Beschluss
3 T 706/09
LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2010:0311.3T706.09.0A
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Leitsätze
Sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks zwei natürliche Personen mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen und haben diese durch notariell beurkundete Erklärung im Jahre 1993 an dem Grundstück eine Grundschuld bestellt und sich für die GBR der Zwangsvollstreckung unterworfen, kann der so geschaffene Vollstreckungstitel eine geeignete Grundlage für die Anordung einer Zwangsverwaltung des der GBR als teilrechtsfähiger Gesellschaft gehörenden Grundstücks sein.
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Kassel vom 05.11.2009 (einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung) und vom 16.12.2009 (Anweisung an den Zwangsverwalter, die Inbesitznahme der Verwaltungsobjekte zu unterlassen) werden aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks zwei natürliche Personen mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen und haben diese durch notariell beurkundete Erklärung im Jahre 1993 an dem Grundstück eine Grundschuld bestellt und sich für die GBR der Zwangsvollstreckung unterworfen, kann der so geschaffene Vollstreckungstitel eine geeignete Grundlage für die Anordung einer Zwangsverwaltung des der GBR als teilrechtsfähiger Gesellschaft gehörenden Grundstücks sein. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Kassel vom 05.11.2009 (einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung) und vom 16.12.2009 (Anweisung an den Zwangsverwalter, die Inbesitznahme der Verwaltungsobjekte zu unterlassen) werden aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars „…“, vom 06.10.1993, UR-Nr. „…“. Damals waren bei dem Notar die Herren „…“ und „…“ erschienen und gaben an, für sich selbst als auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Grundstücksgesellschaft „…““ zu handeln. Diese hatten sie bereits am 01.06.1993 zu UR-Nr. „…“ des Notars „…“ (Bl. 86 d.A.) gegründet. Auf diesem Hintergrund bestellten die Herren „…“ und „…“ am 06.10.1993 an dem damals noch im Grundbuch von „…“ Blatt „…“ verzeichneten Grundstück zu Gunsten der Gläubigerin eine Grundschuld in Höhe von 9,7 Millionen DM. Wegen dieses Betrages übernahmen Herr „…“ und Herr „…“ gesamtschuldnerisch die persönliche Haftung und unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Nach Teilung des Grundstücks und Begründung von Wohnungseigentum durch Urkunde des Notars „…“ vom 16.06.1998 (UR-Nr. „…“– Bl. 72 d.A.) wurden die Herren „…“ und „…“ als Gesellschafter bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „Grundstücksgesellschaft „…““ am 22.01.1999 als neue Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Dieser ist in Abteilung III Nr. 3 - bei Mithaft der in den Wohnungsgrundbüchern Blätter „…“ bis „…“ eingetragenen Miteigentumsanteile - mit der bereits erwähnten Grundschuld über 9,7 Millionen DM belastet. In der Folgezeit kam es zu weiteren Übertragungen von Gesellschaftsanteilen. Nach den Urkunden des Notars „…“ vom 15.03.2000 (UR-Nr. „…“) und vom 15.03.2001 (UR-Nr. „…“) hält Herr „…“ 94,5% und Herr „…“ 5,5% der Gesellschaftsanteile. Entsprechend sind die genannten Personen seit dem 10.04.2001 „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ in Abteilung I der Wohnungsgrundbücher eingetragen. Unter dem 12.03.2009 erteilte der zuständige Notariatsverwalter der Gläubigerin eine Vollstreckungsklausel „zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in dinglicher Weise gegen die Herren „…“...und „…“ als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“. Am 20.03.2009 bescheinigte der zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung der bezeichneten und mit der Vollstreckungsklausel verbundenen Urkunde an Herrn „…“ bzw. Herrn „…“. Sodann beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 17.09.2009 die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundbesitzes wegen des dinglichen und persönlichen Anspruchs auf Zahlung von 4.959.531,25 € (ehemals 9,7 Millionen DM) nebst 15% Zinsen seit dem 01.01.2006. Dem kann das Amtsgericht durch Beschluss vom 25.09.2009 durch Anordnung der Zwangsverwaltung der eingangs bezeichneten Objekte nach, zugleich bestellte es den genannten Zwangsverwalter. Mit Schreiben vom 16.10.2009 (Bl. 80 f. d.A.) wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Gesellschafter“„…“ zwischen dem 12.07. und dem 14.07.2009 und mithin vor Beantragung der Zwangsverwaltung verstorben sei und seinen Sohn zum alleinigen Erben eingesetzt habe, außerdem habe das Amtsgericht – Nachlassgericht –durch Beschluss vom 19.08.2009 (im Verfahren 791 VI 1617/09 M) die Nachlassverwaltung angeordnet und den eingangs bezeichneten Rechtsanwalt „…“ zum Nachlassverwalter bestellt. sei. Deshalb müsse geprüft werden, wer Rechtsnachfolger des Verstorbenen sei und ob die BGB-Gesellschaft noch bestehe. Nachdem die Gläubigerin weitere Unterlagen vorgelegt hatte, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 25.11.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 99 ff. d.A.), das Verfahren, soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 25.09.2009 betrieben wird, unter Hinweis auf einen seiner Ansicht vorliegenden Vollstreckungsmangel einstweilen eingestellt. Dagegen richtet sich die – ersichtlich versehentlich – auf den 17.11.2009 datierte, am 26.11.2009 eingegangene Beschwerde (Bl. 124 ff. d.A.). Zur Begründung führt die Gläubigerin aus, dass die Personen, die sich in der Grundschuldbestellungsurkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hätten, zum damaligen Zeitpunkt Gesellschafter der GbR gewesen seien. Weder das spätere Ausscheiden einzelner Gesellschafter noch der Tod des Mitgesellschafters „…“ habe zur Auflösung der Gesellschaft geführt. Noch bevor es zu einer Entscheidung über dieses Rechtsmittel hat kommen können, kündigte der Zwangsverwalter mit Schreiben vom 14.12.2009 (Bl. 142 ff. d.A.) an, das Anwesen auf ausdrückliche Aufforderung der Gläubigerin trotz der zwischenzeitlich erfolgten Einstellung der Zwangsverwaltung alsbald in Besitz zu nehmen, sofern nicht eine gegenteilige Weisung durch das Amtsgericht erfolge. Daraufhin hat das Amtsgericht durch weiteren Beschluss vom 16.12.2009 (Bl. 148 ff. d.A.) den Zwangsverwalter angewiesen, die Inbesitznahme der verwalteten Objekte zu unterlassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 18.12.2009 (Bl. 179 f. d.A.). Der Gesellschafter „…“ verteidigt die angefochtenen Entscheidungen. II. Das nach §§ 146, 95 ZVG, §§ 793, 567 ZPO statthafte (vgl. Stöber, ZVG, 19. Auflage § 28 Anm. 10.1) Rechtsmittel gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist deshalb insgesamt zulässig, es hat auch in der Sache Erfolg. Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen, § 28 I 1 ZVG. Diese Bestimmung ist nach § 28 II ZVG entsprechend anzuwenden, wenn dem Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsmangel bekannt wird. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht; denn die in § 750 ZPO niedergelegten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung – hier gemäß § 866 I ZPO durch Zwangsverwaltung – liegen vor, und anders als das Amtsgericht vermag die Kammer Vollstreckungsmängel nicht zu erkennen. (1) So fehlt es zunächst nicht an einem geeigneten Vollstreckungstitel. Dieser findet sich in der Urkunde des Notars „…“ vom 06.10.1993 (UR-Nr. „…“), die den Anforderungen des § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO genügt. Darin haben die Herren „…“ und „…“ unter ausdrücklichem Hinweis, dass die „Grundstücksgesellschaft „…“ als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, an dem in Rede stehenden Grundstück zu Gunsten der Gläubigerin eine Grundschuld über 9,7 Millionen DM bestellt und sich wegen der Ansprüche aus der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass die „sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll.“ Zugleich haben sie sich als die damals alleinigen Gesellschafter der GbR wegen eines Betrages in Höhe der Grundschuld der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Damit liegt hinsichtlich der im verfahrenseinleitenden Schreiben der Gläubigerin bezeichneten Forderungen ein Titel vor, und zwar sowohl für den dinglichen als auch den persönlichen Anspruch gegen die Gesellschaft. Dies ergibt die Auslegung der in der Urkunde vom 06.10.1993 niedergelegten Erklärungen. (a) So sind die Herren „…“ und „…“ bei Bestellung der Grundschuld – und damit der Begründung des dinglichen Anspruchs – an dem in Rede stehenden Grundstück in der hierzu errichteten Urkunde ausdrücklich als Gesellschafter der namentlich genannten GbR bezeichnet. Schon vor der Beurkundung hatten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck gegründet, das in Rede stehende Grundstück zu bebauen und zu verwalten. In einer solchen Fallgestaltung ist es aber offensichtlich, dass das Grundstück als Gesellschaftsvermögen belastet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 288/03). Dieses Gesellschaftsvermögen ist bei Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung (vgl. nur die Übersicht bei Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage § 705 Rn. 24 ff.), der sich die Kammer anschließt, indes nicht gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter sondern Vermögen der (teil-)rechtsfähigen Gesellschaft (so BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – V ZB 74/08). Dabei hat diese Rechtslage materiell schon bei der Beurkundung am 06.10.1993 bestanden; denn die GbR ist (teil-)rechtsfähig nicht etwa wegen einer Änderung der maßgebenden Gesetze, sondern vielmehr aufgrund der – allerdings erst in den letzten Jahren – zu Tage getretenen Erkenntnis der unverändert gebliebenen Gesetzeslage. Als solche ist die GbR auch formell grundbuchfähig und kann – solange die maßgeblichen Verfahrensvorschriften der materiellen Rechtslage nicht angepasst sind – so in das Grundbuch eingetragen werden, wie dies – jedenfalls inzwischen – in der vorliegenden Fallgestaltung erfolgt ist, nämlich mit den Namen ihrer Gesellschafter und dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – V ZB 74/08; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 25.09.2006 – II ZR 218/05). Haben die Herren „…“ und „…“– wie bereits ausgeführt – mit der Grundschuldbestellung am 06.10.1993 das Gesellschaftsvermögen belasten wollen, hat das schon damals materiell-rechtlich nur durch Belastung des der GbR gehörenden Grundstücks geschehen können. Da zudem die in der Urkunde vom 06.10.1993 niedergelegte Unterwerfungsklausel den durch § 800 I ZPO gestellten Anforderungen gerecht wird, liegt ein zur Zwangsvollstreckung gegen die jeweiligen Grundstückseigentümer geeigneter Vollstreckungstitel vor. Grundstückseigentümerin ist aber – wie bereits ausgeführt - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der ein Wechsel im Mitgliederbestand auf die Vollstreckung eines Titels gegen die Gesellschaft in das Gesellschaftsvermögen keinen Einfluss hat (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage § 736 Rn. 5). (b) Neben dem dinglichen Anspruch ist mit der Urkunde vom 06.10.1993 zugleich ein persönlicher Anspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden. Auch dies ergibt die Auslegung der in Rede stehenden Urkunde. Darin haben nämlich die Herren „…“ und „…“ die persönliche Haftung für einen Betrag in Höhe der Grundschuld übernommen. Dies ist erkennbar geschehen, weil sie damals die alleinigen Gesellschafter der „Grundstücksgesellschaft „…““ gewesen sind. Darüber hinaus macht die Formulierung der Haftungsübernahme und vor allem der nachfolgenden Unterwerfungsklausel deutlich, dass die Gesellschafter jedenfalls auch eine gemeinsame Einstandspflicht haben begründen wollen; denn sie haben sich hinsichtlich dieser Verbindlichkeit der Zwangsvollstreckung in „unser gesamtes“ Vermögen unterworfen und nicht etwa, wie es der Kammer aus vergleichbaren Fallgestaltungen bekannt ist (Beschluss vom 05.04.2006 - 178/06), „jeder für sich in sein gesamtes Vermögen“. Ausgehend von der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 288/03; BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – V ZB 74/08) ist die Urkunde vom 06.10.1993 deshalb dahin auszulegen, dass die damals handelnden Personen einen persönlichen Anspruch gegen die Gesellschaft begründet haben. (2) Die am 25.09.2009 erfolgte Anordnung der Zwangsverwaltung ist auch im Hinblick auf §§ 146, 17 ZVG nicht zu beanstanden. Nach der letztgenannten Bestimmung darf die Zwangsverwaltung nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Eingetragene Eigentümerin ist aber zum damaligen Zeitpunkt und auch jetzt noch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese besteht – auch nach Ansicht des Amtsgerichts – nach Maßgabe von § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 01.06.1993 auch nach dem Ableben von Herrn „…“ fort. Dass die Bezeichnung der Gesellschaft im Hinblick auf das zwischenzeitliche Versterben des Herrn „…“ nicht mehr zutreffend ist, steht dem nicht entgegen; denn – wie bereits ausgeführt – ändert dies an der Identität der als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft nichts. (3) Eine hinreichende Vollstreckungsklausel ist bereits am 08.10.1993 erteilt worden; denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit der Klauselerteilung schon damals die Vollstreckung gegen die Gesellschaft ermöglicht werden sollte. Ob angesichts dessen die Erteilung einer teilweise umgeschriebenen Klausel am 12.03.2009 erforderlich gewesen ist, kann dahinstehen. Im Übrigen sind Einwände gegen die Klausel nicht erhoben worden, sie hätten ohnehin allenfalls mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 288/03). (4) Der Vollstreckungstitel nebst Klausel ist den Gesellschaftern der Schuldnerin am 20.03.2009 auf Veranlassung der Gläubigerin durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Dies ist ausreichend. Nach § 750 I ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Handelt es sich bei der Schuldnerin - wie in der vorliegenden Fallgestaltung - um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hat die Zustellung gemäß § 170 I ZPO, §§ 709 I, 714 BGB an alle Gesellschafter zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 06.04.2006 – V ZB 158/2005 m.w.N.). Dies ist hier am 20.03.2009 in nicht zu beanstandender Weise geschehen, insbesondere steht fest, dass Herr „…“ zum damaligen Zeitpunkt noch gelebt hat. (5) Schließlich ist das eingangs bezeichnete Anwesen im Gefolge der Anordnung vom 25.09.2009 wirksam i.S.v. §§ 146, 22 I ZVG beschlagnahmt worden. Dies folgt zunächst daraus, dass der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung der Gesellschaft als Schuldnerin wirksam zugestellt worden ist. Hierzu hat die am 05.10.2009 erfolgte Zustellung an Herrn „…“ ausgereicht. Dieser war zu diesem Zeitpunkt der einzig noch handlungsbefugte Gesellschafter der GbR; denn die Rechte des Rechtsnachfolgers von Herrn „…“ haben damals nach Maßgabe von § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 01.06.1993 geruht, und der Nachlassverwaltung unterliegen nicht die Anteile an der Gesellschaft (vgl. Palandt/Edenhofer aaO. § 1985 Rn. 4 m.w.N.). Die Zustellung an Herrn „…“ hat deshalb gemäß § 170 ZPO i.V.m. §§ 709 I, 714 BGB die Beschlagnahme des Anwesens bewirkt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre die Beschlagnahme schon deshalb wirksam erfolgt, weil es auf das Ersuchen des Amtsgerichts am 05.10.2009 zur Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks in das Grundbuch gekommen ist, §§ 146, 22 I 2 ZVG. Danach war dem Rechtsmittel der Erfolg nicht zu versagen. Dies musste zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung führen. III. Auch das nach § 153 ZVG, §§ 793, 567 ZPO statthafte (vgl. Stöber, aaO. § 153 Anm. 4.2) Rechtsmittel der Gläubigerin gegen die Anweisung an den Zwangsverwalter, die Inbesitznahme der Verwaltungsobjekte zu unterlassen, wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist deshalb insgesamt zulässig, und auch dieses hat in der Sache Erfolg. Fehlt es nämlich, wie unter Ziffer II dieser Entscheidung ausgeführt, an einem Vollstreckungsmangel, muss es bei der im Beschluss vom 25.09.2009 dem Zwangsverwalter gemäß § 150 II ZVG erteilten Ermächtigung, sich selbst den Besitz an dem Grundstück zu verschaffen, verbleiben. Entsprechend war der diese Inbesitznahme untersagende Beschluss vom 16.12.2009 aufzuheben. Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerden nicht veranlasst, zumal mangels anwaltlicher Vertretung der Gläubigerin auf deren Seite außergerichtliche Kosten in beachtlicher Höhe ersichtlich nicht entstanden sind. Die Rechtsbeschwerde wird nach Maßgabe von § 574 I Nr. 2, II ZPO zugelassen.