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Urteil

2 O 806/24

LG Kassel 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2024:0517.2O806.24.00
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Tenor
1. Die Anträge vom 01.05.2024 und 06.05.2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge vom 01.05.2024 und 06.05.2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerinnen im Hinblick auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Das streitgegenständliche Turnier findet bereits ab dem 23.05.2024 in Bangkok statt, so dass ein Abwarten einer Entscheidung der Hauptsache nicht zugemutet werden kann. In der Sache haben die Anträge allerdings keinen Erfolg. Den Verfügungsklägerinnen steht gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Nominierung zu dem streitgegenständlichen Turnier in Bangkok aus einer vertragsähnlichen Sonderverbindung zwischen den Parteien zu. Eine solche ist daraus herzuleiten, dass eine Nominierung ein Vertragsverhältnis zwischen einem Sportler und dem Verband begründet, der Verfügungsbeklagte als „…“ diesbezüglich zur Gleichbehandlung seiner Mitglieder und potenzieller Vertragspartner verpflichtet ist, vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.12.2013 - 8 U 25/12. Aus dieser Verpflichtung des Verfügungsbeklagten i.V.m. § 242 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG ist den Verfügungsklägerinnen jedoch kein unmittelbarer Nominierungsanspruch erwachsen. Zur Beurteilung dessen waren die Nominierungskriterien des Verfügungsbeklagten vom 18.03.2024 sowie die mit Schreiben vom 30.04.2024 mitgeteilten Kriterien heranzuziehen. Durch diese wurden den Verbandsgremien Kriterien für die Auswahl für die Nominierung an die Hand gegeben. Bei der Ausarbeitung der Nominierungsrichtlinien genießen die Gremien der Sportverbände eine Einschätzungsprärogative. Das Gericht erkennt nicht, dass diese Nominierungsrichtlinien zur Auswahl nicht geeignet waren. Vielmehr ist eine Vielzahl verschiedener Kriterien mit aufgenommen worden, die eine möglichst dezidierte Entscheidung zulassen. Insbesondere muss ein Auswahlverfahren einen subjektiven Beurteilungsspielraum einräumen. Sportverbände sind in jedem Einzelfall verpflichtet, die kollidierenden Rechtsgüter abzuwägen. Dies ist vorliegend ausweislich der vom Verfügungsbeklagten vorgelegten Entscheidung nach der Nominierungssitzung, insbesondere auch Anlage AG 4 erfolgt. Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerinnen konnte der Verfügungsbeklagte von den Nominierungskriterien vom 18.03.2024 abweichen. Ausweislich des glaubhaft gemachten Vortrags des Verfügungsbeklagten fand am 27.04.2024 die Nominierungs-Sitzung des Expert-Ratingteams statt. Hierin wurde nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Verfügungsbeklagten durch das Expert-Ratingteam und die Nominierungskommission mehrheitlich das mit Schreiben vom 30.04.2024 mitgeteilte Procedere festgelegt. Dabei kann es dahinstehen, ob dieses Gremium ausweislich der Satzung des Verfügungsbeklagten zur Änderung der Nominierungskriterien befugt war. Jedenfalls war in den Nominierungskriterien vom 18.03.2024 festgelegt, dass aufgrund einer gleichaufliegenden Bewertung in den einzelnen Gewichtsklassen ein Ausscheidungswettkampf zur Festlegung der Reihenfolge nötig sein kann. Nähere Ausgestaltung solcher Ausscheidungswettkämpfe wurden hier nicht getroffen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Ausscheidungswettkampf näher konkretisiert werden muss, was mit Schreiben vom 30.04.2024 erfolgt ist. Unabhängig davon entspringt jedenfalls aus den Nominierungskriterien vom 18.03.2024 für beide Verfügungsklägerinnen kein unmittelbarer Anspruch auf Nominierung. In den Nominierungskriterien war ausdrücklich vermerkt: „Die Erfüllung der unten aufgeführten Kriterien bedeutet nicht automatisch eine Nominierung, sondern dies unterliegt stets der Einschätzung des Expert-Ratingteams bzw. einer abschließenden Entscheidung des Cheftrainers, auch mit Hinblick auf die Einordnung im Vergleich zum Weltstandpunkt“. Hieraus wird deutlich, dass eine Entscheidung über die Nominierung nicht allein anhand der genannten Bewertungskriterien, sprich Internationale/Nationale Wettkampfergebnisse, aktuelle Leistung in zentralen Lehrgangsmaßnahmen, Teamfähigkeit, Einstellung und Lebensführung sowie allgemeine Athletik, Diagnostik und IDA-Auswertung. Die festgelegten Kriterien können in Zusammenschau nur so ausgelegt werden, dass ein etwaiger Ermessensfehlgebrauch des Verfügungsbeklagten bzw. der Nominierungskommission nur dann in Betracht kommen kann, wenn die genannten Bewertungskriterien offensichtlich falsch oder gar nicht bewertet werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Verfügungsbeklagte hat glaubhaft dargelegt, dass die Verfügungsklägerinnen anhand dieser Kriterien gleichauf liegen. Anhand des Vortrags der Verfügungsklägerinnen kann weder die eine, noch die andere allein anhand dieser genannten Kriterien als die bessere Athletin beurteilt werden. Eine Ermessensfehlentscheidung seitens des Verfügungsbeklagten dahingehend kann nicht erkannt werden. Die Entscheidung ist nicht offenbar unbillig. Insbesondere ist das Gericht nicht befugt, sein eigenes Ermessen in diesem Fall an die Stelle des Ermessens des Verfügungsbeklagten zu setzen. Hierfurch würde in unzulässiger Weise in die Verbandsautonomie des Verfügungsbeklagten eingegriffen werden. Anhand der aufgezeigten Kämpfe der Vergangenheit kann das Gericht keinen signifikanten Vorteil der einen oder anderen Verfügungsklägerinnen erkennen. Ausweislich der Anlage AG 4 hat der Verfügungsbeklagte auch die aktuellen Leistungen der Verfügungsklägerinnen sowie die Teamfähigkeit und allgemeine Athletik bewertet. Auch anhand dessen sind keine signifikanten Unterschiede zu erkennen. An der vom Verfügungsbeklagten getroffenen Entscheidung, beide Verfügungsklägerinnen seien daher gleichauf, erkennt das Gericht keine Ermessensfehler. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich hieraus kein unmittelbarer Nominierungsanspruch ergeben, vgl. oben. Vielmehr obliegt dies nach Beurteilung der Bewertungskriterien einer abschließenden Ermessensentscheidung des Expert-Ratingteams und des Cheftrainers. Insbesondere war die Verfügungsklägerin zu 1) auch nicht von Beginn an aus dem Nominierungsverfahren auszuschließen, da sie nach Vortrag der Verfügungsklägerin zu 2) bereits die Hauptkriterien nicht erfüllt hat. Sie hat ausweislich der Anlage AG 4 drei Siege in den genannten Hauptkriterien erreicht, namentlich zwei Siege in Finnland und einen Sieg in Köln. Dass es sich hierbei um keine Medaillenplatzierungen handelte, kann dahinstehen. Denn ausweislich der Nominierungskriterien des Verfügungsbeklagten waren insgesamt drei Siegleistungen bei den Hauptkriterien Voraussetzung für eine Nominierung. Nähere Einschränkungen, wann, sprich in welcher Wettkampfsrunde diese Siege erreicht werden müssen, wurden nicht genannt. Das Nominierungsermessen hat sich im vorliegenden Fall auch nicht soweit reduziert, dass den Verfügungsklägerinnen ein Nominierungsanspruch erwächst. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Athlet die Nominierungsvoraussetzungen erfüllt oder sich der Verband hinsichtlich der Nominierungsentscheidung bereits selbst gebunden hat. Beides liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Der Verfügungsbeklagte ist zu der Entscheidung gekommen, dass beide Athletinnen gleichauf liegen. Dies ist ausweislich der oben gemachten Ausführungen auch nicht zu beanstanden. Daher ist die bereits in den Nominierungskriterien festgelegte Folge eingetreten, dass eine weitere Entscheidung nach einem Ausschlusskampf getroffen werden soll. Eine Selbstbindung des Verfügungsbeklagten ist auch nicht dadurch eingetreten, dass er entgegen der Nominierungsrichtlinien nicht bis zum 27.04.2024 über eine Nominierung entschieden hat bzw. nicht am 30.04.2024 einen Ausschlusskampf hat stattfinden lassen. Allein aufgrund dieses „Versäumnisses“ ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf Nominierung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass anhand der Bewertungskriterien keine der Verfügungsklägerinnen signifikant bessere Ergebnisse erzielt hat. Daher war es dem Verfügungsbeklagten zur Findung einer fairen und ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung zuzusprechen, mit Schreiben vom 30.04.2024 die Kriterien für die Vergleichskämpfe festzulegen. In die Interessenabwägung war auch mit einzubeziehen, dass selbst bei einer vorzeitigen Nominierung die nominierte Athletin an den Sparringskämpfen vom 14. und 17.05.2024 hätte teilnehmen müssen, sodass jedenfalls in körperlicher Hinsicht den Athletinnen kein signifikanter Nachteil erwächst. Auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch kann die Verfügungsklägerin zu 1) nicht durchgreifen. Ausweislich der Nominierungskriterien vom 18.03.2024, die durch das Schreiben vom 30.04.2024 lediglich ergänzt, nicht ersetzt worden sind, war von Anfang an vorgesehen, die Nominierung durch das Expert-Ratingteam und den Chef-Bundestrainer vorzunehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch darauf ergeben soll, dass eine Nominierung ohne Auswertung durch das Expert-Ratingteam durchgeführt werden soll. Das Gericht teilt auch nicht die Ansicht, dass die Kompetenz des Expert-Ratingsteams bereits erloschen ist, da dieses lediglich für einen Nominierungsvorschlag vorgesehen gewesen sei, was durch die Entscheidung, beide Athletinnen seien gleichauf, bereits erfolgt sei. Denn ein Nominierungsvorschlag ist hierdurch gerade nicht erfolgt, sondern hat lediglich zu der Entscheidung geführt, Ausgleichskämpfe stattfinden zu lassen. Sofern die Verfügungsklägerin zu 1) beantragt, die Aufnahme der Sparrings auf Video nicht zuzulassen, geht eine vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den wechselseitigen Interessen der Parteien hier zulasten der Verfügungsklägerin zu 1). Ausweislich des Schreibens vom 30.04.2024 hat der Verfügungsbeklagte bereits mitgeteilt, dass die Auswahlkämpfe unter Zuhilfenahme von Videoaufnahmen zur Beurteilung durch das Expert-Ratingteam erfolgen soll. Dadurch, dass nicht sämtliche Mitglieder des Expert-Ratingteams in Thailand vor Ort sind, wäre es dem Expert-Ratingteam vorenthalten, an der Nominierung teilzunehmen, obwohl dies in den Nominierungsrichtlinien, wie oben ausgeführt, so festgelegt ist. Es besteht kein Anspruch auf alleinige Entscheidung durch den Bundes-Cheftrainer. Dieser hat bereits ausweislich der Nominierungskriterien ein zweifaches Stimmrecht. Da dieser vor Ort in Thailand ist, erwächst der Verfügungsklägerin zu 1) durch die Aufnahme und anschließende Bewertung des Video-Materials durch das Expert-Ratingteam kein signifikanter Nachteil, der das Recht des Expert-Ratingteams auf Nominierung überwiegen würde aufgrund der ohne zwei bestehenden Stimmen des Cheftrainers. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Verfügungsklägerin zu 2) war zurückzuweisen. Seit dem 14.05.2024 finden in Thailand bereits Vergleichswettkämpfe gegen internationale Gegnerinnen, jeweils gleichlaufend im Verhältnis der beiden Verfügungsklägerinnen statt. Einen Anspruch darüber hinaus auf detaillierte Ausgestaltung dieser Vergleichskämpfe hat die Verfügungsklägerin zu 2) nicht. Insbesondere nicht in Hinblick auf die Auswahl der bewertenden Personen. Ausweislich der Nominierungskriterien wurde, wie oben ausgeführt, bereits festgelegt, mit welchem Stimmrecht und durch wen die Nominierung und letztlich die Bewertung der Ausscheidungskämpfe erfolgt. Daher waren die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jeweils vollumfänglich zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO. Die Verfügungsklägerinnen begehren gegenüber dem Verfügungsbeklagten die Nominierung zu einem Qualifikationsturnier in Thailand in der Zeit vom 23.05.2024 bis 03.06.2024. Der Verfügungsbeklagte ist der „…“ in „…“. Dieser nominiert eigenverantwortlich die Teilnehmenden für die Qualifikationsturniere zu den Olympischen Spielen 2024 in Paris. Insgesamt kann jedes nationale, Olympische Komitee für den Bereich des Boxsports 13 Athletinnen und Athleten nominieren, davon sechs Frauen. Die Quotenplätze der Frauen sind entsprechend auf die Kontinente aufgeteilt, wobei Europa in der Gewichtsklasse der Frauen 66 kg vier Quotenplätze erhält. Neben dem kontinentalen Qualifikationsturnier finden zwei weitere Welt-Qualifikationsturniere statt. Das zweite und letzte Welt-Qualifikationsturnier findet vom 23.05.2024 bis 03.06.2024 in Bangkok statt. Dort können sich noch 23 Frauen qualifizieren. Die nationalen Spitzenfachverbände, die bislang noch keine Qualifikation in der jeweiligen Gewichtsklasse nominiert haben, können eine Athletin pro Gewichtsklasse melden. Für die nationale Nominierung zu dem Qualifikationsturnier in Thailand ist der Verfügungsbeklagte als „…“ zuständig. Hierfür gab sich dieser unter dem 18.03.2024 nationale Nominierungskriterien (Anlage AS 3). Hierin war unter anderem festgelegt, dass alleiniges, für die Nominierung zuständiges Gremium die „…“ ist. Dieses setzt sich zusammen aus dem Sportdirektor, dem Vizepräsidenten Leistungssport, dem Vizepräsidenten Aus- und Fortbildung jeweils mit einer sowie dem Cheftrainer mit zwei Stimmen. Ein Expert-Ratingteam, dessen Zusammensetzung sich in den Nominierungskriterien findet, überprüft und bewertet anhand von festgelegten Kriterien die Voraussetzungen sowie erbrachten Leistungen der Athletinnen und Athleten. Die Erfüllung der in den Nominierungskriterien genannten Kriterien bedeutet ausweislich der Nominierungskriterien nicht automatisch eine Nominierung, sondern dies unterliegt stets der Einschätzung des Expert-Ratingteams bzw. einer abschließenden Entscheidung des Cheftrainers. Die Bewertung der einzelnen Athleten und Athletinnen erfolgt anhand von Wettkämpfen der Vergangenheit, aktueller Leistungen in zentralen Lehrgangsmaßnahmen des Verfügungsbeklagten, Teamfähigkeit und allgemeiner Athletik. Weiter war geregelt, dass in den Gewichtsklassen aufgrund einer gleichaufliegenden Bewertung ein Ausscheidungswettkampf zur Festlegung der Rangfolge nötig sein kann. Für mögliche Vergleichskämpfe war der 27.04.2024 festgelegt. Die Nominierung für das streitgegenständliche Turnier sollte spätestens bis zum 30.04.2024 erfolgen. Wegen der Einzelheiten der Nominierungskriterien wird auf Anlage AS 3 (Bl. 19 ff. d. A.) verwiesen. Bei den Verfügungsklägerinnen handelt es sich um Bundeskaderathletinnen des Verfügungsbeklagten. Beide sind der Gewichtsklasse der Frauen 66 kg zugeordnet und stehen in unmittelbarer Konkurrenz zueinander. Der Verfügungsbeklagte traf bislang keine Entscheidung hinsichtlich der Nominierung für das streitgegenständliche Turnier. Mit Schreiben vom 30.04.2024 wandte sich der Verfügungsbeklagte an die Verfügungsklägerinnen. Hierin wurde mitgeteilt, dass das Expert-Ratingteam und die Nominierungskommission in der Sitzung vom 27.04.2024 nach Auswertung der Nominierungskriterien zu dem Schluss gekommen seien, die Verfügungsklägerinnen lägen gleich auf. Mit absoluter Mehrheit habe das Expert-Ratingteam sowie die Nominierungskommission entschieden, den Nominierungsprozess bis spätestens zum 20.05.2024 abzuschließen. Beide Verfügungsklägerinnen wurden nach Thailand eingeladen. Es wurde mitgeteilt, dass dort internationale Vergleichswettkämpfe zur Vorbereitung auf die Weltqualifikation stattfinden sollten. Es wurden weitere Einzelheiten dieser Ausschlusskämpfe in dem Schreiben mitgeteilt. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 30. April wird auf Anlage AS 9 (Bl. 65 d.A.) Bezug genommen. Ein Schreiben desselben Inhalts hat ebenfalls die Verfügungsklägerin zu 2) erhalten. Die Sparrings legte der Verfügungsbeklagte am 11.05.2024 auf den 14., 16. und den 18.05.2024 fest. Entsprechend der in dem Schreiben vom 30.04.2024 mitgeteilten Abläufen sollen die Sparrings auf Video aufgezeichnet werden, so dass diese dem Expert-Ratingteam vorgelegt werden können. Die Verfügungsklägerin zu 1) behauptet, sie werde in Bezug auf den Erhalt ihrer Qualifikationschancen gegenüber der Verfügungsklägerin zu 2) benachteiligt. Dabei sei sie die derzeit beste Boxerin ihrer Gewichtsklasse in „…“. Sie liege mit der Verfügungsklägerin zu 2) entgegen der Behauptung des Verfügungsbeklagten nicht gleich auf. Dies ergebe sich aus den Kämpfen der Vergangenheit sowie der Teilnahme an verschiedenen Maßnahmen des Verfügungsbeklagten. Bei objektiver Betrachtungsweise bleibe die Verfügungsklägerin zu 2) hinter der Wertung der Verfügungsklägerin zu 1) zurück. Sie meint, sie habe daher gegenüber dem Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Nominierung zu dem Welt-Qualifikationsturnier in Bangkok. Der Ermessensspielraum des Verfügungsbeklagten sei auf Null reduziert. Die Entscheidung des Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerinnen nach Bangkok zu entsenden und dort gegen Dritte kämpfen zu lassen und erst anschließend über die Nominierung zu entscheiden, sei rechtswidrig. Das Nominierungsverfahren des Verfügungsbeklagten sehe vor, dass eine Bewertung anhand der Leistungskriterien bis spätestens zum 30.04.2024 erfolge. Der Verfügungsbeklagte sei nicht berechtigt, diesen Nominierungsprozess eigenmächtig zu ändern. Hierfür sei das im Schreiben vom 30.04.2024 genannte Gremium bereits formal unzuständig. Nach der Satzung des Verfügungsbeklagten sei hierfür die Nominierungskommission zuständig. Dem Expert-Ratingteam komme insoweit keine Kompetenz zu. Jedenfalls sei eine Videoaufnahme der angeordneten Sparrings nicht geeignet, die Kämpfe zu bewerten. Hierdurch entstehe eine Unsicherheit und es handele sich um keine objektive Bewertung. Die Verfügungsklägerin zu 2) meint ebenfalls, ihr stehe ein Anspruch auf Nominierung zu dem Qualifikationsturnier in Bangkok zu. Eine gleichaufliegende Bewertung zwischen den Verfügungsklägerinnen sei nicht gegeben. Bei einem bereits am 05.02.2024 stattgefundenen Vergleichswettkampf zwischen den Verfügungsklägerinnen habe die Verfügungsklägerin zu 2) gewonnen. Dadurch, dass der Verfügungsbeklagte entgegen seiner Nominierungsrichtlinien nicht bis zum 27.04.2024 eine Entscheidung getroffen habe und auch keinen Ausschlusskampf bis zum 30.04.2024 angeordnet habe, stehe der Verfügungsklägerin zu 2) nunmehr ein Anspruch auf Nominierung anhand der Hauptkriterien, namentlich Kämpfe der Vergangenheit, zu. In dem der Verfügungsbeklagte von seinen eigenen Nominierungskriterien abgewichen ist, verstoße er gegen das Verbandsrecht und löse damit ein Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin zu 2) aus. Die Verfügungsklägerin zu 1) beantragt, 1. den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, die Verfügungsklägerin zu 1) zum 2. Welt-Qualifikationsturnier im Boxen vom 25.05.2024 bis 02.06.2924 in Bangkok für die Gewichtsklasse 66 kg der Frauen zu nominieren; 2. hilfsweise, den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, die Entscheidung über den Vorschlag der Nominierung für das 2. Welt-Qualifikationsturnier ohne Aufnahme von Videos und Auswertung durch das Expert-Ratingteam in Deutschland durch den Chef-Bundestrainer vor Ort vorzunehmen und der Nominierungskommission des DBV zu unterbreiten. Die Verfügungsklägerin zu 2) beantragt, 1. den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes, ersatzweise einer Zwangshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an seinem Präsidenten, sie unverzüglich zu dem 2nd Word Qualifikation Tournament Olympic Games - Olympic Boxing - vom 23.05.2024 bis 03.06.2024 in Bangkok / Thailand in der Gewichtsklasse der Frauen bis 66 kg zu nominieren. 2. hilfsweise, die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, spätestens bis zum 17.05.2024 während des Trainingslehrgangs in Bangkok / Thailand einen Ausscheidungswettkampf zwischen ihr und einer internationalen Teilnehmerin des Lehrgangs in Bangkok / Thailand über 3 Runden zu je 3 Minuten mit je einer Minute Pause zwischen den Runden durchzuführen, wobei die Auswahl der Gegnerin der Antragstellerin durch Auslosen der Teilnehmerinnen in 66 kg erfolgt, gleichermaßen das Auslosen der Kampfrichter unter allen anwesenden lizenzierten Kampfrichtern – unter Ausschluss von deutschen Kampfrichtern - erfolgt. Gleichermaßen soll ein Ausscheidungskampf der unmittelbaren deutschen Konkurrentin „…“ erfolgen. Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, bei Niederlage oder Unentschieden der Konkurrentin „…“ und Siegleistung ihr sie unverzüglich zu nominieren. Sollten sie und „…“ beide Siegleistungen, beide Niederlagen oder beide ein Unentschieden aufweisen, obliegt ihre Nominierung im Rahmen des freien Ermessens dem Sportdirektor „…“. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte meint, er habe rechtmäßig und ermessensfehlerfrei festgelegt, dass über die Nominierung für das Qualifikationsturnier in Bangkok erst nach Durchführung der aktuell stattfindenden Maßnahme dort entschieden werde. Hierbei handele es sich um eine anerkannte und objektive Methode zur Ermittlung der Rangfolge von Box-Athleten. Beide Verfügungsklägerinnen würden über dieselbe Chance für die Nominierung für das Qualifikationsturnier in Bangkok verfügen. Er behauptet, beide Verfügungsklägerinnen lägen derzeit gleich auf. Hierzu verweist er auf Anlage AG 4. Im Übrigen bestehe selbst bei unterstellter Erfüllung der Nominierungskriterien kein unmittelbarer Anspruch auf eine Nominierung. Dies unterliege stets der Einschätzung des Expert-Ratingteams bzw. des Cheftrainers. Bereits vor diesem Hintergrund seien die gestellten Hauptanträge unbegründet. Die Verfahren 2 O 806/24 und „…“ sind mit Beschluss vom 15.05.2024 gemäß § 147 ZPO zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.