Beschluss
3 T 478/09
LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2009:0911.3T478.09.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 30.07.2009 wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Eschwege zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom 26.02.2009 zurückverwiesen, das dabei die Rechtsauffassung der Kammer zu beachten hat.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 30.07.2009 wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Eschwege zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom 26.02.2009 zurückverwiesen, das dabei die Rechtsauffassung der Kammer zu beachten hat. I. Die Erblasserin hinterließ zahlreiche Verbindlichkeiten, weshalb die jeweiligen Gläubiger nunmehr die Erben in Anspruch nehmen wollen. Auch der Beschwerdeführerin stehen Ansprüche gegen die Erblasserin bzw. deren Erben zu. Aufgrund des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Euskirchen vom 12.05.2000 (00-5205815-0-0; Bl. 16 d. A.) kann die Beschwerdeführerin eine Hauptforderung in Höhe von 231,80 DM (Schadensersatz für ein nicht zurückgegebenes Telekommunikationsendgerät) nebst Kosten und Zinsen beanspruchen. Die Beschwerdeführerin möchte den gegen die Erblasserin erwirkten Titel nunmehr gegen die Erben umschreiben lassen. Zu diesem Zwecke hat sie mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.02.2009 (Bl. 45 f. d.A.) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach die Erblasserin kraft Gesetzes zu ½ von ihrem näher bezeichneten Ehemann sowie zu jeweils weiteren ¼ von ihren näher bezeichneten beiden Kindern beerbt worden sei. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat zudem angeboten, eine eigene eidesstattliche Versicherung im Sinne von § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht abzugeben. Das Amtsgericht Eschwege hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine eidesstattliche Versicherung des gesetzlichen Vertretungsberechtigten der Gläubigerin erforderlich sei. Der Verfahrensbevollmächtigte hat sodann mitgeteilt, dass er diejenige Person sei, von der eine eidesstattliche Versicherung im genannten Sinne verlangt werden könne. Insbesondere dem Vorstandsvorsitzenden der Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt überhaupt nicht bekannt. Mit der Angelegenheit, insbesondere der Erbenermittlung sowie der Beschaffung des Erbscheins, sei er – der Verfahrensbevollmächtigte – allein betraut. Das Amtsgericht Eschwege hat durch Beschluss vom 30.07.2009 (Bl. 55 d.A.) den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer eidesstattlichen Versicherung der antragstellenden Gläubigerin. Auf diese höchstpersönlich abzugebende Erklärung könne im Regelfall nicht verzichtet werden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 27.08.2009 (Bl. 63 f. d.A.), mit der die Beschwerdeführerin nochmals darauf hinweist, dass den vertretungsberechtigten Organen der Gläubigerin der Sachverhalt überhaupt nicht bekannt sei. II. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 19, 20 FGG). Auch in der Sache musste das Rechtsmittel Erfolg haben. Gemäß §§ 2353, 2359 BGB erteilt das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Den Antragsteller trifft insoweit die sogenannte Feststellungslast (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl., § 2358 Rdnr. 10). Gemäß § 792 ZPO kann ein Gläubiger anstelle des Schuldners die Erteilung eines Erbscheins beantragen, wenn der Gläubiger einen solchen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, denn die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Titels gegen die Erblasserin, den sie gem. § 727 ZPO gegen die Rechtsnachfolger, die Erben der Erblasserin, zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung umschreiben lassen möchte. Die Umschreibung des Titels bzw. der Klausel gem. § 727 ZPO setzt den Nachweis der Rechtsnachfolge – sofern dieser nicht offenkundig ist – durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden voraus. Insofern ist die Beschwerdeführerin auf die Erteilung des Erbscheins angewiesen. Zutreffend geht das Amtsgericht zunächst davon aus, dass gem. § 792 ZPO die Beschwerdeführerin als Gläubigerin im Hinblick auf die Antragsberechtigung lediglich in die Position der Erben einrückt. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss jedoch grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen genügen wie ein Antrag durch die Erben selbst. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins – mit den nach § 2354 BGB aufzunehmenden Angaben – ist an eine bestimmte Form nicht gebunden. Indes hat der Antragsteller nach § 2356 BGB die Richtigkeit der Angabe der Zeit des Todes des Erblassers sowie des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht beruht, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Zudem ist im Hinblick auf weiter erforderliche Angaben bestimmt, dass der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern habe, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Diese eidesstattliche Versicherung i.S.v. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB ist vom Antragsteller höchstpersönlich und im Fall des § 792 ZPO vom Gläubiger höchstpersönlich abzugeben (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 792 Rdnr. 1). Handelt es sich bei dem Gläubiger um eine juristische Person, so ist die eidesstattliche Versicherung vom gesetzlichen Vertreter abzugeben, eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung ist nicht zulässig (LG Leipzig Rpfleger 2008, 655 ). Auch im Fall der Beantragung eines Erbscheins durch den Gläubiger gem. § 792 ZPO handelt es sich bei dem Formerfordernis gem. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB um ein solches, das regelmäßig einzuhalten ist (LG Hildesheim MDR 1962, 56 ; LG Leipzig Rpfleger 2008, 655 ). Gleichwohl ist es vorliegend geboten, gem. § 2356 Abs. 2 S. 2 BGB der Beschwerdeführerin die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zu erlassen, denn sie ist nicht erforderlich. Die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung dient der Glaubhaftmachung der im Antrag angegebenen Umstände (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 2356 Rdnr. 11). Der in zulässiger Weise gestellte Antrag löst sodann die Pflicht des Nachlassgerichts gem. § 2358 BGB zur umfassenden Ermittlung von Amts wegen aus. Das Nachlassgericht hat dann den Erbschein gem. § 2359 BGB zu erteilen, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Weil man von einem Gläubiger – anders als von einem Erben – nicht erwarten kann, dass ihm alle für das Erbrecht des Erben maßgeblichen Umstände aufgrund der familiären Verhältnisse bekannt sind, kommt der Amtsermittlungsverpflichtung im Falle der Beantragung eines Erbscheins durch den Gläubiger gem. § 792 ZPO besondere Bedeutung zu (vgl. LG Hildesheim MDR 1962, 56 ). Die Anforderungen an die Angaben des Gläubigers dürfen damit nicht überspannt werden. Steht – wie vorliegend – aufgrund der nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Gläubigerin fest, dass deren vertretungsberechtigte Organe keinerlei Kenntnisse von den das Erbrecht auslösenden bzw. beeinflussenden Umständen haben, erschiene das Bestehen auf der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB als bloße Förmelei. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich die eidesstattliche Versicherung des Gläubigers allein auf seine Kenntnis und sein Wissen, nicht aber auf ein gegebenenfalls noch in Kenntnis zu bringendes Wissen des Erben bezieht (vgl. LG Hildesheim MDR 1962, 56 ). Die eidesstattliche Versicherung gem. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB ist lediglich darauf gerichtet, dass dem Gläubiger nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegenstünde. Da vorliegend die Beschwerdeführerin die dem Erbscheinsantrag zugrundeliegenden Angaben in Bezug auf die Begründung des Erbrechts allein auf den Inhalt der Sterbefallsanzeige des Ortsgerichts Witzenhausen (Bl. 1 f. d.A.) stützt und – wie ausgeführt – die vertretungsberechtigten Organe keinerlei Kenntnis von diesen Umständen haben, käme der eidesstattlichen Versicherung keinerlei Nachweiswert zu. Bietet dann zudem der maßgeblich mit der Sache befasste rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Inhalt des § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB an, so ist die Ermessensentscheidung des § 2356 Abs. 2 S. 2 BGB dahingehend auszuüben, dass jedenfalls die eidesstattliche Versicherung durch den Gläubiger – vorliegend die Beschwerdeführerin bzw. deren vertretungsberechtigte Organe – erlassen werden muss. Nach alldem musste die Beschwerde Erfolg haben; denn der angefochtene Beschluss stellt allein auf die verweigerte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ab. Das Amtsgericht wird nunmehr erneut über den Erbscheinsantrag zu befinden und dabei die Auffassung der Kammer zu beachten haben.