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Beschluss

3 T 699/04

LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2006:0509.3T699.04.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 08.10.2004 wird abgeändert. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Ausführung des ihm unter dem „…“ erteilten Vollstreckungsauftrags nicht aus den Gründen seiner Verfügung vom „…“ zu verweigern. Der Beschwerdewert wird auf 1.105,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 08.10.2004 wird abgeändert. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Ausführung des ihm unter dem „…“ erteilten Vollstreckungsauftrags nicht aus den Gründen seiner Verfügung vom „…“ zu verweigern. Der Beschwerdewert wird auf 1.105,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin vollstreckt gegen die Schuldner wegen eines titulierten Zahlungsanspruchs aus einem Vertrag über die Lieferung eines Grabmals. Nachdem die Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten, beauftragte die Beschwerdeführerin den zuständigen Gerichtsvollzieher unter dem „…“, den von ihr gelieferten Grabstein zu pfänden. Dies hat der zuständige Gerichtsvollzieher unter dem „…“ unter Verweis auf § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO abgelehnt. Die deshalb eingelegte Erinnerung der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 08.10.2004 (Bl. 15-16/I d.A.) zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde (Bl. 18-21/I d.A.) hat die Kammer durch Beschluss vom 13.1.2005 (Blatt 26-30/I d.A.) zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Kammer durch Beschluss vom 20.12.2005 (Blatt 29-33/II d.A.) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. II. Auf die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 569 ZPO) war der Gerichtsvollzieher unter Abänderung der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung anzuweisen, die Pfändung nicht aus den Gründen seiner eingangs genannten Verfügung zu verweigern. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.12.2005 im Einzelnen ausgeführt und begründet hat, steht § 811 Absatz 1 Nr. 13 ZPO der Pfändung vorliegend nicht entgegen. Auch die gemäß § 809 ZPO erforderliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung liegt inzwischen vor. Ausweislich des Schreibens des Friedhofsausschusses „…“ vom „…“ (Blatt 53/II d.A.) hat dieser als kirchlicher Friedhofsträger in seiner Sitzung vom selben Tag uneingeschränkt beschlossen, seine Zustimmung zur Pfändung des Grabmals zu geben. Soweit lediglich in dem Schreiben selbst ergänzend darauf verwiesen wird, dass das Grab nach Abbau der Grabplatte und Einfassung in ordnungsgemäßem Zustand zurückgelassen werden müsse, handelt es sich folglich nicht um eine – unzulässige (vgl. Musilak, ZPO, 4. Auflage, § 809 Rdnr. 4; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 809 Rdnr. 6; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 809 Rdnr. 7; Schilken, DGVZ 1986, 145, 147) – echte Bedingung der Pfändung, sondern um eine bloße Erwartung. Der Gerichtsvollzieher war daher wie geschehen anzuweisen. Eine hieran anknüpfende Kostenentscheidung zu Lasten der Schuldner oder des Gerichtsvollziehers kam nicht in Betracht, da diese in Verfahren der vorliegenden Art keine Verfahrensbeteiligten sind (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 766 Rdnr. 27, 34). Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an der zu vollstreckenden Hauptforderung.