Urteil
11 KLs - 3600 Js 45191/18
LG Kassel 11. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2020:0212.11KLS3600JS45191.00
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Tenor
Der Angeklagte „...“ ist schuldig der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung.
Die Angeklagten „...“ und „...“ sind jeweils des gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Der Angeklagte „...“ wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte „...“ wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte „...“ wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
bzgl. „...“:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 240, 23 Abs. 2, 52 StGB
bzgl. „...“ und „...“:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1) und 3a), 25 Abs. 2, 52 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte „...“ ist schuldig der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. Die Angeklagten „...“ und „...“ sind jeweils des gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte „...“ wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte „...“ wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte „...“ wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: bzgl. „...“: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 240, 23 Abs. 2, 52 StGB bzgl. „...“ und „...“: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1) und 3a), 25 Abs. 2, 52 StGB (bezüglich des Angeklagten „...“ abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der heute 31 Jahre alte Angeklagte „...“ wurde am „...“ in „...“ geboren. Er hat zwei Brüder und zwei Schwestern, von denen eine in den Vereinigten Staaten von Amerika lebt und die andere die Mutter der Zeugin „...“ ist. Der Angeklagte wuchs ohne seine Mutter auf und lebte anfangs bei seinem Vater und dessen neuer Lebensgefährtin. Dort kam es allerdings zu Schwierigkeiten mit deren leiblichen Kindern und der Angeklagte musste die Familie verlassen, lebte zeitweise bei seiner Großmutter, später zum Teil bei seiner älteren Schwester. Er wurde regelgerecht eingeschult und absolvierte trotz der familiären Schwierigkeiten die Grundschule. Als er 12 Jahre alt war, kehrte sein Vater in seine Heimat die Vereinigten Staaten von Amerika zurück. Er bot dem Angeklagten an, mit ihm zu kommen; dieser lehnte jedoch im Hinblick auf Schule und Freundeskreis ab. Fortan wuchs der Angeklagte ohne Mutter und ohne Vater auf. Er verließ schließlich die Schule mit der mittleren Reife nach der 10. Klasse. Im Anschluss begann er eine Berufsausbildung zum Koch, die er nach drei Jahren erfolgreich mit der Gesellenprüfung abschloss. Hieran anschließend arbeitete er bis zum Jahr 2011/12 als Koch in der Gaststätte „...“ in „...“. Seit dem Jahr 2010 lebte er in einer festen Beziehung mit der Zeugin „...“, der Mutter seiner 2012 und 2014 geborenen Kinder. Nach seiner Beschäftigung als Koch wechselte er als Produktionshelfer, anfangs über eine Zeitarbeitsfirma, ins „...“ nach „...“ . Schließlich wurde er direkt von der „...“ übernommen. Im Jahr 2017 kam es schließlich zur Trennung von seiner langjährigen Lebensgefährtin, die sehr konfliktreich verlief und in deren Folge er schließlich nicht mehr über seinen Werksausweis der „...“ und seinen Personalausweis verfügen konnte. Da es ihm nicht gelang, beides zeitnah zu ersetzen, verlor er seine Anstellung und zog zunächst zu seinem Bruder nach „...“, von wo aus er Anfang 2018 in den Raum „...“ zurückkehrte. Etwa im Alter von 12 Jahren kam er über seine Brüder und seinen Vater in Kontakt mit Marihuana und Alkohol. Seitdem konsumierte er beides regelmäßig. Er experimentierte auch mit Ecstasy und nahm phasenweise Kokain. Letztmals hat er Kokain etwa im Jahr 2009 konsumiert. Zuletzt war der Angeklagte beschäftigungslos und lebte – mangels Meldeanschrift und gültiger Papiere – ohne staatliche Transferleistungen von Zuwendungen Dritter und Gelegenheitsarbeiten. Der Angeklagte „...“ ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: a) Mit Strafbefehl vom 07.06.2010, rechtskräftig seit dem 30.06.2010, verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel in dem Verfahren Az. 9431 Js 44117/09 - 246 Cs wegen Körperverletzung zur eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Dem lag zugrunde, dass der alkoholisierte Angeklagte am 03.10.2009 morgens gegen 5.10 Uhr vor einer „...“ Diskothek dem Geschädigten mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, wodurch dieser zu Fall kam und Schürfwunden an beiden Unterarmen, eine Nasenbeinprellung und eine Wunde an der Augenbraue links erlitt. b) Das Amtsgericht Kassel verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 07.04.2011, rechtskräftig seit dem 06.05.2011, in dem Verfahren Az. 9441 Js 1110/11 - 240 Cs wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. c) Mit Strafbefehl vom 10.11.2011, rechtskräftig seit dem 14.12.2011, verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel in dem Verfahren Az. 9431 Js 31062/11 - 240 Cs wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. d) Mit Urteil vom 23.11.2012, rechtskräftig seit dem 06.05.2013, verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, deren Vollstreckung das Gericht auf drei Jahre zur Bewährung aussetzte. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „1. Anklage vom 20.3.2012: Der Angeklagte „...“ und der Zeuge „...“ kennen sich seit längerem. Bereits sechs bis sieben Monate vor dem 22.2.2012 hatte „...“ aus der Wohnung des Angeklagten „...“ 200,- Euro, die dieser sich von einem Kumpel geliehen hatte, entwendet. Eine Anzeige bei der Polizei erstattete der Angeklagte „...“ nicht. Allerdings sprach er in der Folgezeit bereits mehrfach den Zeugen „...“ auf den Gelddiebstahl an und forderte ihn erfolglos auf, den Betrag - ggf. in kleinen Raten- zurück zu zahlen. Als er am 22.2.2012 gegen 0.05 Uhr „...“ zufällig während eines Spazierganges mit einem Hund an der Endstation der Straßenbahnhaltestelle der Linie „...“ in „...“ aussteigen sah, entschloss er sich, „...“ erneut auf das Geld anzusprechen. Er näherte sich ihm in der „...“ Straße von hinten und fragte ihn, was mit seinem Geld sei. „...“ drehte sich kurz um und ging dann weiter. Um seiner Forderung mehr Nachdruck zu verleihen und aus Verärgerung über das ignorante Verhalten des „...“ schlug er diesen mit einem Stock, den er zum Werfen für den Hund zufällig in der Hand hielt, von hinten gegen die linke Kopfseite und auf das linke Ohr. „...“ ging etwas zu Boden und lief aus Furcht vor weiteren Schlägen sofort vom Tatort weg. Dabei verlor er seine beiden Mobiltelefone, Kleingeld sowie ein Schlüsselbund aus seiner Hosentasche. Der Angeklagte „...“, der das Herausfallen der beiden Handys bemerkt hatte, rief noch hinter dem Zeugen „...“ her, was mit seinen Handys sei. „...“ antwortete, er werde schon sehen, kam aber nicht zurück. Deshalb sammelte der Angeklagte die Mobiltelefone ein - von einem Schlüsselbund hatte er nichts bemerkt - und ging auf Verdacht zu dem Cousin des „...“, dem „...“ . Diesen erreichte er aber zu dieser Zeit nicht. Anschließend versuchte der Angeklagte mehrfach, über facebook und per Mobiltelefon Kontakt zu „...“ zu bekommen. Als dies schließlich gelang, suchte der Angeklagte erneut „...“ auf, der vor die Tür kam. Er übergab ihm die Mobiltelefone des „...“ mit der Bitte, sie diesem auszuhändigen. „...“ gab anschließend beide Mobiltelefone seiner Großmutter, die sie schließlich mit zeitlicher Verzögerung dem „...“ aushändigte. „...“ war nach dem Vorfall zu seiner Großmutter gelaufen und hatte ihr von dem Verlust der Mobiltelefone und des Schlüsselbundes erzählt. Die Großmutter wollte zunächst ohne Einschaltung der Polizei zumindest die Wohnungsschlüssel ihrer Tochter zurückbekommen und ging mit „...“ zur Wohnung des Angeklagten. Diesen trafen sie indes nicht an. Daraufhin verständigte die Großmutter die Polizei. „...“ erlitt eine blutende Hautabschürfung und schmerzhafte Prellung im Bereich des linken Ohres. Einen Arzt suchte er deswegen nicht auf. Er hatte bis zu dem Tattag Joints geraucht. In früherer Zeit war er stärker drogenabhängig gewesen. 2. Anklage vom 24.8.2011 (ursprüngliches Aktenzeichen 9431 Js 30426/11): Am 11.6.2011 befand sich der Angeklagte auf dem „...“ Stadtfest. Er hatte bereits in nicht unerheblichem Maße Alkohol konsumiert und befand sich gegen 1.10 Uhr auf Grund dessen im Zustand eingeschränkter Steuerungsfähigkeit. Auf dem „...“in „...“ stand zu diesem Zeitpunkt unter anderem der Student „...“ mit einigen Freunden. Auch „...“ konsumierte gerade Alkohol. Der Angeklagte und sein Begleiter stießen beim Vorbeigehen unabsichtlich gegen „...“, so dass dessen Getränk verschüttet wurde. Ohne ein Wort der Entschuldigung ging der Angeklagte mit seinem Begleiter weiter. Dieses Verhalten wollte der Zeuge „...“ nicht akzeptieren und rief mehrfach aus Verärgerung lautstark „hey, was soll das" hinter dem Angeklagten her, da er annahm, er sei absichtlich geschubst worden. Beim dritten Mal reagierte der Angeklagte, kam zurück und direkt auf „...“ zu. Sodann schlug er diesem mindestens zweimal mit Hand/Faust in das Gesicht. Dabei traf er „...“ im Bereich unterhalb des linken Auges und fügte diesem eine schmerzhafte Verletzung zu. In ärztliche Behandlung begeben musste sich „...“ indes nicht. 3 Tage später war die leichte Schwellung wieder verschwunden. Noch in derselben Nacht traf der Angeklagte zufällig erneut auf „...“ und wollte sich bei diesem entschuldigen. Der Zeuge „...“ war jedoch nicht gesprächsbereit. Die in der Hauptverhandlung ausgesprochene Entschuldigung des Angeklagten akzeptierte er aber. 3. Anklage vom 30.5.2012 (ursprüngliches Aktenzeichen 9441 Js 5477/12): Am 10.12.2011 hatten beide Angeklagte den Geburtstag eines Bekannten im Club „...“ in „...“ gefeiert und dort in erheblichem Umfang alkoholische Getränke konsumiert. Sie hatten dabei den Zeugen „...“ kennengelernt, mit dem sie anschließend noch in das „...“ gingen. Die beiden Angeklagten und Herr „...“ wollten sodann gemeinsam mit einem Mini-Car nach Hause fahren, da sie alle in „...“ wohnten. Sie bestiegen vor dem „...“ das Mini-Car des späteren Geschädigten „...“ . Dabei war der Angeklagte „...“ Beifahrer, die Angeklagte „...“ saß hinter dem Fahrer „...“ und neben ihr auf der Rücksitzbank befand sich Herr „...“ . Zumindest die beiden Angeklagten führten Getränke mit sich, wobei es sich bei der Angeklagten „...“ um eine 0,5 Liter PET-Wasserflasche handelte. Nach Bekanntgabe des Fahrtzieles „...“ fuhr der Zeuge „...“zunächst die „...“ weiter hoch, wendete sodann vorschriftsmäßig auf der „...“ Straße und befuhr sodann die „...“ geradeaus über die Straße „...“ parallel zur „...“ in Richtung „...“ Straße. Die Angeklagten und der Zeuge „...“ hielten diese Fahrtstrecke für einen Umweg. Sie stellten den Fahrer „...“ deswegen zur Rede. Dieser hatte bereits im Vorfeld mehrfach darum gebeten, die Getränke gut festzuhalten und nicht aus ihnen während der Fahrt zu trinken. Schließlich wurde es dem Mini-Car-Fahrer „...“ zu viel, er hielt das Mini-Car in der „...“ in Höhe Hausnummer „...“in „...“ gegen 5.15 Uhr an und forderte sämtliche Fahrzeuginsassen auf, das Fahrzeug umgehend zu verlassen. Hiermit waren jedoch die Angeklagten nicht einverstanden. Die Angeklagte „...“ begann mit der nur noch zur Hälfte gefüllten PET-Mineralwasserflasche gegen den Kopf und das Gesicht des Mini-Car-Fahrers zu schlagen. Dieses bemerkte der Angeklagte „...“ und begann seinerseits - nunmehr im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin - den Mini-Car-Fahrer „...“ zu schlagen. Er versetzte dem Mini-Car-Fahrer mehrfach Schläge mit der Faust in dessen Gesicht. Auch die Angeklagte „...“ schlug weiterhin auf den Zeugen „...“ ein. Währenddessen versuchte dieser über Funk Hilfe zu rufen. Der Angeklagte „...“ schlug dem Mini-Car-Fahrer schließlich das Funkgerät aus der Hand. Der Zeuge „...“ hielt sich aus diesem Geschehen heraus und riet zum Gehen. Beide Angeklagte ließen nun von dem Mini-Car-Fahrer ab. Alle stiegen aus dem Fahrzeug aus. Durch die Schläge des Angeklagten „...“ blutete Herr „...“ bereits aus der Nase. Außerdem hatte er eine Platzwunde an der Oberlippe. Später wurden bei dem Zeugen „...“ auch eine Cephalgie und Druckschmerz im Stirn/Schläfenbereich diagnostiziert. Er war vom 12. Bis 16.12.2011 arbeitsunfähig geschrieben. Herr „...“ holte sein Handy heraus und wollte damit die Polizei verständigen. Außerdem forderte er die Angeklagten, die sich entfernen wollten, zum Dableiben bis zum Eintreffen der Polizei auf. Die Angeklagte „...“, die alkoholbedingt noch immer sehr aggressiv war, ging nunmehr auf den Mini-Car-Fahrer zu, um das Verständigen der Polizei zu verhindern. Sie schlug ihm das Handy aus der Hand, dieses fiel auf die Straße. Außerdem schlug die Angeklagte „...“ mehrfach mit Fäusten auf den bereits verletzten Mini-Car-Fahrer ein und traf ihn vorwiegend am Kopf. Herr „...“ wehrte sich hiergegen nicht. Er war dazu zum einen wegen seines Zustandes nach dem vorangegangenen Geschehen, zum anderen auch wegen seiner Behinderung an dem rechten Arm nicht in der Lage. Vielmehr stieg er wieder in sein Fahrzeug ein, wobei er permanent von der Angeklagten „...“ bedrängt wurde. Sodann fuhr er mit dem Mini-Car an, wobei die Fahrertür noch geöffnet war und in dieser die Angeklagte „...“ stand. Hierbei stürzte die Angeklagte „...“, die zum einen wegen ihrer Alkoholisierung, zum anderen auch wegen ihrer getragenen High Heels das Gleichgewicht verlor, und blieb verletzt auf der Straße liegen. Das Stürzen der Angeklagten „...“ beobachtete die unbeteiligte Augenzeugin „...“ . Sie eilte zur Hilfe und verständigte einen Krankenwagen. Auf Grund des begonnenen Funkhilferufs kam der mit dem Zeugen „...“ bekannte Mini-Car-Fahrer „...“ ebenfalls in die „...“ . Anschließend erschien der gerufene Krankenwagen, der sich um die Versorgung der verletzten Angeklagten „...“ kümmerte und diese mit ins „...“ -Krankenhaus nahm. Vor Ort kam es noch zu verbalen Ausschreitungen des Angeklagten „...“ gegenüber den beiden Mini-Car-Fahrern, jedoch zu keinen Tätlichkeiten. Denn Herr „...“ wurde von dem Mini-Car-Fahrer „...“ geschützt, der Angeklagte von dem Zeugen „...“ beruhigt und zurückgehalten. Schließlich verließen der Angeklagte „...“ und der Zeuge „...“ zusammen den Tatort und begaben sich in Richtung des nahe gelegenen „...“ -Krankenhauses.“ Die Strafe aus dem Urteil vom 23.11.2012 wurde mit Wirkung zum 06.05.2016 erlassen. e) Schließlich verurteilte das Amtsgericht Kassel den Angeklagten mit Urteil vom 27.02.2017, rechtskräftig seit dem 11.07.2017, in dem Verfahren 9431 Js 32114/16 – 246 Ds wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung das Gericht auf drei Jahre zur Bewährung aussetzte. Zum Tatgeschehen stellte das Amtsgericht wie folgt fest: „Der Angeklagte, der bereits tagsüber gearbeitet hatte traf sich u. a. mit den Zeugen „...“, „...“, „...“, „...“, „...“und „...“ auf dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes „...“ in der „...“ im „...“ Stadtteil „...“ . Im Laufe des Treffens hatte er noch am Abend des 20.07.2016 bis ca. 21.45 Uhr mehrere Flaschen Bier ausgetrunken und war mit dem „...“, den er bereits vorher kannte, in Streit geraten. Hierbei stand der Angeklagte auf der einen Seite einer dort in der Nähe aufgestellten Tischtennisplatte. Auf der Tischtennisplatte standen u. a. eine geöffnete Bierdose und eine geöffnete Bierflasche. Der Zeuge „...“, der zum damaligen Zeitpunkt an Krücken gelaufen war, hielt sich auf der anderen Seite der Tischtennisplatte auf und entgegnete seinerseits den Vorwürfen des Angeklagten mit energischem Ton. Dies erzürnte den Angeklagten derart, dass er die vor ihm stehende Bierdose nahm und in Richtung des Zeugen „...“ warf, den er allerdings verfehlte. Im weiteren Verlauf des Streites, maximal wenige Minuten später, ergriff er die vor ihm stehende Bierflasche und warf diese mit einer Ausholbewegung in Richtung des Kopfes des Zeugen „...“, der seinerseits seinen Kopf derart zur Seite drehte, dass die Bierflasche ihn am Hinterkopf traf, sodass eine mehrere Zentimeter große blutende Platzwunde entstand. Der Zeuge „...“ humpelte sodann unter Zurücklassung der Krücken zum Lebensmittelmarkt, wo er schließlich von der Krankenwagenbesatzung des hinzugerufenen Rettungswagens angetroffen und versorgt wurde. Der Angeklagte seinerseits fuhr kurze Zeit später und noch vor Eintreffen der Polizeistreife davon. Der Zeuge „...“ wurde im „...“ -Krankenhaus in „...“ untersucht, wobei eine Schnittwunde am Hinterkopf festgestellt wurde. Dem Zeugen wurden Schmerzmittel übergeben und der Zeuge wurde nach ambulanter Behandlung entlassen. Der Zeuge „...“ verspürte die nächsten Tage Kopfschmerzen, die er mit Schmerztabletten behandelte. Die Verletzung ist folgenlos verheilt.“ Mit Beschluss vom 03.07.2019, rechtskräftig seit 13.07.2019 widerrief das Amtsgericht die Strafaussetzung. Die Strafe aus dem Urteil vom 27.02.2017 wird seit dem 30.07.2019 vollstreckt; das Strafende ist auf den 29.03.2020 notiert. 2. Der heute 27-jährige Angeklagte „...“ wurde am „...“ in „...“ ehelich geboren. Die Eltern trennten sich als er noch klein war. Aus der Ehe stammt noch der ältere Bruder des Angeklagten. Darüber hinaus hat der Angeklagte einen Stiefbruder. Die Mutter zog den Angeklagten alleine groß. In schulischer Hinsicht kam es in der 8. Klasse zu Auffälligkeiten. Aufgrund familiärer Spannungen wurde im Februar 2006 eine sozialpädagogische Familienhilfe eingesetzt. Später kam es zu einer ambulanten Betreuung u. a. mit Gruppenangeboten. Trotzdem kam es zu schwierigen Situationen zwischen der Mutter und dem Sohn, so dass der Angeklagte schließlich im März 2008 in eine Wohngruppe der Jugendhilfe „...“ in „...“ untergebracht wurde. In schulischer Hinsicht wechselte er auf die „...“-Schule in „...“ . Dort konnte er schließlich seinen Hauptschulabschluss erreichen. Bereits zu dieser Zeit konsumierte der Angeklagte Cannabis. Hieran anschließend begann er in „...“ eine Ausbildung zum Bodenleger, die er allerdings vor dem Hintergrund seines steigenden Drogenkonsums abbrach. Inzwischen konsumierte er neben Cannabis regelmäßig auch Speed und Alkohol. Seine Unterbringung in der Wohngruppe endete im Juli 2011. Nach der Entlassung kehrte er zunächst in den Haushalt der Mutter zurück. Allerdings kam es dort wieder zu Spannungen, so dass er alsbald wieder aus dem mütterlichen Haushalt auszog und übergangsweise bei einer Cousine unterkam. Im Jahr 2012 ging er eine Beziehung ein und begann am 11.06.2012 bei einer Zeitarbeitsfirma zu arbeiten. Seine Freundin „...“ begann im Oktober 2012 eine Ausbildung zur Altenpflegerin. Im April 2014 wurde der Angeklagte erstmals Vater einer heute fünfjährigen Tochter. Auf Veranlassung des Jugendamtes absolvierte er wegen seines erheblichen Drogenkonsums eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in der Einrichtung „„...“ “. Obwohl er die Behandlung regulär mit der Adaptionsphase abschloss, begann der danach alsbald wieder Drogen zu konsumieren. Im Jahr 2017 wurde sein zweites Kind, ein Sohn, geboren. Die Beziehung mit „...“ gestaltete sich zwischenzeitlich schwierig und es kam immer wieder zu vorübergehenden Trennungen, auch wegen seines Drogenkonsums. Er lebte nach Phasen der Obdachlosigkeit zuletzt in einer durch die Stadt „...“ zugewiesenen Wohnung in „...“ im Ortsteil „...“, hielt sich aber auch phasenweise bei Freunden auf. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er von staatlichen Transferleistungen (Hartz IV). Zu seinen Kindern hat er keinen Kontakt. Der Angeklagte „...“ ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: a) Durch Entscheidung vom 26.01.2007 sah die Staatsanwaltschaft Kassel in dem wegen Bedrohung geführten Verfahren Az. 4640 Js 2011/07 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. b) Das wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen gegen den Angeklagten geführte Verfahren Az. 4640 Js 10635/08 – 233 Ds stellte das Amtsgericht Kassel mit Entscheidung vom 28.07.2008 nach Ermahnung und Erbringung von Arbeitsleistungen gemäß § 47 JGG ein. c) Die Staatsanwaltschaft in Kassel sah durch Entscheidung vom 26.02.2009 in dem wegen Sachbeschädigung geführten Verfahren Az. 4861 Js 44219/08 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. d) In dem wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gegen den Angeklagten geführten Verfahren Az. 4861 Js 6826/09 sah die Staatsanwaltschaft mit Entscheidung vom 26.03.2009 gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. e) Mit Urteil vom 22.09.2010, rechtskräftig seit dem 30.09.2010, befand das Amtsgericht Fritzlar den Angeklagten in dem Verfahren Az. 4861 Js 22017/10 – 03 Ds der Sachbeschädigung in zwei Fällen, in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch in Tatmehrheit mit Beleidigung für schuldig und verhängte gegen ihn eine Arbeitsauflage von 60 Stunden. Die Arbeitsauflage hat der Angeklagte vollständig erfüllt. f) Das Amtsgericht Kassel befand ihn mit Urteil vom 15.08.2012, rechtskräftig seit dem 23.08.2012, in dem Verfahren 4630 Js 19696/12 – 234 Ds der versuchten Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung für schuldig, verhängte gegen den Angeklagten einen Freizeitarrest und gab ihm auf, ein Anti-Aggressions-Training zu absolvieren. Der Freizeitarrest wurde in der Jugendarrestanstalt Rockenberg vom 08.01. bis 10.01.2013 vollstreckt. Das Anti-Aggressions-Training begann er im Oktober 2013. Da er nicht regelmäßig erschien, wurde er von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen. g) Mit Urteil vom 12.02.2014, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht in Kassel in dem Verfahren Az. 4630 Js 42677/12 – 234 Ls wegen Beleidigung, Sachbeschädigung, Diebstahl, und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung das Gericht auf zwei Jahre zur Bewährung aussetzte. Daneben verhängte das Gericht einen Warnschussarrest von 3 Wochen. Dem lag nach den Feststellungen des Amtsgericht folgender Sachverhalt zugrunde: „ 1. Anklage vom 25.11.2013 betreffend „...“ (früheres Az. 4630 Js 43269/13): Am 29.9.2013 trank der Angeklagte „...“ „...“ im Bereich der Straße „...“ gemeinsam mit Bekannten reichlich Alkohol. Er hatte außerdem Amphetamine konsumiert. Gegen 22 Uhr kam es im Bereich des Hauses „...“ in „...“ zu einem Aufeinandertreffen des Angeklagten und der Zeugin „...“, die sich über den Lärm beschwerte. Der Angeklagte überzog die Zeugin mit ehrverletzenden Äußerungen. Er sagte zu ihr: "Geh schlafen, du alte polnische Nutte" und "Du polnische Fotze, halt Deine polnische Schnauze". Strafantrag wurde form- und fristgemäß gestellt. 2. Anklage vom 21.11.2013 betreffend „...“ (früheres Az. 4630 Js 42899/13): Ebenfalls am 29.9.2013 gegen 22:00 Uhr sprang der Angeklagte „...“ „...“ aus Frust mutwillig gegen die Eingangstür des Hauses „...“ in „...“ . Hierdurch wurde die Scheibe der Tür eingerissen. Es entstand Sachschaden in Höhe von 77,56 €. 3. Anklage vom 19.4.2013 betreffend „...“ „...“, „...“,„...“ (führendes Az. 4630 Js 49677/12): Am 7.11.2012 hatten sich die Angeklagten „...“ „...“ und „...“ getroffen. Sie fuhren gemeinsam nach „...“, wo der „...“ eine Wohnung hatte. Der Angeklagte „...“ wollte eigentlich nur Bekleidungsstücke aus seiner Wohnung holen. Gemeinsam tranken sie in der Wohnung des „...“ Alkohol in Form von Wodka und nahmen auch eine Flasche mit, um diese zu trinken, während sie mit dem Zug wieder zurückfuhren. Beide hatten dann die Absicht, bei einer Freundin in „...“, und zwar der Zeugin „...“, weiter zu trinken. „...“ holte die beiden mit dem Auto am Bahnhof in „...“ ab. Es stieg dann noch „...“ zu, der in der Nähe des Bahnhofs wohnte. Im Auto kam „...“ darauf zu sprechen, dass der „...“ ihn bedroht habe. Daraufhin wurde verabredet, dass man den „„...“ficken" wolle. Die Angeklagten „...“ „...“ und „...“ hatten Schlagstöcke dabei. Die Angeklagten ließen sich von der Zeugin „...“ zur „...“ fahren, wo der Zeuge „...“ wohnte. Die Angeklagten stiegen aus und „...“ „...“ ging zu der Wohnung des „...“ . Er hatte von vornherein die Absicht, seinem Freund „...“ bei dem Vorhaben, den Zeugen „...“ zu „ficken" zu unterstützen. Er suchte nach der Beschreibung von „...“ die Wohnung des Zeugen „...“ und lockte ihn absprachegemäß mit einer List aus dem Haus. Zu diesem Zweck klingelte er gegen 22.45 Uhr an der Wohnungstür des Zeugen und teilte ihm mit, dass er gegen dessen Auto gefahren sei. Er bat den Zeugen mit herunter zu kommen und sich den Schaden anzusehen. Der Zeuge „...“ war gerade dabei, 'sich für die Nachtschicht zurecht zu machen. Er packte noch Proviant ein und ging mit „...“ „...“ vor das Haus zu seinem Auto. Dort zog „...“ „...“ sofort den Teleskopschläger aus seiner Kleidung und versuchte damit auf den Zeugen „...“ einzuschlagen. Dieses wurde von „...“ beobachtet. In diesem Moment kam auch „...“ über die Wiese zu dem Angeklagten „...“ und dem Zeugen „...“ gelaufen. Der Zeuge „...“ flüchtete in Richtung des Hauses, in dem sein Schwager wohnte. Alle drei Angeklagten, der „...“ als Letzter, folgten dem Zeugen. Am Eingang des Hauses angekommen, gelang es dem Zeugen „...“ noch, an der Haustür bei seinem Schwager zu klingeln. Er wurde dann von „...“ „...“ und „...“ gegen die Scheibe der Eingangstür gedrückt. Beide schlugen mit Teleskopschlagstöcken auf ihn ein. Währenddessen äußerte „...“ gegenüber dem Zeugen mehrmals, dass er ihn umbringen werde. Als das Licht im Treppenhaus anging, hörten die Angeklagten langsam auf. Der Zeuge „...“, der Schwager des Zeugen „...“, kam dann die Treppe herunter, machte die Tür auf und zog den Zeugen „...“ in den Hausflur hinein. Der Angeklagte „...“ befand sich direkt hinter den beiden Angreifern und flüchtete nach der Tat mit diesen. Alle Drei liefen in Richtung Bahnhof „...“, wo die Zeugin „...“ mit ihrem PKW wartete. Gemeinsam stiegen sie ein und fuhren zur Wohnanschrift der Zeugen „...“ . Der Zeuge „...“ wurde durch die Tat verletzt. Er erlitt zwei Kopfplatzwunden und verschiedene schmerzhafte Prellungen, Schwellungen und Blutergüsse. Er musste sich in ärztliche Behandlung begeben. Aufgrund des Geschehens war er anschließend traumatisiert. Noch heute leidet er unter Kopfschmerzen und nimmt viele Schmerztabletten. Er ist durch die Geschehnisse nachhaltig beeinträchtigt. Nach seiner Schilderung vertraut er seit dieser Nacht niemandem mehr. Er versucht aber, langsam in das Leben zurückzukommen und seiner Arbeit nachzugehen. 4. Antragsschrift vom 2.1.2014 betreffend „...“ „...“ (früheres Az. 4630 Js 47850/13, zugelassen als Anklage). Am Freitag, den 08.11.2013 gegen 14:20 Uhr entwendete der Angeklagte „...“ „...“ im Warenhaus „...“ in „...“ drei Parfüms zum Preis von insgesamt 234,85 €. Der Angeklagte steckte die Ware in seine Jacke und verließ sodann das Haus, ohne bezahlt zu haben. Er wollte die Waren verkaufen, um seinen Drogenkonsum in Form von PEP, Alkohol und Cannabis zu finanzieren.“ Der Warnschussarrest wurde vom 05.05. bis zum 26.05.2014 in der Jugendarrestanstalt Gelnhausen vollstreckt. Nachdem die Bewährungszeit zweimal verlängert worden war, wurde die Jugendstrafe schließlich mit Wirkung vom 09.08.2017 erlassen. h) Das Amtsgericht Kassel verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 25.06.2014, rechtskräftig seit 11.07.2014, in dem Verfahren Az. 9211 Js 20798/14 – 243 Cs wegen Leistungserschleichung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. i) Mit Strafbefehl vom 31.07.2014, rechtskräftig am 14.08.2014, verurteilte ihn das Amtsgericht Gelnhausen in dem Verfahren Az. 2230 Js 11608/14 41 Cs wegen einer am 22.05.2014 (während des Arrests) begangenen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. j) Mit Beschluss vom 02.04.2015, rechtskräftig seit 17.04.2015, führte das Amtsgericht Gelnhausen die mit den Strafbefehlen vom 25.06.2014 (Ziff. 8) und vom 31.07.2014 (Ziff. 9) verhängten Geldstrafen nachträglich gemäß § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro zurück. k) Mit Urteil vom 21.05.2015, rechtskräftig seit 29.05.2015, verurteilte das Amtsgericht Kassel den Angeklagten in dem Verfahren Az. 9211 Js 23896/14 – 240 Ds wegen einer am 28.03.2014 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 25.06.2014 – Az. 9211 Js 20798/14 – 243 Cs – und durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gelnhausen vom 31.07.2014 – Az. 2230 Js 11608/14 – 41 Cs – verhängten Strafen und unter Auflösung der nachträglich gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung das Gericht auf 4 Jahre zur Bewährung aussetzte. Zudem gab das Amtsgericht dem Angeklagten auf, binnen 11 Monaten nach Urteilsrechtskraft 150 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Zum Tatgeschehen stellte das Amtsgericht wie folgt fest: „Am 28. März 2014 feierte der Angeklagte mit seinen Freunden im Bereich der „...“ in „...“ . Der spätere Geschädigte, der Zeuge „...“, erschienen uneingeladen und erheblich alkoholisiert auf dieser Feier. Der Geschädigte, der aufgrund seiner Alkoholisierung mit einer aggressiven Grundstimmung versehen war, schmiss eine von ihm getragene Eisenkette, die er als „die Schlange Gottes" bezeichnet, in den Raum, wo sich die Gäste der Feier aufhielten. Hieraufhin entstand ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, woraufhin der Geschädigte sich zunächst 'von der Feier entfernte. Nach einer gewissen Zeit erschien der Geschädigte erneut auf dieser Feier. Es kam erneut zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. Hieraufhin stürmte der Angeklagte auf den Geschädigten zu, der sich im Ansehen des Ansturms zur Flucht entschloss. Die Flucht blieb jedoch erfolglos, da die Kondition des Geschädigten für die Wegstrecke nicht ausreichte. Als der Angeklagte den Geschädigten eingeholt hatte schlug dieser den Geschädigten einmal mit der Faust ins Gesicht. Durch diesen Schlag, mit dem der Angeklagte den Geschädigten auf der Nase traf, erlitt der Geschädigte eine Nasenbeinfraktur.“ Mit Beschluss vom 19.10.2018, rechtskräftig seit 31.10.2018, widerrief das Amtsgericht die Strafaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit des Angeklagten. Die verwirkte Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 21.05.2015 wurde zwischenzeitlich nach Unterbrechung der Untersuchungshaft vom 18.05.2019 bis zum 17.12.2019 vollständig vollstreckt. l) Mit Strafbefehl vom 22.12.2017, rechtskräftig seit 18.02.2018, verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel in dem Verfahren Az.9012 Js 33972/17 – 240 Cs – wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Der Angeklagte hatte sich am späten Abend des 03.09.2017 zur Wohnung seiner Ex-Freundin, „...“ begeben, vor deren Fenster eine Machete herausgeholt und der Zeugin gegenüber sodann vernehmbar geäußert, er werde „alle“ umbringen. Diese Strafe wird derzeit als Ersatzfreiheitsstrafe in Anschlussvollstreckung nach Unterbrechung der Untersuchungshaft seit dem 18.12.2019 vollstreckt; Strafende ist auf den 16.03.2020 notiert. m) Mit Strafbefehl vom 01.08.2018, rechtskräftig seit 18.08.2018, verurteilte ihn das Amtsgericht Göttingen in dem Verfahren Az. 38 Js 22711/18 – 34 Cs 290/18 – wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Der Angeklagte war am 16.05.2018 gegen 18:45 Uhr in „...“ dem ihm bis dahin unbekannten Geschädigten auf der Straße nachgelaufen und hatte ihm grundlos einen Faustschlag auf die Nase versetzt, wodurch dieser eine Nasen- und Mittelgesichtsprellung erlitt. n) Das Amtsgericht Kassel verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 12.12.2018, rechtskräftig seit 03.01.2019, in dem Verfahren 1622 Js 42040/18 – 243 Cs, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Der Angeklagte war am 25.07.2018 in Kassel an einer Haltestelle des ÖPNV auf zwei Zeugen mit ausgestreckten rechten Arm zugegangen und hatte „Sieg“ gerufen. o) Mit Beschluss vom 28.03.2019, rechtskräftig seit 11.04.2019, führte das Amtsgericht Göttingen (Az. 38 Js 22711/18 – 34 Cs 290/18) die mit den Strafbefehlen vom 01.08.2018 (Ziff. 13) und vom 12.12.2018 (Ziff. 14) verhängten Geldstrafen nachträglich gemäß § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro zurück. Diese Gesamtstrafe ist als Ersatzfreiheitsstrafe in Anschlussvollstreckung nach Unterbrechung der Untersuchungshaft im Zeitraum vom 27.02. bis zum 17.05.2019 vollständig vollstreckt worden. 3. Der am „...“ in Kassel geborene „...“ ist heute 35 Jahre alt. Er hat zwei Halbbrüder; nur zu einem der beiden hat er Kontakt. Er wuchs in „...“ auf. Mit seinen Eltern kam es bereits frühzeitig zu Konflikten und der Angeklagte verließ die Schule nach der 6. Klasse ohne Abschluss. Eine Berufsausbildung hat er nicht aufgenommen. Etwa im Alter von 14 Jahren kam er erstmals in Kontakt mit Drogen und nahm fortan regelmäßig Cannabis, Amphetamine und Speed. Im Alter von etwa 20 Jahren probierte er Kokain, das er fortan regelmäßig konsumierte und stattdessen auf Amphetamine wegen der depressiven Nebenwirkungen verzichtete. Während seiner ganzen Kindheit und Jugend hörte er kaum auf seine Eltern und führte ein Leben nach eigenem Wohlgefallen. Dennoch lebte er noch lange im elterlichen Haushalt. Erst im Anschluss an seine Haftentlassung im Jahr 2011 (nachfolgend Ziff. 9) zog er im Alter von 26 Jahren vom Haushalt seiner Eltern in eine eigene, durch Sozialleistungen finanzierte Wohnung. Im Januar 2015 lernte er seine aktuelle Lebensgefährtin kennen, die seinerzeit einen Sohn aus einer früheren Verbindung mit in die Beziehung brachte. Gegenüber dem Kind, das er wie ein eigenes Kind behandelte, nahm der Angeklagte fortan die Vaterrolle ein. Die Situation mit seiner Partnerin und deren Sohn stabilisierte den Angeklagte „...“. Zeitweise, bis zu einer vorübergehenden Trennung, die vor dem Hintergrund des von seiner Partnerin bemerkten Kokainkonsums erfolgte, lebten sie gemeinsam in einem Haushalt. Der Angeklagte lebt jetzt in einer Wohnung im Nachbarhaus seiner Eltern und plant, erneut mit seiner Lebensgefährtin, die im 4. Monat ein Kind von ihm erwartet, und deren Sohn zusammenzuziehen. Der Angeklagte lebt ohne Erwerbseinkommen von staatlichen Transferleistungen (Hartz IV) in Höhe von monatlich rund 480,00 Euro. Der Angeklagte „...“ ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: a) Durch Entscheidung vom 18.02.1999 sah die Staatsanwaltschaft Kassel in dem wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Verfahren Az. 867 Js 5814.0/99 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. b) Das wegen Sachbeschädigung gegen den Angeklagten geführte Verfahren Az. 4630 Js 31337/00 – 230 Ds stellte das Amtsgericht Kassel mit Entscheidung vom 29.01.2001 gemäß § 47 JGG ein. c) Das Amtsgericht Kassel befand den Angeklagten mit Urteil vom 28.03.2001, rechtskräftig seit demselben Tag, in dem Verfahren Az. 4630 Js 3302/01 – 230 Ds der Sachbeschädigung für schuldig und verhängte gegen den Angeklagten eine richterliche Weisung gemäß § 10 JGG. d) Mit Urteil vom 17.12.2002, rechtskräftig seit dem 25.12.2002, befand das Amtsgericht Kassel den Angeklagten in dem Verfahren Az. 4800 Js 35968/02 235 Ds der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig und verhängte gegen ihn einen Jugendarrest von 2 Wochen. Der Arrest wurde vollstreckt. e) Das Amtsgericht Kassel befand ihn mit Urteil vom 06.06.2003, rechtskräftig seit demselben Tag, in dem Verfahren 4630 Js 12531/03 233 Ds des Diebstahls (geringwertiger Sachen) für schuldig und verhängte einen Freizeitarrest. f) Mit Urteil vom 31.10.2003 befand ihn das Amtsgericht in Kassel in dem Verfahren Az. 4630 Js 25240/03 233 Ds des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Führen eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs für schuldig und verhängte gegen den Angeklagten einen Jugendarrest von 2 Wochen. g) Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – in Kassel verurteilte den zur Tatzeit bereits erwachsenen Angeklagten mit Urteil vom 26.04.2006, rechtskräftig seit demselben Tag, in dem Verfahren 4860 Js 714/06 - 234 Ls wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung das Gericht auf drei Jahre zur Bewährung aussetzte. Weiterhin gab das Gericht dem Angeklagten auf, binnen drei Monaten 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu erbringen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 13.09.2005 hielten sich die Angeklagten zusammen mit dem gesondert verfolgten „...“ gegen 16 Uhr im Wohnhaus „...“ in der Wohnung der Geschädigten „...“ auf. Diese wollte in der Zeit zwischen 16 und 17 Uhr in Begleitung des Zeugen „...“ aus dieser Wohnung, die sie räumen musste, einige Gegenstände herausholen. Die Angeklagten bemerkten, dass Frau „...“ deutlich alkoholisiert war und nahmen dies zum Anlass, der Geschädigten einen 100-Euro Schein, den sie in ihrer geballten Hand mit sich trug, zu entwenden. Nachdem die Geschädigte ein paar Sachen eingepackt hatte und das Haus gerade wieder verlassen wollte, blockierten der gesondert verfolgte „...“ und „...“ gemeinsam den Weg durchs Treppenhaus, während „...“ auf ein Zurufen der Mittäter den sich noch in der Wohnung aufhaltenden Begleiter der Geschädigten ablenkte. Nachdem „...“ und „...“ der Geschädigten den Weg versperrt hatten, durchsuchte zunächst der Angeklagte „...“ ihre Handtasche und schließlich drückte er der Geschädigten die Faust auf und entnahm daraus den 100-Euro Schein. Dieser Geldbetrag wurde anschließend zwischen allen Angeklagten aufgeteilt, so dass jeder 25 Euro erhielt.“ Nachdem zunächst die Bewährungszeit noch verlängert worden war, widerrief das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.05.2009, rechtskräftig seit dem 11.06.2009, die Strafaussetzung wegen neuer Straftaten. Die Strafe aus dem Urteil vom 26.04.2006 wurde vom 09.01.2010 bis zum 18.12.2010 vollständig vollstreckt. h) Mit Strafbefehl vom 28.09.2006, rechtskräftig seit 19.10.2006, verurteilte das Amtsgericht in Kassel den Angeklagten in dem Verfahren Az. 9421 Js 15525/06 – 243 CS wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 35,00 Euro. i) Das Amtsgericht – Schöffengericht – Kassel verurteilte den Angeklagten in dem Verfahren Az. 2610 Js 3672/07 – 260 Ls mit Urteil vom 19.06.2008, rechtskräftig seit 27.03.2009, unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten. Hierzu stellte das Schöffengericht wie folgt fest: „ 1. (Ziffer 2 der Anklage vom 15.3.2007 - 2610 Js 3672/07) Am 14.01.2007 klingelte der Angeklagte in den Vormittagsstunden an der Wohnungstür der im dritten Stock des Hauses „...“ gelegenen Wohnung, die der Zeuge „...“ [Anm.: In der Hauptverhandlung, der die nunmehrige Verurteilung durch die Kammer zugrunde liegt, ist mit dem Angeklagten „...“ erörtert worden, dass der Zeuge nicht „...“ (= Name des auch seinerzeitigen Angeklagten) hieß] gemeinsam mit seiner Mutter bewohnte. Nachdem der Zeuge, der allein zu Haus war, die Wohnungstür einen Spalt weit geöffnet hatte, wurde diese vom Angeklagten mit einem kräftigen Stoß so weit geöffnet, dass er den Zeugen bei Seite schieben und die Wohnung betreten konnte. Im Zimmer des Zeugen nahm er eine Play-Station 2 Slimline im Wert von circa 170,00 €, klemmte die Kabel ab und steckte das Gerät in eine Tasche seiner Bekleidung, wobei er die Aufforderung des Geschädigten, die Play-Station wieder herauszugeben, ignorierte. Anschließend verließ er die Wohnung. 2. (Anklage vom 11.02. 2008 - 2610 Js 4809/08) Am 13.12.2007 bestellte der Angeklagte den Zeugen „...“ zu seiner Wohnanschrift in die „...“, wobei er vorgab, den aus einem circa eine Woche zurückliegenden Verkaufsgeschäft über ein Mobiltelefon zwischen ihm und dem Zeugen noch ausstehenden Kaufpreisanteil von 20,00 € begleichen zu wollen. Als der Zeuge zusammen mit den Zeugen „...“ und „...“ gegen 18:30 Uhr an der Wohnanschrift des Angeklagten eintraf, forderte der Angeklagte den Zeugen „...“ auf, ihm hinter das Haus zu folgen. Dort schlug der Angeklagte dem verdutzten Zeugen unvermittelt mit der flachen Hand auf die linke Wange, wodurch der Zeuge zeitweilig Schmerzen verspürte. Auf die verwunderte Frage des Zeugen, was das zu bedeuten habe, äußerte der Angeklagte, das von dem Zeugen an ihn veräußerte Mobiltelefon sei gestohlen und der Zeuge müsse ihm den bereits gezahlten Kaufpreisanteil erstatten oder aber ein anderes Mobiltelefon besorgen. Als der Zeuge die Herausgabe seines Mobiltelefons verweigerte, äußerte der Angeklagte, um den Zeugen einzuschüchtern, er werde ihn sonst „plattmachen" oder sich an dessen Freundin heran machen, woraufhin der Zeuge ihm sein Mobiltelefon „...“ im Wert von circa 300,00 € aushändigte. Dass der Angeklagte zu dieser Zeit ein Messer oder ein gefährliches Werkzeug in der Hand hielt, konnte nicht festgestellt werden. Das Mobiltelefon ist in der Folgezeit in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt und an den Zeugen „...“ zurückgegeben worden.“ Die Strafe aus dem Urteil vom 19.06.2008 wurde bis zum 23.03.2011 vollständig vollstreckt. j) Das Amtsgericht Kassel verurteilte ihn nachfolgend mit Strafbefehl vom 11.12.2018, rechtskräftig seit dem 15.01.2019, in dem Verfahren Az. 9231 Js 35361/18 282 Cs wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Der Angeklagte hatte am 23.08.2018 seinen Kampfhund vor einem Supermarkt angebunden und ohne den ihm durch Auflage vorgeschriebenen Maulkorb während eines Einkaufs zurückgelassen, woraufhin eine sich dem Hund unbedacht nähernde Zeugin von diesem in den Unterarm gebissen wurde. Anschließend war der Angeklagte herbeigeeilt, hatte der Verletzten zugerufen: „Ey du Schlampe, was packst du meinen Hund an?“ und hiermit seine Missachtung ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht Die Geldstrafe hat der Angeklagte bis zum 11.02.2020 vollständig bezahlt. II. Tatvorgeschehen Die Angeklagten „...“ und „...“ sowie der Zeuge „...“ kennen sich seit Kindheitstagen, da sie im selben „...“ Stadtteil („...“) aufgewachsen sind und zeitweise miteinander befreundet waren. Während die Angeklagten „...“ und „...“ entfernt verwandt (ihre Mütter sind Cousinen) und bis heute miteinander befreundet sind, verloren sich der Angeklagte „...“ und der Zeuge „...“ längere Zeit aus den Augen. Im Jahr 2017 trennte sich der Angeklagte „...“ von seiner langjährigen Lebensgefährtin, der Zeugin „...“, verlor vor dem Hintergrund des Trennungskonflikts seinen Arbeitsplatz und lebte längere Zeit bei verschiedenen Freunden. In dieser Zeit hatte er eine Tasche mit persönlichen Gegenständen, unter anderem zwei Mobiltelefone „...“ und „...“, im Keller seiner Nichte, der Zeugin „...“ „untergestellt“. Ab Mitte 2018 kam es schließlich wieder zu einer Annäherung dergestalt, dass der Angeklagte „...“ den Zeugen „...“ zunächst über Mobiltelefon kontaktierte und man sich anschließend auch in dessen Wohnung in der „...“ in „...“ traf. Das Verhältnis der beiden zueinander wurde allerdings dadurch belastet, dass der Zeuge „...“ mit der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten „...“ und der Mutter seiner zwei Kinder, der Zeugin „...“, befreundet war und der Angeklagte „...“ beobachtet hatte, dass der Zeuge „...“, kurz nachdem er Amphetamine konsumiert hatte, die beiden Kinder des Angeklagten „...“ auf dem Arm gehalten hatte. Sein diesbezügliches Missfallen hatte der Angeklagte „...“ dem Zeugen „...“ mitgeteilt und sah dies sodann als geklärt an. Etwa zwei Wochen vor dem Tatgeschehen vom 06.12.2018 half der Zeuge „...“ der ihm ebenfalls gut bekannten Nichte des Angeklagten „...“, der Zeugin „...“, bei Renovierungsarbeiten in deren Wohnung. Nur Tage später wollte der Angeklagte „...“ seine Tasche bei der Zeugin „...“ abholen, wobei er feststellte, dass die beiden Mobiltelefone, die jeweils reparaturbedürftige Schäden am Display aufwiesen, entwendet worden waren. Die Zeugin „...“ wies ihn schon bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass allein der Zeuge „...“ Gelegenheit gehabt habe die Mobiltelefone zu entwenden. Eine dahingehende Überzeugung gewann der Angeklagte „...“ aber erst weitere Tage später, als der Zeuge „...“ ihn bat, ihm seinen „...“-Zugangscode mitzuteilen, da er selbst vorgeblich seinen verloren habe und nicht kostenpflichtig einen neuen anfordern wolle. Über die Entwendung der Mobiltelefone durch seinen zumindest guten Bekannten und weiterhin die Dreistigkeit, den Zugangs-Code direkt bei ihm anzufragen, um offensichtlich die Geräte veräußern zu können, geriet der Angeklagte „...“ in Zorn. Deshalb wendete sich der Angeklagte „...“ mit WhatsApp-Sprachnachrichten an den Zeugen „...“ und verlangte in der Annahme, die Mobiltelefone habe der Zeuge „...“ entwendet, mit diversen Drohungen deren Herausgabe. Auf die Nachrichten antwortete der Zeuge jeweils und leitete einen Teil der Nachrichten aus Besorgnis über die Drohinhalte an seine Schwester, die Zeugin „...“, weiter. Durch das Verhalten des Zeugen „...“, der sich dumm stellte, abstritt die Mobiltelefone entwendet zu haben und auch zu einem vereinbarten Treffen nicht erschien, steigerte sich die Wut des Angeklagten „...“ im weiteren Verlauf. Die an die Zeugin „...“ weitergeleiteten Sprachnachrichten des Angeklagten „...“ an den Zeugen „...“ hatten folgenden Inhalt: 1. Sprachnachricht „Ey ich schwör dir bei Gott, ich geb dir jetzt eine Stunde Zeit, dass du meine Handys wieder an Land bringst. Du hast meine Handys aus dem Keller genommen und die „...“ hat dir meine Festplatte gegeben. Eine Stunde habe ich meine ganzen Handys wieder am Start, bevor ich dich finde und ich nehm dir alles weg. Ich komme in deine Wohnung gleich rein, ich nehm dir alles weg du kleiner Hund.“ 2. Sprachnachricht „Das is mir scheissegal wo du bist du kleiner, warte ich kann grad nicht so reden ey, du kleiner Bastard Dicker, du warst ganz allein in meinem Keller, jetzt sind alle meine Sachen verschwunden, du Hurensohn, wenn ich dich in die Finger kriege, ich tret bei dir, du kleiner Bastard, was bildest du dir ein bei meiner Nichte in den Keller zu gehen und meine Sachen zu klauen. Wenn ich dich kriege, ich steck deinen Kopf in deinen Arsch, Alter. Hast du mich verstanden? Ich will meine Wertsachen zurückhaben. Was du selber, denkst du das im Ernst?“ 3. Sprachnachricht „Ich fahr jetzt gleich zu deiner Mutter Dicker. Ich bin jetzt gerade mit meiner Frau. Ich fahr jetzt zu deiner Mutter, ich kriege jetzt über 1000 Euro von euch, ist mir scheissegal wie ihr das macht, ich ficke euch alle, ist mir scheissegal „...“ . Was, du hast auch… Meine Sachen lagen bei „...“ auf dem Tisch und du hast sie einfach mitgenommen aus Sicherheitsgründen. „...“ hat mir gesagt du warst im Keller unten und nachdem sie reingegangen ist, waren alle Sachen weg. Willst du mich irgendwie verarschen. Soll ich dir deine Finger abschneiden oder was.“ 4. Sprachnachricht „Ey Dicker versteck dich, jetzt Feierabend. Wenn ich dich erwische, ich werde dir deinen Kopf in deinen Arsch stecken. Vertrau mir Dicker, „...“, das ist kein Spaß mehr Dicker. Und dein Verlauf von Ebay will ich auch sehen, was du für IPhones verkaufst hat. Dicker, sehe ich dich heute nicht „...“, warte ich bei dir vor der Tür bis ich dich sehe, ich tret bei dir die Tür ein Dicker, ich hol jetzt noch zwei Jungs von mir, ich jage dich Dicker, ich lass deine Mutter zusammenschlagen, ist mir scheissegal „...“, du hast mich so sauer gemacht, du hast mich so verarscht, du kleiner Bastard, Alter versteck dich ganz gut Dicker, ich lass deine Kinder vergewaltigen, glaub mir Dicker, jetzt hast du mich so weit, ich bring dich um Dicker du kleiner Bastard.“ 5. Sprachnachricht „„...“, ich hab genug ... das „...“ hast du auch „...“ verkauft. Wie? Ich hab „...“ gefragt. Du hast, „...“ hat dir das nicht weggenommen. Warte wenn ich dich erwische, warte, warte. Glaub mir ich schneid dir, sei froh dass meine Frau und Kinder hier sind, das ich nicht so reden kann, sehe ich dich heute nicht, trete ich bei dir die Tür ein, kannst du mir glauben, das verspreche ich dir auf den Tod meiner Kinder.“ 6. Sprachnachricht „Raffst du das nicht, was nimmst du die überhaupt mit? Wer hat dir das Recht gegeben, an meine Klamotten zu gehen? Festplatte hast du, Handys sind weg. Du ersetzt die ganz einfach. Punkt. Sehe ich dich heute nicht, jage ich dich die ganze Nacht.“ 7. Sprachnachricht „Was nimmst Du überhaupt meine Festplatte mit? Was stimmt denn mit dir nicht? Erstens was nimmst du sie überhaupt mit und zweitens, was lügst du mir auch noch so dreckig ins Gesicht? Für wen hältst du dich denn? Bist du Don King oder was? Warte, warte, warte, wenn du dich heute nicht, ich finde dich, ich warte bei dir vor der Tür mein Freund. Zu deiner Mutter gehe ich auch gleich hin. Mal ein paar Takte reden.“ 8. Sprachnachricht „Hurensohn, ich such dich jetzt, ich finde dich, nicht nur ich such dich, versteck dich ganz gut, ich finde dich auch bei „...“, ist kein Problem Dicki, meinst du ich bin blöd, ich bin der beste Schauspieler auf der Welt du kleiner Hurensohn. Hör mir genau zu du kleiner Hurensohn, genau zu, das kannst du „...“ geben wenn du willst, es geht nicht nur darum, du kleiner, sei froh dass meine Frau (…) du kleiner Hurensohn, ich suche dich jetzt, nicht nur ich suche dich jetzt, ja, ich gehe in deine Wohnung rein, das ist mir scheissegal, ich jage dich, ich vergewaltige deine ganze Familie du elender Hurensohn, du bist ein Junkie und fässt meine Kinder an du kleiner Bastard, hä, und was „...“ wohnt noch da oben, willst du mich verarschen oder was, hast du mich für so dumm gehalten oder. was? Das kannst du mit „...“ machen aber nicht mit mir. Ich ficke euch beide ihr Hurenkinder.“ In den Tagen vor der dem 06.12.2018 berichtete der Angeklagte „...“ dem Angeklagten „...“ davon, durch den Zeugen „...“ bestohlen worden zu sein, und von seinen Versuchen, den Zeugen „zu fassen“, woraufhin sich der Angeklagte „...“ entschloss, dem Angeklagten „...“ bei sich bietender Gelegenheit behilflich zu sein. Tatgeschehen Diese Gelegenheit bot sich als am 06.12.2018 der Angeklagte „...“ den Zeugen „...“ in dessen Wohnung in der „...“ in „...“ besuchte. Er befand sich dabei in Begleitung des Angeklagten „...“, mit dem er gelegentlich seine Freizeit verbrachte, der aber selbst den Zeugen „...“ nicht kannte. Der Angeklagte „...“ gab vor, mit dem Zeugen „...“ gemeinsam den Abend verbringen und mit ihm Alkohol trinken zu wollen; tatsächlich hatte er den Angeklagten „...“ vorab telefonisch von dem bevorstehenden Besuch unterrichtet und beabsichtigte, sobald ihn der Zeuge in seine Wohnung eingelassen hätte, den Angeklagten „...“ zu unterrichten und herbei zu rufen, damit dieser, wie beide übereingekommen waren, die Herausgabe seiner Mobiltelefone oder aber eine Ersatzleistung für diese, notfalls unter Gewalteinsatz würde erzwingen können. Aus diesem Grund hatte der Angeklagte „...“ auch den Angeklagten „...“ zu dem Treffen mitgebracht. Ob dieser letztlich von dem Tatvorgeschehen und namentlich der zwischen den Angeklagten „...“ und „...“ bestehenden Absprache, gemeinsam notfalls unter Gewaltanwendung die Herausgabe dessen Mobiltelefone oder einer Ersatzleistung zu erzwingen, wusste, konnte die Kammer nicht feststellen. Kurz vor 17 Uhr trafen die Angeklagten „...“ und „...“ bei dem Zeugen „...“ ein und kamen mit diesem überein, die Wohnung zu verlassen, um gemeinsam Alkohol zu trinken. Hiervon unterrichtete der Angeklagte „...“ von dem Zeugen unbemerkt entsprechend der vorherigen Absprache den Angeklagten „...“, der sich zu dieser Zeit wenige Häuserblocks entfernt bei einer Bekannten aufhielt und umgehend mit einem Pkw herbeieilte. Nachdem der Zeuge „...“ und die Angeklagten „...“ und „...“ die Wohnung des Zeugen „...“ verlassen hatten, traf wenige Straßenzüge entfernt der Angeklagte „...“ auf die Gruppe, lief auf den Zeugen „...“ zu, rief diesem entgegen „Denkst Du, ich krieg Dich nicht?" und schlug sofort auf diesen ein. Hieran anschließend nahm der Angeklagte „...“ den Zeugen „...“ in den sog. „Schwitzkasten“, indem er einen Arm um den Nacken des Zeugen legte und dessen Kopf eng an seine Seite zog. So zog er ihn mit Unterstützung der Angeklagten „...“ und „...“, der sich spätestens in diesem Moment entschlossen hatte, die beiden anderen Angeklagten zu unterstützen, zurück in seine Wohnung. Im Eingangsbereich der Wohnung bedrohte der Angeklagte „...“ den Zeugen „...“, den er weiterhin im Schwitzkasten hielt, mit einem mitgeführten Klappmesser mit einer etwa 10cm langen Klinge, indem er für den Zeugen sichtbar das Messer diesem an die Seite hielt. Dabei sagte er: „Pass auf, was ich jetzt noch mit Dir mache, mein Freund!". Ob die Angeklagten „...“ und „...“ angesichts der beengten Situation im Hausflur und im Wohnungseingangsbereich bereits zu diesem Zeitpunkt das Messer des Angeklagten „...“ wahrgenommen hatten, konnte die Kammer nicht feststellen. Nach Betreten der Wohnung durch den Zeugen „...“ versetzte zunächst der Angeklagte „...“ diesem einen Faustschlag ins Gesicht und anschließend der Angeklagte „...“. Beeindruckt von dem vorgehaltenen Messer und durch die körperlichen Misshandlungen der drei Angeklagten wurde der Zeuge „...“ in Panik versetzt und leistete keinen Widerstand. In der Wohnung drängten die drei Angeklagten den Zeugen „...“ gegenüber dem Wohnungsflur im Bereich der offenen Wohn-Essküche in den dortigen Fensterbereich, der vom Eingang aus gesehen links durch eine TV-Board mit Fernseher und Lautsprecherboxen und rechts durch eine L-förmige Couch begrenzt wird. Zur Raummitte und die dort in den oberen Wohnbereich führende Treppe ist dieser Bereich durch das abknickende Stück der Couch sowie einen Couch-Tisch abgegrenzt. Dieser Wohnbereich umfasst alles in allem maximal 10 Quadratmeter und ist ausschließlich über den kurzen Wohnungsflur durch die Wohnungstür, der im 3. OG belegenen Wohnung zu verlassen. Als der Zeuge „...“ mit den drei Angeklagten die Wohnung betrat, befand sich gerade der Zeuge „...“, der seit einigen Wochen bei dem Zeugen „...“ aus Gefälligkeit in der Wohnung Obdach gefunden hatte, an der Küchenzeile und füllte seine Kaffeetasse. Die Angeklagten nahmen den Zeugen „...“ wahr und der noch immer deutlich verärgerte Angeklagte „...“ forderte ihn auf, sich ruhig zu verhalten und auf die Couch zu setzen, dann passiere ihm nichts. Entsprechend verhielt sich der Zeuge „...“ und setzte sich rechts auf die Couch. Nunmehr bedrängte der Angeklagte „...“ erneut den Zeugen „...“, schlug mehrfach mit der Faust in sein Gesicht und forderte ihn auf, ihm umgehend, wie bereits wiederholt von ihm in den Sprachnachrichten gefordert, die zwei nach seiner Überzeugung durch den Zeugen „...“ entwendeten Mobiltelefone Apple iPhone herauszugeben. Erneut leugnete der Zeuge „...“ den Diebstahl der Mobiltelefone. Der Angeklagte „...“ glaubte ihm aber nicht und forderte ersatzweise von dem Zeugen, dass dieser schnellstens Geld als Kompensation für die entwendeten Telefone beschaffen sollte. Seiner Forderung verlieh er mit weiteren Faustschlägen auf den Zeugen „...“ Nachdruck. Dabei schlugen auch die Angeklagten „...“ und „...“, in der Absicht, den Angeklagten „...“ dadurch in seinem Verlangen gegenüber dem Zeugen „...“ zu unterstützen, auf den Zeugen „...“ ein. Durch das leugnende Verhalten des Zeugen „...“ wurde der Angeklagte „...“ immer zorniger, ergriff nun ein in Griffweite stehendes Henkelglas und versuchte, damit dem Zeugen ins Gesicht zu schlagen. Die Schläge konnte der Zeuge allerdings mit seinen schützend erhobenen Armen abblocken. Nunmehr trat der Angeklagte „...“ zurück neben die Treppe um den Fluchtweg Richtung Tür zu verstellen und die Angeklagten „...“ und „...“ stießen den Zeugen „...“ gemeinsam rücklings auf die Couch. Dort stellte sich der der Angeklagte „...“ über ihn und trat ihn mehrfach wuchtig mit seinem beschuhten Fuß. Als der Zeuge „...“ nunmehr laut um Hilfe rief, forderten die Angeklagten ihn auf, umgehend ruhig zu sein, anderenfalls man ihn totschlagen werde. Dies wurde nunmehr dem unmittelbar daneben sitzenden Zeugen „...“ zu viel und er erhob sich von der Couch und begab sich auf die Treppe in Richtung des darüber belegenen, von ihm genutzten Wohnbereichs. Im weiteren Verlauf setzte sich der Angeklagte „...“ neben den Zeugen „...“ auf die Couch, hielt diesem nochmals sein Messer an dessen Bein und drohte ihm deutlich vernehmbar an, das Messer ins Bein zu stechen. Spätestens hierdurch nahmen die Angeklagten „...“ und „...“ wahr, dass der Angeklagte „...“ das Messer zur Drohung einsetzte. Der Zeuge „...“ flehte daraufhin verzweifelt und unter Tränen, ihn nicht damit zu verletzen; dieser Bitte und der Aufforderung des Angeklagten „...“, das Messer wegzulegen, kam der Angeklagte „...“ dann auch nach. Danach schlugen die Angeklagten „...“ und „...“ abwechselnd weiter auf den Zeugen „...“ ein, wobei der Angeklagte „...“ wenigstens bei einem Faustschlag zornentbrannt ausrief, dieser sei dafür, dass der Zeuge „...“ seine Kinder „angefasst“ habe. Schließlich holte sich der Angeklagte „...“ aus der unmittelbar der Couch gegenüber gelegenen Küchenzeile aus einer dortigen Schublade einen Gegenstand, möglicherweise eine Gabel, und drohte nunmehr dem Zeugen „...“ sinngemäß an, er werde ihm damit ins Auge stechen und so das Augenlicht nehmen. Auch dies bekamen die Angeklagten „...“ und „...“ mit und billigten dies, indem sie unbeirrt ihr gemeinsames Handeln fortsetzten. Durch die fortgesetzten massiven Misshandlungen und Drohungen war der Zeuge „...“ zwischenzeitlich hochgradig verängstigt und fürchtete um sein Leben; dies führte soweit, dass er sich aus Angst einnässte. Das wiederum nahmen entweder der Angeklagte „...“ oder der Angeklagte „...“ zum Anlass, mit einem Mobiltelefon ein Video von dem eingenässten und weinenden Zeugen „...“ aufzunehmen. Schließlich erkannte der Angeklagte „...“, dass der Zeuge „...“ ihm an diesem Tag weder seine Mobiltelefone noch eine Ersatzleistung hierfür würde geben können. Hierüber steigerte sich sein Zorn weiter und er versetzte dem sich unverändert nicht wehrenden und rücklings blutend auf der Couch liegenden Zeugen „...“ weitere Faustschläge, wobei er nicht ausschließbar versehentlich mit einer beim Schlagen in der Hand gehaltenen Zigarette den Zeugen am linken Augenlid traf und mit der Glut eine Brandwunde verursachte. Alles in allem dauerten die körperlichen Angriffe auf den Angeklagten mindestens 30 Minuten an. Sodann entschloss sich der Angeklagte „...“ als Druckmittel zur Durchsetzung seiner mehrfach ausgesprochenen Forderung nach einer Ersatzleistung für die entwendeten Mobiltelefone, die ihm nach seiner Überzeugung wenigstens berechtigt zustand, ein Pfand mitzunehmen. Hierzu ergriff er das auf dem Couchtisch liegende Mobiltelefon „...“ des Zeugen „...“ sowie dessen daneben befindliche elektronische Sprachsteuerung „Alexa“ und verließ die Wohnung. Dabei hatte er nicht die Absicht, beide Gegenstände für sich zu behalten, sondern beabsichtigte, diese dem Zeugen „...“ nach Erfüllung seiner Forderung nach Herausgabe der Mobiltelefone oder Ersatzleistung wieder herauszugeben. Etwa zu gleichen Zeit nahm der Angeklagte „...“ einen sichtbar in der Wohnung liegenden Laptop mit Zubehör an sich, von dem er wusste, dass er der Zeugin „...“ gehört. Den Laptop wollte er der Nichte des Angeklagten „...“, der Zeugin „...“, zurückgeben. Als der Angeklagte „...“ mit dem Mobiltelefon des Zeugen „...“ und dessen „Alexa“ die Wohnung verließ, kam dem Angeklagten „...“ angesichts des eingeschüchtert und verletzt auf der Couch liegenden Zeugen „...“ der Gedanke, dass er dessen Flachbild-TV gebrauchen könne, und begann im Bewusstsein, dass der Zeuge dies aufgrund der unmittelbar vorangegangenen massiven Gewalteinwirkungen dulden würde, den Fernsehapparat abzubauen. Dies erkannte auch der Angeklagte „...“, der bis dahin lediglich absprachegemäß mit dem Angeklagten „...“ zusammengewirkt hatte. Er trat zum Angeklagten „...“ hinzu und half diesem beim Abbau und anschließenden Abtransport des TV-Geräts. Gemeinsam trugen die Angeklagten „...“ und „...“ das TV-Gerät aus der Wohnung nach unten. Dem widersprach der Zeuge „...“ aus Angst und unter der Wirkung der vorangegangenen Misshandlungen wie von den Angeklagten erwartet nicht. Der Angeklagte „...“ wollte das Gerät für sich nutzen oder verkaufen, der Angeklagte „...“ hatte dies erkannt und gebilligt. Bei Verlassen der Wohnung drohten die Angeklagten dem Zeugen „...“ noch, seine Familie abzustechen, sollte er die Polizei rufen. Im Zeitpunkt der Tat handelten die Angeklagten jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Bei Begehung der Taten waren sie jeweils voll schuldfähig. Ihre Steuerungsfähigkeit war weder erheblich beeinträchtigt noch aufgehoben. Auch ihre Einsichtsfähigkeit war jeweils voll erhalten. Nachtatgeschehen Anschließend fuhr der Angeklagte „...“ seine Mitangeklagten zur Wohnung der Mutter des Angeklagten „...“, der Zeugin „...“, und fuhr anschließend nach Hause. Die Angeklagten „...“ und „...“ trafen in der Wohnung der Zeugin „...“ auf diese und die Zeugin „...“ . Der Angeklagte „...“ übergab der Zeugin „...“ deren Laptop nebst Zubehör. Außerdem zeigten sie den erbeuteten Fernseher und berichteten vom Vorgefallenen. Dabei zeigten sie auch das in der Wohnung des Zeugen gefertigte Video des eingenässten und weinenden Zeugen „...“. Anschließend transportierte der Angeklagte „...“ das TV-Gerät in seine Wohnung, wo er es anschloss und auf seinen Namen konfigurierte. Die durch den Zeugen „...“ über die Notrufzentrale verständigte Rettungswagenbesatzung informierte schließlich die Polizei, die noch am selben Abend den Zeugen „...“ im Krankenhaus aufsuchte und zum Vorgefallenen befragte. Der Zeuge „...“ erlitt durch die Schläge und Tritte der Angeklagten mehrere Frakturen, u.a. der Nase und der Augenhöhle, sowie Prellungen und Hämatome. Er wurde unmittelbar nach der Tat zunächst auf der Intensivstation behandelt und sodann für drei Tage stationär auf einer normalen Station des Krankenhauses aufgenommen. Während rund einer Woche litt er massive Schmerzen und erhielt hiergegen Medikamente. Bis heute leidet der Zeuge „...“ noch über gelegentlichen Druckschmerz am Auge. Nach der Tat litt der Zeuge rund 3 bis 4 Wochen unter massiven Ängsten, konnte nicht durchschlafen oder seine Wohnung verlassen. Er zog sich zurück und litt auch große Angst sobald er sich allein in seiner Wohnung befand. Zwischenzeitlich sind die psychischen Beeinträchtigungen abgeklungen. Über seinen Verteidiger hat der Angeklagte „...“ das Smartphone des Zeugen „...“ und dessen „Alexa“ in der Hauptverhandlung an die Staatsanwaltschaft Kassel herausgegeben, woraufhin diese Gegenstände sichergestellt wurden. Die Angeklagten „...“ und „...“ wurden am 08.02.2019 gemeinsam in „...“ auf dem „...“ festgenommen und befanden sich seitdem aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Kassel vom 24.01.2019 (Az. 200 Gs 265/19) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Kassel I. Die Untersuchungshaft des Angeklagten „...“ wurde am 26.02.2019 zur Vollstreckung einer Freiheitstrafe sowie mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen in Anschlussvollstreckung unterbrochen, das Strafende dort ist auf den 16.03.2020 notiert. Am 19.03.2019 wurde der gegen den Angeklagten „...“ erlassene Haftbefehl durch das Amtsgericht Kassel gegen Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Angeklagte „...“ wurde am 09.07.2019 in „...“ festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 24.01.2019 (Az. 200 Gs 265/19) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt „...“ . Die Untersuchungshaft des Angeklagten „...“ wurde am 30.07.2019 zur Vollstreckung der im Verfahren Az. 9431 Js 32114/16 – 246 Ds (BZR Ziff. 5) widerrufenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten unterbrochen, Strafende dort ist auf den 29.03.2020 notiert. III. Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten und ihren persönlichen Verhältnissen beruhen auf ihren jeweils glaubhaften Angaben hierzu in der Hauptverhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung gefunden hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf der für jeden Angeklagten jeweils verlesenen und von dem jeweiligen Angeklagten sodann für richtig befundenen Auskünften des Bundesamts für Justiz vom 17.09.2019 (Angeklagter „...“) bzw. jeweils vom 29.08.2019 (Angeklagte „...“ und „...“), sowie auf den jeweils ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen dazugehörigen Entscheidungen und Urteilen, die wiederum jeweils von den Angeklagten inhaltlich für richtig befunden worden sind. Die Feststellungen zu Ziffer II beruhen zunächst ganz wesentlich auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten „...“ sowie auf den geständigen Angaben des Angeklagten „...“, soweit diese mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmen. Beide haben weitgehend übereinstimmend das Rahmengeschehen beschrieben. Dabei hat der Angeklagte „...“ seine eigene Tatbeteiligung geständig eingeräumt und lediglich hinsichtlich des Tatvorgeschehens, einzelner Gewalthandlungen und insbesondere der Rolle seines Mitangeklagten „...“ von den gerichtlichen Feststellungen abweichende Angaben gemacht. Der Angeklagte „...“ hat ebenfalls seine Beteiligung eingeräumt und Angaben zu den Tatbeiträgen seiner Mitangeklagten „...“ und „...“ gemacht. Dabei hat er aber insbesondere in Abrede gestellt, von einem etwaigen vorherigen Tatplan Kenntnis gehabt zu haben, gegen den Zeugen „...“ mit mehr als ein bis zwei Ohrfeigen tätlich geworden zu sein und das TV-Gerät aus Eigeninteresse mitgenommen zu haben. Darüber hinaus stehen die Angaben beider Angeklagten hinsichtlich eigener Tatbeiträge sowie auch bezüglich der Mitnahme des Flachbildfernsehapparats zu den Angaben verschiedener Zeugen und sonstiger Beweismittel sowie auch zueinander in erkennbarem Widerspruch. Der Angeklagte „...“ hat sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat in der Hauptverhandlung eingelassen. Zur Vorgeschichte hat er angegeben, dass er sich nach dem Trennungskonflikt mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin „...“, längere Zeit außerhalb „...“ aufgehalten habe, unter anderem bei seinem Bruder in „...“ . Er habe dann irgendwann im Spätsommer/Herbst 2018 wieder in „...“ Fuß fassen wollen und unter anderem auch wieder Kontakt zum Zeugen „...“ aufgenommen, den er seit der Kindheit gekannt habe. Man habe geschrieben und sich schließlich einmal bei diesem in der Wohnung in „...“ getroffen. Gleich zu Beginn sei der Zeuge „...“ auf ihn zugekommen und habe ihm eine externe Festplatte von Samsung gegeben, die er eigentlich nach dem Auszug bei seiner Lebensgefährtin in einer Tasche mit Kleidung, zwei Smartphones und anderen Utensilien bei seiner Nichte, der Zeugin „...“, im Keller deponiert hatte. Der Zeuge „...“ habe hierzu erklärt, dass er die Festplatte anlässlich eines Besuchs bei der Zeugin „...“ „sichergestellt“ habe, weil sie dort ungeschützt auf einem Wohnzimmertisch gelegen habe, auf dem die Zeugin mit Freunden gefeiert habe. Wenige Tage später habe er die Zeugin „...“ aufgesucht, um seine Tasche zu holen, woraufhin diese ihm gleich von sich aus gesagt habe, dass die Mobiltelefone aus der Tasche weg seien und hierfür nur der Zeuge „...“, der bei ihr renoviert habe und Zugang zum Keller gehabt hätte, verantwortlich sein könne. Es habe sich um zwei ältere, aber noch funktionsfähige Smartphones, iPhone „...“ und iPhone „...“, jeweils mit reparablen Displayschäden gehandelt, auf denen allerdings noch wichtige Daten wie Kontoverbindungen und Bewerbungsunterlagen gespeichert gewesen wären. Dies habe ihn stutzen lassen, gleichwohl sei er noch nicht davon überzeugt gewesen, dass der Zeuge „...“ die Mobiltelefone entwendet hatte. Er habe zu dem Zeitpunkt ein neues Mobiltelefon gehabt und genutzt. Erst als am Folgetag sich der Zeuge „...“ per WhatsApp an ihn gewendet und die Übersendung seiner „...“-ID unter dem offenkundigen Vorwand, er habe seine eigene verloren und wolle nicht kostenpflichtig eine neue beantragen, erbeten habe, sei ihm plötzlich klar geworden, dass der Zeuge „...“ offenbar die Mobiltelefone entwendet habe und verkaufen wollte, was er aber ohne Freischaltung und damit Nutzungsmöglichkeit für Dritte nicht konnte. Dann sei ihm auch wieder eingefallen, dass der Zeuge „...“ ihm beim letzten Treffen auf seinem Mobiltelefon Fotos gezeigt habe. Beim Weiterwischen habe er dabei auch zufällig ein Foto gesehen, auf dem zwei Smartphones abgebildet gewesen seien. Rückblickend habe es sich hierbei offenbar um ein von seinen Mobiltelefonen zur Vorbereitung eines Verkaufs gefertigtes Bild gehandelt. Noch am selben Tag sei er dem Angeklagten „...“ begegnet, der ihn gefragt habe, warum er so schlechte Laune habe, woraufhin er diesem von den durch Zeugen „...“ verübten Diebstahl seiner Mobiltelefone aus dem Keller der Zeugin „...“ erzählt habe Dieser Vertrauensbruch und die Dreistigkeit von ihm auch noch die Codes ergaunern zu wollen, habe ihn sehr verärgert, weshalb er in den folgenden Tagen versucht habe, mit dem Zeugen „...“ in Kontakt zu kommen und die Sache zu klären. In diesem Kontext seien die Sprachnachrichten entstanden, wobei man berücksichtigen müsse, dass der Zeuge „...“ jeweils immer auf demselben Weg geantwortet habe. Der Zeuge „...“ habe „auf dumm gemacht“, ihn vertröstet, ein vereinbartes Treffen nicht eingehalten und schließlich auch mit seinen Onkels gedroht. All dies habe ihn über mehrere Tage zorniger und aggressiver gemacht. Zu Hause habe er den Zeugen „...“ mehrmals nicht angetroffen, zu einem zugesagten Treffen sei dieser nicht erschienen. Außerdem habe ihm dann auch noch die Zeugin „...“ in einem Gespräch bestätigt, dass der Zeuge „...“ ihr gegenüber eingeräumt habe, die Mobiltelefone an sich genommen zu haben. Am Tattag habe er morgens Freunden bei einem Umzug geholfen und sich dabei am Fuß verletzt. Nachmittags habe er sich bei einer Bekannten in „...“ aufgehalten. Von dort aus habe er mit einem gemeinsamen Bekannten von sich und dem Angeklagten „...“ in „...“ telefoniert und von diesem zufällig erfahren, dass der Angeklagte „...“ sich bei dem Zeugen „...“ befinden solle und beide gemeinsam gerade nach „...“ kommen wollten. Daraufhin habe er sich unverzüglich zur nahe gelegenen Wohnung des Zeugen „...“ begeben, um diesen endlich wegen der abhandengekommenen Mobiltelefone zur Rede zu stellen. Zu dem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass die Mobiltelefone noch beim Zeugen „...“ seien könnten, anderenfalls dieser ihm Ersatz leisten müsse. Es könne sein, dass er bereits in den Sprachnachrichten Geld gefordert habe. Allein das iPhone „...“ habe über 900 Euro gekostet. Allerdings habe diese Forderung für ihn keine Substanz gehabt, da er gewusst habe, dass er so viel nicht würde kriegen können. Er sei bereit gewesen, sich mit einer Ersatzleistung in Höhe von 100 bis 200 Euro für die Mobiltelefone zufrieden zu geben. Etwa gegen 17.00/17.30 Uhr sei er vor dem Haus auf den Zeugen „...“ und seine beiden Mitangeklagten getroffen. Er sei wutentbrannt zum Zeugen „...“ gelaufen und habe ihm zwei oder drei „Schellen“ gegeben. Dann habe er ihn aufgefordert mit ins Haus zu kommen. Das habe der Zeuge „...“ dann auch– vermutlich aus Angst – getan. Der Zeuge „...“ habe gewusst, weshalb er da sei. Er habe auch nicht um Hilfe geschrien, sondern sei freiwillig mitgegangen. Im Treppenhaus hätten sie auf der Treppe sogar noch eine Mitbewohnerin getroffen. Er sei voraus gegangen, dahinter der Zeuge „...“, am Schluss die Mitangeklagten. Der Zeuge „...“ habe die Tür aufgeschlossen, sie seien ihm alle in die Wohnung gefolgt. Kurz nach Betreten der Wohnung habe der Angeklagte „...“ den Zeugen „...“ zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Später habe der Angeklagte „...“ weitere Male zugeschlagen und hierzu angegeben, es sei „wegen der Kinder“. Woher der Angeklagte „...“ das wisse, könne er nicht sagen. Von ihm habe er das jedenfalls nicht. Zutreffend sei zwar, dass er den Zeugen „...“ rund vier bis sechs Wochen zuvor beim Konsum synthetischer Drogen gesehen und kurze Zeit später beobachtet habe, wie dieser anlässlich eines Treffens mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin „...“ seine Kinder auf den Arm genommen habe, was ihn sehr erbost habe. Allerdings habe er diesen Unmut kurze Zeit später dem Zeugen „...“ gegenüber angesprochen, so dass dies im Zeitpunkt des Tatgeschehens aus seiner Sicht geklärt gewesen sei und für ihn keine Tatmotivation. Ihm sei es ausschließlich um die Zurückerlangung seiner Mobiltelefone oder um Ersatz hierfür gegangen. In der Wohnung habe er dann auch den Zeugen „...“ auf die Couch gestoßen und gefragt, wo Geld oder die Mobiltelefone seien. Dann habe er ihn geschlagen und getreten, möglicherweise ihm auch „einen Ellbogen gegeben“. Den Mitbewohner des Zeugen „...“ habe er anfangs gar nicht bemerkt, weil dieser verdeckt hinter einem Holzpfosten gesessen habe. Als er ihn dann im weiteren Verlauf bemerkt habe, habe er ihn in den oberen Wohnungsbereich begleitet und beruhigt, dass die Sache nichts mit ihm zu tun habe und man nichts von ihm wolle. Er sei etwa 10 Minuten bei dem Mitbewohner im oberen Wohnungsteil gewesen und habe sich von diesem alle seine Sachen zeigen lassen, da er ihm nichts habe wegnehmen wollen. Was in der Zwischenzeit passiert sei, wisse er nicht. Als er nach oben gegangen sei, sei gerade um einen durch den Zeugen „...“ beschädigten Teppich des Angeklagten „...“ diskutiert worden. Genaueres erinnere er nicht mehr. Schließlich sei er nach unten zurückgekehrt und gegenüber dem Zeugen „...“ nochmal ins Detail gegangen. Dabei habe er wieder geschlagen. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt Gläser, eine Waffe, ein sonstiges Werkzeug oder absichtlich eine Zigarette eingesetzt. Er könne sich allenfalls vorstellen, den Zeugen „...“ versehentlich beim Schlagen mit der Glut der Zigarette am Auge getroffen zu haben. Ein Messer habe er auch nie gesehen. So etwas könne allenfalls in seiner Abwesenheit passiert sein. Dem Zeugen „...“ gegenüber habe er seine Mobiltelefone zurückgefordert oder Geld als Ersatz. Eine klare Forderung habe er dabei vorher nicht gehabt, das habe sich aus der Situation ergeben. Der Zeuge „...“ habe daraufhin versprochen, die Mobiltelefone oder Geld zu besorgen. Er habe gleich gewusst, dass auch das wieder gelogen sei. Deshalb habe er Sicherheiten gefordert. Daraufhin habe ihm der Zeuge „...“ freiwillig sein Mobiltelefon ausgehändigt. Zusätzlich habe er gegen dessen Willen dessen „Alexa“ an sich genommen, aber gleichzeitig gesagt, er bekomme sie wieder, sobald er sein Geld habe. Das Mobiltelefon und die „Alexa“ habe er die ganze Zeit aufbewahrt, wie sich aus der Rückgabe ja unzweifelhaft ergebe. Von dem Fernseher hätten sie nie gesprochen, das sei offensichtlich die Idee von des Angeklagten „...“ gewesen. Den Laptop habe sein der Angeklagte „...“ mitgenommen, weil der Zeuge „...“ auch Schulden bei der Zeugin „...“ gehabt habe und diese darum gebeten hatte, die Schulden einzutreiben, ggf. den Laptop zurückzuholen. Der Zeuge „...“ habe auch am Ende keinen schwächlichen oder gar verletzten Eindruck gemacht, er habe auch weglaufen können oder Hilfe rufen. Schließlich habe er – der Angeklagte „...“ - als erster die Wohnung verlassen und im Auto gewartet. Er habe dann noch die Angeklagten „...“ und „...“ am „...“ an der Wohnung der Mutter des Angeklagten „...“ abgesetzt. Dort habe sich zu der Zeit auch die Zeugin „...“ befunden, der Angeklagte „...“ habe den Rucksack mit dem Laptop und Zubehör ausgehändigt und gesagt, dass der Zeuge „...“ kein Geld gehabt habe. Anschließend sei er nach Hause gefahren. Dort habe er das Mobiltelefon des Zeugen „...“ durchgesehen und anhand von Chatverläufen feststellen müssen, dass dieser tatsächlich bereits die beiden Mobiltelefone für zusammen 100 Euro über die Verkaufsplattform Ebay verkauft hatte. Nach der Tat habe er dann auch noch erfahren, dass der Zeuge „...“ ihn auch an anderer Stelle hintergangen hätte. In seiner Trennungsphase habe er nämlich zunächst seine Moto-Cross-Maschine in den Keller von „...“ eingestellt. Das habe aber schließlich Ärger mit Mitbewohnern gegeben und „...“ habe ihn aufgefordert, das Motorrad abzuholen. Da habe der Zeuge „...“ spontan angeboten, sich darum zu kümmern und die Maschine in seine Garage einzustellen, womit er seinerzeit einverstanden gewesen sei. Später habe der Zeuge „...“ ihm gesagt, dass die Maschine wieder bei „...“ stehe. Als er nun nach dem gegenständlichen Vorfall sein Motorrad bei „...“ habe abholen wollen, habe diese ihm mitgeteilt länger schon nicht mehr dort zu wohnen. Im Übrigen habe der Zeuge „...“ seinerzeit die Maschine aus ihrem Keller geholt und gleich verkauft. Dies habe er aber erst nach der Tat erfahren und sei daher für ihn kein Motiv gewesen. Alles in allem bedauere er sein Vorgehen und sehe ein, dass er deutlich Grenzen überschritten habe. Dies sei aber aus Verärgerung und Zorn erfolgt. Erst nach Vernehmung des letzten Zeugen und der dahingehenden Angaben der Angeklagten „...“ und „...“, hat auch der Angeklagte „...“ angegeben, im Zeitpunkt der Tat berauscht gewesen zu sein. Er sei im Zeitraum vor und nach der Tat „die ganze Zeit auf Kokain gewesen“, habe sowohl davor als auch danach ständig Kokain genommen. Er habe jedenfalls bei der Tat Kokain „drin“ gehabt, das habe er nie verschwiegen. Der Angeklagte „...“ hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich mit dem Angeklagten „...“ am Tattag zu dem Zeugen „...“ begeben habe, weil man dort habe etwas gemeinsam trinken wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits zwei Tage wach gewesen und habe Kokain und Speed genommen sowie Alkohol getrunken gehabt. Genauere Mengen oder Konsumzeitpunkte könne er nicht mehr benennen. Als man in der Wohnung des Zeugen „...“ eingetroffen sei, habe es dort keinen Alkohol gegeben und man habe sich kurzentschlossen aus der Wohnung begeben, um Alkohol zu besorgen. Etwa 50 Meter vom Hauseingang entfernt sei dann kurz darauf plötzlich der Angeklagte „...“ auf der Straße erschienen und es habe gleich „geknallt“. Der Angeklagte „...“ sei herbei geeilt, habe irgendetwas gerufen und dann dem Zeugen „...“ drei bis vier Schläge verpasst. Ob dies mit der Faust oder der flachen Hand gewesen sei, habe er nicht genau gesehen. Jedenfalls sei es dabei um Mobiltelefone und Geld gegangen. Das habe der Angeklagte „...“ dem Angeklagten „...“ erzählt gehabt. Er selbst kenne den Zeugen „...“ gar nicht und habe nur etwas trinken wollen. Schließlich seien sie ganz normal und ohne jeden Zwang gemeinsam wieder hoch in die Wohnung gegangen. Der Angeklagte „...“ und er seien nur mitgegangen und hätten nichts getan. In der Wohnung sei der Mitbewohner des Zeugen „...“ gewesen und habe gefragt, was los sei. Nachdem man ihm gesagt habe, dass es nichts mit ihm zu tun habe, habe dieser sich auf die Couch gesetzt. Dann sei es losgegangen. Der Angeklagte „...“ habe dem Zeugen „...“ immer wieder „geklatscht“ und gefragt, wo Geld sei. Außerdem habe er – der Angeklagte „...“ – den Zeugen „...“ ebenfalls geschlagen, „wegen der Kinder“, weil der Zeuge „...“ Drogen nehme und die Kinder des Angeklagten „...“ berührt habe. Dies habe ihm „...“ so erzählt. Dann habe auch der Angeklagte „...“ dem Zeugen „...“ zwei, drei Schläge versetzt. Eine Waffe oder ein Messer sei zu keinem Zeitpunkt dabei gewesen, das habe er nicht gesehen. Er selbst habe dem Zeugen „...“ maximal eine Ohrfeige versetzt, da er wegen der Kinder empört gewesen sei. Der angeklagte „...“ und er hätten auch eine Zigarette geraucht, das könne sein. Auch habe der Angeklagte „...“ vielleicht noch eine Ohrfeige gegeben. Mehr hätten sie aber nicht gemacht. Der Angeklagte „...“ habe dann noch auf den Zeugen „...“ eingetreten. Das sei es dann auch gewesen. Es habe keine Zigaretten, Messer, Waffen oder Gläser im Einsatz gegeben. Das sei falsch. Es sei so harmlos gewesen, das sogar der Mitbewohner nach oben in sein Zimmer gegangen sei, weil ihn die Schläge nicht interessiert hätten. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte „...“ zunächst angegeben, den Flachbild-TV als Pfand für die Forderungen des Angeklagten „...“ mitgenommen zu haben. Dieser Behauptung ist der Angeklagte „...“ aber entscheiden entgegen getreten und hat erklärt, von einer Mitnahme des Flachbild-TV erst mitbekommen zu haben, als dieser bereits herausgetragen und in seinem Pkw verstaut worden sei. Er habe die Wohnung als Erster verlassen, dann seien die Mitangeklagten „...“ und „...“ mit dem Fernseher aus dem Haus gekommen. Auf diese Einlassung des Angeklagten „...“ hat der Angeklagte „...“ angegeben, der Flachbild-TV sei auf Geheiß des Angeklagten „...“ mitgenommen worden. Es habe geheißen „wegen Schulden“. Es habe nämlich auch Geldforderungen des Angeklagten „...“ wegen eines Teppichs, den der Zeuge „...“ zerstört habe, gegeben. Dafür habe der Angeklagte „...“ Geld bekommen sollen. Sonst habe er aber nichts genommen. Einer der beiden anderen Angeklagten habe die „Alexa“, ein Mobiltelefon und einen Laptop genommen. Der Laptop sei wohl abgesprochen gewesen. Der Angeklagte „...“ habe erzählt, dass dieser der Zeugin „...“ gehöre und diese ihn zurück haben wolle. Der Zeuge „...“ sei einverstanden gewesen und habe gesagt, er werde das Geld beschaffen und sie sollten ruhig die Geräte mitnehmen. Für sich habe er den Fernseher keinesfalls haben wollen, sondern nur als Pfand für eine Forderung des Angeklagten „...“. Er habe ihn dann natürlich zu Hause auf Funktionalität getestet. Deshalb gebe es das Foto des installierten und laufenden Fernsehers in seiner Wohnung. Anschließend habe er den Fernseher weggestellt und nicht genutzt. Zwei, drei Tage später habe er erwogen, den Fernseher zur Freundin des Angeklagten „...“ zu stellen. Den Gedanken habe er aber verworfen und den Fernseher schließlich in einen Keller seines Mehrfamilienhauses geräumt. Als er später dort nachgesehen habe, sei der Fernseher nicht mehr da gewesen. Wo er sei, wisse er nicht. In seinem letzten Wort schließlich hat der Angeklagte „...“ neben Bedauern für sein Verhalten hinzugefügt, dass er bereit sei, für den Verlust des Fernsehers aufzukommen. Der Angeklagte „...“ hat das Verfahren über geschwiegen und durchgehend keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht. Lediglich am Ende der Beweisaufnahme, nach den Einlassungen seiner Mitangeklagten und insbesondere der Vernehmung sämtlicher Zeugen, hat er angegeben, sich an dem Abend „angetrunken“ gefühlt zu haben. Er habe zuvor unter anderem Jägermeister getrunken und gemeinsam mit dem Angeklagten „...“ zwei Tage und Nächte mit Amphetamin und Kokain durchgemacht gehabt. Auf gerichtliche Nachfrage, wann er was und wieviel an Drogen oder Alkohol zu sich genommen habe, äußerte er sich dahingehend, dass er das nicht mehr erinnern könne, weil es so lange zurückliege. Auf Nachfrage, wie sich der Zustand aus seiner Sicht geäußert habe, gab er an „alles nicht mehr so richtig wahrgenommen“ zu haben. Weitergehende Angaben könne er nicht machen. Ob er Ausfallerscheinungen, wie Schwierigkeiten mit Sprache, Gleichgewicht, Motorik oder Koordination gehabt habe, wisse er heute nicht mehr. Soweit die Einlassungen der drei Angeklagten nicht mit den Feststellungen zum Tatgeschehen (Ziffer II) übereinstimmen, sind sie zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Demgegenüber ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Taten so wie festgestellt zugetragen hat. Dabei hat die Kammer die glaubhaften Angaben der einzelnen Zeugen, insbesondere der Zeugen „...“, „...“, „...“, POK „...“, POK „...“, POK´in „...“, KOK´in „...“, „...“ und „...“ ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die die hinsichtlich wesentlicher Aspekte gerade von der Einlassung des Angeklagten „...“ aber zum Teil auch von dem Geständnis des Angeklagten „...“ abweichenden Feststellungen tragende Überzeugung der Kammer beruht dabei auf folgenden Erwägungen: Von zentraler Bedeutung ist dabei zunächst, dass der Angeklagte „...“ über seine gerichtliche Einlassung hinaus bereits in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung eine weitgehend umfassende geständige Einlassung abgegeben hat. Diese Angaben, die die erfahrene Vernehmungsbeamtin, die Zeugin KOK´in „...“, detailliert erinnert und auf Vorhalt einzelner Protokollpassagen ausdrücklich auch in Details als die Angaben des Angeklagten ihr gegenüber bestätigt hat, stimmen dabei im Hinblick auf Vorgeschichte und Tatrahmenhandlung mit den Angaben des Angeklagten „...“ in der Hauptverhandlung ohne weiteres überein. Aus dieser Übereinstimmung detaillierter Angaben zu verschiedenen Zeitpunkten und in verschiedenen Vernehmungssituationen wird Konstanz in den Angaben des Angeklagten deutlich, der nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KOK´in „...“ nach seiner Festnahme im Juli 2019 als Beschuldigter belehrt und insbesondere mehrmals auf das Recht, einen Anwalt hinzuziehen, hingewiesen, dies abgelehnt und sinngemäß bekundet habe, er wolle jetzt „reinen Tisch machen“ und alles hinter sich bringen. In dieser Situation einer Art Lebensbeichte schilderte der Angeklagte „...“ nicht nur seine Beweggründe in sich schlüssig und detailliert, sondern räumte auch unumwunden seine Gewalthandlungen und die Beteiligung der Mitangeklagten ein. Dabei hat der Angeklagte „...“ nach Angaben der Zeugin KOK ´in „...“ wie später auch in der Hauptverhandlung authentisch sein Bedauern über die Tat zum Ausdruck gebracht und eingeräumt „über das Ziel hinausgeschossen“ zu sein. Diese zu einem frühen Verfahrensstadium durch den Angeklagten „...“ gemachten Angaben korrespondieren hinsichtlich des Tatvorgeschehens insbesondere mit den acht von dem Angeklagten „...“ an den Zeugen „...“ in den Tagen vor der Tat gesandten Sprachnachrichten, die dieser nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen „...“ und „...“ an seine Schwester weitergeleitet hat, die die Nachrichten anlässlich ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vorgespielt hat. Diese Nachrichten hat die Zeugin POK´in „...“, wie sie noch detailliert erinnert hat, abgespielt, angehört und verschriftet. Den ihr vorgehaltenen protokollierten Inhalt der Sprachnachrichten hat sie glaubhaft als wörtliche Wiedergabe des Inhalts der Audiodateien bezeichnet. Aus diesen Sprachnachrichten ergibt sich im Einklang mit den Angaben des Angeklagten „...“ in der Beschuldigtenvernehmung und vor Gericht seine authentische, sich zudem steigernde Verärgerung über das Verhalten des Zeugen „...“. Der Angeklagte „...“ fordert darin wiederholt die Rückgabe seiner Mobiltelefone, die nach seiner Einschätzung der Zeuge „...“ bei seiner Nichte – der Zeugin „...“ - aus dem Keller geklaut habe. Er fordert unter zunehmenden Drohungen zudem „über 1.000 Euro“. Weiterhin findet auch die Festplatte, über die der Angeklagte dem Gericht berichtet hat, sowie auch seine Mutmaßung Erwähnung, der Zeuge „...“ könnte seine Geräte bereits über eBay verkauft haben. Alles in allem fügt sich der Inhalt der Sprachnachrichten nahtlos in die auch im Übrigen schlüssige Schilderung der Vorgeschichte durch den Angeklagten „...“ ein. Auch wenn der Angeklagte im Nachhinein nach der Tat ein Motiv haben mag, sein eigenes Verhalten zu rechtfertigen oder in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, spricht die zeitliche Entstehung der Nachrichten deutlich vor der Tat nachhaltig für den Wahrheitsgehalt der Schilderung des Angeklagten, da dieser anderenfalls quasi das spätere Geschehen antizipierend entsprechende Sprachnachrichten wahrheitswidrig vorweg erstellt haben und zudem damit gerechnet haben müsste, dass diese von dem Zeugen „...“ über dessen Schwester zur Polizei gelangen. Dies ist sehr unwahrscheinlich. Ob der Zeuge „...“ tatsächlich die Mobiltelefone des Angeklagten „...“ entwendet hat, kann an sich vor diesem Hintergrund dahinstehen, da jedenfalls der Angeklagte „...“ hiervon, wie er glaubhaft bekundet hat und wie sich darüber hinaus aus den Sprachnachrichten ergibt, ausging. Gleichwohl ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Zeuge „...“ tatsächlich den Angeklagten „...“ bestohlen hat, indem er aus dem Keller der Zeugin „...“ die zwei Mobiltelefone entwendete. Hierfür spricht die von dem Angeklagten „...“ beschriebene und von dem Zeugen auch nicht bestrittene Zugriffsmöglichkeit anlässlich Renovierungsarbeiten bei der Zeugin „...“ und neben der weitergehenden Schilderung des Angeklagten „...“, er habe beim Auslesen des als Pfand an sich genommenen Mobiltelefone des Zeugen „...“ anhand dessen eBay-Verlaufs erkennen können, dass dieser die Geräte für zusammen 100 Euro verkauft habe, vor allem die Aussage der Zeugin „...“ . Diese hat detailliert und widerspruchsfrei erinnert, der Zeuge „...“ habe ihr gegenüber von den Vorwürfen des Angeklagten „...“ berichtet und sich dabei gebrüstet, „natürlich“ habe er die Mobiltelefone genommen und verkauft. Die Zeugin, die als ehemalige Lebensgefährtin mit dem Angeklagten über Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder streitet und auch im Übrigen keine gute Meinung von dem Angeklagten hat, hat kein erkennbares Motiv, wahrheitswidrig eine dem Angeklagten günstige Aussage zu machen. Im Gegenteil hat sie ruhig, sachlich und ohne erkennbares Interesse am Verfahrensausgang spontan auch diese Begebenheit geschildert, so dass die Kammer diesen Angaben glaubt. Über seine Tatmotivation und das Tatvorgeschehen hinaus wird die Aussage des Angeklagten „...“ aber auch durch die Angaben des Zeugen „...“ bestätigt. Dieser hat schon das Tatvorgeschehen weitgehend im Einklang mit dem Angeklagten „...“ geschildert, mit der Ausnahme, dass er abgestritten hat, tatsächlich die Mobiltelefone entwendet zu haben. Darüber hinaus hat er das Tatkerngeschehen in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten „...“ geschildert und dabei insbesondere ebenfalls davon berichtet, zunächst mit dem Angeklagten „...“ verabredet gewesen zu sein. Dieser sei dann mit dem ihm seinerzeit unbekannten Angeklagten „...“ zu ihm gekommen und man habe anschließend gemeinsam das Haus verlassen, um Alkohol trinken zu gehen. Er selbst sei noch nüchtern gewesen und habe auch weder an dem Angeklagten „...“ noch an dem Angeklagten „...“ irgendwelche Auffälligkeiten bemerkt, die auf vorangegangenen Alkohol- oder Drogenkonsum hingedeutet hätten. Dann sei plötzlich der Angeklagte „...“ erschienen und habe gleich auf ihn eingeschlagen. Er habe sich gar nicht äußern können, weil ihn der Angeklagte „...“ sofort in den „Schwitzkasten“ genommen habe. So hätten die drei Angeklagten ihn zusammen zurück zur Wohnung gedrängt. Im Treppenhaus hätten sie ihn festgehalten, er habe nicht weglaufen können. Schließlich habe ihm der Angeklagte „...“ ein Messer an die Seite gehalten. Ob die anderen das gesehen haben, wisse er nicht. So sei er in die Wohnung gedrängt worden, wo sich der Zeuge „...“ aufgehalten habe. Dieser sei nach oben geschickt worden, während die Angeklagten ihn in die Fensternische gedrängt und dort gemeinsam zusammengeschlagen hätten. Er habe „viele Fäuste“ abgekriegt. Geld sei nicht gefordert worden, sondern es sei um irgendwelche Mobiltelefone gegangen. Diese solle er gestohlen haben. Jedenfalls habe ihm der Angeklagte „...“ schon Tage vorher aggressive Sprachnachrichten geschickt und Mobiltelefone von ihm gefordert. Er habe dann lieber „auf doof“ gemacht und gesagt, er habe keine Mobiltelefone. Daraufhin sei er von allen drei Angeklagten weiter geschlagen worden. Dann sei er auf die Couch gefallen, wo er von dem Angeklagten „...“ auch einige Tritte bekommen habe. Er habe mitbekommen, dass die drei seine Wohnung durchsucht, aber nichts gefunden hätten. Der Angeklagte „...“ habe ein Henkelglas genommen und damit auf ihn eingeschlagen. Treffer im Gesicht habe er durch Vorhalt seiner Hände und Arme vermeiden können. Dann habe der Angeklagte „...“ plötzlich neben ihm gesessen und wieder sein Messer gehabt. Er habe angedroht, ihm das Messer ins Bein zu stechen. Er habe geweint und gebettelt, das zu lassen. Der Angeklagte „...“ habe dann noch einen Gegenstand geholt, vermutlich eine Gabel, und gedroht, ihm damit das Augenlicht zu nehmen. Er habe große Angst gehabt und gewinselt. Dabei habe er sich eingenässt. Schließlich habe einer der Angeklagten noch einige Fotos von ihm gemacht. Die Mobiltelefone habe er nicht gehabt. Die seien sonst gefunden worden. Dann habe man Geld als Ersatz von ihm gefordert, 1.000 Euro, aber Geld habe er auch nicht gehabt. Bei einem der Schläge habe ihm der Angeklagte „...“ noch vorgeworfen, er habe seine Kinder angefasst, als er die Zeugin „...“ besucht habe. Schließlich habe er ihm eine Zigarette ins Auge drücken wollen. Er habe aber reflexartig das Lid geschlossen und daher nur dort eine Brandwunde davon getragen. Schließlich habe Angeklagte „...“ sein Mobiltelefon genommen und der Angeklagte „...“ wohl den TV, außerdem fehle seine „Alexa“ und irgendwer habe noch einen von der Zeugin „...“ geliehenen Laptop mitgenommen. Er sei heilfroh gewesen, dass die drei schließlich nach etwa einer halben bis einer Stunde die Wohnung verlassen hätten. Es sei gefühlt eine Ewigkeit gewesen. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sich um die Gegenstände nicht gekümmert. Zutreffend sei auch, dass er seinerzeit aus dem Keller der „...“ einen Teppich mitgenommen habe. Dabei habe es sich, wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, um einen Teppich des Angeklagten „...“ gehandelt. Er habe diesen Teppich zerschnitten und als Fußmatte genutzt. Mit „...“ habe er das aber längst geklärt gehabt. Um den Teppich sei es am Tattag nicht gegangen. Er habe mit „...“ bereits zuvor vereinbart gehabt, dass er als Ersatz 20 Euro zahlen solle. Das habe er bislang aber noch nicht bezahlt. Was sein Mitbewohner mitbekommen habe wisse er nicht. jedenfalls habe dieser den Krankenwagen gerufen, der dann die Polizei verständigt habe. Er selbst habe keine Anzeige erstattet. Mit Ausnahme der Angaben zum Verbleib der Mobiltelefone des Angeklagte „...“ handelt es sich um eine detaillierte, widerspruchsfreie und in sich schlüssige Darstellung. Der Zeuge hat in insgesamt drei Vernehmungssituationen (Anzeigenaufnahme am 06.12.2018 - Erstbefragung am Folgetag im Krankenhaus - Zeugenvernehmung im Polizeipräsidium am 10.12.2018) sowie in der Hauptverhandlung das Tatgeschehen in Kernpunkten übereinstimmend und insgesamt konstant geschildert. Das ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der ihn vernehmenden Zeugen POK´in „...“ und KOK´in „...“ sowie des den Vermerk vom 06.12.2018 fertigenden Beamten, des Zeugen POK „...“ . Diese haben jeweils den Inhalt der Äußerungen des Zeugen „...“ erinnert und einzelne Formulierungen auf Vorhalte der entsprechenden Passagen als zutreffend bezeichnet. Dabei hat der Zeuge POK „...“ mitgeteilt, er habe die Schilderung des offenkundig verängstigten Zeugen „...“ für überzeugend gehalten, mit Ausnahme dessen Angaben zu den Tathintergründen. Das sei ihm sonderbar erschienen und er habe eine Drogengeschäft im Hintergrund vermutet. Entsprechend haben die beiden Zeuginnen POK´in „...“ und KOK´in „...“ den Angeklagten als emotional aufgewühlt und teilweise durcheinander beschrieben und die Zeugin „...“hat angegeben, dass sie sein aufgelöstes Verhalten auch auf die Gabe schmerzlindernder Medikamente im Krankenhaus zurückgeführt habe. Anhaltspunkte, dass der Zeuge „...“ die Unwahrheit gesagt haben könnte haben sich letztlich nicht ergeben. Insbesondere spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung, dass der Zeuge „...“ in der Befragung am 07.12.2018 keine Gabel erwähnt hat, während diese von ihm am 06.12.2018 und am 10.12.2018 beschrieben worden ist. Der Zeuge hat im Abstand von insgesamt vier Tagen bei drei Gelegenheiten erstaunlich detailreiche und konstante Schilderungen der Begebenheiten abgegeben. Dass es dabei auch angesichts der emotional aufwühlenden Situation zu kleineren Ungenauigkeiten kommen kann, ist nur natürlich und nachvollziehbar, zumal der Zeuge in der zweiten Befragungssituation unter Schmerzmedikation gestanden hat. Er selbst vermochte der Kammer gegenüber Ungenauigkeiten nachvollziehbar zu erklären. Wesentlich darüber hinaus ist, dass er bereits gegenüber dem Zeugen „...“ von drei Angreifern, dem Einsatz eines Messers, von tatorteigenen Gläsern als Schlagwerkzeug, Tritten und Schlägen, der Drohung eine Gabel ins Auge zu stechen und der Wegnahme von Smartphone und Fernseher berichtet hat. Diese Kernpunkte hat er in den weiteren Vernehmungen beibehalten und auch gegenüber der Kammer wiederholt. Im Übrigen ist auch ein Falschbelastungsmotiv nicht erkennbar. Dass sie zum Zeitpunkt des Tatgeschehens in der Wohnung des Zeugen „...“ anwesend waren und dass der Zeuge „...“ massiv angegriffen und verletzt worden ist, bestreiten die Angeklagten „...“ und „...“ nicht; letzteres steht zudem aufgrund des mit der Schilderung des Zeugen „...“ korrespondierenden, ärztlich attestierten und fotografisch dokumentierten Verletzungsbildes, ferner aufgrund der Angaben des Zeugen „...“, fest. Der Zeuge „...“ hat ferner neben der Anwesenheit der Angeklagten „...“ und „...“ auch die Anwesenheit des Angeklagten „...“ bestätigt. Dass der Zeuge „...“ angesichts dieser Situation und der physischen Verletzungsfolgen verängstigt und eingeschüchtert war, haben alle drei polizeilichen Vernehmungsbeamte, die Zeugen POK „...“, POK´in „...“ und KOK´in „...“, so übereinstimmend geschildert und die Zeugin POK´in „...“ auch in dem von ihr auf Vorhalt als inhaltlich zutreffend bestätigten Eindrucksvermerk vom 07.12.2018 anschaulich als aufgelöst, zitternd und ängstlich beschrieben. In einer solchen Situation wäre es nahe liegend und nachvollziehbar, die Angreifer aus Angst vor weiteren Repressionen nicht zu belasten. Entsprechend hat sich der Zeuge auch gegenüber der Kammer verhalten. Er hat sich immer wieder zunächst auf Erinnerungslücken berufen und wollte einzelne Tatbeiträge erkennbar keiner Person zuordnen. Erst auf mehrmalige Ermahnung und Vorhalte hat er jeweils die anwesenden Angeklagten im Einzelnen belastet. Auch hatte er ursprünglich nicht einmal alle drei Angreifer namentlich benannt sondern den Angeklagten „...“ nur beschreiben können. Auch dies ist ungewöhnlich für eine bewusste Falschbelastung. Außerdem hat der Zeuge „...“ selbst gar nicht die Polizei informiert. Vielmehr hat die Rettungswagenbesatzung angesichts der Verletzungen die Polizei informiert, die den Zeugen noch am selben Abend in der Notaufnahme des Krankenhauses befragt hat. Zudem fehlt es gänzlich an der für eine Falschbelastung typischen Steigerung im Belastungsverlauf. Der Zeuge „...“ hat gerade nicht, wie der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt, im Verlauf der Aussagen vermeintlich belastende Umstände hinzugefügt, sondern im Kerngeschehen stabil immer dieselben Details geschildert. Allein der Umstand, dass der Zeuge „...“ zur Überzeugung des Gerichts seine Rolle beim Abhandenkommen der Mobiltelefone des Angeklagten „...“ aus dem Keller der Zeugin „...“ falsch dargestellt bzw. entgegen der Angaben der Zeugin „...“ abgestritten hat, die Geräte an sich genommen und verkauft zu haben, führt nicht dazu, dass automatisch der Zeuge insgesamt unglaubwürdig wäre. Soweit ein Zeuge nachweislich zu einem Punkt gelogen hat, erfordert dies als Konsequenz lediglich eine besonders sorgfältige und bewusste Prüfung des Aussageinhalts im Übrigen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben sich Anhaltspunkte für eine weitergehende Falschaussage nicht ergeben. So hat die Kammer keine Widersprüche oder belegbare Unwahrheiten in seiner sehr detaillierten und über mehrere Vernehmung konstanten Schilderung festgestellt; diese wird vielmehr in vielen Einzelheiten durch die Einlassungen der Angeklagten „...“ und „...“ bestätigt. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Einlassungen der Angeklagten nach den erwähnten polizeilichen Sachverhaltsaufnahmen beim Zeugen „...“ bzw. seinen polizeilichen Vernehmungen erfolgt sind, so dass der Zeuge sich insoweit nicht etwa angepasst haben kann. Daneben bestehen auch keine Zweifel an der Zeugentüchtigkeit des Zeugen. Ferner ist bei der Analyse des Aussageverhaltens insgesamt deutlich geworden, dass der Zeuge „...“ weder ein Belastungsmotiv noch eine erkennbare Belastungstendenz hatte, so dass zur Überzeugung der Kammer seine Schilderung – mit Ausnahme des Bestreitens der dem Tatgeschehen vorhergehenden Wegnahme der Mobiltelefone des Angeklagten „...“ – glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig ist. Dieser weitgehend im Einklang mit den Angaben des Angeklagten „...“ in dessen Beschuldigtenvernehmung vom 10.07.2019 stehende Schilderung des Zeugen „...“ stehen auch nicht Angaben des Angeklagten „...“ entgegen, der sich zur Sache nicht eingelassen hat. Auch die Angaben des Angeklagten „...“ geben keine Veranlassung an der Darstellung des Zeugen „...“ zu zweifeln. Zunächst ist insofern bemerkenswert, dass der Angeklagte „...“ das äußere Rahmengeschehen (Besuch beim Zeugen „...“, Hinzukommen des Angeklagten „...“, gemeinsame Tätlichkeiten gegenüber dem Zeugen „...“, Wegnahme von Gegenständen des Zeugen „...“) so schildert, wie der Zeuge „...“ und der Angeklagte „...“, und somit deren Angaben insoweit bestätigt. Allerdings sind die Angaben des Angeklagten „...“ insgesamt schon nicht konstant. Nachdem er noch bei seiner ersten Beschuldigtenvernehmung angegeben hatte, dass er nicht mit dem Erscheinen des Angeklagten „...“ gerechnet habe und der Angeklagte „...“ sowie er selbst den Zeugen „...“ nicht angefasst hätten, behauptete er am 08.02.2019 gegenüber dem Ermittlungsrichter, der Zeuge „...“ sei freiwillig und ohne Gewaltanwendung in die Wohnung mitgegangen, der Angeklagte „...“ und er hätten den Zeugen „...“ nicht angerührt, er selbst habe mit der Sache nichts zu tun. Anlässlich des Haftprüfungstermins am 19.03.2019 hat der Angeklagte „...“, wie die seinerzeit anwesende Zeugin KOK´in „...“ detailliert und widerspruchsfrei berichtet hat, dann angegeben, es habe sich wohl um ein „abgekartetes Spiel“ gehandelt, jedoch habe er den Zeugen „...“ nicht mal angefasst. Erst gegenüber der Kammer hat der Angeklagte „...“ eingeräumt, er habe auch zugeschlagen, es seien wohl ein bis zwei Ohrfeigen gewesen. Auf Intervention des Mitangeklagten „...“, er habe doch auch mit Fäusten geschlagen, hat er sich korrigiert und eingeräumt, es könnten wohl auch Faustschläge gewesen sein. Dies habe er aus Entrüstung getan, weil er mitbekommen habe, dass der Zeuge „...“ die Kinder des Angeklagten „...“ angefasst habe, nachdem er synthetische Drogen konsumiert hatte. Das gehe gar nicht. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der durch den Angeklagten „...“ angeführten Rechtfertigung, der von ihm eingeräumte Schlag sei „für die Kinder“ gewesen, um eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung. Diese ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Angeklagte „...“ hat lange Zeit versucht, seine Tatbeteiligung zu verschleiern und schließlich, als er sowohl durch den Zeugen „...“ als auch den Mitangeklagten „...“ einhellig belastet worden war und er demnach damit rechnen musste, verurteilt zu werden, zögerliche eigene Tatbeiträge taktisch eingeräumt. Sodann hat er versucht, die eingeräumten Gewalthandlungen zu bagatellisieren und zu rechtfertigen. Seine „Rechtfertigung“ ist dabei ein nachträgliches Konstrukt und im Übrigen widersprüchlich und unglaubhaft. Schon inhaltlich ist diese Darstellung aus Sicht des Angeklagten „...“ ungeeignet, die eigene Gewaltanwendung in einem günstigen Licht da stehen zu lassen. Denn zur Überzeugung der Kammer ist es schlicht heuchlerisch, wenn der Angeklagte „...“, der nach eigenen Angaben in der Vergangenheit selbst Kokain und Amphetamine konsumiert hat und gerade deshalb mit seiner Lebensgefährtin, mit der und deren Kind er zusammenlebte, in Streit geraten ist, darüber empört zu sein vorgibt, dass eine andere Person Drogen konsumiert und dennoch Kontakt zu Kindern aufnimmt. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte „...“ nach eigener Schilderung ursprünglich in Kenntnis dieser „Vorgeschichte“ des Zeugen „...“ ohne Wissen über eine bevorstehenden Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten „...“ zu dem Zeugen „...“ begeben haben will, um mit ihm gemeinsam zu feiern und Alkohol zu trinken. Wenn er aber in Kenntnis des Umstandes, dass der Zeuge „...“ nach Drogenkonsum Umgang mit Kindern hatte, sich anfangs in der Lage sah, mit dem Zeugen „...“ gemeinsam zu feiern, dann kann er kaum kurz darauf bei unveränderter Sachlage derart empört gewesen sein, dass er sich zur Gewaltanwendung hingerissen fühlte. Entsprechend erscheint seine spätere Empörung, die Anlass zu Gewalthandlungen gegeben haben soll, lediglich vorgeschoben. Hierzu passt, dass schon der Angeklagte „...“, der kein Interesse daran hat, seinen Mitangeklagten wahrheitswidrig zu belasten, und selbst den Hauptteil der Vorwürfe eingeräumt hat, in Bezug auf das vom Angeklagten „...“ für sich in Anspruch genommene Tatmotiv geschildert hat, dass gerade die Meinungsverschiedenheit im Zusammenhang mit seinen Kindern nicht handlungsbestimmend gewesen sei. Insofern hätte es nämlich bereits zuvor ein klärendes Gespräch zwischen ihm – dem Angeklagten „...“ - und dem Zeugen „...“ gegeben. Beim Tatgeschehen sei es um die entwendeten Mobiltelefone gegangen. Er habe dem Zeugen „...“ den Diebstahl vorgehalten und deren Herausgabe oder aber eine Ersatzleistung verlangt. Seine Empörung über den Umstand, dass der Zeuge „...“ nach vorangegangenen Drogenkonsum seine Kinder angefasst habe, habe er auch nicht dem Angeklagten „...“ geteilt. Er wisse nicht, woher dieser das habe. Es könne allenfalls sein, dass er - der Angeklagte „...“ - im Zorn im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung anlässlich eines Schlags sinngemäß gesagt habe, dies sei wegen seiner Kinder. Diese schlüssige Schilderung des Angeklagten „...“ stimmt mit den Angaben des Zeugen „...“ überein, der einen entsprechenden Ausruf während der Schläge zwar erinnert, diesen Konflikt aber nicht als zentral beschrieben hat. Soweit demgegenüber „...“ berichtet hat, der Angeklagte „...“ habe ihm schon vor dem Tatgeschehen von der Verärgerung „...“ wegen der Sache mit den Kindern berichtet, was ihn zutiefst empört habe, ist dies nicht glaubhaft. Diese Schilderung ist schon insofern widersprüchlich, als der Angeklagte „...“ selbst unwiderlegt angegeben hat, den Geschädigten „...“ vor dem Tatgeschehen nicht gekannt und von der bevorstehenden Auseinandersetzung nichts gewusst zu haben. Insofern hätte gar keine Veranlassung des Angeklagten „...“ bestanden, dem Angeklagten „...“ vorab von einem Konflikt zwischen „...“ und dem Geschädigten zu erzählen, da dieser dem Angeklagten „...“ unbekannt war. Demnach hätte der Angeklagte „...“ bei Eintreffen des „...“ vor dem Haus auch dessen angebliche Tatmotivation „wegen der Kinder“ nicht kennen und erst frühestens anlässlich des Ausrufs des Angeklagten „...“ von einem neben der für den Angeklagten „...“ handlungsbestimmenden Verärgerung über den Diebstahl seiner Mobiltelefone schwebenden Konflikt zwischen dem Angeklagten „...“ und dem Zeugen „...“ „wegen der Kinder“ Kenntnis erlangt haben können. Da keiner der Angeklagten und auch nicht der Geschädigte „...“ dahingehende Wortwechsel erinnert und beschrieben haben, kann der Angeklagte „...“ zumindest von den Einzelheiten der zurückliegenden Meinungsverschiedenheit auch erst im Nachhinein erfahren haben, indem ihm „...“, bspw. auf Nachfrage, erläutert hätte, was es mit dem Ausruf „Und das ist wegen der Kinder!“ auf sich hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte „...“ selbst nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen „...“ und des Angeklagten „...“ aber längst auf den Zeugen eingeschlagen, nämlich unmittelbar nach Betreten der Wohnung. Somit kann der Angeklagte „...“ im Zeitpunkt seiner Gewaltanwendung unmöglich die Vorgeschichte mit den Kindern bereits gekannt haben. Somit sind die Angaben des Angeklagten inhaltlich wie in der zeitlichen Abfolge widersprüchlich. Indes wird daran deutlich, dass der Angeklagte „...“ sehr zweckgerichtet und taktierend Angaben gemacht hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der Wegnahme des Fernsehers des Zeugen „...“. Anfangs hatte der Angeklagte „...“ noch eine Beteiligung gänzlich bestritten, später dann behauptet, den Fernseher als Pfand für den Mitangeklagten „...“ mitgenommen zu haben. Erst als dieser angegeben hatte, von dem Fernseher erst im Nachhinein erfahren zu haben, behauptete der Angeklagte „...“, den Fernseher für den Mitangeklagten „...“ und als Pfand für dessen Forderungen im Zusammenhang mit einem von dem Zeugen „...“ entwendeten Teppich mitgenommen zu haben. Konfrontiert mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, die wie die Zeugin KOK´in „...“ glaubhaft berichtet hat, aus dem Mobiltelefon „...“s ausgelesen worden sind und am 06.12.2018 um 19:45 Uhr den Fernseher des Zeugen „...“ installiert im Wohnzimmer des Angeklagten „...“ mit der Nutzerkonfiguration „ „...““ (Bl. 12 Bd. III d. A.) zeigen, hat der Angeklagte erklärt, er habe die Funktionstüchtigkeit des Fernsehers überprüft, bevor er ihn ungenutzt in einem Keller des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses deponiert habe, von wo das Gerät dann abhandengekommen sei. Dies ist aus keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar. Warum man die Funktionstüchtigkeit eines ohne Nutzungswillen lediglich als Pfand an sich genommenen Gerätes testen sollte, zumal dann, wenn man nicht selbst Pfandgläubiger ist, ist schon nicht ersichtlich. Warum dies bei einem zuvor im Wohnzimmer des angeblichen Verpfänders, des Zeugen „...“, angeschlossenen Geräts erfolgen sollte, was bereits ersichtlich für eine Funktionsfähigkeit und Nutzung des Geräts bis dahin spricht, ist zudem ebenso unerklärlich wie die Frage, warum hierzu die Nutzerkonfiguration auf die Personalien des Angeklagten „...“ („ „...““) eingestellt werden musste. Hinzu kommt, dass, wie sich aus dem weiteren in Augenschein genommenen Lichtbild desselben Ursprungs (Bl. 13 III d. A.) deutlich ergibt, dass der Angeklagte „...“ den Fernseher haltend und der Angeklagte „...“ grinsend davor und das Tauchzeichen für „OK“ zeigend posierend den Fernseher wie eine Trophäe präsentieren, was wiederum eher für eine Zueignungsabsicht, denn dafür spricht, das Gerät lediglich vorübergehend als Druckmittel an sich zu nehmen. Schließlich ist auch nicht verständlich, warum der Fernseher sodann zum Angeklagten „...“ und nicht zum Angeklagten „...“, dem dieser nach der diesbezüglich jüngsten Einlassung des Angeklagten „...“ als Druckmittel dienen sollte, verbracht wurde, zumal dieser glaubhaft berichtet hat, dass der Konflikt um den Teppich bereits gelöst gewesen sei, so dass kein Anlass mehr für eine Inpfandnahme insoweit bestand. Dass der Angeklagte „...“ seine Rolle beliebig darzustellen bereit ist, ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin „...“. Diese hat geschildert, dass ihr Sohn – der Angeklagte „...“ - und der Angeklagte „...“ am Tatabend überraschend bei ihr erschienen seien, als sie gerade mit der Zeugin „...“ ferngesehen habe. Der Angeklagte „...“ habe einen Fernseher dabei gehabt und bei ihr abgestellt. Auf Nachfrage der Zeugin „...“, woher dieser sei, hätten beide berichtet, sie hätten den Zeugen „...“ besucht, dann sei der Angeklagte „...“ dazu gekommen und sie hätten den Zeugen „...“ gemeinsam verhauen. Details habe sie nicht in Erinnerung, weil sie auf ihre Fernsehsendung konzentriert gewesen sei, Bier getrunken habe und sich eigentlich gestört gefühlt habe. Die Zeugin „...“ habe ihr dann ein von Beiden präsentiertes Smartphone zugeschoben, auf dem ein Video gelaufen sei, in dem der Zeuge „...“ geweint habe. Das habe sie nicht sehen wollen und auch nicht hingesehen. Als sie aber mitbekommen habe, dass der Fernseher des Zeugen „...“ „abgezockt“ worden sei, sei sie entsetzt gewesen und habe die beiden aus ihrer Wohnung geworfen, woraufhin diese mit dem Fernseher gegangen seien. Hieran wird deutlich, dass die Angeklagten „...“ und „...“ gegenüber der Mutter des Angeklagten „...“ und der Zeugin „...“ mit der Tat geprahlt und insbesondere auch den Fernseher als Beute präsentiert haben. Eine Darstellung, die im Übrigen auch zwanglos mit der Interpretation des die beiden Angeklagten mit dem Fernseher darstellenden Lichtbilds (Bl. 13 III d. A.) im Einklang steht. Anlass, an der Darstellung der Zeugin „...“ zu zweifeln, besteht nicht, da diese sich freimütig auf eine nur lückenhafte Erinnerung berufen hat und insbesondere kein erkennbares Interesse hat, wahrheitswidrig den eigenen Sohn mit zu beschuldigen. Dass sie sie am nämlichen Abend die Zeuginnen „...“ und „...“ tatsächlich aufgesucht haben, haben die beiden Angeklagten „...“ und „...“ überdies gar nicht bestritten. Nach allem sind die Angeklagten „...“ und „...“ soweit ihre Einlassungen nicht mit den Feststellungen übereinstimmen, durch die Gesamtschau der Beweisaufnahme, insbesondere durch die Angaben der Zeugen „...“ und des Angeklagten „...“ überführt. Dabei beruht die Überzeugung, dass der Angeklagte „...“ vorab von den Absichten des Angeklagten „...“ unterrichtet war, diesen am Tattag telefonisch vom bevorstehenden Treffen unterrichtet und kurzfristig den Aufenthaltsort des Zeugen „...“ mitgeteilt hat, auf der entsprechenden Aussage des Angeklagten „...“ in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 10.07.2019. Darin hat der Angeklagte „...“, wie die Zeugin KOK´in „...“ auf Vorhalt der entsprechenden Protokollpassage glaubhaft erinnert hat, von sich aus ausgesagt, der „...“ habe ihn am Tattag gegen 17.00 Uhr angerufen und vom bevorstehenden Treffen unterrichtet. Er habe entgegnet, dass er nicht wisse, ob er es schaffe. Dann habe ihm „...“ nach einer Weile der Funkstille geschrieben, dass er mit „...“ draußen sei. Das sei nicht weit entfernt gewesen und er sei dorthin geeilt. Der seinerzeit umfassend belehrte Angeklagte wollte, wie die erfahrene Vernehmungsbeamtin geschildert hat, den Sachverhalt aus seiner Sicht umfassend und ohne weiter Verzögerung schildern und verzichtete daher auch bewusst auf einen ihm angebotenen Anwalt. Dass der polizei- und gerichtserfahrene Angeklagte „...“ in dieser Situation bewusst wahrheitswidrig Angaben gemacht hat, ist fern liegend, zumal auch nicht ersichtlich ist, weshalb er seinen bis heute engen Freund „...“ wahrheitswidrig belasten sollte. Im Gegenteil hat er in der direkten Konfrontation in der Hauptverhandlung gerade davon abgesehen Angaben zu Lasten des Angeklagten „...“ zu machen und gegenteilige vorherige Angaben zur Verabredung oder zum Einsatz eines Messers in Abrede gestellt. Sein untaugliches Bemühen, diese Widersprüche damit zu erklären, dass er anfangs den angeblich hinter einem Holzbalken sitzenden Mitbewohner nicht bemerkt habe und im Verlauf der Auseinandersetzung diesen schließlich bemerkt und nach oben begleitet habe, so dass er vorübergehend nicht bei dem Zeugen „...“ zugegen gewesen sei, wird durch die dem widersprechenden Angaben des Angeklagten „...“ sowie der Zeugen „...“ und „...“ wiederlegt. Alle drei haben übereinstimmend im Kern geschildert, dass „...“ gleich nach Betreten der Wohnung angesprochen und veranlasst worden sei, sich herauszuhalten. Hinzu kommt, dass sich aus der auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern dokumentierten Wohnsituation keine denkbare, räumliche Konstellation ergeben hat, bei der der Zeuge „...“ dem Beginn der Auseinandersetzung in der Wohnung unbemerkt beigewohnt haben sollte. Insbesondere findet sich nirgends ein Holzbalken. Hieran wird deutlich, dass der Angeklagte gerade um eine Entlastung seines Freunde bemüht war und ist, was wiederum nachdrücklich für den Wahrheitsgehalt belastender Angaben spricht. Für eine Art Vorbefassung oder Verabredung im Vorfeld der Tat spricht zudem der Umstand, dass der Angeklagte „...“ bereits in seinen an den Zeugen „...“ gerichteten Sprachnachrichten genau das eingetretene Szenario angedroht hat, indem er ankündigte, er werde noch „zwei Jungs“ von sich holen und den Zeugen „...“ jagen. Hierfür spricht wenigstens indiziell auch die Äußerung des Angeklagten „...“, der im Nachhinein von einem „abgekarteten Spiel“ gesprochen hat, wie die Zeugin KOK´in „...“ berichtet hat. Demnach folgt die Kammer den Angaben des Angeklagten „...“ lediglich insoweit nicht, als er vorherige eigene Angaben negiert oder relativiert hat. Das hat zur Überzeugung der Kammer ersichtlich taktische Motive, sei es um eigenes Verschulden zu reduzieren oder sei es um den Angeklagten „...“ zu entlasten. Dass der Angeklagte „...“ demnach im Einklang mit den entsprechenden, glaubhaften Schilderungen des Zeugen „...“ diesem gegenüber bei zwei Gelegenheiten ein Messer als Drohmittel zum Einsatz gebracht hat, ergibt sich somit auch aus der Darstellung des Angeklagten „...“ in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 10.07.2019, wonach er glaube, dass „...“ ein Messer herausgeholt habe und „...“ hiermit auch bedroht habe. Er sei selbst auf „...“ fixiert gewesen, habe „...“ aber aufgefordert, das Messer wegzulegen, was dieser auch getan habe. Dass der Angeklagte „...“ in der geschilderten Situation diese Äußerung getätigt hat, steht fest aufgrund der Aussage der Zeugin KOK´in „...“ sowie des von ihr auf Vorhalt bestätigten protokollierten Inhalts der Beschuldigtenvernehmung vom 10.07.2019. Dieses Protokoll hat der Angeklagte „...“ selbst an einigen Stellen handschriftlich korrigiert und unterzeichnet, so dass auch ein Irrtum ausgeschlossen ist. Ein Veranlassung für den Angeklagten „...“, das Verwenden eines Messers, von dem zudem auch der Zeuge „...“ berichtet hat, ohne dass die Situation hierzu Veranlassung gegeben hätte, ins Spiel zu bringen, bestand und besteht ersichtlich nicht. Auch diese wahrheitsgemäße Einlassung zur Verwendung des Messers hätte der Angeklagte „...“ ebenso wie die zur vorangegangenen Verabredung mit dem Angeklagten „...“, wie sich aus seiner in der Hauptverhandlung nunmehr neben dem Angeklagten „...“ sitzend getätigten Einlassung ergibt, nachträglich gern ungeschehen gemacht. Im Übrigen sind die in Ansätzen relativierenden Angaben des Angeklagten „...“ zur Massivität der eigenen Gewaltanwendung durch die schlüssigen, detaillierten und widerspruchsfreien Angaben des glaubwürdigen Zeugen „...“ widerlegt und die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte „...“ tatsächlich auch mit Fäusten und nicht nur mit der flachen Hand geschlagen, getreten und letztlich Henkelgläser als Schlaginstrumente verwendet hat. Insbesondere dieses außergewöhnliche, wiederholt durch den Zeugen „...“ erinnerte Detail ist zu ungewöhnlich, um es zu erfinden, zumal ein entsprechendes Glas auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatwohnung zu sehen ist und aus Sicht des Zeugen „...“ angesichts der im Übrigen schon sehr massiven Gewalt einschließlich eines zweimaligen Messereinsatzes keinerlei Anlass bestand, ausgerechnet einen nach seiner Darstellung erfolgreich abgewehrten Angriff mit einem Henkelglas zu erfinden. Dasselbe gilt für die sehr authentische Schilderung des Zeugen „...“ von der Drohung, ihm mittels eines der Wohnung entnommenen Gegenstandes, mutmaßlich einer Gabel, das Augenlicht zu nehmen. Auch diese Drohung hat der Zeuge bereits beim ersten Antreffen durch die Polizei erinnert und danach verschiedentlich wiederholt. Dass der Zeuge „...“ zwischenzeitlich diese Darstellung (vorübergehend) wieder relativiert hat, weil er meinte in seiner Wohnung über gar keine Gabel zu verfügen, führt die Kammer angesichts der in der Hauptverhandlung sicheren Überzeugung des Zeugen „...“, er verfüge natürlich über Gabeln und erinnere den Einsatz einer solchen als Drohmittel auch, auf die Verwirrung und Traumatisierung des Zeugen als Opfer einer massiven Gewalthandlung zurück. Denn dass ein Haushalt mit Kochzeile wenigstens über eine Gabel verfügt ist schon allgemein nahe liegend, im konkreten Fall aber auch durch den Zeugen „...“ als wochenlangen Bewohner des Haushalts auch glaubhaft bestätigt. Weiterhin spricht für die gegenüber seiner Schilderung vor Gericht deutlich gravierendere Gewaltanwendung des Angeklagten „...“ indiziell die Überlegung, dass bei einigen Ohrfeigen ohne Verletzungsfolgen und begleitende Drohungen im Ergebnis keine Veranlassung für den Zeugen „...“ bestanden hätte, sich einzunässen und für den unbeteiligten Zeugen „...“ anschließend einen „Beruhigungsspaziergang“ zu machen. Hingegen steht die durch den Zeugen „...“ authentisch geschilderte Aggression, Gewaltbereitschaft und insgesamt bedrohliche Situation zwanglos im Einklang mit der bereits im Vorfeld in den Sprachnachrichten dokumentiert steigenden Erregung und Verärgerung des Angeklagten „...“. Mit diesen (geringfügigen) Ausnahmen besteht für die Kammer aber keine weitergehende Veranlassung, am Wahrheitsgehalt des im Übrigen widerspruchsfreien und schlüssigen Geständnisses des Angeklagten „...“ zu zweifeln und dieses neben den glaubhaften Angaben des Zeugen „...“ ihren Feststellungen zugrunde zu legen. Dem stehen auch nicht die Angaben des Zeugen „...“ entgegen. Dieser war weitgehend darauf bedacht, die Angeklagten möglichst wenig zu belasten. Er hat sich wiederholt auf Erinnerungslücken berufen, wenn es um die Darstellung von Einzelheiten der von ihm wenigstens in Teilen aus nächster Nähe - nämlich auf der Couch im Wohnbereich der Wohnung des Zeugen „...“ sitzend - erlebten Auseinandersetzung ging. Darüber hinaus will er oftmals nicht hingesehen oder hingehört haben, was angesichts der von ihm als so eindrücklich beschriebenen Situation, dass er im Nachhinein und nach Verständigung des Rettungsdienstes wenigstens 30 Minuten einen Spaziergang zur Verarbeitung des Erlebten und zur Beruhigung, „um herunter zu kommen“, habe machen müssen, nicht glaubhaft erscheint. Letztlich sind diese überwiegend nicht glaubhaften, die Angeklagten weder substanziell belastenden noch entlastenden Angaben jedenfalls weitgehend unergiebig und spielen daher insoweit zur Überzeugung der Kammer bei der Würdigung der übrigen Beweise keine Rolle. Letzten Endes sprechen wenigstens indiziell die Vorstrafen der Angeklagten und dabei in besonderem Maß der Umstand für das festgestellte Tatgeschehen, dass nicht nur alle drei Angeklagte in der Vorgeschichte bereits mit ähnlichen Gewalttaten in Erscheinung getreten sind, sondern die von der Kammer festgestellten, den einschlägigen Vorbelastungen zugrundeliegenden Sachverhalte evidente Übereinstimmungen im modus operandi aufweisen. So ist der Angeklagte „...“ bereits einmal zuvor als „Lockvogel“ zur Ermöglichung einer gemeinschaftlichen Körperverletzung aufgetreten (oben Ziffer I 2. Nr. g)); die Angeklagten „...“ und „...“ hatten jeweils schon zuvor zur Durchsetzung von Forderungen zur Selbstjustiz gegriffen (oben Ziffer I 1. d) bzw. Ziffer I 3. Nr. i)). Dass der bei dem Zeugen „...“ entwendete Laptop zurück in den Besitz der Zeugin „...“ gelangt ist, ergibt sich – deren Aussageverweigerung zum Trotz – aus den Angaben des Zeugen POK „...“, der glaubhaft berichtet hat, das entsprechende Gerät sei bei der Zeugin in der Wohnung aufgefunden worden. Dass der Angeklagte „...“ vorhatte, die von ihm mitgenommenen Gegenstände (Mobiltelefon, Sprachsteuerung „Alexa“) lediglich vorübergehend als Druckmittel an sich zu nehmen, um damit eigene Forderungen gegen den Zeugen „...“ durchzusetzen, ergibt sich aus dem objektiven Umstand, dass er noch Monate nach der Tat die Geräte herausgegeben hat, sowie weiterhin aus seiner insoweit unwiderlegten Behauptung. Die Feststellung, dass der Angeklagte „...“ den Flachbild-TV für sich nutzen bzw. verkaufen wollte, beruht zur Überzeugung der Kammer darauf, dass der Angeklagte „...“ das Gerät in der Wohnung des „...“ abgebaut, abtransportiert und schließlich in seine eigene Wohnung verbracht hat, wo er das Gerät in Gebrauch genommen hat. Das wiederum ist dokumentiert auf dem von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbild des TV-Geräts im Wohnzimmer des Angeklagten „...“ (Bl. 12 Bd. III d. A.). Danach steht fest, dass der Angeklagte das Gerät in Betrieb genommen und zudem auf seinen Namen konfiguriert hat, was ebenfalls auf dem Lichtbild zu sehen ist. Dass der Angeklagte das Gerät entsprechend verwendet hat, hat er zudem selbst eingeräumt, wenn auch mit der Behauptung verbunden, er habe sich der Funktionstüchtigkeit des Geräts versichern wollen, das er lediglich als Pfand aus der Wohnung entfernt habe. Schon dies ist widersprüchlich, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein offensichtlich im Wohnzimmer des angeblichen Pfandgebers installiertes und in Benutzung befindliches Gerät nicht funktionstüchtig sein sollte und entsprechend eines Funktionstests unterzogen werden müsste. Auch bedürfte es für einen Funktionstest nicht der Konfiguration auf den Namen des Testers. Neben diesen Widersprüchen spricht auch das weitere, durch die Kammer in Augenschein genommene Lichtbild (Bl. 13 Bd.. III d. A.) mit den Angeklagten „...“ und „...“ sowie dem TV-Gerät gegen die behauptete Behauptung einer Inpfandnahme. Darauf wird das Gerät durch die Angeklagten vielmehr wie eine Trophäe präsentiert, was wiederum gegen die Annahme spricht, dass lediglich ein fremdes Gerät aufbewahrt werden soll. Hinzu kommt, dass der Angeklagte „...“ zunächst eine Beteiligung gänzlich bestritten hat, dann eingangs seiner Aussage behauptet hat, er habe das TV-Gerät als Pfand für die Forderungen des Angeklagten „...“ mitgenommen. Erst als dieser sich von der Mitnahme des TV-Geräts distanziert hatte, weil er davon gar nichts mitbekommen habe, behauptete der Angeklagte „...“, das TV-Gerät sei für eine Forderung des Angeklagten „...“ im Zusammenhang mit einem Teppich mitgenommen worden. Diese widersprüchlichen, rein taktisch motivierten Angaben sind zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Im Gegenteil hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass das Gerät einem spontanen Entschluss folgend von dem entwendet und in seine Wohnung verbracht worden ist, der das Gerät auch für sich behalten wollte. Anders ist nicht erklärlich, weshalb das Gerät auf den Namen „„...““ eingestellt und schließlich auch im Verantwortungsbereich des Angeklagten „...“ verschwunden ist. Ob das Gerät letztlich, wie der Angeklagte behauptet, von Unbekannten aus einem Keller entwendet wurde, in dem er es zuvor deponiert hatte, oder ob er das Gerät letztlich verkauft hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Beides spricht jedenfalls dafür, dass der Angeklagte „...“ mit dem Gerät wie ein Eigentümer verfahren wäre. Dass der Angeklagte „...“ dem Angeklagten „...“ beim Abtransport des Geräts geholfen hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten „...“ sowie des Zeugen „...“ und wird ferner auch durch das Lichtbild belegt, auf dem neben dem Gerät beide Angeklagte zusammen zu sehen sind. Ferner hat auch der Mitangeklagte „...“, ohne dass Veranlassung bestanden hätte, gerade auch seinen Freund „...“ zu Unrecht zu belasten, erklärt, das TV-Gerät sei von den Angeklagten „...“ und „...“ gemeinsam aus dem Haus getragen worden. Hinzu kommt, dass auch die Zeugin „...“ bestätigt hat, dass an dem Abend ihr Sohn und der Angeklagte „...“ in ihrer Wohnung mit einem TV-Gerät erschienen seien. Dass dabei die Wegnahme nicht für den Angeklagten „...“ erfolgte, ergibt sich zwanglos aus dem Umstand, dass dieser das Gerät nicht selbst bei sich aufbewahrt hat, was bei einer angeblichen Inpfandnahme für Forderungen des „...“ naheliegend gewesen wäre. Hinzu kommt, dass weder der Zeuge „...“ noch die Angeklagten „...“ und „...“ davon berichtet haben, dass eine Forderung des „...“ im Zusammenhang mit einem Teppich während des Konflikts aktuell gewesen ist, was ebenfalls dagegenspricht, dass insoweit spontan eine Inpfandnahme erfolgt sein könnte. Die Feststellungen zu den Tatfolgen für den Zeugen „...“ basieren auf seinen Angaben hierzu, denen die Kammer vollumfänglich folgt. Seine Aussage, die hinsichtlich der psychischen Folgen von hoher Authentizität geprägt gewesen ist, ist hinsichtlich der Tatfolgen in sich schlüssig und widerspruchsfrei und wird zudem durch den Inhalt der von der Kammer als Urkunden verlesenen Entlassungsberichte und Arztbriefe bestätigt, die die entsprechenden Verletzungen im Einzelnen benennen und beschreiben. Diese Folgen sind auch zwanglos mit den beschriebenen Gewalthandlungen durch die Angeklagten in Einklang zu bringen. Soweit der Zeuge „...“ über die unmittelbaren Verletzungsfolgen hinaus seine anschließende, drei bis vier Wochen anhaltende psychische Beeinträchtigung dahingehend beschrieben hat, er habe Ängste ausgestanden, sich nicht mehr allein auf die Straße getraut und schlecht überhaupt allein sein können, handelt es sich um eine authentische und sachliche Schilderung, der das Gericht als nicht überzeichnet oder von einem besonderen Belastungseifer getragen folgt. Dies wird schon daran deutlich, dass der Zeuge „...“ einerseits auf Nachfrage geäußert hat, es könne sein, dass er mit der Schätzung einer Woche stationären Aufenthalts falsch liege, die Arztunterlagen gäben es zutreffend wieder, andererseits aber ausdrücklich erklärt hat, maximal drei bis vier Wochen psychisch beeinträchtigt gewesen zu sein, obgleich es ihm unschwer möglich gewesen wäre, insoweit wahrheitswidrig seine Leidensphase zu übertreiben und zeitlich auszudehnen. Dies wiederum korrespondiert mit dem durch die Kammer anlässlich der Zeugenvernehmung von der Persönlichkeit des Zeugen „...“ gewonnenen Eindruck, die neben Ängstlichkeit vor allem durch Zurückhaltung und das Bemühen gekennzeichnet war, möglichst wenig zu Lasten der Angreifer auszusagen, um sich nicht weiteren Ärger einzuhandeln. Entsprechend hat der Zeuge „...“ auch nur auf Vorhalt und wiederholte Nachfrage überhaupt einzelne Tatbeiträge den einzelnen Angeklagten zugeordnet. Dabei fühlte er sich sichtlich unwohl und berief sich vereinzelt auf Erinnerungslücken. Dass der Zeuge „...“ die Angeklagten zu Unrecht belasten will, hat sich aus der Vernehmung des Zeugen danach gerade nicht ergeben. Soweit die Kammer feststellt, dass der Angeklagte „...“ im Tatzeitpunkt schuldfähig war und er weder im Zustand einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB noch einer aufgehobenen Schuldfähigkeit nach § 20 StGB handelte, beruht dies im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben. Die Zeugin KOK´in „...“ hat detailliert erinnert, dass der Angeklagte „...“ seinerzeit, nämlich in der Beschuldigtenvernehmung vom 10.07.2019, von ihr nach dem Konsum von Drogen oder Alkohol zur Tatzeit befragt worden ist und er dies ausdrücklich und klar verneint hat. Auf Vorhalt des Protokolls hat die Zeugin die entsprechend dokumentierte Passage, in der es heißt „Ich nehme keine Drogen. Mir geht es gut. Ich habe in der Vergangenheit Marihuana und Koks genommen. Koks ist aber schon ewig her. Es könnten 10 Jahre sein. Alkohol trinke ich auch ab und zu. Derzeit aber nicht.“, als von dem Angeklagten „...“ so formulierte Äußerung bestätigt. Diese Angaben stehen jedoch in eklatantem Widerspruch zu der Einlassung in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat akut durch Kokain berauscht gewesen sein will. Diese Einlassung ist indes unglaubhaft. Sie ist erkennbar taktisch motiviert um für sich Entlastungsmomente zu schaffen. Im Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung vom 10.07.2019, in der sich der Angeklagte erkennbar umfassend einlassen wollte und dies auch so klar artikuliert hat, wie sich die Zeugin KOK´in „...“ glaubhaft erinnert hat, und dementsprechend auch seine und die Tatbeiträge seiner Mitangeklagten deutlich weitergehender geschildert hat als später in der Hauptverhandlung, bestand angesichts dieser Offenheit und Bereitschaft zur reuigen Selbstbelastung überhaupt kein Motiv, ausgerechnet Gesichtspunkte auf Nachfrage bewusst zu verneinen, die sich offenkundig für den Angeklagten günstig hätten auswirken können. Dass es auf die Frage der Intoxikation zur Tatzeit ankommen könnte, ergab sich dabei für den Angeklagten schon aus der Fragestellung der Vernehmungsbeamtin. Die Intoxikationsbehauptung, die er im Übrigen auch sehr schwammig und alles andere als konkret hinsichtlich Mengen und Zeitpunkten formuliert hat, hat der Angeklagte zudem erstmals am Ende der Beweisaufnahme, erst nach Vernehmung des letzten Zeugen und der dahingehenden Angaben der Angeklagten „...“ und „...“, aufgestellt, obgleich zu dem Zeitpunkt bereits sieben Monate seit seiner Festnahme vergangen waren und genügend Zeit bestanden hätte, sich gegebenenfalls auch nach anwaltlicher Beratung dieses angeblich wahren Umstandes zu besinnen und von diesem spätestens bei seiner umfänglichen Einlassung in der Hauptverhandlung vor Eintritt in die Beweisaufnahme zu berichten. Konfrontiert mit den sich widersprechenden Angaben hat der Angeklagte auch schlichtweg in Abrede gestellt, sich gegenüber der Zeugin KOK´in „...“ am 10.07.2019 entsprechend geäußert zu haben. Abgesehen davon, dass die Zeugin detailliert die Umstände der Vernehmung und einzelne Details erinnert hat sowie keinerlei Veranlassung hat, entsprechende Vorgänge zu erfinden, zumal sie bereits am 10.07.2019 das spätere Einlassungsverhalten des Angeklagten quasi hätte antizipieren müssen, spricht auch der Inhalt des in Augenschein genommenen Protokolls nachhaltig gegen die Behauptung des Angeklagten. Denn aus der Urkunde ergibt sich nicht nur, dass der Angeklagte nicht nur das Dokument nach der Belehrung, am Ende unter dem Vermerk „selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben“ und auch auf jeder einzelnen Seite selbst unterzeichnet hat, wie die Zeugin KOK´in „...“ erinnert und der Angeklagte auch nicht bestritten hat, sondern auch, dass der Angeklagte im Text des Protokolls der Vernehmung vom 10.07.2019 handschriftliche Änderungen an verschiedenen Stellen vorgenommen. Dies hat die Vernehmungsbeamtin so geschildert und wird auch nicht durch den Angeklagten in Abrede gestellt, belegt aber, dass dieser sich mit dem Text auseinandergesetzt haben muss. Dann hätte ihm aber auch eine angeblich falsche Passage über mehrere Zeilen auffallen müssen, zumal es auch gänzlich abwegig erscheint, dass die Vernehmungsbeamtin eine derart detaillierte und spezielle Aussage erfunden haben sollte. Nach allem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte „...“ in der Beschuldigtenvernehmung zutreffende Angaben auch zu seinem Konsumverhalten gemacht hat, was wiederum eine Intoxikation zur Tatzeit ausschließt. Soweit die Kammer feststellt, dass der Angeklagte „...“ im Tatzeitpunkt ebenfalls schuldfähig war und er weder im Zustand einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB noch einer aufgehobenen Schuldfähigkeit nach § 20 StGB handelte, beruht auch dies zunächst auf einer Einordnung seiner eigenen Angaben. Der Angeklagte „...“, der im Übrigen durchgängig im Verfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, hat kurz vor Ende der Beweisaufnahme durch eine von ihm autorisierte Verteidigererklärung lediglich angegeben, sich „angetrunken“ gefühlt zu haben. Insofern ergeben sich allein aus dem Zeitpunkt der Äußerung bereits Zweifel, weil nicht erkennbar ist, weshalb eine derart offenkundig entlastende Behauptung zu einem derart späten Verfahrenszeitpunkt erfolgen sollte, so sie denn wahr ist. Auch hat der Angeklagte über die bloße Behauptung, nach Konsum von Jägermeister sich angetrunken gefühlt zu haben, hinaus auf gerichtliche Nachfrage weder Angaben zu Konsummengen und Zeitpunkten noch zu konkreten Auswirkungen des angeblichen Konsums gemacht. Er hat auch auf Vorhalt konkreter Ausfallerscheinungen wie Gangunsicherheit, Sprachschwierigkeiten oder mangelnde Koordination diese nicht bestätigt, sondern angegeben, er könne sich nicht erinnern. Eine solche Schilderung beinhaltet jedoch keinerlei Anknüpfungstatsachen, die der gegebenenfalls auch sachverständig beratenen Kammer eine Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit vorlag, ermöglicht hätte. Da der Angeklagte „...“ auch auf Nachfrage Ausfallerscheinungen, die typischerweise mit jedem Rausch einhergehen, der stark genug ist die Schuldfähigkeit zu tangieren, nicht geschildert hat, lagen solche nach Überzeugung des Gerichts auch nicht vor. Hierfür spricht auch, dass dem Zeugen „...“, der zu Tatzeit selbst nicht intoxikiert war, auf gerichtliches Befragen weder bei dem Angeklagten „...“ noch bei dem Angeklagten „...“ Ausfallerscheinungen in Erinnerung waren. Auch die Mutter des Angeklagten „...“, die Zeugin „...“, hat für das Zusammentreffen kurz nach der Tat keine konkreten Ausfallerscheinungen der Angeklagten „...“ und „...“ erinnert. Entsprechend weist der Angeklagte „...“ zur Tatzeit ein gänzlich unbeeinträchtigtes Leistungsprofil auf, indem er ohne jede Auffälligkeit nach außen, den Zeugen „...“ eingangs des Geschehens überwältigt, über mehrere Treppen nach oben in die Wohnung befördert, nach diesem wiederholt schlägt und ihn auch trifft, ihn mehrmals mit einem Messer bedroht, dabei seine Drohung verständlich artikuliert, den Geschädigten aber nicht verletzt und insbesondere auf dessen Flehen und die Ansprache durch den Mitangeklagten „...“ reagiert. Letztlich war er auch in der Lage, den Fernseher gemeinsam mit dem Angeklagten „...“ zu demontieren und unbeschädigt über mehrere Treppen nach unten aus dem Haus abzutransportieren. Demnach schließt die Kammer eine schuldrelevante Beeinträchtigung des Angeklagten „...“ zur Tatzeit durch vorangegangenen Substanzkonsum sicher aus, während eine die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichende Beeinträchtigung nicht ausschließbar vorgelegen haben kann. Letztlich beruht auch die Feststellung, dass der Angeklagte „...“ im Tatzeitpunkt voll schuldfähig war und er weder im Zustand einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB noch einer aufgehobenen Schuldfähigkeit nach § 20 StGB handelte, auf einer entsprechenden Analyse seiner Einlassung sowie seines Leistungsprofils zur Tatzeit. Auch der Angeklagte „...“ hat erstmals vor Gericht von angeblich der Tat vorausgegangenem tagelangen Konsum von Alkohol und Drogen und einer entsprechenden Wirkung im Zeitpunkt der Tat berichtet. Entsprechende Behauptungen hat er weder im Zeitpunkt seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am 10.01.2019, zu der er sich aus eigenem Antrieb selbständig begeben hatte, noch gegenüber dem Ermittlungsrichter am 08.02.2019 und 19.03.2019 anlässlich der Haftbefehlsverkündung bzw. der mündlichen Haftprüfung gemacht, wie die Zeugin KOK´in „...“ als Ermittlungsführerin glaubhaft berichtet hat. Anlass, entsprechend günstige Angaben zu verschweigen, bestand aus Sicht des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt. Hinzu kommt, dass die Kammer der Einlassung des Angeklagten „...“ auch im Übrigen keinen Glauben schenkt (s.o.), weil er an verschiedenen Stellen wechselnde Angaben gemacht und sich offenkundig taktierend verhalten hat. Auch wenn er behauptet hat, er habe vor der Tat zwei Tage lang durchgemacht, Koks und Speed genommen und Alkohol getrunken, konnte auch der Angeklagte „...“ konkrete Ausfallerscheinungen in der Tatsituation nicht beschreiben. Insbesondere hat solche sichtbaren Folgen von Alkohol- und/oder Drogenkonsum auch der hiernach konkret befragte Zeuge „...“ bei dem Angeklagten „...“ nicht erinnert. Auch die Mutter des Angeklagten „...“, die Zeugin „...“, hat für das Zusammentreffen kurz nach der Tat keine konkreten Ausfallerscheinungen der Angeklagten „...“ und „...“ erinnert. Diese Schilderung durch Zeugen korrespondiert auch mit dem Ergebnis einer Analyse des in der konkreten Tatbegehung zum Ausdruck kommenden psychosozialen Leistungsprofils des Angeklagten, der nach eigenen Angaben nicht nur das Tatvorgeschehen und das Tatgeschehen im engeren Sinn bis in Details erinnert, sondern während der Tat von anderen und sich selbst durchweg als leistungsfähig und motorisch voll leistungsfähig beschrieben wird. Danach hat er problemlos den Weg durchs Treppenhaus bewältigt, anschließend verschiedene Tätlichkeiten austeilen können, anschließend das Flachbild-TV abmontiert und unfallfrei abtransportiert, was bei einem schuldrelevant Intoxikierten so nicht zu erwarten wäre. Im Ergebnis schließt die Kammer auch für den Angeklagten „...“ angesichts seines vollständig erhaltenen Leistungsprofils eine schuldrelevante Beeinträchtigung zur Tatzeit sicher aus, wohingegen eine die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar vorgelegen haben kann. IV. Die Angeklagten „...“, „...“ und „...“ haben sich wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem sie in bewusstem und gewollten Zusammenwirken über einen Zeitraum von mindestens von 30 Minuten abwechselnd auf den Zeugen „...“ mit Fäusten einschlugen und der Angeklagte „...“ zudem auf den Zeugen „...“ eintrat und diesen mit Henkelgläsern schlug. Die jeweiligen Tatbeiträge der einzelnen Angeklagten werden, da diese - wie sich aus dem bis zum Verlassen der Wohnung wechselseitigen Zusammenspiel ergibt - bewusst und gewollt zusammengewirkt haben, untereinander gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Weiterhin hat sich der Angeklagte „...“ wegen Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht, weil er durch die Gewalteinwirkung und unter dem Eindruck der unmittelbar zuvor stattgehabten Gewalttaten den Zeugen „...“ veranlasst hat, es zu dulden, dass er - der Angeklagte „...“ - sein Mobiltelefon „...“ sowie seine Sprachsteuerung „Alexa“ an sich und als Pfand mit sich nimmt. Dabei handelte der Angeklagte „...“ nicht in der Absicht, die Gegenstände oder den darin verkörperten Sachwert dauerhaft seinem Vermögen einzuverleiben, weil er die Gegenstände lediglich als Pfand für vermeintliche Ersatzzahlungen für seine entwendeten Mobiltelefone an sich nahm. Ging aber der Angeklagte „...“ davon aus, der Zeuge „...“ schulde ihm Geld, dann handelte er bei Wegnahme der Gegenstände als Druckmittel zur Durchsetzung seiner Forderung nicht mit Zueignungsabsicht [vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 3 StR 148/18; BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 05.07.2017, Az.2 StR 512/16; BGH, 4. Strafsenat, Beschluss vom 22.03.2012, Az. 4 StR 541/11 – JURIS]. Die Wegnahme des Fernsehapparats ist dem Angeklagten „...“ nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, da sie nicht dem zuvor gefassten Tatplan entsprach und von ihm erst nach Vollendung der Tat überhaupt bemerkt wurde. Die von allen Angeklagten gebilligte, sichtbar im Kontext der Gewaltwirkung vorgenommene Wegnahme des Laptop, beinhaltet aus Sicht der Täter keine Zueignung, weil aus deren Sicht lediglich der Besitz des Zeugen „...“ beendet und die Sache der rechtmäßigen Eigentümerin wieder zugeführt wurde, sodass keine dauerhafte Enteignung angestrebt war. Zudem haben sich die Angeklagten „...“ und „...“ wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, weil sie in unmittelbarem räumlich-zeitlichen Zusammenhang zur gerade stattgehabten massiven Gewalteinwirkung gegen den Zeugen „...“ dessen Flachbild-TV vor den Augen des durch die Gewalt sichtbar verletzten und beeindruckten Zeugen abbauten und mit sich nahmen, damit der Angeklagte „...“ das Gerät für sich behalten konnte. Dabei war beiden Angeklagten bewusst, dass angesichts der gerade beendeten Gewalt sich der Zeuge „...“ in großer Furcht befand und ihn allein die mit ihrem Verhalten einhergehend fortwirkende Drohung veranlasste, in der unverändert bedrohlichen Lage mit zwei Angreifern in seiner Wohnung von einem Widerspruch gegen die Wegnahme abzusehen. Diese Fortwirkung ihres vorangegangenen Tuns haben die Angeklagten „...“ und „...“ dabei bewusst ausgenutzt, wobei „...“ mit Zueignungsabsicht und „...“ in der Absicht, den Fernseher dem Mitangeklagten zuzueignen, handelten. Bei den vorherigen gemeinschaftlichen Gewalthandlungen, die über wenigstens 30 Minuten anhielten und den Zeugen „...“ massiv verletzten und in Todesangst versetzten, so dass darin jedenfalls eine schwere körperliche Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB liegt, verwendete der Angeklagte „...“ zudem ein Messer, mithin ein gefährliches Werkzeug, als Drohmittel, was der Angeklagte „...“ jedenfalls mitbekommen und durch sein anschließendes weiteres Mitwirken auch gebilligt hat. Alle Tatbestandsverwirklichungen waren auch rechtswidrig. Insbesondere ist die Gewaltanwendung durch den Angeklagten „...“ zu dem angestrebten Zweck, Pfandgegenstände zur Durchsetzung seiner Forderung nach Kompensation zu erlangen, als verwerflich i. S. v. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen. Es handelt sich um einen Akt der Selbstjustiz, wobei der Angeklagte unschwer stattdessen vor Gericht um Rechtsschutz hätte nachsuchen können. Ferner handelten die Angeklagten bei Begehung der Tat auch jeweils schuldhaft; es kann ausgeschlossen werden, dass die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit der Angeklagten aufgrund vorangegangenen Konsums von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Tatzeitpunkt aufgehoben oder die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Die gefährliche Körperverletzung des Angeklagten „...“ steht zur Nötigung in Tateinheit gemäß § 52 StGB; ebenso steht der jeweils von den Angeklagten „...“ und „...“ begangene besonders schwere Raub zur gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit gemäß § 52 StGB. V. 1. Die Strafe, die den Angeklagten „...“ zu treffen hat, schöpft die Kammer aus § 224 Abs. 1 1. Hs StGB, der einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Von einer Milderung des Strafrahmens nach § 224 Abs. 1 2. Hs. StGB wegen Vorliegens eines minder schweren Falls sieht die Kammer ab. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Auf der Basis dieser Vorgaben erscheint die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens bei Abwägung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter von Belang sind, als unangemessen, weil das Ausmaß des vom Angeklagten begangenen Unrechts sowie seines Verschuldens nicht erkennbar hinter demjenigen Ausmaß zurückbleibt, das erfahrungsgemäß bei Erfüllung des Tatbestandes des § 224 StGB vorkommt und innerhalb dieses Regelstrafrahmens vorausgesetzt ist. Dabei sind für die Kammer insbesondere folgende Gesichtspunkte maßgebend und bestimmend: Die Kammer berücksichtigt zugunsten des Angeklagten neben dessen bereits frühzeitig gegenüber der Polizei abgelegten (Teil-)Geständnisses sowie der in der Hauptverhandlung authentisch bekundeten Reue vor allem den Umstand, dass der Angeklagte „...“ die bei dem Tatgeschehen mitgenommenen Gegenstände (Mobiltelefon „...“; Sprachsteuerung „Alexa“) freiwillig wieder heraus gegeben hat. Hinzu kommt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Tatgeschehens durch das Vorverhalten des Zeugen „...“ verärgert und ganz erheblich erzürnt war. Ein deutliches Überwiegen dieser gewichtigen Gesichtspunkte gegenüber den zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Aspekten ist indes nicht erkennbar. Denn insofern ist zu bedenken, dass der Angeklagte bereits viermal vorbestraft ist, darunter unter anderem einschlägig wegen vier Fällen der Körperverletzung bzw. gefährlichen Körperverletzung. Zudem ist er bereits zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, in beiden Fällen zu Bewährungsstrafen. Außerdem beging er die Tat unter laufender Bewährung, wobei zwischenzeitlich die Strafaussetzung widerrufen wurde. Zudem war tatbezogen der Angeklagte „...“ der Initiator der gewalttätigen Auseinandersetzung mit dem Zeugen „...“, während der Angeklagte „...“ zunächst als eine Art Lockvogel fungierte, um den Zeugen „...“ abpassen zu können. Überdies hat der Angeklagte „...“ die meisten Körperverletzungshandlungen selbst vorgenommen und dabei auch Henkelgläser verwendet und mit Tritten, Schlägen und Drohungen so massiv in einem Zeitraum von mindestens 30 Minuten auf den Zeugen „...“ eingewirkt, dass dieser sich in Todesangst einnässte. Insofern sprechen auch die erheblichen Verletzungen des Zeugen „...“ sowie die nicht unerheblichen psychischen Folgen der Tat gegen den Angeklagten „...“. Letztlich kommt hinzu, dass der Angeklagte tateinheitlich ein Vergehen der Nötigung gemäß § 240 StGB verwirklicht hat. Entsprechend bringt die Kammer letztlich den Eingangsstrafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung. Innerhalb des genannten Strafrahmens des § 224 Abs. 1 1. Hs. StGB erkennt die Kammer unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes der Tat und aller erkennbaren für und gegen den Angeklagten „...“ in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von drei (3) Jahren und sechs (6) Monaten. Dabei würdigt die Kammer auch die vorstehenden Gesichtspunkte, die im Zusammenhang mit der Erörterung eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 2. Hs. StGB von Bedeutung waren, erneut, wobei allerdings den jeweils für ein Absehen von der Anwendung des Ausnahmestrafrahmens sprechenden Umständen nur noch ein minderes Gewicht beigemessen wird. So wirken sich die zur Ablehnung eines minder schweren Falls führenden Umstände zwar auch bei der konkreten Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten aus. Jedoch kommt ihnen hierbei nur noch eine geringere Bedeutung zu, sodass zugleich den sich entlastend auswirkenden Umständen hier ein entsprechend stärkeres Gewicht beizumessen ist. Insofern müssen sich vor allem das frühzeitige (Teil-) Geständnis, das erheblich zu einer Verfahrensvereinfachung beigetragen hat sowie die authentisch bekundete Reue des durch das Vorverhalten des Zeugen „...“ zum Zorn gereizten Angeklagten „...“ zugunsten des Angeklagten auswirken. Weiterhin spricht für den Angeklagten, dass dieser die aus der Wohnung des Zeugen „...“ entwendeten Gegenstände freiwillig zurückgegeben hat. Überdies wird auch die besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten berücksichtigt, der sich erstmals in Freiheitsentzug befindet und gegen den seit nunmehr rund acht Monaten Untersuchungshaft und Strafhaft in anderer Sache andauert. Demgegenüber berücksichtigt die Kammer zu seinen Lasten, dass es sich bei dem Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt um die Zentralgestalt des inkriminierten Tatgeschehens gehandelt hat und er wenigstens den Mitangeklagten „...“ veranlasst hat, den späteren Geschädigten ihm zuzuführen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte „...“ die meisten Körperverletzungshandlungen selbst vorgenommen und dabei auch Henkelgläser verwendet und mit Tritten, Schlägen und Drohungen so massiv in einem Zeitraum von mindestens 30 Minuten auf den Zeugen eingewirkt hat, dass dieser sich in Todesangst einnässte. Weiterhin sprechen auch die erheblichen Verletzungsfolgen für den Zeugen „...“, die nicht unerheblichen psychischen Folgen der Tat sowie der Umstand gegen den Angeklagten „...“, dass dieser tateinheitlich ein Vergehen der Nötigung begangen hat. Die im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft ist gem. § 51 Abs. 1 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, ohne dass es hierzu eines entsprechenden Ausspruchs im Urteilstenor bedarf. 2. Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe gegen den Angeklagten „...“ ist wegen § 52 Abs. 2 StGB im Ergebnis die höhere Strafandrohung der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, der einen Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe androht. Die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB ist in Bezug auf den Angeklagten „...“ nicht angezeigt. Bei der diesbezüglichen Beurteilung anhand der bereits bei der Diskussion zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens in Bezug auf den Mitangeklagten „...“ genannten Vorgaben für und wider die Annahme eines minder schweren Falles nimmt die Kammer zunächst die zahlreichen, auch einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten „...“, seine Hafterfahrung und sein Handeln, wenn auch nicht mehr unter laufender Bewährung, so doch kurz nach Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung (oben Ziffer I 2. Nr. k)) in den Blick. Als gegen den Angeklagten „...“ und gegen die Annahme eines minder schweren Falls sprechende Gesichtspunkte berücksichtigt die Kammer ferner den Umstand, dass der Angeklagte „...“ ohne eigene Veranlassung über seine Rolle als „Lockvogel“ hinaus an den massiven Misshandlungen mitgewirkt und selbst bei zwei Gelegenheiten– ohne dass hierzu aus der jeweiligen Situation des zunächst vom Angeklagten „...“ bestimmten Tatgeschehens heraus eine Veranlassung bestanden hätte - das Messer eingesetzt hat. In erheblichen Maße gegen die Annahme eines minderschweren Falls sprechen schließlich neben den erheblichen physischen Verletzungen des Zeugen „...“, die der Angeklagte „...“ durch das Herbeirufen des, wie ihm bekannt, hochgradig erzürnten Angeklagten „...“ und seine Unterstützungshandlungen erst ermöglichte, die nicht unerheblichen psychischen Folgen der Tat beim Zeugen „...“, die im Tatgeschehen bereits dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Zeuge „...“ aus Angst einnässte, was zum Anlass genommen wurde, den Zeugen zusätzlich dadurch zu demütigen, dass diese Situation vom Angeklagten „...“ oder dem Angeklagten „...“ in einem Handyvideo festgehalten wurde, welches anschließend gemeinschaftlich zumindest den Zeuginnen „...“ und „...“ präsentiert wurde. Den vorgenannten gegen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB sprechenden Gesichtspunkten stehen in der Gesamtschau aller tat- und täterbezogener Gesichtspunkte keine solchen gewichtigen Umstände entgegen, die die Tat des Angeklagten „...“ im Ergebnis als minder schweren Fall qualifizieren würde. Der Umstand, dass der Angeklagte „...“ lediglich zunächst den Angeklagten „...“, später dem Angeklagten „...“ unterstützen wollte und er nicht ausschließbar ebenfalls wegen des vorangegangenen Diebstahls von Mobiltelefonen durch den Zeugen „...“ zum Nachteil des Angeklagten „...“ erzürnt war, steht das planerische Vorgehen als „Lockvogel“ und der sich steigernde Tatbeitrag des Angeklagten „...“, dem Umstand, dass die dem Angeklagten „...“ verschaffte Tatbeute (gebrauchter Fernseher) als eher gering einzustufen ist, die physischen und psychischen Tatfolgen beim Zeugen „...“ gegenüber. Schließlich vermag nach Auffassung der Kammer in der Gesamtschau auch nicht die weitere Berücksichtigung der nicht schuldrelevanten, nicht ausschließbaren konsumbedingten Enthemmung des Angeklagten „...“ die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigen. Auch scheidet eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hier mangels entsprechender Anhaltspunkte aus. Für die konkrete Strafzumessung legt die Kammer daher den Regelstrafrahmen aus § 250 Abs. 2 StGB zu Grunde, der einen Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Innerhalb dieses Strafrahmens erkennt die Kammer unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes der Tat und aller erkennbaren für und gegen den Angeklagten in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von sechs (6) Jahren und sechs (6) Monaten. Dabei würdigt die Kammer die bereits vorstehend im Rahmen der Strafrahmenwahl erörterten Gesichtspunkte erneut. Da hier allerdings die Bemessung innerhalb des Regelstrafrahmens aus § 250 Abs.2 StGB vorzunehmen ist, werden dieselben Erwägungen nochmals, nunmehr innerhalb des vorgenannten Strafrahmens angestellt, ohne allerdings etwa eine durch eine zuvor nötige Verschiebung des Strafrahmens notwendige Gewichtung vorzunehmen, wie sie bspw. bei der Bemessung innerhalb eines korrigierten Strafrahmens vorzunehmen wäre. Entsprechend misst die Kammer den jeweils für ein Absehen von der Anwendung des Ausnahmestrafrahmens sprechenden Umständen nur noch ein minderes Gewicht bei, so dass die zur Ablehnung eines minder schweren Falls führenden Umstände zwar auch Berücksichtigung finden, ihnen allerdings gegenüber den dem Angeklagten günstigen Umständen nur eine geringere Bedeutung zukommt. Somit kommt den sich entlastend auswirkenden Umständen zugleich hier ein entsprechend stärkeres Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund spricht bei der konkreten Strafzumessung nach Maßgabe von § 46 StGB innerhalb des vorgenannten Strafrahmens gegen den Angeklagten, dass er ohne eigene Veranlassung sich zu einem missverstandenen Freundschaftsdienst bereitgefunden hat, dabei als „Lockvogel“ eine zentrale Rolle einnahm, massiv und über einen längeren Zeitraum selbst Gewalthandlungen vorgenommen und den Zeugen „...“ bedroht hat. Hierbei hat er aus eigener Veranlassung bei zwei Gelegenheiten ein Messer zum Einsatz gebracht und somit letztlich selbst zwei Qualifikationsmerkmale gemäß § 250 Abs. 2 StGB verwirklicht. Weiterhin müssen sich vor allem die wiederholten, auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie dessen Hafterfahrung ebenso strafschärfend auswirken, wie die tateinheitlich verwirklichte gefährliche Körperverletzung und der Umstand, dass die Tat unter laufender Bewährung begangen wurde. Insofern sprechen mit Gewicht auch die dem Zeugen zugefügten Tatfolgen (Verletzungen und psychische Folgen) gegen den Angeklagten „...“. Demgegenüber sprechen für den Angeklagten letztlich der vergleichsweise geringe Beutewert sowie die Fremdnützigkeit seiner Tat. Ferner berücksichtigt die Kammer zu seinen Gunsten, dass sich der Angeklagte „...“ aus Verbundenheit zum Angeklagten „...“, später auch zum Angeklagten „...“ zur Tatbegehung veranlasst sah und, wenn auch nicht schuldrelevant, zur Tatzeit nicht ausschließbar jedenfalls durch vorherigen Substanzkonsum enthemmt war. Anhaltspunkte für eine besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten, der in der Vergangenheit bereits verschiedentlich Freiheitsentzug erdulden musste, haben sich nicht ergeben. Die Kammer berücksichtigt zu Gunsten des Angeklagten „...“ ferner, dass die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Kassel vom 12.12.2018 (Geldstrafe von 40 Tagessätzen) bereits als Teil der mit Beschluss vom 28.03.2019 durch das Amtsgericht in Göttingen nachträglich gebildeten Gesamtstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 17.05.2019 vollständig vollstreckt und damit bereits erledigt ist, so dass sie nicht mehr gemäß § 55 StGB in die Gesamtstrafe einbezogen werden kann. Die darin liegende Härte ist grundsätzlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen [vgl. BGH, 4. Strafsenat, BGH, Urteil vom 29.07.1982, Az. 4 StR 75/82 – JURIS]. Dieser Ausgleich ist nicht durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe, sondern durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmen [vgl. BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08.10.2003, Az. 2 StR 328/03 – JURIS]. Entsprechend berücksichtigt die Kammer auch diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten „...“. Angesichts der Massivität der Tathandlungen, des Einwirkungszeitraums sowie mehrerer verwirklichter Qualifikationsmerkmale kann es nach allem nicht bei einer Strafe am untersten Rand des Strafrahmens bleiben. Jedoch kann es letztlich bei einer spürbar erhöhten Strafe auch angesichts der zwischenzeitlich abgeklungenen Tatfolgen sein Bewenden haben. Diese Strafe ist nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten „...“ sprechenden tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte tat- und schuldangemessen. Die im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft ist gem. § 51 Abs. 1 StGB auf die Freiheitsstrafe des Angeklagten „...“ anzurechnen, ohne dass es hierzu eines entsprechenden Ausspruchs im Urteilstenor bedarf. 3. Die Strafe für den Angeklagten „...“ entnimmt die Kammer wegen § 52 Abs. 2 StGB im Ergebnis der gegenüber § 224 Abs.1 StGB höheren Strafandrohung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren androht. Von einer Milderung des Strafrahmens nach § 250 Abs. 3 StGB sieht die Kammer ab. Dies hätte indes vorausgesetzt, dass ein minder schwerer Fall vorläge, was, wie bereits zuvor bei der Diskussion zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens in Bezug auf den Mitangeklagten „...“ dargestellt, dann der Fall ist, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Auf der Basis der ebenfalls bereits dargestellten Vorgabe, dass bei dieser Gesamtwürdigung alle Umstände heranzuziehen sind, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, erscheint die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens bei Abwägung aller Umstände vorliegend als unangemessen, weil das Ausmaß des vom Angeklagten „...“ begangenen Unrechts sowie seines Verschuldens nicht erkennbar hinter demjenigen Ausmaß zurückbleibt, das erfahrungsgemäß bei Erfüllung des Tatbestandes des § 250 Abs. 2 StGB vorkommt und innerhalb dieses Regelstrafrahmens vorausgesetzt ist. Dabei sind für die Kammer insbesondere folgende Gesichtspunkte maßgebend und bestimmend: Zugunsten des Angeklagten „...“ berücksichtigt die Kammer die die eigene Tatbeteiligung einräumende teilgeständige Einlassung des Angeklagten „...“ sowie den Umstand, dass die von ihm erlangte Tatbeute (gebrauchter Fernseher) vergleichsweise gering ausfiel. Weiterhin berücksichtigt die Kammer zu seinen Gunsten, dass der Angeklagte, dessen Kenntnis vom Vorhaben des Angeklagten „...“ sich nicht feststellen ließ, anfangs sich an den Gewalthandlungen ohne Eigeninteresse beteiligte. Auch hat der Angeklagte „...“, wenn auch nicht schuldrelevant beeinträchtigt, so doch nicht ausschließbar durch vorherigen Alkohol- und/oder Drogenkonsum enthemmt gehandelt. Überdies spricht für den Angeklagten, dass dieser sich in der Tatausführung weitgehend zurückhielt und insbesondere keine Gegenstände oder gefährlichen Werkzeuge gegen den Zeugen „...“ zum Einsatz gebracht hat. Überdies verkennt die Kammer auch nicht, dass der Angeklagte vor der Tat längere Zeit ohne neue Straftaten gelebt hat. Demgegenüber sprechen gegen den einschlägig vorbestraften und hafterfahrenen Angeklagten insbesondere dessen Bereitschaft ohne Kenntnis der Hintergründe umgehend gegenüber einer ihm weitgehend unbekannten Person aggressiv und tätlich zu werden, sowie der Umstand, dass er letztlich gemeinsam mit weiteren zwei Personen, demnach zu dritt auf eine einzelne, zudem keinen Widerstand leistende Person eingewirkt hat. Auch hat er eigene massive Gewalthandlungen vorgenommen. Hinzu kommen die aus der längere Zeit anhaltenden Gewaltanwendung durch drei Personen resultierenden erheblichen Tatfolgen für den Zeugen, der nicht nur verschiedene, nicht unerhebliche Verletzungen, sondern darüber hinaus auch psychische Folgen erlitten hat, die sich im Tatgeschehen bereits dadurch zum Ausdruck verschafften, dass der Zeuge „...“ aus Angst einnässte, was zum Anlass genommen wurde, den Zeugen zusätzlich dadurch zu demütigen, dass diese Situation vom Angeklagten „...“ oder dem Angeklagten „...“ in einem Handyvideo festgehalten wurde, welches anschließend gemeinschaftlich zumindest den Zeuginnen „...“ und „...“ präsentiert wurde. Dass der Angeklagte „...“ angesichts der ohne Eigeninteresse verursachten Verletzungsfolgen für das wehrlose Tatopfer sich nach dem Weggang des Initiators der Tat (Angeklagter „...“) spontan dazu entschloss, dem erkennbar verletzten und eingeschüchterten Opfer dessen Fernseher wegzunehmen, um diesen für sich zu behalten, zeigt indes auch seine besondere kriminelle Energie, die in seiner Bereitschaft zum Ausdruck kommt, jederzeit andere Personen zum eigenen Vorteil zu schädigen. In der gebotenen Gesamtschau aller vorgenannten Aspekte erachtet die Kammer die Annahme des Regelstrafrahmens gemäß §§ 250 Abs. 2 StGB nicht als unangemessen. Zudem kann auch ein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis letzten Endes hier nicht mit maßgeblichem Gewicht den Ausschlag geben, da es nicht abgelegt wurde. Stattdessen hat der Angeklagte zwar seine Beteiligung eingeräumt, im Übrigen aber, wie im Rahmen der Würdigung seiner Angaben (oben unter III) dargestellt, taktiert und insbesondere eigene Beiträge (Maß der eigenen Gewaltanwendung) relativiert und eine Zueignungsabsicht bis zuletzt bestritten. Die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte überwiegen demnach nicht derart, dass dem Gebot einer schuldangemessenen Strafe nur durch die Annahme eines minder schweren Falls ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Auch scheidet eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hier mangels entsprechender Anhaltspunkte aus. Entsprechend bringt die Kammer letztlich den Regelstrafrahmen von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung. Innerhalb des genannten Strafrahmens des § 250 Abs. 2. StGB erkennt die Kammer unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes der Tat und aller erkennbaren für und gegen den Angeklagten „...“ in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von fünf (5) Jahren und sechs (6) Monaten. Dabei würdigt die Kammer insbesondere die vorstehenden Gesichtspunkte, die sie im Zusammenhang mit der Erörterung eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 2 StGB herangezogen hat, erneut, wobei den jeweils für ein Absehen von der Anwendung des Ausnahmestrafrahmens sprechenden Umständen allerdings nur noch ein minderes Gewicht beigemessen wird, so dass sich die zur Ablehnung eines minder schweren Falls führenden Umstände auch bei der konkreten Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten auswirken. Dabei kommt ihnen jedoch nur noch eine geringere Bedeutung zu mit der Folge, dass die Kammer den sich entlastend auswirkenden Umständen ein entsprechend stärkeres Gewicht beimisst. Insofern müssen sich vor allem das frühzeitige (Teil-) Geständnis, die vergleichsweise gering wertige Tatbeute sowie der Umstand zugunsten des Angeklagten auswirken, dass dieser zur Tatzeit nicht ausschließbar durch vorherigen Substanzkonsum, wenn auch nicht schuldrelevant, jedenfalls aber in seiner Hemmung durch vorherigen Substanzkonsum beeinträchtigt war. Weiterhin spricht für den Angeklagten, dass er angeboten hat, den entwendeten Fernsehapparat zu ersetzen und dass er vor der neuen Tat jahrelang ohne Straftaten gelebt hat. Überdies wird auch die besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten berücksichtigt, der sich zwar nicht erstmals in Freiheitsentzug befindet, der aber durch die anstehende jahrelange Haft in seiner Lebenssituation mit von ihm schwangerer Lebensgefährtin und Stiefsohn empfindlich getroffen wird. Weiterhin berücksichtigt die Kammer zugunsten des Angeklagten, dass dieser am 11.12.2018 durch das Amtsgericht Kassel zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist und diese Verurteilung des Amtsgerichts wegen vollständiger Bezahlung nicht mehr zu einer Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann. Wäre dem Amtsgericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 11.12.2018 die wenige Tat zuvor begangene Tat zum Nachteil des Zeugen „...“ bekannt gewesen, hätte eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Eine solche Gesamtstrafenbildung kommt allerdings vorliegend auch nachträglich nicht mehr in Betracht, weil die Vollstreckung der Geldstrafe durch vollständige Zahlung zwischenzeitlich erledigt ist. Die darin liegende Härte ist grundsätzlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen [vgl. BGH, 4. Strafsenat, BGH, Urteil vom 29.07.1982, Az. 4 StR 75/82 – JURIS]. Dieser Ausgleich ist nicht durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe, sondern durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmen [vgl. BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08.10.2003, Az. 2 StR 328/03 – JURIS]. Entsprechend berücksichtigt die Kammer auch diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten „...“. Die verhängte Strafe ist im Ergebnis nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte tat- und schuldangemessen. Die im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft ist gem. § 51 Abs. 1 StGB auf die Freiheitsstrafe des Angeklagten „...“ anzurechnen, ohne dass es hierzu eines entsprechenden Ausspruchs im Urteilstenor bedarf. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO.