie auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder zwanglos nachvollziehen konnte. Die Feststellungen zur Brandlegung und zum Umfang und Ausmaß des Brandes beruhen auf dem Behördengutachten des Sachverständigen „......“ sowie ergänzend auf dem verlesenen Behördengutachten der Sachverständigen Dr. „......“ vom Hessischen Landeskriminalamt vom 13. Dezember 2018 Der Sachverständige „......“ hat konkret ausgeführt, nach Begutachtung des Brandobjekts „......“ Str. in „......“ sei aus sachverständiger Sicht davon auszugehen, dass das Brandgeschehen nicht auf eine einzige Ursache zurückzuführen sei, dass insbesondere nicht nur eine Brandausbruchsstelle hätte lokalisiert werden können. Es hätten vielmehr zumindest sechs voneinander jeweils unabhängige, lokale Brandausbruchsstellen vorgelegen. So sei der Brand zumindest an fünf verschiedenen Stellen im Wohnhaus, nämlich im Bereich der Sitzcouch im Wohnzimmer (EG), dem Doppelbett im Schlafzimmer (EG), der Ausziehcouch (1. Obergeschoss), des Balkons (1. OG) sowie der Liegefläche des Doppelbettes (Dachgeschoss), je unabhängig voneinander ausgebrochen. Eine weitere Brandausbruchsstelle habe es im Bereich der Vordersitze des in der Garage befindlichen Pkw des Geschädigten gegeben. Angesichts der konkreten, teils massiven Brandzerrungen seien dieses Stellen eindeutig zu identifizieren und von den anderen Brandausbruchsstellen eindeutig abgrenzbar gewesen; anhand der jeweils festgestellten Brandspuren einschließlich der konkreten Rauchgasantragungen sei sicher auszuschließen, dass es weniger Ausbruchsstellen gegeben habe, da anderenfalls Brandzehrungen / Rauchgasantragungen zwischen diesen einzelnen Stellen hätten vorliegen müssen, um ein entsprechendes Übergreifen auf die anderen Stellen zu belegen – das sei aber nicht der Fall gewesen. Aufgrund der Spurenlage könne zur Reihenfolge der Brandlegung keine hinreichend gesicherte Aussage dazu getroffen werden, und zwar weder im zeitlichen Verhältnis zu den Bränden im Wohnhaus einerseits und dem Brand im Pkw andererseits, noch im zeitlichen Verhältnis der einzelnen Brände im Wohnhaus. Diese könnten (nahezu) gleichzeitig oder – was aber wahrscheinlicher sei – nach und nach ausgebrochen sei. Es könne auch – die 2. Variante unterstellt – weder konkret gesagt werden, wieviel Zeit zwischen den einzelnen Brandausbrüchen vergangen sei, noch könne verlässlich die Reihenfolge der Brandausbrüche bestimmt werden, wobei es aus seiner Sicht aber naheliege, dass zunächst der Brand im Dachgeschoss, danach die Brände im 1. OG und schließlich die Brände im EG ausgebrochen seien. Dabei sei zu bedenken, dass aus seiner Sicht allein aufgrund dieser Anzahl von Brandausbruchsstellen im Haus und im Pkw eine technische Ursache ausgeschlossen werden könne, hier vorliegend vielmehr von einer vorsätzlichen Brandlegung auszugehen sei, zumal sich an keiner Stelle ein Anhalt für eine technische Brandursache ergeben hätte und zudem an der einen oder anderen Brandausbruchsstelle aufgrund der Art und Ausprägung des konkreten Spurenbildes deutliche Anzeichen zu erkennen gewesen seien, die darauf hingedeutet hätte, dass dort eine leicht entzündliche Flüssigkeit verbrannt sei. Die Kammer hat sich mit diesen detaillierten, widerspruchsfreien sowie ohne Weiteres nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen „......“ und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen kritisch auseinandergesetzt. Sie hat nach eingehender Prüfung anhand der danach gewonnenen eigenen Sachkunde keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen. Dies gilt insbesondere auch, weil die Ausführungen des Sachverständige anhand der konkret in Augenschein genommenen Lichtbilder – jedenfalls in weitem Umfang – gut und unproblematisch von sämtlichen Kammermitgliedern nachzuvollziehen waren und weil sie bezüglich der Annahme des Sachverständigen, es sei u.a. deshalb von einer vorsätzlichen Brandlegung auszugehen, da an zumindest einigen der von ihm als Brandausbruchsstellen identifizierten Stellen im Wohnhaus eine leicht entzündliche Flüssigkeit verbrannt sei, zwanglos insoweit mit den Feststellungen des verlesenen Behördengutachten der Sachverständigen Dr. „......“ vom 13. Dezember 2018 in Einklang zu bringen war, als dass ausweislich dieses Gutachtens zumindest hinsichtlich zwei der an den von dem Sachverständigen „......“ identifizierten Brandausbruchsstellen im Wohnhaus genommenen Brandschuttproben der Nachweis erbracht war, dass dort eine leicht entzündliche Flüssigkeit verbrannt ist. Denn nach diesem Gutachten enthalten verschiedene, vor Ort genommenen Brandschuttproben Rückstände von Ottokraftstoff (Benzin). So wurden insgesamt acht Brandschuttproben entnommen, und zwar sieben aus dem Wohnhaus und eine aus dem Auto, um sie hinsichtlich brennbarer Flüssigkeiten zu untersuchen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Proben aus dem Wohnhaus / dem Pkw des Geschädigten: - Labor-Ass.-Nr.: 18-014450-001 Brandschuttprobe Wohnzimmer 1. OG (Brandausbruchsstelle); - Labor-Ass.-Nr.: 18-014450-002 Brandschuttprobe Balkon; - Labor-Ass.-Nr.: 18-014450-003 Brandschuttprobe Dachgeschoss Bett (Brandausbruchsstelle); - Labor-Ass.-Nr.: 18-014450-004 Brandschuttprobe Treppe; - Labor-Ass.-Nr.: 18-014450-005 Brandschuttprobe Couch Erdgeschoss (Brandausbruchsstelle); - Labor-Ass.-Nr.: 18-014450-006 Brandschuttprobe Bett Erdgeschoss (Brandausbruchsstelle); - Labor-Ass.-Nr.: 18-014450-007 Brandschuttprobe Bad 1. OG; - Labor-Ass.-Nr.: 18-014450-008 Brandschuttprobe Fahrersitz Pkw. Während die Untersuchungen in Bezug auf brennbare Flüssigkeiten hinsichtlich der Proben mit den Labor-Ass.-Nr: 18-014450-001, 18-014450-002, 18-014450-005 und 18-014450-007 negativ verliefen, war folgendes festzuhalten: - die Probe mit der Labor-Ass.-Nr: 18-014450-003 enthält Spuren von stark abgedampftem Ottokraftstoff (Benzin); - die Probe mit der Labor-Ass.-Nr: 18-014450-004 enthält deutliche Anhaftungen von mäßig abgedampftem Ottokraftstoff (Benzin); - die Probe mit der Labor-Ass.-Nr: 18-014450-006 enthält Spuren von stark abgedampftem Ottokraftstoff (Benzin); - die Probe mit der Labor-Ass.-Nr: 18-014450-008 enthält deutliche Anhaftungen von stark abgedampftem Ottokraftstoff (Benzin). Nach einer Gesamtbetrachtung dieser Feststellungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Brandgeschehen sowohl bezüglich des Wohnhauses „......“ Straße als auch bezüglich des in der dortigen Garage abgestellten Pkw des Geschädigten letztlich einzig dadurch entstanden ist, dass das Wohnhaus an zumindest fünf Stellen und überdies der Pkw gesondert vorsätzlich in Brand gesteckt wurden, wobei vermutlich an sämtlichen, jedenfalls an zwei Stellen hierzu Benzin ausgeschüttet und in Brand gesetzt wurde. Es kann aufgrund dieser Umstände auch ein technisches Versehen ausgeschlossen werden, zumal – von dem verwendeten Ottokraftstoff abgesehen – keine Anhaltspunkte für eine derartige Ursache festzustellen waren und auszuschließen ist, dass an insgesamt sechs räumlich getrennten, d. h. unabhängigen Brandausbruchsstellen jeweils ein technischer Defekt die Entzündung des jeweiligen Brandes verursacht hat. Vor dem Hintergrund der Mehrzahl der Brandausbruchsstellen sowie ihrer Örtlichkeiten kann auch zum einen ausgeschlossen werden, dass die einzelnen sechs Brände durch sonstige Unachtsamkeit des Geschädigten (z.B. durch eine brennende Kerze) verursacht wurden. Zum anderen schließt die Kammer auch aus, dass der Geschädigte den Brand selbst verursacht hat. Denn abgesehen davon, dass keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich waren, die auch nur im Ansatz Anlass gegeben haben könnten, „......“ habe das Wohnhaus / den Pkw möglicherweise selbst in Brand gesetzt, hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. „......“ nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der Geschädigte vor seinem Tod keinen durch den Brand verursachten Rauch / keine brandbedingten Gase eingeatmet habe, da der in seinem Blut festgestellte CO-HB-Gehalt < 10 % CO-Hb im Mittelwert betragen habe und dieser Wert hätte höher ausfallen müssen, wenn der Geschädigte noch Rauch / brandbedingte Gase eingeatmet hätte. 8. Die Feststellungen zu den Durchsuchungen der Wohnung des Angeklagten in „......“ bzw. den hier sichergestellten Gegenständen beruhen hinsichtlich der Durchsuchung vom 9. Dezember 2018 und hinsichtlich der Durchsuchung vom 12. Dezember 2018 auf der verlesenen KTI-Asservaten-/Spurenliste (Band XI Bl. 82 ff.) sowie auf dem dazugehörigen verlesenen Vermerk des KHK „......“ vom 23. Januar 2019 (Band XI Bl. 106 ff.). Ferner beruhen die Feststellungen hinsichtlich der drei Durchsuchungen in der Wohnung des Angeklagten (9. Dezember 2018, 12. Dezember 2018, 6. März 2019) auf den Angaben der Zeugin „......“ . Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben / der Glaubwürdigkeit der Zeugin ergaben sich nicht. 9. Den Feststellungen zu dem konkreten Tatgeschehen liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der Angeklagte selbst hat sich im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen, sondern durchgehend von seinem Recht gemäß § 243 Abs. 5 S. 1 StPO Gebrauch gemacht, nicht zur Sache auszusagen; er hat so zu den ihm vorgeworfenen Taten durchgehend geschwiegen. Er ist aber zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und bei einer Gesamtschau der erhobenen Beweismittel der Taten – wie sie festgestellt sind – überführt. Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er festgestellt wurde. Im Einzelnen: a) Es steht fest, dass der Angeklagte am 19. November 2018 um 22:37 Uhr noch gelebt hat und am nächsten Morgen, dem 20. November 2018 schon vor 5:50 Uhr verstorben war. aa) Dass der Geschädigte um 22:37 Uhr noch lebte, folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugen „......“, „......“ und „......“ . Die Zeugen „......“ und „......“, beide Polizeibeamte, haben überzeugend geschildert, dass sie den Geschädigten am Abend des 19. November 2018 zwischen 22 und 22:30 Uhr noch allein vor seinem Haus, vor der Tür stehend, gesehen hätten und weshalb sie sicher gewesen seien, dass es sich bei der von ihnen beobachteten Person um „......“ gehandelt habe. Zudem hat der Zeuge „......“ glaubhaft geschildert, dass Herr „......“ ihm am Abend des 19. November 2018 um 22:37:24 Uhr noch eine E-Mail geschrieben habe, in der es um die Suche nach einem Raum für die „......“-Gruppe gegangen sei. Zwar hat die Kammer nicht verkannt, dass der Zeuge lediglich bekunden konnte, dass die E-Mail von dem E-Mail-Account des Geschädigten abgesendet wurde, jedoch haben sich – nicht zuletzt aufgrund des Inhalts der E-Mail – keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass eine andere Person sich als „......“ ausgegeben und unter dessen Namen diese E-Mail versendet haben könnte. Im Übrigen haben sich hinsichtlich dieser Angaben keine Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der Angaben und / oder der Glaubwürdigkeit der Zeugen ergeben. bb) Dass der Geschädigte am nächsten Morgen vor 5:50 Uhr verstorben war, folgt aus den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin „......“ . Die Zeugin, die als Zeitungsausträgerin tätig ist, berichtete, wie sie als erste das brennende Wohnhaus „......“ Straße in „......“ entdeckt und gegen 5:50 Uhr über ihr Handy die Feuerwehr angerufen habe. b) Es steht weiter fest, dass der Geschädigte nicht durch den Brand gestorben ist, sondern vielmehr bereits verstorben war, bevor er überhaupt brandbedingten Rauch / brandbedingte Gase hätte einatmen können. Dies folgt für die Kammer – wie bereits dargestellt - überzeugend aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. „......“ insbesondere zu dem forensisch-toxikologischen Gutachten, der näher ausgeführt hat, dass die Untersuchung von ca. 9 ml Blut (Herzblut) des Geschädigten einen Mittelwert von < 10 % CO-Hb aufgewiesen habe; dieser Wert liege nach den gutachterlichen Ausführungen innerhalb eines Bereiches, wie er auch von Rauchern erreicht werde (bis 10 %), so dass auszuschließen sei, dass der Geschädigte Rußstaub aus dem Brand eingeatmet und / oder Kohlenmonoxid aus dem Brand aufgenommen habe; da aber die Diele, in der die Leiche des Geschädigte gefunden worden sei, im Zeitpunkt ihres Auffindens brandbedingt stark mit Rauch / Gasen gefüllt gewesen sei, müsse er vor dem Brand verstorben sein. Die Kammer schließt sich auch diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen nach eigener kritischer Würdigung an und macht sie sich zu eigen, zumal auch die festgestellten Verletzungen mit einem Tod infolge des Brandes nicht in Einklang zu bringen sind. c) Die Kammer ist weiter unter Beachtung der Standortdaten des dem Angeklagten zuzurechnenden Handy davon überzeugt, dass er sich zumindest am frühen Abend des 19. November 2018 sowie gegen 5.42 Uhr am 20. November 2018 in „......“, und zwar in relativer Nähe zu dem Wohnhaus des Geschädigten aufgehalten hat. Diese Feststellung stützt die Kammer auf die aus dem Smartphone des Angeklagten ausgelesenen Standortdaten. Die Feststellung dieser Standortdaten wiederum folgt aus den überzeugenden Angaben des Zeugen „......“, der den Standortverlauf des Smartphones anhand dieser ausgelesenen Daten analysiert und der Kammer den Verlauf überzeugend dargelegt hat. Diese Analyse des Standortverlaufs betrifft auch das dem Angeklagten zuzurechnenden Smartphone (aa) und gibt nicht nur Aufschluss über den Standort des Smartphones selbst, sondern auch Aufschluss über den jeweiligen Standort des Angeklagten (bb), wie letztlich festgestellt (cc). aa) Die Kammer ist davon überzeugt, dass das den Feststellungen des Zeugen „......“ zugrunde gelegte Smartphone dem Angeklagten gehörte. Denn zum einen ist – so der Zeuge – dem Smartphone, von dem die von ihm analysierten Standortdaten ausgelesen wurden, der Google-Account-Name „......“ zugeordnet. Da der im Jahr 1980 geborene Angeklagte mit Vornamen „......“ und ursprünglich mit Nachnamen „„......““ (Geburtsname) heißt, kann ihm allein deshalb dieser Account-Name zwanglos zugeordnet werden, auch wenn nicht verkannt wird, dass allein aufgrund dessen die Zuordnung nicht zwingend ist. Zum anderen hat die Kammer aber beachtet, dass der Angeklagte – ausweislich des verlesenen Vermerks des EKHK „......“ vom 9. Dezember 2018 (Bl.92 Bd. IV d.A.) – am 6. November 2018 Strafanzeige wegen Diebstahls eines Rucksacks in „......“ erstattete, bei der er seine Handynummer – „......“ – angab, um für Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Da es sich hierbei um die Telefonnummer des ausgewerteten und überdies beim Angeklagten sichergestellten Handys handelt, kann letztlich in der Gesamtbetrachtung ausgeschlossen werden, dass es sich nicht um das Handy des Angeklagten handelt. bb) Die Kammer verkennt nicht, dass der Standortverlauf im Grunde lediglich bezogen auf das in Rede stehende Handy zu betrachten ist, da die entsprechenden Daten für sich betrachtet keinen zureichenden Rückschluss auf die Person erlauben, die das Handy im fraglichen Zeitraum verwendet, d. h. bei sich geführt hat. Allerdings handelt es sich um das Handy des Angeklagten, so dass die Kammer letztlich daraus den Schluss gezogen hat, dass er selbst das Handy bei sich geführt hat, und zwar gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte weder behauptet oder erklärt hat, dass er sein Handy im fraglichen Zeitraum einer anderen Person zur Verfügung gestellt habe, noch sich sonst Hinweise ergeben haben, die einen Rückschluss / die Möglichkeit zuließen / eröffneten, dass er in dem in Rede stehenden Zeitraum einer anderen Person sein Handy überlassen haben könnte. cc) Der glaubwürdige Zeuge „......“, an dessen Angaben die Kammer keinerlei Zweifel hegt, hat zum Standortverlauf dieses Smartphones Angaben gemacht, die den Feststellungen der Kammer zugrunde gelegt werden konnten. (1) Zunächst hat er allgemein ausgeführt, bei Mobiltelefonen (Smartphones) würden Standortinformationen des jeweiligen Gerätes mit der hinterlegen Google-Benutzererkennung verknüpft und automatisch in der Google-Location-History (Standortverlauf) in der Google-Cloud gespeichert; die effektive Genauigkeit von GPS-Sensoren, die in derzeit marktüblichen Smartphones verbaut würden, liege bestenfalls in der Größenordnung von 10 Metern; man könne den Standort bis auf etwa 10 x 10 Meter eingrenzen, wobei hinsichtlich des Zeitstempels von einer Genauigkeit der eingebauten Uhr im Sekundenbereich ausgegangen werden könne. Die in der Google-Cloud gespeicherten Standortdaten würden in der Regel mit sieben Nachkommastellen (übergenau) angegeben; vier Nachkommastellen bei Längen- und Breitengraden entsprächen hierzulande einer Genauigkeit von 10 Metern und erreichten eine Ortsauflösung bis auf Gebäude-Niveau. (2) Konkret hat der Zeuge „......“ sodann ausgeführt, der Standortverlauf des Smartphones des Angeklagten habe ergeben, dass der Standort am 19. November 2018 um 13:08:38 Uhr in den Bereich „......“ „......“-Baumarkt „......“ verlagert worden sei. Dort sei es bis 15:37:11 Uhr verweilt und dann über die „......“ auf die BAB „......“ gelangt, bis es über die Ausfahrt „......“ um 16.55:02 Uhr „......“ erreicht habe. Am Morgen des 20. November 2018 habe das Smartphone gegen 6:00 Uhr „......“ verlassen. Es lasse sich auch erkennen, dass das Smartphone des Angeklagten am 19. November 2018 im Zeitraum 17:52:52 Uhr bis 17:57:38 Uhr an einer Stelle verweilt habe, die rund 350 Meter südlich des Tatortes in Sichtweite liege, wobei dieser Aufenthaltsort über einen Feldweg mit dem Auto habe erreicht werden können und nur durch einen Acker vom Tatortgrundstück getrennt sei. Diese Stelle habe das Handy um 17:57:37 Uhr über die „......“ Straße und „......“ Straße in nördlicher Richtung verlassen und sei vom Handy um 19:53:49 Uhr wieder eingenommen worden. Am Morgen des 20. November 2018 habe das Smartphone gegen 6:00 Uhr „......“ verlassen und sich über die BAB „......“ Richtung „......“ und anschließend auf der BAB „......“ Richtung „......“ bewegt. Den Feststellungen zu diesem Standortverlauf steht nicht maßgeblich entgegen, dass der Zeuge zugleich ausgeführt hat, dass hinsichtlich der Nacht vom 19. auf den 20. November 2018, d. h. etwa ab kurz vor 20.00 Uhr am 19. November 2018 (19:53 Uhr als „letzte valide Position“) bis ca. 5:42 Uhr am 20. November 2018 (5:42 Uhr als danach wieder „erste valide Position“) für diese Analyse nur vergleichsweise wenige Standortdaten vorgelegen hätten und dass überdies neben sog. plausiblen Daten (Daten, die bezogen auf den konkreten Standort einschließlich der konkreten Zeit zwanglos in Einklang zu bringen waren mit den entsprechenden Standortdaten, die zeitlich unmittelbar davor oder danach festzustellen waren) auch „weniger oder nicht plausible Daten“ (Daten, die mit den zeitlich unmittelbar zuvor oder danach festgestellten Standortdaten nicht in Einklang zu bringen waren, weil der sich danach ergebende Standortwechsel in der sich nach den Daten ergebenden Zeitspanne praktisch nicht möglich ist, Stichwort: Sprünge vorgelegen hätten, so dass die Daten in diesem Zeitraum insgesamt nicht oder nur sehr eingeschränkt belastbar seien. Denn der Zeuge „......“ hat hierzu zwar weiter ausgeführt, die Ursache der „Sprünge“ sei unbekannt, fest stehe aber, dass im Vergleich zu den übrigen Zeiträumen für den Zeitraum von kurz vor 20.00 Uhr bis ca. 5:42 Uhr insgesamt nur sehr wenige Standortdaten festzustellen seien, was entweder daran liege könne, dass das Smartphone zwischendurch ausgeschaltet gewesen sei, oder aber dass das Handy kein GPS-Signal empfangen habe. Die Datenlage in den anderen Zeiträumen stelle sich deutlich umfangreicher dar, insbesondere hätte ausreichend plausible Daten vorgelegen, um schlüssig und damit belastbar Angaben über den Standortverlauf vor 20.00 Uhr und ab 5:42 Uhr machen zu können. Außerdem hätten insoweit – im Gegensatz zu dem Zeitraum dazwischen – keine „Sprünge“ zwischen den Daten vorgelegen. Lediglich von etwa 20.00 Uhr bis 5.42 Uhr seien derartige „Sprünge“ vorhanden gewesen, die sich aber auf eine konkrete Örtlichkeit bezogen hätten, die sich – nach entsprechender Besichtigung – als ein Standort dargestellt habe, der sich im Grunde im Wald, d. h. nicht in der Nähe eines Weges befinde und – insbesondere unter Beachtung der Zeitstempel – nicht in die Analyse einzubeziehen war (Stichwort: nicht plausible Daten). d) Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte und damit keine andere Person die Kredit- und Bankkarten des Geschädigten nach dessen Tod – wie festgestellt – eingesetzt hat, und war zunächst am 20. November 2018 in „......“, sodann am 23. November 2018 in „......“ /Tschechien und am 24. November 2018 in „......“ /Tschechien sowie schließlich am 28./29. November 2018 in „......“ . aa) Dass die Karten des Geschädigten zu diesen Zeitpunkten an den angegebenen Orten entsprechend eingesetzt worden sind, folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen „......“ . Der Zeuge „......“, Polizeibeamter bei der Kriminaldirektion beim Präsidium „......“, hat die Kontodaten und Finanzströme des Geschädigten „......“ untersucht. Er hat festgestellt, dass die Karten nach dem Tod des Geschädigten – genau in der festgestellten Weise mit den jeweils festgestellten Einsätzen – verwendet wurden, und zwar in „......“ (Hauptstelle der „......“-bank „......“ sowie Geschäftsstelle der „......“-bank „......“ in „......“) am 20. November 2018, in „......“ am 23. November 2018, in „......“ am 24. November 2018 und in „......“ am 28. und 29. November 2018. Hierzu hat der Zeuge überzeugend geschildert, dass er von der „......“bank „......“ Umsatzmitteilungen betreffend des 20. November 2018 erhalten und eingesehen habe, dass ihm hinsichtlich der Einsätze der Karten des Anbieters „......“ -Card in Tschechien die „......“ -Card entsprechende Umsätze am 23. und 24. November 2018 in Tschechien, und zwar in „......“ und „......“, übermittelt worden seien und dass er hinsichtlich des Einsatzes der Kreditkarten der „......“ -Bank in „......“ am 28. und 29. November 2018 bei der „......“ -Bank nachgefragt und entsprechende Informationen erhalten habe. bb) Dass es letztlich der Angeklagte und keine andere Person war, der die Karten entsprechend eingesetzt hat, folgt für die Kammer zunächst aus den glaubhaften Angaben des Zeugen „......“ . Dieser hat überzeugend weitere Standortdaten zu dem Smartphone des Angeklagten mitgeteilt, die mit den festgestellten Karteneinsätzen zwanglos in Einklang zu bringen waren. So hat der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, dass das Smartphone des Angeklagten sich am 20. November 2018 um 17:57:26 Uhr, mithin jedenfalls weniger als ca. 19 Stunden nach dem Tatgeschehen auf eine Position in der „......“-Straße, der „......“-bank „......“, bewegt habe, was zwanglos mit dem Karteneinsatz am 20. November 2018 um 17:58 bis 17:59 Uhr in der Hauptfiliale der „......“-bank „......“, „......“-Straße in „......“, in Einklang zu bringen ist. Hierbei wurde versuchte, Kontoauszüge zu erlangen, wobei der Vorgang videoüberwacht wurde. Ferner hat der Zeuge ausgeführt, dass sich der Standort des Handys des Angeklagten am 20. November 2018 um 18:34:53 Uhr in den Stadtteil „......“ verlegt habe, wo für den Zeitraum 18:50:43 bis 18:52:54 Uhr die Adresse der „......“ Filiale der „......“-bank „......“, „......“Straße, erreicht worden sei. Auch dieser Standortverlauf kann zwanglos mit dem Karteneinsatz am 20. November 2018 in der Filiale der „......“-bank „......“ in „......“, „......“Straße, um 18:53:07 Uhr und um 18:53:42 Uhr in Einklang gebracht werden. Zu der Zeit wurde versucht, Geld abzuheben, wobei der Vorgang von 18.50 bis 18.54 Uhr videoüberwacht wurde. Überdies hat der Zeuge überzeugend ausgeführt, dass die festzustellenden Karteneinsätzen am 23. November 2018 in „......“/Tschechien („......“ ) und am 24. November 2018 in „......“/Tschechien („......“) mit folgenden Standortdaten/-zeiten des Smartphones des Angeklagten zwanglos in Einklang zu bringen seien: - 23. November 2018 um 17:03 Uhr: Elektromarkt „„......““, „......“ ; - 23. November 2018 um 17:19 Uhr: „......“, „......“ ; - 23. November 2018 um 17:32 Uhr: „......“ ; - 23. November 2018 um 18:06 Uhr: Elektromarkt „„......“ - 23. November 2018 um 18:18 Uhr: Elektromarkt „„......“ - 23. November 2018 um 19:24 Uhr: Elektromarkt „„......“ - 24. November 2018 um 17:18 Uhr: Elektro „......“ ; - 24. November 2018 um 18:32 Uhr: Elektroworld „......“; - 24. November 2018 um 18:54 Uhr: Elektromarkt „„......“ - 24. November 2018 von 19:10 bis 19:12 Uhr: Intersport „......“ Dazu hat er näher ausgeführt, dass zu letztlich zu sämtlichen Einsatzorten und -zeiten der Kreditkarten des Geschädigten in Tschechien korrespondierende Referenzpositionen im Standortverlauf des Smartphones des Angeklagten hätten gefunden werden können, wobei er auch angeführt hat, dass etwaige zeitliche Abweichungen maximal 2 Minuten und örtliche Abweichungen maximal 20 Meter betragen hätten. Die Ausführungen des Zeugen waren insgesamt glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig; Zweifel insoweit haben sich keine ergeben. cc) Die Feststellung, dass es Angeklagte und keine andere Person war, der die Karten des Geschädigten am 20. November 2018 in „......“, am 23. November 2018 in „......“ /Tschechien, am 24. November 2018 in „......“ /Tschechien und am 28./29. November 2018 in „......“ eingesetzt hat, stützt die Kammer zudem auf eine Gesamtschau der bei diesen Gelegenheiten gefertigten Videoaufnahmen, von denen jeweils Lichtbildaufnahmen in Augenschein genommen wurden. Zwar konnte der Angeklagte auf keinem dieser Lichtbildaufnahmen zweifelsfrei identifiziert werden. Allerdings war jeweils eine handelnde männliche Person erkennbar, deren Körperbau mit dem des Angeklagten in Einklang zu bringen war. Überdies war aber auffällig, dass es sich bei der abgebildeten Person mit gewisser Wahrscheinlichkeit jeweils um dieselbe Person handelte und dass verschiedene Bekleidungsstück zu identifizieren waren, die – jedenfalls in der Gesamtheit – einen Rückschluss auf den Angeklagten zuließen, da er sie oder jedenfalls gleichartige Kleidungsstücke besaß. Im Einzelnen: So trug der Mann, der am 20. November 2018 von 17:58 bis 17:59 Uhr in der Hauptfiliale der „......“-bank „......“, „......“ -Straße in „......“, videogefilmt wurde, folgende Kleidung einschließlich Kopfbedeckung: - schwarze Basecap mit Aufschrift „Chicago Bulls“ sowie vier weiteren „Patches“ an der rechten Seite; - olivgrüne Steppjacke mit Kapuze und Fellkragen, Ärmelzeichen mit der Zahl „67“, weiße Reißverschlüsse, jeweils zwei weiße Ringe an den Ärmelenden sowie dem unteren Jackenende; - dunkle BlueJeans mit helleren Stellen an den hinteren und vorderen Oberschenkeln sowie an den Waden und Schienbeinen; - dunkle Sneakers mit weißer Sohle und zwei weiß-/silberfarbenen seitlichen Streifen innen wie außen. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen in Augenschein genommenen Lichtbildaufnahmen (Band III Bl. 636 bis 640, 642 bis 644) Bezug genommen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte auf diesen Bildern nicht einwandfrei zu identifizieren war, allerdings war in diesem Zusammenhang Folgendes von Beachtung: Bei seiner Festnahme am 8. Dezember 2018 führte er einen silbernen VW „......“ mit dem amtlichen Kennzeichen „......“, einen Mietwagen der Firma „......“ mit sich, der ausweislich des verlesenen Sicherstellungsverzeichnisses sichergestellt wurde. In diesem Pkw befand sich bei der Festnahme eine Jacke mit Fellbesatz/Fellkragen, die der von dem gefilmten Mann in der Hauptstelle „......“-bank „......“ in „......“ am 20. November 2018 um 17:58 Uhr getragenen vom Aussehen her genau entsprach. Diese Jacke wurde – ausweislich des verlesenen Nachweises vom 9. Dezember 2018 – mit der Beschreibung: „Jacke, schwarz mit Emblem (Much More UrbanStreetwear, 67) und Fellkragen“ bei der Festnahme ebenfalls sichergestellt. Überdies führte er bei der Festnahme in seiner rechten Hosentasche eine Baseball-Kappe mit dem Emblem „Chicago Bulls“ bei sich, die ebenfalls sichergestellt wurde. Die Kammer hat dabei gesehen, dass es sich bei einer Jacke mit Fellbesatz/Fellkragen sowie bei einer Baseball-Kappe „Chicago Bulls“ jeweils nicht um einzigartige, quasi maßgefertigte und nur einmal vorhandene Kleidungsstücke handelt, sondern dass die Kleidungsstücke darstellen, die möglicherweise relativ häufig (Jacke) oder sogar sehr häufig (Baseball-Kappe) auf dem deutschen Markt verkauft wurden. Auffällig war für die Kammer aber, dass der abgebildeten Person und dem Angeklagten zwei zumindest gleiche Kleidungsstücke zuzuordnen waren, was eine gewisse Indizwirkung in Bezug auf die Personenidentität hatte. Ferner trug der Mann, der am 20. November 2018 um 18:53 Uhr in der Filiale der „......“-bank „......“ in „......“ videogefilmt wurde, folgende Kleidung: - schwarze Basecap; - blaue Winterjacke; - dunkelfarbener Kapuzenpullover; - dunkle BlueJeans mit helleren Stellen an den hinteren Oberschenkeln und Waden; - dunkle Sneakers mit weißer Sohle und zwei weiß-/silberfarbenen seitlichen Streifen innen wie außen. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen in Augenschein genommenen Lichtbildaufnahmen (Band III Bl. 645 bis 653) Bezug genommen. Die Kammer verkennt auch insoweit nicht, dass der Angeklagte auch auf diesen Bildern nicht einwandfrei zu identifizieren war, allerdings war in diesem Zusammenhang Folgendes von Beachtung: Sowohl die von der abgebildeten Person getragenen Schuhe, d. h. die dunklen Sneaker mit der weißen Sohle, als auch die von ihr getragene dunkle BlueJeans mit den helleren Stellen ähneln augenfällig den Sneakers und der BlueJeans, die von der im Zuge des Karteneinsatzes am 20. November 2018 um 17:58/17:59 Uhr videogefilmten Person getragen wurden. Zudem trug diese Person nunmehr wieder eine Basecap, die mit der um 17:58/17:59 gefilmten Kappe jedenfalls in Einklang zu bringen ist, obgleich mangels Bildauflösung/Bildausschnitt nicht festgestellt werden konnte, ob sie die Aufschrift „Chicago Bulls“ trug. Die Kammer hat auch hier gesehen, dass es sich bei diesen Kleidungsstücken im Grunde um „Massenware“ handelt. Auffällig war für die Kammer aber, dass der abgebildeten Person und dem Angeklagten drei Kleidungsstücke zugeordnet werden konnte, wenn auch diesem Umstand – für sich genommen – angesichts der jeweils geringen individuellen Merkmale nur eine sehr geringe Indizwirkung in Bezug auf die Personenidentität zukam. Zudem war zu beachten, dass der Mann, der am 23. November 2018 durch die Überwachungskameras in Tschechien aufgezeichnet wurde, folgende Kleidung trug: - schwarze Basecap; - dunkelfarbener Kapuzenpullover mit der Aufschrift „Neverday“; - helle BlueJeans mit „destroyed Optik“ an den vorderen Oberschenkeln; - dunkle Sneakers mit weißer Sohle und zwei weiß-/silberfarbenen Streifen innen und außen. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen in Augenschein genommenen Lichtbildaufnahmen (Band III Bl. 599 bis 602) Bezug genommen. Die Kammer verkennt wiederum nicht, dass der Angeklagte auch auf diesen Bildern nicht einwandfrei zu identifizieren war, allerdings war in diesem Zusammenhang Folgendes von Beachtung: Im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 9. Dezember 2018 in „......“ wurde – ausweislich des verlesenen Sicherstellungsnachweises – ein zumindest gleichartiger Kapuzenpullover/Hoodie mit der Aufschrift „Neverday“ sichergestellt. Überdies ähnelte die von der abgebildeten Person getragene Kleidung, d. h. die schwarze Basecap, der dunkle Kapuzenpullover und insbesondere die dunklen Sneakers mit weißer Sohle und zwei weiß-/silberfarbenen seitlichen Streifen innen wie außen den Kleidungstücken, die die von der im Zuge des Karteneinsatzes am 20. November 2018 in „......“ videogefilmten Person getragen wurden. Die Kammer hat dabei gesehen, dass es sich auch bei diesen Kleidungsstücken im Grunde um „Massenware“ handelt. Auffällig war für die Kammer aber, dass der abgebildeten Person und dem Angeklagten wiederum drei Kleidungsstücke zugeordnet werden konnte, auch wenn diesem Umstand – für sich genommen – angesichts der jeweils geringen individuellen Merkmale wiederum nur eine sehr geringe Indizwirkung in Bezug auf die Personenidentität zukam. In diesem Zusammenhang hat die Kammer aber weiter bedacht, dass der Mann, der am 24. November 2018 durch die Überwachungskameras in Tschechien aufgezeichnet wurde, folgende Kleidung trug: - schwarze Basecap; - dunkelfarbener Kapuzenpullover mit der Aufschrift „Neverday“; - helle BlueJeans mit „Destroyed-Optik“ an den vorderen Oberschenkeln; - schwarze Sneakers mit neongelben Schnürsenkeln. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen in Augenschein genommenen Lichtbildaufnahmen (Band III Bl. 631 bis 633, 659 bis 661) Bezug genommen. Die Kammer verkennt auch insoweit nicht, dass der Angeklagte auch auf diesen Bildern nicht einwandfrei zu identifizieren war, allerdings war in diesem Zusammenhang Folgendes von Beachtung: Die abgebildete Person trug – mit Ausnahme der Schuhe – Kleidung, die der von dem Mann zumindest ähnelte, der tags zuvor, d. h. am 23. November 2018 im Zuge des Karteneinsatzes aufgezeichnet worden war. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den zu erkennenden Kapuzenpullover/Hoodie mit der Aufschrift „Neverday“. Hinsichtlich der auf diesen Aufnahmen zu erkennenden, von der Person getragenen Schuhen, die den auf den Lichtbildern zu den Karteneinsätzen am 23. November 2028 nicht entsprechen, war überdies festzustellen, dass sie mit recht auffälligen neongelben Schnürsenkeln gebunden waren und – nicht zuletzt deshalb – den Schuhen augenfällig ähneln, die am 23. November 2018 von der im Zuge des Karteneinsatzes videogefilmten Person an dem Tag, mithin am Vortag gekauft wurden. Dieser Kauf war augenfällig, da die Schuhe vom Äußeren her genau den Schuhen entsprechen, die am Vortag, also dem 23. November 2018 – ebenfalls mit auffällig neongelben Schnürsenkeln – gekauft wurden. Die entsprechenden Fotos vom Kauf am 23. November 2018 (Band III Bl. 657) und vom dazugehörigen Einkaufsbeleg (Band III Bl. 658) wurden in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Diese Schuhe, ein Paar Turnschuhe, schwarz mit auffällig gelben Schnürsenkeln der Marke „Adidas Ortholite“, wurden im Übrigen zusammen mit dem Einkaufsbeleg bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in „……“ am 9. Dezember 2018 sichergestellt. Ferner hat die Kammer bedacht, dass der Mann, der am 28. und 29. November bei den Karteneinsätzen durch die Überwachungskameras aufgezeichnet wurde, folgende Kleidung trug: - schwarze Basecap; - Sommer-Textil-Motorradjacke der Marke „Fastlane“; - helle BlueJeans mit „destroyed Optik“; - schwarze Sneakers mit neongelben Schnürsenkeln; - dunkelfarbener Kapuzenpullover. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen in Augenschein genommenen Lichtbildaufnahmen (Band III Bl. 662 bis 665, 667 bis 671) Bezug genommen. Die Kammer verkennt wiederum nicht, dass der Angeklagte auch auf diesen Bildern nicht einwandfrei zu identifizieren war, allerdings war in diesem Zusammenhang Folgendes von Beachtung: Die abgebildete Person trug eine Motorradjacke schwarz/rot/weiß der Marke „Fastlane“, die dem Aussehen und der Marke nach der Jacke gleicht, die – ausweislich des Sicherstellungsprotokolls – am 9. Dezember 2018 in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden war. Beachtlich war zudem, dass insoweit Kleidungsstücke zu identifizieren waren, die von der Art her zumindest Kleidungsstücken augenfällig glichen bzw. entsprachen, die die Person auf Aufnahmen im Zusammenhang mit zuvor durchgeführten Karteneinsätzen trug. Im Einzelnen: - Eine zumindest entsprechende schwarze Basecap trägt die Person auch in der Hauptstelle der „......“-bank „......“ am 20. November 2018 um 17:58/17:59 Uhr, in der Filiale der „......“-bank „......“ in „......“ am 20. November 2018 von 18:50 bis 18:54 Uhr, am 23. November 2018 in „......“ /Tschechien sowie am 24. November 2018 in „......“/Tschechien. - Eine zumindest entsprechende helle BlueJeans mit „destroyed Optik“ trägt die Person auch am 23. November 2018 in „......“/Tschechien und am 24. November 2018 in „......“ /Tschechien. - Zumindest entsprechende schwarze Sneaker mit neongelben Schnürsenkeln trägt die Person auch am 24. November 2018 in „......“/Tschechien, und zwar, nachdem zumindest gleiche Schuhe zuvor am 23. November 2018 in „......“/Tschechien im Zuge eines Karteneinsatzes erworben wurden. Ein zumindest gleiches Paar Schuhe, ein Paar Turnschuhe, schwarz mit auffällig gelben Schnürsenkeln, Marke „Adidas Ortholite“, wurde – wie erwähnt - am 9. Dezember 2018 in der Wohnung des Angeklagten in „......“ sichergestellt. - Ein entsprechender dunkelfarbener Kapuzenpullover trägt die Person auch bei dem Karteneinsatz in der Filiale „......“ der „......“-bank „......“ am 20. November 2018 von 18:50 bis 18:54 Uhr, am 23. November 2018 in „......“/Tschechien sowie am 24. November 2018 in „......“ /Tschechien, wobei auf den Aufnahmen am 23. und 24. November 2018 jeweils die Aufschrift „Neverday“ zu identifizieren ist. Ein zumindest gleicher Kapuzenpullover/Hoodie mit der Aufschrift „Neverday“ wurde am 9. Dezember 2018 in der Wohnung des Angeklagten in „......“ sichergestellt. Auch wenn sich die Kammer bewusst ist, dass sämtliche oder zumindest ein Großteil der auf den Aufnahmen im Zeitraum vom 20. November 2019 bis 29. November 2019 zu identifizierenden Kleidungsstücke sog. „Massenware“ darstellen, stellt es jedenfalls ein gewichtiges Indiz dar, dass bei dem Angeklagten mehrere Kleidungsstücke sichergestellt wurden, die augenfällig mehreren Kleidungsstücken zumindest gleich kamen, die auf den Aufnahmen zu identifizieren waren. Besonders augenfällig war neben der Häufigkeit insbesondere, dass die gefilmte Person wiederholt nicht nur ein mit sichergestellten Stücken vergleichbares Kleidungstück, sondern zwei oder drei zumindest gleichartiger Kleidungsstücke gleichzeitig trug. Aufgrund der „Massenware“ kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese Übereinstimmungen zufällig sind; die Wahrscheinlichkeit hierfür erscheint der Kammer jedoch recht gering. dd) Die Feststellung, dass es Angeklagte und keine andere Person war, der die Karten des Geschädigten an den entsprechenden Tagen im November 2018 in Tschechien eingesetzt hat, stützt die Kammer überdies darauf, dass diverse Kassenzettel/Quittungen aus Tschechien in seiner Wohnung sichergestellt wurden. So wurden ausweislich der Sicherstellungsnachweise während der Durchsuchungen folgende Belege dort sichergestellt: - ein Kassenbon des Elektro „......“ in „......“/Tschechien vom 24. November 2018 über 733,29 Euro (Durchsuchung am 12. Dezember 2018); - eine Quittung nebst dazugehörigem Kartenbeleg aus dem Geschäft „„......“ “ in „......“ vom 23. November 2018, wobei die letzten vier Ziffern auf der Quittung mit der Kartennummer der VisaCard des Geschädigten übereinstimmen (Durchsuchung am 9. Dezember 2018); - eine Quittung/ein Einkaufszettel vom 23. November 2018 aus dem „......“ in „......“/Tschechien (vgl. Lichtbild Band III Bl. 658; Durchsuchung am 9. Dezember 2018), wonach am 23. November 2018 im Kaufland in „......“/Tschechien für insgesamt 1217,90 Tschechische Kronen folgendes erworben wurde: - für 299 CZK ein sehr großer Plüschpandabär, was korrespondiert mit der in Augenschein genommenen Lichtbildaufnahme Band III Bl. 655, auf der die dort einkaufende Person im „......“ in „......“ mit einem sehr großen Plüschpandabären abgebildet; - für 19,90 CZK eine Kühltasche; - für 899 CZK Adidas-Schuhe, und zwar schwarze Schuhe mit den auffällig gelben Schnürsenkeln, die dem Paar Schuhe auffällig gleichen, die die bei den Karteneinsätzen am 24. November 2018 in „......“ und am 28./29. November 2018 in „......“ abgebildete Person trug; dieser Einkaufszettel vom 23. November 2018 aus dem „......“ in „......“ über insgesamt 1217,90 Tschechische Kronen korrespondiert mit der Belastung der Kreditkarte des Geschädigten und weist auch die letzten vier Ziffern der Kreditkarte des Geschädigten aus. Da sich sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass eine unbekannt gebliebene dritte Person diese Belege in die Wohnung des Angeklagten verbracht oder diesem ausgehändigt haben soll, sprich nicht anders zu erklären war, wie diese tschechischen Einkaufszettel/Quittungen in die Wohnung des Angeklagten in „......“ gelangt sein sollen, wenn es nicht der Angeklagte selbst war, der die entsprechenden Einkäufe in Tschechien mit der jeweiligen Karte des Geschädigten getätigt hat, konnte lediglich der Angeklagte diese Karteneinsätze durchgeführt haben. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass der Angeklagte die Karten unmittelbar vor der Fahrt nach Tschechien von einer dritten Person erhalten habe könnte oder dass er sie nach den Einsätzen in Tschechien an eine andere Person weitergereicht haben könnte, was im Übrigen auch dafür sprach, dass er die vor dem 23. November 2018 und nach dem 24. November 2018 festgestellten Karteneinsätze auch selbst durchgeführt hat. ee) Dass der Angeklagte die Karten eingesetzt hat, folgt – neben den vielfältigen genannten Indizien darüber hinaus – aus den überzeugenden Angaben der glaubwürdigen Zeugen KHK „......“ und KOK „......“ . Diese haben den Angeklagten als Beschuldigten am 9. Dezember 2018 auf der Dienststelle in „......“ vernommen und hierzu überzeugend und übereinstimmend berichtet, dass sie den Angeklagten eingangs dieser Beschuldigtenvernehmung hinsichtlich eines im Raume stehenden Tötungsdelikts belehrt hätten dahingehend, dass er Beschuldigter in diesem Verfahren sei, dass es ihm freistehe, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen sowie dass er jederzeit einen Rechtsanwalt beauftragen könne. Die Zeugen haben weiter berichtet, der Angeklagte habe im Rahmen der nachfolgenden Aussage auf der Dienststelle angegeben, er habe dem Geschädigten die Karten – allerdings zu einem früheren Zeitpunkt, d. h. spätestens bei seinem letzten Besuch in „......“ bzw. im Zuge des letzten Kontaktes zu dem Geschädigten Ende Oktober / Anfang November 2018 – (heimlich) entwendet, diese dann eingesetzt und schließlich entsorgt; eingesetzt habe er die Karten in „......“, in „......“oder „......“ sowie in „......“ und „......“ in Tschechien. Die Zeugen machten die Angaben ruhig, überzeugend und nachvollziehbar, sie zeigten keinerlei Belastungstendenz, insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die auch nur im Ansatz darauf hätten schließen lassen, dass die beiden Zeugen übereinstimmend den Angeklagten fälschlich belasten wollten, so dass die Kammer letztlich überzeugt war, dass der Angeklagte diese Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gemacht hat. Da er damit recht konkrete Angaben zu den Karteneinsätzen gemacht, insbesondere die Örtlichkeiten – insbesondere auch in Tschechien – zutreffend erwähnt hat, sprach alles dafür, dass er selbst die Einsätze getätigt hat, da er anderenfalls von dritter Seite über diese Einsätze hätte Informationen erhalten müssen – aber auch dafür haben sich keine Anhaltspunkte in der Hauptverhandlung ergeben. Entgegen der Auffassung der Verteidigung konnten diese in der Beschuldigtenvernehmung vom Angeklagten getätigten Angaben zur Überzeugung der Kammer auch mittels der beiden Zeugen eingeführt und letztlich verwertet werden. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten – bezogen auf die Karten – erfolgten in der Polizeistation nach ordnungsgemäßer Belehrung dahingehend, dass der Angeklagte nichts sagen müsse und dass er jederzeit einen Rechtsanwalt beauftragen könne; weiter, dass er Beschuldigter hinsichtlich eines im Raume stehenden Tötungsdelikts sei. Die Belehrung ist damit im Einklang mit § 136 Abs. 1 S. 1 StPO erfolgt. Auch wenn der Angeklagte am Ende dieser Vernehmung (dazu sogleich) äußerte, er wolle jetzt mit einem Rechtsanwalt reden und keine Angaben machen, so erfolgten die hier genannten Angaben zu den Karten zeitlich vorher. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zuvor – wie von der Verteidigung in der Hauptverhandlung behauptet – während der Vernehmung ganz oder zumindest zeitweise nicht (mehr) vernehmungsfähig war, haben sich gleichfalls nicht ergeben. So haben die beiden Zeugen KHK „......“ und KOK „......“ übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte der Vernehmung problemlos habe folgen können, keine gesundheitlichen Probleme aufgetreten seien, der Angeklagten sogar zwischenzeitlich von einem Arzt untersucht worden sei, der seine Haftfähigkeit attestiert habe, und der Abbruch / das Ende der Vernehmung letztlich dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass der Angeklagte sich zunächst mit einem Rechtsanwalt beraten wollte. ff) Letztlich hatte die Kammer – jedenfalls nach einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten Indizien – keinen Zweifel, dass der Angeklagte und keine sonstige Person die „......“ zuzurechnenden Karten nach dessen Tod im Zeitraum vom 20. November 2018 bis 29. November 2018 einsetzte. e) Unter Beachtung, dass „......“ in der Nacht vom 19. auf den 20. November 2018 durch Fremdeinwirkung aufgrund von Verbluten nach den geschilderten Verletzungen verstorben ist, bevor die Brände im Haus / im Pkw ausbrachen, dass der Angeklagte zumindest noch am 19. November 2018 und sodann zumindest um 5.42 Uhr am 20. November 2018 sich jedenfalls in relativer Nähe zu dem Wohnhaus in „......“ und damit letztlich relativ weit von seinem Wohnort in „......“ aufhielt und dass überdies der Angeklagte die Bank- und Kreditkarten des Geschädigten einsetzte, ist die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme letztlich der Überzeugung, dass der Angeklagte den körperlichen Übergriff zum Nachteil des Geschädigten begangen, zu einem späteren Zeitpunkt das Wohnhaus sowie den Pkw des Geschädigten in Brand gesetzt hat und irgendwann im Laufe des gesamten Tatgeschehens u.a. die Kredit-/Bankkarten des Geschädigten entwendete. aa) Diese Feststellungen folgen zunächst aus dem auffälligen Zeitpunkt des Einsatzes der Kredit-/Bankkarten des Geschädigten, nämlich erstmals am 20. November 2018, also unmittelbar nach der Tatnacht vom 19. auf den 20. November 2018, d. h. relativ zügig nach dem Eintritt des Todes des Geschädigten. Dieser Zeitpunkt ist für die Kammer insbesondere deshalb von Bedeutung, da entwendete Kredit-/Bankkarten – jedenfalls regelmäßig – von einem Täter möglichst schnell eingesetzt werden müssen, um den mit ihnen verbundenen finanziellen Vorteil zu erlangen zu können und insbesondere um möglichst der mit Zeitablauf steigernden Gefahr einer Kartensperrung zuvor zu kommen. Daher sprach dieser Karteneinsatz indiziell für die Täterschaft des Angeklagten, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, die darauf hätten schließen lassen, dass er die am 20. November 2018 eingesetzten Karten zuvor, aber nach dem Eintritt des Todes des „......“ von einer unbekannten dritten Person erhalten hat. In diese Bewertung hat die Kammer auch ihre Überzeugung einbezogen, dass weder der Geschädigte dem Angeklagten die Karten zu Lebzeiten freiwillig überlassen hat, noch dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung in der Beschuldigtenvernehmung – die Karten dem Geschädigten zu einem früheren Zeitpunkt, spätestens Ende Oktober 2018 / Anfang November 2018 entwendet hat. Hierbei war zunächst zu bedenken, dass die Karten vor dem Tod des Geschädigten nicht durch dritte Personen, sondern – wie auch bei einer alleinstehenden Person wohl üblich – ausschließlich von „......“ selbst eingesetzt wurden, so dass vor dem Hintergrund eine freiwillige Weitergabe insbesondere einer Mehrzahl von Karten an eine der Familie nicht angehörende Person wie der Angeklagte wenig wahrscheinlich erscheint. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der durchaus angespannten finanziellen Verhältnisse des „......“, zumal dieser gerade auch die Kreditkarten (mit-)verwendete, um seinen laufenden Lebensunterhalt zu sichern. Die hierin enthaltene Feststellung, dass nur der Geschädigte die Karten bis zum Tatgeschehen verwendete, stützt die Kammer – neben der allgemeinen Überlegung in Bezug auf die Wohn- und Lebenssituation des Geschädigten (Stichwort: Alleinstehend) – auch auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des glaubwürdigen Zeugen „......“ . Dieser hat die Finanzströme und Finanzverhältnisse beim Geschädigten untersucht und näher ausgeführt, die Karten des Geschädigten seien vor dessen Tod für normale Einkäufe etwa in Supermärkten und / oder zum Tanken, jeweils im örtlich-regionalen von „......“ genutzt worden, überdies hätten sie für Online-Einsätze bei verschiedenen Online-Portalen wie Lotto oder einem Shop „......“ Verwendung gefunden. Eine Veränderung dieses Nutzungsmusters – im Hinblick auf Zahlungsorte und Höhe der Beträge – sei in Bezug auf die von ihm ausgewerteten Monate vor dem Tatgeschehen am 19./20. November 2018 nicht feststellbar gewesen, auch nicht ab Ende Oktober 2018; überdies sei keine Sperrung der Karten, jedenfalls nicht vor dem Tatgeschehen erfolgt, was aber mehr als nahegelegen hätte, wenn dem Geschädigten die Karten bereits – zumindest – zwei Wochen vor dem Tatgeschehen entwendet worden wären. Das Nutzungsmuster habe sich – so der Zeuge „......“ weiter – nach dem Tatgeschehen deutlich verändert. So sei es bereits am 20. November 2018 zu zwei Karteneinsätzen in „......“ gekommen, gefolgt von Karteneinsätzen in Tschechien am 23. und 24. November 2018 und diversen Karteneinsätzen in „......“ am 28. und 29. November 2018. Vergleichbare Einsätze seien in den Monaten vor dem Tatgeschehen nicht feststellbar gewesen, insbesondere sei beachtlich, dass sich die Karteneinsätze vor dem Tatgeschehen sämtlich auf den Bereich „......“ bezogen und die Örtlichkeiten „......“, Tschechien und / oder „......“ nicht festzustellen waren. Angesichts dessen hatte die Kammer letztlich keine Zweifel, dass dem Geschädigten die Karten entwendet wurden und er sie niemandem, insbesondere auch nicht dem Angeklagten zu Lebzeiten freiwillig ausgehändigt hat. Der Feststellung, dass der Angeklagte sich diese Karten im Zuge des Tatgeschehens verschafft hat, steht überdies dessen Einlassung in der Beschuldigtenvernehmung nicht entgegen, da diese zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis wiederlegt ist. So hat der Angeklagte zwar im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung nach den auch insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Angaben Zeugen „......“ und „......“ angegeben, er habe die Kreditkarten im Auto von Haus aus dem Handschuhfach genommen, überdies habe er in dessen Haus die in einem Mäppchen befindlichen Karten aus einem offenen Schrank im Büro gemeinsam mit dem Mäppchen mitgenommen; dieses habe er gemacht, als er das letzte Mal bei „……“ zu Hause, bei ihm im Haus gewesen sei, und zwar Ende Oktober oder Anfang November 2018; er wisse nicht mehr genau, wann er welche Karten an sich genommen habe; es sei nicht alles am gleichen Tag gewesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte gegenüber den Zeugen „......“ und „......“ im Zuge der Beschuldigtenvernehmung die Wahrheit in Bezug auf die Karteneinsätze gesagt hat, da diese Angaben – wie dargestellt – mit den Standortdaten des Smartphones, den Videoaufzeichnungen der Karteneinsätze und der sichergestellten Belege zwanglos in Einklang zu bringen waren. Die Kammer hat jedoch Zweifel in Bezug auf den von ihm bekundeten Zeitpunkt / Zeitraum, zu dem er – nach und nach – an diese Karten gelangt sein will. Dem liegt zunächst zugrunde, dass – wie dargelegt – es eher unwahrscheinlich erscheint, dass ein Täter entwendete Kredit-/Bankkarten über Tage oder gar Wochen nicht einsetzt, um den mit ihnen verbundenen finanziellen Vorteil zu erlangen, da ein (längeres) Zuwarten die Gefahr erhöht, dass der Diebstahl entdeckt und es infolge dessen zur Sperrung der Karten kommt, mithin sich nach und nach die Gefahr erhöht, dass diese Karten mangels Nutzungsmöglichkeit für den Täter „wertlos“ werden. Ein derartiges Verhalten wäre aus Sicht des Täters mithin „wenig zielführend“, d. h. es widerspräche grundsätzlich dem mit der Wegnahme verbundenen Interesse, die Karten „zu Geld zu machen“. Zudem war zu bedenken, dass – die Einlassung in Bezug auf den Zeitpunkt der Entwendung als wahr unterstellt – der Angeklagte nicht nur die Karten zunächst mindestens Wochen nicht verwendet und damit „wenig zielführend“ gehandelt hätte. Er hätte die Karten dann darüber hinaus „zufällig“ relativ kurz nach dem Tatgeschehen am 19. / 20. November 2020 einsetzt, um sie – nach seinen Angaben – auszuprobieren. Unabhängig davon, dass keine Erklärung vorgetragen oder ersichtlich war, weshalb der Angeklagte die Karten gerade zu diesem Zeitpunkt eingesetzt hat, erscheint der Kammer dieser Zeitpunkt auffällig und spricht nicht nur – wie dargelegt – indiziell für die Täterschaft des Angeklagten, sondern auch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem er die Karten erlangt haben will. Die Überzeugung der Kammer, dass seine Einlassung insoweit nicht der Wahrheit entspricht, dass er „......“ die Karten vielmehr „erst“ in der Nacht vom 19. auf den 20. November 2018 entwendet hat, stützt die Kammer im Übrigen ergänzend darauf, dass er den Geschädigten in dieser Nacht im Zuge eines körperlichen Übergriffs getötet und in der Folgezeit das Wohnhaus angezündet hat, er mithin zu der Zeit vor Ort war und die Gelegenheit hatte, die Karten zu entwenden. Im Einzelnen hierzu nun folgendes: bb) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte den „......“ getötet und anschließend dessen Haus angezündet hat, beruht ferner insbesondere auf den Angaben des auch insoweit glaubhaften Zeugen KHK „......“sowie den glaubhaften Angaben des KOK „......“, der die Angaben des Zeugen KHK „......“ bestätigt hat, soweit er das vom Zeugen KHK „......“ geschilderte „Gespräch“ wahrnehmen konnte. Nach diesen Zeugenaussagen hat sich Angeklagte im Zuge des Transports von „......“ nach „......“, d. h. nach Beendigung der Beschuldigtenvernehmung – wie festgestellt – zu dem Geschehen selbst geäußert, indem er u.a. angegeben habe, ab 20.00 Uhr im Haus gewesen zu sei und sich mit „......“ unterhalten zu haben; ferner habe der Angeklagte erklärt: „Gegen Mitternacht ist das dann halt passiert. Eigentlich bin ich ja gar nicht so wie in der Nacht.“ Ferner habe er auf die Nachfrage des Zeugen KHK „......“ bezüglich der Bedeutung dieser Aussage erwidert: „Ja, ich gebe zu, ich war´s“. Er selbst sei ausgerutscht und der „......“ zu Boden gegangen und mit dem Kopf gegen den Feuerlöscher geprallt, gegen so einen runden Gegenstand; den Feuerlöscher habe er später mit in seine Wohnung nach „......“ genommen. Etwas später habe er – so der Zeuge KHK „......“ weiter – erzählt, dass auch was liegen geblieben sei, was er auf Frage mit den Worten „das Magazin“ erklärt habe. Überdies habe der Angeklagte gesagt, er habe dem „......“ im Gerangel eine Schreckschusswaffe, die dieser sich aus Angst vor einem Überfall mal zugelegt habe, abgenommen und sie ihm auf den Kopf geschlagen; die Waffe habe er später in die „......“ geschmissen. Er habe dann Panik gehabt, sei zu Fuß zu seinem Mietwagen gegangen, dann auf die Autobahn in Richtung „......“ gefahren und sei auf halber Strecke umgedreht; dann habe er einen in seinem Mietwagen mit sich geführten Benzinkanister mit Benzin betankt; anschließend habe er ein paar Sachen mit einer Schubkarre aus dem Haus herausgeholt; er sei zum Haus des „......“ zurückgefahren, weil er Spuren habe verwischen wollen und habe das halt angesteckt, was am besten brenne: auf der Couch; Bett; auch das Auto, weil er da ja drinnen gesessen habe; mit der Schubkarre habe er schließlich Sachen transportiert, die er mitgenommen habe; er habe die Sachen hochtransportiert und ins Auto verladen und später auf dem Flohmarkt verkauft; auch den Computer des „......“. Auch der Benzinkanister sei in seiner Wohnung in „......“ . Diese Angaben der Zeugen sind nicht nur glaubhaft, da die Zeugen ihre Angaben jeweils in einem ruhigen und sachlichen Ton geschildert haben und keine Belastungstendenz ersichtlich war, sondern – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch verwertbar und lassen bereits von sich aus den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten zu. Im Zuge dieser Wertung als verwertbar war zu berücksichtigen, dass die eigentliche Beschuldigtenvernehmung diesen Angaben gegenüber den Zeugen zeitlich fast unmittelbar vorausging, die von den Zeugen wahrgenommenen Angaben des Angeklagten während des Transports mithin nur einen Teil der von den Zeugen bekundeten Angaben des Angeklagten darstellen. Die Kammer hatte somit folgenden zeitlichen Ablauf zu bedenken: (1) Zunächst wurde der Angeklagte nach seiner Festnahme in der Dienststelle „......“ – ausweislich der Angaben der Zeugen KHK „......“ und KOK „......“ – als Beschuldigter vernommen und zu Beginn der Beschuldigtenvernehmung vom 9. Dezember 2018 ab 10:45 Uhr ausführlich hinsichtlich eines Tötungsdelikts belehrt. Sie hätten – so der glaubwürdige Zeuge KHK „......“ – dem Angeklagten als Beschuldigten zunächst eine ausgedruckte Belehrung über die Rechte als festgenommene Person gegeben. Ihm sei auch erklärt worden, dass er Beschuldigter des im Raume stehenden Tötungsdeliktes sei und konkreter Tatverdacht gegen ihn bestehe. Weiter sei er mündlich dahingehend belehrt, dass es ihm freistehe, sich zu diesen Vorwürfen zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen sowie dass er jederzeit einen Rechtsanwalt beauftragen könne. Der Zeuge „......“ habe den Angeklagten auch gefragt, ob er das verstanden habe. Ferner habe der Zeuge KHK „......“ dem Angeklagten erklärt, dass es um eine vorläufige Festnahme gehe und der Angeklagte vernommen werde, wenn er dazu bereit sei; anschließend würde er, der Angeklagte als Beschuldigter, wohl dem Haftrichter vorgeführt. Der Angeklagte habe bestätigt, dass er dies verstanden habe und überdies erklärt, dass er nicht gut geschlafen habe, sonst aber gehe es. Dem Angeklagten sei auch klargemacht worden, dass er sich melden solle, wenn er für die Toilette oder sonst eine Pause brauche und dass er die Vernehmung jederzeit unterbrechen und beenden könne. Im Einklang damit hat der Zeuge „......“ glaubhaft berichtet, der Angeklagte sei ausführlich als Beschuldigter hinsichtlich eines Tötungsdelikts belehrt worden, dass er nicht aussagen müsse und dass er einen Verteidiger beauftragen könne. Diese ausführliche Belehrung genügt den strafprozessualen Vorschriften und ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Macht der Angeklagte in Kenntnis und im Wissen dieser Belehrung Angaben, so sind diese verwertbar. Der Angeklagte war auch gesundheitlich in der Lage, diese Belehrung zu verstehen und entsprechende Angaben zu machen. Wie die Zeugen KHK „......“ und KOK „......“ überzeugend schilderten, hat der Angeklagte auf Befragen eingangs der Beschuldigtenvernehmung in „......“ erklärt, er fühle sich in der Lage, eine Vernehmung zu machen. Die Vernehmung sei zwecks Untersuchung der Haftfähigkeit durch einen Arzt einmal unterbrochen worden. Auch danach und vor Fortsetzung der Beschuldigtenvernehmung sei der Angeklagte gefragt, wie er sich fühle und ob die Vernehmung fortgesetzt werden könne. Auf die Frage habe der Angeklagte geantwortet, er fühle sich gut und wolle weiter Angaben machen. Überdies habe man ihm Zeit zum Trinken eingeräumt und ihm mittags eine Pizza gebracht. (2) Nachdem der Angeklagte über einen längeren Zeitraum Angaben u.a. zu seinem Umgang mit dem Geschädigten, zu den Karteneinsätzen und zu der – vermeintlichen – Entwendung der Karten spätestens Ende Oktober / Anfang November 2018 gemacht habe, sei er schließlich – so die Zeugen – von ihnen durchaus bestimmt befragt worden, wo er vom 19. auf den 20. November 2018 gewesen sei, weil sie ihm nicht sämtliche Angaben geglaubt hätten. Hierauf habe er erwidert, er wolle mit einem Rechtsanwalt reden und dazu noch keine Angaben machen. Die Zeugen haben – so ihre Ausführungen – die Vernehmung zu diesem Zeitpunkt noch nicht unmittelbar abgebrochen; sie hätten vielmehr noch weitere Fragen gestellt, auf die der Angeklagte auch geantwortet habe. Erst dann hätten sie die Beschuldigtenvernehmung aufgrund des Wunsches des Angeklagten beendet Diese letzten von den Zeugen bekundeten Angaben des Angeklagten am Ende der Beschuldigtenvernehmung, d. h. die Angaben des Angeklagten, nachdem er erstmals in der Polizeidienststelle erklärt hat, er wolle mit einem Rechtsanwalt reden, hat die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung nicht verwendet und ihren Feststellungen auch nicht zugrunde gelegt. Insoweit besteht nach ihrer Auffassung ein Verwertungsverbot, da die Beschuldigtenvernehmung unmittelbar zu dem Zeitpunkt hätte abgebrochen werden müssen, in dem der Angeklagte von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich zunächst mit einem Rechtsanwalt zu beraten. Die weiteren Angaben des Angeklagten in dieser Vernehmung wurden nicht ordnungsgemäß erlangt und unterliegen nach Auffassung der Kammer einem Verwertungsverbot, da das von dem Angeklagten in Anspruch genommene Recht, sich mit einem Rechtsanwalt zu beraten, für die Verteidigung grundlegend ist und ihm damit ein hohes Gewicht zukommt. Dieses dem Verwertungsverbot zugrundeliegende Geschehen führt indessen – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht dazu, dass die zuvor vom Angeklagten getätigten Angaben in der Beschuldigtenvernehmung ebenfalls unverwertbar waren. Diese Angaben machte er – wie dargestellt – insbesondere auch nach ordnungsgemäßer Belehrung und – wie auch seine Reaktion (Wunsch einer Rücksprache mit einem Rechtsanwalt) zureichend belegt – in Kenntnis insbesondere auch dieses Rechts. (3) Eingedenk dessen sind die von dem Angeklagten getätigten Äußerungen des Angeklagten während des Transport nach „......“ nach Auffassung der Kammer verwertbar, und zwar insbesondere trotz der Tatsache, dass der Angeklagte die Beschuldigtenvernehmung zuvor mit dem Wunsch, er wolle zunächst mit einem Rechtsanwalt sprechen, von sich aus beendet hat. Denn die Kammer hatte dabei zu beachten, dass der Angeklagte im Dienstwagen erneut belehrt worden ist, wie aus den überzeugenden Angaben des Zeugen KHK „......“ folgt. So hat der Zeuge KHK „......“ glaubhaft bekundet, dass er, als der Angeklagte im Auto spontan von sich aus zu reden begonnen habe, zu ihm, dem damaligen Beschuldigten gesagt habe, dass er, der Beschuldigte, doch gesagt habe, dass er erst mal mit einem Rechtsanwalt sprechen und der Polizei (jedenfalls zunächst) nichts mehr sagen wolle und dass er, der Beschuldigte, ja auch so belehrt worden sei. Dies habe der Angeklagte ihm auch bestätigt. Als der Angeklagte dann aber fortgefahren sei zu erzählen, habe er, der Zeuge KHK „......“, ihn erneut darauf hingewiesen, dass er doch nichts habe erzählen wollen; ferner habe er ihm erklärt, dass gleich der Anwalt da sei und dass der Angeklagte bitte mit diesem sprechen solle; er, der Beschuldigte, wisse doch, dass er hier nichts sagen müsse. Daraufhin habe der Angeklagte bestätigt, dass er das verstanden habe. Angesichts dessen wusste der Angeklagte von seinen Rechten als Beschuldigter, bevor er sich während der Fahrt ergänzend und (teils indirekt) zum Tatgeschehen geständig eingelassen hat. Dies gilt gerade auch deshalb, weil er über diese Rechte nur Stunden zuvor, d. h. zu Beginn der Beschuldigtenvernehmung ausführlich belehrt worden war und er auch zu dem Zeitpunkt erklärt hatte, dass er die Belehrung verstanden habe und – wie dargestellt – auch davon Gebrauch machen konnte, und zwar gerade zu einem Zeitpunkt, als die Zeugen den Angeklagten im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung konkret zu der Tatzeit befragten. Zudem hat der Angeklagte weder selbst behauptet, dass er seine Rechte zu dem Zeitpunkt nicht gekannt hat, noch waren sonstige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er sich dieser Rechte während des Transports nicht mehr bewusst war, obgleich er zeitlich relativ kurz davor genau unter Anwendung dieser Rechte die Vernehmung beendet hatte. Schließlich hat die Kammer auch bedacht, dass es – eine Unkenntnis von diesen Rechten während des Transports gleichwohl unterstellt – mehr als unwahrscheinlich ist, dass die betroffene Person – hier der Angeklagte – dann trotz zweifachen Hinweises eines Polizeibeamten der Wahrheit zuwider auch zweimal bestätigt, dass er wisse, dass er nichts sagen müsse. Angesichts dessen kannte der Angeklagte seine Rechte, so dass hinsichtlich der sich anschließenden Angaben kein Verwertungsverbot bestand. Das dem Verwertungsverbot in Bezug auf die letzten Ausführungen des Angeklagten im Zuge der Beschuldigtenvernehmung zugrundeliegende Geschehen führt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch nicht dazu, dass diese später erfolgten Angaben während des Transports ebenfalls unverwertbar waren. Diese Angaben machte er – wie dargestellt – in Kenntnis seiner Rechte; die Polizeibeamten waren insbesondere nicht gehalten, den Angeklagten, der von sich aus wiederholt begann, weitere Angaben zu machen, Einhalt zu gebieten. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte in der Lage war, die ausführliche Belehrung nicht nur während der Beschuldigtenvernehmung, sondern auch die wiederholten Belehrungen während des Transports zu verstehen. Dabei geht sie zwar davon aus, dass er – nicht zuletzt wegen der Festnahmesituation – „emotional aufgewühlt“ war. Aber abgesehen davon, dass entsprechende Reaktionen nicht per se gegen die Fähigkeit sprechen, einen Sachverhalt oder eine Belehrung aufzunehmen und zu erfassen, stützt die Kammer ihre Überzeugung zum einen darauf, dass der Angeklagte – so die Zeugen KHK „......“ und KOK „......“ übereinstimmend bezüglich der Beschuldigtenvernehmung, der Zeuge KHK „......“ bezüglich des Transports – unmittelbar nach der Belehrung bzw. den belehrenden Hinweisen jeweils bekundet hat, dass er die Ausführungen verstanden habe. Zum anderen hat sie bedacht, dass der Angeklagte – ausweislich der Aussage des Zeugen KHK „......“ – zum Schluss des Transports ergänzend erklärt hat, „er wolle nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt noch mehr sagen, aber es reiche jetzt erst mal.“ Angesichts dieser Umstände bestanden zur Überzeugung der Kammer in der Gesamtbetrachtung letztlich keine Zweifel, dass der Angeklagte während der Beschuldigtenvernehmung bzw. während des Transports seine Beschuldigtenrechte kannte; ebenfalls bestanden keine Zweifel, dass er sie auch wahrnehmen konnte. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes hat die Kammer im Übrigen bedacht, dass der Angeklagte im Laufe der Beschuldigtenvernehmung – so die Zeugen KHK „......“ und KOK „......“ glaubhaft – etwas zu essen (Pizza) und zu trinken bekommen sowie zu Beginn der Vernehmung in „......“ erklärt hat, er fühle sich in der Lage, eine Vernehmung zu machen, dass er von einem Arzt im Hinblick auf die Haftfähigkeit untersucht worden war und danach geäußert hat, er fühle sich gut und wolle weiter Angaben machen. Überdies ergibt sich für die Kammer aus dem „Gespräch“ während des Transports, insbesondere aus der Frage zur Bedeutung von „lebenslang“ für die Kammer, dass der Angeklagte in der Lage war, die Sachlage durchaus zu erfassen und auch zu reflektieren, so dass auch insoweit letztlich keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Angaben der Zeugen KHK „......“ und KOK „......“ bestanden. Hinsichtlich der konkreten Situation während dieses Transportes von ca. 1 Stunde war im Rahmen der Beweiswürdigung folgendes von Bedeutung: Während dieses Transportes von „......“ nach „......“ saß der Zeuge KOK „......“ am Steuer des Dienstwagens, während der Zeuge KHK „......“ hinten links und der Angeklagte hinten rechts im Fond des Pkw Platz genommen hatten. Während der Fahrt habe sich dann – so der glaubwürdige Zeuge KHK „......“ – das „Gespräch“ entwickelt: Konkret habe der Angeklagte ihn während dieser Fahrt von „......“ nach „......“ gefragt, wie es in Haft sei, ob er dort sicher sei, ob er – der Zeuge – für die Sicherheit des Angeklagten garantieren könne. Er habe dem Angeklagten entgegnet, er arbeite nicht in der JVA, aber dort sei Personal, das für die Sicherheit des Angeklagten sorgen könne. Dabei habe er, der Zeuge, den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte Angst hatte vor dem, was auf ihn zukomme. Er habe ihm dann erklärt, dass er für eine ergänzende Vernehmung auch in die JVA kommen könne. Der Zeuge KHK „......“ hat weiter ausgeführt, er habe zum Angeklagten gesagt, dieser habe ja gesagt, er wolle erst mal mit einem Rechtsanwalt sprechen und nichts mehr der Polizei sagen; so sei er ja auch belehrt worden. Dies habe der Angeklagte bestätigt. Der Angeklagte sei dann etwas ruhiger geworden. Nach einer Weile habe er ihn, den Zeugen KHK „......“, gefragt, was denn lebenslange Haft bedeute; ferner habe dieser auch gesagt, dass er seine Eltern nur noch als alter Mann wiedersehen werde oder dass diese dann bereits tot seien. Er, der Zeuge „......“, habe darauf entgegnet, dass Lebenslang nicht bis zum Tod bedeute. Der Angeklagte habe dann gesagt, dass er in Kindheit und Jugend Probleme mit anderen Kindern wegen seiner sexuellen Orientierung gehabt habe und dass er sich darum nicht dazu bekannt habe. Er, der Zeuge KHK „......“, habe entgegnet, das sei nicht schlimm und für ihn so in Ordnung. Weil dann der Angeklagte fortgefahren sei zu erzählen, habe er ihn darauf hingewiesen, dass er doch nichts habe erzählen wollen; gleich sei der Anwalt da, der Angeklagte solle bitte mit ihm sprechen; er wisse doch, dass er hier nichts sagen müsse. Der Angeklagte habe bestätigt, dass er das verstanden habe; gleichwohl habe er fortgefahren zu reden und ausgeführt, er sei im Haus ab 20 Uhr gewesen und habe sich mit „......“ unterhalten. Sodann habe Angeklagte im Auto gesagt: „Gegen Mitternacht ist das dann halt passiert.“ Weiter habe er gesagt: „Eigentlich bin ich ja gar nicht so wie in der Nacht.“ Auf seine, des Zeugen, Nachfrage, was damit gemeint sei, habe der Angeklagte erwidert: „Ja, ich gebe zu, ich war´s.“ Er, der Angeklagte, sei ausgerutscht; da sei der „......“ zu Boden gegangen und mit dem Kopf gegen den Feuerlöscher geprallt, gegen so einen runden Gegenstand. Da sei ja auch was liegen geblieben. Auf seine, des Zeugen, Frage hin, „was?“ habe der Angeklagte erwidert: „Das Magazin“. Er, der Zeuge, habe den Eindruck gehaben, dass der Angeklagte das so geäußert habe, als ob das ja sowieso schon bekannt sei. Er, der Zeuge, habe auch das Gefühl gehabt, dass es für den Angeklagten befreiend gewesen sei zu reden. Der Angeklagte habe dann weitergesagt, er habe dem „......“ im Gerangel eine Schreckschusswaffe, die dieser sich aus Angst vor einem Überfall mal zugelegt habe, abgenommen und auf den Kopf geschlagen. Die Waffe habe er, der Angeklagte, später in die „......“ geschmissen. Später habe der Angeklagte dann gesagt, er habe Panik gehabt, er sei auf der Autobahn weggefahren und habe dann einen mit sich geführten Benzinkanister mit Benzin betankt; er habe dann ein paar Sachen mit einer Schubkarre herausgeholt. Er sei zum Haus des „......“ zurückgefahren, weil er Spuren habe verwischen wolle; er habe das halt angesteckt, und zwar das, was am besten brenne; auf der Couch; auf dem Bett; das Auto, weil er da ja drinnen gesessen habe. Es sei irgendwie dumm gelaufen. Er habe den Benzinkanister gar nicht mit Benzin betanken wollen, er habe Diesel tanken wollen, der Leihwagen sei ja ein Diesel gewesen. Er habe auch mit dem Benzin gar nichts anstecken wollen. Mit der Schubkarre habe er Sachen transportiert, die er mitgenommen habe. Er habe die Sachen hochtransportiert und ins Auto verladen und später auf dem Flohmarkt verkauft; auch den Computer des Hans „......“. Im Weiteren habe der Angeklagte im Auto noch von den Kreditkarteneinsätzen gesprochen; ferner, dass er in „......“ seine Jacke verbrannt und in die „......“ geworfen habe. Schließlich habe er erklärt, dass er die Sachen mit der Schubkarre zum Auto gefahren habe, sodann zurück ins Haus gegangen sei und die Schubkarre aufs Bett gelegt und später die Brände gelegt habe, um die Spuren zu verwischen. Am Ende habe der Angeklagte gesagt, er wolle nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt noch mehr sagen; aber es reiche jetzt erst mal. Auch habe er geäußert, sein Leben sei vorbei und habe keinen Sinn mehr. Die Angaben des Zeugen KHK „......“ sind – wie bereits kurz dargelegt – glaubhaft. Der Zeuge hat die Angaben in einem ruhigen, sachlichen Ton und widerspruchsfrei gemacht. Anhaltspunkte für eine Belastungstendenz haben sich nicht ergeben, insbesondere erklärte er gut nachvollziehbar, dass er den Angeklagten letztlich habe reden lassen und sich aufgrund der Angaben veranlasst gesehen habe, die Angaben einschließlich der Gesprächssituation umgehend zu verschriftlichen. Die Kammer schließt auch letztlich aus, dass der Zeuge – der Wahrheit zu wider – den Angeklagten bewusst belastet hat. Denn die teils detailreichen Angaben des Angeklagten in diesem Gespräch haben sich in Bezug auf das Brandgeschehen, die Schubkarre und die Karteneinsätze durch andere Beweismittel als zutreffend erwiesen. Zudem erscheinen diese Angaben in Gänze als auch vom inhaltlichen Verlauf her zwanglos nachvollziehbar, sofern unterstellt wird, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, jedoch unplausibel, sofern er mit dem Geschehen – wie er während der Beschuldigtenvernehmung noch indirekt behauptet hat – nichts zu tun hatte. Schließlich hat die Kammer auch bedacht, dass die Angaben zum Kerngeschehen, d. h. zur konkreten Tötung durch den Angeklagten zwar Ausführungen enthalten, jedoch im Grunde relativ kurz gehalten sind, während insbesondere die Schilderungen nach dem Tod und die Motivation zur Brandlegung breiteren Raum einnehmen. Damit wäre allerdings eher nicht zu rechnen, wenn der Zeuge KHK „......“ dem Angeklagten bewusst der Wahrheit zuwider diese Angaben „in den Mund“ gelegt hätte. Vielmehr hätte es dann nähergelegen, dass der Zeuge die „vermeintlichen Angaben zum Tatgeschehen“ nicht nur umfassender, sondern vielmehr auch noch „eindeutiger“ im Sinne einer konkreten Tötungshandlung beschrieben hätte, um den Angeklagten möglichst eindeutig zu belasten. In Gänze hat die Kammer daher letztlich keine Zweifel, dass der Zeuge KHK „......“ auch insoweit wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Dabei hat sie auch bedacht, dass der Zeuge in der Lage war, die Angaben des Angeklagten im Pkw hinreichend zu verstehen. Diesbezüglich hat der Zeuge ausgeführt, dass er sich oft habe herüberbeugen müssen, um zu verstehen, was der Angeklagte sage Der Angeklagte sei sehr leise gewesen und habe bei der Schilderung des Ablaufs auch geweint. Er habe in sich zusammengesunken im Gurt „gehangen“; manchmal habe er, der Zeuge, nachgefragt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Situation im Pkw wegen der Fahrgeräusche einerseits und dem konkreten Gesprächsverhalten des Angeklagten es dem Zeugen nicht einfach gemacht hat, die Ausführungen des Angeklagten zu verstehen, zumal es bei der Fahrt zudem sehr stark geregnet hat. Der Zeuge KHK „......“ hat aber nachvollziehbar erklärt, dass er sich wiederholt zu dem Angeklagten „herübergebeugt“ habe, um den Angeklagten zu verstehen; überdies habe er manchmal nachgefragt und sich auf die Aussagen des Angeklagten konzentriert, um alles aufmerksam mitzubekommen und um sich das Erzählte zu merken. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KHK „......“ stützt die Kammer zudem auf die diese teils bestätigenden, zu keinem Zeitpunkt widersprechenden Angaben des seinerseits glaubwürdigen Zeugen KOK „......“. Dieser Zeuge hat nachvollziehbar geschildert, er habe als Fahrer des Dienstwagens nur Teile des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen KHK „......“ in dem Pkw mitbekommen. Konkret hat er letztlich überzeugend ausgeführt, dass es während der Fahrt bereits dunkel gewesen sei und stark geregnet habe; zudem habe es Windgeräusche gegeben habe; der Angeklagte habe auch recht leise gesprochen; er habe darum nicht alles mitverfolgen können. Aber er habe gehört, dass der Angeklagte sich erkundigt habe, was ihn in seiner möglicherweise anstehenden Haft erwarte; was für ihn lebenslänglich bedeute. Er habe auch gehört, wie der Angeklagte gesagt habe: „Eigentlich bin ich ja gar nicht so wie in der Nacht.“ Dieses habe er wortwörtlich gehört, das habe er, der Zeuge, noch im Kopf. Auf Nachfrage des Kollegen „......“ habe der Angeklagte dann gesagt: „Ja, ich gebe zu, ich war´s.“ Das wisse er, der Zeuge, noch genau. Der Zeuge KOK „......“ hat auch berichtet, dass der Angeklagte bei dem Gespräch im Auto noch erzählt habe, er habe sich um 20 Uhr mit dem „……“ in dessen Haus getroffen, und er wisse, dass im Haus noch etwas zurückgeblieben sei: das Magazin von einer Pistole. Der Angeklagte habe dann von einer Pistole des „......“ erzählt; der „……“ habe diese Pistole gehabt, weil er mal bedroht worden sei. Weiter habe der Angeklagte erzählte, dass er diese Pistole dem Geschädigten abgenommen und diesem dann auf den Kopf geschlagen habe; die Pistole habe er in „......“ in der „......“ entsorgt; der „......“ sei auf den Feuerlöscher gefallen, diesen habe er mitgenommen, er sei noch in seiner Wohnung in „......“ ; den Benzinkanister aus seinem Mietwagen, den er versehentlich mit Benzin statt mit Diesel befüllt habe, habe er ins Haus gebracht und an mehreren Stellen Benzin ausgebracht; auf Betten und Couch; und er habe auch das Auto des Herrn „......“ angezündet. Ziel sei es gewesen, Spuren zu verwischen; den blauen Anorak habe er, der Angeklagte, auch in „......“ in der „......“entsorgt; er habe auch PC und Fernseher entwendet und auf dem Flohmarkt in „......“ verkauft. Auch hinsichtlich der Angaben dieses Zeugen bestehen keine Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit; gleiches gilt für die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Auch dieser Zeuge hat seine Angaben in einem ruhigen, sachlichen Ton und überdies widerspruchsfrei dargelegt. Anhaltspunkte für eine Belastungstendenz haben sich nicht ergeben, insbesondere erklärte er gut nachvollziehbar, weshalb er die Angaben des Angeklagten nur teilweise vernommen hat. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Zeuge – übereinstimmend mit dem Zeugen KHK „......“ – angegeben hat, gerade auch die „Kernangaben zum Tatgeschehen“ (u.a. „Ja, ich gebe zu, ich war´s.“) gehört zu haben, was für sich genommen angesichts der Geräuschkulisse, des konkreten Gesprächsverhalten des Angeklagten und der konkreten Sitzposition des Zeugen zu dem Angeklagten zwar durchaus möglich erscheint, aber besondere Beachtung zukam, da dieses auch als „vermeintlicher Zufall“ gewertet werden könnte. Das setzte jedoch voraus, dass der Zeuge – in Übereinstimmung mit dem Zeugen KHK „......“ – den Angeklagten bewusst der Wahrheit zuwider belasten wollte. Abgesehen davon, dass die Kammer – wie dargelegt – davon ausgeht, dass der Zeuge KHK „......“ die Wahrheit bekundet, als er u.a. diese Angabe des Angeklagten bekundet hat, spricht gegen einen derartigen „Komplott“ zudem, dass der Zeuge KOK „......“ zwar die Angaben des Zeugen KHK „......“ in weitem Umfang bestätigt, jedoch bei weitem nicht vollständig und insbesondere nicht gänzlich übereinstimmend. So hat er ausgeführt, der Angeklagte habe gesagt, „„……“ habe diese Pistole gehabt, weil er mal bedroht worden sei“, während der Zeuge KHK „......“ ausgeführt hat, der Angeklagte habe gesagt, „er habe dem „......“ im Gerangel eine Schreckschusswaffe, die dieser sich aus Angst vor einem Überfall mal zugelegt habe, abgenommen und auf den Kopf geschlagen“. Im Falle eines (bewussten) Komplotts der Zeugen zum Nachteil des Angeklagten hätte es aber demgegenüber viel nähergelegen, dass die Zeugen nicht nur eine (möglichst) vollständige, sondern auch eine möglichst gleichlautende Aussage in Bezug auf die Angaben des Angeklagten gemacht hätten, so dass die Kammer einen entsprechenden Komplott, eine bewusste Falschaussage eines oder beider Zeugen letztlich auch vor diesem Hintergrund ausgeschlossen hat, zumal letztlich auch keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Motivationslage seitens der zwar mit den Ermittlungen betrauten, aber ansonsten unbeteiligten Zeugen ersichtlich waren. Dabei hat die Kammer insbesondere auch bedacht, dass der Zeuge KOK „......“ ausgeführt hat, er, der Zeuge, habe nicht gehört, dass der Angeklagte von seinem Kollegen „......“ im Auto belehrt worden sei. Es hätte aber – ein bewusster Komplott, eine bewusste Falschaussage unterstellt – sehr nahegelegen, dass die Zeugen dann auch in diesem Zusammenhang sich übereinstimmend erklärt hätten, da der Frage der Belehrung / der belehrenden Hinweise gerade auch für Polizeibeamte erkennbar nicht unerhebliche Bedeutung zukommt oder zukommen kann. Ferner ist die Kammer letztlich von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen auch deshalb überzeugt, weil er bereits eingangs seiner Vernehmung von sich aus auf die Schwierigkeiten verwies, die er gehabt habe, um den Angeklagten zu verstehen. So hat er ausgeführt, dass es stark geregnet, dass es Windgeräusche gegeben und dass er nicht alles verstanden habe. Hätte er hingegen – im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Zeugen KHK „......“ – den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätte es nähergelegen, diese Ausführungen auszulassen, um letztlich von vornherein keine Zweifel aufkommen zu lassen in Bezug auf seine Wahrnehmungsfähigkeit. Insgesamt hat die Kammer in dem Zusammenhang auch folgendes bedacht: Es waren keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Angeklagte nunmehr und im Grunde im Gegensatz zu seinen Angaben während der Beschuldigtenvernehmung gegenüber dem neben ihm sitzenden Zeugen KHK „......“ ein falsches Geständnis hätte abgeben sollen. Zudem hat er im Rahmen dieses Gesprächs von sich aus im Grunde „Täterwissen“, also Kenntnisse, die nur der Täter in dieser Situation haben konnte, zumal sonst nicht ersichtlich ist, wie er davon auf anderem Wege hätte Kenntnis erlangen können. So hat er näher den Grund und die Art und Weise der Brandlegungen einschließlich eines Teils der Örtlichkeiten der Brandstellen beschrieben und überdies insbesondere zur Verwendung der Schubkarre Ausführungen gemacht, die sich in vielerlei Hinsicht als zutreffend erwiesen haben. Zwar könnten die beiden Zeugen – eine bewusste Falschaussage ihrerseits unterstellt – dem Angeklagten mittels eigener Erkenntnisse hinsichtlich der entsprechenden Ermittlungsergebnisse „vermeintliches Täterwissen“ bewusst „in den Mund gelegt haben“. Jedoch unabhängig davon, ob die Zeugen am 10. Dezember 2018, dem Zeitpunkt, zu dem sie den Inhalt des Gespräches während der Fahrt schriftlich niedergelegt haben, über sämtliche bis zu diesem Tag zusammengetragenen Ermittlungsergebnisse Kenntnis hatten, war hier zu bemerken, dass die tatsächliche Verwendung von Benzin im Zuge der Brandlegungen jedenfalls erst mit dem Gutachten vom 13. Dezember 2018 aktenkundig wurde, den Polizeibeamten folglich frühestens zu dem Zeitpunkt bekannt gewesen sein kann. cc) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte den „......“ getötet und anschließend dessen Haus angezündet hat, beruht überdies auf dem Umstand, dass sich dem Angeklagten Spuren des eigentlichen Tatkerngeschehens des Tötungsdelikts zuordnen lassen. (1) So war zunächst zu bedenken, dass an dem in der Wohnung des Angeklagten in der „......“-Straße in „......“ am 9. Dezember 2018 sichergestellten Paar Schuhe, schwarz, Marke „Arbolithe“ Blut festgestellt wurde, und zwar befand sich an der Oberfläche beider Schuhe Blut, welches im Grunde eindeutig „......“ zuzurechnen ist. Diese Feststellung stützt die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. „......“ . Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein schriftliches Behördengutachten vom 2. Januar 2019 näher erläutert und zunächst einleitend darauf hingewiesen, dass als Vergleichsmaterial - eine im Rahmen der Obduktion gesicherte Vergleichsprobe des Geschädigten H.R „......“, *„......“, und - eine Vergleichsprobe des Beschuldigten 2, Herrn „......“,*„......“ (BS2) vorgelegen hätten. Eine Vergleichsprobe des Beschuldigten 1, Herrn „......“; *„......“ (BS1), habe ihm nicht vorgelegen. Sodann hat er näher ausgeführt, dass die durchgeführte DNA-analytische Untersuchung ergeben habe, dass an den bei dem Angeklagten sichergestellten Schuhen der Marke Arbolithe jeweils an der Außenseite Humanblutantragungen verschiedener Form und Größe festgestellt worden seien und dass der Angeklagte als Verursacher dieser Blutspuren zweifelsfrei auszuschließen sei, da bei allein acht der insgesamt 16 verglichenen DNA-Systeme keinerlei Übereinstimmung festzustellen sei und ein Ausschluss bereits dann anzunehmen sei, wenn nur in einem DNA-System keine Übereinstimmung vorliege. Demgegenüber komme der Geschädigte als Spurenverursacher / Spurenleger in Betracht, da insoweit hinsichtlich sämtlicher 16 DNA-Systeme eine Übereinstimmung zwischen dem von den Schuhen stammenden Spurenmaterial und dem Vergleichsmaterial des Geschädigten festzustellen sei. Für dieses Spurenbild ließen sich als mögliche Erklärungen nachfolgende Hypothesen formulieren: Hypothese A (HA): Der Geschädigte ist Verursacher der am Feuerlöscher festgestellten Blutspuren. Hypothese B (HB): Eine bislang unbekannte und mit dem Geschädigten nicht verwandte Person ist Verursacher der am Feuerlöscher festgestellten Blutspuren. Sodann hat er auch insoweit ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der populationsspezifischen Häufigkeitsverteilung der am Spuren- und Vergleichsmaterial nachgewiesenen Merkmalsmuster diese beiden Hypothesen zueinander ins Verhältnis setzen ließen, wobei dieser sog. Likelihood-Quotient (LQ) ein relatives Maß für die Wahrscheinlichkeit beider Hypothesen sei. Letztlich seien die an dem Spurenmaterial nachgewiesenen Merkmale bei Zutreffen der Hypothese A mehr als 30 Milliarden-mal16 wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der Hypothese B. Vor dem Hintergrund bestehe aus gutachterlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel, dass die an dem Feuerlöscher festgestellte und in 16 Merkmalsystemen typisierte Blutspur vom dem Geschädigten, Herrn „......“,*„......“, stammt. Die Kammer schließt sich der Beurteilung des Sachverständigen Dr. „......“ nach erfolgter kritischer Würdigung und eigenständiger Überprüfung seiner gutachterlichen Ausführungen vollumfänglich an. Das Gutachten ist widerspruchsfrei, nachvollziehbar und entspricht den Anforderungen, die an ein Gutachten dieser Art zu stellen sind. Der Umstand, dass in der Wohnung des Angeklagten in „......“ ein Paar Schuhe sichergestellt wurde mit entsprechenden Blutantragen, stellt aus Sicht der Kammer ein weiteres gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten dar. Das gilt allzumal, weil auch keine Anhaltspunkte vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich waren, die auch nur ansatzweise hätten erklären können, weshalb sich – eine Abwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit im Haus des Geschädigten und damit eine fehlende Verantwortlichkeit für den Tod des Geschädigten unterstellt – sonst Schuhe mit dem Geschädigten zuzurechnenden Blutantragungen in dessen Wohnung befanden. (2) Überdies hat die Kammer bedacht, dass an dem in der Wohnung des Angeklagten in der „......“-Straße in „......“ am 12. Dezember 2018 sichergestellten Feuerlöscher, 6 kg, Pulver, Marke „eartrend“, rot, ebenfalls Blut festgestellt wurde, und zwar befand es sich an dessen Oberfläche, welches im Grunde eindeutig „......“ zuzurechnen ist. Diese Feststellung stützt die Kammer ebenfalls auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. „......“ . Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch sein schriftliches Behördengutachten vom 30. Januar 2019 näher erläutert und insoweit zunächst einleitend darauf hingewiesen, dass als Vergleichsmaterial - eine im Rahmen der Obduktion gesicherte Vergleichsprobe des Geschädigten „......“, *„......“, - eine Vergleichsprobe des Beschuldigten 1, Herrn „......“; *„......“ (BS1), - eine Vergleichsprobe des Beschuldigten 2, Herrn „......“,* „......“ (BS2) - eine Vergleichsprobe des Zeugen, Herrn „......“ ; *„......“ sowie - eine Vergleichsprobe des Zeugen, Herrn „......“; *„......“ vorgelegen hätten. Sodann hat er näher ausgeführt, dass die durchgeführte DNA-analytische Untersuchung ergeben habe, dass an diesem Feuerlöscher am Verschluss und an zwei Stellen der Außenseite Humanblut nachgewiesen worden sei und dass der Angeklagte als Verursacher dieser Blutspuren zweifelsfrei auszuschließen sei, da bei auch hier allein acht der insgesamt 16 verglichenen DNA-Systeme keinerlei Übereinstimmung festzustellen sei und ein Ausschluss bereits dann anzunehmen sei, wenn nur in einem DNA-System keine Übereinstimmung vorliege. Demgegenüber komme der Geschädigte als Spurenverursacher / Spurenleger in Betracht, da insoweit hinsichtlich sämtlicher 16 DNA-Systeme eine Übereinstimmung zwischen dem von den Schuhen stammenden Spurenmaterial und dem Vergleichsmaterial des Geschädigten festzustellen sei. Für dieses Spurenbild ließen sich als mögliche Erklärungen nachfolgende Hypothesen formulieren: Hypothese A (HA): Der Geschädigte ist Verursacher der an den beiden Schuhen festgestellten Blutspuren Hypothese B (HB): Eine bislang unbekannte und mit dem Geschädigten nicht verwandte Person ist Verursacher der an den beiden Schuhen festgestellten Blutspuren. Sodann hat er ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der populationsspezifischen Häufigkeitsverteilung der am Spuren- und Vergleichsmaterial nachgewiesenen Merkmalsmuster diese beiden Hypothesen zueinander ins Verhältnis setzen ließen, wobei dieser sog. Likelihood-Quotient (LQ) ein relatives Maß für die Wahrscheinlichkeit beider Hypothesen sei. Letztlich seien die an dem Spurenmaterial nachgewiesenen Merkmale bei Zutreffen der Hypothese A mehr als 30 Milliarden-mal2 wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der Hypothese B. Vor dem Hintergrund bestehe aus gutachterlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel, dass die an den beiden Schuhen festgestellten Blutspuren von dem Geschädigten, Herrn „......“,*„......“, stammen. Die Kammer schließt sich auch dieser Beurteilung des Sachverständigen nach erfolgter kritischer Würdigung und eigenständiger Überprüfung seiner gutachterlichen Ausführungen vollumfänglich an, zumal auch dieses Gutachten widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar war und den Anforderungen entspricht, die an ein Gutachten dieser Art zu stellen sind. Dabei hat sie insbesondere hinsichtlich sämtlicher Ausführungen auch bedacht, dass sie nicht nur widerspruchsfrei, im Einzelnen nachvollziehbar und von großer Sachkunde geprägt waren, sondern zugleich berücksichtigt, dass der Sachverständige der Kammer aus eigener Erfahrung als erfahrener und sorgfältig arbeitender Sachverständige bekannt ist. Der Umstand, dass in der Wohnung des Angeklagten in „......“ auch ein Feuerlöscher sichergestellt wurde mit entsprechenden Blutantragen, stellt aus Sicht der Kammer ein weiteres gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten dar. Das gilt allzumal, weil auch insoweit keine Anhaltspunkte vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich waren, die auch nur ansatzweise hätten erklären können, weshalb sich – eine Abwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit im Haus des Geschädigten und damit eine fehlende Verantwortlichkeit für den Tod des Geschädigten unterstellt – sonst sich ein Feuerlöscher mit dem Geschädigten zuzurechnenden Blutantragungen in dessen Wohnung befand. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass diese Blutantragungen zwanglos mit den Ausführungen des Angeklagten während des Transportes – er, der Angeklagte, sei ausgerutscht, da sei dieser Feuerlöscher gewesen; der „......“ sei mit einem runden Gegenstand getroffen worden; „......“ sei zu Boden gegangen und mit dem Kopf auf den Feuerlöscher geschlagen; der Feuerlöscher befinde sich bei ihm in der Wohnung – in Einklang zu bringen sind. Die Kammer hat in dem Zusammenhang auch bedacht, dass ausweislich der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. „......“ und Dr. „......“ zum Blutverteilungsmuster am Tatort zu berücksichtigen ist, dass Verletzungen von Blutgefäßen notwendige Grundlage eines Blutspurenverteilungsmusters seien, wobei es aber bei einem ersten Schlag mit einem Gegenstand oder bei dem (ersten) Aufprall / Anstoß auf/an einen Gegenstand regelmäßig nicht bereits in der Situation zu Blutantragungen an dem jeweiligen Gegenstand komme, weil zunächst ein „offener Zugang nach außen“ gegeben sein müsse, sprich an der „Trefferfläche“ bzw. an der „Anstoßstelle“ des Körpers müsse es erst zu einer offenen Verletzung mit entsprechenden Blutaustritt kommen. Eine erste Gewalteinwirkung, auch wenn daraus eine offene Verletzung resultieren sollte, führe nicht zu einer sofortigen Spurzeichnung an dem Schlaggegenstand oder dem Anstoßgegenstand, da erst nach kurzer Zeit an der „Trefferfläche“ bzw. an der „Anstoßstelle“ des Körpers Blut austrete und jedenfalls der Schlaggegenstand zuvor bereits die Fläche verlassen hätte; eine Anstoßstelle könne zwar recht schnell kontaminiert werden, dann müsse aber die Anstoßstelle des Körpers und der Anstoßgegenstand im Grunde jedenfalls über einen gewissen Zeitraum „in Verbindung bleiben“. Vor dem Hintergrund ist es letztlich aus Sicht der Kammer eher unwahrscheinlich, dass – wie vom Angeklagten während des Transportes ausgeführt – der Geschädigte auf den Feuerlöscher gefallen ist und dadurch die Blutantragungen erfolgt sind, da – ein Sturz darauf unterstellt – dies aller Wahrscheinlichkeit nach dazu geführt hätte, dass er mit dem Körper, insbesondere dem Kopf anschließend nicht so lange auf dem Feuerlöscher, speziell dem Verschluss zu liegen kam, um dadurch die Beblutungen zu verursachen. dd) Nach zusammenfassender Würdigung dieser vorgenannten Erwägungen ist die Kammer schließlich der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte den körperlichen Übergriff zum Nachteil des Geschädigten begangen, zu einem späteren Zeitpunkt das Wohnhaus sowie den Pkw des Geschädigten in Brand gesetzt hat und irgendwann im Laufe des gesamten Tatgeschehens u.a. die Kredit-/Bankkarten des Geschädigten entwendete. Zweifel an der Täterschaft bestanden aufgrund dieser Indizien nicht. f) Die Feststellungen, dass der Angeklagte neben den Kredit-/Bankkarten auch die im Einzelnen festgestellten Gegenstände aus dem Haus des Geschädigten entwendete, beruhen neben dem Umstand seiner Täterschaft – siehe oben – ergänzend auf folgenden Erwägungen: Hinsichtlich der drei näher beschriebenen sog. Buschtrommeln des Geschädigten beruht die Feststellung auf einem Vergleich der bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten vom 6. März 2019 sichergestellte Trommeln (vgl. Lichtbilder Band XIII Bl. 460 bis 464) mit den in der Vergangenheit vom Geschädigten oder einem Familienmitglied im Haus / Garten des Geschädigten fotografierten Trommeln (vgl. Lichtbilder Band XVIII Bl. 112 bis 115). Diese Lichtbilder wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Hier fand sich Übereinstimmung in einem Ausmaß, dass die Kammern überzeugt ist, dass die Trommeln, die beim Angeklagten gefunden wurden, mit den Trommeln des Herrn „......“ identisch sind, d. h. dass sie ebenfalls aus dem Wohnhaus des Geschädigten stammen und vom Angeklagten ebenfalls entwendet worden sein müssen, zumal dieser Diebstahl auch zwanglos mit der Angabe des Angeklagten den Transport von Gegenständen mit der Schubkarre betreffend in Einklang zu bringen ist und überdies auch sonst nicht ersichtlich war, wie diese Trommeln – vom Tatgeschehen unabhängig – den Weg in die Wohnung nach „......“ gefunden haben sollen. Ferner ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte auch den Feuerlöscher – 6 kg, Pulver, Marke „eartrend“, rot – aus dem Hause „......“ entwendet hat. Diese Feststellung stützt sie im Wesentlichen auf die Tatsache, dass der dort sichergestellte Feuerlöscher – wie dargestellt – entsprechend beblutet war. Ferner hat sie insoweit auch bedacht, dass diese Mitnahme zwanglos mit der Angabe des Angeklagten die Mitnahme des Feuerlöschers betreffend in Einklang zu bringen ist und überdies auch sonst nicht ersichtlich war, wie dieser Feuerlöscher – vom Tatgeschehen unabhängig – den Weg in die Wohnung nach „……“ gefunden haben soll. Hinsichtlich des Computers stützen sich die Feststellungen zum einen auf den Umstand, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen KHK „......“ bei der Fahrt von „......“ nach „......“ – wie der Zeuge KHK „......“ glaubhaft berichtet hat – geschildert hat, er habe den Computer des „......“ auf dem Flohmarkt an eine unbekannte Person verkauft. Zudem hat der Zeuge KOK „......“ ebenfalls glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte bei der Situation im Auto gesagt habe, er habe den PC des Geschädigten entwendet und auf dem Flohmarkt verkauft. Da überdies im Zuge der Tatortbesichtigung festzustellen war, dass insbesondere im (ehemaligen) Büro des Geschädigten im Erdgeschoss zwar Kabel festgestellt worden sind, die wegen ihrer Anschlüsse einem Computer zuzurechnen sind, zugleich aber auffällig war, dass das entsprechende Gerät, d. h. der Computer sich dort nicht befand, so dass sich die Kabel im Grunde „lose“ im Raum befanden, hat die Kammer schließlich geschlossen, dass der Angeklagte auch einen Computer entwendet hat, zumal auch dieser Diebstahl zwanglos mit der Angabe des Angeklagten den Transport von Gegenständen mit der Schubkarre betreffend in Einklang zu bringen ist. g) Dagegen konnte – wie bereits festgestellt – das Tatgeschehen nicht in allen Einzelheiten näher aufgeklärt werden, insbesondere, weil keine Beweismittel vorliegen, die eine konkretere Feststellung des Tatgeschehens tragfähig hätten belegen können und der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Im Einzelnen: aa) Unklar blieb, wann genau der Angeklagte den Geschädigten aufsuchte, d. h. wann konkret an diesem Abend / im Laufe der Nacht der Angeklagte ins Haus des Geschädigten gelangte, wobei ausgeschlossen werden konnte, dass er deutlich vor 20.00 Uhr dort eintraf. Insoweit konnte lediglich angesichts des vom Zeugen „......“ überzeugend ausgeführten Standortverlaufs des Smartphones des Angeklagten sicher festgestellt werden, dass sich der Angeklagte am Nachmittag des 19. November 2018 mit dem Mietwagen nach „......“ begab und dabei im Zeitraum 17:52:52 Uhr bis 17:57:38 Uhr an einer Stelle verweilte, die rund 350 Meter südlich des Tatortes in Sichtweite liegt, und dass er diese Stelle um 17:57:37 Uhr verlassen und um 19:53:49 Uhr wieder eingenommen hat. Danach konnte – den Angaben des Angeklagten während des Transportes entsprechend – hinreichend sicher festgestellt werden, dass er jedenfalls nicht deutlich vor 20.00 Uhr das Wohnhaus / das Grundstück betrat. Da aber auch die Angaben des Angeklagten während des Transports jedenfalls in Bezug auf das Tötungsgeschehen („Gegen Mitternacht ist das dann halt passiert.“ „Eigentlich bin ich ja gar nicht so wie in der Nacht.“ „Ja, ich gebe zu, ich war´s.“, „Er habe sich um 20.00 Uhr mit dem „……“ in seinem Haus getroffen“; „Er, der Angeklagte sei ausgerutscht; da sei der „……“ zu Boden gegangen und mit dem Kopf gegen den Feuerlöscher geprallt“) jedenfalls lückenhaft waren und überdies der Geschädigte noch nach 22.00 Uhr allein vor seinem Haus gesehen wurde und sodann noch eine E-Mail geschrieben hat, konnte der Zeitpunkt nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend sicher festgestellt werden, da das Verhalten des Geschädigten jedenfalls in der Gesamtheit nach Auffassung der Kammer eher dafür spricht, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch allein in oder vor seinem Wohnhaus befand, sprich vom Angeklagten noch nicht aufgesucht worden war. bb) Nicht geklärt werden konnte auch, ob der Angeklagte heimlich ins Haus eindrang oder von „......“ freiwillig als Besucher ins Haus gelassen wurde. Denn es ist sowohl denkbar, dass der Angeklagte vom Geschädigten regulär, d. h. freiwillig als Besucher eingelassen wurde, zumal mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aufgrund der Angaben des Angeklagten insbesondere auch in der Beschuldigtenvernehmung davon auszugehen war, dass sie sich kannten, in der Vergangenheit bereits (auch sexuell) miteinander verkehrten und der Angeklagten den „......“ auch bereits zuvor in dessen Wohnhaus besucht hat. Nicht ausschließbar ist aber auch, dass der Angeklagte heimlich ins Haus eindrang, da auch gerade ein derartiges Verhalten zwanglos mit seinem Vorhaben, Geld /geldwerte Gegenstände an sich zu bringen, in Einklang zu bringen ist. Überdies ist von Bedeutung, dass zwar keine typischen Einbruchsspuren festzustellen waren. Allerdings hat für den Angeklagten eine Gelegenheit bestanden, ohne Weiteres, d. h. ohne Einbruchsspuren verursachen zu müssen, in das Wohnhaus zu gelangen. Denn nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen „......“ und „......“war die direkt zur Küche im Erdgeschoss führende, an der Hausseite, und zwar hinter der Garage gelegene Hauseingangstür zum Zeitpunkt der Brandentdeckung nicht abgeschlossen, sondern lediglich zugezogen. Daher ist es durchaus denkbar, dass der Angeklagte, der sich – nach eigenen Angaben – bereits im Wohnhaus aufgehalten hatte, die Örtlichkeiten folglich gekannt haben dürfte, diesen Weg genutzt hat, um zunächst unerkannt ins Haus zu gelangen. Unabhängig davon ist die Kammer aber in jedem Falle davon überzeugt, dass der Angeklagte von vornherein keinen „normalen“, freundschaftlichen Besuch plante, sondern von Anfang an die Absicht hatte, Geld /geldwerte Gegenstände vom Geschädigten an sich zu bringen. Diese Feststellung stützt die Kammer maßgeblich auf den Umstand, dass – ein normaler, freundschaftlicher Umstand ohne entsprechende Hintergedanken unterstellt – nicht erklärbar ist, weshalb der Angeklagte am Nachmittag des 19. November 2018 bzw. frühen Abend (17:52:52 Uhr bis 17:57:38 Uhr sowie um 19:53:49 Uhr) in „......“ bzw. an / auf einem Feldweg ca. 350 Meter südlich des Tatorts in Sichtweite verweilte, obgleich sich dort – von einem Wasserbehälter abgesehen – nichts befand, das diesen Aufenthalt hätte rechtfertigen können. Diesem Umstand kam nach Auffassung der Kammer insbesondere auch deshalb maßgebliches Gewicht zu, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich war, weshalb er sich gerade an einer Stelle wiederholt aufhielt, von dem aus das Wohnhaus / das Grundstück des Geschädigten unschwer eingesehen werden, d. h. beobachtet werden konnte. Hier hätte es – eine Abwesenheit des Geschädigten bis jedenfalls 20.00 Uhr zugunsten des Angeklagten unterstellt – der Einnahme einer derartigen Beobachtungsposition nicht bedurft, vielmehr hätte es dann mehr als nahegelegen, dass der Angeklagte direkt zum Wohnhaus gefahren und dann dort gegebenenfalls gewartet hätte. Ausweislich der Standortdaten ist dieses jedoch nicht geschehen. Zudem ist – ein „normaler“, freundschaftlicher Besuch ohne entsprechende Hintergedanken unterstellt – weder vorgetragen noch sonst auch nur im Ansatz erklärbar, weshalb der Angeklagte sich überhaupt mit dem Pkw zu dieser auf / an einem Feldweg gelegenen Stelle begeben hat. cc) Offen blieb ferner, ob der Angeklagte – jedenfalls teilweise – Geld und/oder geldwerte Gegenstände des Geschädigten an sich nahm, bevor „......“ durch sein Handeln verstarb, oder ausschließlich nach dem Eintritt dessen Todes, wobei letztlich auch offenblieb, ob er noch vor dem ersten Verlassen des Grundstücks – zumindest eine oder alle Bank-/Kreditkarten an sich genommen hatte oder ob er sämtliche entwendeten Gegenstände einschließlich der Bank-/Kreditkarten erst entwendete, nachdem er an den Tatort zurückgekehrt war. Denkbar ist, dass er – seinem Vorhaben gemäß – bereits zumindest eine Bank-/Kreditkarte an sich genommen hatte, bevor es zu dem körperlichen Übergriff auf den Geschädigten kam und er im Anschluss – nach seinem Bekunden – in Panik geriet und zunächst das Grundstück verließ. Abgesehen davon, dass es gerade vor dem Hintergrund des Vorhabens ausgeschlossen sein dürfte, dass der Angeklagte im Zuge der Panik etwaig an sich genommene Bank-/Kreditkarten nicht weiter bei sich führte, spricht auch dafür, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Angaben lediglich von Gegenständen gesprochen hat, die er nach der Rückkehr mit einer Schubkarre abtransportiert habe und Bank-/Kreditkarten eines derartigen Transportmittels nicht bedürfen, vielmehr leicht eingesteckt und problemlos ohne Hilfsmittel transportiert werden können. Denkbar ist aber auch, dass er vor dem körperlichen Übergriff auf den Geschädigten sein Vorhaben überhaupt noch nicht hat umsetzen können und zunächst – ohne jeglichen Gegenstand – in Panik das Grundstück verlassen und sämtliche Gegenstände erst im Zuge der Rückkehr entwendet hat, da ein derartiges Verhalten nicht gänzlich außerhalb aller Lebenserfahrung liegt und ebenfalls auch mit den Angaben des Angeklagten während des Transports in Einklang zu bringen ist. dd) Mangels näherer Beweismittel war auch nicht näher feststellbar, ob die Tötung des Geschädigten durch den Angeklagten erfolgte, weil sich der Geschädigte letztlich einer offen geäußerten Forderung des Angeklagte nach Geld und/oder geldwerten Gegenständen widersetzte und die Tötung dazu diente, an Geld und/oder geldwerte Gegenständen zu gelangen, oder deshalb, weil der Angeklagte beim heimlichen Versuch, Geld und/oder geldwerte Gegenstände an sich zu bringen, vom Geschädigten entdeckt wurde, der Geschädigte dem Angeklagten sodann Einhalt zu bieten versuchte und die Tötung dazu diente, diesen Widerstand zum Zwecke der Erlangung von Geld und/oder geldwerten Gegenständen oder zum Zweck der Sicherung des bereits erlangten Besitzes von Geld und/oder geldwerten Gegenständen zu überwinden. Ferner blieb offen, ob der Angeklagte die Tötungshandlung für den Geschädigten völlig überraschend ausführte, um gegen den Willen des Geschädigten an Geld/geldwerte Gegenstände zu gelangen, sei es, dass er nach einem unbemerkten Betreten des Wohnhauses plötzlich und unvermittelt, für den Geschädigten überraschend angriff, sei es, dass er diesen Angriff irgendwann durchführte, nachdem er zuvor vom Geschädigten freiwillig in das Wohnhaus eingelassen wurde und dabei gegenüber dem Geschädigten sein Vorhaben verschwiegen hatte. Fest steht zur Überzeugung der Kammer indessen, dass der Angeklagte ausschließlich zwecks Erlangung von Geld / geldwerten Gegenständen bzw. zwecks Erhalts des Besitzes von Geld / geldwerten Gegenständen den körperlichen Übergriff auf den Geschädigten ausübte. Denn hierbei handelte es sich mangels sonstiger Anhaltspunkte um das einzig ersichtliche Motiv, welches zudem einerseits mit dem Verhalten des Angeklagten im Laufe des Nachmittags / des Abends (Stichwort: Beobachtungsstelle), andererseits auch mit seinem Tatnachverhalten, insbesondere dem relativ zügigen Karteneinsatz noch am 20. November 2020 zwanglos in Einklang zu bringen ist. Andere Motive, die diesen körperlichen Übergriff auch nur im Ansatz hätten „begründen“ oder zumindest ansatzweise hätten erklären können, waren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denkbar wäre zwar, dass der Angeklagte mit dem Geschädigten aus einem anderen Grund in Streit geraten ist. Jedoch abgesehen davon, dass der Angeklagte selbst einen Grund für einen Streit im Rahmen seiner Angaben während des Transportes nicht dargelegt, sondern nur ausgeführt hat, dass er selbst ausgerutscht und dann – aus welchem Grund auch immer – der Geschädigte zu Boden gegangen und mit dem Kopf gegen den Feuerlöscher geprallt sei, wäre allenfalls daran zu denken, dass sich ein Streit entwickelt hat, weil keine Einigung in Bezug auf die Ausübung sexueller Handlungen hat gefunden werden können. Jedoch abgesehen davon, dass für ein derartiges Motiv sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben haben, sprach für die Kammer dagegen, dass – nach den Angaben des Angeklagten – der Geschädigte und der Angeklagte in der Vergangenheit bereits wiederholt einvernehmlich geschlechtlich miteinander verkehrt hatten, der Geschädigte – so der Zeuge „......“ – in Bezug auf homosexuelle Kontakte durchaus offen war und weil der Geschädigte – so verschiedene Zeugen aus der Familie bzw. dem Bekanntenkreis des „......“ übereinstimmend und widerspruchsfrei – ein grundsätzlich offener, friedlicher, freundlicher und harmoniebedürftiger Mensch war, dem Streitigkeiten im Grunde zuwider waren. ee) Schließlich konnte mangels näherer Beweismittel nicht hinreichend geklärt werden, ob der Angeklagte eine Schreckschusswaffe bei sich führte, als er das Wohnhaus betrat, oder ob sich im Tatzeitraum eine Schreckschusswaffe im Besitz des Geschädigten befand. Demzufolge musste ferner auch offenbleiben, ob der Geschädigte mit einer Schreckschusswaffe versuchte, sich des Angeklagten zu erwehren oder sich vor ihm zu schützen, oder ob der Angeklagte im Zuge der Tötungshandlung eine Schreckschusswaffe als Schlagwaffe zum Einsatz brachte, sei es, weil er sie mit sich führte oder weil er sie dem Geschädigten im Zuge der Tötungshandlung entwendete. Denkbar ist angesichts des Ergebnisses der Beweiswürdigung zum einen, dass der Geschädigte die in Rede stehende Schreckschusswaffe im Hause hatte und sich im Rahmen der Auseinandersetzungen an diesem Abend mit ihr bewaffnete, um sich des Angeklagten zu erwehren oder sich vor ihm zu schützen, wobei der Angeklagte ihm diese dann im Zuge der Tötungshandlung entwendete. Denn die Kammer hatte einerseits ausweislich der insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen zu bedenken, dass der Geschädigte von seinem Wesen her eher harmoniebedürftig, freundlich, vertrauensvoll und offen war, dass er in der Vergangenheit überdies zu keinem Zeitpunkt darüber berichtet hat, dass er eine Schreckschusswaffe im Hause habe, um sich zu verteidigen, dass er zudem zu keinem Zeitpunkt eine Affinität zu Waffen gezeigt hat und dass er insbesondere sein Leben in einem gewissen „Grundvertrauen“ bestritt dahingehend, dass „alles was passiere, irgendwie eine Art Sinn ergebe, einer gewissen Ordnung folge und dass die Dinge, wie sie passierten, gut seien“, so dass es danach eher fernlag, dass er sich beruht fühlte und meinte, sich mittels einer Schreckschusswaffe bewaffnen zu müssen. Allerdings war andererseits auch zu bedenken, dass diese Eigenschaften / diese Lebenseinstellung nicht zwingend ausschließen, dass er sich gleichwohl eine entsprechende Waffe verschafft hat, da er fast 80 Jahre alt war und allein in einem relativ großen, am Ortsrand gelegenen Wohnhaus und wohnte, in dem er – nicht zuletzt aufgrund der von ihm u.a. angebotenen Tao-Massagen – wiederholt auch weniger bekannten Personen Einlass gewährte. Zwar haben die Zeugen „......“ und „......“ übereinstimmend bekundet, dass sie wegen der Persönlichkeit des Vaters bzw. Schwiegervaters sämtlich davon ausgehen, der Geschädigte habe selbst keine Waffe gehabt. Jedoch unabhängig davon, dass dieses den Besitz einer Waffe nicht gänzlich ausschließt, war hier auch zu bedenken, dass Familienangehörige nicht sämtliche Geheimnisse des Geschädigten kannten, er folglich nicht völlig offen gegenüber Dritten war. So wusste – jedenfalls bis zu dem Tatgeschehen – seitens der Familienangehörigen lediglich der Zeuge „......“, dass der Geschädigte zumindest auch homosexuelle Neigungen hatte. Überdies sprachen hierfür die Angaben des Angeklagten während des Transports, der insoweit ausgeführt hat, „er habe dem „......“ im Gerangel eine Schreckschusswaffe entwendet, die dieser sich aus Angst vor einem Überfall mal zugelegt habe“. Letztlich konnte die Kammer – entgegen den Angaben des Angeklagten – auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte eine Schreckschusswaffe bei sich führte, als er das Wohnhaus betrat, und dass er im Zuge der Tötungshandlung eine Schreckschusswaffe als Schlagwaffe zum Einsatz brachte. Denn dieses erscheint angesichts des Vorhabens des Angeklagten ebenfalls nicht fernliegend. ff) Allerdings war zur Überzeugung der Kammer letztlich zu beachten, dass nicht nur ein konkretes Tatgeschehen, dass vielmehr aufgrund dieser Unsicherheiten insgesamt vier sich jedoch wechselseitig ausschließende Tatgeschehen (Varianten) sicher festzustellen waren. Gleichwohl war zugleich angesichts der Gesamtumstände, insbesondere angesichts der einzelnen Feststellungen insbesondere zum Vorfeld der Tat, zu dem eigentlichen Tatablauf einschließlich des Tatmotives, der Feststellung der Anzahl sowie Art der Verletzungen und der Anzahl der Brandausbruchsstellen, sowie angesichts der Feststellungen zu dem Standortverlauf des Smartphones des Angeklagten, zu den Karteneinsätzen und zu den sichergestellten Gegenständen einschließlich der Feststellungen zu den Angaben des Angeklagten im Zuge der Beschuldigtenvernehmung sowie während des Transportes sicher auszuschließen, dass sich das Geschehen anders dargestellt hat als in einer dieser vier Varianten festgestellt, insbesondere, weil eine Mehrzahl von Indizien, speziell der Standortverlauf, die Karteneinsätze einschließlich der auf den Aufzeichnungen abgebildeten bzw. bei dem Angeklagten sichergestellten Kleidungsstücke sowie die festgestellten Blutantragungen an den bei dem Angeklagten in dessen Wohnung sichergestellten Gegenständen (Feuerlöscher; Paar Schuhe) jedenfalls in ihrer Gesamtheit letztlich nur den Schluss zuließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war, die Brände gelegt und die Gegenstände entwendet hat. Dies gilt auch nicht zuletzt deshalb, weil er sich während des Transportes von „......“ nach „......“ den Zeugen KHK „......“ und KOK „......“ (im Grunde) geständig eingelassen hat und überdies nicht erklärbar ist, wie insbesondere Blut des Geschädigten „......“ sonst auf die sichergestellten Gegenstände gelangt sein soll als dadurch, dass der Angeklagte die Schuhe zur Tatzeit in dem Wohnhaus des Geschädigten getragen und den dort – wie auch immer – mit Blut des Geschädigten im Zusammenhang mit dem körperlichen Übergriff kontaminierten Feuerlöscher – gemeinsam mit weiteren Gegenständen – schließlich entwendete. Im Ergebnis hat die Hauptverhandlung keine, insbesondere keine mit den anderen Beweismitteln in Einklang zu bringenden Anhaltspunkte ergeben, die allein oder mit weiteren Beweismitteln Zweifel in Bezug auf die Feststellungen der Kammer hätten tragfähig begründen können. So gab es weder Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine andere Person den körperlichen Übergriff auf „......“ verübte, noch war – gerade unter Beachtung der Verletzungen – auch nur ansatzweise ersichtlich, dass der Angeklagte den körperlichen Übergriff zum Zwecke der eigenen Verteidigung ausübte oder dass der Geschädigte unabhängig von dem Angeklagten gestürzt ist und sich dadurch die tödlichen Verletzungen zugezogen hat. Ebenfalls konnte, nicht zuletzt aufgrund der Verletzungen, auch ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte einen Suizid begangen hat. Ferner war – wie ausgeführt – kein Anhalt dafür ersichtlich, dass das – etwaige – Streitgespräch eine andere Ursache, einen anderen Grund/Anlass hatte als den Umstand, dass der Angeklagte gegen den Willen des Geschädigten von diesem Geld und/oder geldwerte Gegenstände an sich bringen wollte bzw. dass er das bereits ergriffene Geld / den bereits ergriffenen geldwerten Gegenstand / die bereits ergriffenen geldwerten Gegenstände gegen den Willen des Geschädigten behalten wollte. Schließlich waren – wie ebenfalls ausgeführt – keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem körperlichen Übergriff ein anderes Motiv als die Erlangung / die Sicherung des Besitzes von dem Geschädigten zuzurechnendem Geld / geldwerten Vorteilen gegen dessen Willen zugrunde gelegen haben könnte. Speziell ergaben sich auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass eine unbekannte dritte Person die Tat (im Beisein des Angeklagten) begangen hat. Zwar hat die Auswertung der dem Tatort zuzurechnenden Funkmasten ergeben, dass zur Tatzeit, d. h. am 19./20. November 2018 Smartphones weiterer Personen dort eingeloggt waren und dass unter ihnen sich auch eine Person befand, die in der Vergangenheit anscheinend bereits schwerwiegende Straftaten begangen hat und zudem – ausweislich der dem Smartphone zugrundeliegenden Kontaktdaten – einen Bezug nach „......“, jedoch – soweit ersichtlich – keine nach „......“ aufweist. Jedoch abgesehen davon, dass die dem Smartphone zugrundeliegende Adresse in „......“ dem Namen nicht zugeordnet werden konnte, so dass anzunehmen war, dass bei Kauf des Smartphones eine falsche Adresse und / oder ein falscher Namen angegeben wurde, haben sich weder bei der Untersuchung des Wohnhauses noch bei der Untersuchung der Leiche des Geschädigten – so Prof. Dr. Dr. „......“ – Anhaltspunkte ergeben, die tragfähig darauf hindeuten könnten, dass der körperliche Übergriff durch zumindest zwei Personen verübt worden ist, denn insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass aus seiner Sicht die Körperverletzungshandlungen von einer Person oder auch von mehreren Personen begangen worden sein könnten – eine konkrete Aussage hierzu könne den festzustellenden Verletzungen nicht entnommen werden, dieses wäre reine Spekulation. Im Endergebnis war die Kammer daher überzeugt, dass sich das Gesamtgeschehen so dargestellt hat wie in einer der vier Varianten festgestellt. h) Zur Überzeugung steht überdies aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Angeklagte es bei Beginn sowie während des weiteren Verlaufs seiner Verletzungshandlungen, d. h. als er zu dem körperlichen Übergriff ansetzte und diesen dann durch die Mehrzahl der Gewalthandlungen durchführte, zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass der Geschädigte aufgrund dessen zu Tode kommt und dass er dessen Tod zugleich um des angestrebten Erfolgs willen billigend in Kauf nahm, er somit zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als er zu dem körperlichen Übergriff ansetzte und diesen dann durch die Mehrzahl der Gewalthandlungen durchführte. Diese Feststellung stützt die Kammer auf folgende Erwägungen: Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH, NJW 2012, 1524, 1525). Nur bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandsmäßige Erfolg werde nicht eintreten. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH, NJW 2012, 1524, 1525). Angesichts der Gesamtschau der Verletzungshandlungen, insbesondere aber angesichts des kräftig mit einem Gegenstand geführten, u.a. eine Fraktur des knöchernen Augenhöhlendaches sowie den Sturz des Geschädigten verursachenden Schlages gegen den Kopf von „......“ schließt die Kammer darauf, dass der Angeklagte bereits in dem Moment den Eintritt des Todes des „......“ ernsthaft für möglich und nicht lediglich als ganz fernliegend erkannt sowie den Todeseintritt um des erstrebten Zieles willen auch gebilligt hat. Denn ein Schlag mit einem Gegenstand mit glatter Oberfläche gegen den Kopf des Geschädigten stellt per se eine gefährliche Gewalthandlung dar. Dies gilt umso mehr, wenn dieser Schlag – wie vorliegend – so kräftig geführt wird, dass er nicht nur eine ca. 6 cm messende und auf bis zu 1,2 cm klaffenden Durchtrennung der Haut und des Unterhautweichteilgewebes der unbehaarten Stirnkopfhaut verursacht, sondern darüber hinausgehend u. a. zu der vorgenannten knöchernen Verletzung im Bereich des Augenhöhlendaches sowie dazu führt, dass die getroffene Person den Stand verliert, rückwärts zu Boden fällt und mit dem Hinterkopf aufschlägt. Diese Handlung stellte sich folglich zur Überzeugung der Kammer als äußerst gefährlich und – nicht zuletzt auch wegen des dadurch verursachten Sturzes auf den Hinterkopf – als konkret lebensgefährlich dar. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass der Angeklagte die Gefährlichkeit nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte, hat die Kammer bei dieser Bewertung zum einen auch berücksichtigt, dass der Angeklagte handelte, um gegen den Willen des Geschädigten an dessen Geld / geldwerte Gegenstände zu gelangen und / oder sich den Besitz daran zu erhalten. Dem Angeklagten kam es folglich darauf an, den tatsächlich geleisteten oder von ihm befürchteten Widerstand des „......“ zu überwinden, um sein Vorhaben ohne Gegenwehr in die Tat umzusetzen oder fortzusetzen. Zum anderen hat die Kammer in die Wertung einbezogen, dass der Angeklagte nach diesem ersten kräftigen Schlag weitere Gewalthandlungen zum Nachteil des Geschädigten ausgeübt und ihn u.a. – allerdings nicht todesursächlich – gewürgt hat. Hierbei war zunächst zu bedenken, dass diese weiteren Handlungen nicht der Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes im Zuge des ersten Schlages entgegenstehen, da die sich daran anschließenden Handlungen weder der während des Gesamtgeschehens bestehenden Motivlage widersprechen noch der auch für den Angeklagten erkennbaren äußersten Gefährlichkeit dieser Handlung. Hinzu kommt, dass gerade auch die weiteren Handlungen nur mit der Absicht des Angeklagten in Einklang zu bringen sind, einen (etwaigen) Widerstand des „......“ in jedem Fall und endgültig zu brechen oder zu verhindern. Hierfür spricht insbesondere auch der Würgegriff, der nach Auffassung der Kammer zudem ein nicht unerhebliches Indiz für eine – jedenfalls zweitweise vorhandene – Tötungsabsicht darstellt. i) Ferner steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte während der Ausführung der Verletzungshandlungen in der Absicht handelte, eine andere Straftat (Diebstahl) zu ermöglichen oder diese zu verdecken. Diese Feststellungen fußen auf folgende Erwägungen: Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Angeklagte beständig zu wenig Geld. Er übte keinen festen Beruf aus und hatte deshalb keine regelmäßigen Einnahmen, sondern lebte von staatlichen Transferleistungen. Zur Zeit der Tat bekam er Arbeitslosengeld II durch das Kreisjobcenter „......“ von monatlich durchschnittlich 798,26 Euro. Zusätzlich hatte er besonderen Bedarf an Geld, weil er – zusätzlich zu den laufenden Kosten für Unterhalt und Miete – regelmäßig im homosexuellen Milieu verkehrte, nicht nur in „......“, sondern auch in „......“ oder auch mal in „......“ und hier entsprechende Ausgaben – etwa für Eintrittsgelder und Fahrtkosten – anfielen. Überdies wusste er infolge der vorangegangenen Kontakte zu „......“, dass dieser nicht nur über einen Pkw, sondern ein eingerichtetes Wohnhaus verfügt, welches dieser allein bewohnte. Infolge dessen wusste er oder nahm zumindest an, dass der Geschädigte jedenfalls über Geld / geldwerte Gegenstände verfügte, wenn dessen finanzielle Situation insbesondere aufgrund der laufenden Verpflichtungen aus dem Hauskauf auch tatsächlich recht angespannt war. Ferner hat die Kammer hierbei bedacht, dass der Angeklagte – wie dargestellt – den Geschädigten an diesem Tag / Abend auch nicht einfach so freundlich besuchen wollte, vielmehr von vornherein plante, von diesem Geld/geldwerte Gegenstände zu erlangen (Stichwort: Vorhaben), da dessen Verhalten am Nachmittag des 19. November 2018, insbesondere das Aufsuchen und zeitweise Verweilen an / auf dem Feld (Stichwort: Beobachtungsposition ca. 350 m oberhalb des Wohnhauses) zur Überzeugung der Kammer letztlich nur diesen Schluss zulässt. Angesichts dieser Umstände war weiter zu bedenken, dass der Angeklagte – wie ebenfalls bereits dargestellt – ausschließlich zwecks Erlangung von Geld/geldwerten Gegenständen bzw. zwecks Erhalts des Besitzes von Geld/geldwerten Gegenständen den körperlichen Übergriff auf den Geschädigten ausübte, seine Handlungen folglich lediglich von dem Motiv geleitet waren, seine „Vermögenslage“ zum Nachteil des Geschädigten zu verbessern, was er letztlich durch die Wegnahme der Bank-/Kreditkarten sowie weiterer Gegenstände aus dem Wohnhaus des Geschädigten auch umsetzte und überdies – wie dargestellt – relativ schnell nach dem Tatgeschehen jedenfalls versuchte, mittels Bankkarten an Bargeld zu gelangen. Da jedoch die Kammer – wie ebenfalls dargestellt – letztlich den Zeitpunkt der Wegnahme insbesondere der Bank-/Kreditkarten nicht sicher feststellen konnte, letztlich somit offenblieb, ob der körperliche Übergriff und damit der Todeseintritt erfolgte, bevor oder nachdem der Angeklagte insbesondere die Bank-/Kreditkarten – jedenfalls teilweise – an sich genommen hatte, war hinsichtlich der Mordmerkmale wie folgt zu differenzieren: Sollte der körperliche Übergriff und der Todeseintritt erfolgt sein, nachdem der Angeklagte jedenfalls einen Teil der Karten bereits entwendet, d. h. eingesteckt haben sollte, handelte er angesichts der Gesamtheit der vorgenannten Erwägungen bei Ausführung der Verletzungshandlungen in der Absicht, eine andere Straftat, nämlich die vorher schon erfolgte Wegnahme der Karte oder Karten zu verdecken. Sollte hingegen der körperliche Übergriff und der Todeseintritt erfolgt sein, bevor der Angeklagte irgendeinen der von ihm später entwendeten Gegenstände entwendet habe, handelte er angesichts der Gesamtheit der vorgenannten Erwägungen bei Ausführung der Verletzungshandlungen in der Absicht, eine andere Straftat, nämlich geplante Wegnahme von Geld / geldwerten Gegenständen zu ermöglichen. Dabei hat die Kammer zum einen nicht verkannt, dass nach den Feststellungen auch nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sowohl vor als auch nach dem körperlichen Übergriff / Todeseintritt Geld/geldwerte Gegenstände entwendet hat, so dass im Grunde in dem Fall sowohl das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht als auch das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht vorlag. Zu seinen Gunsten ist die Kammer im Rahmen der Feststellung jedoch davon ausgegangen, dass nur eins der beiden Mordmerkmal vorgelegen hat; zugleich konnte sie aber angesichts insbesondere der Karteneinsätze sicher ausschließen, dass er kein Mordmerkmal verwirklicht hat. Der Feststellung des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht steht im Übrigen nicht entgegen, dass der Angeklagte – nach dieser Fallvariante – zunächst in Panik geraten, ohne jegliche Gegenstände das Wohnhaus verlassen und erst im Zuge der Rückkehr sämtliche Gegenstände entwendet hat. Denn zum einen war zu bedenken, dass er jedenfalls bis zum Tod des „......“ in der Absicht handelte, Geld/geldwerte Gegenstände zu erlangen und für die Verwirklichung dieses Mordmerkmals die entsprechende Absicht („um zu“) ausreicht, die „beabsichtigte Straftat“ mithin nach der Tötungshandlung nicht zwingend ausgeführt werden muss. Zum anderen hat er – allerdings zeitversetzt – sein Vorhaben noch umgesetzt, und weder aus den Angaben des Angeklagten während des Transports noch aus den sonstigen Gesamtumständen war zur Überzeugung der Kammer der Schluss gerechtfertigt, dass der Angeklagte erst bei Rückkehr zum Wohnhaus, also nach dem Tod des Geschädigten, den Entschluss gefasst hat, Geld/geldwerte Gegenstände zu entwenden. 10. Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte daneben das Wohnhaus des Geschädigten sowie dessen Pkw vorsätzlich in Brand gesetzt hat, stützt sie auf folgende Erwägungen: Zunächst waren hier die vom Angeklagten während des Transports gemachten Angaben zu bedenken, wonach er – wie dargestellt – dem Zeugen KHK „......“ gegenüber sinngemäß erklärt hat, er sei zurück nach „......“ gefahren, um mittels Brandlegungen Spuren zu verwischen. Ferner stützt die Kammer die vorsätzliche Brandlegung auf die Ausführungen des Brandsachverständigen „......“, der letztlich verständlich und detailliert erläutert hat, dass infolge der zumindest fünf unabhängigen Brandausbruchsstellen im Wohnhaus sowie der separaten Ausbruchsstelle in dem in der Garage abgestellten Pkw einzig der Schluss auf eine vorsätzliche Brandlegung gezogen werden könne. Konkret hat er ausgeführt, dass es zwar durchaus möglich sei, dass ein Brand an einer Stelle „zufällig“ / „ungewollt“ ausbreche, sei es aufgrund eines technischen Defekts oder aus Unachtsamkeit (z.B. mittels einer brennenden Kerze). Jedoch hat er zugleich zum einen ausgeführt, dass er an keiner der insgesamt sechs Stellen Anhaltspunkte für ein derartig zufälliges / ungewolltes Geschehen festgestellt habe, dass vielmehr gerade auch die konkret zu beobachtenden Brandzehrungen an zumindest mehr als einer der von ihm festgestellten Brandausbruchstellen aus seiner Sicht – mehr oder weniger eindeutig – nur den Schluss zuließen, dass an diesen Stellen der Brand jeweils vorsätzlich gelegt wurde mit dem Ziel, das Gebäude / den Pkw mittels Brandlegung zu zerstören. Zum anderen hat er näher ausgeführt, dass aus seiner Sicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass ein zufälliges / ungewolltes Brandgeschehen etwa zeitgleich, jedenfalls innerhalb von wenigen Stunden an insgesamt sechs unabhängigen Stellen auftritt. Die Kammer hat sich auch mit diesen detaillierten, widerspruchsfreien sowie ohne Weiteres nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen „......“ und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen kritisch auseinandergesetzt. Sie hat nach eingehender Prüfung anhand der danach gewonnenen eigenen Sachkunde keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die Annahme des Sachverständigen, es sei von einer vorsätzlichen, auf Zerstörung abzielenden Brandlegung auszugehen, zwanglos mit den Feststellungen des verlesenen Behördengutachten der Sachverständigen Dr. „......“ vom 13. Dezember 2018 in Einklang zu bringen war. Denn ausweislich dieses Gutachtens war zumindest hinsichtlich zwei der an den von dem Sachverständigen „......“ identifizierten Brandausbruchsstellen im Wohnhaus genommenen Brandschuttproben der Nachweis erbracht, dass dort eine leicht entzündliche Flüssigkeit verbrannt ist. Zugleich ist – wie ebenfalls dargelegt – eine vorsätzliche Inbrandsetzung durch den Geschädigten selbst ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass keinerlei Anlass / Grund ersichtlich war, weshalb der Angeklagte sich zu einer derartigen Handlung hätte veranlasst sehen können, hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. „......“ letztlich ausgeschlossen, dass der Geschädigte noch zu Lebzeiten durch den Brand verursachten Rauch / brandbedingte Gase eingeatmet hat. Zudem ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme letztlich der Überzeugung, dass der Angeklagte die vorsätzliche Brandlegung begangen hat, und zwar zum einen aufgrund seiner Angaben während des Transports, zum anderen jedoch auch vor dem Hintergrund, dass nur er – wie er selbst angegeben hat – ein Motiv für diese Tat hat, nämlich das Tatmotiv der Beseitigung etwaiger Spuren. Er handelt mithin zur Überzeugung der Kammer in der Absicht, eine andere Straftat, und zwar den Mord zu verdecken. Diese Wertung stützt die Kammer zunächst aus den festgestellten objektiven Umständen. So war letztlich konkret festzustellen, dass der Angeklagte zur Tatzeit vor Ort war und er überdies ein Motiv zur Brandlegung (Spurenbeseitigung) hatte, um insbesondere etwaige Spuren im Zusammenhang mit dem von ihm zuvor begangenen Tötungsdelikt zu vernichten. Der Umstand, dass er deshalb zwar an verschiedenen Stellen im Wohnhaus vorsätzlich Brände gelegt hat, jedoch – soweit ersichtlich – nicht versucht hat, den Leichnam des Geschädigten selbst (mittels Ottokraftstoff) in Brand zu setzen, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass an der Leiche nicht zwangsläufig maßgebliche, auf den Angeklagten als Täter hindeutende Spuren sich befunden haben müssen, bleibt zu bedenken, dass er auf sämtlichen Ebenen des Wohnhauses, teils sogar an zwei Stellen, sowie überdies im Pkw jeweils einen Brand gelegt hat. Ein derartiges Verhalten lässt sich aber nur mit dem Willen erklären, mit mehr oder weniger großer Sicherheit dafür Sorge zu tragen, dass das Wohnhaus / der Pkw möglichst vollständig zerstört werden. Ferner waren auch hier wieder die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen KHK „......“ zu bedenken in Bezug auf den Grund der Rückkehr, wobei insbesondere – wie bereits erwähnt – für die Kammer von Bedeutung war, dass er ausgeführt hat, „er sei zum Haus des „......“ zurückgefahren, weil er Spuren habe verwischen wollen; er habe das halt angesteckt; das, was am besten brennt; auf der Couch; Bett; auch das Auto, weil er da ja drinnen gesessen habe“, und damit Näheres ausgeführt hat, welches später u.a. durch den Sachverständigen „......“ bestätigt wurde. 11. Die Feststellung der Kammer, dass beim Angeklagte im gesamten Tatzeitraum weder die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt noch die Steuerungsfähigkeit auch nur erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB oder gar aufgehoben im Sinne des § 20 StGB waren in Bezug auf die festgestellten Taten, er mithin die Straftaten in uneingeschränkt schuldfähigen Zustand begangen hat, stützt sie im Wesentlichen auf die Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständige Dr. „......“, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Sachverständige hat sich aufgrund der Aktenlage und der näheren Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten erklärt, nachdem der Angeklagte von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, bei der Vorbereitung des Gutachtens nicht mitzuarbeiten, sich insbesondere nicht explorieren zu lassen. Ausgehend von dieser Grundlage hat der Sachverständige näher ausgeführt, dass sich beim Angeklagten keine Hinweise auf Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis fänden. Es seien auch nicht die Kriterien eines Wahns oder sonstiger inhaltlicher Denkstörungen erfüllt. Es fänden sich zudem keine Hinweise auf organisch-psychische Störungen und ebenso wenig Hinweise auf Störungen durch Alkohol, Drogen oder Medikamente. Es werde zwar eine mögliche, unspezifische Störung der Schilddrüse beschrieben, jedoch handele es sich bei der angegebenen verordneten Schilddrüsenmedikation mit großer Wahrscheinlichkeit um eine typische Schilddrüsensubstitution. Eine relevante Schilddrüsenfunktionsstörung würde und wäre bei Routine-Untersuchungen, beispielsweise auch im Rahmen der Haft, auffällig und leicht therapierbar. Die Wahrscheinlichkeit eines relevanten Einflusses auf das Verhalten mit daraus resultierender Störung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sei äußerst gering. Letztlich liege bei dem Angeklagten jedenfalls keine krankhafte seelische Störung nicht vor. Hinsichtlich der Frage einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zeige die Biographie des Angeklagten – soweit bekannt – durchaus Züge konstellativer Faktoren für eine „typische Persönlichkeit“, die für eine Affekttat in Betracht käme. So seien den Akten / der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für eine zunehmende Isolierung zu entnehmen, so der Rückzug aus der familiären Bezugsgruppe, Schwierigkeiten in der Lebensführung, Anzeichen selbstunsicheren Verhaltens sowie Anhaltspunkte für häufig starke Verlust- und Trennungsängste bei Abhängigkeiten. Auch die Schwierigkeiten des Angeklagten mit seiner sexuellen Ausrichtung sprächen prinzipiell für eine schwierige Persönlichkeitsakzentuierung, wie sie bei Menschen im Vorfeld eines Affekttatgeschehens gefunden würden. Allerdings fänden sich in den Beschreibungen des Tatgeschehens keine Hinweise auf starke affektive Beteiligung, kein plan- oder zielloses Vorgehen und auch kein panikartiges Fluchtverhalten. Vielmehr werde planvolles Nachtatverhalten durch Legen eines Brandes zwecks Verwischens von Spuren dokumentiert. Deshalb komme ein „eruptiver Affektdurchbruch“ als Ausdruck einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung aus seiner Sicht für das Tatgeschehen nicht in Betracht. Auch das Merkmal des Schwachsinns sei aus seiner Sicht nicht erfüllt. Der Angeklagte sei normal beschult worden, könne lesen und schreiben, habe einen Führerschein und sei geschickt im Umgang mit Kreditkarten. Schließlich liege auch eine schwere andere seelische Abartigkeit nicht vor. Hierfür komme zwar das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung in Frage. Allerdings wirke sich allenfalls eine Persönlichkeitsstörung vom dissozialen Typus in schwerster Ausprägung einschränkend i.S.v. §§ 20, 21 StGB aus. Hier fänden sich für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten – von der Vorstrafe abgesehen – keine durchgreifenden Hinweise. Der Angeklagte werde durchgehend als eher ängstlich, hilfsbereit, wenn auch gelegentlich aufbrausend beschrieben. Zwar fänden sich durchaus Hinweise auf das mögliche Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen, die aber in Art und Ausprägung keinem Eingangsmerkmal der §§ 20/21 StGB entsprächen. Ferner hat er ausgeführt, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung von Beginn an ruhig und geordnet gezeigt habe, relativ unemotional. Er habe häufig – was aber schon eine Interpretation bilde – nachdenklich und traurig gewirkt, manchmal zerknirscht. Immer wieder mal habe er die Hände vors Gesicht gehalten. Aber emotionale Ausbrüche wie Tränen etc., etwa bei den Fotos oder bei der Schilderung der Nebenklägerin im Sinne einer starken Beteiligung seien nicht zu sehen gewesen. Manchmal habe er distanziert, immer aufmerksam gewirkt, weiter auch immer – wenn auch kühl – situationsadäquat. An psychiatrischen Auffälligkeiten gebe es den Suizidversuch 2016, eventuell in Verbindung mit einer Depression. Es gebe auch Hinweise, dass sich Psychopharmaka in der Wohnung des Angeklagten gefunden hätten, die er aber nach eigenem Bekunden nicht genommen habe. Hinsichtlich des „......“, gegen den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls ermittelt worden war, entnehme er den Akten, dass dieser eher ein „manipulativer Macher“ sei und der Angeklagte eventuell als jemand, der hier mitgegangen, eher „der Abhängige“ sei. Auch in Verbindung mit Ängstlichkeit und Unsicherheit aus der Kindheit könne dies in Richtung einer abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung gehen. So, wie er, der Sachverständige, den Angeklagten in der Hauptverhandlung wahrgenommen habe, reiche das aber sicher nicht für eine schwere Persönlichkeitsstörung im Sinne des § 20 StGB. Es hätte zwar aus dieser Persönlichkeitsakzentuierung eine schwere Erkrankung sich entwickeln können; Hinweis darauf, dass diese schwere Erkrankung eingetreten sei, seien aber nicht ersichtlich. Überdies gebe es – so der Sachverständige weiter – auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Angeklagte vom Geschädigten abhängig gewesen sein könne. Der Sachverständige Dr. „......“ hat sodann ausgeführt, dass es bei einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung um sog. Affekttaten gehe, die meist von Menschen ausgeführt würden, die sonst psychisch gesund seien; meist seien es Beziehungstaten, bei denen das spätere Opfer den späteren Täter über Jahre quäle und dann plötzlich das Opfer – im Sinne einer plötzlichen Entladung des emotionalen Aufstaus – explodiere; oft sei es der Täter, der dann selbst den Notarztwagen rufe. Hinsichtlich des hier festzustellenden Tatgeschehens sei aber festzustellen, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass es im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Herrn „......“ eine lang andauernde emotionale Aufladung im Sinne etwa einer beständigen Drangsalierung des Angeklagten durch den Geschädigten gegeben habe. Selbst wenn es, so der Sachverständige weiter, zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten ein Streitgespräch gegeben habe, habe dies keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit gehabt. Natürlich brauche man einen irgendwie gearteten Affekt, um eine derartige Tat zu begehen – aus nichts könne eine solche Gewalttat nicht entstehen. Aber Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit beeinträchtigt gewesen sei, hätten sich nicht ergeben. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit hat der Sachverständige näher ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass sicherlich gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit vorgelegen hätten, weil die Tat ansonsten nicht begangen worden sei. Aber Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gravierend eingeschränkt gewesen sei, so dass jedenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht sicher auszuschließen wäre, hätten sich letztlich nicht ergeben, nicht zuletzt wegen des vielaktigen, dynamischen Geschehens und des konkreten Tatgeschehens im Zuge der Verletzungshandlungen, welches in der Gesamtheit eine gewisse Koordination erfordert hätte. Der Sachverständige Dr. „......“ hat sich hierzu auch auf das Gutachten des Prof. Dr. Dr. „......“ bezogen, nach dem es mehrere Schläge gegeben habe; weiter auf das Gutachten der Frau Dr. „......“, wonach es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe. Damit liege letztlich kein eruptiver Affekt als Ausdruck einer eventuellen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vor, sondern vielmehr ein vielaktiges und dynamisches Geschehen. Gegen eine Affekttat in diesem Sinne spreche zudem das Nachtatverhalten. Das Verwischen von Spuren durch Brandlegung und die Mitnahme von Dingen zwecks eigener Bereicherung sprächen ebenfalls gegen eine Affekttat im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Der Sachverständige kam letztlich zu der Einschätzung, dass nach seiner Auffassung zur Tatzeit in Bezug auf sämtliche Taten weder die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt noch dessen Steuerungsfähigkeit auch nur erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB oder gar aufgehoben im Sinne des § 20 StGB gewesen sei. Der psychiatrische Sachverständige hat sein Gutachten klar und verständlich gestaltet. Er ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Seine Ausführungen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen Denkgesetze. Sie waren von der Kammer mühelos nachvollziehbar. Der psychiatrische Sachverständige, der als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über profunde Sachkenntnisse verfügt und der Kammer als erfahrener und sorgfältig arbeitender Sachverständige bekannt ist, hat im Einklang mit den von der Kammer gewonnenen Eindrücken während der Hauptverhandlung und den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Tatgeschehens eine überzeugende Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten vorgenommen und dabei auch den im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung, an der der Sachverständige durchgängig teilgenommen hat, gewonnenen Eindruck vom Angeklagten einbezogen. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen im Einzelnen kritisch auseinandergesetzt und ist aufgrund einer abschließenden eigenen Beurteilung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachten des Sachverständigen Dr. „......“ überzeugt. Unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit zieht die Kammer aufgrund eigener Erkenntnisse den Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei sämtlichen Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Dabei hat sie insbesondere die mehraktigen, über einen gewissen Zeitraum sich erstreckenden Handlungen in den Blick genommen, die insbesondere bezüglich der Wegnahme der Gegenstände einschließlich der Verwendung der Schubkarre zum Transport, verbunden mit deren Ablage auf einem später angezündeten Bett, sowie hinsichtlich der konkret durchgeführten Brandlegungen, nicht nur für ein geplantes Vorgehen, sondern überdies für ein „kaltblütiges und wohlüberlegtes Vorgehen“ sprechen. Der Umstand, dass der Angeklagte nach dem Tod des „......“ nicht ausschließbar zunächst in Panik geraten ist, widerspricht dem nicht. Denn hier war zum einen zu bedenken, dass die davor von ihm durchgeführten Verletzungshandlungen angesichts der damit verbundenen Zielsetzung der Überwindung / Vereitelung von Widerstand rational und – wie sich auch letztlich herausstellte – „zielführend“ waren. Zum anderen hat der Angeklagte selbst ausgeführt, dass er sich wieder beruhigt habe, bevor er zum Wohnhaus zurückgekehrt sei. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes (§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gruppe 3 Alt. 1 oder Alt. 2 StGB) in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen ist anzumerken, dass das – alternativ – vorliegende Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht (Ermöglichung der Wegnahme von insbesondere Geld/ geldwerten Gegenstände durch Überwindung / Vereitelung von Widerstand durch den Geschädigten „......“) erfordert, dass der Täter handelt, um die andere Straftat zu ermöglichen. Die mit der Tathandlung verfolgte Absicht muss folglich darauf gerichtet sein, die Begehung der anderen Tat zu ermöglichen (BeckOK-Eschelbach, StGB, § 211 Rn. 77). Dieses ist – wie festgestellt – hier der Fall, da der körperliche Übergriff zum Tod des Geschädigten geführt hat und dadurch zugleich Widerstand gebrochen oder vereitelt wurde. Dem steht – wie bereits ausgeführt – nicht entgegen, dass der Angeklagte nach dem Geschehen nicht ausschließbar zunächst von der Verwirklichung der „erstrebten Straftaten“, dem Diebstahl abgesehen hat. Denn die zu ermöglichende andere Tat muss nicht tatsächlich begangen werden (BeckOK–Eschelbach, aaO Rn. 77); erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr schon die hierauf gerichtete Absicht (vgl. Münchener Kommentar–Schneider, StGB, § 211 Rn. 259 mwN). Hinsichtlich der besonders schweren Brandstiftung bleibt festzuhalten, dass der Angeklagte vorsätzlich ein Gebäude in Brand gesetzt hat, das der Wohnung von Menschen dient, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Bei dem Objekt „......“ Str. in „......“ handelte es sich das Wohnhaus des Geschädigten, in dem dieser den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens hatte, was dem Angeklagten auch bewusst war. Diese Eigenschaft als Wohnhaus hatte das Gebäude – für den Angeklagten ebenfalls ersichtlich – auch während der Inbrandsetzung. Denn es handelte sich zu der Zeit nicht um ein Gebäude, bei dem „mit einem Blick“ die Gefährdung von Menschen ausgeschlossen werden konnte und der Täter sich durch „zuverlässige lückenlose Maßnahmen“ vergewissert hat (vgl. BeckOK–Heintschel-Heinegg, StGB, § 306a Rn. 6 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 24. April 1975, 4 StR 120/75, NJW 1975, S. 1369). Dafür kommen nur Räumlichkeiten wie einräumige Hütten in Betracht (BeckOK–Heintschel-Heinegg, StGB, aaO). Das über mehrere Etagen ausgebaute Wohnhaus erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dabei hat die Kammer auch weder verkannt, dass der Angeklagte wusste, dass lediglich der Geschädigte in dem Wohnhaus dauerhaft wohnte, noch, dass er sich im Rahmen der Inbrandsetzungen nacheinander in mehreren Zimmern, insbesondere auf allen Ebenen des Hauses aufgehalten hat. Denn aufgrund der Größe des Hauses und der Anzahl der Räumlichkeiten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl in den Bädern und einem Abstellraum als auch zumindest in einem ausgebauten und eingerichteten Schlafzimmer im 1. Obergeschoss keine Brandausbruchsstelle festzustellen, so dass nicht festgestellt werden kann, dass der Angeklagte – zeitnah – vor den Brandlegungen auch diese Örtlichkeiten überhaupt betreten hat, schließt die Kammer letztlich aus, dass es ihm möglich war, „mit einem Blick“ die Gefährdung von Menschen auszuschließen. Dabei hat sie auch bedacht, dass der Angeklagte in einem über mehrere Etagen ausgebauten, letztlich auch für Übernachtungsgäste eingerichteten Wohnhaus auch nicht sicher ausschließen konnte, dass der Geschädigte zur Tatzeit Besuch hatte, dass mithin zumindest eine weitere Person zum Zeitpunkt der Brandlegungen sich lebend im Haus aufhielt. In dem Zusammenhang hat die Kammer ferner bedacht, dass bei einem auf einen Blick nicht übersehbaren Gebäude regelmäßig der Einwand des Täters bedeutungslos ist, er habe sich vor der Tat vergewissert, dass sich niemand sonst in dem Gebäude aufhalte, dass aber der Angeklagte selbst weder behauptet, er habe das gesamte Haus vor den Brandlegungen gründlich hinsichtlich weiterer lebender Personen kontrolliert, noch dass er ausgeführt hat, er habe angenommen, dass keine lebende Person sich im Wohnhaus befunden habe. Zur Überzeugung der Kammer hat er – wie dargelegt – insoweit in der Absicht gehandelt, die vorher begangene Straftat, den Mord zum Nachteil des „......“, zu verdecken, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die beiden Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründe bezüglich des gesamten Tatverhaltens des Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. V. 1. Hinsichtlich der wegen Mordes zu verhängenden Strafe ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB ausgegangen, der als sog. Punktstrafe eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht. Da Anhaltspunkte, die eine Verschiebung dieses Strafrahmens hätten ermöglichen können oder gar erfordert hätte, sich nicht ergeben haben, zumal der Angeklagte zur Tatzeit voll schuldfähig war, war für diese Tat als Einzelstrafe – dem Gesetz entsprechend – eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. 2. Bezüglich der wegen besonders schwerer Brandstiftung zu verhängenden Strafe war von dem Strafrahmen der Qualifikation des § 306b Abs. 2 StGB auszugehen, der in Verbindung mit § 38 StGB einen Strafrahmen von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Da insoweit keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, die eine Verschiebung dieses Strafrahmens hätten ermöglichen können oder gar erfordert hätte, zumal der Angeklagte auch insoweit voll schuldfähig war und § 306b StGB einen minder schweren Fall nicht vorsieht, war bei der konkreten Strafzumessung von diesem Strafrahmen auszugehen. Bei der Bemessung der Strafhöhe innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer an den Grundsätzen des § 46 StGB orientiert. Dabei hat sie zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich im Ermittlungsverfahren, bei der Fahrt von „......“ nach „......“ im Polizeiauto gegenüber dem Zeugen „......“ in Anwesenheit des Zeugen „......“, im Kern geständig eingelassen hat. Auch hat die Kammer einbezogen, dass er bislang nur ein einziges Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und hier nicht mit einem Gewaltdelikt, sondern „lediglich“ wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 16 Fällen straffällig geworden ist. Strafmildernd hat sie zudem gewertet, dass dem Angeklagten in Bezug auf die Vorstrafe der Widerruf der Bewährung droht. Ferner konnte zugunsten des Angeklagten einbezogen werden, dass er erstmalig Haft zu verbüßen hat und aufgrund seiner sexuellen Orientierung besonders haftempfindlich ist. Schließlich hat sie zu seinen Gunsten neben der erlittenen Untersuchungshaft auch strafmildernd bedacht, dass letztlich keine Person infolge der Brandlegung zu Schaden gekommen oder ernsthaft gefährdet worden ist. Demgegenüber hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat in laufender Bewährungszeit beging, mithin Bewährungsversager ist. Daneben hat sie strafschärfend insbesondere den durch die Tat entstandenen erheblichen Schaden von ca. 360.000 Euro berücksichtigt. Nach der Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich, aber auch ausreichend. 3. Aus den beiden vorgenannten zwei Einzelstrafen war gemäß § 53 Abs. 1, § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Infolge der festgesetzten lebenslangen Freiheitsstrafe als Einzelstrafe war gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB letztlich – dem Gesetz entsprechend – auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen. 4. Zur Überzeugung der Kammer war davon abzusehen, die besondere Schwere der Schuld festzustellen, da die Voraussetzungen hierfür letztlich nicht gegeben waren. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Schuld bei der Straftat des Mordes – wie der Gesetzgeber mit der Androhung lebenslanger Strafe zum Ausdruck gebracht hat – stets außerordentlich schwer wiegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993, 4 StR 153/93, NJW 1993, 1999, 2000 unter Verweis auf BVerfGE 45, 187, 256 / 259, NJW 1977, 1525 und BGH NJW 1993, 1084). Der Begriff der besonderen Schuldschwere ist dabei gemäß seinem Wortsinn als eine über das Normale weit herausragende Schuld zu verstehen (vgl. BGH, aaO unter Verweis auf BVerfGE 72, 105, 117, NJW 1986, 2241). Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld setzt darum voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des Mordes so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2012, 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339 unter Verweis auf BGHSt 39, 121 = NJW 1993, 1084; BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn mehrere Mordmerkmale verwirklicht oder mehrere Menschen ermordet wurden oder die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 27.06.2012, 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339; BGH, NJW 1993, 1999, 2000). Nach einer konkreten Bewertung des gesamten Tatbildes einschließlich der Täterpersönlichkeit fehlt es trotz der mit dem Mord im Zusammenhang stehende schweren Straftat der besonders schweren Brandstiftung und des damit verbundenen erheblichen Sachschadens letztlich an hinreichenden Umständen, die die Schuld des Angeklagten als besonders schwer in diesem Sinne erscheinen ließen. VI. Der Angeklagte hat durch den Einsatz der Bank-/Kreditkarten des Geschädigten Waren im Wert von mindestens 3.054,80 Euro erlangt. In Höhe dieses Betrages war darum die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht, §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.