Beschluss
3 T 518/09
LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2009:1027.3T518.09.0A
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Leitsätze
Hat der Gläubiger gegen den früheren Grundstückeigentümer einen Zahlungstitel und deshalb die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt, benötigt er zur weiteren Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung des Grundstücks einen Duldungstitel gegen den neuen Eigentümer. Eine Rechtsnachfolge hinsichtlich eines dinglichen Titels liegt auch dann nicht vor, wenn die Eintragung der Sicherungshypothek auf dem Zahlungstitel nach Maßgabe von § 867 Abs. 1 ZPO vermerkt ist. Deshalb scheidet die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO aus.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22.07.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 7.180,08 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Gläubiger gegen den früheren Grundstückeigentümer einen Zahlungstitel und deshalb die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt, benötigt er zur weiteren Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung des Grundstücks einen Duldungstitel gegen den neuen Eigentümer. Eine Rechtsnachfolge hinsichtlich eines dinglichen Titels liegt auch dann nicht vor, wenn die Eintragung der Sicherungshypothek auf dem Zahlungstitel nach Maßgabe von § 867 Abs. 1 ZPO vermerkt ist. Deshalb scheidet die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO aus. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22.07.2009 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 7.180,08 €. I. Die Beschwerdeführerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Kassel vom 12.10.2007 (im Verfahren 800 C 4155/07), mit dem der Schuldnerin aufgegeben wurde, an die Beschwerdeführerin 115.813,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Schuldnerin Eigentümerin der eingangs bezeichneten Miteigentumsanteile. Am 14.10.2008 erwirkte die Beschwerdeführerin deshalb die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Abteilung III lfd. Nr. 10 des genannten Grundbuchs wegen eines Betrags von 7.180,08 €. Aufgrund der am 07.09.2007 erklärten Auflassung – bei Eintragung einer entspr. Vormerkung am 21.09.2007 – wurde schließlich am 27.03.2009 die eingangs bezeichnete weitere Beteiligte als - neue - Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Unter Hinweis auf den eingetragenen Eigentümerwechsel stellte das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - das von der Beschwerdeführerin zugleich betriebene Zwangsversteigerungsverfahren durch Beschluss vom 03.04.2009 einstweilen ein und gab der Beschwerdeführerin auf, die „Umstellung und Neuzustellung des Anerkenntnisurteils...an die am 27.03.2009 in das Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragene „…“ zu veranlassen“. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.05.2009 beantragt, die ihr bereits am 09.11.2007 erteilte Vollstreckungsklausel dinglich auf die eingangs bezeichnete weitere Beteiligte als weitere Schuldnerin zu erweitern. Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 22.07.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 71 f. d.A.), zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom 07.08.2009 (Bl. 74 ff. d.A.). Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde am 25.08.2009 nicht abgeholfen und schließlich am 07.09.2009 die Vorlage der Verfahrensakten an die Kammer veranlasst. II. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 793, 567 I ZPO als Beschwerde statthaft; denn die Rechtspflegerin - und nicht etwa der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - hat es abgelehnt, die beantragte Klausel zu erteilen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage § 724 Rn. 13). Da die Beschwerde darüber hinaus Form und Frist des § 569 ZPO wahrt, ist sie insgesamt zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg; denn die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Nach § 867 III ZPO genügt zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel, der mit der nach Maßgabe von § 867 I ZPO erforderlichen Eintragung versehen ist. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Schuldner um den Grundstückseigentümer handelt. Nach einem Eigentumswechsel ist indes ein gegen den neuen Eigentümer gerichteter Titel erforderlich. Das folgt aus der Vorschrift des § 17 I ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – V ZB 125/05 m.zahlr.Nachw.). Unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (BT/Drucks. 12/8314, S. 38) verlangt die ganz herrschende Meinung deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, bei der es nach Eintragung der Zwangssicherungshypothek – durch Rechtsgeschäft – zu einem Eigentumswechsel gekommen ist, einen gesonderten Duldungstitel (Zöller/Stöber aaO. § 867 Rn. 20; Musielak/Becker, ZPO, 6. Auflage § 867 Rn. 11; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Auflage § 867 Rn. 49). Soweit hierzu in der Literatur (Dümig, „Fehler...“, Rpfleger 2004, 4 (9, 10)) die Auffassung vertreten wird, dem mit einem Eintragungsvermerk, § 867 I 1 ZPO, versehenen Zahlungstitel komme die Wirkung einer vollstreckbaren Urkunde über den dinglichen Anspruch zu (offen gelassen in BGH aaO.), weshalb eine Rechtsnachfolge hinsichtlich dieses dinglichen Anspruchs nach Maßgabe von § 727 ZPO zu behandeln sei, vermag dem die Kammer nicht zu folgen; denn § 867 III ZPO, wonach der mit einem Eintragungsvermerk versehene vollstreckbare Titel „genügt“, ermöglicht dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den als Eigentümer eingetragenen Schuldner gerade ohne besonderen dinglichen Titel (Zöller/Stöber aaO. § 867 Rn. 20; Musielak/Becker, aaO. § 867 Rn. 11; Stein/Jonas/Münzberg, aaO. § 867 Rn. 49). Hinreichende Anhaltspunkte für eine Auslegung der Bestimmung des § 867 III ZPO dahin, dass mit dem Eintragungsvermerk auf dem Zahlungstitel ein gesonderter dinglicher Titel in Form einer vollstreckbaren Urkunde geschaffen werde, finden sich indes nach Ansicht der Kammer nicht. Deshalb scheidet in der vorliegenden Fallgestaltung die bloße –erweiternde – Umschreibung des (Zahlungs-)Titels nach § 727 ZPO auf den neuen Eigentümer aus. Danach war dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat die Kammer gemäß § 3 ZPO bestimmt und sich dabei an den Wert der zu vollstreckenden Hauptforderung orientiert.