Beschluss
3 T 81/13
LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2013:0322.3T81.13.0A
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Leitsätze
Hat der Betroffene gegenüber dem Betreuungsgericht unrichtige Angaben über die Höhe seines Vermögens gemacht und dadurch die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse veranlasst, ist die Prüfung einer etwaigen deliktischen Haftung des Betroffenen gegenüber der Staatskasse dem Zivilverfahren vorbehalten. Das Betreuungsgericht kann diese Rechtsfrage im Festsetzungsverfahren betreffend den Regress nicht prüfen. Dem Betroffenen kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung auch nicht unter Anwendung von § 242 BGB abgesprochen werden.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 28.01.2013 wird dahingehend abgeändert, dass der von der Betroffenen an die Staatskasse zu leistende Betrag reduziert wird auf 5.544,00 €.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Betroffene gegenüber dem Betreuungsgericht unrichtige Angaben über die Höhe seines Vermögens gemacht und dadurch die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse veranlasst, ist die Prüfung einer etwaigen deliktischen Haftung des Betroffenen gegenüber der Staatskasse dem Zivilverfahren vorbehalten. Das Betreuungsgericht kann diese Rechtsfrage im Festsetzungsverfahren betreffend den Regress nicht prüfen. Dem Betroffenen kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung auch nicht unter Anwendung von § 242 BGB abgesprochen werden. Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 28.01.2013 wird dahingehend abgeändert, dass der von der Betroffenen an die Staatskasse zu leistende Betrag reduziert wird auf 5.544,00 €. Im Übrigen wird die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Betroffene leidet seit Jahrzehnten an einer schizoaffektiven Psychose, deretwegen sie bereits wiederholt auch gegen ihren Willen stationär behandelt werden musste. Nachdem sie längere Zeit erfolgreich durch die Gabe einer Depotmedikation stabilisiert worden war, lehnte die Betroffene gegen Ende des Jahres 2004 die Fortführung dieser Behandlung entschieden ab. Dadurch kam es rasch zu erheblichen Verhaltensauffälligkeiten. In der Folge bestellte das Amtsgericht Kassel durch Beschluss vom 31.03.2005 (Bl. 13 ff. I d.A.) die eingangs bezeichnete Berufsbetreuerin und übertrug ihr den Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit einschließlich der Zustimmung zur ärztlichen Heilbehandlung, der Aufenthaltsbestimmung sowie der Entscheidung über die Unterbringung. Die so bestehende Betreuung wurde durch Beschluss vom 29.08.2007 (Bl. 232 ff. d.A.) verlängert. Am 12.11.2012 kam es im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erweiterung der Betreuung um die Aufgabenkreise der Vermögenssorge, der Vertretung gegenüber Heim=und Klinikleitung, Behörden und Versicherungen sowie der Rechts=, Antrags=und Behördenangelegenheiten (Bl. 249 f. II d.A.). Diese Erweiterung der Betreuung wurde sodann durch Beschluss vom 26.11.2012 (Bl. 261 f. II d.A.) unter Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 12.11.2012 bestätigt. Schließlich erweiterte das Amtsgericht durch Beschluss vom 11.02.2013 (Bl. 77 f. III d.A.) die Betreuung erneut um die Aufgabenkreise der Wohnungsangelegenheiten mit Zutrittsrecht auch gegen den Willen der Betroffenen sowie der Entgegennahme, des Öffnens und des Anhaltens der Post. Nachdem die Betroffene in ihrer im August 2005 eingereichten Erklärung über die Einkommens=und Vermögensverhältnisse angegeben hatte, über monatliche Einnahmen in Höhe von ca. 800,00 € sowie Sparvermögen in Höhe von ca. 2.600,00 € zu verfügen, wurden sämtliche Kosten der Betreuung und insbesondere die Vergütung der Berufsbetreuerin aus der Staatskasse gezahlt. Die verauslagte Betreuervergütung beläuft sich für den Zeitraum 16.04.2005 bis 16.10.2012 auf insgesamt 14.432,87 €. Nachdem der Betreuerin mit Beschluss vom 12.11.2012 nunmehr auch die Vermögenssorge übertragen worden war, erhielt sie Einblick in die Vermögenssituation der Betroffenen und teilte mit Schreiben vom 17.11.2012 (Bl. 265 ff. II d.A.) unter Vorlage eines aktualisierten Vermögensverzeichnisses mit, dass die Betroffene neben Renteneinnahmen in Höhe von nunmehr ca. 850,00 € über eine Eigentumswohnung im Wert von ca. 60.000,00 € sowie Sparvermögen bei der „0“ in Höhe von ca. 195.000,00 € verfüge. Sie machte geltend, aufgrund der falschen Informationen sei ihr in der Vergangenheit eine Vergütung in Höhe von ca. 4.000,00 € entgangen. Der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts wies die Betreuerin darauf hin, dass hinsichtlich des Differenzbetrages ein Vergütungsantrag gestellt werden müsse. Im Übrigen trat das Amtsgericht in die Prüfung der Wiedereinziehung sämtlicher aus der Staatskasse gezahlter Beträge ein. Der Bezirksrevisor sprach sich in seiner Stellungnahme vom 07.01.2013 (Bl. 27 III d.A.) für eine vollständige Wiedereinziehung aus. Mit Schreiben vom 12.01.2013 (Bl. 40 III d.A.) hat die Betreuerin beantragt, ein näher bezeichnetes Festzinssparkonto bei der „0“ mit einem Guthabenbetrag von 15.000,00 € kündigen zu dürfen, um die angeforderte Summe in Höhe von 14.432,87 € zahlen zu können. Mit weiterem Schreiben vom 14.01.2013 (Bl. 42 III d.A.), korrigiert durch Antrag vom 26.01.2013 (Bl. 62 f. III d.A.), hat die Betreuerin die Festsetzung der ihr für den Tätigkeitszeitraum 01.07.2005 bis 16.10.2012 zustehenden Vergütung gegen die Betroffene in Höhe von insgesamt 17.424,00 € beantragt, wovon noch ein Differenzbetrag von 2.991,13 € zur Auszahlung gelangen solle. Die Entscheidung über diesen Antrag steht noch aus. Mit Beschluss vom 23.01.2013 (Bl. 46 III d.A.) hat das Amtsgericht die Genehmigung für die Auflösung des genannten Kontos erteilt. Die bestellte Verfahrenspflegerin erhob in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2013 (Bl. 48 f. III d.A.) grundsätzlich keine Bedenken gegen die geltend gemachte Regressforderung, betonte aber, dass die evtl. eingetretene Verjährung zu berücksichtigen sei. Gegebenenfalls bestehende Ansprüche aus unerlaubter Handlung der Betroffenen seien gesondert geltend zu machen. Das Amtsgericht hat mit weiterem Beschluss vom 28.01.2013 (Bl. 52 ff. III d.A.) bestimmt, dass die Betroffene einen einmaligen Betrag in Höhe von 14.432,87 € zu leisten habe. Dabei handelt es sich um die o.g. verauslagte Betreuervergütung. Hinsichtlich der Verjährung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Verfahrenspflegerin könne die Einrede der Verjährung nicht erheben. Weder die Betroffene noch die Betreuerin hätten die Einrede erhoben und im Übrigen sei auch die Erhebung der Einrede der Verjährung vorliegend nicht zulässig, da die Betroffene wissentlich falsche Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht habe. Gegen die Genehmigung zur Kündigung des Kontos wendet sich die Betroffene mit ihrem Rechtsmittel vom 31.01.2013 (Bl. 69 f. III d.A.). Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Das Verfahren wird vor der Kammer unter dem Az. 3 T 78/13 geführt. Gegen die Regressanordnung wenden sich die Verfahrenspflegerin mit ihrem Rechtsmittel vom 12.02.2013 (Bl. 85 f. III d.A.) sowie die Betroffene mit ihrem Rechtsmittel vom 05.02.2013 (Bl. 78 III d.A.). Die Verfahrenspflegerin hat ihre Beschwerde unter Hinweis auf ihre erstinstanzliche Stellungnahme auf die Anordnung der Wiedereinziehung der vor dem Jahr 2010 getätigten Zahlungen an die Betreuerin beschränkt. Auch diesen Rechtsmitteln hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 292 I, 168, 58 I FamFG statthaften Beschwerden der Betroffenen und der Verfahrenspflegerin gegen die Anordnung des Regresses wahren Form und Frist der §§ 63, 64 FamFG und sind auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von 600,01 € gemäß § 61 I FamFG erreicht. Die Verfahrenspflegerin ist nach Maßgabe von § 303 III FamFG zur Einlegung der Beschwerde berechtigt. In der Sache mussten das Rechtsmittel der Verfahrenspflegerin im vollen Umfang und das Rechtsmittel der Betroffenen teilweise Erfolg haben. Grundsätzlich hat das Amtsgericht die an die Betreuerin aus der Staatskasse gezahlte Vergütung – auch der Höhe nach – zu Recht zurückgefordert. 1) Hat das Betreuungsgericht wie hier festgestellt, dass der berufene Betreuer nach Maßgabe von §§ 1908i I, 1836 I BGB, 1 I VBVG berufsmäßig tätig wird, hat es ihm auf Antrag eine Vergütung zu bewilligen, § 1 II 1 VBVG i.V.m. §§ 292 I, 168 FamFG. Die Vergütung kann nach dem Ende der Führung der Betreuung oder bei laufender Betreuung nach dem Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden (§ 9 S. 1 VBVG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Betreuungsgericht geltend gemacht wird (§ 2 VBVG). Die Höhe der dem Betreuer zustehenden Pauschalvergütung bestimmt sich nach §§ 1908i, 1836 I BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG und ist abhängig von der Dauer der Betreuung, der Zuordnung der Betreuung zu einer der in § 5 VBVG genannten Betreuungsgruppen sowie der Qualifikation des Betreuers. Bei der erfolgten Zuordnung zur Betreuungsgruppe des nicht im Heim lebenden mittellosen Betreuten gemäß § 5 II 2 VBVG beträgt der zugrunde zulegende Stundenansatz in den ersten drei Monaten der Betreuung 7 Stunden, im vierten bis sechsten Monat 5,5 Stunden, im siebten bis zwölften Monat 5 Stunden und danach 3,5 Stunden monatlich. Nach § 4 I VBVG beträgt die dem Betreuer zu bewilligende Vergütung 27 € je Stunde. Verfügt er über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz entsprechend seiner Qualifikation auf 33,50 € (§ 4I 2 Ziff. 1VBVG) bzw. auf 44 € (§ 4 I2 Ziff. 2VBVG).Nach §4 II 1 VBVG gelten die Stundensätze auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. Die vom Amtsgericht vorgenommene Einstufung der Qualifikation der Betreuerin in den höchsten Stundensatz von 44,00 € ist angesichts der im Vergütungsantrag ausgewiesenen Qualifikation als Diplom Sozialpädagogin zutreffend. Ausgehend von den Vergütungsanträgen der Betreuerin ist deren Vergütung auch im Übrigen zutreffend berechnet worden. 2) Nach Befriedigung dieser Forderungen durch die Staatskasse sind die Ansprüche der Betreuerin gegen die Betroffene auf die Staatskasse übergegangen (§ 1836e I BGB). Der übergegangene Anspruch kann nach Maßgabe der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB im Wege des Regresses durchgesetzt werden (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl., § 1836e Rn. 4). Gemäß § 168 I 2, 3 FamFG hat das Betreuungsgericht von Amts wegen zugleich mit der Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse oder aber später über die Anordnung eines Regresses zu entscheiden. Der Regress der Staatskasse setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Erstattung durch die Staatskasse eine Mittellosigkeit des Betreuten nicht vorlag oder die Mittellosigkeit zu einem späteren Zeitpunkt behoben ist. Die Zahlungen der Staatskasse gemäß §§ 1835, 1836, 1836a BGB, 1 VBVG sind Sozialleistungen mit Vorschusscharakter (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., § 1836e, Rn. 1). Im Unterschied zum sonstigen Sozialrecht hat der Betreute auch später erworbenes Vermögen für den Regress einzusetzen (BGH NJW 2007, 844 ). Vorliegend sind diese Voraussetzungen für einen Regress der Staatskasse gegeben, denn die Betroffene verfügt, wie sich nunmehr herausgestellt hat, über Sparvermögen in Höhe von ca. 195.000,00 €. 3) Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die geltend gemachten Forderungen im Einzelnen bezeichnet, so dass das Bestimmtheitsgebot gewahrt ist. 4) Die Anordnung des Regresses kam jedoch von vornherein nur für die nach dem 31.12.2009 gezahlten Beträge in Betracht, weil im Übrigen bereits Verjährung eingetreten ist. Zwar kann die Verfahrenspflegerin die Einrede der Verjährung nicht erheben (BGH BtPrax 2012, 252). Allerdings ist der Vortrag der Betroffnen als Erhebung der Einrede der Verjährung (§ 214 I BGB) aufzufassen. Sie hat dabei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die seit dem Jahr 2005 aus der Staatskasse gezahlte Vergütung nicht erstatten will und die Auffassung der Verfahrenspflegerin vom Eintritt der Verjährung teilt. Der Regressanspruch unterliegt der Verjährung nach Maßgabe von §§ 194 ff. BGB (vgl. auch Palandt, BGB, 72. Aufl., § 1836e Rn. 4), so dass seit der Reform der Bestimmungen mit Wirkung zum 01.01.2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB zur Anwendung kommt (BGH MDR 2012, 431 ). Die zudem bestimmte Erlöschensfrist von 10 Jahren gemäß § 1836e I 2 BGB a.F. lief nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) leer und ist durch das Gesetz zur Änderung des Erbrechts und des Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (BGBl I 3142) aufgehoben worden. Die zum 01.01.2010 in Kraft getretene Neuregelung gilt zudem ohnehin für bereits vor dem 01.10.2010 entstandene Regressansprüche (Art. 229 § 23 I 1 EGBGB). Die Übergangsbestimmungen des Art. 229 § 23 EGBGB sind für den Regressanspruch nicht von Relevanz (BGH MDR 2012, 431 ). Gemäß § 199 I BGB beginnt die Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (relative Verjährung). Die Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, § 199 IV BGB (absolute Verjährung). Entstanden im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Anspruch, sobald er gerichtlich – gegebenenfalls auch als Stufen=oder Feststellungsklage – geltend gemacht werden kann (BGHZ 55, 340; 73, 365; 79, 178; Palandt, BGB, 72. Auflage, § 199 Rn. 3). Zwar kann der Regressanspruch der Staatskasse erst nach Wegfall der Mittellosigkeit des Betroffenen im Wege der gerichtlichen Festsetzung nach §§ 292 I, 168 I 2, 3 FamFG geltend gemacht werden. Darauf kommt es indes nicht an. Die Kammer hat ihre zunächst vertretene gegenteilige Ansicht (Beschluss der Kammer vom 11.04.2011, 3 T 140/11) ausdrücklich aufgegeben und sich der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 2012, 431 ) angeschlossen (Beschluss der Kammer vom 16.05.2012, Az. 3 T 14/12 u. 3 T 53/12 und vom 11.09.2012, Az. 3 T 252/12) und hält daran auch weiter fest. Danach ist für die rechtliche Einordnung des Regressanspruchs entscheidend, dass der Betreuer gemäß §§ 1908i I, 1836 BGB, 1 VBVG grundsätzlich einen Vergütungsanspruch nur gegen den Betroffenen hat. Dessen Durchsetzung gegen den Betroffenen ist allerdings ausgeschlossen, wenn und solange Mittellosigkeit vorliegt. In diesem Fall hat der Betreuer (auch) einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gegen die Staatskasse. Es handelt sich um eine gesetzlich angeordnete Mithaftung der Staatskasse in Form eines gesetzlichen Schuldbeitritts (BGH NJW 2007, 844 ). Soweit die Staatskasse den Anspruch des Betreuers befriedigt, geht der Anspruch des Betreuers gegen den Betroffenen kraft Gesetzes auf die Staatskasse über (§ 1836e I 1 BGB). Dieser übergegangene Anspruch stellt dann den Regressanspruch dar. Er kann – allerdings (weiterhin) erst nach Wegfall der Mittellosigkeit – gegenüber dem Betroffenen durchgesetzt werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.08.2008, Az. 20 W 211/08 mit zahlreichen Nachweisen). Der gesetzliche Forderungsübergang lässt indes den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt, die Staatskasse tritt als Zessionar auch insoweit in die Gläubigerstellung des Betreuers ein (BGH MDR 2012, 431 ). Der Hemmungstatbestand des § 207 I Nr. 4 BGB gilt nicht im Verhältnis des Betreuers zur Staatskasse (Palandt, BGB, 72. Auflage, § 207 Rn. 5, LG München FamRZ 1998, 323) und endet im Verhältnis zwischen Betreuer und Betroffenen nach gesetzlichem Forderungsübergang auf die Staatskasse (BGH MDR 2012, 431 ; Palandt, BGB, 72. Auflage, § 207 Rn. 1 m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung unter Berücksichtigung des §§ 207 I Nr. 4, 209 BGB ist damit der Schluss des Jahres der jeweiligen Zahlung durch die Staatskasse. Erst durch das Regressverfahren trat dann eine Hemmung der Verjährung ein. Dabei kann dahinstehen, ob die Wirkung der Hemmung der Verjährung bereits durch Einleitung des Regressverfahrens gegenüber der Betroffenen (§ 204 I BGB analog) oder ab erst durch die Festsetzung des Regresses im Beschlusswege eintritt (vgl. dazu BGH MDR 2012, 431, dort aber nicht entscheidungserheblich). Gegenüber der Betroffenen bzw. der Betreuerin wurde der Regress erstmals durch Verfügung des Amtsgerichts vom 08.01.2013 (Bl. 31 III d.A.) angekündigt. Zu diesem Zeitpunkt sind die Regressansprüche, die auf Zahlungen vor dem 01.01.2010 beruhten, bereits verjährt gewesen. Damit kann ein Regress für die für den Zeitraum 17.10.2009 bis 16.10.2012 verauslagte Betreuervergütung in Höhe von 12 x 462,00 € = 5.544,00 € angeordnet werden. Die Vergütung für den vorherigen Tätigkeitszeitraum 17.07. bis 16.10.2009 wurde aufgrund des Antrags der Betreuerin vom 17.10.2009 (Bl. 297 I d.A.) bereits am 19.10.2009 zur Auszahlung gebracht (Bl. 298 I d.A.). 5) Der Betroffenen ist es auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nach Maßgabe von § 242 BGB versagt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Zwar kann dem Schuldner unter dem Gesichtspunkt des unredlichen Verhaltens in Ausnahmefällen die Berufung auf den erhobenen Einwand der Verjährung verwehrt sein (vgl. dazu Palandt, BGB, 72. Aufl., vor § 194 Rn. 16 ff. m.w.N.). Es entspricht auch allgemeiner Ansicht, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (vgl. bzgl. der Festsetzung der Betreuervergütung: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.06.2008, Az. 20 W 178/08; Beschluss der Kammer vom 09.04.2008, Az. 3 T 86/08 sowie zur rechtsmissbräuchlichen Erhebung eines Rechtsmittels OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2004 =20 W 227/04; SchlHOLG FGPrax 2002, 259; BGH NJW 1965, 1532; BGH NJW RR 1989, 768; Kammer, Beschluss vom 29.11.2007 =3 T 490/07). Vorliegend spricht viel dafür, dass die Nichtangabe der erheblichen Vermögenswerte im August 2005 auf einer vorsätzlichen Täuschungshandlung beruht. Dies steht jedoch mangels genauer Aufklärung der maßgeblichen Umstände sowie unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung der Betroffenen nicht zweifelsfrei fest. Wie die Verfahrenspflegerin zutreffend ausgeführt hat, wäre die Frage einer Haftung der Betroffenen gegenüber der Staatskasse bzw. der Betreuerin aus Delikt in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. Es entspricht nämlich zutreffender Rechtsprechung, dass materiell rechtliche Einwendungen im Verfahren über die Festsetzung der Betreuervergütung nicht geprüft werden dürfen (vgl. BGH BtPrax 2012, 163; BayObLG, NJW 1988, 1919; OLG Köln, FamRZ 1991, 483; JMBl NW 1998, 6 f., zitiert nach Juris Nr. KORE545209800; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1048; OLG Celle, Beschluss v. 19.12.2003, Az. 21 W 18/03, zitiert nach Juris Nr. KORE400342004; s. auch Keidel, FamFG, 16 Aufl., § 168 Randnr. 2, 21). Gleiches gilt für das vorliegende Verfahren auf Anordnung eines Regresses. Gegenstand des Festsetzungsverfahrens können lediglich Umstände sein, die ihre Grundlage im Entschädigungsrecht selbst haben. Ungeachtet des unterschiedlichen Verfahrensrechts fehlt es für die Prüfung (anderer) materiell=rechtlicher Fragen bereits an der Entscheidungskompetenz des für die Festsetzung der Betreuervergütung bzw. des Regresses zuständigen Rechtspflegers; die Klärung des Bestehens bzw. Nichtbestehens privatrechtlicher Forderungen ist im geltenden Recht nämlich dem Richter vorbehalten. Diese Kompetenzverteilung darf nicht umgangen werden. Bei dem Vorwurf, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Zahlungen durch die Staatskasse veranlasst zu haben, handelt es sich – jedenfalls mittelbar – um die Feststellung einer Haftung der Betroffenen gegenüber dem Land Hessen aufgrund Deliktsrechts. Die Klärung dieser Haftungsfrage ist dem Richter in einem ggfls. anhängig zu machenden Schadensersatzprozess vorbehalten. Folglich war der angefochtene Beschluss aufgrund der teilweise eingetretenen Verjährung teilweise abzuändern. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, §§ 131 KostO, 276 VII FamFG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 I, II FamFG. Die Rechtssache hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich.