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Beschluss

2 StVK 258/16

LG Kassel 2. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2017:0125.2STVK258.16.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 28.11.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 28.11.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € Euro festgesetzt. I. Mit seinem durch seine Bevollmächtigte gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.11.2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 10.11.2016, ihm gewährte vollzugsöffnende Maßnahmen, namentlich insbesondere seine Eignung für eine Unterbringung im offenen Vollzug, zu widerrufen. Der Antragsteller verbüßt derzeit drei Ersatzfreiheitstrafen in der Justizvollzugsanstalt "….." , unter anderem wegen Insolvenzverschleppung. Am 24.08.2016 war der Antragsteller zuvor vom geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt "….." in den offenen Vollzug der Anstalt der Antragsgegnerin verlegt worden. Am 12.10.2016 wurde der Antragsteller im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren "vorläufig", bis zum Abschluss des Strafverfahrens in den geschlossenen Vollzug der JVA "….." verlegt. Hierzu hat die Kammer im Verfahren 2 StVK 219/16 einen Kostenbeschluss erlassen und insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen des Antragstellers der Staatskasse auferlegt, da es für eine nur "vorläufige" Verlegung in den geschlossenen Vollzug keine Rechtsgrundlage gab. Auf den Beschluss wird Bezug genommen (Az. 2 StVK 219/16, Bl. 76 f.) Mit Entscheidung vom 10.11.2016, dem Antragsteller ausgehändigt am 24.11.2016, widerrief die Antragsgegnerin die Eignung des Antragstellers für eine Unterbringung im offenen Vollzug sowie alle weiteren gewährten vollzugsöffnenden Maßnahmen endgültig. Zugleich wurde die Unterbringung des Antragstellers im geschlossenen Vollzug der JVA "….." angeordnet. Die Antragsgegnerin begründete ihre Entscheidung wie folgt: "Die angeordnete Maßnahme begründe ich wie folgt: Sie sind am 24.08.2016 vom geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt "….." in den offenen Vollzug - Zweiganstalt "….." - verlegt worden. Mit Datum vom 11.10.2016 ist der Vollzugsbehörde vorn Amtsgericht Kassel eine Anklageschrift (7620 Js 6949/16) zugestellt worden. Gegen Sie ist Anklage wegen Gründungsschwindel erhoben worden. Der Hauptverhandlungstermin war vom Amtsgericht Kassel für den 20.10.2016 anberaumt. Aus Sicherheitsgründen sind Sie bis zum Abschluss des offenen Verfahrens vorübergehend in den geschlossenen Vollzug verlegt worden. Nach Abschluss des Verfahrens sollte entschieden werden, ob Sie weiterhin die Voraussetzungen für die Unterbringung im offenen Vollzug erfüllen. Der ursprünglich anberaumte Hauptverhandlungstermin wurde von Amts wegen aufgehoben und neuer Termin für den 08.11.2016 festgesetzt. Die zuständige Staatsanwaltschaft im Verfahren bestätigt, dass im Hauptverhandlungstermin 08.11.2016 noch keine abschließende Entscheidung ergangen ist da auf Antrag Ihrer Verteidigung weitere Beweise zu erheben sind. Ein neuer Verhandlungstermin ist der hiesigen Vollzugsbehörde nicht bekannt. Aus zeitlichen Gründen ist nun erforderlich, dass die Entscheidung getroffen wird, ob Sie aufgrund der nachträglich eingetreten Umstände weiterhin für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind. In der Behandlungskonferenz ist die Entscheidung getroffen worden, dass die bereits genehmigten vollzugsöffnenden Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 widerrufen werden. Im § 13 Abs. 5 Nr. 5 HStVollzG ist geregelt, dass in den Fällen, in denen Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind, vollzugsöffnende Maßnahmen nur gewährt werden, wenn besondere Umstande die Annahme begründen, dass eine Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne von Abs.2 Satz 1 nicht gegeben ist. Sie sind wegen Insolvenzverschleppung zu Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt worden. Die derzeitige Anklageschrift steht im direkten Zusammenhang mit der zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Entscheidung ist mitberücksichtigt worden, dass sie während der kurzen Verweildauer im offenen Vollzug wiederholt gegen Vorgaben der Vollzugsbehörde vorsätzlich verstoßen haben. So kehrten 10.09.2016 erheblich verspätet vom Ausgang zurück, Als Grund für die Verspätung gaben Sie eine defekte Benzinpumpe am Mofa/ Moped an. Sie hatten jedoch die Vorgabe, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Am 01.10.2016 hatten Sie einen Ausgang an Ihren Wohnort. Sie erhielten die Auflage die Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr vorzulegen, Auch dieser Vorgabe kamen sie nicht nach. Am 08.10.2016 versuchten Sie nach einem Ausgang, einen nicht genehmigten Fotoapparat unerlaubt in die Zweiganstalt "….." einzubringen. In zwei Fällen sind Sie disziplinarisch belangt worden und in einem Fall ist das Disziplinarverfahren eingestellt worden und es erfolgte eine Verwarnung für das gezeigte Fehlverhalten. In Gesprächen mit Bediensteten zeigen Sie wenig Einsichtsfähigkeit in Ihr Fehlverhalten. Weiterhin fehlt es Ihnen an der nötigen Absprachefähigkeit, um auch bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen mit der notwendigen Sicherheit bestehende Missbrauchsgefahr ausschließen zu können. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat aufgrund des derzeit anhängigen Strafverfahrens Bedenken gegen Ihren weiteren Verbleib im offenen Vollzug erhoben. Unter Berücksichtigung des dargelegten Sachverhaltes sind gemäß § 13 (5) HStVollzG hinsichtlich des anhängigen Strafverfahrens keine besonderen Umstände erkennbar, die die Annahme begründen, dass eine Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne von Abs.2 Satz 1 nicht gegeben ist. Sie genügen derzeit nicht den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges." Gegen diese Widerrufsentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.11.2016. Zur Begründung trägt er vor, das offene Verfahren sei der Antragsgegnerin bereits bei der Eignungsfeststellung für den offenen Vollzug bekannt gewesen. Auch Verstöße gegen Vorgaben der Vollzugsanstalt seien nicht ausreichend, einen Widerruf auszusprechen oder zu begründen. "Vorgaben" seien schon sprachlich keine Weisungen. Etwaige Verfehlungen des Antragstellers seien nicht geeignet, eine Ungeeignetheit für den offenen Vollzug begründen zu können. Eine Flucht- und Missbrauchsgefahr sei nicht gegeben oder vorgetragen. Die Staatsanwaltschaft habe den Antragsteller auch in Kenntnis des offenen Verfahrens in den offenen Vollzug geladen, weswegen deren Bedenken im Hinblick auf den weiteren Verbleib im offenen Vollzug nicht nachvollzogen werden könnten. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes setze neue Tatsachen voraus, die der Antragsgegnerin nach der Eignungsfeststellung bekannt geworden sein müssen. Geringfügige Verstöße genügten hier nicht. Maßgeblich sei hier aber, dass die Antragsgegnerin den Widerruf damit begründe, gegen den Antragsteller sei Anklage erhoben worden. Das sei aber der übliche Fortgang eines Ermittlungsverfahrens. Überdies sei auch eine mögliche Missbrauchsgefahr exakt zu konkretisieren. Das habe die Antragsgegnerin nicht getan. Der Antragsteller beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.11.2016 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2016 Folgendes aus: "Zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.11.2016 nehme ich wie folgt Stellung: Der Verurteilte "….." ist 24.08.2016 vom geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt "….." in den offenen Vollzug der - Zweiganstalt "….." - verlegt worden. Bei der Eignungsfeststellung im geschlossenen Vollzug war von einem Ermittlungsverfahren noch nichts bekannt. Es ist somit nicht richtig, wie von Frau Rechtsanwältin "….." behauptet, dass der Verurteilte "….." im Rahmen des Direkteinweisungsverfahrens zum Strafantritt von der zuständigen Staatsanwaltschaft in den offenen Vollzug geladen wurde. Zutreffend ist, dass er am 18.08.2016 durch die Polizei "….." festgenommen wurde. Am 11.10.2016 ist von Seiten der Staatsanwaltschaft Kassel der Zweiganstalt "….." eine Anklageschrift übersandt worden. Der Antragsteller ist wegen Gründungsschwindel angeklagt. Die Anklageschrift füge ich mit der Bitte um Kenntnisnahme bei. Mit Entscheidung vom 10.11.2016 ist die Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug gemäß § 14 (3) HStVollzG widerrufen worden Auf den Anhalt des Bescheids, den ich zur Kenntnisnahme beifüge, wird Bezug genommen. Im § 13 Abs. 5 Nr..5 HStVollzG ist geregelt, dass in den Fällen, in denen Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind, vollzugsöffnende Maßnahmen nur gewährt werden, wenn besondere Umstände die Annahme begründen, dass eine Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne von Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft Kassel ist im anhängigen Strafverfahren beteiligt worden. Im Hinblick auf die bestehenden einschlägigen Verurteilungen hat die zuständige Staatsanwältin gegen einen Verbleib des Verurteilten im offenen Vollzug Bedenken erhoben. Die E-Mail vom 10.11.2016 füge ich ebenfalls zur Kenntnisnahme bei. Des Weiteren war das Vollzugsverhalten des Verurteilten "….." bis zur Zurückverlegung in den geschlossenen Vollzug nicht durchgängig beanstandungsfrei. Auf Grund der durchgeführten Disziplinarverfahren, die im Bescheid vom 10.11.2016 näher ausgeführt sind, ist ersichtlich, dass es dem Verurteilten "….." bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen an der nötigen Absprachefähigkeit fehlte. Unter Berücksichtigung des dargelegten Sachverhaltes sind gemäß § 13 (5) HStVollzG hinsichtlich des anhängigen Strafverfahrens keine besonderen Umstände erkennbar, die die Annahme begründen, dass eine Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne von Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben ist. Ich beantrage daher, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 83 Nr. 3HStVollzG i.V.m. § 109 als unbegründet zurückzuweisen und dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten zu versagen." II. Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin vom 10.11.2016 war rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 14 Abs. 3 Nr. 1 HStVollzG. Nach dieser Vorschrift können vollzugsöffnende Maßnahmen widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Umstände die Maßnahmen hätten versagt werden können. Ein in der Praxis maßgeblicher Grund ist beispielsweise der konkrete Verdacht einer neuen Straftat oder einer Straftat, die der Anstalt erst nach der Unterbringung im offenen Vollzug bekannt wird. In der Regel wird die Ablösung aus dem offenen Vollzug unvermeidbar sein (OLG Celle NStZ-RR 2005, 29 ), gleichwohl ist grundsätzlich eine Abwägung im Einzelfall zu treffen, da § 14 Abs. 2 und 3 HStVollzG für einen Widerruf oder eine Rücknahme ein Ermessen eröffnen ("können") (BeckOK Strafvollzug Hessen/Kunze HStVollzG § 13 Rn. 27). Als "nachträglich eingetretener Umstand" im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 1 HStVollzG ist aber auch der Umstand zu werten, dass nach Abschluss eines - der Vollzugsbehörde bereits bekannten - Ermittlungsverfahrens tatsächlich Anklage erhoben wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der § 13 Abs. 5 Nr. 5 HStVollzG, auf den sich die Antragsgegnerin rechtlich zutreffend stützt, schon im Wortlaut zwischen "Ermittlungsverfahren" und "Strafverfahren" differenziert. Auch Sinn und Zweck der Widerrufsregelungen rechtfertigen diese Unterscheidung. Denn bereits der zu fordernde unterschiedliche Verdachtsgrad (Anfangsverdacht im Ermittlungsverfahren, hinreichender Tatverdacht für Anklageerhebung und Übergang in das Zwischenverfahren) macht deutlich, dass ein (bloßes) Ermittlungsverfahren gerade nicht mit dem sich anschließenden Zwischenverfahren bzw. später dann - wie vorliegend - Hauptverfahren gleichgesetzt werden darf. Es handelt sich hierbei prozessual um ein aliud, wenngleich Ermittlungsverfahren oftmals - allerdings keineswegs zwangsläufig - eine Anklageerhebung folgt. Dass gegen den Antragsteller Anklage vor dem Amtsgericht Kassel erhoben worden ist und sogar bereits Hauptverhandlung anberaumt worden war, stellt demnach einen nachträglich eingetretenen bzw. bekannt gewordenen Umstand dar, der grundsätzlich geeignet ist, einen Widerruf vollzugsöffnender Maßnahmen gem. § 14 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 5 Nr. 5 HStVollzG zu begründen. Die einzelfallbezogene Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller derzeit generell nicht für vollzugslockernde Maßnahmen wie die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet ist, ist nicht zu beanstanden. Sie folgt in der Argumentation in der Rechtsprechung anerkannten Kriterien, die dem gesetzlichen Regelfall entsprechen, vgl. auch § 13 Abs. 5 Nr. 5 HessStVollzG. Hinsichtlich der Geeignetheit des Gefangenen für vollzugslockernde Maßnahmen hat die Vollzugsbehörde einen umfassenden Beurteilungsspielraum, das Gericht hingegen nur eine begrenzte Überprüfungsbefugnis. Demgemäß beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, festzustellen, ob die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat oder von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage, E Rn. 142). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin ihre Einschätzung, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die die Annahme begründen, dass eine Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 HStVollzG nicht besteht, sogar mit konkreten Vorfällen belegt, bei denen der Antragsteller sich nicht an die Anstaltsvorgaben gehalten hat, disziplinarisch auffällig geworden ist. Hierdurch ist der Mangel an Absprachefähigkeit des Antragstellers hinreichend festgestellt. Eine Bewertung, dass besondere Umstände die Annahme begründeten, dass eine Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht vorliege, wäre demnach von vorneherein verfehlt gewesen. Die Bewertung der Antragsgegnerin war demnach geradezu zwangsläufig und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Darauf, ob der Antragsteller möglicherweise - rechtsfehlerhaft - ursprünglich trotz Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens als für den offenen Vollzug geeignet angesehen worden ist, kommt es insoweit nicht an, ebenso wenig wie auf die Einschätzung der Staatsanwaltschaft. Soweit § 14 Abs. 3 HStVollzG der Antragsgegnerin bei ihrer Widerrufsentscheidung zusätzlich Ermessen einräumt, genügt die Entscheidung der Antragsgegnerin den an eine fehlerfreie Ermessensausübung zu stellenden Anforderungen. Die Antragsgegnerin überträgt letztlich die Kriterien ihrer insoweit nicht zu beanstandenden Beurteilung der (nicht mehr gegebenen) Eignung des Antragstellers für vollzugsöffnende Maßnahme auf ihre Ermessenentscheidung. Eine solche Vorgehensweise ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zulässig. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass nach Wortlaut und telos von § 13 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 13 Abs. 5 Nr. 5 HStVollzG für den Fall einer hypothetischen (erstmaligen) Prüfung der Gewährung von vollzugslockernden Maßnahmen in einer Konstellation wie der vorliegenden keine vollzugslockernden Maßnahmen hätten gewährt werden dürfen. Besondere Umstände, aus denen sich der Ausschluss einer Flucht- und Missbrauchsgefahr ergeben würde, lagen nämlich damals wie heute nicht vor, Vollzugslockerungen wären zu versagen gewesen. Dieser Umstand kommt vorliegend bezogen auf die Widerrufsentscheidung jedenfalls im Ergebnis einer Ermessensreduzierung auf Null gleich, sodass weitere Ausführungen zur Ermessensausübung unterbleiben durften. Da nach alledem die Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin vom 10.11.2016 als rechtmäßig anzusehen ist, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Die Entscheidung über den Gegenstandswert aus § 60 GKG.