Urteil
12 O 4276/01
LG Kassel 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2002:1203.12O4276.01.00
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Tenor
Die Beklagten werden verurteilt,
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, im Nichtbeitreibungsfall von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an dem Geschäftsführer „…“, es zu unterlassen, den derzeit unter der Adresse „…“, betriebenen Handel mit Orientteppichen fortzusetzen und/oder hierfür zu werben;
an die Klägerin 175,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 4. Dezember 2001 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, im Nichtbeitreibungsfall von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an dem Geschäftsführer „…“, es zu unterlassen, den derzeit unter der Adresse „…“, betriebenen Handel mit Orientteppichen fortzusetzen und/oder hierfür zu werben; an die Klägerin 175,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 4. Dezember 2001 zu zahlen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Sie hat sowohl hinsichtlich des Unterlassungs- als auch des Zahlungsbegehrens Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat seine Grundlage im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dort ist bestimmt, dass auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer mittelbar oder unmittelbar den Geschäftsbetrieb, dessen Aufgabe angekündigt worden war, fortsetzt (§ 8 Abs. 6 Ziffer 2 UWG). Das Orientteppichhaus „…“ hatte vom 15. November bis zum 12. Dezember 2000 einen Räumungsverkauf wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes durchgeführt. Diesen Geschäftsbetrieb hat die Beklagte zu 1) unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2) fortgesetzt. Für eine Fortsetzung ist nicht zu verlangen, dass der jetzige Betrieb mit dem alten völlig übereinstimmt. Es genügt, dass der Geschäftsbetrieb nach der Verkehrsauffassung im Wesentlichen derselbe ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, S 8 Rn. 47; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 234). So liegt der Fall hier. Allerdings kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 1) den Geschäftsbetrieb des Orientteppichhauses „…“ unmittelbar fortsetzt, weil sie deren Handelsgeschäft nicht gemäß § 22 HGB übernommen hat. Die Beklagte zu 1) ist eine Neugründung, die als „…" firmiert Auf eine Fortführung des Handelsgeschäftes als Unternehmen im Sinne des § 22 HGB kommt es aber im Rahmen des § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG nicht an. Ausgangspunkt für die dort maßgebliche Beurteilung ist der Umstand, dass dem Publikum gegenüber ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe angekündigt und durchgeführt worden ist. Niemand darf eine Handelstätigkeit unter Umständen entfalten, die bei den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck vermitteln, der Geschäftsbetrieb, der als aufgegebene angekündigt worden war, werde fortgesetzt. Maßgebend ist also die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, an welche sich die Handelstätigkeit richtet, bei dem Einzelhandel mit Teppichen also das sehr breit gestreute Publikum als Kunde oder potentieller Kunde eines solchen Geschäftsbetriebes (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 235). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die Beklagte zu 1) den Geschäftsbetrieb des Orientteppichhauses „…“ mittelbar fortsetzt. Für eine solche Fortsetzung spricht zunächst, dass die Beklagte zu 1) in den gleichen Räumlichkeiten wie das Teppichhaus „…“ tätig ist und ebenfalls mit Orientteppichen handelt. Die Unterbrechung von 4 Monaten (so die Klägerin) bzw. 3 Monaten (so die Beklagten) in der Geschäftstätigkeit ändert nichts daran, denn diese gemessen an der vorherigen Tätigkeit des Orientteppichhauses „…“ vergleichsweise geringe zeitliche Zäsur war nicht geeignet, deren Geschäftsbetrieb aus dem Gedächtnis des Publikums zu verdrängen. Auch die Vergrößerung des Warenangebotes kann nicht als ein den Geschäftsbetrieb veränderndes Merkmal angesehen werden. Die Warengattung Orientteppiche ist jeweils dieselbe wie vorher. Maßgebliches Kriterium für die Annahme einer Fortsetzung des Geschäftsbetriebes ist aber über die Identität der Geschäftsräumlichkeiten und der maßgeblichen Warengattung hinaus der Umstand, dass das Publikum im Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) genauso wie in dem des Orientteppichhauses „…“ den Beklagten zu 2) als maßgeblich im Verkauf tätige Person antrifft. Unstreitig war der Beklagte zu 2) seinerzeit ständiger Ansprechpartner im Ladenlokal, der sowohl im Geschäftsbetrieb gegenüber Kunden als auch gegenüber der Industrie- und Handelskammer für das Orientteppichhaus „…“ auftrat. In gleicher Funktion ist er nunmehr für die Beklagte zu 1) tätig. Für das Publikum stellt sich somit infolge der Identität der Geschäftsräume, des fortdauernden Handelns mit Orientteppichen und der Identität des die Geschäfte tatsächlich führenden Personals die Beklagte zu 1) mit ihrem Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter „…“ als eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes des Orientteppichhauses „…" dar. Dieses Bild wird noch abgerundet durch den weiteren Umstand, dass die Beklagte zu 1) auch unter derselben Telefonnummer zu erreichen ist wie zuvor das Orientteppichhaus „…“. Da sich die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes bereits aus den unstreitigen Umständen ergibt, kann offen bleiben, ob sie außerdem auch daraus folgt, dass - wie die Klägerin behauptet - die Beklagte zu 1) die Gestaltung der Verkaufsräume unverändert übernommen hat und ob sie die auf sämtliche Schaufensterflächen geklebte Werbung des Orientteppichhauses „…“ erst unmittelbar vor dem Beginn des Geschäftsbetriebes entfernt hat. Weiterhin kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) (auch) den Geschäftsbetrieb in der „…“, dessen Aufgabe der Beklagte zu 2) angekündigt hatte, fortgesetzt hat und ob es sich beim Verkauf der Beklagten zu 1) im Juli/August 2001 um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe gehandelt hat. Besondere Umstände, welche die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes rechtfertigen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagte zu 1) ist passivlegitimiert, weil sie den Geschäftsbetrieb fortsetzt, dessen Aufgabe angekündigt worden war. Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) folgt daraus, dass er als Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1) Mitstörer ist. Die Klägerin ist unstreitig ein klagebefugter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG. Das Verhalten der Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt des Handelns mit Orientteppichen wesentlich zu beeinträchtigen. Das folgt allein schon aus der besonderen Nachahmungsgefahr, die bei Wettbewerbsverstößen der hier in Rede stehenden Art gegeben ist. Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht verjährt (§ 21 UWG). Da die Beklagten rechtswidrig den Geschäftsbetrieb fortsetzen, kann die Verjährung erst dann beginnen, wenn der ununterbrochen verletzende Zustand aufhört. Das bedeutet, dass ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegenüber einer Handlung, die ununterbrochen verletzt, nicht verjähren kann, solange der Störungszustand fortbesteht (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 21 Rn. 12). Weiterhin steht der Klägerin gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Abmahnungen zu (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB). So kann ein Wettbewerbsverband die Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung gegen den Abgemahnten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Einleitung Rn. 554 m.w.N.). Unstreitig belaufen sich die Abmahnkosten der Klägerin auf 174,96 €. Auch dieser aus den Abmahnungen vom 3. September 2001 resultierende Anspruch ist nicht verjährt. Schließlich kann die Klägerin auch die gesetzlichen Zinsen auf ihre Abmahnkosten verlangen. Der Klage war deshalb stattzugeben. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterliegen (§ 91 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin ist die „…“. Mit ihrer am 20. November 2001 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten zu 2) am 4. Dezember 2001 zugestellten Klage nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung eines Orientteppichhandels im „…“ in „…“ sowie auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Anspruch. Im Erdgeschoss des Hauses „…“ in „…“ befand sich ab 1. Juli 1998 das Orientteppichhaus „…“. Inhaberin war „…“, die Schwester des Beklagten zu 2). Sie, die in „…“ einen Teehandel betreibt, war im Ladenlokal nicht anzutreffen, ständiger Ansprechpartner dort war der Beklagte zu 2), der im Geschäftsverkehr sowohl gegenüber den Kunden als auch gegenüber der Industrie- und Handelskammer „…“ auftrat. Er meldete auch einen Räumungsverkauf wegen Aufgabe der gesamten Geschäftstätigkeit an, der vom 15. November bis zum 12. Dezember 2000 durchgeführt wurde. Der Beklagte zu 2) betrieb ab 10. Mai 2000 einen Teppichhandel in dem Ladenlokal „…“ in „…“. Vom 26. bis 31. März 2001 führte er dort einen Räumungsverkauf wegen vollständiger Geschäftsaufgabe durch. Mit Gesellschaftsvertrag vom 8. Januar 2001 hatten der Beklagte zu 2) und „…“ die Beklagte zu 1) gegründet, die am 13. März 2001 in das Handelsregister eingetragen wurde. Gegenstand dieses Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Handel mit Orientteppichen, Möbeln, Antiquitäten, Gemälden, Geschenkartikeln, Accessoires sowie Kunstgegenständen jeder Art. Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgeschäftsführer der Beklagten zu 1) ist der Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 1) betreibt einen Handel mit Orientteppichen und anderen Waren im früheren Laden des Orientteppichhauses „…“ im „…“ in „…“. Vom 30. Juli bis 11. August 2001 führte sie einen unter der Unterschrift „Totale Räumung!" beworbenen Verkauf von Orientteppichen durch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Werbebeilage der „…“ (BI. 78 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin sieht in der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) im „…“ eine unzulässige Fortsetzung des Geschäftsbetriebes, dessen Aufgabe das Orientteppichhaus „…“ dort und der Beklagte zu 2) in der „…“ angekündigt hatten. Sie forderte die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) sei der tatsächliche Betreiber des Orientteppichhauses „…“ gewesen, seine Schwester habe dort nur als „Strohfrau" fungiert. Die auf sämtliche Schaufensterflächen geklebte Werbung des Orientteppichhauses „…“ sei erst unmittelbar vor Eröffnung des Geschäftsbetriebes der Beklagten zu 1) entfernt worden, nicht schon nach Beendigung des Räumungsverkaufes. Die Gründung der Beklagten zu 1) habe ausschließlich dem Zweck der Umgehung des § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG gedient. Ihren Geschäftsbetrieb im „…“ habe die Beklagte im Mai 2001 aufgenommen (Beweis: Zeuge „…“). Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, im Nichtbeitreibungsfall von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an dem Geschäftsführer „…“, es zu unterlassen, den derzeit unter der Adresse „…“, betriebenen Handel mit Orientteppichen fortzusetzen und/oder hilfsweise zu werben; hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, im Nichtbeitreibungsfall von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an dem Geschäftsführer „…“, es zu unterlassen, vor Ablauf des 11. August 2003, hilfsweise vor Ablauf des 31. März 2003, hilfsweise vor Ablauf des 12. Dezember 2002 in „…“ oder in benachbarten Gemeinden einen Handel mit Orientteppichen aufzunehmen, 2. an die Klägerin DM 342,40 Aufwendungsersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit (4. Dezember 2001) zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Beklagte zu 2) sei im Geschäft seiner Schwester nur als Verkäufer angestellt gewesen. Wirtschaftlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit habe er nicht gehabt. Die Beklagte zu 1) habe schon Anfang März 2001 ihre Geschäftstätigkeit nach außen aufgenommen (Beweis: Zeuge „…“). Er habe die Geschäftsräume im „…“ ab 1. März 2001 angemietet, wie sich aus dem mit der Schwester des Beklagten zu 2) abgeschlossenen Untermietvertrag ergebe (BI. 139 d.A.). Die Beklagten sind der Ansicht, bei dem Verkauf vom 30. Juli bis 11. August 2001 habe es sich nicht um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, sondern um einen Sommerschlussverkauf gehandelt. Schließlich haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu tragen sie vor, die Klägerin habe von der Geschäftseröffnung der Beklagten zu 1) spätestens seit April 2001 Kenntnis gehabt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Kammervorsitzenden einverstanden erklärt.