Beschluss
3 T 22/14
LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2014:0417.3T22.14.0A
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Leitsätze
Die durch § 6 III JBeitrO den Vollstreckungsbehörend eröffnete Möglichkeit, Aufträge mit Hilfe automatischer Einrichtungen und mithin ohne Unterschrift zu erteilen, bezieht sich nach Ansicht der Kammer nicht auf Anträge an das Vollstreckungsgericht i.S.v. § 802g ZPO. Diese bedürfen deshalb einer Unterschrift. Die Kammer brauchte diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil der Verfahrensmangel durch Einreichung einer mit einer Unterschrift versehenen Beschwerdeschrift geheilt ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsbehörde vom 03.12.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Vollstreckungsgericht – vom 15.11.2013 – 610 M 3119/13 - aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde v. 13.05.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer erneut zu bescheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird gleichfalls dem Amtsgericht übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch § 6 III JBeitrO den Vollstreckungsbehörend eröffnete Möglichkeit, Aufträge mit Hilfe automatischer Einrichtungen und mithin ohne Unterschrift zu erteilen, bezieht sich nach Ansicht der Kammer nicht auf Anträge an das Vollstreckungsgericht i.S.v. § 802g ZPO. Diese bedürfen deshalb einer Unterschrift. Die Kammer brauchte diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil der Verfahrensmangel durch Einreichung einer mit einer Unterschrift versehenen Beschwerdeschrift geheilt ist. Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsbehörde vom 03.12.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Vollstreckungsgericht – vom 15.11.2013 – 610 M 3119/13 - aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde v. 13.05.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer erneut zu bescheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird gleichfalls dem Amtsgericht übertragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. l. Die „...“ als Vollstreckungsbehörde betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung wegen eines dem Anwendungsbereich der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) unterfallenden Zahlungsanspruchs. Nachdem die Vollstreckungsbehörde auf Hinweis des Gerichts vom 08.10.2013 (BI. 2 d.A.), dass der übersandte Antrag nicht - wie bei bestimmenden Schriftsätzen erforderlich - eigenhändig unterschrieben worden sei, mit Stellungnahme vom 18.11.2013 (BI. 5 ff) die Auffassung vertreten hatte, der Antrag sei ordnungsgemäß, da nach § 6 Abs. 3 JBeitrO ein Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werde, mit einem Dienstsiegel versehen werden müsse und deshalb keiner Unterschrift bedürfe, hat das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 15.11.2013 (BI. 3 d.A.) den Antrag der Vollstreckungsbehörde vom 13.05.2013 auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO zurückgewiesen. Der Antrag sei nicht - wie bei bestimmenden Schriftsätzen erforderlich - eigenhändig unterzeichnet. Es finde sich in dem Antrag nur eine eingescannte Unterschrift. Auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts sei kein eigenständig unterzeichneter Antrag nachgereicht worden. Gegen diesen ihr am 28.11.2013 zugestellten Beschluss hat die Vollstreckungsbehörde unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme vom 18.11.2013 mit von einem ihrer Bediensteten eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 03.12 2013 (BI. 7 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Vermerk vom 23.12.2013 (BI. 10 d.A.) nicht abgeholfen. Das Verfahren über Anträge auf Haftanordnungen sei ein gerichtliches Verfahren, für das die Regeln der Zivilprozessordnung und damit auch die Vorschriften der §§ 130, 130a ZPO Geltung hätten und bei einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls auch im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG zu beachten seien. Hiernach sei der Antrag eines Gläubigers vorbehaltlich einer hier nicht einschlägigen Übermittlung des Antrags nach § 130a ZPO aber durch eigenhändig unterzeichnete Antragsschrift zu stellen. Werde für den Gläubiger eine Behörde als Vollstreckungsbehörde tätig, gelte dabei nichts anderes. Es bedürfe auch für diesen Fall einer eigenhändig unterzeichneten Antragsschrift. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 JBeitrO regele das Verfahren zwischen der Behörde und dem Vollzugsbeamten, aber nicht das Verfahren vor dem Gericht, für das allein die Vorschriften der Zivilprozessordnung maßgeblich seien. Der Beschwerde sei auch nicht im Hinblick auf die eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift abzuhelfen gewesen. Eine Heilung des dem ursprünglichen Antrag anhaftenden Formmangels liege darin deshalb nicht, weil die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde an ihrer Auffassung festgehalten habe, eines eigenhändig unterzeichneten GIäubigerantrags bedürfe es hier nicht. Die Sache ist vom zuständigen Einzelrichter auf die Kammer übertragen worden. II. Die sofortige Beschwerde der nach § 6 Abs. 2 S. 1 JBeitrO im Verfahren nach dieser Verordnung an die Stelle des Gläubigers tretenden Vollstreckungsbehörde ist nach nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO in Verbindung mit §§ 792, 793, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat auch in der Sache vorläufigen Erfolg. Mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung, der dem ursprünglichen Antrag der Vollstreckungsbehörde anhaftende Mangel einer fehlenden Unterschrift sei auch nicht dadurch geheilt worden, dass die Vollstreckungsbehörde ihre sofortige Beschwerde sodann mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben eingelegt hat, kann die angegriffene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde und mit dem Amtsgericht ist die Beschwerdekammer zwar der Auffassung, dass der ursprüngliche Antrag der Gläubigerin, gegen den Schuldner einen Haftbefehl nach § 802g 2PO zu erlassen, mangels handschriftlicher Unterzeichnung des Antrags unwirksam gewesen ist; jedenfalls ist die dazu vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung gut vertretbar. Die nach § 1 JBeitrO in ihren Geltungsbereich fallenden Ansprüche unterliegen aus sich heraus zwar nicht der Beitreibung im zivilprozessrechtlichen Vollstreckungsverfahren, wie es im 8. Buch der Zivilprozessordnung geregelt ist, sondern allein den Vorschriften der JBeitrO (vgl. Binz/Domdörfer, GKG ua, 3. Aufl. 2014, § 1 JBeitrO Rn. 1). In welchem Umfang sich die Vollstreckung dann nach Vorschriften der Zivilprozessordnung zu richten hat, ergibt sich erst aus § 6 Abs 1 Nr. 1 JBeitrO. Dort wird insbesondere auch die Anwendbarkeit des § 802g auf das Vollstreckungsverfahren nach der Justizbeitreibungsordnung bestimmt. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 802g ZPO entspricht es dabei der überwiegenden Auffassung, dass der Antrag des Gläubigers, zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft einen Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen, für seine Wirksamkeit der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Gläubiger bedarf. Denn es handelt sich bei diesem Antrag um einen an das Vollstreckungsgericht zu richtenden Verfahrensantrag, der als bestimmender Schriftsatz den dafür maßgeblichen Formerfordernissen unterliegt. Zu diesen zählt insbesondere die Unterschriftsleistung. Erforderlich ist dabei eine handschriftliche Originalunterschrift; eine eingescannte Unterschrift oder ein sonstiges Authentifizierungsmerkmal wie etwa die hier in Frage stehende Beifügung eines Dienstsiegels zu einem mittels automatischer Einrichtungen erstellten Antrag genügt diesem Unterschriftserfordernis daher nicht. Bezogen auf den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 802g 2PO entspricht dies auch der Rechtsprechung der hiesigen Beschwerdekammer (vgl. Beschluss der Kammer vom 24.02.2011 -3 T 75/11). Für die in 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO für das Vollstreckungsverfahren nach der Justizbeitreibungsordnung angeordnete Anwendbarkeit des § 802g 2PO gilt nichts anderes. Daran ändert nichts, dass nach dem Einleitungsabschnitt des § 6 Abs. 1 JBeitrO die in den nachfolgenden Nr. 1 bis 3 des § 6 Abs. 1 JBeitrO in Bezug genommenen Vorschriften nur sinngemäß auf das Vollstreckungsverfahren nach dieser Verordnung Anwendung finden. Dies will nicht besagen, dass für die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung die maßgebliche Formerfordernisse, wie sie sich hier aus dem in § 802g ZPO unmittelbar nicht angesprochenen, sondern erst aus § 130 Nr. 6 ZPO abzuleitenden Unterschriftserfordernis resultieren, schon wegen der Anordnung einer nur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung unbeachtet bleiben dürften. Dass dies auch die Sichtweise des Verordnungsgebers gewesen ist, ergibt sich für das hier in Frage stehende Unterschriftserfordernis schon aus der in § 6 Abs. 1, Abs. 3 S. 3 JBeitrO enthaltenen Maßgabe, wonach für Aufträge im Sinne des § 6 Abs. 3 JBeitrO bei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellter Aufträge die Beifügung eines Dienstsiegels genügt (§ 6 Abs. 3 S. 3, 1. Halbs. JBeitrO). Die in § 6 Abs. 3 S. 3, 2. Halbs. JBeitrO enthaltene zusätzliche Vorgabe, dass es einer Unterschrift nicht bedarf, wäre überflüssig, falls eine Entbindung von dem im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 802g ZPO maßgeblichen Unterschriftserfordernis schon aus der in § 6 Abs. 1 JBeitrO angesprochenen, sinngemäßen Anwendung der nachfolgend in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung hergeleitet werden könnte. Die Beschwerdekammer vermag dem Amtsgericht deshalb auch darin zu folgen, dass die in § 6 Abs. 3 S. 3, 1. Halbs. JBeitrO angeordnete Erleichterung sich allerdings nicht ohne weiteres auf Anträge der Vollstreckungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 802g ZPO beziehen lässt. Um einen Auftrag im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 3 JBeitrO handelt es sich bei dieser Verfahrenshandlung nämlich, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, gerade nicht. Die übrigen in § 6 Abs. 3 JBeitrO enthaltenen Maßgaben betreffen allein die Rechtsstellung und das Verfahren des im Verfahren nach der Justizbeitreibungsordnung an die Stelle des Gerichtsvollziehers tretenden Vollziehungsbeamten. Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO ist jedoch an das Vollstreckungsgericht, nicht an den Gerichtsvollzieher oder den im Verfahren nach der Justizbeitreibungsordnung an seine Stelle tretenden Vollziehungsbeamten zu richten. Insoweit wird auch im 8. Buch der Zivilprozessordnung durchweg zwischen dem Gerichtsvollzieher unterschieden, an den der Gläubiger Aufträge richtet, und dem Vollstreckungsgericht, an das Anträge - nicht etwa Aufträge - gestellt werden. Insoweit liegt es daher schon sprachlich fern, dass die Vollstreckungsbehörde einen "Auftrag" an das Vollstreckungsgericht richten könnte, einen Haftbefehl zu erlassen, sondern kommt von vornherein nur ein darauf gerichteter Antrag in Betracht. Die besondere Verfahrenshandlung des Antrags wird in § 6 Abs. 3 JBeitrO aber nicht behandelt. Zwar mag die von der Vollstreckungsbehörde angeführte Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, insbesondere die aus der Begründung des Verordnungsentwurfs ersichtliche Regelungsabsicht des Verordnungsgebers, die Vollstreckungsbehörde von dem mit einer eigenhändigen Unterzeichnung verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach Möglichkeit zu entbinden, den Rückschluss zulassen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers auch der an das Vollstreckungsgericht – nicht den Vollziehungsbeamten - zu richtende Antrag auf Erlass eines Haftbefehls von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift entbunden bleiben sollte oder der Verordnungsgeber sich, hätte er dieses in der Verordnungsbegründung als solches allerdings nicht angesprochene Problem bedacht, in diesem Sinne entschieden hätte (vgl. BR-Drs. 755/99, S. 8 ff. zu den maßgeblichen Erwägungen des Verordnungsgebers). Sollte dies der Fall gewesen sein, ist eine solche Regelungsabsicht aber in dem für die Auslegung letztlich maßgeblichen Wortlaut und der systematischen Stellung dieser Vorschrift nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen. Vielmehr war es dann systemwidrig, die in § 802g ZPO als Antrag angesprochene Verfahrenshandlung der Vollstreckungsbehörde als Auftrag zu bezeichnen und in den ansonsten nur das Verfahren vor dem Vollziehungsbeamten und nicht vor dem Vollstreckungsgericht berührenden Regelungszusammenhang des Absatz 3 des § 6 JBeitrO zu rücken. Letztlich kann die Kammer hier aber offen lassen und muss nicht abschließend entscheiden, ob dem Amtsgericht darin zu folgen wäre, dass der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Erlass eines Haftbefehls ursprünglich mangels handschriftlicher Unterzeichnung unwirksam gewesen ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist dieser Formmangel nämlich geheilt worden, indem die Vollstreckungsbehörde sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags gewendet und diese Beschwerde mit einem durch einen ihrer Bediensteten handschriftlich unterzeichneten Schreiben eingelegt hat. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 18/05 - (veröffentlicht in DGVZ 2005, 94) für das insoweit vergleichbar gelagerte Problem eines nur mit eingescannter Unterschrift eingereichten Vollstreckungsauftrags des Gläubigers bereits entschieden hat, wird ein dem ursprünglichen Gläubigerantrag mangels handschriftlicher Unterzeichnung anhaftender Formmangel spätestens dadurch geheilt, dass der Gläubiger mit nachfolgenden, von ihm handschriftlich unterzeichneten Eingaben an das zuständige Vollstreckungsorgan erneut auf Vornahme der begehrten Vollstreckungshandlung anträgt. Die aus dem Fehlen der Unterschrift ursprünglich ableitbaren Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität des ursprünglichen Antrags sind dann nämlich spätestens zum Zeitpunkt der nachfolgenden, handschriftlich unterzeichneten Eingabe beseitigt. Dies folgt aus dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz, wonach der Mangel der fehlenden Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes behoben werden kann, falls sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise feststellen lässt, dass der nicht unterschriebene Schriftsatz keinen bloßen Entwurf dargestellt hat, sondern von dem Antragsteiler verantwortet wird und mit seinem Wissen und Wollen bei Gericht eingereicht worden war (vgl. BGHZ 92, 251 ; BGH NJW-RR 2004, 755 ). In dem handschriftlich unterzeichneten Beschwerdeschreiben vom 03.12.2013 (BI. 7 d.A.) hat die Vollstreckungsbehörde sich zur Begründung der Beschwerde auf ihr vorausgegangenes Schreiben bezogen, mit dem sie geltend gemacht hatte, ihr ursprünglicher Antrag sei zur Erwirkung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO ausreichend und insbesondere formgerecht angebracht worden. Beschwerdeziel ist damit zweifelsfrei, dass die Vollstreckungsbehörde weiterhin den Erlass des ursprünglich beantragten Haftbefehls erstrebt. Daran ändert nichts, dass die Vollstreckungsbehörde an ihrer Rechtsansicht festgehalten hat, einer Unterzeichnung seines ursprünglichen Antrags habe es nicht bedurft. Dies ist nämlich aus sich heraus nicht geeignet, einen Zweifel daran zu wecken, ob seitens der Vollstreckungsbehörde die ursprünglich beantragte Verfahrenshandlung, also der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft des Schuldners auch weiterhin gewollt ist. Das Bestehen einer solchen Heilungsmöglichkelt mag zwar zur Folge haben, dass rechtliche Meinungsverschiedenheiten über die Tragweite des Unterschriftserfordernisses kaum je zur Entscheidung des zuständigen Rechtsmittelgerichts gelangen können, weil nämlich der dem ursprünglichen Antrag anhaftende Formmangel sodann ohne weiteres durch Einlegung eines die Schriftform wahrenden Rechtsmittels gegen die den Antrag aus diesem Grunde zurückweisende Entscheidung geheilt wird. So hat es aber etwa auch in dem Ausgangssachverhalt zu dem eben genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2005 - VII ZB 18/05 - (DGVZ 2005, 94) gelegen, ohne dass der Bundesgerichtshof daraus einen Anlass entnommen hätte, die Heilung des ursprünglichen Formmangels abzulehnen. Mit der vom Amtsgericht gegebenen und letztlich tragend gewordenen Begründung, zu einer Heilung des dem ursprünglichen Antrag anhaftenden Formmangels sei es auch durch Einlegung der Beschwerde der Vollstreckungsbehörde nicht gekommen, kann die angegriffene Entscheidung somit nicht bestehen bleiben. Da das Vollstreckungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren das Vorliegen der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht geprüft und seine Entscheidung allein auf die Annahme eines Formmangels des ursprünglichen Antrags gestützt hat, macht die Kammer von der ihr nach § 572 Abs. 3 ZPO offen stehenden Möglichkeit Gebrauch, die Sache an das Ausgangsgericht zurück zu verweisen. Dieses hat nunmehr über den Antrag der Vollstreckungsbehörde zu entscheiden und dabei in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO die hier tragend gewordene Rechtsauffassung der Beschwerdekammer zu beachten, dass der Antrag der Vollstreckungsbehörde - jedenfalls wegen nachträglicher Heilung - nicht schon mangels Wahrung des Unterschriftserfordernisses zurückgewiesen werden darf. Eine Kostenentscheidung der Beschwerdekammer ist im Falle der Zurückverweisung nicht veranlasst; vielmehr ist dann zusammen mit der Sachentscheidung zur Hauptsache zugleich auch die Kostenentscheidung dem Erstgericht übertragen (vgl. Zöller/HeßIer, ZPO, 30. Aufl., § 572 ZPO Rn. 47 a.E.). Davon macht die Beschwerdekammer auch hier Gebrauch. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Dass in Fällen der vorliegenden Art der dem ursprünglichen Gläubigerantrag anhaftende Formmangel der mangelnden handschriftlichen Unterzeichnung spätestens mit nachfolgender Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Rechtsmittelschrift des Gläubigers geheilt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. BGH DGVZ 2005, 94). Auf die übrigen von dem Ausgangsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es dann nicht in entscheidungstragender Weise an.