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Beschluss

3 StVK 3/21

LG Kassel 3. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2021:0412.3STVK3.21.00
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Leitsätze
Wurde das interne Dokumentationsbuch der Justizvollzugsanstalt, durch welches gerade die Tatsache und der Zeitpunkt ausgehender Anwalts- und Gerichtspost des Gefangenen dokumentiert werden soll, an dem betreffenden Tage durch die Justizvollzugsanstalt offensichtlich nur unvollständig geführt und besitzt der Gefangene daher keine anderen Möglichkeiten der Glaubhaftmachung – insbesondere, weil etwa ein frankierter Briefumschlag nicht vorhanden ist, da die Gefangenenpost auf dem Dienstweg befördert wird –, genügt die schlichte Erklärung des Gefangenen für die Glaubhaftmachung dessen fehlenden Verschuldens (vgl. BVerfG NJW-RR 1994, 316).
Tenor
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung gemäß § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 109 StVollzG gegen die Vollzugsplanfortschreibung Nr. 15 der Antragsgegnerin vom 10.12.2020 gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde das interne Dokumentationsbuch der Justizvollzugsanstalt, durch welches gerade die Tatsache und der Zeitpunkt ausgehender Anwalts- und Gerichtspost des Gefangenen dokumentiert werden soll, an dem betreffenden Tage durch die Justizvollzugsanstalt offensichtlich nur unvollständig geführt und besitzt der Gefangene daher keine anderen Möglichkeiten der Glaubhaftmachung – insbesondere, weil etwa ein frankierter Briefumschlag nicht vorhanden ist, da die Gefangenenpost auf dem Dienstweg befördert wird –, genügt die schlichte Erklärung des Gefangenen für die Glaubhaftmachung dessen fehlenden Verschuldens (vgl. BVerfG NJW-RR 1994, 316). Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung gemäß § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 109 StVollzG gegen die Vollzugsplanfortschreibung Nr. 15 der Antragsgegnerin vom 10.12.2020 gewährt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Fortschreibung Nr. 15 des Vollzugsplans der Antragsgegnerin vom 10.12.2020. Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Gießen 404 Js 25303/06 seit dem 27.09.2007. 15 Jahre werden am 05.10.2021 verbüßt sein. Unter dem 10.12.2020 erfolgte die Fortschreibung Nr. 15 des Vollzugsplanes für den Antragsteller durch die Antragsgegnerin. Der Vollzugsplan wurde dem Antragsteller am 22.12.2020 ausgehändigt. Durch Schreiben vom 30.12.2020, bei Gericht am 06.01.2021 eigegangen, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte, die Vollzugsplanfortschreibung aufzuheben, die Ermessensfehlerhaftigkeit der Vollzugsplanfortschreibung festzustellen und der Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts aufzugeben, neu zu entscheiden. Durch Hinweis der Kammer vom 08.01.2021 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass nach vorläufiger Würdigung sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht fristgemäß eingegangen und daher unzulässig sei. Durch Schreiben vom 23.01.2021, bei Gericht am 28.01.2021 eingegangen, stellte der Antragsteller Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsteller behauptet, dass er die Antragsschrift am 31.12.2020 morgens bei der Frühstücksausgabe bei der Antragsgegnerin zur Weiterbeförderung abgegeben habe und ihm erst später am Tag mitgeteilt worden sei, dass an diesem Tag die Post nicht mehr befördert werde. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Post an das Gericht unverzüglich habe weitergeleitet werden müssen; er habe bei der Abgabe des Schreibens deutlich gemacht, dass es sich um eine Fristsache handele. Ferner ist der Antragsteller der Ansicht, dass sich die Frist durch das Wochenende, Weihnachten und Neujahr und hiermit die postbeförderungsfreien Tage um eben diese Tage verlängere. Schließlich ist Antragsteller der Ansicht, dass Verzögerungen der Postbeförderung, die in den Verantwortungsbereich der Anstalt fielen, unabhängig vom Verschulden der Anstalt ein Verschulden des Gefangenen ausschlössen; die Antragsgegnerin hätte das Schreiben spätestens am 04.01.2021 weiterleiten müssen. Der Antragsteller beantragt daher, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass Gefangene die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bearbeitung der Gefangenenpost auftretenden anstaltsbedingten üblichen Verzögerungen in Kauf nehmen müssten und auch bei der Abgabe von Schreiben, die der Fristwahrung dienten, zu berücksichtigen hätten. Die Gefangenenpost werde während des regulären Dienstbetriebes, d.h. nur während der regulären Arbeitszeiten, durchgeführt. Dem entspreche es, dass etwa für die Samstagspost das Gebot der unverzüglichen Weiterleitung als erfüllt anzusehen sei, wenn sie erst am Montag weitergeleitet werde. Der Dienstbetrieb sei nicht nur an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, sondern auch an Heiligabend und Silvester nur zu verrichten, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zwingend erforderten, was Gefangenen in der Regel auch bekannt sei. Ob der Antragsteller die Antragsschrift tatsächlich am 31.12.2020 zur Beförderung abgegeben hat, hat nicht aufgeklärt werden können. Zwar wird auf jeder Station der Antragsgegnerin ein Dokumentationsbuch geführt, in dem die ausgehende Anwalts- und Gerichtspost der Inhaftierten dokumentiert wird, gleichwohl findet sich hier zum Antragsteller lediglich ein Eintrag vom 04.01.2021, wobei es sich um Post an dessen Rechtsanwalt handelte. In dem Dokumentationsbuch wurde der Ausgang der Antragsschrift des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht dokumentiert. Am 31.12.2020 kam es bei der Antragsgegnerin wegen krankheitsbedingter Personalausfälle, auch auf der Station des Antragstellers, in der Frühschicht zum Einsatz von stationsfremden Bediensteten und die mögliche Entgegennahme von Gefangenenpost wurde an diesem Tag nicht nachweislich dokumentiert. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen. II. 1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verlängert sich die Antragsfrist des § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 112 Abs. 1 StVollzG nicht um etwaige postbeförderungsfreie Tage, sodass seine Antragsschrift vom 30.12.2020, mit der er die ihm am 22.12.2020 bekannt gegebene Vollzugsplanfortschreibung Nr. 15 der Antragsgegnerin angreift, am 06.01.2021 nicht fristgerecht bei Gericht einging. 2. Dem Antragsteller ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung gemäß § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 109 StVollzG gegen die Vollzugsplanfortschreibung Nr. 15 der Antragsgegnerin vom 10.12.2020 nach § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 112 Abs. 2, 3 StVollzG zu gewähren. a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar nicht fristgemäß nach § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 112 Abs. 3 S. 1 StVollzG gestellt worden, gleichwohl ist dem Antragsteller von Amts wegen nach § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 112 Abs. 3 S. 3, 4 StVollzG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hiernach hat der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung – der Antrag auf gerichtliche Entscheidung – nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. So verhält es sich vorliegend: Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers vom 23.01.2021, bei Gericht am 28.01.2021 eingegangen, wurde nicht innerhalb der Frist des § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 112 Abs. 3 S. 1 StVollzG gestellt. Gleichwohl stellte der Antragsteller bereits zuvor durch Schreiben vom 30.12.2020, bei der Kammer am 06.01.2021 eingegangen, mithin innerhalb der Antragsfrist auf Wiedereinsetzung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung und holte somit die versäumte Rechtshandlung nach. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen setzt jedoch darüber hinaus grundsätzlich voraus, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Versäumungsgrund und Säumnis ohne weiteres erkennbar, das fehlende Verschulden des Betroffenen an der Fristversäumnis offensichtlich und eine Glaubhaftmachung wegen Offenkundigkeit oder Aktenkundigkeit überflüssig ist (Euler in: BeckOK StrafvollzugsR Bund, 19. Ed., Stand: 01.08.2020, § 112 Rn. 13 m.w.N.). Kann jedoch nicht aufgeklärt werden, ob die Fristversäumnis auf einer überlangen Postlaufzeit beruht, ist regelmäßig Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren (vgl. OLG Brandenburg NZV 2006, 316 m.w.N.; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 112; Schmitt in: Meyer-Goßner/Ders., StPO, 63. Aufl. 2020, § 45 Rn. 12 m.w.N.). Ein Poststempel auf dem Briefumschlag als Nachweis über die Dauer der Beförderung scheidet vorliegend aus, da – wie der Kammer bekannt ist – Post von Gefangenen der Antragsgegnerin an das hiesige Gericht auf dem Dienstweg und nicht durch die Deutsche Post befördert wird. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass bei der Antragsgegnerin ein internes Dokumentationssystem, wonach sie ein Dokumentationsbuch, in welchem die ausgehende Anwalts- und Gerichtspost der Inhaftierten dokumentiert wird, führt, vorhanden ist. Dieses soll gerade dazu dienen, die Tatsache und den Zeitpunkt der Aufgabe wichtiger Schriftstücke zu dokumentieren. Die Antragsschrift datiert auf den 30.12.2020. Der Antragsteller selbst trägt vor, er habe die Antragsschrift am 31.12.2020 bei der der Antragsgegnerin zur Weiterbeförderung abgegeben. Eine schlichte Erklärung des Betroffenen, er habe das Schriftstück rechtzeitig zur Versendung aufgegeben und die Fristversäumnis beruhe nicht auf seinem Verschulden, genügt regelmäßig nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung. Jedoch ist im vorliegenden Fall der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin gerade zur Nachvollziehbarkeit der Tatsache und des Zeitpunktes der Aufgabe wichtiger Schriftstücke, wie vorliegend von Gerichtspost, ein Dokumentationssystem geschaffen hat. Das Dokumentationsbuch der Antragsgegnerin ist jedoch gerade für diesen Tag, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt, aus Gründen, die in der Sphäre der Antragsgegnerin zu finden sind, offenbar nur unvollständig geführt worden. Aus dem Dokumentationsbuch der Antragsgegnerin ist nicht einmal erkennbar, dass der Antragsteller überhaupt Post an das Gericht in dem betreffenden Zeitraum (30.12.2020 bis 06.01.2021) zur Versendung aufgegeben hat. Da jedoch die vorliegende Antragsschrift jedenfalls am 06.01.2021 bei Gericht eingegangen ist, mithin zu irgendeinem Zeitpunkt ab dem 30.12.2020 (Datum der Antragsschrift) bis zum 06.01.2021 (Eingang der Antragsschrift bei Gericht) auch in dem Dokumentationsbuch der Antragsgegnerin hätte erfasst werden müssen, ist das Dockmutationsbuch der Antragsgegnerin hinsichtlich dieses Zeitraumes jedenfalls offensichtlich unvollständig. Entsprechend räumt auch die Antragsgegnerin ein, dass es am 31.12.2020 wegen krankheitsbedingter Personalausfälle, auch auf der Station des Antragstellers, in der Frühschicht zum Einsatz von stationsfremden Bediensteten gekommen und die mögliche Entgegennahme von Gefangenenpost an diesem Tage offensichtlich und bedauerlicherweise nicht nachweislich dokumentiert worden sei. Insbesondere, wenn bei behördlicher Beförderung von Schriftstücken Vorkehrungen geschaffen werden, durch die die Tatsache und der Zeitpunkt der Aufgabe des Schriftstücks zur Beförderung dokumentiert werden soll, diese Vorkehrungen aber versagen und dem Betroffenen daher keine anderen Möglichkeiten der Glaubhaftmachung zu Gebote stehen, reicht die schlichte Eigenerklärung des Betroffenen für die Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens aus (vgl. BVerfG NJW-RR 1994, 316). Auch aus den anderen Umständen, insbesondere der Datierung der Antragsschrift, ergibt sich nicht, dass die Fristversäumung nicht auf einer überlangen Beförderungszeit beruhte (vgl. OLG Brandenburg NZV 2006, 316). Ganz im Gegenteil: Die Datierung der Antragsschrift auf den 30.12.2020 spricht, abgesehen vom theoretischen Falle der – hier dem Antragsteller nicht unterstellten – nachträglichen Rückdatierung, vielmehr sogar für dessen Behauptung, am 31.12.2020 die Antragsschrift zur Weiterbeförderung der Antragsgegnerin übergeben zu haben. Die Gesamtumstände, insbesondere das unvollständige Dokumentationsbuch der Antragsgegnerin, versetzen den Antragsteller in die Lage, nicht glaubhaft machen zu können, die Antragsschrift rechtzeitig versandt zu haben, mithin die Frist nicht schuldhaft versäumt zu haben. Die Unvollständigkeit des Dokumentationsbuches beruht auf einem anstaltsinternen Vorgang, ist mithin der Sphäre der Antragsgegnerin zuzuordnen, weshalb sich dies nicht zulasten des Antragstellers auswirken darf. Insbesondere soll das Dokumentationsbuch der Antragsgegnerin, wie dargestellt, gerade die Tatsache und den Zeitpunkt der Aufgabe von wichtigen Schriftstücken dokumentieren. Es ist dem Antragsteller daher aus Gründen, die in der Sphäre der Antragsgegnerin liegen, nicht möglich, den Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Beförderung aufgegeben hat, glaubhaft zu machen (vgl. BVerfG NJW-RR 1994, 316). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es hier auch um den „ersten Zugang“ zum Gericht geht, sodass die Anforderungen an das, was der Antragsteller veranlasst haben und vorbringen muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten, ohnehin nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1856; NJW-RR 1995, 316). Daher ist nach seiner schlichten Erklärung davon auszugehen, dass der Antragsteller die Antragsschrift am 31.12.2020 zur Beförderung aufgegeben hat. b) Danach trifft den Antragsteller an der Versäumung der Frist des § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 112 Abs. 1 StVollzG kein Verschulden. Diese Frist begann am 23.12.2020 zu laufen und ist am 05.01.2021 abgelaufen. Der Antragsteller konnte damit rechnen, dass sein am 31.12.2020 aufgegebenes Schreiben – wie die Antragsgegnerin zuletzt auch bestätigt hat – spätestens nach Silvester, Neujahr und dem Wochenende am 04.01.2021 weiterbefördert würde, mithin jedenfalls bis zum 05.01.2021 bei Gericht einginge. Der Antragsteller gab das Schreiben der Antragsschrift nach vorstehenden Erwägungen so rechtzeitig in den Postlauf der Antragsgegnerin, dass er damit rechnen konnte, es werde rechtzeitig beim Gericht eingehen, wobei auch zu sehen ist, dass auch Inhaftierte eine gesetzliche Frist bis zu ihrer Grenze ausnutzen dürfen (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.01.2016, Az. 3 Ws 956/15 (StVollz), juris; Beschl. v. 26.10.2007, Az. 3 Ws 905/07 (StVollz), juris). Insoweit ist zwar der Antragsgegnerin in ihrer Auffassung zuzustimmen, wonach etwa an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an Silvester und Heiligabend der Dienstbetrieb und somit auch die Postbeförderung nur insoweit verrichtet wird, als es die dienstlichen Verhältnisse zwingend erfordern. So verlangt § 35 Abs. 3 S. 1 HStVollzG, auch soweit es fristgebundene Schreiben betrifft, nur eine Bearbeitung der Gefangenenpost während des regulären Dienstbetriebes, das heißt nur während der regulären Arbeitszeiten von montags bis freitags (vgl. § 3 Abs. 1 HAZVO) (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.09.2010, Az. 1 Vollz (Ws) 468 – 471/10, juris; vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 30 Rn. 3). Samstage, gesetzliche Feiertage, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei bzw. es ist nur Dienst zu verrichten, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern (vgl. § 8 Abs. 1 HAZVO). Die hiernach üblichen anstaltsbedingten Verzögerungen bei der Bearbeitung von Gefangenenpost sind von Gefangenen in Kauf zu nehmen und zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Doch selbst unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte die an das Gericht adressierte Antragsschrift des Antragstellers bei Aufgabe am 31.12.2020 spätestens am nächsten regulären Arbeitstag, am 04.01.2021 (der 02./03.01.2021 war ein Samstag bzw. Sonntag), von der Antragsgegnerin weiterbefördert werden müssen (vgl. auch Bosch in: BeckOK, StrafvollzgsR Bund, 18. Ed., Stand: 01.08.2020, § 30 Rn. 2 m.w.N.; Arloth/Krä, a.a.O. m.w.N.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass fristgebundene Schreiben, wie die vorliegende Antragsschrift, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. LT-Drs 18/1396 S. 100), weiterzuleiten sind (§ 35 Abs. 3 S. 1 HStVollzG). Somit wäre die Antragsschrift bei ordnungsgemäßer Weiterbeförderung bereits am 04.01.2021, jedenfalls bis zum 05.01.2021 und somit fristgemäß bei Gericht eingegangen. c) Nach alledem ist dem Antragsteller daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung gegen die Vollzugsplanfortschreibung Nr. 15 zu gewähren. 3. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 83 Nr. HStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 46 Abs. 2 StPO).