Beschluss
3 T 120/08
LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2008:0812.3T120.08.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 30.10.2008 wird abgeändert.
Die Anträge des Zwangsverwalters vom 29.10.2007 und vom 02.01.2008 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 30.10.2008 wird abgeändert. Die Anträge des Zwangsverwalters vom 29.10.2007 und vom 02.01.2008 werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zugelassen. I. Auf Antrag der Beschwerdeführerin ordnete das Amtsgericht Kassel am 15.01.2003 die Zwangsverwaltung des eingangs bezeichneten Grundbesitzes an und bestellte den Beschwerdegegner zum Verwalter. Dieser nahm das fragliche Anwesen, eine vermietete Altenpflegeeinrichtung (Bl. 37-45 I d.A.), nach seinem Bericht vom 06.02.2003 (Bl. 33-36 I d.A.) am 04.02.2003 in Besitz. Da die Mieterin statt des vertraglich vereinbarten Mietzinses von monatlich EUR 83.429,03 nur EUR 44.887,34 leistete, nahm der Zwangsverwalter zur Durchsetzung der offenen Forderungen nach seinem weiteren Bericht vom 18.06.2003 (Bl. 52 I d.A.) alsbald gerichtliche Hilfe in Anspruch. Unter dem 29.07.2003 (Bl. 62-63 I d.A.) wies der Zwangsverwalter darauf hin, dass die Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses wegen der Höhe des rückständigen Mietzinses aus seiner Sicht unzumutbar sei; zur Vorbereitung einer außerordentlichen Kündigung suche er deshalb Nachmieter, die im Hinblick auf den besonderen Charakter des Objekts einen langfristigen Mietvertrag benötigten. Der Abschluss eines solchen Vertrages wurde am 18.08.2003 vom Vollstreckungsgericht genehmigt. Mit Schriftsatz vom 14.02.2004 (Bl. 183-194 I d.A.) überreichte der Zwangsverwalter eine erste Jahresabrechnung für die Zeit bis zum 31.12.2003, wobei er auf der Grundlage von Mieteinnahmen in Höhe von EUR 462.512,40 zugleich die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von EUR 32.353,26 nebst pauschal geltend gemachter Auslagen beantragte. Diesem Begehren entsprach das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.04.2004 (Bl. 204-205 I d.A.). Unter dem 04.05.2004 (Bl. 208-211 I d.A.) legte der Zwangsverwalter dem Amtsgericht verschiedene Kostenrechnungen des mit ihm in Sozietät verbundenen Rechtsanwalts „…“ vor, zu denen er erläuterte, dass sie jeweils durch außergerichtliche Tätigkeiten zur Einziehung rückständigen Mietzinses und zur Regelung des in Aussicht genommenen Anschlussmietverhältnisses veranlasst worden seien. Dabei ging es im Einzelnen um: (Hinweis: Die Originalentscheidung enthält Abbildungen, die im Feld "Volltext" nicht dargestellt werden können. Diesbezüglich wird auf die angehängte pdf-Datei verwiesen - die Red.). Wegen dieser Rechnungen setzte sich der Zwangsverwalter zudem persönlich mit der zuständigen Rechtspflegerin in Verbindung. Nach einem von dieser am 06.05.2004 gefertigten Vermerk (Bl. 214R d.A.) wurde dem Zwangsverwalter die Entnahme der geltend gemachten Beträge aus der Masse gestattet, zugleich wurde ihm aufgegeben, diese Entnahmen in der kommenden Jahresrechnung auszuweisen. Dem folgte der Zwangsverwalter in seiner Jahresabrechnung für das Jahr 2004 jedenfalls hinsichtlich des Betrages von EUR 102.850,24, der sich - anders als die übrigen Beträge - in der Aufstellung „vorläufige Sachkonten 2004“ (Bl. 223 I d.A) wiederfindet. Die Rechnung wurde am 22.02.2005 geprüft (Bl. 233 f. I d.A.), insoweit heißt es unter Ziff. II 3: „Die Ausgaben sind im Rahmen des § 155 I ZVG geleistet worden“. Die Vergütung des Zwangsverwalters für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 nebst pauschaliertem Auslagenersatz wurde am 31.03.2005 antragsgemäß auf insgesamt EUR 88.207,58 festgesetzt. Eine entsprechende Festsetzung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 erfolgte sodann auf weiteren Antrag vom 11.01.2006 am 07.02.2006 in Höhe von EUR 69.347,63. In dem letztgenannten Betrag war wiederum die begehrte Auslagenpauschale enthalten. Am 22.01.2007 reichte der Zwangsverwalter seine Jahresabrechnung vom 16.01.2007 (Bl. 271-272 I d.A.) für den folgenden Zeitraum ein, wobei er zugleich um Festsetzung seiner Vergütung einschließlich pauschalierter Auslagen in Höhe von EUR 73.205,88 bat. Bevor es hierzu gekommen war, nahm die Beschwerdeführerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag mit Schriftsatz vom 28.11.2006, bei Gericht eingegangen am 07.02.2007, zurück. Daraufhin wurde die Zwangsverwaltung durch Beschluss vom 08.02.2007 aufgehoben. Hiervon erhielt der Zwangsverwalter durch Verfügung vom gleichen Tage alsbald Kenntnis. In seinem abschließenden Bericht vom 23.03.2007 (Bl. 304-305 I d.A.) bezifferte er seine restliche Vergütung für das Jahr 2007 einschließlich einer anteiligen Auslagenpauschale auf EUR 6.713,68. Durch Beschlüsse vom 07.05.2007 (Bl. 13 f. und 15 f. jeweils II d.A.) setzte das Amtsgericht die Vergütung des Zwangsverwalters einschließlich pauschalierter Auslagen - jeweils wie beantragt - auf EUR 73.205,88 bzw. EUR 6.713,68 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer durch Beschluss vom 18.10.2007 (in den Verfahren 3 T 285/07 und 3 T 286/07) zurück. In dieser Entscheidung führte die Kammer im Hinblick auf die - schon damals - erörterte Erstattung der durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten u.a. aus, dass es insoweit bislang an einer anfechtbaren erstinstanzlichen Festsetzung fehle. Soweit der Zwangsverwalter die gestellten Honorarrechnungen gleichwohl zu Lasten der Masse beglichen habe, könne es sich, so die Kammer damals weiter, allenfalls um die Entnahme eines Vorschusses im Sinne von § 22 S. 2 ZwVwV handeln, durch welche die nach § 22 S. 1 ZwVwV erforderliche Festsetzung weder präjudiziert noch ersetzt werde. Daraufhin und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Ausführungen hat der Zwangsverwalter mit Schriftsatz vom 29.10.2007 (Bl. 214 ff. II d.A.) hinsichtlich der Vergütungsanträge für die Jahre 2003 - 2007 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hilfsweise um ein „Wiederaufgreifen“ der Verfahren sowie um anschließende ergänzende Festsetzung von Auslagen gebeten. Diese hat er unter Hinweis auf beigefügten Rechnungen (Bl. 220 ff. II d.A.) auf insgesamt EUR 250.865,69 beziffert. Ergänzend hat er mit Schriftsatz vom 02.01.2008 (Bl. 25 ff. III d.A.) beantragt, die begehrte Festsetzung unter Verrechnung mit den bereits festgesetzten Auslagenpauschalen vorzunehmen, weiter hilfsweise die bereits festgesetzten Zwangsverwaltervergütungen für die Jahre 2003 - 2007 angemessen zu erhöhen sowie schließlich die Kosten einer Haftpflichtversicherung für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 1.044 ergänzend festzusetzen. Ohne die Beschwerdeführerin zu dem letztgenannten Antrag anzuhören, ist das Amtsgericht dem Begehren des Zwangsverwalters durch Beschluss vom 30.01.2008 gefolgt. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die genannte Entscheidung Bezug genommen wird (Bl. 41 f. III d.A.), hat es ausgeführt, die Festsetzung erfolge gemäß § 17 III ZwVwV neben der Auslagenpauschale gemäß § 21 ZwVwV, zusätzlich seien die Kosten der Haftpflichtversicherung gemäß § 21 III ZwVwV zu erstatten. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom 11.02.2008 (Bl. 47 ff. III d.A.). Der Zwangsverwalter verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Das gemäß §§ 793, 567 I Ziff. 1 ZPO an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Grundsätze, die das Gericht bei der Festsetzung von Vergütung und Auslagen des Zwangsverwalters zu beachten hat, sind den Beteiligten aufgrund der vorangegangenen Entscheidung der Kammer vom 18.10.2007, dort Ziffer II (2), (3) bekannt, weshalb zur Vermeidung bloßer Wiederholungen hierauf Bezug genommen wird. Gemessen daran war dem Rechtsmittel der Erfolg nicht zu versagen. (1) Allerdings beruht dieser Erfolg der Beschwerde nicht auf einem schweren Fehler des von dem Amtsgericht beachteten Verfahrens. Wohl hat das Amtsgericht seine Entscheidung auch über den ergänzenden Antrag des Zwangsverwalters vom 02.01.2008 getroffen, ohne dass der Beschwerdeführerin insoweit zuvor rechtliches Gehör gewährt worden wäre, jedoch ist der Beschwerdeführerin zumindest im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwände näher auszuführen. Damit ist der dem Amtsgericht anzulastende schwere Verfahrensfehler jedenfalls geheilt. (2) In der Sache geht das Amtsgericht schon im Ansatz völlig verfehlt davon aus, die Erstattung der von dem Zwangsverwalter verauslagten Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei nach § 17 III ZwVwV gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung kann der Verwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassene Verwalter einen Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. Diese Fallgestaltung ist vorliegend indes nicht gegeben; denn der Zwangsverwalter begehrt nicht etwa Anwaltsvergütung für solche von ihm selbst erbrachten Tätigkeiten, sondern Erstattung der Kosten, die durch die Beauftragung eines anderen - wenngleich mit ihm in Sozietät verbundenen - Rechtsanwalts entstanden sind. Dass der Zwangsverwalter etwa den Räumungsrechtsstreit nicht selbst als Rechtsanwalt geführt hat, folgt aus seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 29.07.200, dort S. 2 (Bl. 63 I d.A.), wo es unzweideutig heißt, dass sich „der von ihm mit dem Rechtsstreit beauftragte Kollege“ zur Erörterung der Angelegenheit an die Rechtspflegerin wenden werde. Vergleichbar hat sich der Zwangsverwalter mit Schriftsatz vom 04.05.2004 (Bl. 208 d.A.) geäußert, und nichts anderes kann schließlich den als Anlage dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.10.2007 beigefügten Rechnungen (Bl. 220 - 229 II d.A.) entnommen werden; denn diese sind sämtlich an den Zwangsverwalter gerichtet. Dies kann indes nur so verstanden werden, dass ein mit dem Zwangsverwalter in Sozietät verbundener Rechtsanwalt die durch seine Tätigkeit entstandenen Gebühren geltend macht, denn anderenfalls müsste angenommen werden, dass der Zwangsverwalter für Tätigkeiten, die er selbst als Rechtsanwalt entfaltet hat, sich selbst Rechnungen stellt. Dies erscheint indes gänzlich abwegig. Betraut aber der bestellte Zwangsverwalter - wie hier - einen Dritten mit anwaltlichen Tätigkeiten, handelt es sich bei den dadurch verursachten Kosten um Auslagen im Sinne von § 17 I 1 ZwVwV. Diese sind nach § 21 II 1 ZwVwV insoweit zu erstatten, als sie angemessen sind. Ob Letzteres der Fall ist, hat das Vollstreckungsgericht im Festsetzungsverfahren zu überprüfen (vgl. BGH NJW 2005, 903 ; Stöber, ZVG, 18. Auflage § 153 Anm. 6.6, 6.7). Damit scheidet die von dem Amtsgericht gewählte Bestimmung des § 17 III ZwVwV als rechtliche Grundlage für die angestrebte Festsetzung von vorneherein aus. (3) Ein anderweitige Grundlage findet sich indes nicht, weshalb es dem Amtsgericht verwehrt war, die Erstattung der von dem Zwangsverwalter nunmehr erstmals geltend gemachten - weiteren - Auslagen festzusetzen. (a) Nach § 17 I ZwVwV hat der Zwangsverwalter Anspruch auf Vergütung und Auslagen. Dabei sind nach § 21 I, III ZwVwV mit der Vergütung grundsätzlich auch die allg. Geschäftskosten sowie die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. Lediglich hinsichtlich besonderer Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall entstehen, hat er nach § 21 II ZwVwV Anspruch auf gesonderte Erstattung. Dabei kann er „anstelle“ der tatsächlich entstandenen Auslagen „nach seiner Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ eine Pauschale von 10% seiner Vergütung, höchstens jedoch EUR 40 für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit fordern. Die Kosten einer Haftpflichtversicherung sind nach § 21 III ZwVwV nur dann gesondert zu erstatten, wenn die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist. Mit seinen früheren Anträgen hatte der Zwangsverwalter jeweils die Erstattung besonderer Kosten geltend gemacht, wobei er stets eine pauschalierte Abgeltung gewählt hatte. Insoweit wird auf seine Anträge vom 14.02.2004 (Bl. 183 f. I d.A.), vom 25.03.2005 (Bl. 235 f. I d.A.), vom 11.01.2006 (Bl. 247 f. I d.A.), vom 16.01.2007 (Bl. 271 f. I d.A.) und vom 23.03.2007 (Bl. 304 f. I d.A.) verwiesen. (b) Damit scheidet eine ergänzende Festsetzung von besonderen Kosten, die dem Zwangsverwalter - jedenfalls nach seinem Vorbringen auch in angemessener Höhe - tatsächlich entstanden sind, aus. Wohl kann der Zwangsverwalter nach § 21 II ZwVwV nach seiner freien Wahl bestimmen, ob er seine Kosten im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung geltend machen will. Hat er indes - wie hier - seine Wahl getroffen, ist ein Wechsel von der einen zur anderen Abrechnungsmethode jedenfalls für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgeschlossen. Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut der maßgebenden Bestimmung, wonach der Zwangsverwalter „anstelle“ der tatsächlich entstandenen Auslagen eine Pauschale fordern kann (im Ergebnis ebenso Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Auflage, ZwVwV, § 21 Rn. 10,). Damit ist der Zwangsverwalter vorliegend nicht befugt, neben der bereits geltend gemachten pauschalierten Abrechnung zusätzlich die Erstattung von konkret entstandenen Kosten zu fordern. Die dennoch gestellten Anträge hätte das Amtsgericht schon deshalb zurückweisen müssen. (c) Des Weiteren ist die jetzt angefochtene Festsetzung vom 30.01.2008 (Bl. 41 f. III d.A.) aber auch deshalb fehlerhaft, weil dem Amtsgericht im Hinblick auf seine Entscheidungen vom 27.04.2004 (Bl. 204 f. I d.A), vom 31.03.2005 (Bl. 239 I d.A), vom 07.02.2006 (Bl. 264 f. I d.A) und vom 07.05.2007 (Bl. 13 f. II d.A. und Bl. 15 f. d.A.) eine erneute Befassung mit den vom Zwangsverwalter geltend gemachten Auslagen einschließlich der besonderen Kosten für eine Haftpflichtversicherung verwehrt gewesen ist. Die genannten vorangegangenen gerichtlichen Festsetzungen sind Entscheidungen i.S.v. § 793 ZPO, die mit Ablauf der Anfechtungsfrist in Rechtskraft erwachsen (so auch Haarmeyer/Wutzke / Förster/Hintzen aaO. § 22 Rn. 11, 12). Dann ist jede erneute Befassung mit der bereits entschiedenen Frage ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2003, 1462 ; BGH NJW 1981, 1962 ). Sämtliche der genannten vorangegangenen Festsetzungen sind in Rechtskraft erwachsen. (aa) So sind die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 27.04.2004, vom 31.03.2005 und vom 07.02.2006 nicht angefochten worden. Es kann dahinstehen, ob in dem das vorliegende Verfahren einleitenden Antrag vom 29.10.2007 zugleich die Anfechtung dieser Entscheidungen gesehen werden könnte; denn jedenfalls war zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist längst abgelaufen. Diese beläuft sich nach § 569 I 1 ZPO auf zwei Wochen und beginnt mit Zustellung der in Rede stehenden Entscheidung, § 569 I 2 ZPO. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 27.04.2004, vom 31.03.2005 und vom 07.02.2006 sind sowohl dem Zwangsverwalter, dem Schuldner als auch der Gläubigerin zeitnah zugestellt worden. Insoweit wird auf die Empfangsbekenntnisse des Zwangsverwalters vom 30.04.2004 (Bl. 206 I d.A.), vom 12.04.2005 (Bl. 241 I d.A.) und vom 14.02.2006 (Bl. 265 I d.A.), des Schuldners vom 03.05.2008 (Bl. 207 I d.A.), vom 12.04.2005 (Bl. 242 I d.A.) und vom 10.02.2006 (Bl. 266 I d.A.) sowie der Gläubigerin vom 14.05.2004 (Bl. 215 I d.A.), vom 18.04.2005 (Bl. 243 I d.A.) und vom 16.02.2006 (Bl. 267 I d.A.) verwiesen. Wollte man also den Antrag vom 29.10.2007 - wofür dessen Wortlaut ohnehin kaum etwas hergibt - als Rechtsmittel gegen die genannten Festsetzungsbeschlüsse ansehen, wäre dieses jedenfalls verfristet. Schließlich sind auch die amtsgerichtlichen Entscheidungen vom 07.05.2007 rechtskräftig geworden, nachdem die Kammer die dagegen erhobenen Rechtsmittel durch Beschluss vom 18.10.2007 zurückgewiesen hat. (bb) Gründe, die die von dem Zwangsverwalter angestrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein sonstiges „Wiederaufgreifen“ rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. So sind zunächst Tatsachen, nach denen gemäß § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nur in Betracht gezogen werden könnte, nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist einer Partei Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine der dort näher genannten Fristen einzuhalten. Tatsachen, auf die die Annahme gestützt werden könnte, der Zwangsverwalter habe unverschuldet die in Rede stehenden Rechtsmittelfristen versäumt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entsprechend zielt das Vorbringen des Zwangsverwalters ohnehin darauf, die ergänzende Festsetzung von Auslagen trotz der bereits erfolgten - und wie ausgeführt rechtskräftigen - amtsgerichtlichen Entscheidungen zuzulassen. Eine rechtliche Grundlage, auf die dieses Begehren gestützt werden könnte, ist indes nicht ersichtlich. Dies gilt erst recht für das von dem Zwangsverwalter angestrebte „Wiederaufgreifen“ der Angelegenheit. Damit sind die vorangegangenen - und oben im Einzelnen aufgeführten - Entscheidungen des Amtsgerichts, mit denen dem Zwangsverwalter pauschalierte Auslagen festgesetzt worden sind, in Rechtskraft erwachsen. Eine erneute Befassung mit dieser Frage scheidet mithin aus. Dies betrifft nicht nur die streitbefangenen Auslagen durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts sondern auch die nachträglich begehrte Festsetzung der Kosten für eine Haftpflichtversicherung, § 21 III ZwVwV. (d) Dem steht nicht entgegen, dass der Zwangsverwalter die gestellten Honorarrechnungen - jedenfalls zum Teil - gleichwohl zu Lasten der Masse beglichen hat; denn dabei handelt es sich, worauf die Kammer schon in ihrer Entscheidung vom 18.10.2007 hingewiesen hat, bisher allenfalls um die Entnahme eines Vorschusses im Sinne von § 22 (2) ZwVwV, durch welche die nach § 22 (1) ZwVwV erforderliche Festsetzung weder präjudiziert noch ersetzt wird (vgl. Haarmeyer/Wutzke / Förster/Hintzen aaO. § 22 ZwVwV Rn. 28). Eine solche Entnahme ist entgegen der von dem Zwangsverwalter vertretenen Ansicht letztlich auch nicht durch die Bestimmung des § 155 ZVG gerechtfertigt. Wohl sind danach aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten. Damit wird indes lediglich in Ergänzung der auch für das Zwangsverwaltungsverfahren maßgeblichen Regelung des § 10 ZVG die Rangfolge festgelegt, nach der erwirtschaftete Erträge zu verteilen sind. Dass im Hinblick auf die hier streitbefangenen Kosten der Verwaltung (dazu Stöber, aaO. § 155 Anm. 4.2 b)) auf eine gesonderte Festsetzung i.S.v., § 153 I ZVG verzichtet werden könnte, lässt sich dem Gesetz indes nicht entnehmen. Danach war den im Rechtsmittelverfahren gestellten Hauptanträgen der Erfolg zu versagen. (4) Gleiches muss indes für die von dem Zwangsverwalter gestellten Hilfsanträge gelten. Nach den obigen Ausführungen ist es dem Amtsgericht und deshalb auch der Kammer im Hinblick auf die genannten rechtskräftigen Festsetzungen verwehrt, sich erneut mit dem Begehren des Zwangsverwalters nach Erstattung von Auslagen zu befassen. Dies gilt nicht nur für den von dem Zwangsverwalter verfolgten Hauptantrag, sondern auch für die Hilfsanträge Ziffer 3 im Schriftsatz vom 29.10.2007 sowie die Hilfsanträge im Schriftsatz vom 02.01.2008; denn auch mit diesen Anträgen strebt der Zwangsverwalter eine Entscheidung über die Erstattung von Auslagen - wenngleich unter Verrechnung der pauschaliert festgesetzten Auslagen bzw. über eine prozentuale Erhöhung der festgesetzten Vergütung an. Auch dies ist indes wegen der Rechtskraft der vorhergehenden Festsetzungen ausgeschlossen. Schließlich kommt auch die von dem Zwangsverwalter mit Schriftsatz vom 19.10.2007 höchst hilfsweise angestrebte Feststellung, die benannten Kosten seien als Aufwand im Sinne von § 155 I ZVG anzusehen, nicht in Betracht. Zwar unterfallen die in rede stehenden Auslagen dem Begriff der Kosten des Verfahrens i.S.v. § 155 I ZVG, jedoch lässt dies die Notwendigkeit einer gesonderten Festsetzung nicht entfallen. Insoweit wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter Ziffer (3) (d) Bezug genommen. Nach alldem war dem Rechtsmittel der Gläubigerin der Erfolg nicht zu versagen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; denn die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet, weshalb die Bestimmung des § 97 I ZPO nicht zur Anwendung gelangen kann (BGH, Beschluss vom 10.01.2008 - V ZB 31/07).Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 I Nr. 2, III ZPO. Die streitentscheidende Frage, ob dem Zwangsverwalter nach rechtskräftiger Festsetzung von Auslagen ergänzend weitere Auslagen bzw. stattdessen eine erhöhte Vergütung festzusetzen sind, hat grundsätzliche Bedeutung und ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang nicht hinreichend geklärt.