Beschluss
3 StVK 69/21
LG Kassel 3. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2021:0518.3STVK69.21.00
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Leitsätze
1. Die Beerdigung der eigenen Mutter stellt einen wichtigen Anlass i.S.d. § 15 Abs. 1 HStVollzG dar.
2. Das Ermessen der Justizvollzugsanstalt, dem Gefangenen zum Zwecke der Teilnahme an der Trauerfeier und Beerdigung seiner Mutter eine Ausführung zu gewähren, ist insbesondere unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten familiären Belange aus Art. 6 Abs. 1 GG – hier vor allem das nahe Angehörigenverhältnis sowie das Interesse des Gefangenen am Abschiednehmen und an einer Trauerbewältigung – und des grundrechtlich verankerten Vollzugsziels der Resozialisierung (Ar. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) regelmäßig auf Null reduziert, wenn keine ganz erheblichen Gründe, etwa eine konkrete Flucht- oder Missbrauchsgefahr, gegen die Teilnahme sprechen (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 01.12.2006, Az. 609 Vollz 353/06).
3. Für die Bejahung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr darf es die Justizvollzugsanstalt nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Antragstellers zu konkretisieren (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 03.03.2021, Az. 2 BvR 866/20).
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Ausführung zur Trauerfeier und Beerdigung seiner am 26.04.2021 verstorbenen Mutter am 20.05.2021, 12:00 Uhr, auf den Friedhof „……“, zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beerdigung der eigenen Mutter stellt einen wichtigen Anlass i.S.d. § 15 Abs. 1 HStVollzG dar. 2. Das Ermessen der Justizvollzugsanstalt, dem Gefangenen zum Zwecke der Teilnahme an der Trauerfeier und Beerdigung seiner Mutter eine Ausführung zu gewähren, ist insbesondere unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten familiären Belange aus Art. 6 Abs. 1 GG – hier vor allem das nahe Angehörigenverhältnis sowie das Interesse des Gefangenen am Abschiednehmen und an einer Trauerbewältigung – und des grundrechtlich verankerten Vollzugsziels der Resozialisierung (Ar. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) regelmäßig auf Null reduziert, wenn keine ganz erheblichen Gründe, etwa eine konkrete Flucht- oder Missbrauchsgefahr, gegen die Teilnahme sprechen (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 01.12.2006, Az. 609 Vollz 353/06). 3. Für die Bejahung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr darf es die Justizvollzugsanstalt nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Antragstellers zu konkretisieren (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 03.03.2021, Az. 2 BvR 866/20). Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Ausführung zur Trauerfeier und Beerdigung seiner am 26.04.2021 verstorbenen Mutter am 20.05.2021, 12:00 Uhr, auf den Friedhof „……“, zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Ausführung zur Trauerfeier mit anschließender Beisetzung seiner Mutter. Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Kassel (Az. 3650 Js 7653/14) seit dem 18.08.2020 und ist seit dem 14.01.2021 in der Justizvollzugsanstalt „……“, der Antragsgegnerin, inhaftiert. Am 26.04.2021 verstarb die Mutter des Antragstellers, wovon er am 27.04.2021 erfuhr. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin Hafturlaub, um sich von seiner Mutter verabschieden und danach an ihrer Beerdigung teilnehmen zu können. Am 28.04.2021 beantragte darüber hinaus auch der Bevollmächtigte und vorliegend Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Hafturlaub und hilfsweise Ausführung sowohl für das Abschiednehmen als auch für die Beerdigung der Mutter des Antragstellers. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mündlich mit, dass lediglich eine Ausführung zum Zwecke des Abschiednehmens von seiner verstorbenen Mutter bewilligt werde; Hafturlaub oder Ausführung zwecks Teilnahme an der Beerdigung hingegen wurden abgelehnt. Am 03.05.2021, zwischen 12:00 Uhr und 13:30 Uhr, nahm der Antragsteller im Rahmen einer Ausführung durch die Antragsgegnerin in den Räumlichkeiten des Bestattungsunternehmens Abschied von seiner Mutter. Diese Ausführung verlief ohne Beanstandungen. Am 20.05.2021, 12:00 Uhr, wird die Beerdigung der Mutter auf dem Friedhof „……“, stattfinden. Unter dem 11.05.2021, bei Gericht am 12.05.2021 eingegangen, beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass keine ersichtlichen Gründe vorlägen, die gegen einen Hafturlaub i.S.d. § 35 Abs. 1 StVollzG sprächen. Der Antragsteller behauptet, dass die Bindung, die er zu seiner Mutter gehabt hätte, von großer Intensität gewesen sei; während der Dauer seiner Inhaftierung habe ihn die Mutter häufig besucht und habe eine emotionale Stütze für ihn dargestellt. Auch seien nach Ansicht des Antragstellers keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Ausführung sprächen. Der Antragsteller habe sich am 18.08.2020 zum Strafantritt gestellt, befinde sich erstmals in Haft und sei Erstverbüßer. Ferner habe er sich beanstandungslos in der Haft geführt. Mithin ist der Antragsteller der Ansicht, dass Gründe für Fluchtgefahr oder anderweitige Gründe, die gegen eine Ausführung bzw. einen Hafturlaub sprächen, nicht ersichtlich seien. Neben dem sich hieraus ergebenden Anordnungsanspruch aus § 35 Abs. 1 StVollzG liege nach Ansicht des Antragstellers auch ein Anordnungsgrund vor. Bei der Beerdigung der Mutter des Antragstellers handele es sich um einen nahen Angehörigen. Auch rechtfertigten die Umstände eine Vorwegnahme der Hauptsache. Ferner ist der Antragsteller der Ansicht, einen Anspruch auf Gestattung einer Ausführung nach § 11 StVollzG zu besitzen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausführung zur Trauerfeier auf den Friedhof „……“ mit anschließender Beisetzung seiner Mutter am 20.05.2021 um 12:00 Uhr zu gewähren. Der Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausführung zu der Trauerfeier und anschließender Beisetzung seiner Mutter am 20.05.2021 habe. Die Antragsgegnerin behauptet, dass eine Vollzugsplanung bislang noch nicht haben stattfinden können und eine Feststellung einer Eignung des Antragstellers für vollzugsöffnende Maßnahmen bislang noch nicht erfolgt sei. Die Antragsgegnerin behauptet, dass eine Ausführung des Antragstellers zur Trauerfeier und Beerdigung seiner Mutter am 20.05.2021 nicht möglich sei. Zwar sei der Antragsgegnerin bewusst, dass es sich hierbei um einen wichtigen Anlass handele und der Antragsteller an der Teilnahme an der Beerdigung seiner Mutter ein hohes Interesse habe. Gleichwohl sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller bereits eine Ausführung zum Abschiednehmen von seiner Mutter gestattet worden sei und er regelmäßig Besuche seiner Angehörigen erhalte. Ferner seien die relevanten Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. So besitze der Antragsteller aktuell keine Eignung für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen; er gelte als fluchtgefährdet. Dies gelte umso mehr, als dass sich der Antragsteller mit dem überraschenden Tod seiner Mutter in einer besonders belastenden persönlichen Situation befinde und Kurzschlusshandlungen insoweit nicht gänzlich fernliegend seien. Darüber hinaus habe die gewährte Ausführung in das Bestattungsinstitut im Gegensatz zur beantragten Ausführung in sehr überschaubarem Rahmen unter ständiger Beaufsichtigung durch zwei Bedienstete stattgefunden, sodass bei der vorliegenden Entscheidung in den Blick zu nehmen sei, dass es sich bei dem Friedhof „……“ um ein großes, relativ unübersichtliches Areal handele, welches für die Bediensteten ein unbekanntes Gelände darstelle. Ferner sei die Anzahl der möglichen Trauergäste nicht abschätzbar und nicht beeinflussbar, sodass insgesamt die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht zuverlässig eingeschätzt werden könnten. Schließlich müsse die Antragsgegnerin am 20.05.2021 einen Gefangenentransport in die Justizvollzugsanstalt „……“ unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen organisieren, weshalb aus diesem Grund eine weitere Ausführung an diesem Tag, ohne den Dienstbetrieb zu gefährden, nicht möglich sei. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen. II. 1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zulässig. Gemäß § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen. Hiernach ist das Gericht befugt, in Bezug auf den Streitgegenstand eine einstweilige Anordnung zu treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Darüber hinaus ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. a) Bei der begehrten Ausführung handelt es sich um eine Maßnahme i.S.d. § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 109 Abs. 1 StVollzG. Auch steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass noch kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 109 Abs. 1 StVollzG gestellt worden ist (vgl. § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 114 Abs. 3 StVollzG). b) Grundsätzlich unzulässig ist jedoch der Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere im Falle der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, wenn der statthafte Rechtsbehelf in der Hauptsache bereits nicht mehr zulässigerweise ergriffen werden könnte oder, wenn das Gericht in den Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Justizvollzugsanstalt eingreifen würde (Arlot/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 114 Rn. 4 m.w.N.; Schuler in: Schwind/Böhm/Jehle (Hrsg), Strafvollzugsgesetz, 4. Aufl. 2005, § 114 Rn. 7 m.w.N.; Bachmann in: Laubenthal u.a., Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, P Rn. 61 m.w.N.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, §114 Rn. 3 m.w.N.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, §114 Rn. 3 m.w.N.; Euler in: BeckOK StrafvollzugsR Bund, 19. Ed., Stand: 01.08.2020, § 114 Rn. 9; vgl. LG Aachen, Beschl. vom 18.06.2013, Az. 33i StVK 422/13, juris; vgl. Beschl. der Kammer v. 23.07.2020, Az. 3 StVK 74/20). aa) Es liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Vorliegend nimmt zwar der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine Entscheidung in der Hauptsache faktisch endgültig vorweg. Dies ist jedoch vorliegend ausnahmsweise zulässig. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise etwa bei besonders schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können zulässig (Arlot/Krä, a.a.O., § 114 Rn. 4 m.w.N.; Bachmann a.a.O. m.w.N.; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O. m.w.N.; vgl. BVerfG NStZ 2000, 166). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache aufgrund Zeitablaufes für den Antragsteller zu spät kommen würde und ihm ausreichender Rechtsschutz in anderer Weise nicht mehr gewährt werden könnte (Euler a.a.O.). So liegt es hier: Aus der Natur der Sache heraus ergibt sich, dass es sich bei der unmittelbar bevorstehenden Trauerfeier und Beerdigung der Mutter des Antragstellers am 20.05.2021 um ein einmaliges Ereignis handelt. Unabhängig vom tatsächlichen emotionalen Verhältnis, handelte es sich bei der verstorbenen Person jedenfalls um die Mutter des Antragstellers. Indem dem Antragsteller die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache verwehrt würde, würde ihm die einmalige Möglichkeit zur Begehung der Trauer in deren unmittelbarsten Form, im Rahmen einer Trauerfeier und Beerdigung, um den Tod eines nächsten Angehörigen unwiederbringlich von vornherein genommen. Mithin würden dem Antragsteller hierdurch besonders schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, die durch eine Entscheidung der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Soweit man dem Antragsteller mit Blick auf die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung verwehrte, würde dies im vorliegenden Falle den einstweiligen Rechtsschutz des Antragstellers nach § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG leerlaufen lassen, was mit dessen Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbar wäre. Eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist daher ausnahmsweise aufgrund der Umstände zulässig (vgl. LG Hamburg, Beshl. v. 01.12.2006, Az. 609 Vollz 353/06, juris). bb) Der statthafte Rechtsbehelf in der Hauptsache kann weiterhin zulässig ergriffen werden. Der vorliegend statthafte Rechtsbehelf in der Hauptsache wäre ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit der sie dem Antragsteller die Ausführung zur Teilnahme an der Trauerfeier und Beerdigung versagt hat, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller diese Ausführung zu gewähren (§ 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG). Dieser wäre vor allem noch nicht verfristet. Zwar ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich binnen zwei Wochen zu stellen (§ 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 112 Abs. 1 StVollzG). Diese Frist wird jedoch nur in Gang gesetzt, wenn die Entscheidung gegenüber dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben wird; eine mündliche Bekanntgabe reicht hierfür nicht aus (Arloth/Krä a.a.O. § 112 Rn. 2 m.w.N.). In diesem Fall wäre ein Antrag analog § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 113 Abs. 3 StVollzG nur bis zum Ablauf eines Jahres zulässig (a.a.O.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass, unabhängig vom Datum der mündlichen Ablehnung des Antrages des Antragstellers auch auf Ausführung zur Teilnahme an der Trauerfeier und Beerdigung seiner Mutter, der statthafte Rechtsbehelf in der Hauptsache weiterhin zulässig ergriffen werden könnte. cc) Mit dem vorliegend begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung wird indes in den Ermessenspielraum der Antragsgegnerin eingegriffen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist spezielle gesetzliche Grundlage für den Anordnungsanspruch § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HStVollzG. Hiernach kann aus wichtigem Anlass Ausgang oder zusätzlich zu der Freistellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 HStVollzG bis zu sieben Tagen Freistellung aus der Haft gewährt werden (§ 15 Abs. 1 S. 1 HStVollzG). Kann Ausgang oder Freistellung aus der Haft aus den in § 13 Abs. 2 HStVollzG genannten Gründen nicht gewährt werden, können die Gefangenen mit ihrer Zustimmung ausgeführt werden, sofern nicht die in § 13 Abs. 3 S. 3 HStVollzG genannten Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs. 2 S. 1 HStVollzG). Aus dem Wortlaut folgt daher, dass es sich bei der vom Antragsteller begehrten Maßnahme um eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin handeln würde, was grundsätzlich der Zulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung entgegenstünde (a.a.O.). Indes handelt es sich bei dem Begriff des „wichtigen Anlasses“ zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jedoch vollständig gerichtlich überprüfbar ist und daher der Justizvollzugsanstalt keinerlei Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. OLG Zweibrücken, BeckRS 2010, 16778; vgl. Bosch in: BeckOK StrafvollzugsR Bund, 19. Ed., Stand: 01.02.2021, § 35 Rn. 2 m.w.N.) Gleichwohl ist der Erlass einer einstweilen Anordnung ausnahmsweise auch bei Ermessensentscheidungen der Justizvollzugsanstalt zulässig, wenn feststeht, dass das Ermessen der Justizvollzugsanstalt auf Null reduziert ist (Arlot/Krä, a.a.O., § 114 Rn. 4 m.w.N.; Schuler a.a.O., § 114 Rn. 7 m.w.N.; Bachmann a.a.O., P Rn. 61 m.w.N.; vgl. LG Aachen a.a.O.; vgl. Beschl. der Kammer a.a.O.). So liegt es hier: Wie noch nachstehend im Einzelnen auszuführen sein wird, ist vorliegend der Ermessenspielraum der Antragsgegnerin aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise auf Null reduziert, sodass dies der Zulässigkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegensteht. c) Insgesamt ist der auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers daher zulässig. 2. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Es besteht ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund. a) Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Dies ist der Fall, wenn die Individualinteressen des Antragstellers bei entsprechender Abwägung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse höher zu bewerten sind, was insbesondere bei einer überwiegenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache der Fall ist (Euler in: BeckOK StrafvollzugsR Bund, 19. Ed., Stand: 01.08.2020, § 114 Rn. 7). Nach der hiernach gebotenen summarischen Prüfung überwiegen vorliegend die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Anspruchsgrundlage ist § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HStVollzG. Hiernach kann aus wichtigem Anlass Ausgang oder zusätzlich zu der Freistellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 HStVollzG bis zu sieben Tagen Freistellung aus der Haft gewährt werden (§ 15 Abs. 1 S. 1 HStVollzG). Kann Ausgang oder Freistellung aus der Haft aus den in § 13 Abs. 2 HStVollzG genannten Gründen nicht gewährt werden, können die Gefangenen mit ihrer Zustimmung ausgeführt werden, sofern nicht die in § 13 Abs. 3 S. 3 HStVollzG genannten Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs. 2 S. 1 HStVollzG). Diese Voraussetzungen liegen vor: aa) Bei der Beerdigung der Mutter des Antragstellers handelt es sich um einen wichtigen Anlass i.S.d. § 15 Abs. 1 HStVollzG. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei dem Begriff des „wichtigen Anlasses“ zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jedoch vollständig gerichtlich überprüfbar ist und daher der Justizvollzugsanstalt keinerlei Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; vgl. Bosch a.a.O.). Bei einem wichtigen Anlass handelt es sich um familiäre, beruflich oder sonstige Ereignisse, die in besonderer Weise die private Sphäre des Gefangenen oder seine Eingliederung berühren (Kunze in: BeckOK StrafvollzugsR Hessen, 14. Ed., Stand: 10.07.2020, § 15 Rn. 3 m.w.N.). Hierunter fällt ausweislich § 15 Abs. 1 S. 2 HStVollzG insbesondere die lebensgefährliche Erkrankung oder Tod von Angehörigen (vgl. auch § 11 Nr. 1 lit. g) HVV). Insoweit ist auch die im Zusammenhang mit dem Tod von Angehörigen stehende Beerdigung als wichtiger Anlass im Sinne von § 15 Abs. 1 HStVollzG anzusehen (vgl. LG Göttingen, Beschl. v. 24.02.2016, Az. 62 StVK 13/16, juris). Bei der Mutter des Antragstellers handelt es sich um eine nächste Angehörige dessen. Mithin stellt ihr Tod und ihre Beerdigung auch für den Antragsteller einen wichtigen Anlass i.S.v. § 15 Abs. 1 HStVollzG dar. bb) Darüber hinaus sind die Voraussetzungen einer Ausführung nach § 15 Abs. 2 S. 1 HStVollzG gegeben. Hiernach können mit Zustimmung des Gefangen Ausführungen gewährt werden, sofern nicht die in § 13 Abs. 3 S. 3 HStVollzG genannten Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Bei der Ausführung handelt es sich lediglich um die Gestattung des Verlassens der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (vgl. § 13 Abs. 3 S. 2 HStVollzG). Der Antragsteller begehrt auch vorliegend lediglich die Ausführung zur Trauerfeier und Beerdigung seiner Mutter und nicht etwa den weitergehenden Ausgang oder die weitergehende Freistellung. Zwar handelt es sich bei der Gewährung einer Ausführung nach § 15 Abs. 2 S. 1 HStVollzG um eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin. Gleichwohl ist das Ermessen der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Hierzu im Einzelnen: Der Antragsteller ist Erstverbüßer und hat sich im Rahmen der bisherigen Inhaftierung beanstandungslos geführt. Indes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Taten der Anlassverurteilung um schwerwiegende Straftaten handelte. Auch gab es bislang keinerlei ersichtliche Auffälligkeiten innerhalb der Haft. Darüber hinaus ist vorliegend maßgeblich und erheblich zu berücksichtigen, dass die begehrte Ausführung des Antragstellers zu der Trauerfeier und Beerdigung seiner kürzlich verstorbenen Mutter erfolgen soll. Abgesehen davon, dass es sich bei der Mutter ohnehin um eine nahe Angehörige handelt, besaß der Antragsteller ein intensives Verhältnis zu seiner Mutter, die ihn auch in der Haft häufig besuchte und so eine emotionale Stütze für ihn darstellte. Die Möglichkeit der Teilnahme an der Trauerfeier und Beerdigung eines nahen Angehörigen stellt ein Interesse des Gefangenen von besonderem Gewicht dar, wenn dieser – wie vorliegend – einen engen Kontakt zu der verstorbenen Person besaß (vgl. LG Hamburg, Beshl. v. 01.12.2006, Az. 609 Vollz 353/06, juris). Die Teilnahme an der Trauerfeier und Beerdigung stellt für trauernde Personen, so erst recht für unmittelbarste Familienangehörige, regelmäßig einen wesentlichen Bestandteil der Trauer- und Verlustbewältigung dar. Mithin sind grundrechtlich geschützte familiäre Belange des Antragstellers betroffen und zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 03.03.2021, Az. 2 BvR 866/20, juris m.w.N.). Trauerfeier und Beerdigung ermöglichen es Hinterbliebenen, in sozialadäquater Weise gemeinsam um die verstorbene Person zu trauern und von ihr Abschied zu nehmen (vgl. LG Hamburg a.a.O.). Darüber hinaus kann die Beerdigung – unabhängig von der hier nicht zu beurteilenden gegebenenfalls auch religiösen Bedeutung der trauernden Person – auch als letzter förmlicher Akt des Abschiednehmens betrachtet werden. Zudem dient die Teilnahme des Antragstellers an der Trauerfeier und Beerdigung seiner Mutter auch der Festigung sozialer Beziehungen und damit auch dem grundrechtlich verankerten Vollzugsziel der Resozialisierung (vgl. § 2 Abs. 1 HStVollzG; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), für die auch familiäre Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung besitzen (vgl. BVerfG a.a.O.). Schließlich wird auch nicht ersichtlich, dass dem Bedürfnis des Abschiednehmens des Antragstellers von seiner Mutter bereits durch die Ausführung in die Räumlichkeiten des Bestattungsinstitutes und des dortigen Abschiednehmens am 03.05.2021– wie die Antragsgegnerin erwägt – ausreichend Genüge getan worden wäre oder etwa die regelmäßigen Besuche familiärer Angehöriger die Teilnahme an der Beerdigung ersetzen könnten. Insbesondere waren beim Abschiednehmen in dem Bestattungsinstitut keine weiteren Familienangehörigen anwesend. Indes kommt der Trauerbewältigung im Kreise der Familie, auch vor dem Hintergrund des Resozialisierungsgebotes, besondere Bedeutung zu. Soweit daher, wie im vorliegenden Fall, keine ganz erheblich triftigen Gründe gegen die Ausführung des Antragstellers zur Teilnahme an der Trauerfeier und Beerdigung seiner Mutter sprechen, ist vor dem Hintergrund vorstehend geschilderter Erwägungen das Ermessen der Antragsgegnerin, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG, ohnehin bereits derart erheblich eingeschränkt, dass dem Antragsteller regelmäßig die Teilnahme an der Trauerfeier und Beerdigung seiner Mutter zu ermöglichen ist. Etwaige Gründe, die gegen eine Ausführung des Antragstellers zur Trauerfeier und Beerdigung seiner Mutter am 20.05.2021 sprächen, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die in § 13 Abs. 3 S. 3 HStVollzG genannten Gründe, konkrete Anhaltspunkte, die die Gefahr begründen, dass der Gefangene sich trotz Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu Straftaten missbrauchen werde (Nr. 1) oder die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausbildung gefährden (Nr. 2), sind weder konkret dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich. Der Antragsgegnerin ist zwar grundsätzlich im Hinblick auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet (Arloth/Krä, a.a.O., § 13 HStVollzG Rn. 5 m.w.N.), gleichwohl genügt bei der Ausführung indes die einfache Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht zur Ablehnung, da die bei der Ausführung vorgesehene Begleitung durch Vollzugsbedienstete gerade dem Zweck dient, einer derartigen Gefahr entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 03.03.2021, a.a.O., m.w.N.). Die Antragsgegnerin darf es hierbei nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Antragstellers zu konkretisieren (vgl. BVerfG a.a.O.). Diesen Anforderungen wurde die Antragsgegnerin nicht gerecht: Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, der Antragsteller sei fluchtgefährdet, da für ihn noch keine Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen gestellt worden sei, so beruht dies – wie die Antragsgegnerin selbst ausführt – nicht etwa an einer ausdrücklich negativen Prognose, sondern allein auf dem Umstand, dass für den Antragsteller, der sich seit dem 14.01.2021 in der Justizvollzugsanstalt „……“ befindet, noch kein Vollzugsplan hat aufgestellt werden können, mithin eine Prognoseerstellung schlicht noch nicht stattfand. Selbst soweit die Antragsgegnerin daher eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr i.S.d. § 13 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 HStVollzG sieht – was nicht einmal konkret in der Person des Antragstellers dargelegt wurde –, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich weder auf welchen konkreten Anhaltspunkten die Annahme dieser Gefahr im Falle des Antragstellers beruht noch, dass diese Gefahr nicht etwa durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen der Antragsgegnerin beseitigt werden könnte. Soweit die Antragsgegnerin hierzu pauschal ausführt, dass sich der Antragsteller aufgrund des Todes seiner Mutter in einer besonders belastenden persönlichen Situation befinde, wird dies für sich genommen zutreffend sein und eine normale Reaktion darstellen. Gleichwohl verbietet sich hieraus der zwingende Rückschluss von Kurzschlusshandlungen. Insbesondere wäre die Antragsgegnerin dazu angehalten, bei befürchteten Kurzschlussreaktionen des Antragstellers, vorab in ihrem eigenen Ermessen stehende ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2012, Az. III-1 Vollz (Ws) 278/12, juris), Überdies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit die von der Antragsgegnerin behauptete Fluchtgefahr nicht durch Sicherheitsmaßnahmen, etwa Anzahl der begleitenden Beamten oder Fesselung (vgl. § 50 Abs. 4 HStVollzG), beseitigt werden könnte. Einer solchen Darlegung bedürfte es mit Blick auf § 15 Abs. 2 S. 1 HStVollzG i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 HStVollzG zwingend, da die Flucht- oder Missbrauchsgefahrgerade trotz Sicherungsmaßnahmen bestehen müsste. Insbesondere spricht die bereits erfolgte beanstandungslose Ausführung des Antragstellers zum Abschiednehmen von der Mutter im Bestattungsunternehmen am 03.05.2021 gegen die Annahme vorstehender Ablehnungsgründe. Hier verneinte die Antragsgegnerin offenbar bereits eine etwaige Flucht- oder Missbrauchsgefahr, wobei nicht erkennbar ist, dass sich diese Einschätzung nunmehr binnen weniger Tage erheblich geändert haben sollte. Schließlich können auch etwaige Erwägungen der Antragsgegnerin zum erforderlichen Organisations- und Sicherheitsaufwand vor dem Hintergrund der ganz erheblichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller nicht grundsätzlich zur Verwehrung der Ausführung führen. Derartige Erwägungen hätten im Falle des § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StVollzG in Anbetracht dessen, dass es sich ohnehin bereits um einen wichtigen Anlass handelt, grundsätzlich hintanzustehen, soweit der Organisations- und Sicherheitsaufwand nicht gänzlich außer jeglichem Verhältnis zu dem Anlass der Ausführung stünde. Eine solche Unverhältnismäßigkeit beim Vorliegen eines wichtigen Anlasses wird daher ohnehin nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Organisations- und Sicherheitsaufwand in Relation zu dem wichtigen Anlass an sich, der Trauerfeier und Beerdigung der Mutter des Antragstellers, erheblich außer Verhältnis stünde. So findet die Beerdigung nicht etwa in einer anderen Stadt, sondern in „……“, dem Sitz der Antragsgegnerin statt. Auch wird die Beerdigung innerhalb der üblichen Dienstzeiten der Antragsgegnerin, um 12:00 Uhr, abgehalten (vgl. § 3 Abs. 1 HAZVO). Ferner umfasst die Trauerfeier und Beerdigung regelmäßig nur einen kurzen Zeitraum von wenigen Stunden. Die von der Antragsgegnerin im eigenen pflichtgemäßen Ermessen stehenden notwendigen, geeigneten und erforderlichen Organisations- und Sicherheitsvorkehrungen, worüber vorliegend nicht zu befinden ist, können von der Antragsgegnerin trotz der geringen verbleibenden Zeit noch immer getroffen werden. Auch die Erwägung der Antragsgegnerin, dass die gewährte Ausführung in das Bestattungsinstitut im Gegensatz zur beantragen Ausführung in einem sehr überschaubaren Rahmen unter ständiger Beaufsichtigung durch zwei Bedienstete stattgefunden habe, sodass bei der vorliegenden Entscheidung in Blick zu nehmen sei, dass es sich bei dem Friedhof „……“ um ein großes, relativ unübersichtliches Areal handele, welches für die Bediensteten ein unbekanntes Gelände darstelle, kann vorliegend eine Versagung der Ausführung des Antragstellers zur Trauerfeier und Beerdigung seiner Mutter nicht durchgreifend rechtfertigen. Zum einen ist hierbei zu berücksichtigen, dass auch vorliegend lediglich eine Ausführung, also ein Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (§ 13 Abs. 3 S. 2 HStVollzG) begehrt wird, sodass auch im Rahmen dessen eine ständige Beaufsichtigung durch mehrere Bedienstete der Antragsgegnerin zu erfolgen hat. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus die Unbekanntheit des Geländes geltend macht, so stellt dies einen im Rahmen von Ausführungen regelmäßig hinnehmbaren Umstand dar. Im Übrigen ist bleibt der Antragsgegnerin auch unbenommen, vorab kurzfristig das Gelände des Friedhofes „……“ in Augenschein zu nehmen und sich über die Gegebenheiten vor Ort kundig zu machen. Zudem dürfte sich die Anzahl der möglichen Trauergäste – entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin – in einem überschaubaren und bestimmbaren Rahmen halten. Die Stadt „……“ fällt aktuell mit der Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) in den Anwendungsbereich der ersten Stufe der sog. „Bundesnotbremse“ (§ 28b Abs. 1 IfSG). Hiernach sind etwa Veranstaltungen bei Todesfällen bis zu 30 Personen gestattet (vgl. § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG). Ein Außerkrafttreten dieser Maßnahmen in der Stadt „……“ ist in Anbetracht der seit Wochen nicht an einem Tag unterschrittenen Sieben-Tage-Inzidenz von 100 bis zum 20.05.2021 ausgeschlossen (vgl. § 28b Abs. 2 S. 1 IfSG). Selbst soweit man daher auch berücksichtigt, dass bei der Anzahl von maximal 30 Personen geimpfte oder genesene Personen nicht mitzählen (vgl. § 4 Abs. 1, 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung), dürfte sich die rechtlich maximal zulässige Teilnehmeranzahl auf allenfalls 30 bis 40 Personen belaufen. Mithin ist die Anzahl der möglichen Trauergäste, entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin, durchaus einschätzbar, wobei sich die tatsächliche Anzahl der Trauergäste mutmaßlich sogar deutlich unterhalb des vorgenannten Wertes bewegen wird. Schließlich kann auch die Erwägung der Antragsgegnerin, dass sie am 20.05.2021 bereits einen Gefangenentransport in die Justizvollzugsanstalt „……“ organisieren müsse, weshalb aus diesem Grunde eine weitere Ausbildung an diesem Tage, ohne den Dienstbetrieb zu gefährden, nicht möglich sei, vorliegend nicht eine Versagung der Ausführung des Antragstellers zur Trauerfeier und Beerdigung seiner Mutter per se rechtfertigen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Ausführung des Antragstellers, wie bereits dargelegt, allenfalls einen Zeitraum weniger Stunden beanspruchen wird und ohnehin innerhalb der üblichen Dienstzeiten stattfindet. Ferner ist hierbei auch noch einmal zu berücksichtigen, dass sich der Friedhof „……“, wohin die Ausführung stattfinden soll, in der Stadt „……“, derselben Stadt des Sitzes der Antragsgegnerin befindet. Mithin wird sich die Beeinträchtigung des Dienstbetriebes allein durch die begehrte Ausführung des Antragstellers gering halten. Sollte indes tatsächlich zu wenig Personal aufgrund eines zeitgleichen Gefangenentransportes bei der Antragsgegnerin vorhanden sein, ist anzumerken, dass die Antragsgegnerin – unabhängig von der Ausführung des Antragstellers – ohnehin auch für diesen Fall für ausreichende Verfügbarkeit weiterer Bediensteter für Ausführungen zu sorgen hätte, da etwa kurzfristig Ausführungen aus medizinischen Gründen notwendig werden könnten und gegebenenfalls keinen Aufschub duldeten (vgl. § 15 Abs. 3 HStVollzG). Selbst sollte im vorliegenden Fall die den Umständen nach und von der Antragsgegnerin im Rahmen eigenen Ermessens zu beurteilende erforderliche Beaufsichtigung und Sicherung des Antragstellers im Rahmen der Ausführung nicht durch eigene Bedienstete sichergestellt werden können, wäre die Antragsgegnerin gehalten, etwa Amtshilfe bei der Justizvollzugsanstalt „……“ oder bei der zuständigen Polizei zu ersuchen. Unter Berücksichtigung und in der Gesamtabwägung aller vorstehend genannten und erkennbaren Umstände wäre jede andere Entscheidung unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Mithin ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert, sodass die Sache spruchreif ist und der Antragssteller einen Anspruch auf die begehrte Ausführung hat. Die für die Ausführung notwendigen, geeigneten und erforderlichen Organisations- und Sicherungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und sind daher von der Antragsgegnerin nach eigenem Ermessen zu prüfen und zu treffen. b) Darüber hinaus liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Dies ist der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. § 83 Nr. HStVollzG i.V.m. § 114 Abs. 2 S. 1 a.E. i.V.m. § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Es muss hiernach eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegen, die im konkreten Fall ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung unzumutbar macht (Euler a.a.O.). Die besondere Eilbedürftigkeit der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung ist offensichtlich gegeben. Die Trauerfeier und Beerdigung der Mutter des Antragstellers steht am 20.05.2021 unmittelbar bevor. Ein Abwarten auf eine Hauptsacheentscheidung wäre, auch wenn bereits der Hauptsacherechtsbehelf eingelegt worden wäre, unzumutbar, da eine Hauptsacheentscheidung jedenfalls nicht vor dem 20.05.2021 ergangen wäre bzw. ergehen würde. Ein Abwarten wäre für den Antragsteller im vorliegenden Fall unzumutbar, da ihm die aus der Natur der Sache heraus die nur einmalige Möglichkeit zur Teilnahme an der Trauerfeier und Beerdigung seiner Mutter, als wesentlicher Bestandteil des Abschiednehmens und der Trauerbewältigung, unwiederbringlich genommen würde. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Die Entscheidung hinsichtlich des Streitwertes beruht auf §§ 65 S. 1, 60, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt den Streitwert nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Begehren des Antragstellers ergibt, wobei der Streitwert angesichts der geringen finanziellen Lage der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen ist, da die Bemessung des Streitwertes aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (Arloth/Krä, a.a.O., § 121 Rn. 1 m.w.N.; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2004, Az. 1 Vollz (Ws) 75/04, juris; vgl. KG, Beschl. v. 30.03.2007, Az. 2 Ws 151/07 Vollz, juris). Hiernach bemisst die Kammer den Streitwert auf 1.000,00 €. III. Die Entscheidung ist grundsätzlich unanfechtbar (§ 83 Nr. HStVollzG i.V.m. § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG). Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Entscheidung im Eilverfahren, wie vorliegend, einer Entscheidung in der Hauptsache gleichkommt (Arloth/Krä a.a.O., § 114 Rn. 5 m.w.N.).