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Beschluss

3 T 106/09

LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2009:0605.3T106.09.0A
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Leitsätze
Dem Antrag eines Gläubigers, der aufgrund eines dynamisierten Unterhaltstitels gemäß § 1612a BGB den Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses wegen künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen in einer dem Tenor des Titels entsprechenden Art und Weise begehrt, ist zu entsprechen. Er kann nicht auf die betragsmäßige Bezifferung der derzeit ergebenden Beträge und eine eventuelle spätere Anpassung an Erhöhungen des Mindestunterhalts verwiesen werden.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 2. Februar 2009 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Vollstreckung des dynamisierten Unterhaltstitels an das Amtsgericht Eschwege zurückverwiesen, das dabei die Rechtsauffassung der Kammer zu beachten hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Antrag eines Gläubigers, der aufgrund eines dynamisierten Unterhaltstitels gemäß § 1612a BGB den Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses wegen künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen in einer dem Tenor des Titels entsprechenden Art und Weise begehrt, ist zu entsprechen. Er kann nicht auf die betragsmäßige Bezifferung der derzeit ergebenden Beträge und eine eventuelle spätere Anpassung an Erhöhungen des Mindestunterhalts verwiesen werden. Der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 2. Februar 2009 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Vollstreckung des dynamisierten Unterhaltstitels an das Amtsgericht Eschwege zurückverwiesen, das dabei die Rechtsauffassung der Kammer zu beachten hat. I. Aufgrund Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Halle vom 14. April 2004 (Aktenzeichen: 22 F 3105/03) wurde der Schuldner verurteilt, an den Beschwerdeführer zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 30. September 2003 in Höhe von 1.145,00 EUR sowie laufenden Unterhalt ab dem 1. Oktober 2003 in Höhe von 131,6% des jeweiligen Regelbetrages gem. § 2 Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung des jeweiligen anrechenbaren anteiligen Kindergeldes monatlich im Voraus zu zahlen. Mit Antrag vom 31. Dezember 2008 hat der Beschwerdeführer den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Vollstreckung von Unterhaltsrückständen bis einschließlich Dezember 2008 sowie laufender monatlicher Unterhaltszahlungen ab dem 1. Januar 2009, dynamisiert wie im Unterhaltstitel, in angebliche Forderungen des Beschwerdeführers gegen die Drittschuldnerin aus bei dieser geführten Konten beantragt. Nachdem der Beschwerdeführer auch auf einen entsprechenden Hinweis des zuständigen Rechtspflegers hin seinen Antrag nicht umgestellt hat, hat das Amtsgericht Eschwege durch Beschluss vom 2. Februar 2009 den begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weitgehend antragsgemäß erlassen, jedoch für die laufenden Unterhaltszahlungen ab 1. Januar 2009 nicht mit der titulierten Dynamisierung des Unterhaltsbetrages, sondern vielmehr mit festen Beträgen; nämlich in Höhe von monatlich 248,69 EUR vom 1. Januar 2009 bis 3. Februar 2011 und in Höhe von monatlich 319,81 EUR vom 4. Februar 2011 bis 3. Februar 2017. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht Eschwege den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses „insoweit zurückgewiesen, als beantragt wird 131,6% des jeweiligen Regelbetrages zu pfänden.“ Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Drittschuldnerin sei es nicht zuzumuten, die Höhe des zu zahlenden Betrages eines dynamisierten Titels jeweils zu ermitteln. Gegen diesen, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses teilweise zurückweisenden Beschluss richtet sich das vom Beschwerdeführer mit „Erinnerung“ überschriebene Rechtsmittel vom 18. Februar 2009. II. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gem. §§ 793, 569 ZPO zulässig. Auch in der Sache musste das Rechtsmittel Erfolg haben. Das Amtsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Unrecht auf feste Beträge beschränkt. Die Dynamisierung des Zahlbetrages im Unterhaltstitel erstreckt sich auch auf die Vollstreckungsebene. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen wird gem. §§ 829, 835 ZPO durch Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht bewirkt. Zutreffend geht das Amtsgericht zunächst davon aus, dass auch wegen der künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus Kontenbeziehungen gepfändet werden können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich nicht um eine echte rangwahrende Vorratspfändung im Sinne von § 850d Abs. 3 ZPO handelt. Zugriffsgegenstand der Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO kann nämlich nur das Arbeitseinkommen des Schuldners sein. Da vorliegend nicht das Arbeitseinkommen, sondern alle gegenwärtigen und zukünftigen entstehenden Guthaben, Salden und Abschlüsse aus der Kontobeziehung gepfändet werden, kommt eine echte Vorratspfändung nicht in Betracht. § 850d Abs. 3 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift zu § 751 ZPO, wonach die Vollstreckung stets Fälligkeit des zu vollstreckenden Anspruchs voraussetzt. Die Ausnahmevorschriften des Vollstreckungsrechts sind regelmäßig eng auszulegen, so dass eine analoge Anwendung vorliegend nicht in Betracht kommt. Die Dauerpfändung kann vielmehr lediglich eine Vorauspfändung ohne sofortige rangwahrende Wirkung sein. Wirksam wird die Vorauspfändung wegen der künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche erst am Tag der jeweiligen Fälligkeit (Zöller, ZPO, 27.Auflage, § 850d Rn. 29). Um Zweifel auszuschließen, ist im Pfändungsbeschluss, der eine solche im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Vorauspfändung anordnet, klarzustellen, dass die Pfändung erst mit Fälligkeit der Ansprüche wirksam wird (Zöller a.a.o.). Zu Unrecht hat das Amtsgericht indes die Vollstreckung wegen künftig fällig werdender, im Unterhaltstitel dynamisiert ausgewiesener Beträge auf feste Beträge, nämlich die derzeit gültigen, beschränkt. Dabei geht das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Dynamisierung nach dem jeweiligen Regelbetrag gem. § 2 der Regelbetragsverordnung nach der Aufhebung dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist. Zwar gilt der gem. der Regelbetragsverordnung dynamisierte Unterhaltstitel fort (§ 36 Ziff. 3 S. 1. EGZPO). Gem. S. 2 der Vorschrift tritt an die Stelle des Regelbetrages indes der Mindestunterhalt und gem. S. 3 der Vorschrift – unter Beachtung der in der Vorschrift weiter bestimmten Einzelheiten – an die Stelle des bisherigen Prozentsatzes ein neuer Prozentsatz. Zwar ist dem Amtsgericht zuzustimmen, dass dem Drittschuldner bei der genauen Berechnung des geschuldeten Betrages bei dynamisierten Titeln ein nicht unerheblicher Prüfungsaufwand auferlegt wird. Dies ist aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, dem Unterhaltsgläubiger einen dynamisierten Titel an die Hand zu geben, indes hinzunehmen. Bereits der Tenor eines Titels muss sich daran messen lassen, ob er für die Zwangsvollstreckung einen tauglichen, insbesondere bestimmten Ausspruch enthält. Ist dies aufgrund der gesetzlich erlaubten Dynamisierung der Fall, so kann die Zwangsvollstreckung im vollen Umfang der Dynamisierung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Bestimmtheitsgrundsatz sei aus Sicht des Drittschuldners nicht gewahrt. Die Drittschuldnerin kann wie jede andere Person unter Hinzuziehung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, der Regelbetragsverordnung bzw. der jetzigen gesetzlichen Festsetzung des Mindestunterhalts anhand des im Titel angegebenen Prozentsatzes den konkret geschuldeten Betrag zuverlässig errechnen. Vergleichbar bestimmt auch § 794 Abs. 1 Nr. 2a ZPO solche Beschlüsse zu Titeln, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfinden kann, die im vereinfachten Verfahren den Unterhalt Minderjähriger festsetzen. Die Vorschrift unterscheidet dabei nicht, ob es sich um einen betragsmäßig bezifferten Unterhaltssatz oder aber um einen Prozentsatz vom Mindestunterhalt handelt (vgl. auch Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 794 Rn. 19). Deswegen ist nach herrschender Ansicht, der sich die Kammer anschließt, ein dynamisierter Unterhaltstitel auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit ein tauglicher Vollstreckungstitel (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1046; OLG Jena FamRZ 2005, 916; Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 704 Rn. 4). Die Anforderungen an den Drittschuldner sind im vorliegenden Fall nicht nennenswert höher als bei anderen zu vollstreckenden Forderungen. So wird dem Drittschuldner beispielsweise bei titulierten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugemutet, die aktuelle Entwicklung des Basiszinssatzes zu verfolgen. In anderen Fällen muss der Drittschuldner den Pfändungsfreibetrag gem. § 850c ZPO allein ermitteln. Sieht sich der Drittschuldner mit der genauen Bestimmung des zu vollstreckenden Betrages überfordert, bleibt ihm die Möglichkeit, einen Beschluss zu erwirken, der die maßgebliche (derzeitige) Betragshöhe feststellt. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte es sich anbieten, den derzeit geschuldeten monatlichen Unterhaltsbetrag im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (weiterhin) auszuweisen. Nach alldem musste die Beschwerde Erfolg haben. Der amtsgerichtliche Beschluss war aufzuheben und das Verfahren – soweit der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch nicht erlassen wurde – zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Amtsgericht zurück zu verweisen, das bei seiner Entscheidung die Rechtsauffassung der Kammer zu beachten haben wird. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren – ebenso wie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – nicht veranlasst. Weil der Schuldner vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht angehört wurde und gem. § 834 ZPO auch nicht zu hören ist, handelt es sich um kein kontradiktorisches Verfahren. Die durch das Beschwerdeverfahren veranlassten Kosten für den Beschwerdeführer sind Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO.