Urteil
10 Ks 1690 Js 44771/21
LG Kassel 10. Schwurgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2022:0824.10KS1690JS44771.2.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Totschlags.
Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von
13 Jahren
verurteilt.
Er wird ferner zur Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von jeweils 20.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.08.2022 an M.-A. A., Am. A., A. A. A., A. A. und Ay. A., allesamt gesetzlich vertreten durch den gerichtlich bestellten Vormund “...” verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die den Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an die Adhäsionskläger lautet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Strafvorschriften:
§ 212 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des Totschlags. Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Er wird ferner zur Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von jeweils 20.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.08.2022 an M.-A. A., Am. A., A. A. A., A. A. und Ay. A., allesamt gesetzlich vertreten durch den gerichtlich bestellten Vormund “...” verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die den Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an die Adhäsionskläger lautet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Angewendete Strafvorschriften: § 212 Abs. 1 StGB (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Gegenstand des Verfahrens ist ein vollendetes Tötungsdelikt zum Nachteil der zum Tatzeitpunkt 32-jährigen S. A. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 49 Jahre alte Angeklagte wurde am “...”in “...”, im “...” geboren. Er wuchs dort in einem kleinen Dorf auf, in dem hauptsächlich Verwandte wohnen. Sein Vater war Berufssoldat – ein Offizier bei der Armee – und betrieb nebenher ein Geschäft für Baustoffbedarf wie Schrauben, Werkzeuge und ähnliches, direkt neben dem Geschäft eines Onkels des Angeklagten. Wenn der Vater dienstlich abwesend war, kümmerte sich der Onkel um das Geschäft. Die Mutter des Angeklagten war nicht erwerbstätig. Er hat zwei Schwestern und vier Brüder. Der Angeklagte besuchte drei Jahre die Schule, bis sein Vater im “...”-Krieg fiel, als er neun Jahre alt war. Als ältester Sohn musste er nun das Geschäft führen, während die anderen Geschwister weiter die Schule besuchten und ihm nach der Schule halfen. Er konnte zu diesem Zeitpunkt rechnen, aber nur wenig schreiben, weshalb ihm der Onkel beispielsweise bei Bestellungen half. Finanziell war die Familie gut aufgestellt, sie erhält bis heute nach dem Vater Bezüge von der Armee. Die Geschwister des Angeklagten sind Ärzte und Schulleiter, sein Schwager ist im “...” Parlament. Bei einem Besuch seiner Großeltern im “...” wurde der Angeklagte verletzt, als bei einer Auseinandersetzung mit “...” Bomben abgeworfen wurden. Er wurde im “...” operiert und später auch in Deutschland behandelt, da festgestellt wurde, dass sich noch Splitter in seinem Körper befanden. Der Angeklagte führte bis 2003 das Geschäft für Baustoffbedarf. Als die Lage durch den dritten Golfkrieg unsicherer wurde, das Geschäft schlechter lief und er zur Armee eingezogen werden sollte, flüchtete er über die “...” nach Deutschland. Seine gesamte Familie befindet sich bis heute im “...”. Es besteht nach wie vor Kontakt über Telefon und WhatsApp. In Deutschland stellte der Angeklagte einen Asylantrag. Dieser wurde abgelehnt, jedoch erhielt der Angeklagte regelmäßig Aufenthaltsgestattungen. Einen Deutschkurs besuchte er für wenige Monate, ist der Sprache jedoch nur in Bruchteilen mächtig. Eine Beziehung hatte der Angeklagte im “...” nicht. 2008 oder 2009 lernte er in “...” S. A. kennen, die durch die verfahrensgegenständliche Tat des Angeklagten am 19.07.2021 Getötete. Auf der Suche nach dem Bahnhof hörte er sie in “...” Sprache telefonieren und sprach sie an, um sie nach dem Weg zu fragen, da er kein Deutsch sprach. Als sie feststellten, dass sie beide aus dem “...” stammten, tauschten sie Nummern aus. Der Angeklagte suchte Kontakt zu Landsleuten und wollte daher ihre Familie kennenlernen. Gemeinsame Bekannte stellten ihn dann in der Moschee ihrem Vater, dem Zeugen Mo. A., vor. Die Familie reagierte gegenüber dem Angeklagten ablehnend, da er nach ihrer Meinung aufreißerische Unwahrheiten erzählte und übertrieben eifersüchtig in Bezug auf S. A. reagierte. Die Familie sprach sich daher gegen eine Heirat aus. Am Abend der Verlobung kam es bereits zu Streitigkeiten, da er S. A. gleich nach “...” mitzunehmen beabsichtigte, dies aus Sicht der Familie von S. A. jedoch erst nach der Hochzeit erfolgen durfte. Trotz dessen zog S. A. mit dem Angeklagten nach “...” und heiratete ihn noch im Jahr 2009 nach “...” Recht. Sie beabsichtigten auch nach deutschem Recht zu heiraten, jedoch gab es Komplikationen aufgrund einer vorhergehenden Ehe der S. A. mit einem Cousin aus dem “...”, weshalb die Ehe nach deutschem Recht nie zustande kam. Im Januar 2010 kam der erste gemeinsame Sohn M.-A. auf die Welt. Im März 2011 folgte die Tochter Am., im Januar 2015 der Sohn A. A., im Juli 2018 der Sohn A.. und im Oktober 2019 sodann die Tochter Ay. Der Angeklagte erkannte die Vaterschaft an, es wurde jedoch keine Sorgerechtserklärung abgegeben, weshalb das Sorgerecht für die Kinder allein bei S. A. lag. Eine Arbeitserlaubnis durfte der Angeklagte erst vier Jahre nach seiner Ankunft in Deutschland beantragen. Er durchlief eine Probezeit von zwei Wochen in einem Schlachtbetrieb in “...”, wo er nicht direkt mit Fleischprodukten, sondern mit Verpackungsmaterial betraut war. Da er in “...” wohnte und keine Wohnung in der Nähe des Betriebes fand, nahm er die Tätigkeit jedoch nach der Probezeit nicht auf. Er beantragte mehrmals, in einem Grillimbiss arbeiten zu können, was jedoch vom Arbeitsamt abgelehnt wurde, da die Stellenbeschreibung laut der Bundesagentut für Arbeit unzureichend war. Später bestanden Pläne, mit S. A. gemeinsam ein Geschäft zu eröffnen. Sie besuchte auch eine entsprechende Fortbildungsveranstaltung. Dem Angeklagten und S. A. gelang es jedoch nicht, das Vorhaben in die Tat umzusetzen, unter anderem, weil sie keinen Kredit erhielten. Über das Sozialamt lernte der Angeklagte den Zeugen B. und dessen Familie kennen, die in “...” in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnten und zu engen Freunden wurden. Als der Zeuge B. in den Wochen vor der Tat ein Geschäft erwarb, fuhr der Angeklagte regelmäßig dorthin, um mit dem Zeugen B. die Räumlichkeiten zu renovieren. Er beteiligte sich auch finanziell mit mehreren Tausend Euro an dem Projekt. Einen Lohn erhielt er nicht, da das Geschäft noch nicht eröffnet war. Der Angeklagte, S. A. und die gemeinsamen Kinder lebten von Sozialleistungen und Geld, das der Angeklagte und die Kinder von seinen Verwandten aus dem “...” erhielten, einen Betrag von 20.000 USD zuzüglich 2.000 - 3.000 USD für seine Kinder. 2. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, wurde in dieser Sache am 19.07.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem “...” aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts “...” vom selben Tag (Az.: “...”) in Untersuchungshaft in der JVA “...”. II. 1. Tatvorgeschehen a) Der Angeklagte ist streng gläubiger Moslem. Er isst kein Schweinefleisch, trinkt keinen Alkohol und hält Ramadan. Er befindet sich schon seit 2003 in Deutschland, ist jedoch kaum integriert. Er beherrscht die deutsche Sprache nur in Ansätzen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass seine Ansichten in hohem Maße radikal sind und er seine Frau oder seine Kinder aufgrund seiner Ansichten unterdrückte. So trug S. A. zwar in der Regel ein Kopftuch, verzichtete jedoch im offen einsehbaren Garten zumindest zeitweise – selbst in Anwesenheit eines zufällig vorbeikommenden männlichen Nachbarn – darauf. Sie trug keine Vollverschleierung, sondern westliche Kleidung, mit Ausnahme des Kopftuches. Sie verfügte über ein eigenes Auto. Die Kinder besuchten staatliche Kindergärten und Schulen. Sie sprechen hervorragend deutsch und kaum “...”. Die Tochter nahm regulär am Schwimmunterricht teil und fehlte nicht öfter als andere Kinder. Die Familie unternahm Ausflüge. Es fanden Sylvester- und Geburtstagsfeiern statt, bei denen teilweise auch deutsche Familien anwesend waren. Die Beziehung des Angeklagten zu S. A. war von Anfang an ungewöhnlich problembehaftet. Entgegen der ablehnenden Haltung ihrer Familie hat sich S. A. eigenständig für den etwas über 15 Jahre älteren Angeklagten entschieden. S. A. beabsichtigte in der Anfangsphase, den Angeklagten zu ändern. Der Angeklagte verfügt über ein besonders aufbrausendes Naturell. Er reagiert bereits auf Kleinigkeiten ausgefallen aggressiv. S. A. gab jedoch nicht klein bei, sie wusste sich zu widersetzen, gab Kontra und reagierte unter anderem mit heftigen Beleidigungen und Provokationen. Zudem fühlte sich der Angeklagte von seiner Frau abhängig, da diese im Gegensatz zu ihm ausgezeichnet deutsch sprach und die Belange der Familie managte, was sein Selbstwertgefühl beeinträchtigte. Sie wiederum fühlte sich mit der Betreuung und Erziehung von fünf kleinen Kindern überfordert. Die Beziehung war folglich die gesamte Zeit überaus konfliktbehaftet. Es kam regelmäßig zu außergewöhnlich heftigem Streit zwischen dem Angeklagten und S. A.. Dabei war die Polizei mehrfach vor Ort. Gegenüber den Kindern gab es sowohl seitens der Mutter als auch seitens des Vaters Handgreiflichkeiten. Auch zwischen dem Angeklagten und der Familie von S. A. kam es zu Konflikten. Bei einem Streit bedrohte der Angeklagte seinen Schwager 2009 mit einem Küchenmesser. Etwas über ein Jahr vor der Tat kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem ältesten Sohn M. und S. A.. In diesem Zusammenhang schlug S. A. den Jungen ins Gesicht. Der Angeklagte holte daraufhin die Polizei, die jedoch den Angeklagten des Hauses verwies, da der Mietvertrag über S. A. lief und sie das alleinige Sorgerecht für die Kinder besaß. Der Angeklagte wohnte dann für wenige Monate von der Familie separiert. Der Zeuge B. begleitete den Angeklagten etwa ein Jahr vor der Tat wieder nach Hause. S. A. war nicht erfreut den Angeklagten zu sehen, ließ ihn aber hinein. Der Zeuge B. versuchte zwischen dem Paar zu vermitteln. Dennoch kam es zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und S. A.. Sie beleidigte die Eltern des Angeklagten auf besonders ehrverletzende Weise, indem sie ihn übersetzt als „Sohn einer Hure“ bezeichnete, woraufhin auch er Beleidigungen gegen sie aussprach. Dann ging er langsam in die Küche und kam mit einem Messer wieder. Als sie ihm nahelegte, aufgrund seiner Aggressionen einen Psychiater zu besuchen, und ihn laut und fortgesetzt beleidigte, wurde er hochgradig aggressiv und griff sie im Beisein des Zeugen B. vor den Augen der gemeinsamen fünf Kinder mit dem Messer an, hielt ihr dieses an den Hals und äußerte, er wolle sie umbringen. Dennoch ließ er sich das Messer vom Zeugen B. abnehmen, der ihn daraufhin bei einem gemeinsamen Spaziergang beruhigte und ihm verdeutlichte, wie gefährlich sein Verhalten gewesen war. Aufgrund der aggressiven Art des Angeklagten hegte S. A. den Wunsch, ihn zu verlassen, womit er nicht einverstanden war, insbesondere da die Kinder aufgrund des ihr obliegenden Sorgerechts bei der Mutter verblieben wären. Da er kaum andere soziale Kontakte und keine Arbeitsstelle besaß, bildeten die Kinder seinen Lebensmittelpunkt, den er unter keinen Umständen verlieren wollte. Allein in ihnen sah er den Sinn seines Lebens. Die gemeinsamen Kinder waren letztlich auch für S. A. der Grund sich – selbst nach dem Vorfall mit dem Messer – nicht von dem Angeklagten zu trennen. So kam es zur Versöhnung und er zog zurück in die gemeinsame Wohnung. Die Familie lebte bis 2018 in “...”, von wo sie nach “...” – in die Nähe der Familie von S. A. in “...” – zog. Anfang Juli 2021 erfolgte dann schließlich nach einigem Hin und Her der Umzug in eine Doppelhaushälfte nach “...”. Hier beabsichtigte die Familie einen Neuanfang. Allerdings gab es auch in “...” Konflikte zwischen dem Angeklagten und S. A.. So äußerte der Angeklagte gegenüber dem Vermieter übersetzt „ich schwöre, ich könnte sie umbringen!“. Der älteste Sohn M. vertrat die Überzeugung, die Mutter würde den Vater betrügen, da er einen unbekannten WhatsApp Kontakt auf ihrem Handy entdeckt hatte. Dies teilte er dem Vater am 18.07.2021 mit. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagt dem Glauben geschenkt hatte. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass S. A. tatsächlich eine Affäre hatte. b) Am Vormittag des 19.07.2021 begab sich die Familie mit dem Auto von “...” nach “...” um Möbel für das neu bezogene Haus zu kaufen. Der Umzug war noch in vollem Gange, es gab noch zahlreiche unausgeräumte Umzugskartons, es fehlten Möbel und eine Küche. Es standen lediglich einige provisorische Regale und Küchengeräte in dem dafür vorgesehenen Raum. Während der Fahrt äußerte S. A. ihren Unmut darüber, dass der Umzug sich verzögert hatte, sie doppelt Miete zu bezahlen hatten und sie noch keine Küche hatte. Sie beschwerte sich fortwährend bei dem Angeklagten, auch über dessen Fahrweise. Dies reizte den Angeklagten. Es kam erneut zum Streit. Als die Familie wieder zuhause eintraf, stieg sie wütend allein in den zweiten Wagen, der hauptsächlich von ihr genutzt wurde, und fuhr weg. Er folgte ihr zunächst, begab sich dann aber mit den Kindern nach Hause. 2. Tatgeschehen Nach einiger Zeit traf S. A. ebenfalls zu Hause ein. Im ersten Obergeschoss setzten der Angeklagte und S. A. gegen 16.00 Uhr ihren Streit fort. Er versuchte sie zu beschwichtigen und bat sie, an die Kinder zu denken, woraufhin sie die Bemerkung fallen ließ: „wer sagt denn, dass das deine Kinder sind“. Darauf folgten lautes Geschrei und wechselseitige Beleidigungen des Angeklagten und S. A. Die lauten Stimmen bewogen die drei ältesten Kinder, die im zweiten Obergeschoss Playstation gespielt hatten, nach den Eltern zu sehen. Auch die beiden kleinsten Kinder befanden sich im ersten Obergeschoss. In diesem Moment packte der Angeklagte die etwa 45 kg leichte S. A. an den Haaren, wandte sich zu den Kindern und sagte alles werde gut. Er äußerte er wolle mit S. A. etwas in einem der Zimmer alleine besprechen. Dies lehnte S. A. ab und schlug den Angeklagten auf Brust sowie Schulter und schubste ihn. Das versetzte den Angeklagten hochgradig in Wut und veranlasste ihn zu dem Entschluss, S. A. umzubringen. Voller Aggression zerrte er S. A. an den Haaren ein Stockwerk tiefer in die offene Küche des Hauses. Die fünf Kinder folgten entsetzt ihren Eltern. Der Angeklagte nahm von einem der umstehenden Regale ein Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 26 cm und einer Klingenlänge von ca. 15 cm. Sowohl S. A. als auch die Kinder schrien vor Angst und flehten den Angeklagten an, aufzuhören. Davon unbeeindruckt stach der Angeklagte vor den Augen der fünf Kinder mit dem Messer auf S. A. ein. Diese versuchte sich zunächst zu wehren, konnte sich aber bereits nach kürzester Zeit nicht mehr auf den Beinen halten. Als sie lag, stach er weiter auf sie ein. Insgesamt versetzte er ihr mindestens 30 schnelle, impulsive Messerstiche, teilweise unter erheblicher Krafteinwirkung, die sich hauptsächlich auf den Nacken, die linke Körperrückseite, die linke Körperseite und den linken Arm konzentrierten. Ein Stich war so vehement, dass er sich durch ihren Oberarm in den Brustkorb bohrte. Der Angeklagte verursachte auch wenige Verletzungen an den Händen von S. A., als diese sich zu Beginn des Angriffs versuchte zu wehren. Während er auf sie einstach, äußerte er, das habe sie nun davon. Sodann ließ er von ihr ab und warf das Messer auf sie. S. A. verstarb aufgrund des hochgradigen Blutverlusts nach außen durch Verletzung der Drosselvene rechts sowie der zahlreichen Stich-, und Schnittverletzungen des Nackens, übergehend auf den Rücken sowie der linksseitigen Flanke und des linken Armes. Auf die Frage der Kinder, warum er das gemacht habe, erwiderte er, das sei, weil sie immer Probleme mache. Ihre Mutter komme in die Hölle. 3. Tatnachgeschehen Sodann begab der Angeklagte sich aus dem Haus hinaus, in den Vorgarten. Die verzweifelten Kinder folgten ihm unter lautem Geschrei in den Garten. Der Angeklagte rief zunächst den Zeugen B. an und bat ihn zu kommen und sich um die Kinder zu kümmern. Um 16.16 Uhr rief er dann den Notruf. Dort äußerte er ruhig auf Deutsch: „meine Frau hatte Problem mit mir. Habe falsch gemacht, mit Messer so gemacht. Ich weiß nicht was passiert, aber Krankenwagen vielleicht“. Als der Beamte äußerte er verstehe ihn schlecht, legte er auf und gab das Telefon an seinen ältesten Sohn M. weiter. Dieser setzte aufgeregt schluchzend einen Notruf ab, woraufhin Polizei und Krankenwagen entsandt wurden. Als die Polizei eintraf, befand sich der Angeklagte ruhig und in sich gekehrt im Vorgarten. Er trug eine graue Jogginghose und ein rotes T-Shirt, letzteres falschherum. An seinen Händen befand sich Blut. Die Kinder bewegten sich aufgeregt im Vorgarten hin und her, schrien und weinten. Der Angeklagte äußerte den Beamten gegenüber, dass er angerufen habe. Seine Frau sei drinnen. Das sei schon länger so, wegen der Kinder. Er wisse nicht, wie es seiner Frau ginge. Er habe gestochen. Kurz darauf stellte der Notarzt den Tod von S. A. fest. Der Angeklagte ließ sich widerstandslos festnehmen. Für die Kinder ist seit dem Vorfall ein gesetzlicher Betreuer bestellt. Sie leiden nach wie vor unter den Folgen des Verlustes der Mutter sowie psychischen Beeinträchtigungen aufgrund des Erlebten. Zwei der Kinder sind in professioneller psychologischer Behandlung, wobei eines der Kinder regelmäßig ins Bett nässt, nachts aufwacht und nach der Mutter ruft. Der Angeklagte litt nach der Tat unter Depressionen und zeigte Reue, nach Einschätzung der Kammer jedoch in erster Linie nicht darüber, dass er seine Frau umgebracht hat, sondern vielmehr bezüglich des Umstandes, dass er nun eine geraume Zeit keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern haben wird. III. Nach der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, stützt die Kammer die vorstehenden Feststellungen im Wesentlichen auf die folgende Beweiswürdigung: 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen hat die Kammer anhand der Angaben des Angeklagten, dem auszugsweise verlesenen Sonderband „Aufenthaltsrechtlicher Status“ sowie – hinsichtlich der strafrechtlichen Vorerkenntnisse – der Auskünfte aus dem Bundeszentralregister getroffen. Zudem beruhen sie auf den Aussagen der beiden ältesten Kinder, den Zeugen M. und Am. A., dem Zeugen B., sowie der Schwester von S. A.,“...” und ihrem Vater Mo. A.. 2. Die Kammer gründet ihre Feststellungen zum Tatvor-, Tat- und Tatnachgeschehen zum Teil auf die teilweise glaubhaften Angaben des Angeklagten. Im Wesentlichen beruhen sie jedoch auf der übrigen, ausweislich der Sitzungsniederschrift durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Zeugenaussagen der beiden ältesten Kinder, den Zeugen M.-A. und Am. A., des Zeugen B. und den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen O.. 3. Dass der Angeklagte nicht schon nach S. A. Frage, wie er darauf komme, dass die Kinder seine seien, auf sie einstach, sondern die Schläge und das Schubsen seitens S. A. unmittelbarer Auslöser der Messerstiche waren, ergibt sich vorwiegend aus den Ausführungen des ältesten Sohnes, dem Zeugen M. A. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Angeklagte den Kindern gegenüber unmittelbar nach der Tat äußerte, er habe das gemacht, weil ihre Mutter so viele Probleme mache, weil sie immer Streite suche. Der Zeuge A. aus, dass der Angeklagte die Krise bekommen habe, als S. A. ihn an der Brust und auf die Schulter geschlagen hätte. Da habe er sie an den Haaren gezogen und sei voller Aggression runter in die Küche gelaufen und habe das Messer genommen. Als er aufgehört habe, die Mutter mit dem Messer anzugreifen, hätten die Kinder geweint und ihn gefragt, warum er das gemacht habe. Er habe gesagt, sie mache viele Probleme. Sie suche viele Streite. Sie komme in die Hölle. Den Schilderungen des Ablaufes folgt die Kammer, da diese glaubhaft sind und mit den weiteren Beweisen, beispielsweise der Aussage seiner Schwester, der Zeugin Am. A., und der Aussage der Sachverständigen O. sowie deren Sachverständigengutachten übereinstimmt. Ausweislich der Aussage der Sachverständigen F. sowie deren Spurengutachten waren Blutspuren an der Kleidung des Zeugen A., was ebenfalls bestätigt, dass er die Tat mitverfolgte. In seiner Aussage zeigt der Zeuge A. Verständnis für seinen Vater und nimmt diesen überwiegend in Schutz. Es ist folglich nicht ersichtlich, weshalb die Aussage des Zeugen allgemein in Hinblick auf den Tatablauf und im Besonderen bezüglich des unmittelbaren Auslösers für die Messerstiche sowie den Aussagen des Vaters unmittelbar nach der Tat nicht der Wahrheit entsprechen sollte. 4. Dass bei dem Angeklagten die Steuerungsfähigkeit nicht aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vermindert war, ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen H.denen sich die Kammer nach eingehender Prüfung und Auseinandersetzung mit den Erläuterungen anschließt. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass keine Hinweise auf eine psychiatrische schwere Störung zum Zeitpunkt der Tat bestünden. Es habe sich um einen impulshaften Tatverlauf gehandelt, der jedoch nicht die Qualität einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erreicht habe. Zur Begründung ihrer Diagnose hat sie erläutert, Merkmalskriterien, die unter anderem für einen schuldvermindernden Affekt sprächen, seien eine Vorgeschichte zwischen Täter und Opfer sowie eine Tatanlaufzeit, eine affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft (mithin eine Veränderung im Verhalten des Täters in der Zeit vor der Tat, beispielsweise, dass er sich zurückzieht), ein intensiver Ärgeraufbau, ein Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung sowie ein abrupter Tatverlauf ohne Sicherungstendenzen. Typisch sei, dass der Affekt nicht nach und nach verbildlicht in Form einer stetig ansteigenden Gerade entstehe und nach Tatausführung in ebensolcher Form allmählich abflache, sondern plötzlich entstehe, verbildlicht als eine vertikal ansteigende Linie, die nach Tatbegehung ebenso plötzlich vertikal wieder abfalle. Der Täter gelange von einem Moment auf den anderen in einen Affektzustand, begehe die Tat und verfalle nach der Tat ebenso plötzlich wieder in den Normalzustand. Erst da merke er, was er getan habe, was sich in der Regel in einer heftigen Reaktion des Entsetzens zeige, unter anderem versuchten Täter dann oftmals die geschädigte Person wieder zu beleben. Die Person sei während des Affekts in einem wahnhaften Zustand, in der sie psychopathisch so eingefangen sei, dass ihr Wahrnehmungsfeld und die seelischen Abläufe eingeengt seien. Typisch seien daher auch Erinnerungslücken bezogen auf die Tat. Unter anderem die zustimmende Kommentierung des Angeklagten unmittelbar vor und nach der Tat gegenüber seinen Kindern, sowie das Fehlen typischer körperlicher Reaktionen nach der Tat führten zu dem Schluss, dass kein schuldmindernder Affekt zum Tatzeitpunkt vorhanden gewesen sei. Die Kammer folgt – nach eingehender Prüfung und kritischer Auseinandersetzung mit dem erstatteten Gutachten – den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen H.. Diese hat sich in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten eingehend mit den für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten zur Tatzeit maßgeblichen Aspekten befasst. Sie hat dabei die für die Beurteilung durch die Kammer maßgeblichen Fragen ergiebig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar beantwortet. Das von ihr erstattete Gutachten beruht auf den Explorationen des Angeklagten am 27.09.2021, 07.10.2021, 11.10.2021 und 29.11.2021. Überdies berücksichtigen die Ausführungen das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Kompetenz und Erfahrung der Sachverständigen stehen ebenso außer Zweifel wie ihre Objektivität. Sie verfügt als ärztliche Direktorin der “...” und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Forensische Psychiatrie (DGPPN) ersichtlich sowohl über ein fundiertes theoretisches Wissen als auch eine umfassende praktische Erfahrung. Nach Ansicht der Kammer liegen in der jahrelang konfliktbehafteten Beziehung und der stetigen Auseinandersetzungen eine gewisse Vorgeschichte und Tatanlaufszeit. Der Angeklagte reagierte auf die Schläge und das Schubsen durch seine Ehefrau in höchstem Maße wütend und verärgert, weshalb auch von einem intensiven Ärgeraufbau auszugehen ist. Dennoch ist den Ausführungen der Sachverständigen zu folgen und nicht von einem schuldvermindernden Affekt auszugehen, da der Angeklagte in der Zeit vor der Tat keinerlei Veränderungen wie eine Insichgekehrtheit oder ähnliches zeigte. Insbesondere verfiel er überdies nicht plötzlich in einen aggressiven Zustand. Die Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und S. A. dauerten bereits den ganzen Tag an. Dass er in einen Zustand gelangte, in dem er so wütend war, dass er mit dem Messer auf S. A. einstach, erfolgte nicht plötzlich aus dem Nichts heraus, sondern bahnte sich schon geraume Zeit an. Bereits ein Jahr vor der Tat hatte er ihr im Streit ein Messer an den Hals gehalten und geäußert, er wolle sie umbringen. Vorliegend fehlt es folglich an dem charakteristischen rechtwinkligen Aufbau vor und Abbau des Affekts nach der Tat. Auf die Tat folgend waren beim Angeklagten nach glaubhafter Aussage der Nachbarn und Polizeibeamten keine affekttypischen körperlichen Reaktionen ersichtlich. Er war ruhig und in sich gekehrt, zeigte nicht die Reaktion einer völlig erschütterten Person. Insbesondere war der Angeklagte sowohl vor als auch nach der Tat dazu in der Lage mit seinen Kindern zu kommunizieren. Vor der Tat teilte er ihnen mit, es sei alles gut. Hinterher erklärte er ihnen, er habe das gemacht, weil die Mutter immer Probleme mache. Sie komme in die Hölle. Diese zustimmende Kommentierung spricht ebenfalls gegen einen Affekt beim Angeklagten. Wenn dieser in der Lage war, die Kinder um sich herum wahrzunehmen und mit diesen zu sprechen, zeugt das davon, dass sein Wahrnehmungsfeld und die seelischen Abläufe nicht dergestalt eingeengt waren, wie es bei einem Affekt typischerweise der Fall ist. Dies wird dadurch bestärkt, dass der Angeklagte angesichts seiner Äußerungen gegenüber der Polizei, er habe gestochen, augenscheinlich nicht über Erinnerungslücken verfügte. Von einer weiteren Darstellung der Beweiswürdigung wird gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgesehen. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch die Tat eines Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es liegt kein Mord nach § 211 StGB vor, insbesondere hat der Angeklagte nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Aus niedrigen Beweggründen tötet, wer sich maßgeblich von einem oder mehreren Handlungsantrieben leiten lässt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verwerflich sind. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren beurteilt werden, die für die Motivbildung von Bedeutung waren. Beruht die Tötung auf Gefühlsregungen wie Wut, Zorn oder Verärgerung, denen jedermann mehr oder weniger stark erliegen kann, kommt es für die Beurteilung auf die zu Grunde liegende Gesinnung des Täters an (BGH, Urteil vom 30.08.2012, Az. 4 StR 84/12; BGH, Beschl. vom 12.09.2019, Az. 5 StR 399/19). Wut oder Verärgerung sind als niedrig einzustufen, wenn sie unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen Täter und Opfer eines beachtlichen Grundes entbehren (BGH, Beschl. vom 12.09.2019, Az. 5 StR 399/19). Eine Trennung war in der Beziehung von S. A. mit dem Angeklagten durchaus ein Thema, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass es das beherrschende Motiv für die Tötung von S. A. gewesen wäre. Sie hatte sich zuletzt wegen der Kinder für die Beziehung mit dem Angeklagten und einen gemeinsamen Neuanfang in “...” entschieden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass S. A. eine Affäre hatte, bzw. der Angeklagte dies geglaubt und sie daher getötet hat. Zumal zweifelhaft ist, ob das für sich genommen geeignet gewesen wäre einen niederen Beweggrund zu begründen. Der Angeklagte hat S. A. auch nicht getötet, weil sie sich seinem religiösen Rollenverständnis entziehen wollte. Der Angeklagte war streng gläubiger Moslem, es ließ sich jedoch feststellen, dass er in seiner Denkweise nicht derart radikal war, seiner Familie sämtliche Freiheiten zu entziehen. Folglich lag die Motivation zur Tötung nicht in radikalen religiösen Ansichten und einem daraus resultierenden Herrschaftsanspruch gegenüber S. A.. Im Ergebnis muss von einem Streit zwischen S. A. und dem Angeklagten ausgegangen werden, der beim Angeklagten Kränkung und Wut verursacht hat, da sie ihm bereits den gesamten Tag Vorhalte machte, beispielsweise, dass der Umzug nicht schnell genug von statten ging. Sie sprach Provokationen und Beleidigungen aus. Hierauf reagierte er aufgrund seines besonders aufbrausenden Wesens außerordentlich aggressiv. Die Stimmung war sehr angespannt. Als seine Frau ihn dann auch körperlich anging entschloss er sich sie umzubringen. Dies entspricht zwar nicht dem Verhalten eines überlegten und vernünftigen Menschen in der entsprechenden Situation, ist jedoch auch nicht vollkommen unnachvollziehbar. Es liegen auch keine anderen Mordmerkmale, wie eine grausame Tatbegehung oder Heimtücke, vor. V. Hinsichtlich der zu bildenden Strafe hat sich die Kammer an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet und sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen. 1. Der maßgebliche Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB); dieser war zugrunde zu legen. a) Es war nicht der Strafrahmen des § 213 StGB heranzuziehen. Ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB liegt vor, wenn jemand ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Die Bemerkung, wie er darauf komme, dass es sich bei den Kindern um seine Kinder handele, stellt sowohl objektiv als auch subjektiv eine erhebliche Provokation des Angeklagten dar, die seine Vaterschaft und Ehre in Frage stellt. Auch wenn letztlich die Schläge und das Schubsen die Entstehung des Tötungsentschlusses bewirkten, ist doch davon auszugehen, dass der Angeklagte auch noch unter dem Eindruck dieser Provokation stand. Nach der Rechtsprechung muss die Provokation nicht alleiniges Motiv der Tötung sein, ein Motivbündel kann genügen, allerdings nur, wenn nicht andere Motive den Zorn über die Kränkung in eine unerhebliche Rolle gedrängt haben (BGH, Beschl. vom 22.04. 2004, Az. 4 StR 48/04; BGH, Urteil vom 14.07.1977, Az. 4 StR 291/77). Der Angeklagte äußerte unmittelbar nach der Tat gegenüber seinen Kindern, dass er S. A. getötet habe, weil sie so viele Probleme gemacht habe, weil sie immer Streit gesucht habe. Dies zeugt davon, dass die spezifische Aussage von S. A. für die Tat eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Ausschlaggebend war vielmehr die Gesamtsituation. Darüber hinaus handelte der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld. Durch sein überdurchschnittlich aggressives Verhalten trug er dazu bei, dass S. A. ihn beleidigte und provozierte. Ihm war bekannt, dass er zu Gewaltausbrüchen neigte. Bereits ein Jahr zuvor hatte er S. A. in einer ähnlichen Situation ein Messer an den Hals gehalten und gedroht, sie umzubringen, sowie im Jahr 2009 seinen Schwager mit einem Messer bedroht. Trotz des Umstandes, dass der Zeuge B. ihm vor Augen führte, wie gefährlich sein Verhalten war und das Aufsuchen eines Psychologen durch S. A. thematisiert wurde, bemühte er sich nicht um psychologische Hilfe, um Kontrolle über seine Aggressionen zu erlangen. Es liegen auch keine sonstigen besonders gewichtigen Milderungsgründe vor, die – insbesondere unter Berücksichtigung der zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände – geeignet wären, einen unbenannten minder schweren Fall anzunehmen. b) Es handelt sich auch nicht um einen besonders schweren Fall nach § 212 Abs. 2 StGB. Im Hinblick auf die Androhung der absoluten Höchststrafe bestehen hohe Anforderungen an die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags. Dieser setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, dass die Ahndung aus dem Normalstrafrahmen von bis zu 15 Jahren nicht mehr ausreicht. Die Schuld muss ebenso schwer wiegen wie die eines Mörders (BGH Urteil vom 14.10.2021, Az. 4 StR 95/21). Dafür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH, Beschl. vom 07.08.2018, Az. 3 StR 47/18). Liegt das Verhalten des Angeklagten in der Nähe zu dem in § 213 Alt. 1 StGB umschriebenen zwingenden Strafmilderungsgrund, so kann ein besonders schwerer Fall mit der Folge lebenslanger Freiheitsstrafe von Rechts wegen nur dann angenommen werden, wenn demgegenüber besonders gewichtige, die Schuld des Täters steigernde Umstände vorliegen, die bei einer Gesamtwürdigung eine einer Mordtat entsprechende Schwere der Tatschuld erkennbar machen (BGH, Urteil vom 01.07.1981, Az. 3 StR 24/81). Nur mit dieser Maßgabe, dass ein einer Mordtat gleichwertiges Verschulden gegeben ist, genügt die Feststellung, dass sich die Art der Tatausführung in einer den Täter belastenden Weise deutlich vom Normalfall des Totschlags unterscheidet (BGH, Urteil vom 01.07.1981, Az. 3 StR 24/81). Erfasst sein sollen nur Ausnahmefälle, die zur Zeit der Gesetzgebung unvorstellbar waren bzw. völlig aus dem Rahmen der Erwartung herausfallen (Momsen: Der besonders schwere Fall des Totschlags (§ 212 II StGB) - zwischen Mord und Totschlag?, NStZ 1998, 487). Für die Beurteilung, ob eine derartige Abweichung gegeben ist, hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die Tat und Täter im Einzelnen charakterisieren. Bei der Bewertung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, hat die Kammer zulasten des Angeklagten in die Bewertung eingestellt, dass diesem aufgrund vorhergehender Situationen, in denen er S. A. oder seinen Schwager bereits mit einem Messer bedrohte, bewusst war, dass er zu Gewalttätigkeiten neigt und dennoch keinerlei Anstalten machte, sich um Hilfe zu bemühen. Darüber hinaus handelte er absichtlich und malträtierte S. A. mit 30 brutalen Messerstichen, wenn auch letzteres im Gegensatz zu den zuvor genannten Aspekten angesichts der geistig-seelischen Beeinträchtigung des Angeklagten nur geringes strafschärfendes Gewicht besitzt. Gravierend zu seinen Lasten wirkt sich jedoch die Anwesenheit der fünf Kinder bei der Tat aus und der Umstand, dass er deren Flehen aufzuhören nicht nachkam, sondern schwerwiegende Folgen für diese in Kauf nahm. Zudem stellen sich seine Äußerungen gegenüber den Kindern, die Mutter komme in die Hölle erheblich nachteilig dar und der Umstand, dass er nach Durchführung der Stiche das Messer auf S. A. warf und somit seine Herablassung demonstrierte. Indessen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, die dadurch und durch seine geringen Sprachkenntnisse bestehende Haftempfindlichkeit und dass es sich um eine Impulstat handelte. Zudem stellt er die Tat nicht in Abrede und ging nicht planvoll vor. Er unternahm keinerlei Versuch zu fliehen, obwohl sich die Pässe der Familie allesamt im Haus befanden, sondern rief den Notruf. Zudem verliert er für eine nicht unerhebliche Dauer seine Kinder. Zusammenfassend reichen vorliegend die zulasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände nicht, um einen besonders schweren Fall des Totschlags zu rechtfertigen. Es besteht keine Nähe zu Mordmerkmalen, im Gegenteil gibt der Sachverhalt Anlass einen minder schweren Fall gemäß § 213 StGB Alt. 1 StGB zu prüfen. Geschweige denn, dass zusätzliche Umstände bestünden, die eine lebenslange Straferwartung zu rechtfertigen geeignet wären. Es sind durchaus erhebliche Umstände vorhanden, die im Rahmen der Strafzumessung zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zu deren Sanktionierung reicht der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren vorsieht, jedoch aus. Diese Höchststrafe ist ihrerseits bereits die höchst mögliche im StGB vorgesehene zeitige Freiheitsstrafe. Der vorliegende Fall ist kein Ausnahmefall, der so von der Norm abweicht, dass er durch den Gesetzgeber bei Schaffung der §§ 211, 212 StGB unberücksichtigt blieb. c) Die Strafe war nicht gemäß § 21 StGB zu mindern, da beim Angeklagten bei Tatbegehung keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines Affekts vorlag. Es handelte sich zwar um eine Impulstat, diese vermochte jedoch nicht die Qualität eines schuldvermindernden Affektes zu erreichen. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war nicht erheblich vermindert. 2. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sind die unter Ziff. b) zugunsten und zulasten des Angeklagten berücksichtigten Umstände erneut abzuwägen. Nach einer Gesamtwürdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren für tat- und schuldangemessen. VI. Im Rahmen des Adhäsionsverfahrens haben M.-A. A., Am. A., A. A. A., A. A. und Ay. A. nach § 844 Abs. 3 S. 1 BGB einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld in Höhe von jeweils 20.000 Euro. Gemäß § 844 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der angemessenen Entschädigung sind Art und Ausmaß des durch den Tod zugefügten seelischen Leides maßgeblich, wofür wiederum unter anderem die Intensität der Beziehung und die Umstände des Todes relevant sind. Das Verhalten des Schädigers ist zu berücksichtigen, wenn es leiderhöhend wirkt (Sprau in: Grüneberg, 81. Aufl., § 844 Rn. 25). Der Gesetzgeber geht von einem durchschnittlichen Betrag von 10.000 Euro aus, der eine Richtschnur beziehungsweise Orientierungshilfe darstellt (BT-Drucksache 18/11397, S.11; OLG Koblenz, Beschl. vom 31.08.2020, Az. 12 U 870/20). Die Rechtsprechung hat bislang Beträge von bis zu 15.000 Euro für Eltern von bei Verkehrsunfällen verunglückten und somit fahrlässig getöteten Kindern als angemessen erachtet (OLG Koblenz, Beschl. vom 31.08.2020, Az. 12 U 870/20; LG Leipzig, Urteil vom 08.11.2019, Az. 05 O 758/19). Die fünf Kinder von S. A. haben in frühester Kindheit – im Alter zwischen elf und einem Jahr – die Mutter, mithin die engste Bezugsperson verloren. Zudem mussten sie miterleben, wie ihr eigener Vater der Mutter 30 Messerstiche versetzte. Zwei der Kinder sind, wie zur Überzeugung der Kammer geschildert, infolge des Erlebten in psychologischer Behandlung, wobei eines der Kinder regelmäßig ins Bett nässt, nachts aufwacht und nach der Mutter ruft. Somit erscheint es aus Sicht der Kammer angemessen ein Hinterbliebenengeld weit über dem Durchschnitt, mithin das doppelte des Durchschnitts, nämlich 20.000 Euro anzusetzen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidungen folgen aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO.