Urteil
16 O 181/21
LG Kassel 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2021:1028.16O181.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Nach Ansicht des Gerichts ist die vom Kläger beanstandete Formulierung des Beklagten vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt, sie fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Zunächst handelt es sich vorliegend um eine Meinung. Während Tatsachenbehauptungen unabhängig von den subjektiven Auffassungen des sich Äußernden durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.02.1996, Az. 1 BvR 262/91, BGH, Urteil v. 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15). Bei der Beurteilung, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungs- oder Werturteil anzusehen ist, ist stets zunächst vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Es kommt allerdings auch entscheidend darauf an, in welchem Gesamtkontext die fragliche Äußerung getätigt wurde. Sie darf mithin nicht aus dem betreffenden Kontext gelöst werden und sodann isoliert betrachtet (BGH, Urteil v. 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 04.08.2016, 1 BvR 2619/13). Für den Fall, dass Tatsachenbehauptungen und Werturteile miteinander verbunden sind, wird die Äußerung dann insgesamt als Werturteil behandelt, wenn sie durch die wertenden Elemente geprägt ist. Ob die tatsächlichen und wertenden Elemente gemeinsam oder getrennt zu beurteilen sind, entscheidet sich danach, ob sie bei getrennter Betrachtung ihren Sinn verlören oder dieser verfälscht würde. Ergibt sich der Sinn erst bei der Zusammenschau der verschiedenen Elemente der Äußerung, sind sie im Interesse wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen. Wenn eine Äußerung in ihrem tatsächlichen Gehalt derart substanzarm ist, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der geringe tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 22.06.1982, Az. 1 BvR 1376/79, Beschluss v. 08.09.2010, 1 BvR 1890/08). Maßgeblich für die Deutung ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständlichen Durchschnittspublikums hat, nicht hingegen die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundeliegens dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98). Bei der Äußerung des Beklagten, der Kläger sei ein Nazi, handelt es sich um eine Äußerung, die sowohl Bezug zu Tatsachen hat als auch eine wertende Betrachtung enthält. Allerdings ist das Tatsachenurteil schon so substanzarm, dass der tatsächliche Gehalt hinter dem Werturteil zurücksteht. Die Bezeichnung als Nazi enthält zum einen eine Aussage über die (dem Kläger seitens des Beklagten zugeschriebene) innere Geisteshaltung des Klägers, die auf einen tatsächlichen Sachverhalt hinweist. Äußerungen über Motive und Absichten und innere Einstellungen eines Dritten können ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint. Allerdings wird im Zweifel im Hinblick auf die Schwierigkeit innerer Beweggründe zu ermitteln, eine Meinungsäußerung vorliegen, wenn aus Indizien eine Schlussfolgerung zu den Beweggründen oder den etwaigen Absichten anderer gezogen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 04.08.2016 (1 BvR 2619/13)). Hier stellt sich indes die Bezeichnung des Klägers als Nazi als Ergebnis einer wertenden Betrachtung und damit als Meinungsäußerung dar. Ob jemand ein Nazi ist, lässt sich nicht durch eine Beweisaufnahme klären. Man könnte sich allenfalls der inneren Geisteshaltung der Person nähern. Zum Schluss stünde aber stets eine Bewertung dieser Geisteshaltung danach, ob sie als Nazi bezeichnet werden kann. Vorliegend ist auch diese Aussage, mag sie auch verletzend oder polemisch überspitzt formuliert sein, vom Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst (vgl. hierzu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12.05.2009, Az. BvR 2272/04). In dem beanstandeten Leserbrief erörtert der Beklagte, wie die AfD – aus seiner Sicht – medial dargestellt wird. Es handelt sich um eine Stellungnahme zu einem […]interview, welches der Kläger als Politiker abgegeben hat. Mithin handelt es sich insgesamt um eine die Öffentlichkeit berührende Frage. Der Leserbrief stellt demnach einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in gemeinschaftlichen Fragen dar. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erlaubt dem Beklagten eine scharfe, auch eine übersteigerte Kritik. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik wird erst dann überschritten, wenn es dem Äußernden nicht darum geht, einen Missstand anzuprangern, sondern vorrangig darum, den Betroffenen zu beleidigen, insbesondere wenn die Kritik auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keinerlei sachliche Grundlage hat. Nach Ansicht des Gerichts hat die hier streitige Äußerung Sachnähe. Es geht dem Beklagten nicht lediglich um die Diffamierung des Klägers. Mithin ergibt eine Abwägung der Güter und Interessenlagen von Beklagten und Kläger, dass die hier streitige Äußerung nicht rechtswidrig ist, da sie von dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt ist. Das Schutzinteresse des Beklagten überwiegt jenes des Klägers. Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass die Äußerung keinen Bezug zur Intimsphäre und Privatsphäre des Klägers hatte, sondern zur Sozialsphäre. Mithin das politische Leben betraf. Hier hatte insbesondere der Kläger zunächst ein […]interview gegeben, in welchem er als führender Kopf der AfD bezeichnet wurde, der Leserbrief stellt eine Reaktion hierauf dar. Mithin sind hier die Sozialsphäre und insbesondere die Betätigung im öffentlichen politischen Leben betroffen. Da der Betroffene hier als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt, muss er sich auf Beobachtungen und Bewertungen seines Verhaltens einstellen. Mithin gilt, wer mit einer politischen Haltung Einfluss nehmen will, muss das Risiko öffentlicher, scharfer, abwertender Kritik auf sich nehmen. Demnach war die Klage abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.500,00 Euro. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Unterlassung, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Kläger sei ein Nazi sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Mitglied der AfD, der Beklagte ist Mitglied der […]. Der Kläger gab Ende Oktober 2020 als Mitglied der AfD der Tageszeitung […] ein Interview. Dieses wurde als sog. […]interview am 26.10.2020 in der […] wiedergegeben. Am […] veröffentlichte die […] einen Leserbrief des Beklagten. Hierin äußerte er sich unter anderem zu der Person des Klägers wie folgt: „Herr […] ist Mitglied einer rechtsnationalen Partei, mithin ein Nazi.“ Der Kläger forderte den Beklagten mit Schriftsatz vom 16.11.2020 fruchtlos auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger meint, die Bezeichnung als Nazi sei dazu geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Kläger distanziere sich ausdrücklich davon, Fanatiker bzw. Rechtsradikaler zu sein. Er lehne Fremdenfeindlichkeit ab. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen des Beklagten in dessen Leserbrief zielten darauf ab, den Kläger zu denunzieren. Der Beklagte habe den Kläger in der öffentlichen Darstellung herabwürdigen und beleidigen wollen. Er sei insofern rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Kläger sei ein Nazi. 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, und dieses mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 480,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.11.2020 zu zahlen. 4. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die gem. dem Antrag zu 1. ausgesprochene Verpflichtung gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, es stehe ihm zu, den Kläger im politischen Diskurs als Nazi zu bezeichnen. Im Rahmen der Interessenabwägung habe der Beklagte jedenfalls nicht rechtswidrig gehandelt. Er habe im Rahmen des öffentlichen Diskurses und im zeitlichen Kontext zu dem […]interview seine Auffassung hinsichtlich der Partei des Klägers dargetan. Er habe sich kontrovers mit den Medien und dem Umgang mit der AfD auseinandergesetzt, um sodann die Hintergründe für sein Hinterfragen in dem Leserbrief mitzuteilen. Für das Vorbringen der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2021 verwiesen.