Beschluss
3 T 349/12
LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2012:1012.3T349.12.0A
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Leitsätze
Genehmigung einer durch den Betreuer vorgenommenen schenkweisen Auszahlung von 80.000,00 € an die Söhne der Betroffenen
Tenor
Die Entscheidung des Amtsgerichts Kassel vom 14.05.2012 wird abgeändert.
Die durch den Betreuer erklärte schenkweise Auszahlung von jeweils 40.000,00 € aus dem Sparvermögen der Beschwerdeführerin zugunsten von Herrn „…“ und Herrn „…“ (Urkunde des Notars „…“, vom 27.10.2011, Urkunden-Nr. „…“) wird betreuungsgerichtlich genehmigt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 80.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Genehmigung einer durch den Betreuer vorgenommenen schenkweisen Auszahlung von 80.000,00 € an die Söhne der Betroffenen Die Entscheidung des Amtsgerichts Kassel vom 14.05.2012 wird abgeändert. Die durch den Betreuer erklärte schenkweise Auszahlung von jeweils 40.000,00 € aus dem Sparvermögen der Beschwerdeführerin zugunsten von Herrn „…“ und Herrn „…“ (Urkunde des Notars „…“, vom 27.10.2011, Urkunden-Nr. „…“) wird betreuungsgerichtlich genehmigt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 80.000,00 €. I. Die Beschwerdeführerin leidet neben weiteren Erkrankungen an einer demenziellen Entwicklung und ist inzwischen nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. Auf ihren eigenen Antrag hin bestellte das Amtsgericht durch Beschluss vom 28.10.2010 (Bl. 14 f. d.A.) die eingangs genannten Betreuer. Dabei wurde dem Betreuer zu 1. der Aufgabenkreis der Vermögenssorge einschließlich der Verwaltung des Hausgrundstückes sowie der Rechts-, Antrags-und Behördenangelegenheiten übertragen, während der Betreuerin zu 2. der Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit und insoweit der Aufenthaltsbestimmung sowie der Organisation ambulanter Hilfen zugewiesen wurde. Die eingangs genannten Söhne der Beschwerdeführerin befürworteten die Einrichtung der Betreuung, waren indes aufgrund der räumlichen Entfernung der Wohnorte sowie beruflicher Beanspruchung zur Übernahme der Betreuung nicht in der Lage. Wenige Wochen nach Einrichtung der Betreuung bezog die Beschwerdeführerin unter der eingangs genannten Anschrift dauerhaft ein Zimmer in einer stationären Pflegeeinrichtung. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin wurde deshalb mit Genehmigung des Amtsgerichts (Beschluss vom 19.08.2011, Bl. 84 ff. d.A.) durch notariellen Vertrag vom 26.07.2011 (Bl. 50 ff. d.A.) zum Preis von 130.000,00 € verkauft. Mit weiterem notariellen Vertrag des Notars „…“, vom 27.10.2011, UR-Nr. „…“ (Bl. 110 ff. d.A.), erklärte der eingangs genannte Betreuer in Vertretung für die Beschwerdeführerin, an die eingangs genannten Söhne der Beschwerdeführerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Kaufpreis für das Grundstück einen Anteil von je 40.000,00 € übertragen zu wollen. Mit Schreiben vom 09.11.2011 (Bl. 107 ff. d.A.) hat der Betreuer um die betreuungsgerichtliche Genehmigung für diese vertragliche Vereinbarung nachgesucht. Zur Begründung hat der Betreuer angeführt, er wisse aus der bereits vor Einrichtung der Betreuung bestehenden freundschaftlichen Beziehung zu der Beschwerdeführerin sowie zu deren Söhnen, dass die Beschwerdeführerin ihren Söhnen in Fällen wirtschaftlicher Schwierigkeiten geholfen habe, insbesondere dem Sohn „…“. Bereits im Jahr 2010 sei beabsichtigt gewesen, Herrn „…“ weiteres Vermögen zukommen zu lassen, um ihm eine Schuldenregulierung zu ermöglichen. Weil trotz eingetretener Notwendigkeit einer Dauerpflege das Einkommen der Beschwerdeführerin ausreiche, um ihren eigenen Lebensbedarf zu finanzieren und aufgrund des Verkaufes des Hauses genügend Vermögen vorhanden sei (insgesamt ca. 160.000,00 €), könne nunmehr ein Betrag von 80.000,00 € an die Kinder ausgezahlt werden. Hinzu komme, so der Betreuer weiter, dass die Söhne der Beschwerdeführerin zu deren Gunsten nach dem Versterben des Ehemannes der Beschwerdeführerin und des Vaters der Söhne im Jahr 2000 zugunsten der Beschwerdeführerin einvernehmlich auf Pflichtteilsansprüche verzichtet haben, um das Vermögen der Eltern als Vermögen der Mutter zusammenzuhalten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten sich mit privatschriftlichem Testament vom 15.12.1966 gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt (Bl. 152 d.A.). Die Verfahrenspflegerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2012 (Bl 130 ff. d.A.) gegen die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung ausgesprochen und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Übertragung der Vermögenswerte stelle eine Schenkung dar, die gemäß §§ 1908 i Abs. 2, 1804 Satz 1 BGB nicht genehmigungsfähig sei. Nach weiterer Korrespondenz hat das Amtsgericht schließlich mit Verfügung vom 14.05.2012 (Bl. 158 d.A.) die Erteilung der förmlichen Genehmigung versagt und zur Begründung ausgeführt, es handele sich vorliegend um eine Schenkung, die nicht genehmigt werden könne. Weder handele es sich um ein Anstandsgeschenk noch um ein solches, durch das einer sittlichen Pflicht entsprochen werde. Die angespannte finanzielle Situation des Herrn „…“ bestehe schon seit längerer Zeit, so dass von einer plötzlichen Notlage nicht ausgegangen werden könne. Zudem werde auch die beabsichtigte Schenkung von 40.000,00 € nicht ausreichen, die Notlage vollständig zu beseitigen. Hiergegen wendet sich der Betreuer ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführerin mit seinem Schreiben vom 31.05.2012 (Bl. 164 d.A.), das er mit Schreiben vom 06.06.2012 (Bl. 165 ff. d.A.) und vom 03.07.2012 (Bl. 168 d.A.) ergänzend begründet hat. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.07.2012 (Bl. 171 d.A.) bestimmt, dass „der Beschwerde vom 03.07.2012“ nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt werde. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es verbleibe bei „den Gründen des Schreibens vom 14.05.2012“. Nachdem der Betreuer zwischenzeitlich nur noch die Erteilung der Genehmigung der Verfügung zugunsten Herrn „…“ angestrebt hat, verfolgt er nunmehr (vgl. Schreiben vom 10.08.2012, Bl. 206 d.A.) sein erstinstanzliches Begehren uneingeschränkt weiter und begehrt die Genehmigung der bereits vor dem Notar vertraglich erklärten Vorausverfügungen von jeweils 40.000,00 € zugunsten der Söhne der Beschwerdeführerin und begründete dies ergänzend damit, die Betroffene hätte eine Gleichbehandlung ihrer Söhne gewollt. Die Verfahrenspflegerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2012 (Bl. 207 ff. d.A.) erneut gegen die Erteilung der Genehmigung ausgesprochen. II. Das Rechtsmittel ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Danach findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG statt, sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zwar fehlt es vorliegend an einer förmlichen Bescheidung des Genehmigungsantrages in Form eines Beschlusses. Da das Amtsgericht jedoch, wie sich aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.07.2012 ergibt, in der ablehnenden Verfügung vom 14.05.2012 eine endgültige Entscheidung über den Genehmigungsantrag erblickt, ist die Verfügung vom 14.05.2012 als Endentscheidung im Sinne von § 58 Abs. 1 FamFG anzusehen, weshalb hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist. Da das Rechtsmittel auch Form und Frist der §§ 63, 64 FamFG wahrt und gemäß § 303 Abs. 4 FamFG der Betreuer gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen kann, ist die Beschwerde insgesamt zulässig. Sie musste auch in der Sache Erfolg haben, weil dem Betreuer die beabsichtigte Übertragung der Vermögenswerte im Ergebnis zu gestatten war. Gemäß §§ 1902, 1901 BGB vertritt der Betreuer den Betroffenen in dem übertragenen Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich. Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften rechtlich zu besorgen. Dabei hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Diese umfassende Vertretungsmacht des Betreuers ist lediglich in bestimmten Fällen gesetzlich beschränkt. So bedarf der Betreuer gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1812 BGB zur Verfügung über eine Forderung des Betroffenen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Nach Maßgabe von § 1908 i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1804 BGB darf der Betreuer keine Schenkungen in Vertretung des Betroffenen vornehmen. Ausgenommen hiervon sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird sowie Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind. Das Verbot der Schenkung erfasst grundsätzlich sowohl das Verpflichtungs-als auch das Verfügungsgeschäft (KG BtPrax 2012, 123). Die Schenkung als solche bedarf – wenn sie zulässig ist – keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Genehmigungsbedürftig ist allein die Verfügung des Betreuers über das Sparvermögen (vgl. BayObLG RPfleger 2003, 649). Ist – wie vorliegend – die Zulässigkeit der Schenkung indes fraglich und im Streit, kann der Betreuer gleichwohl nach Maßgabe von § 1908 i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB eine Entscheidung des Betreuungsgerichts beantragen. Verfahrensrechtlich gelten die Bestimmungen des FamFG, wobei die Regelungen betreffend das Verfahren in Betreuungssachen nach §§ 271 ff. FamFG für das vorliegende Verfahren keine besonderen Bestimmungen vorsehen. Mithin hat das Betreuungsgericht nach § 26 FamFG die zur Feststellung zur entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin bedurfte es nicht. Die Bestimmung in § 299 FamFG, nach der eine persönliche Anhörung des Betroffenen in näher bestimmten Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, ist vorliegend nicht einschlägig. Selbst wenn man eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung grundsätzlich für sachgemäß erachten wollte, wäre vorliegend von der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin abzusehen, weil aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der in der Akte hinreichend dokumentiert ist, mit der Beschwerdeführerin keinerlei inhaltliche Verständigung mehr möglich ist. Durch die Bestellung einer Verfahrenspflegerin sind die Interessen der Beschwerdeführerin hinreichend gewahrt. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen war dem Antrag des Betreuers auf Erteilung der Genehmigung stattzugegeben. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich vorliegend nicht um eine – ebenfalls genehmigungspflichtige – Ausstattung aus dem Elternvermögen im Sinne von § 1908 BGB handelt. Eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne dieser Bestimmung stellte einen sonstigen Rechtsgrund für die Übertragung von Vermögen dar; das Schenkungsverbot gemäß §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1 BGB wäre hierauf nicht anwendbar (BayObLG FamRZ 1999, 47; Palandt, BGB, 70 Auflage, § 1908 Rn. 1, 1624 Rn. 2). Gemäß § 1624 BGB ist unter Ausstattung das zu verstehen, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird. Die Ausstattung gilt, auch wenn eine Verpflichtung hierzu nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter entsprechende Maß übersteigt. Die Übertragung eines Vermögensanteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge steht der Annahme einer Ausstattung im Sinne von § 1908 BGB nicht entgegen (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 62). Maßgeblich ist der mit der Vermögenszuwendung verfolgte Zweck (BayObLG RPfleger 2003, 649). Von einer Ausstattung im Sinne von § 1908 BGB kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. So ist die Zuwendung weder mit Rücksicht auf eine Verheiratung, noch mit Rücksicht auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung erklärt worden. Zudem überstiege die Zuwendung von insgesamt ca. der Hälfte des Gesamtvermögens bei weitem die Grenzen dessen, was eine Ausstattung üblicherweise umfasst. Folgerichtig hat auch der als Rechtsanwalt im Betreuungsrecht besonders kundige Betreuer die Vermögenszuwendung nicht als Ausstattung im Sinne von § 1908 BGB angesehen. Vielmehr handelt es sich – und auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit – um Schenkungen der Beschwerdeführerin an ihre Söhne. Bei der durch notariellen Vertrag vom 27.10.2011 erklärten Schenkung handelt es sich bereits aufgrund der Höhe des zur Schenkung anstehenden Geldbetrages nicht um Gelegenheitsgeschenke im Sinne von § 1908 i Abs. 2 Satz 1 BGB. Jedoch ist die Schenkung ausnahmsweise nach § 1804 Satz 2 BGB erlaubt. Eine Schenkung entspricht dann einer sittlichen Pflicht im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Unterlassung der Schenkung durch den Betreuten unter Berücksichtigung von Vermögen, Lebensstellung und persönlicher Beziehung der Beteiligten zueinander als sittlich anstößig anzusehen wäre (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2008, 544, BGH NJW 2000, 3488). Anzulegender Maßstab ist dabei der einer konsensfähigen Durchschnittsmoral (Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 1908 i Rn. 38). Insgesamt ist bei der Anerkennung einer sittlichen Verpflichtung zur Schenkung Zurückhaltung geboten, weil über § 1908 i Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich auch im Betreuungsrecht das nach § 1804 BGB für den Vormund normierte strikte Verbot der Schenkung Anwendung finden soll und nur geringfügig nach Maßgabe von § 1908 i Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BGB gelockert wurde. Als Anstandsschenkung im Sinne von § 1804 Satz 2 BGB ist eine Zuwendung zulässig, wenn sie nach den Anschauungen der mit dem Betreuten sozial gleichgestellten Kreise nicht unterbleiben könnte, ohne dass der Betreute eine Einbuße in der Achtung und Anerkennung dieser Kreise erleiden würde (BayObLG FamRZ 1999, 47). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin lebt in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und ist aufgrund ihrer Einkünfte in der Lage, den vollstationären Pflegeplatz im Heim selbst zu bezahlen. Nach den glaubhaften Angaben des Betreuers verbleiben der Beschwerdeführerin auch nach Abzug eines Taschengeldes in Höhe von ca. 200,00 € monatlich noch 600,00 €. Nach dem Verkauf ihres Hauses verfügt die Beschwerdeführerin zudem über Sparvermögen in Höhe von ca. 160.000,00 €. Zu diesem Sparvermögen ist es u.a. auch deshalb gekommen, weil die Söhne der Beschwerdeführerin nach dem Tode des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Jahre 2000 auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichtet haben. Beide Söhne der Beschwerdeführerin haben sich für die Durchführung der Schenkung ausgesprochen und betont, dies entspräche dem Willen der Beschwerdeführerin. So hat insbesondere Herr „…“ mehrfach schriftlich angeboten, notfalls auf die Vorausverfügung zu seinen Gunsten zum Wohle von Herrn „…“ zu verzichten. Dies macht deutlich, dass es insbesondere Herrn „…“ nicht darum geht, das Vermögen der Beschwerdeführerin allein im eigenen Interesse zu schmälern. Vielmehr kann dem Vortrag Glauben geschenkt werden, dass vorliegend einem von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit und vor Eintritt der krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Kommunikation geäußerten Willen entsprochen werden soll. Berücksichtig man schließlich, dass sich Herr „…“ durch die beabsichtigte Schenkung seiner Schulden, die nach den glaubhaften Angaben seines Rechtsanwaltes noch ca. 38.000,00 € betragen (vgl. Bl. 147 f., 169 f. d.A.), und damit auch seiner seit längerem anhaltenden finanziellen Notlage entledigen könnte, ist die Schenkung ausnahmsweise gerechtfertigt. Sollte Herr „…“ seine Schulden nicht zeitnah regulieren können, hätte dies nach den glaubhaften Angaben seines Rechtsanwaltes sowie des Betreuers erhebliche Konsequenzen (vgl. Bl. 155, 169 f. d.A.). Schlimmstenfalls droht der Entzug der Zulassung als Architekt und damit der Wegfall der Lebensgrundlage für die Familie des Sohnes der Beschwerdeführerin. Deshalb muss möglichst die Beantragung der Privatinsolvenz durch einen Gläubiger verhindert werden. Herr „…“ genießt derzeit auch keinen Krankenversicherungsschutz. Weil – und auch daran besteht kein Zweifel – es im Interesse der Beschwerdeführerin ist, beide Söhne gleich zu behandeln, ist auch die Schenkung an Herrn „…“ als zulässig im Sinne von § 1804 Satz 2 BGB anzusehen. Es entspricht den durchschnittlichen Moralvorstellungen, dass in einer intakten Familie Eltern ihren Kindern finanziell beistehen, wenn diese unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind und die Eltern diese finanzielle Notlage ohne drohende Gefährdung des eigenen Lebensstandards beheben können. Die finanzielle Lage der inzwischen 92-jährigen Beschwerdeführerin ist nach Maßgabe des Vorhersehbaren solange sie lebt hinreichend abgesichert. Nach einem Vollzug der Schenkung verbleiben der Beschwerdeführerin neben ihrem für sich schon ausreichendem Einkommen noch Vermögensbeträge in Höhe von ca. 80.000,00 €. Schließlich ist – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass die Söhne der Beschwerdeführerin nach dem glaubhaften Vortrag des Betreuers zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung des Pflichtteils im Jahre 2000 verzichtet haben. Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, ob der Pflichtteil tatsächlich jeweils 40.000,00 € ausgemacht hätte, und auch die Frage, ob die Auszahlung des Pflichtteils ohne Verkauf der Immobilie möglich gewesen wäre, spielt eine untergeordnete Rolle. Die Pflichtteile der Söhne der Beschwerdeführerin entsprachen wertmäßig ¼ des vom Vater hinterlassenen Vermögens. Ebenso wie es moralisch lobenswert war, der Mutter zunächst das Erbe in vollem Umfang zu belassen, ist es nunmehr, da die Mutter das Vermögen nicht mehr vollständig benötigt, moralisch geboten, einen Teil des Vermögens an die Kinder weiterzugeben, wo jedenfalls ein Kind dringend auf die Zahlung angewiesen ist. Somit musste das Rechtsmittel Erfolg haben. Eine Kostentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, §§ 131 Abs. 3, 7 KostO. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass gemäß § 70 FamFG gegen den Beschluss ein weiteres Rechtsmittel nicht eröffnet ist.