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Beschluss

3 StVK 56/20

LG Kassel 3. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2020:0623.3STVK56.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 4. Der Gegenstandswert wird auf 600,00 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 4. Der Gegenstandswert wird auf 600,00 € festgesetzt I. Der Antragssteller, derzeit in der Justizvollzugsanstalt „……“ inhaftiert, begehrt die Gestattung einer Ausführung als vollzugsöffnende Maßnahme. Seit dem 17.01.2018 befindet sich der Verurteilte in Haft. Bevor er am 09.01.2020 in die Justizvollzugsanstalt „……“ verlegt wurde – dies aufgrund des Wohnsitzes seiner Verlobten in „……“ – befand er sich in der Justizvollzugsanstalt „……“ . Der Verurteilte wurde durch das Amtsgericht Münster am 03.04,.2014 wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie Beleidigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (wobei Verurteilungen aus dem Jahr 2012 und 2011 miteinbezogen wurden). Hierbei wurde zunächst der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist zwischenzeitlich widerrufen worden und der Verurteilte hat die restliche Jugendstrafe vom 17.01.2018 bis zum 21.01.2018 verbüßt. Zu jener Haft hat sich der Verurteilte nicht selbst gestellt, sondern wurde aufgrund eines Sicherungshaftbefehls des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 19.12.2017 am 17.01.2018 festgenommen. Durch Urteil des Amtsgerichts Münster (Az.: 50 Ds-61 Js 251/16-108/16) vom 04.04.2017 wurde der Verurteilte wegen gewerbsmäßigen Betruges in zehn Fällen, davon in acht Fällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Durch Urteil des Amtsgerichts Rheine (Az.: 6 Ls – 71 Js 3605/17-24/18) vom 27.04.2018 wurde der Verurteilte wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 30.05.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Coesfeld (Az.: 3a Ds-81 Js 658/16-22-17) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Bewährungszeit wurde bis 06.06.2020 festgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Mit Beschluss vom 20.08.2018 führte das Amtsgericht Münster (Az.: 50 Ds-61 Js 251/16-108/16) die beiden Freiheitsstrafen vom 04.04.2017 und vom 30.05.2017 unter Auflösung der bestehenden Gesamtfreiheitsstrafe auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zurück. Das Haftende ist auf den 25.03.2021 notiert. Im Vollzugsplan vom 05.03.2020 ist unter 14.2 angeführt, dass Ausführungen grundsätzlich möglich seien, ein Bedürfnis hierzu aber nicht gesehen werde und vom Antragssteller auch nicht geltend gemacht worden sei. Im ersten Quartal 2020 erhielt der Verurteilte insgesamt neun Besuche mit einer Besuchsdauer von einer Stunde und somit drei Besuche monatlich. Mit Schreiben vom 10.03.2020 beantragte der Antragssteller eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und zur Vermeidung von Haftschäden sowie zur Vorbereitung von weiteren Vollzugslockerungen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.03.2020, den der Antragssteller am 20.03.2020 erhielt, ab. Sie führte aus, dass die Notwendigkeit von Ausführungen nicht gegeben sei, was im ebenso hinsichtlich der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit wie auch im Hinblick zur Vermeidung von Haftschäden gelte. Der Kontakt zum sozialen Umfeld sei gut und der Antragssteller habe auch genügend Besuche erhalten, die das gesetzliche Mindestmaß von einer Stunde pro Monat deutlich überstiegen. Ein Vergleich mit langjährig inhaftierten Gefangenen sei angesichts der (geringen) Höhe der Gesamtstrafe unzulässig. Im Übrigen verwies die Antragsgegnerin auf die Ausführungen im Vollzugsplan. Mit Antrag vom 30.03.2020, bei Gericht eingegangen am 01.04.2020, hat der Antragssteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Bescheid vom 19.03.2020 verletze den Antragsgegner in seinem Grundrecht auf Resozialisierung und Wiedereingliederung. Die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerhaft gehandelt und insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Fragen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und der Vermeidung von Haftschäden nicht hinreichend beachtet bzw. missverstanden. Dies sei deswegen so, weil das Bundesverfassungsgericht lediglich über einen bestimmten Fall eines langjährig Inhaftierten entschieden habe, ohne deswegen die Aussage getroffen zu haben, dass bei kurzzeitig Inhaftierten keine Haftschäden vorliegen könnten. Zudem sei es so, dass § 13 HStVollzG nicht hinsichtlich der Haftlänge differenziere. Weiterhin könne die Antragsgegnerin keine Aussage darüber treffen, inwieweit der Antragssteller in depressive Phasen verfalle, da der Vollzug in der Justizvollzugsanstalt „……“ ein Verwahrvollzug sei. Depressive Phasen seien aber eingetreten, vom Arzt verkannt worden und der Stationsdienst sei keine Hilfe. Ferner komme es bei Ausführungen nicht auf die Flucht- und Missbrauchsgefahr an – was die Anspruchsgegnerin aber verkannt habe. Insgesamt habe die Antragsgegnerin die Bedeutung von Ausführungen für den Resozialisierungsprozess und die weiteren rechtlichen Würdigungen für vollzugslockernde Maßnahmen und Strafaussetzungsentscheidungen (§ 57 Abs. 1 StGB) verkannt. Ausführungen könnten nicht allein wegen erfolgter Besuchskontakte verwehrt werden. Er beantragt, 1. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin unter Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung zu verpflichten. 2. Prozesskostenhilfe zu gewähren Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt weiterhin zur Begründung im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich Ausführungen zur Vermeidung von Haftschäden in der Regel eine Haftzeit von mehr als sieben Jahren vorliegen müssten. Die Ausführungen zur Vermeidung von Haftschäden seien vom Antragssteller überdies missverstanden worden. Vielmehr sei es so, dass Erkenntnisse über Haftschäden nicht vorlägen, wobei der Antragssteller bei der Vollzugsplanungskonferenz nicht den Eindruck bei ihm vorliegender Haftschäden gemacht habe und diese in der Regel bei kurzen Haftdauern nicht aufträten. Zudem sei es so, dass die Behauptung depressiver Phasen, die vom Arzt abgetan worden seien, nicht nachvollzogen werden könnten. Im Gespräch mit der Psychologin seien ausschließlich medizinische Themen problematisiert worden. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als Verpflichtungsantrag gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG statthaft und auch im Übrigen zulässig, indes unbegründet. a) Im Rahmen der Zulässigkeit ist der Antrag als Verpflichtungsantrag, § 109 Abs. 1 S. 2 Var. 1 StVollzG statthaft, § 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG iVm § 88 VwGO analog. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt, § 109 Abs. 2 StVollzG, da es möglich ist, dass er durch den ablehnenden Verwaltungsakt vom 19.03.2019, der ihm die Ausführungen versagt, durch einen fehlerhaften Ermessensgebrauch in seinen Rechten aus § 13 Abs. 3 S. 2 und 3 HStVollzG, Art. 2 Abs. 1 GG, Grundrecht auf Freiheit, und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dem Grundrecht auf Resozialisierung, verletzt ist. b) Der Antrag ist unbegründet. Der Verwaltungsakt vom 10.12.2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragssteller daher nicht in eigenen Rechten. Gem. § 13 Abs. 3 S. 2 HStVollzG kann zur Erfüllung des Eingliederungsauftrages das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit eine Ausführung gestattet werden, wenn vollzugsöffnende Maßnahmen nach Satz 1 nicht gewährt werden. Durch das Wort „kann“ kommt zum Ausdruck, dass der Anstalt bei der Gewährung von Ausführungen ein weitreichendes pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich des „ob“ und des „wie“ von Ausführungen zukommt (BeckOK Strafvollzug Hessen/Kunze, 13. Ed. 10.1.2020, HStVollzG § 13 Rn. 35). Dies bedeutet, dass der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf Ausführungen hat, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Bei einem Bescheid, mit dem die Vollzugsbehörde die Gewährung von Lockerungen versagt hat, ist durch die Kammer nur zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrundegelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320 − NJW 1982, 1057 ff.). Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen, gemessen an dem vorgenannten Maßstab, nicht verletzt. Ausführungen können dann gewährt werden, wenn sie der Erfüllung des Eingliederungsauftrages oder zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit des Verurteilten und zur Vermeidung von Haftschäden dienen (BeckOK Strafvollzug Hessen/Kunze, 13. Ed. 10.1.2020, HStVollzG § 13 Rn. 35, 35a). Indem die Antragsgegnerin solche Gründe für Ausführungen nicht gesehen hat, hat sie ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. aa) Indem die Antragsgegnerin Ausführungen zum Zwecke der Wiedereingliederung nicht gewährt hat, hat sie ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Verwaltungsakt vom 19.03.2020 zutreffend, unter Verweis auf die Vollzugsplanfortschreibung vom 05.03.2020 (Punkt 14.1, S. 2), ausgeführt hat, liegt ein nachvollziehbarer begründeter Anlass für eine Ausführung nicht vor. Denn eine Ausführung ist kein Selbstzweck, sondern vielmehr eine eigenständige Behandlungsmaßnahme, die mit Blick auf die vollzugliche Zielsetzung gewährt werden kann (vgl. Laubenthal in LNNV, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, Abschn. E Rn. 136). Gründe für Ausführungen im Rahmen bestimmter vollzuglicher Zielsetzungen wurden von dem Antragsteller aber nicht geltend macht. Ausführungen betreffen alle Tätigkeiten, für die der Gefangene in Einzelfällen für eine bestimmte Tageszeit verlassen darf, wobei die die Ausführungen rechtfertigenden Gründe vielfältig sein können (Laubenthal in LNNV, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, Abschn. E Rn. 136). Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 10.03.2020 (Bl. 12 d.A.) aber nur generell auf eine Ausführung in das Stadtgebiet von „……“ abgestellt, um seine Lebenstüchtigkeit und drohende schädliche Folgen des Freiheitsentzugs vorzubeugen. Ebenfalls hat er nur generell auf die Vorbereitung von Vollzugslockerungen verwiesen. Indem der Antragssteller solche allgemeinen Ziele nennt, verkennt er den oben angeführten Sinn und Zweck von Ausführungen. Denn keinesfalls darf die Ausführung etwa ausschließlich als eine abstrakt-vorbereitende Maßnahme für eine weitergehende Vollzugslockerung bzw. vollzugsöffnende Maßnahme missverstanden werden (OLG Hamm, NStZ 1985, 189). Ausführungen sind insbesondere kein Durchlaufposten auf einer „Checkliste“ zur Hinführung auf eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 S. 2 StGB, sondern müssen in Hinblick auf die Ziele des § 2 HStVollzG eigenständige Bedeutung und mithin eine eigenständige Behandlungsfunktion haben. So können Ausführungen etwa gewährt werden, um ein aktives oder passives Wahlrecht auszuführen, um eine Außenbeschäftigung oder einen Freigang vorzubereiten (z.B. durch Vorstellung bei einem Arbeitsgeber), oder um bestimmte Handlungsweisen in Freiheit wiederzuerlernen (bei sehr lange Inhaftierten, wie etwa die Bewältigung von Geschäften des täglichen Lebensbedarfs). In jedem Fall müssen die Ausführungen behandlungs- und konkret-zielorientiert sein. Sie dürfen nicht lediglich abstrakt-zielorientiert sein (bloßer Verweis auf die Ziele des § 2 HStVollzG). Der Vollzugsplan vom 05.03.2020 sieht zur Zeit keine Ausführung zu Erreichung konkreter (Erpobungs-)Ziele in Freiheit vor und ist dabei auch nicht – den oben genannten eingeschränkten Prüfungsmaßstab zugrundegelegt – ermessenfehlerbehaftet. Nicht durchdringen kann der Antragssteller hierbei mit dem Argument, Ausführungen dürften ihm nicht deswegen versagt werden, weil er überdurchschnittlich viele Besuche erhalte. Generell ist dem Antragssteller zuzustimmen, dass dies in der ausgeführten Allgemeinheit keine Richtigkeit haben kann. Allerdings ist zu beachten, dass der Antragssteller durch die Besuche Kontakt zur Außenwelt bekommt und in seinem Antragsschreiben konkret hätte darlegen müssen, was er im Rahmen einer Ausführung zu tun beabsichtigt und das ihm in Bezug auf das Resozialisierungsziel eine andere Hilfestellung gibt als die Besuche. bb) Auch Ausführungen zur Vermeidung von Haftschäden hat die Antragsgegnerin nicht ermessensfehlerhaft abgelehnt. Grundsätzlich können Ausführungen – neben ihrem Zweck als Behandlungsmaßnahme – auch dazu dienen, Haftschäden zu vermeiden. Hierbei wiegt Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 17.09.2019 - 2 BvR 650/19). Allerdings sind weder Haftschäden erkennbar und dargelegt, noch drohen diese. Hier hätte es in der Sphäre des Antragstellers gelegen, solche drohenden Haftschäden oder bereits bestehende Haftschäden darzulegen. Angesichts der relativen Kürze der Haft ist auch aufgrund der bloßen Haftdauer nicht von drohenden Haftschäden auszugehen. Die angeführten psychischen Schädigungen hat der Antragssteller nicht mehr weiter substantiieren können, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.04.2020 auf das Gespräch mit der Psychologin verwiesen hat. Damit kann es dahingestellt bleiben, inwieweit die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf langjährig Inhaftierte auf eher kurzzeitig Inhaftierte zur Anwendung kommen, denn wie dargelegt sind drohenden Haftschäden nicht ersichtlich. 2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers war mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen, § 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 ZPO. Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der von dem Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und eine Beweisführung möglich ist (vgl. BGH NJW 1994, 1160 (1161)). Im vorliegenden Fall konnte der Standpunkt des Antragsstellers nicht mehr als vertretbar eingestuft werden. Der Antragsteller konnte keinen konkreten Grund für Ausführungen im Rahmen von Behandlungsmaßnahmen nennen. Mithin hat er den Sinn und Zweck von Ausführungen im Ansatzpunkt verkannt. Seine Ausführungen zu drohenden Haftschäden waren offensichtlich unbegründet und blieben ohne nähere Darlegungen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Den Verfahrenswert hat das Gericht gemäß §§ 65, 60, 52 Abs.1 bis 3 GKG nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller festgesetzt.