Beschluss
7740 Js 216449/17 - 3 KLs
LG Kassel 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2021:0412.7740JS216449.17.3.00
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Tenor
Das Gesuch des Angeklagten „…“ auf Ablehnung des Direktors des Amtsgerichts „…“ wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Gesuch des Angeklagten „…“ auf Ablehnung des Direktors des Amtsgerichts „…“ wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt. I. Mit Anklageschrift vom 05.09.2018 (Az. 7740 Js 216449/17) wird dem Angeklagten „…“ vorgeworfen, durch 18 selbständige Handlungen (Ziffern 40-45) vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat (Steuerhinterziehung Ziffern 34-39) darunter zu 4 besonders schweren Fällen (Ziffern 35-39) Hilfe geleistet zu haben, wobei es in einem Fall (Ziffer 45) beim Versuch der Beihilfe blieb, tateinheitlich hierzu vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat (Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall, Ziffern 1-32) Hilfe geleistet zu haben. Darüber hinaus wird dem Angeklagten zur Last gelegt, durch 5 selbständige Handlungen (Ziffern 46-50) den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch für einen anderen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt zu haben, wobei er in einem Fall (Ziffer 50) in großem Ausmaß Steuern verkürzt haben soll. Seit dem 09.09.2019 findet die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten „…“ sowie gegen die weiteren Angeklagten „…“ und „…“ statt. Mit Antrag vom 24.02.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Angeklagte „…“, vertreten durch seine Verteidigerin „…“, den Direktor des Amtsgerichts „…“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung seines Befangenheitsgesuchs hat der Angeklagte Folgendes ausgeführt: In dem Fortsetzungstermin am 24.02.2021 teilte der Vorsitzende sinngemäß mit, dass ein Antrag der Unterzeichnerin vorliege, wonach nicht mittwochs terminiert werden solle. Dem könne nicht entsprochen werden. Der Vorsitzende teilte sodann mit, dass am 3.3. und 17.3. keine Verhandlung stattfindet und am 10.3. erst ab mittags um 12.30 Uhr, bis Mai seien die Mittwochtermine grundsätzlich wöchentlich angesetzt. Er führte aus, dass mittlerweile alle Kammermitglieder in unterschiedlichen Spruchkörpern beschäftigt seien und dass das eine sehr große Schwierigkeit darstelle und sich daran nichts ändern werde. Die Unterzeichnerin erbat daraufhin das Wort, um einen weiteren Antrag in diesem Zusammenhang zu stellen. Der Vorsitzende erteilte ihr sodann das Wort. Auf Seite 3 des 7seitigen zu Protokoll gereichten Antrags vom 24.02.2021, der vollumfänglich unter Bezug genommen wird, unterbrach der hier abgelehnte Richter die Unterzeichnerin plötzlich und herrschte sie mit erhobener Stimme sinngemäß an, dass die Begründung nicht zielführend sei. Die Unterzeichnerin unterbrach den Vorsitzenden und bestand darauf, ihren Antrag weiter zu verlesen, schließlich habe sie das Wort erteilt bekommen. Es entspann sich ein Zwiegespräch. Die Unterzeichnerin erkundigte sich in diesem Zusammenhang auch, ob sie seine Unterbrechung so zu verstehen habe, dass der Vorsitzende ihr das Wort entziehe. Darauf ging der Vorsitzende nicht ein und führte weiter seine Meinung zu der – noch unvollständigen – Antragsbegründung aus. Wortwörtlich fielen seitens des Vorsitzenden u.a. folgende Sätze: „Sie tragen Dinge vor, die acht Monate zurückliegen" - hierauf erwiderte die Unterzeichnerin, dass es sich - wie bereits im Antrag vorgetragen schließlich auch um die Chronik der Terminierung handle. Der Vorsitzende ließ sich trotz des Hinweises der Unterzeichnerin, dass es ihre Entscheidung sei, wie sie einen Antrag begründe, nicht davon abbringen, weiter mit der Unterzeichnerin über ihre Antragsbegründung, die noch nicht zu Ende verlesen war, zu diskutieren. Weiter äußerte er u.a.: „Die Terminierung ist überholt". Ferner bezeichnete er die bis dahin vorgetragene Antragsbegründung als „nicht relevant" oder „irrelevant" - den exakten Wortlaut erinnert die Unterzeichnerin an der Stelle nicht mehr. Er sagte außerdem „Ich kann. auch Akten vorlesen". Er hielt der Unterzeichnerin ferner vor, dass sie „unsere Zeit nicht unnötig in Anspruch nehmen" und sich auf die „Stellung sachdienlicher Dinge beschränken“ solle, nachdem er sich dann auch noch anmaß zu sagen: „Dann können Sie auch eine Speisekarte als Begründung vorlesen", beantragte die Unterzeichnerin eine Unterbrechung, um einen unaufschiebbaren Antrag zu stellen. Der Vorsitzende gab darauf sinngemäß zu Protokoll, dass es der Unterzeichnerin ohne Rechtsverlust ermöglicht wird, einen solchen Antrag bis zum Abend zu stellen und lehnte somit die Unterbrechung ab. Auch hiernach diskutierte der Vorsitzende weiter mit der Unterzeichnerin über den Sinn ihrer Antragsbegründung, wobei die Unterzeichnerin sich immer wieder erbat, die Antragsbegründung weiter verlesen zu können. Abschließend schritt die Beisitzerin, Richterin am Landgericht „…“, in das Zwiegespräch ein und gestattete der Unterzeichnerin, mit der Antragstellung fortzufahren, was diese sodann auch tat. Nach der Verlesung des Antrages übergab die Unterzeichnerin diesen dem Vorsitzenden für das Protokoll. Danach wurde von dem Vorsitzenden angeordnet, dass die Mittwochtermine erst einmal bestehen bleiben. Die Unterzeichnerin beanstandete die Entscheidung und beantragte einen Gerichtsbeschluss. Der Beschluss wurde seitens des Vorsitzenden sodann zurückgestellt. Staatsanwalt „…“ nahm zu dem gestellten Antrag Stellung und führte u.a. aus, dass die Geschichte der Terminierung für ein etwaiges Rechtsmittel von Bedeutung sei. Im Hinblick darauf, dass der Vorsitzende nach der Antragstellung aufgrund der Terminprobleme auch die mögliche Entpflichtung der Unterzeichnerin erörterte, wies Herr Staatsanwalt „…“ darauf hin, dass ein neuer Pflichtverteidiger wohl einen Antrag auf Aussetzung stellen würde und damit das Verfahren nicht gesichert würde. Zu einem späteren Zeitpunkt monierte der Vorsitzende die Antragsbegründung erneut, indem er sarkastisch anmerkte, dass es eine „längere Geschichte, die historischen Wert hat" sei. „…“ trat der in Aussicht gestellten Entpflichtung der Unterzeichnerin entgegen und sagte, dass er das nicht wolle. Außerdem wies er daraufhin, dass der Vorsitzende auf die Frage des Kollegen “…”, wie lange der Donnerstag geblockt werden solle, im letzten Jahr „bis ad finitum" geantwortet habe. In der Verhandlungspause besprachen Herr Kollege „…“ und die Unterzeichnerin das vorbezeichnete Geschehen mit Herrn „…“. „…“hat vor dem Hintergrund, dass der Vorsitzende seiner Verteidigerin während der Antragstellung grundlos ins Wort fiel und ihre Ausführungen, die noch nicht zu Ende gebracht worden waren, als „irrelevant" oder „nicht relevant" bezeichnete und die Bedeutung der Begründung letztlich noch dadurch herabwürdigte, indem er sie sogar mit dem Verlesen einer Speisekarte verglich, den Eindruck gewonnen, dass ihm der Vorsitzende kein rechtliches Gehör gewähren möchte und dass dieser - so war er schließlich nicht einmal bereit, die gesamte Begründung anzuhören - ihm gegenüber voreingenommen ist. Durch die Gleichsetzung des Vorgetragenen mit dem Verlesen einer Speisekarte hat der Vorsitzende zum Ausdruck gebracht, dem gestellten Antrag keinerlei Wert beizumessen. Dabei ist die Frage der Terminierung für Herrn „…“, der ein Interesse daran hat, von beiden seiner Verteidiger*innen im Termin vertreten zu werden, von großer Bedeutung. Es handelt sich hier auch keineswegs um eine Spontanäußerung; der Vorsitzende beließ es nicht etwa bei einer kurzen Anmerkung, vielmehr hatte Herr „…“ den Eindruck gewonnen, dass er sich richtiggehend „festgebissen" hatte. Der Vorsitzende ließ es sich zudem nicht einmal nehmen, sogar nach dem Antrag auf Unterbrechung weiter auf die Unterzeichnerin einzureden. Erst das Eingreifen der Beisitzerin hat die vollständige Antragsverlesung möglich gemacht. Der hier von Herrn „…“ gewonnene Eindruck verstärkt sich ferner noch dadurch, dass der Vorsitzende nicht das erste Mal massiv in die Rechte des Angeklagten eingreift und diese verletzt. Im Hinblick auf das vergangene rechtswidrige Verhalten, wird vollumfänglich auf die beiden Ablehnungsgesuche vom 06.11.2020 sowie das Ablehnungsgesuch vorn 06.01.2021 verwiesen. Sie werden - ebenso wie die dazugehörigen Stellungnahmen und ergangenen Beschlüsse - auch umfassend und ausdrücklich unter Bezug genommen. Auch am 06.01.2021 maßte sich der Vorsitzende an, über den Sinn einer Antragsbegründung zu befinden und entschied sich, der Unterzeichnerin keine 10 Minuten Unterbrechung für eine schriftliche Begründung ihres Antrags zu gewähren. Seiner diesbezüglichen dienstlichen Äußerung vom 11.01.2021 ist u.a. zu entnehmen: Wegen der offenkundigen Sinnlosigkeit einer weiteren Begründung, dass eine wörtliche Protokollierung erfolgen solle – dem hatte die Kammer ja stattgegeben – und dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidigerin irgendeinen sinnhaften Grund nennen könnte, weshalb ausgerechnet die von ihr singulär erinnerte Aussage zutreffend sei, habe ich angeordnet, dass die beantragte Unterbrechung der Sitzung für 10 Minuten unterbleibt. Ein ähnliches Verhalten legte er auch am 06.11.2020 an den Tag. In dem ablehnenden Beschluss des Landgerichts ist u.a. zu lesen (S. 15 f.): Soweit der Angeklagte sein Gesuch darauf stützt, dass der Vorsitzende auf die mehrfach gestellten Anträge auf Erlass eines Gerichtsbeschlusses seiner Verteidigerin “…” nicht reagiert und diese ignoriert habe, ist anzumerken, dass der Vorsitzende bei Anordnung der Anwesenheit des Angeklagten ersichtlich davon ausging, dass dieser ohnehin verpflichtet sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Dementsprechend ist die Anordnung des Betretens des Sitzungssaales durch den Angeklagten nach Maßgabe der heute herrschenden Auffassung als sachleitende Anordnung im Sinne von § 238 Abs. 2 StPO zu qualifizieren und damit einem Gerichtsbeschluss zugänglich. Selbst wenn man die Auffassung des Vorsitzenden als nicht mehr vertretbar, die Verfahrensweise damit als fehlerhaft qualifizieren wollte, würde dies die Besorgnis einer Voreingenommenheit jedoch nur dann begründen, wenn die Auffassung jeder rechtlichen Grundlage entbehren würde und die Grenze zur Willkür erreicht wäre. Dort ignorierte der Vorsitzende einen mehrfach gestellten Antrag. Bei dem hier beanstandeten Verhalten des abgelehnten Richters handelt es sich nicht nur um eine grobe Missachtung grundlegender Verfahrensrechte – namentlich dem Recht, von beiden seiner Verteidiger*innen verteidigt zu werden – des Angeklagten „…“. Vielmehr stellt sich das renitente Einwirken auf die Unterzeichnerin als bewusstes Versagen rechtlichen Gehörs dar, sodass nachvollziehbar ist, dass Herr „…“ den Eindruck gewonnen hat, dass der Vorsitzende. sich bereits ein abschließendes Bild von seiner Person und seinem angeblichen Tatbeitrag gemacht hat und ihm nicht mehr unvoreingenommen gegenübersteht. Der Auseinandersetzung um die Terminierung am 24.02.2021 war vorausgegangen, dass den Verfahrensbeteiligten bereits im Termin am 20.08.2020 mündlich bekannt gegeben worden war, dass aufgrund anderweitiger Verhinderungen und Verpflichtungen der Kammermitglieder eine Terminierung nicht mehr wie bislang donnerstags, sondern nunmehr ausschließlich mittwochs in Betracht komme. Rechtsanwältin „…“ hatte daraufhin mit Schreiben vom 21.08.2020 mitgeteilt, dass sie aufgrund von ihr als Privatdozentin abgehaltener Lehrveranstaltungen, die sie infolge der zunächst im Rahmen einer Fortsetzungsklausel festgesetzten Fortsetzungstermine jeden Donnerstag auf mittwochs gelegt habe, an der Wahrnehmung der nunmehr wöchentlich mittwochs anberaumten Hauptverhandlungstermine verhindert sei. Mit Schreiben vom 09.10.2020 hat Rechtsanwältin „…“ die Aufhebung der im genannten Schreiben näher bezeichneten Mittwochtermine beantragt. Dem hat die Kammer nicht entsprochen, sondern es bei der am 20.08.2020 bestimmten Terminierung (jeden Mittwoch) belassen. Der Direktor des Amtsgerichts „…“ hat auf das Befangenheitsgesuch vom 24.02.2021 am 01.03.2021 folgende dienstliche Äußerung abgegeben: „Das Gesuch unterschlägt wesentliche Teile des Geschehens. RAin „…“ hatte im Vorfeld der Sitzung einen Antrag gestellt, die Terminierung der Kammer ab dem 31.03.2021 abzuändern. Ich habe RAin „…“ zunächst darauf hingewiesen, dass die Kammer aufgrund der anderweitigen Verhinderungen und Verpflichtungen der Kammermitglieder nur an Mittwochen terminieren kann und dies auch seit August vergangenen Jahres ausdrücklich allen Verfahrensbeteiligten bekannt sei. Ich habe bereits bei dieser Gelegenheit RAin „…“ darauf hingewiesen, dass Sie bislang keinerlei Gründe dafür vorgetragen hat, weshalb die Wahrnehmung von Lehrverpflichtungen in Kenntnis der entgegenstehenden Terminierung vorrangig sei und es für Sie nicht möglich gewesen sein soll, diese zu einem anderen Zeitpunkt zu übernehmen. RAin „…“ bestand dann darauf, ihren offenkundig vorbereiteten Antrag stellen zu dürfen. Nachdem RAin „…“ bereits an die 10 Minuten Ihre Antragsbegründung verlesen hatte, die ersichtlich nichts mit der maßgeblichen Frage, weshalb es jetzt zu der Terminskollision ab dem 31.03.2021 kommt, zu tun hat, wies ich RAin „…“ darauf hin, dass Sie bislang nur Dinge vorgetragen hätte, die für die zu treffende Entscheidung höchstens historischen Belang hätten. Sie solle bitte die Gründe darlegen, weshalb sie jetzt die Lehrverpflichtungen an Mittwochen übernommen habe. Zugleich hielt ich ihr vor, dass nach meiner Kenntnis die Planung von Lehrveranstaltungen für das Sommersemester 2021 frühestens im Oktober/November 2020 erfolgt sei, so dass davon auszugehen sei, dass sie in Kenntnis der entgegenstehenden Terminierung diese Lehrverpflichtungen übernommen habe. Daraufhin zeigte sich RAin „…“ empört darüber, dass ich sie unterbrochen hätte – nach meiner Erinnerung benutzte sie sogar das Wort Unverschämtheit – und führte weiter aus, es sei ihr überlassen, was sie zur Begründung ihres Antrags vortragen würde. Nachdem sich RAin „…“ auch auf weitere Vorhalte meinerseits nicht veranlasst sah, davon Abstand zu nehmen, längst überholte Fragen der Terminierung in Monaten vor Dezember 2020 zu referieren, aber ersichtlich nicht die Gründe nennen wollte, weshalb und wann sie ab dem 31.03.2021 Lehrverpflichtungen übernommen hatte, wies ich darauf hin, dass es schon erforderlich sei, dass sie ihren Antrag sachgerecht begründet. Nur in diesem Zusammenhang habe ich darauf hingewiesen, dass sie ansonsten auch eine Speisekarte verlesen könne. Im Verlauf der weiteren Begründung ihres Antrages wurde dann deutlich, dass RAin „…“ keinerlei Gründe dafür benennen kann, weshalb die Übernahme von Lehrveranstaltungen ab dem 31.03.2021 unvermeidlich war. Ganz offenkundig hat RAin „…“ sich willkürlich über die ihr bekannte Terminierung hinweggesetzt und verlangt nunmehr mit ihrem Antrag, dass die Terminierung nach ihrem Belieben geändert werden soll. Ich habe sie und den Angeklagten „…“ deshalb darauf hingewiesen, dass das pflichtwidrige Verhalten von RAin „…“, sollte es dabeibleiben, dass RAin „…“ die Termine nicht wahrnehmen will, möglicherweise ihre Entpflichtung als Pflichtverteidigerin erforderlich macht.“ Den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft wurden das Befangenheitsgesuch und die dienstliche Äußerung sowie die Mitteilung über die zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch berufenen Richter mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Die Verteidigerin „…“ hat mit Schreiben vom 05.03.2021 zur dienstlichen Äußerung dahingehend Stellung genommen, dass die zeitliche Dauer des von ihr bis zur Unterbrechung durch den Vorsitzenden verlesenen Antrages deutlich kürzer gewesen sei (4 Minuten und 51 Sekunden) als von dem Vorsitzenden in seiner dienstlichen Äußerung dargestellt. Zudem habe sie das Wort Unverschämtheit – entgegen der Darstellung des Vorsitzenden – nicht genutzt. Auch das am Ende der dienstlichen Erklärung ausdrücklich behauptete, angeblich pflichtwidrige Verhalten der Verteidigerin sei eine bloße Unterstellung, die die Besorgnis der Befangenheit noch weiter vertiefe. Der Angeklagte „…“ habe inzwischen den Eindruck gewonnen, dass der Vorsitzende seiner Verteidigerin nahezu feindlich gegenüberstehe und jeden Antrag, den seine Verteidigerin in seinem Interesse stelle, zum Anlass nehme, sprichwörtlich „aus der Haut zu fahren“. Dass der Vorwurf eines angeblich pflichtwidrigen Verhaltens völlig aus der Luft gegriffen sei, zeige sich schon daran, dass sich die Verteidigerin im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 24.02.2021 erfolgreich darum bemüht habe, ihre Lehrveranstaltungen zu verlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf das Schreiben vom 05.03.2021 (Bl. 293 XXII d. HA) Bezug genommen. Der Verteidiger des Angeklagten „…“, „…“, hat mit Schreiben vom 04.03.2021 zur dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom 01.03.2021 ausgeführt, er habe nicht gehört, dass Frau Rechtsanwältin „…“ das Wort „Unverschämtheit“ genutzt habe. Im Übrigen wird auch insoweit auf das vorbezeichnete Schreiben Bezug genommen (Bl. 264 Bd. XXII d. HA Der Direktor des Amtsgerichts „…“ ist im Laufe des Verfahrens bereits mehrfach durch den Angeklagten „…“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Der Angeklagte „…“ lehnte den Direktor des Amtsgerichts als Vorsitzenden mit zwei Anträgen vom 06.11.2020, einem Antrag vom 05.01.2021 (Bl. 17 ff. Bd. XXII d. HA), der sich ausschließlich gegen den Vorsitzenden richtete, sowie einem weiteren Antrag vom selben Tag, der sich auf sämtliche berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers bezog, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Daneben lehnte er mit Antrag vom 06.01.2021 schließlich den gesamten Spruchkörper einschließlich der Schöffinnen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Den Befangenheitsanträgen vom 06.11.2020 lag unter anderem zugrunde, dass der Vorsitzende wiederholt auf gestellte Anträge der Verteidigung des Angeklagten „…“ auf Erlass eines Gerichtsbeschlusses und den Antrag auf Unterbrechung der Verhandlung zwecks Abfassung eines unaufschiebbaren Antrages durch die Verteidigerin „…“ nicht reagierte und ankündigte, das Verfahren gegen den Angeklagten „…“ abtrennen zu wollen, sofern der seitens der Verteidigung gestellte Covid19-Unterbrechungsantrag aufrechterhalten bleibe. Schon im Rahmen des zur Begründung der Gesuche herangezogenen Sachverhaltes trug sich eine mehrstündige mündliche und zum Teil lautstark geführte Auseinandersetzung zwischen dem abgelehnten Richter und den Verteidigern des Angeklagten „…“ zu, im Zuge derer der Vorsitzende sinngemäß auch äußerte, der Angeklagte „…“ sei ihm nicht mehr wichtig. Das erste Ablehnungsgesuch vom 05.01.2021 betraf den Umstand, dass der Vorsitzende über ein die Beisitzer betreffendes Ablehnungsgesuch, das sich auf die Teilhabe an einer Entscheidung der Beisitzer über das Befangenheitsgesuch vom 06.11.2020 betreffend den Vorsitzenden bezog, mitentschied, obwohl es aus Sicht des Ablehnenden inzident auch um die Frage der befürchteten Befangenheit des Vorsitzenden ging. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gesuch (Bl. 17 ff. Bd. XXII d. HA) und den hierzu ergangenen Beschluss vom 19.01.2021 (Bl. 105 ff. Bl. XXII d. HA) Bezug genommen. Das zweite Ablehnungsgesuch vom 05.01.2021 hatte den Eindruck des Angeklagten, der Vorsitzende habe mit der Abtrennung des gegen ihn geführten Verfahrens „gedroht“, wenn er einen zuvor gestellten Antrag auf Unterbrechung wegen der Sars-CoV2-Pandemie aufrechterhalte, zum Gegenstand. Auf das Gesuch vom 05.01.2021 (Bl. 33 ff. Bd. XXII d. HA) wird ebenso wie auf die dazu ergangene Entscheidung vom 19.01.2021 (Bl. 111 ff. Bd, XXII d. HA) Bezug genommen. Dem Ablehnungsgesuch vom 06.01.2021, das sich gegen den ganzen Spruchkörper richtete, lag zugrunde, dass der Vorsitzende einen Antrag der Rechtsanwältin „…“ auf Unterbrechung der Verhandlung für die Dauer von 10 Minuten, die der Ausarbeitung einer schriftlichen Begründung eines Antrages auf wörtliche Protokollierung dienen sollte, ablehnte, wobei der Vorsitzende sinngemäß zur Begründung ausführte, dass der Verfahrensstand wesentlich weiter fortgeschritten wäre, wenn sich die Kammer nicht ständig mit Dingen beschäftigen müsse, die nicht der Verfahrensförderung dienten. Auch bestehe nach bereits erfolgter Antragstellung kein Anlass mehr, eine Unterbrechung zur Begründung des Antrages zu gewähren, da die Verteidigerin sich schon vor Antragstellung dessen Begründung zu überlegen habe. Auf das Gesuch vom 06.01.2021 (Bl. 40 ff. Bd. XXII d. HA) und den diesbezüglichen Beschluss des Landgerichts vom 19.01.2021 (Bl. 119 ff. Bd. XXII d. HA) wird Bezug genommen. Die vorgenannten Ablehnungsgesuche wurden alle durch die jeweils zur Entscheidung berufenen Richter mit Beschlüssen vom 10.12.2020 und vom 19.01.2021 als unbegründet zurückgewiesen. II. Der Ablehnungsantrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO vorgebracht worden. Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet. Die Bemerkungen des Vorsitzenden der Strafkammer in der Hauptverhandlung am 24.02.2021 waren geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist, ob der Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten muss, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (BVerfG, NJW 1993, 2230). Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Auch die subjektive Überzeugung des Antragstellers ist irrelevant. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, NJW 1993, 2230 m. w. N.; vgl. BGHSt 4, 264, 269, 270; BGH wistra 2002, 267 m.w.N.; NStZ-RR 2012, 211; Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl. 2020, § 24 Rn. 6, 8 m.w.N.). Aus der Verhandlungsführung des Richters kann sich ein solches Misstrauen in die Unvoreingenommenheit ergeben, wenn dieser in grob unsachlicher Weise seinen Unmut zum Ausdruck bringt oder wenn er den Angeklagten sonst unter Verletzung des richterlichen Verhandlungsstils in unangemessener oder gar ehrverletzender Weise behandelt (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 208, 209, Urteil vom 02. März 2004 – 1 StR 574/03; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 17.). Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende oder beleidigende Unmutsäußerungen des Richters in der Verhandlung sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Denn der Betroffene wird und darf solche Äußerungen regelmäßig dahin verstehen, dass der Richter zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht gewillt ist. Nicht zu beanstanden ist es hingegen, wenn er sich in nach Sachlage noch verständlichen Unmutsäußerungen ergeht („Unmutsaufwallungen”; vgl. Meyer-Goßner, § 24 Rn 18 m.w.N.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe war die Ablehnung des Vorsitzenden der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit begründet. Aus Sicht eines verständigen Angeklagten gab die mit dem Ablehnungsgesuch beanstande Verfahrensführung des Vorsitzenden Anlass, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. 1. Diese Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt sich aus den Unmutsäußerungen des Vorsitzenden im Termin am 24.02.2021 in Verbindung mit einem sachlich nicht gerechtfertigten, impulsiv-lautstarken Verhalten gegenüber der Verteidigerin des Angeklagten „…“, die zudem eine Verkürzung der Rechte des Angeklagten zur Folge hatte. Die mit deutlich erhobener Stimme getätigten Äußerungen des Vorsitzenden, Rechtsanwältin „…“ solle „unsere Zeit nicht unnötig in Anspruch nehmen“, er – der Vorsitzende – „könne auch Akten vorlesen“ und sie – Rechtsanwältin „…“ – könne „auch eine Speisekarte als Begründung vorlesen“, stellen selbst dann unangemessene Äußerungen gegenüber der Verteidigerin dar, wenn und soweit deren Antrag tatsächlich – wie vom Vorsitzenden angenommen – inhaltlich und zeitlich überholt gewesen wäre. Aus Sicht der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Richter bestehen zwar keine Bedenken, dass ein Richter unerheblichen Vortrag als solchen bezeichnen darf, ohne damit die berechtigte Besorgnis seiner Befangenheit auszulösen. Damit darf aber nicht gleichzeitig eine unsachliche Herabwürdigung des Vortrages des Verteidigers bzw. des Angeklagten oder seiner Person verbunden sein. Eben dies ist jedoch hier der Fall, wenn der abgelehnte Richter sich anmaßt, das Verlesen einer Antragsbegründung mit dem Verlesen einer Speisekarte gleichzusetzen und er ferner äußert, dass er dann ebenso gut (Unerhebliches) aus den Akten vorlesen könne und die Verteidigerin sodann auffordert, die Zeit der Strafkammer nicht weiter unnötig in Anspruch zu nehmen. Diese als unüblich und unangemessen zu bezeichnenden Äußerungen lassen bei objektiver Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Angeklagten besorgen, dass es dem Vorsitzenden nicht um eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Antrag, sondern primär darum ging, diesen und damit die Verteidigerin als Verfasserin herabzuwürdigen. Insbesondere auch aufgrund seiner impulsiven und verbal lautstarken Reaktion hat der Vorsitzende hier den Rahmen sachbezogener Auseinandersetzung verlassen, indem er die Prozessführung der Verteidigerin des Angeklagten in dessen Gegenwart durch seine sarkastischen Äußerungen herabsetzte. Ins Gewicht fällt dabei vor allem auch, dass das Verhalten des Vorsitzenden eine Verkürzung der Rechte des Angeklagten bewirkte. Vor dem Hintergrund der Äußerung, Rechtsanwältin „…“ solle die Zeit der Kammer nicht unnötig in Anspruch nehmen, konnte auch aus der Sicht eines objektiven, vernünftig denkenden Angeklagten der Eindruck entstehen, der Vorsitzende werde der weiteren Antragsbegründung keinerlei Wert beimessen, sondern diese von vorherein als irrelevant ansehen. Zwar können die von dem Angeklagten beanstandeten Äußerungen nicht isoliert betrachtet werden, sondern kommt es auf den Zusammenhang an, in dem sie gefallen sind. Dieser ergibt aber nicht, dass der Vorsitzende durch ein unmittelbar vorangegangenes unsachliches Verhalten der Verteidigerin des Angeklagten zu seinen Äußerungen provoziert worden ist. Auch die bereits seit geraumer Zeit währende Diskussion zwischen dem Vorsitzenden und der Verteidigerin über die Terminierung und auch das – jedenfalls aus Sicht des Vorsitzenden – konfrontative Prozessverhalten der Verteidigerin sind nicht geeignet, die unsachlichen Äußerungen des Vorsitzenden und sein lautstarkes und impulsives Verhalten zu rechtfertigen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Verteidigerin die Terminierung bzw. Verhandlungsführung des Richters zu Recht oder zu Unrecht beanstandet hat. Auch wenn letzteres der Fall war, musste der abgelehnte Richter im Rahmen seiner Verhandlungsleitung sachlich auf die Beanstandung der Terminierung eingehen, zumal diese nicht in unangemessener Form, sondern schlicht durch Verlesung eines Antrages erfolgt ist. Ein nachvollziehbarer Anlass in der stattgehabten Art und Weise zu reagieren, bestand nicht. Sowohl die Wortwahl des Vorsitzenden als auch die Form seiner Äußerungen konnten den Eindruck hervorrufen, ihm fehle gegenüber der Verteidigerin – und mittelbar auch gegenüber dem Angeklagten „…“ – das gebotene und unverzichtbare Maß an Distanz und Neutralität. Es sei betont, dass es durchaus Aufgabe des Richters sein kann, im Rahmen einer Hauptverhandlung die rechtlichen und tatsächlichen Aspekte eines Verfahrens auch kontrovers mit den Beteiligten zu diskutieren, wobei es nachvollziehbarerweise auch zu gereizten Reaktionen kommen kann. Sicherlich ist ein Richter bei Meinungsverschiedenheiten nicht verpflichtet, stets emotionslos zu reagieren. Dabei hat er jedoch die gebotene Zurückhaltung zu wahren. Eine solche Zurückhaltung hat der Vorsitzende vorliegend vermissen lassen. Aufgrund seiner lautstarken und scharfen Reaktion in Verbindung mit der unsachlichen Kritik, welche er dem Antrag der Verteidigerin entgegenhielt, kann vorliegend nicht mehr von einer noch verständlichen, der angespannten Situation geschuldeten und damit nachvollziehbaren Reaktion ausgegangen werden. Eine noch zulässige Spontanäußerung des Vorsitzenden kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil es sich um eine Kumulation von Äußerungen handelte und die ihr zu Grunde liegende Verärgerung des Vorsitzenden über das Prozessverhalten von Rechtsanwältin „…“ erkennbar auch nach einer zwischenzeitlichen Verhandlungsunterbrechung anhielt und erneut zu einer hitzigen und lautstarken Diskussion mit der Verteidigerin des Angeklagten „…“ führte. Aus der Sicht eines objektiven Angeklagten war das Verhalten des Vorsitzenden bei verständiger Würdigung geeignet, Misstrauen gegen dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Eine Differenzierung zwischen der Besorgnis der Voreingenommenheit gegenüber der Verteidigerin einerseits und dem Angeklagten selbst andererseits ist bei dieser Sachlage nicht mehr möglich, weil jedenfalls mit der Terminierungsfrage – das von dem Angeklagten selbst ausdrücklich bekundete – Anliegen verbunden war, bei den Hauptverhandlungsterminen möglichst durch beide Verteidiger vertreten zu werden. Diese Besorgnis der Befangenheit wurde auch nicht durch die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters ausgeräumt. Diese kann die genannten Gesichtspunkte weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit maßgeblich relativieren. Der abgelehnte Richter hat darin im Nachhinein und nach reiflicher Überlegung an seinen Äußerungen festgehalten und sich für sein unangemessenes Verhalten nicht entschuldigt. 2. Die vom abgelehnten Richter getätigten Äußerungen und sein vorstehend beschriebenes Prozessverhalten sind jedenfalls in der Gesamtschau aller zum Gegenstand des Ablehnungsgesuchs erhobenen Umstände geeignet, bei einem verständigen Angeklagten Misstrauen gegen dessen Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. Bereits bei vorangegangenen Verhandlungsterminen kam es zu lautstarken und zum Teil hitzig geführten Diskussionen zwischen der Verteidigung des Angeklagten „…“ und dem Vorsitzenden, in deren Verlauf er zum Teil Anträge nicht oder nicht zeitnah zu Protokoll nahm oder dies nur auf Intervention des Staatsanwaltes oder anderer Beteiligter geschah. Selbst wenn jede einzelne dieser Auseinandersetzungen für sich genommen eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen könnte, rechtfertigt sich eben diese jedoch aus dem wiederholten Übergehen der seitens der Verteidigung gestellten Anträge und dem daraus resultierenden Eindruck, dass rechtliches Gehör nicht in ausreichendem Maße gewährt wird. Als besonders gewichtig imponiert hierbei der Vorfall im Hauptverhandlungstermin vom 06.11.2020. Nach langen wortreichen Auseinandersetzungen hatte der Vorsitzende gegen den Protest der Verteidigung das Eintreten des Angeklagten „…“ in den Sitzungssaal angeordnet. Obgleich die Verteidigung diesbezüglich umgehend die gerichtliche Entscheidung nach § 238 II StPO beantragte, verlas der Vorsitzende unter Widerspruch der Verteidigung und in den lautstarken Protest der Verteidigung des Angeklagten „…“ hinein einen Bundeszentralregisterauszug betreffend den Angeklagten „…“. Die nunmehr erneut aufkeimende Auseinandersetzung im Termin am 24.02.2021 und die währenddessen getätigten Äußerungen müssen zudem im Kontext seiner Äußerungen im Termin am 06.11.2020 gesehen werden. Hier äußerte der Vorsitzende im Rahmen der länger andauernden Auseinandersetzung mit der Verteidigung des Angeklagten „…“ im Zusammenhang mit dem durch die Kammer unterbreiteten Vorschlag für eine verfahrensbeendigende Absprache sinngemäß, dass ihm der Angeklagte „…“ nicht mehr wichtig sei. Obgleich dies zum damaligen Zeitpunkt im Gesamtkontext wohl lediglich auf die ablehnende Haltung des Angeklagten „…“ im Hinblick auf eine Verständigung bezogen war, begründet das Verhalten dennoch im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Auseinandersetzungen mit der Verteidigung und dem Umgang mit Anträgen des Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit. Soweit der Vorsitzende über ein die Beisitzer betreffendes Ablehnungsgesuch, mitentschied, obwohl es aus Sicht des Ablehnenden inzident auch um die Frage der befürchteten Befangenheit des Vorsitzenden ging, ist dieser Sachverhalt für die hier anzustellende Gesamtbetrachtung nicht erheblich. Denn dieser basiert nicht auf dem prozessleitenden Verhalten des Vorsitzenden, sondern fußt auf der Teilhabe an der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt. In die gebotene Gesamtschau miteinzubeziehen war hingegen die von dem Angeklagten „…“ monierte Ablehnung des Antrages seiner Verteidigerin „…“ auf Unterbrechung der Verhandlung am 06.01.2021 für die Dauer von 10 Minuten, die der Ausarbeitung einer schriftlichen Begründung eines Antrages auf wörtliche Protokollierung dienen sollte, wobei der Vorsitzende sinngemäß zur Begründung ausführte, dass der Verfahrensstand wesentlich weiter fortgeschritten wäre, wenn sich die Kammer nicht ständig mit Dingen beschäftigen müsste, die nicht der Verfahrensförderung dienten. Auch die weitere Äußerung des Vorsitzenden, dass nach bereits erfolgter Antragstellung kein Anlass mehr bestehe, eine Unterbrechung zur Begründung des vorgenannten Antrages zu gewähren, da die Verteidigerin sich schon vor Antragstellung dessen Begründung zu überlegen habe, hat die Kammer berücksichtigt. Immer wieder begründen die Äußerungen des Vorsitzenden zu Anträgen der Verteidigung des Angeklagten „…“ den nachvollziehbaren Eindruck, dieser bewerte die Anliegen des Angeklagten als nicht so bedeutend. Weiterhin war die bereits vorstehend unter II. 1. erörterte Reaktion des Vorsitzenden auf den von der Verteidigerin des Angeklagten verlesenen Antrag vom 24.02.2021 zu berücksichtigen. Die vorstehend beschriebenen Äußerungen und Reaktionen des Vorsitzenden sind jedenfalls in der Gesamtschau geeignet, Besorgnis über die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit bei einem verständigen Beobachter hervorzurufen, vor allem, da entsprechendes Verhalten des Vorsitzenden ausschließlich gegenüber dem Angeklagten „…“ und dessen Verteidigung zu beobachten war. Vor diesem Hintergrund erweckt insbesondere die nunmehr im Termin am 24.02.2021 getätigte Äußerung des Vorsitzenden, Rechtsanwältin „…“ solle „unsere Zeit nicht unnötig in Anspruch nehmen“, erneut den Eindruck, dass der Vorsitzende nicht gewillt ist, der Verteidigerin und damit auch dem Angeklagten „…“ rechtliches Gehör zu verschaffen. Wie im Befangenheitsgesuch vom 24.02.2021 zutreffend ausgeführt, nahm der Vorsitzende den von der Verteidigerin verlesenen Antrag auf Terminverlegung auch nach dem Eindruck der beisitzenden Richter einmal mehr zum Anlass, dieser wiederholt ins Wort zu fallen, sich über das Prozessverhalten der Verteidigerin „…“ zu empören und dabei sprichwörtlich „aus der Haut zu fahren.“ Verständlich und nachvollziehbar war diese Reaktion auch unter Berücksichtigung der persönlichen Spannungen zwischen dem abgelehnten Richter und der Verteidigerin nicht. Selbst wenn die Auffassung des Vorsitzenden im konkreten Fall zutreffend gewesen sein mag, vermag dies seine ausfallende, unsachliche und nach Lage der Dinge unverhältnismäßige Reaktion und Kritik gegenüber der Verteidigerin nicht zu rechtfertigen, sondern begründet aus Sicht eines objektiven Beobachters die Besorgnis, er stehe zumindest dem Angeklagten „…“ nicht mehr unvoreingenommen gegenüber. Die Verhaltensweisen des Vorsitzenden tragen die Besorgnis in sich, der Vorsitzende stehe der Verteidigerin des Angeklagten „…“, Rechtsanwältin „…“, nahezu feindlich gegenüber. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehend geschilderten, letztlich übergangenen Anträge konnte und durfte ein verständiger Dritter in der Person des Angeklagten „…“ davon ausgehen, dass der Vorsitzende nicht länger gewillt ist, der Verteidigerin „…“ und damit auch dem Angeklagten selbst rechtliches Gehör zu verschaffen. Vielmehr konnte aufgrund der Verfahrensleitung der Eindruck entstehen, dass der abgelehnte Richter verfahrensbezogene Anträge der Verteidigung des Angeklagten „…“ aufgrund persönlicher Spannungen gezielt verhindere bzw. gar nicht zur Kenntnis nehme. Dies wiederum lässt aus Sicht eines verständigen Angeklagten den Rückschluss zu, dass der abgelehnte Richter sich bereits eine Meinung über seine Schuld gebildet habe. Der Vorsitzende hat die sich daraus ergebende Besorgnis seiner Befangenheit auch insoweit nicht durch seine dienstliche Äußerung ausgeräumt. Vielmehr bestärkt diese das Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit. Anstatt die ohnehin spannungsgeladene Situation zu entschärfen, hat der Vorsitzende der Verteidigerin unter Wiederholung der Androhung einer möglichen Entpflichtung vorgeworfen, sich willkürlich über die Terminierung der Kammer hinweggesetzt zu haben. Auch dies zeigt, dass er nicht bereit ist, die Spannungen mit der Verteidigerin beizulegen und die unbedingt erforderliche Neutralität zu wahren. Dem Befangenheitsgesuch war daher stattzugeben.