Urteil
2 S 223/18
LG Kassel 2. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2019:0213.2S223.18.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 24.07.2018 – Az.: 420 C 3722/17 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Kassel sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 24.07.2018 – Az.: 420 C 3722/17 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Kassel sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I: Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 4.920,00 € nebst Zinsen wegen behinderungsbedingten Mehrkosten einer Reise nach “……“ in Anspruch genommen. Die Beklagte und Berufungsklägerin als Rechtsnachfolgerin der “……“ gemeinnützigen GmbH ist verpflichtet, für Nachteile aufzukommen, die der Klägerin aufgrund einer medizinischen Fehlbehandlung anlässlich ihrer Geburt am 29.10.1988 im “……“ entstanden waren. Grundlage der von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche ist ein am 06.10.2000 geschlossener Vergleich. Mit Datum vom 24.01.2009 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Änderung des ursprünglichen Vergleichs in dem sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 550.000,00 DM verpflichtet hat. In beiden Fassungen des Vergleichs heißt es unter Punkt 3.: „Pflege- und Betreuungskosten, die ab Vollendung des 25. Lebensjahres entstehen, sollen ab Vollendung des 25. Lebensjahres neu geregelt werden. Unter Beachtung der dann vorliegenden medizinischen Notwendigkeit sind die tatsächlich entstehenden und konkret nachzuweisenden Kosten zu erstatten, unter Anrechnung gesetzlicher Leistungen sowie der Leistungen von Sozialversicherungsträgern ….“ Im Zeitraum 18. bis 25.05.2014 reiste die Klägerin für eine Woche nach “……“ . Die Parteien streiten über die anlässlich dieses Urlaubs angefallenen Pflege- und Betreuungskosten sowie die behinderungsbedingt angefallenen Mehrkosten der Klägerin. Unstreitig erfordert die Durchführung einer Urlaubsreise für die Klägerin einen erheblichen organisatorischen und sachlichen Zusatzaufwand und erhebliche Mehrkosten im Vergleich zur Reise nichtbehinderter Menschen. Diese Mehrkosten resultieren zum einen aus den besonderen Anforderungen für die Reisedurchführung mit Rollstuhltransport sowie die Anmietung geeigneter Unterkünfte. Zudem muss die Klägerin am Urlaubsort durchgängig betreut werden. Dies bedeutet, dass die Klägerin mindestens drei Begleitpersonen in jede Urlaubsreise einbeziehen muss, für die diese Zeit jedoch keine private Urlaubsreise darstellt, sondern vergütungspflichtige Arbeitszeit. Die Klägerin bedarf unstreitig einer Rundumbetreuung und kann sich nicht selbst bewegen und ihre Wünsche und Bedürfnisse nicht verbal äußern. Während in der Zwischensaison ein Vier-Sterne-Hotel mit Flug üblicherweise Kosten in Höhe von 600,00 bis 800,00 € pro Woche verursacht, lagen die Kosten bei einem auf Schwerbehinderte spezialisierten Veranstalter (“……“ -Reisen) mit Unterbringung in einem entsprechend spezialisierten Hotel bei 1.740,00 € für die Klägerin und jeweils 1.430,00 € für die Begleitpersonen, d.h. die Eltern der Klägerin und Frau “……“ . Mit Schreiben vom 26.09.2014 des späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde die Übernahme der Mehrkosten für Pflege und Betreuung anlässlich dieses Urlaubs thematisiert. Mit Schreiben vom 05.11.2014 wurden von Seiten der Beklagten Einwendungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche erhoben. Die Beklagte hat den von ihr angebotenen Betrag in Höhe von 2.000,00 € nicht gezahlt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den für ihre eigene Reise anfallenden Differenzbetrag zu den normalerweise anfallenden Reisekosten von 840,00 € geltend gemacht sowie die auf die Begleitpersonen anfallenden Rechnungsanteile in Höhe von 4.290,00 €. Nach Abzug ersparter Kosten für die Verpflegung in Höhe von 3 x 7 Tagen zu jeweils 10,00 € (insgesamt 210,00 €) macht die Klägerin ungedeckte Kosten für die Reisebegleitpersonen in Höhe von 4.080,00 € sowie eigene Kosten in Höhe von 840,00 € geltend, mithin insgesamt 4.920,00 €. Die Klägerin hatte ihre Klage ursprünglich gegen die “……“ erhoben, diese jedoch dann auf die jetzige Beklagte und Berufungsklägerin, die “……“ GmbH erweitert. Die Klage gegen die vormalige Beklagte zu 1., die “……“, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018 zurückgenommen worden (Bl. 65 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie den gleichen Anspruch auf eine Ortsveränderung und Urlaubseindrücke habe wie nichtbehinderte Menschen. Die von Seiten der Beklagten eingewandten arbeitsrechtlichen Betrachtungen des Urlaubsanspruchs seien insofern nicht maßgeblich. Sie sei lediglich gehalten, den Reiseaufwand in einem zeitlich und preislich vertretbaren Rahmen zu halten. Durch das von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 550.000,00 DM seien ihre persönlichen Beeinträchtigungen abgegolten. Die nun geltend gemachten Kosten stellten jedoch ausschließlich Betreuungsmehrkosten dar, die Bestandteil dessen seien, was im Vergleich als Pflege- und Betreuungskosten definiert sei. Ein Ausschluss oder eine Reduzierung des Betreuungsmehraufwandes für den Fall von Reisen sei in dem Vergleich nicht vorgesehen worden. Während sie die normalen Reisekosten selbst zu tragen habe, sei dies hinsichtlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs anders. An dessen medizinischer Notwendigkeit habe sich nichts geändert, egal, wo sie sich aufhalte. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 10.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass durch das als einmaligen Kapitalbetrag gezahlte Schmerzensgeld die objektivierbaren Einbußen an Lebensfreude bei der Freizeitgestaltung der Klägerin inklusive Fernreisen usw. abgegolten seien. Mit der unter Ziffer 3. des geschlossenen Vergleichs getroffenen Regelung seien ersichtlich keine Reisekosten gemeint. Für Ansprüche der Klägerin sei ausschließlich die geschlossene vergleichsweise Vereinbarung maßgeblich. Die Verpflichtungen aus dem Vergleich seien von der Beklagten erfüllt worden und würden auch weiterhin erfüllt. Bei einem Urlaubsanspruch handele es sich um den Anspruch auf Befreiung von Arbeit. Da die Klägerin nicht arbeite, habe diese auch keinen Urlaubsanspruch. Nirgendwo im Vergleich sei auch nur ansatzweise die Rede von vermehrten Bedürfnissen durch Reisen in die Ferne. Das gezahlte Schmerzensgeld diene als Entschädigung für alle Einbußen, die mit der schwerwiegenden Behinderung der Klägerin verbunden seien. Dazu zähle auch die vorliegende Gestaltung. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Schädigung von vielen Aktivitäten ausgeschlossen, wozu vor allem Fernreisen gehörten. Der Verlust an Freizeitgestaltungen, Hobbys, Sport usw. werde geradezu typischerweise durch Schmerzensgeld abgegolten. Insofern habe sich auch keine neue Situation ergeben. Um vom Vergleich erfasste Pflege- und Betreuungskosten handele es sich nur bei medizinischer Notwendigkeit. Diese ergebe sich hinsichtlich des Urlaubsaufenthaltes der Klägerin auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil vom 24.07.2018 (Bl. 82 ff. d.A.) verwiesen. Das Amtsgericht Kassel hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht angeführt, dass die Klägerin einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte habe, da sie im Zuge ihrer Geburt aufgrund einer medizinischen Fehlbehandlung geschädigt worden sei. Die Beklagte hafte für die daraus entstehenden Schäden. Die Klägerin habe konkret dargelegt, dass und in welcher Höhe die Kosten der Urlaubsreise für sie selbst die Kosten einer vergleichbaren Urlaubsreise einer gesunden Person übersteigen würden. Diese Darlegung des Schadens sei von Beklagtenseite auch nicht angegriffen worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Betreuungskosten finde der Anspruch eine Grundlage in der vergleichsweisen Vereinbarung aus dem Jahr 2000. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten enthalte diese Vereinbarung eine Regelung zu der Frage, ob und in welchem Umfang Pflege- und Betreuungskosten von der Beklagten zu tragen seien. Danach seien „die tatsächlich entstehenden und konkret nachzuweisenden Kosten zu erstatten“. Die Kosten, die Gegenstand des Klageverfahrens gewesen seien, würden unter diese Regelung fallen. Die angefallenen Kosten seien durch die Klägerin hinreichend substantiiert und plausibel dargelegt worden. Die Klägerin habe insbesondere dargelegt, dass die Betreuung durch drei Personen notwendig sei und welche Kosten für jede Begleitperson anfielen. Die Schadenshöhe sei von Beklagtenseite nicht angegriffen worden. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass beide Ansprüche durch das von Beklagtenseite bereits gezahlte Schmerzensgeld nicht abgegolten seien, da dieses der Kompensation eines immateriellen Schadens diene. Damit sei etwas anderes gemeint, als die Mehrkosten, die der Klägerin für sich selbst und aufgrund des Umstandes entstanden seien, dass sie die Reise nur mit Begleitpersonen durchführen könne. Dabei gehe es um die Kosten, die die Durchführung der Reise überhaupt erst möglich machten. Auch bei Durchführung der Reise verbleibe es aber dabei, dass die Klägerin in ihren Reisefreuden aufgrund der Behinderung beeinträchtigt sei. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.08.2018 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 12.08.2018, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 29.10.2018, zugegangen am gleichen Tag, einem Montag, begründet worden. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Amtsgericht die im Vergleich angelegte klare Zäsur übersehen habe, die mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Klägerin eingetreten sei, das zur Zeit der Reise bereits vollendet gewesen sei. In dem Vergleich seien die immateriellen und materiellen Ersatzansprüche der Klägerin umfassend geregelt. Diese erhalte durchgängig eine Vergütung und habe keinen Anspruch auf vermehrte Bedürfnisse. Eine medizinische Notwendigkeit für die durchgeführte Reise habe nicht bestanden. Ein Anspruch in Höhe von 4.920,00 € nebst Zinsen wegen behinderungsbedingten Mehrkosten einer Reise nach “……“ bestehe nicht. Wegen ihres weiteren Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift verwiesen, in der die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen hat. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 24.07.2018, Aktenzeichen: 420 C 3722/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass sich an der medizinischen Notwendigkeit ihres personellen Betreuungsbedarfs nichts geändert habe, egal, wo sie sich aufhalte. Die normalen Reisekosten habe sie selbst zu tragen, im Streit stünden nur die behinderungsbedingten Mehrkosten ihrer Reise. II: Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht Kassel hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch der Klägerin und Berufungsbeklagten gemäß § 823 BGB i. V. m. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 24.01.2009 bejaht. Die Klägerin hat nach Ziffer 3) des zwischen den Parteien am 30.08.2000 / 06.10.2000 bzw. 24.01.2009 geschlossenen Vertrag auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der ab Vollendung ihres 25. Lebensjahres entstehenden Pflege- und Betreuungskosten, die medizinisch notwendig, tatsächlich entstanden und konkret nachgewiesen sind. Zu diesen konkret nachgewiesenen und medizinisch notwendigen Pflege- und Betreuungskosten gehören auch die von der Klägerin geltend gemachten streitgegenständlichen Mehrkosten für die von ihr im Zeitraum vom 18. bis 25.05.2014 unternommene Reise nach “……“, die durch ihre Behinderung bedingt sind. Unstreitig ist die Klägerin nicht nur auf die Unterbringung in einem entsprechend spezialisierten Hotel angewiesen, die für sie selbst Mehrkosten in Höhe von 840,00 Euro mit sich gebracht hat. Ebenso ist unstreitig, dass die Klägerin, die nicht nur auf den Rollstuhl angewiesen ist, sondern einer Rundum-Betreuung bedarf, da sie sich nicht selbst bewegen und ihre Wünsche und Bedürfnisse nicht verbal äußern kann. Dies erfordert auch während eines Urlaubs unstreitig die durchgängige Betreuung durch Begleitpersonen. Für die Begleitpersonen der Klägerin sind unstreitig Kosten in Höhe von 4.290,00 Euro angefallen, von denen die Klägerin nach Abzug ersparter Kosten für die Verpflegung in Höhe von insgesamt 210,00 Euro von der Beklagten einen Betrag von 4.080,00 Euro beansprucht. Die Beklagte kann mit ihrer Argumentation, wonach die geltend gemachten Kosten durch den Schmerzensgeldbetrag von 550.000,00 DM oder durch den der Klägerin gezahlten entgangenen Verdienst abgegolten seien, nicht durchdringen. Der von der Klägerin geltend gemachte Mehraufwand für die von ihr durchgeführte einwöchige Urlaubsreise ist nicht von dem durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten gezahlten Schmerzensgeld abgegolten. Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Totalreparation aller erlittenen Vermögensschäden. Demgegenüber dient das der Klägerin gezahlte Schmerzensgeld als Ausgleich für diejenigen Schäden, d. h. diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art ist. Hierbei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund, der darauf abzielt, dass der Schädiger dem Geschädigten über den Vermögensschaden hinaus das Leben schwergemacht hat und dies nun durch seine Leistung im Rahmen des Schmerzensgeldes kompensieren soll. Bei den Mehraufwendungen der Klägerin für die Urlaubsreise handelt es sich nicht um eine Kompensation für das Maß der Lebensbeeinträchtigung, das die Klägerin durch die Fehlbehandlung im Haus der Rechtsvorgängerin der Beklagten erlitten hat. Während das gezahlte Schmerzensgeld dazu dient, einen gewissen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Klägerin bei einer Urlaubsreise niemals den Genuss verspüren wird wie ein Mensch ohne die Beeinträchtigung, die sie durch die Fehlbehandlung erlitten hat, steht ihr daneben ein materieller Schadensersatzanspruch zu, der dazu dient, ihr entstehende Vermögensschäden auszugleichen. Bei den behinderungsbedingt angefallenen Mehrkosten handelt es sich danach um einen Vermögensschaden, der durch eine Urlaubsreise, die Rücksicht auf die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin nimmt, eingetreten ist. Insofern ist nicht erheblich, wie die Beklagte meint, dass die Urlaubsreise an sich nicht medizinisch notwendig ist. Medizinisch notwendig ist jedoch auf einer Urlaubsreise, die auch die Klägerin unternehmen kann, die Begleitung durch entsprechendes Pflegepersonal. Eine solche Reise ist der Klägerin, die ohnehin rund um die Uhr einer Betreuung und Pflege bedarf, nur in Begleitung entsprechender Betreuungspersonen möglich. Diese Begleitung ist medizinisch notwendig. Dies ist auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Anders als die Beklagte meint, handelt es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten für ihre Urlaubsreise nicht um einen arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch. Die Klägerin begehrt keine Zahlung von Urlaubsgeld, so dass die entsprechende Argumentation der Beklagten ins Leere geht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Klägerin eine eventuelle Urlaubsreise bei der Beklagten anmeldet oder sich diesbezüglich mit der Beklagten ins Benehmen setzt. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich in der Fassung vom 24.01.2009 ausgeschlossen. Zwar wird in diesem Vergleich, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, bezüglich der Pflege- und Betreuungskosten hinsichtlich der Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres der Klägerin und der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres unterschieden. Die am 29.10.1988 geborene Klägerin hatte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Reise im Mai 2014 ihr 25. Lebensjahr unstreitig bereits vollendet. Danach war die Regelung unter Ziffer 3) des zuletzt geschlossenen Vergleichs einschlägig, wonach die Beklagte die medizinisch notwendigen und tatsächlich entstandenen, konkret nachgewiesenen Kosten der Pflege- und Betreuung der Klägerin zu erstatten hat. Eine Regelung, wonach solche und mithin auch die streitgegenständlichen Pflege- und Betreuungskosten ausgeschlossen sind, ist in dem Vergleich, anders als die Beklagte meint, nicht enthalten. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Umständen. Die Berufung war danach zurückzuweisen. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat. Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob behinderungsbedingte Mehraufwendungen für die Durchführung einer Urlaubsreise durch eine abschließende Schmerzensgeldzahlung abgegolten sind oder es sich hierbei um einen Vermögensschaden handelt, den der Geschädigte neben dem Schmerzensgeld beanspruchen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.