Beschluss
3610 Js 34448/21 - 10 Ks
LG Kassel 10. Schwurgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2022:0310.3610JS34448.21.10.00
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Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 30.07.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Landgerichts „…“, Aktenzeichen „…“, gem. § 359 Nr. 6 StPO wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 30.07.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Landgerichts „…“, Aktenzeichen „…“, gem. § 359 Nr. 6 StPO wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. 1. Das Landgericht „…“ hat die Antragstellerin am 09.04.2014 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem lag die Feststellung zugrunde, die Antragstellerin habe sich entschlossen, ihren getrenntlebenden Ehemann „…“ zu töten, um zu verhindern, dass er sämtliche Vermögenswerte ins Ausland schaffe und somit dauerhaft ihrem Zugriff entziehe. Die Tat, welche schließlich von ihrem damaligen Lebensgefährten, „…“ unmittelbar ausgeführt wurde, sei im Wesentlichen von der Antragstellerin erdacht und vorbereitet worden. Das Landgericht „…“ ist deshalb von Mittäterschaft ausgegangen und hat wegen ihres Motivs, in den Besitz des Vermögens ihres Ehemannes zu gelangen, Habgier angenommen. „…“ war in einem gesonderten Verfahren bereits am 11.07.2011 wegen Mordes an „…“ zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. An diesem Urteil war Richter am Landgericht „…“, der in dem Verfahren gegen die Antragstellerin den Vorsitz führte, als Berichterstatter beteiligt. Dieses Urteil enthielt ebenfalls die Feststellung, „…“ und die Antragstellerin hätten einen gemeinsamen Tatplan gefasst, die Antragstellerin habe die Tat selbst sowie die Sicherung des Vermögens vorbereitet und beide hätten rücksichtslos versucht, durch die Ermordung von „…“ in dessen Geschäfte einzutreten und die hierbei entstehenden Gewinne selbst zu vereinnahmen. Die Antragstellerin hatte den Vorsitzenden deshalb zu Beginn des gegen sie geführten Verfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gesuch war als unbegründet zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision der Antragstellerin, die unter anderem auf § 338 Nr. 3 StPO gestützt war, mit Urteil vom „…“. Der Bundesgerichtshof hielt die Befangenheitsrüge der Antragstellerin für unbegründet, weil die Mitwirkung eines Richters an früheren Verfahren gegen Mitbeschuldigte wegen derselben Tat nur dann berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters begründen könne, wenn besondere Umstände hinzuträten, dies hier aber nicht der Fall sei. Weder enthalte das Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über die Antragstellerin noch habe sich Richter am Landgericht „…“ in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil der Antragstellerin geäußert. Sämtliche die Antragstellerin betreffende Feststellungen seien bei der Verurteilung von „…“ zur Vermeidung von Darstellungsmängeln geboten gewesen. Die Feststellung der Rücksichtslosigkeit sei auch keine unbegründete Wertung, sondern Teil der Feststellungen zum Mordmerkmal Habgier. Eine von der Antragstellerin eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Mit ihrer bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingelegten Individualbeschwerde hatte die Antragstellerin hingegen Erfolg. Der EGMR hat mit Urteil vom „…“ entschieden, dass durch die Mitwirkung des Richters am Landgericht „…“ an dem gegen die Antragstellerin geführten Strafverfahren Artikel 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden sei. Der EGMR hat hierzu ausgeführt, im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Entscheidung durch ein unparteiisches Gericht könnten sich Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts aus der persönlichen Überzeugung und dem Verhalten eines Richters in einem bestimmten Fall (subjektiver Ansatz) sowie aus sonstigen feststellbaren Tatsachen (objektiver Ansatz) ergeben. Dabei reiche allein die Tatsache, dass ein Richter bereits in einem gesonderten Strafverfahren gegen einen Mitbeschuldigten verhandelt habe, nicht aus, Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters in einem nachfolgenden Fall zu begründen. Solche Zweifel könnten aber vor allem dann berechtigt sein, wenn in dem vorangegangenen Verfahren über die Beschreibung der die später angeklagte Person betreffenden Tatsachen hinaus auch schon eine rechtliche Bewertung ihres Verhaltens vorgenommen wurde. Relevant sei dabei auch, ob sich aus dem späteren Urteil ergebe, dass das Gericht seine Überzeugung durch die in diesem Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme gewonnen habe, wofür der Umstand, dass Verweise auf die frühere Entscheidung fehlten, ein Indikator sein könne. Zudem könne von einem Berufsrichter grundsätzlich erwartet werden, dass er sich von seinen in dem früheren Verfahren gewonnenen Eindrücken freimachen könne. Anhaltspunkte für eine Unparteilichkeit des Richters am Landgericht „…“ auf Grundlage des subjektiven Ansatzes sah der EGMR nicht. Die Feststellungen im Urteil gegen „…“ seien allerdings geeignet, die Unparteilichkeit des Richters im Verfahren gegen die Antragstellerin zu besorgen (objektiver Ansatz), weil sich diese Feststellungen im Hinblick auf die Antragstellerin nicht als reine Vermutungen darstellten, sondern ihre Handlungen im Zusammenhang mit der Ermordung „…“ bereits rechtlich eingeordnet worden seien. Mit den Feststellungen zur gemeinsamen Planung, ihren Tatbeiträgen und Beweggründen habe das Gericht bereits die mittäterschaftliche Begehung und die Verwirklichung des Mordmerkmals Habgier durch die Antragstellerin festgestellt. Die Feststellungen seien damit über das zur rechtlichen Bewertung der Tat „…“ notwendige Maß hinausgegangen. 3. Mit ihrem auf das Urteil des EGMR gestützten Antrag vom 30.07.2021 begehrt die Antragstellerin nun die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 6 StPO wegen der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, auf welcher das Urteil des Landgerichts „…“ ihrer Ansicht nach beruht. Durch die Mitwirkung des Richters am Landgericht „…“ seien die Voraussetzungen des § 338 Nr. 3 StPO erfüllt, sodass das Beruhen vermutet werde. Die Staatsanwaltschaft „…“ hat in ihrer Stellungnahme vom 30.09.2021 beantragt, die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags zu beschließen, und zur Begründung ausgeführt, dass im Rahmen der Beruhensprüfung des § 359 Nr. 6 StPO zwar der Maßstab des § 337 Abs. 1 StPO heranzuziehen sei, der Rechtsgedanke des § 338 Nr. 3 StPO aber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit der Entscheidung des EGMR Beachtung finden müsse. Die Kammer hat diese Stellungnahme der Antragstellerin zur Kenntnisnahme übermittelt und sie darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 6 StPO Ausführungen dazu enthalten müsse, dass das Urteil auf dem festgestellten Konventionsverstoß beruhe, und ein bloßer Hinweis auf die aus Sicht der Kammer im Wiederaufnahmeverfahren nicht anwendbare Vorschrift des § 338 Nr. 3 StPO nicht genüge. Die Antragstellerin hat auf den Hinweis des Gerichts und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft am 10.01.2020 ergänzend vorgetragen. Sie ist weiterhin der Auffassung, § 338 Nr. 3 StPO sei anwendbar und Ausführungen zum Beruhen deshalb entbehrlich. Der Verweis der Gesetzesmaterialien zu § 359 Nr. 6 StPO auf § 337 Abs. 1 StPO schließe ein, dass auch § 338 StPO Teil des Maßstabs sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn das Urteil eindeutig nicht auf dem Konventionsverstoß beruhen könne, beispielsweise, weil der festgestellte Verstoß ausschließlich das Ermittlungsverfahren betreffe und nicht bis in das Urteil fortgewirkt haben könne. Soweit das OLG Stuttgart in einem Beschluss vom 26.10.1999 die Auffassung vertrete, § 338 Nr. 5 StPO gelte nicht, da stets – wie sich an § 359 Nr. 1 bis 5 StPO zeige – ein Grund hervortreten müsse, der das Urteil materiell unrichtig erscheinen lasse, handele es sich um ein gravierendes Missverständnis von § 359 Nr. 6 StPO. Dies zeige die Begründung des Gesetzesentwurfes vom 29.01.1996 (BT-Ds 13/3594), wonach die darin vorgeschlagenen Änderungen eine Ergänzung der bis dahin nur an die tatsächlichen Grundlagen eines Urteils anknüpfenden Wiederaufnahmegründe bezweckten, zur Erfassung von offensichtlichen Rechtsfehlern oder schwerwiegenden Verfahrensfehlern, einschließlich einer festgestellten Konventionswidrigkeit. Die Antragstellerin nimmt zur Untermauerung ihrer Ansicht auch auf die Beschlussempfehlung des Bundestages vom 04.01.1998 (BT-Ds. 13/10333, S. 4) Bezug, wonach nicht jede Konventionsverletzung eine Wiederaufnahme rechtfertigen soll, sondern vorauszusetzen ist, dass das Urteil auf dem festgestellten Verstoß beruht. Zudem verweist sie auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 29.06.2012 (Ws 3/12), in der § 359 Nr. 6 StPO als ein außerhalb der Systematik der Nr. 1 bis 5 stehender Wiederaufnahmegrund bezeichnet wird, der dem Prinzip der konventionsfreundlichen Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts Rechnung trägt. Gleichwohl trägt die Antragstellerin zum Beruhen weiter vor, der von ihr abgelehnte Richter am Landgericht „…“ habe sich im Urteil gegen „…“ mehrfach unnötigerweise von ihrer Mitschuld überzeugt geäußert und damit objektiv die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dadurch handle es sich um ein Fehlurteil, das der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht nicht korrigiert hätten. Ohne die Mitwirkung dieses Richters hätte es das Urteil nicht gegeben, es sei auch nicht auszuschließen, dass ein Verfahren ohne diesen Richter anders ausgegangen wäre. Dem Umstand, dass der EGMR eine persönliche Unparteilichkeit des Richters in dem gegen sie geführten Verfahren nicht festgestellt habe, komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Besorgnis der Befangenheit aus den im Urteil gegen „…“ getätigten Äußerungen resultiere. Die dienstliche Stellungnahme des Richters zum Ablehnungsantrag setze sich nicht mit den vorgetragenen Ablehnungsgründen auseinander und verstoße deshalb gegen § 26 Abs. 3 StPO. Dadurch erscheine diese Stellungnahme wie eine Provokation und sei als ein Verhalten des Richters in dem gegen sie geführten Verfahren zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hält die Rechtslage für eindeutig und weiteren Vortrag zum Beruhen deshalb für entbehrlich. II. Der Antrag erfüllt nicht die von § 366 Abs. 1 StPO aufgestellten Anforderungen an Inhalt und Form, da er keine Ausführungen zu dem von § 359 Nr. 6 StPO vorausgesetzten Beruhen enthält. Der Wiederaufnahmeantrag muss eine aus sich heraus verständliche, in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung enthalten, bei deren unterstellter Richtigkeit die Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt wäre. Verweisungen auf andere Schriftstücke sind dabei unzulässig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.1999 – 1 Ws 157/99, beckonline; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Auflage 2021, § 366 Rn. 1 und § 359 Rn. 52). Da § 359 Nr. 6 StPO zusätzlich zu der Feststellung eines Konventionsverstoßes verlangt, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht, sind auch hierzu Ausführungen erforderlich. Nach Ansicht der Kammer ist § 338 Nr. 3 StPO nicht anwendbar, eine gesetzliche Vermutung zwischen einer festgestellten Konventionswidrigkeit und einem rechtskräftigen deutschen Strafurteil gibt es nicht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.1999 – 1 Ws 157/99 und Schmidt in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 359 Rn. 40). Deshalb wird das Beruhen – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht bereits durch den festgestellten Konventionsverstoß unwiderleglich vermutet. Die dem Revisionsverfahren entstammende Norm ist weder unmittelbar anwendbar, noch wird in § 359 Nr. 6 StPO darauf verwiesen. Es ist aber auch nicht der Rechtsgedanke der Vorschrift heranzuziehen. Dies ist – aus den nachfolgenden Gründen – nicht geboten, sondern würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Nach dem Wortlaut des § 359 Nr. 6 StPO ist eine zweistufige Prüfung erforderlich, nämlich die Feststellung eines Konventionsverstoßes und die Feststellung, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht. Insofern entspricht die Vorschrift § 337 Abs. 1 StPO, der ebenfalls eine Gesetzesverletzung und das Beruhen des Urteils auf dieser Verletzung verlangt. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut, sondern ergibt sich auch aus der Begründung der Beschlussempfehlung für dieses Gesetz (BT-Ds. 13/103333 S. 4 und 5). Darin wird ausgeführt, die Schaffung einer Wiederaufnahmemöglichkeit bei Konventionsverstößen entspreche dem Prinzip einer konventionsfreundlichen Auslegung des innerstaatlichen Rechts, die Konvention sei in jedem Strafverfahren zu beachten. Indes sei nicht ausgeschlossen, dass Strafurteile trotz solcher Verletzungen in Rechtskraft erwachsen, weswegen der anzuwendende Prüfungsmaßstab dem des § 337 StPO entspreche. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass bei jeder Konventionsverletzung diese zweistufige Prüfung gewollt ist. Hätte der Gesetzgeber für einige Konventionsverstöße eine Kausalitätsvermutung annehmen wollen, so wie es § 338 StPO für bestimmte Fälle tut, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Fälle explizit geregelt und in die Systematik der §§ 359 ff StPO integriert hätte. Unpraktischer, aber ebenfalls denkbar wäre ein ausdrücklicher Verweis auf § 338 StPO – oder jedenfalls einen Teil der Vorschrift –, da die Norm zumindest teilweise Regelungen enthält, die auch auf manche Konventionsverstöße passen könnten, wie eben hier die Ablehnung wegen Befangenheit im Zusammenspiel mit Art. 6 EMRK. Dies ist aber ebenfalls nicht geschehen. Die Nichtaufnahme von gesetzlichen Kausalitätsvermutungen kann angesichts der eindeutigen Begründung der Beschlussempfehlung und der Erwähnung des § 337 StPO, der im Revisionsverfahren neben § 338 StPO zur Anwendung kommt, auch nicht als Redaktionsversehen betrachtet werden. Es ist auch nicht angezeigt, § 359 Nr. 6 StPO konventionsfreundlich dahingehend auszulegen, dass es – in analoger Anwendung von § 338 StPO – doch Fälle vermuteter Kausalität gibt, da § 359 Nr. 6 StPO bereits Ausdruck bzw. Ergebnis einer konventionsfreundlichen Auslegung des Strafverfahrens ist. Der Gesetzgeber wollte damit in Anerkennung dieses Prinzips eine weitere Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens schaffen. Die Wiederaufnahme von Strafverfahren ist generell nur in eng begrenzten und ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen vorgesehen, weil damit die, nach Ausschöpfung des regulären Instanzenzugs eintretende, Rechtskraft durchbrochen wird, ein Institut, das der Rechtssicherheit dient. Das spricht für eine restriktive Auslegung der Wiederaufnahmetatbestände. Deshalb kann § 359 Nr. 6 StPO sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck nur so verstanden werden, dass – im Bewusstsein des Ausnahmecharakters eines Wiederaufnahmegrundes – bei jeglichen Konventionsverstößen eine (Einzelfall-) Prüfung des Beruhens gewollt ist. Es kommt deshalb darauf an, ob das Urteil ohne den Konventionsverstoß womöglich anders ausgefallen wäre. Aus Sicht der Kammer kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung zu, dass in dem Verfahren gegen die Antragstellerin an 23 Hauptverhandlungstagen ein umfangreiches Beweisprogramm mit Zeugen und Sachverständigen durchgeführt wurde, auf das gegen „…“ ergangene Urteil nicht Bezug genommen wurde und in mehreren Fällen sogar abweichende Feststellungen getroffen wurden. Hierzu verhält sich die Antragsbegründung aber nicht. Die Antragstellerin stellt ausschließlich auf die Feststellungen im Urteil gegen „…“ ab und zieht daraus den Schluss auf die Befangenheit des Richters. Die Verfahrensweise im späteren Prozess kann aber nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Auch der EGMR hat klargestellt, dass von einem Berufsrichter erwartet werden kann, sich von seinen in dem früheren Verfahren gewonnen Eindrücken freizumachen. Soweit der EGMR den Umfang der im Verfahren gegen die Antragstellerin durchgeführten Beweisaufnahme als einen gegen die Befangenheit sprechenden Indikator gewertet, aufgrund Inhalt und Umfang der Feststellungen im Verfahren gegen „…“ aber gleichwohl die Besorgnis der Befangenheit bejaht hat, steht dies einer Wertung dieses Umstands als Indikator gegen das Beruhen nicht entgegen. Denn der EGMR hat damit „nur“ über die erste Stufe des Wiederaufnahmegrundes entschieden – den Konventionsverstoß. Die Prüfung des Beruhens ist Sache der mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme befassten Gerichte. Und bei dieser Prüfung kommt dem späteren Verfahren nach Ansicht der Kammer sogar ganz wesentliche Bedeutung zu. Demgegenüber erscheint weniger bedeutsam, ob ein Richter im früheren Prozess ausschließlich Tatsachen festgestellt oder auch schon rechtliche Wertungen getroffen hat, die den späteren Angeklagten betreffen. Schließlich hat die Befürchtung, ein Richter sei wegen seiner früheren Mitwirkung befangen, ihre Grundlage ja gerade in der Annahme, der Richter würde sich womöglich ungern in Widerspruch zu seinen früheren Feststellungen setzen und seinen Blick schon von vornherein vor neuen Erkenntnissen verschließen. Das könnte aber unabhängig davon der Fall sein, ob die früheren Feststellungen ausschließlich tatsächlicher Art waren oder bereits (rechtliche) Wertungen, wie die Rücksichtslosigkeit im Zusammenhang mit der Habgier, enthielten, und ob sie die Merkmale eines Tatbestandes ganz oder nur teilweise erfüllen. Es leuchtet zwar ein, dass das Risiko der Voreingenommenheit umso größer sein mag, je umfangreicher die früheren Feststellungen waren. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass ein ordnungsgemäß durchgeführter Folgeprozess mit umfangreichem Beweisprogramm nicht dennoch dazu führen kann, dem daraus hervorgehenden Urteil den Kausalzusammenhang mit dem Konventionsverstoß zu versagen und die Wiederaufnahme deshalb abzulehnen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen genügt der Vortrag der Antragstellerin zum Beruhen des Urteils auf dem Konventionsverstoß den Anforderungen des § 366 Abs. 1 StPO nicht, sodass der Antrag gem. § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 365 StPO.