Beschluss
3 T 585/08
LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2008:1007.3T585.08.0A
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Leitsätze
Die Anwaltsvergütung bestimmt sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht nach Nr. 3309 RVG-VV, weil das Verfahren nach § 796 ZPO b ZPO beim Verfahren der Zwangsvollstreckung ist. Vielmehr soll erst ein Vollstreckungstitel geschaffen werden. Die Anwaltsgebühren berechnen sich deshalb so, wie im Zivilprozess.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 9. Juli 2008 wird abgeändert.
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel vom 23. Oktober 2007 sind von dem Beschwerdeführer an Kosten 169,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2008 an den Beschwerdegegner zu erstatten.
Im Übrigen wird der Antrag des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2008 zu-rückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 316,18 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anwaltsvergütung bestimmt sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht nach Nr. 3309 RVG-VV, weil das Verfahren nach § 796 ZPO b ZPO beim Verfahren der Zwangsvollstreckung ist. Vielmehr soll erst ein Vollstreckungstitel geschaffen werden. Die Anwaltsgebühren berechnen sich deshalb so, wie im Zivilprozess. Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 9. Juli 2008 wird abgeändert. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel vom 23. Oktober 2007 sind von dem Beschwerdeführer an Kosten 169,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2008 an den Beschwerdegegner zu erstatten. Im Übrigen wird der Antrag des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2008 zu-rückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2 Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 316,18 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien schlossen am 27. August 2007 bzw. am 4. September 2007 vertreten durch ihre Bevollmächtigten einen Anwaltsvergleich im Sinne von § 796a ZPO, mit dem ein bestehender Streit über die Beendigung eines Mietverhältnisses beigelegt wurde und sich der Beschwerdegegner insbesondere verpflichtete, das Mietobjekt geräumt herauszugeben. Mit Antrag an das Amtsgericht Kassel vom 14. September 2007 (Bl. 1 d. A.) begehrte der Beschwerdeführer, den geschlossenen Anwaltsvergleich für vollstreckbar zu erklären. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Kassel durch Beschluss vom 23. Oktober 2007 (Bl. 7 f. d. A.) zurück und legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf. Daraufhin beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung seiner Anwaltskosten gegen den Beschwerdeführer in Höhe von insgesamt 546,69 € (Bl. 10 d. A.). Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, indem er den angesetzten Gegenstandswert beanstandete sowie die Ansicht vertrat, anstelle der 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG sei lediglich eine 0,75 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3327 VV RVG oder sogar nur eine 0,3 Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG angefallen. Jedenfalls sei auch die 1,3 Verfahrensgebühr aufgrund der unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit zu reduzieren. Mit Beschluss vom 30. April 2008 (Bl. 18 d. A.) setzte das Amtsgericht Kassel den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleiches gemäß § 33 Abs. 1 RVG fest auf 2.840,-- €. Entsprechend der Festsetzung des Streitwertes hat der Beschwerdegegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Mai 2008 (Bl. 21 d. A.) eine korrigierte Festsetzung gemäß § 104 ZPO beantragt, mit der er nunmehr einen Gesamtbetrag von 316,18 € beansprucht. Diesem Antrag hat das Amtsgericht Kassel durch Beschluss vom 9. Juli 2008 (Bl. 26 d. A.) entsprochen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 16. Juli 2008 (Bl. 28 f. d. A.). Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 30 f. d. A.) und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 1. Oktober 2008 hat der zuständige Einzelrichter der Kammer die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft und wahrt die Voraussetzungen der §§ 567, 569 ZPO, weswegen sie auch im übrigen zulässig ist. In der Sache konnte die Beschwerde nur zum Teil Erfolg haben. Gemäß § 103 ZPO setzt das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag die aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemachten Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO durch Beschluss fest. Gemäß der Kostengrundentscheidung des die Hauptsache abschließenden Beschlusses des Amtsgerichts Kassel vom 23. Oktober 2007 ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dazu zählen auch die Anwaltskosten des Beschwerdegegners, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Für das vorliegende Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleiches nach § 796b ZPO erhält ein Rechtsanwalt gemäß §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestimmt sich die Anwaltsvergütung vorliegend nicht nach Nr. 3309 VV RVG, weil das Verfahren nach § 796b ZPO– wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – kein Verfahren der Zwangsvollstreckung ist. Es handelt sich vielmehr um ein Verfahren, das erst einen für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titel schaffen soll. Anders als das Gerichtskostengesetz (dort Nr. 2118 der Anlage) enthält das RVG keine gesonderten Gebührentatbestand für das Verfahren nach § 796b ZPO. Zwar wurde im GKG die Gebühr für das Verfahren nach § 796b ZPO in die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung aufgenommen. Dieser Umstand lässt sich indes mit der Stellung der §§ 796a, 796b ZPO in den Vorschriften der Zwangsvollstreckung erklären. An der Einordnung des Verfahrens als Verfahren außerhalb der Zwangsvollstreckung als solche ändert das nichts. Das Verfahren ist gemäß § 796b Abs. 1 ZPO zudem ausdrücklich vor dem Prozessgericht zu führen. Dies führt dazu, dass – wie beispielsweise auch bei einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO– die Anwaltsgebühren wie in einem ordentlichen Zivilprozess abzurechnen sind (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 3100 VV RVG Rn. 4; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 767 Rn. 24). Dies mag aufgrund des regelmäßig als einfach einzustufenden Antrags Bedenken wecken, ist jedoch nach den Regelungen des RVG hinzunehmen. Die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG gilt für alle bürgerlichen Rechtsstreite 1. Instanz, es sei denn, das RVG enthält Sonderbestimmungen (Vorbem. 3.1 (1) VV RVG). Von einer planwidrigen Regelungslücke kann nicht ausgegangen werden, weil dem Gesetzgeber – wie das GKG zeigt – bekannt war, dass Abweichungen von den allgemeinen Regelungen gesondert festzuschreiben sind. Die relativ hohe Gebühr stellt einen Anreiz für die Anwälte zum Abschluss von Anwaltsvergleichen gemäß §§ 796a f. BGB dar. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Kostentatbestände der Nrn. 3324 ff. VV RVG kommen nicht zur Anwendung, da sie das Verfahren nach § 796b ZPO nicht betreffen. Schließlich kommt eine Reduzierung der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG, wie vom Beschwerdeführer vertreten, nicht in Betracht, da es sich dabei um eine Festgebühr handelt. Bei einem Gegenstandswert von 2.840,-- € beträgt eine 1,0 Gebühr 189,-- €, so dass sich die Anwaltskosten des Beschwerdegegners zusammensetzen aus einer 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe 245,70 €, der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG in Höhe von 20,-- € und 19 % MwSt. gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 50,48 €, mithin insgesamt 316,18 €. Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 9. Juli 2008 ist jedoch in Anwendung der Vorbemerkung 3 (4) VV RVG die Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe der Hälfte dieser Gebühr, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 vorzunehmen. Die Parteien haben vorliegend einen Anwaltsvergleich geschlossen, so dass dem Verfahren nach § 796b ZPO auf Vollstreckbarerklärung dieses Vergleiches zwingend eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit vorangegangen sein muss, die eine Gebühr nach Nr. 2300 VVRVG ausgelöst hat. Diese ist regelmäßig mit 1,3 anzusetzen. Dem sind die Parteien auch nicht entgegengetreten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist auch von einer Identität der außergerichtlichen Tätigkeit mit der Vertretung im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren auszugehen. Die anwaltliche Tätigkeit war (auch) darauf ausgerichtet, einen Anwaltsvergleich nach § 796a ZPO herbeizuführen, der gemäß § 796b ZPO die Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht vorsieht. Insofern ist die Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung nach § 796b ZPO Teil des an dem Anwalt erteilten Mandates zur Herbeiführung eines Vergleiches nach § 796a ZPO. Das gerichtliche Verfahren beginnt erst nach Abschluss des Vergleiches und setzt die anwaltliche außergerichtliche Tätigkeit fort, hat mithin denselben Gegenstand i. S. d. Vorbemerkung 3 (4) des VV RVG. Diese Anrechnung hat zur Folge, dass sich der festzusetzende Betrag reduziert auf den noch festzusetzenden Teil der Verfahrensgebühr in Höhe von 122,85 €, zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,-- € und der MwSt. in Höhe von nunmehr 27,14 €, insgesamt 169,99 €. Die Festsetzung der Zinsen beruht auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO. In diesem Umfang hatte die Beschwerde Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 3 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1, S. 1 Ziff. 2, Abs. 3 ZPO. Soweit ersichtlich, sind die entscheidungserheblichen Fragen der Vergütung eines Anwalts für ein Verfahren nach § 796b ZPO höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; denn mit vergleichbaren Fallgestaltungen muss gerechnet werden.