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Beschluss

3 T 617/15

LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2017:0822.3T617.15.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 03.06.2015 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.147,50 Euro. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 03.06.2015 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.147,50 Euro. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin wurde vom Amtsgericht Kassel mit Beschluss vom 20.05.2014 (Bl. 17 f. d. A.) zur Berufsbetreuerin bestellt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 27.05.2014 förmlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 13.02.2015 (Bl. 24 d. A.) hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Betreuervergütung für den Zeitraum 28.05. - 27.11.2014 beantragt. Sie hat dem Antrag die Mittellosigkeit des Betroffenen und dessen Aufenthalt außerhalb eines Heimes zugrunde gelegt. Des Weiteren hat sie einen Stundensatz in Höhe von 44,00 Euro beantragt. Letzteres hat sie damit begründet, dass der von ihr am 18.06.1984 an einer Kiewer staatlichen Universität erworbene Hochschulabschluss von dem Justizprüfungsamt des Freistaates Thüringen als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannt wurde. Zudem hat die Betreuerin eine Kopie der Anerkennungsurkunde vom 30.03.2015 vorgelegt (Bl. 33 d. A.). Mit weiterem Schreiben vom 27.05.2015 (Bl. 40 d.A.) hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung der entsprechenden Vergütung auch für den Folgezeitraum 28.11.2014 - 27.05.2015 beantragt. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel ist der Anerkennung des Stundensatzes von 44,00 Euro entgegengetreten (Stellungnahmen vom 04.03.2015, Bl. 26 d. A., und vom 05.05.2015, Bl. 34 d.A.). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.06.2015 (Bl. 41 d. A.) hat das Amtsgericht Kassel der Stellungnahme der Bezirksrevisorin folgend der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Zeitraum 28.05.2014 - 27.05.2015 eine Vergütung in Höhe von 1.822,50 Euro zuerkannt und hierbei einen Stundensatz in Höhe von 27,00 Euro berücksichtigt. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 10.06.2015 zugestellten Beschluss hat diese durch Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 51 d.A.) Beschwerde eingelegt und unter Hinweis auf das Parallelverfahren in der Betreuungssache "….." ( "….." ) um Zuerkennung eines Stundensatzes von 44,00 Euro nachgesucht. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Im Einverständnis der Beteiligten hat die Kammer die Entscheidung im hiesigen Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Parallelsache zurückgestellt. Die Kammer hatte der Beschwerde in der Parallelsache 3 T 309/15 mit Beschluss vom 16.07.2015 stattgegeben und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Anerkennung ihres ausländischen Studienabschlusses als dem ersten juristischen Staatsexamen gleichwertig, sie auch im Hinblick auf die Vergütungsregelung in § 4 VBVG als gleichgestellt behandelt werden müsse. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss der Kammer verwiesen, der den Beteiligten bekannt ist. Auf die Rechtsbeschwerde des Landes Hessen hin hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 07.12.2016 (Az. XII ZB 346/15) den Beschluss der Kammer allerdings auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen aus, allein die Anerkennung von ausländischen juristischen Prüfungen gemäß § 112 Abs. 2 DRiG führe nicht dazu, dass ein höherer Stundensatz im Sinne von § 4 VBVG zu gewähren sei. Die Anerkennung wegen Gleichwertigkeit in diesem Sinne setze nämlich nicht voraus, dass gleichwertige Inhalte vermittelt wurden. Vielmehr genüge in dem Zusammenhang des § 112 Abs. 2 DRiG eine Gleichwertigkeit der vermittelten Fähigkeiten. Im Rahmen von § 4 VBVG komme es indes auf die vermittelten Inhalte an, wobei bei Rechtskenntnissen betreuungsrelevant lediglich Kenntnisse im national geprägten deutschen Recht seien. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss verwiesen (veröffentlicht u.a. in juris). Die Kammer wies daraufhin durch Beschluss vom 01.08.2017 (im Verfahren 3 T 56/17) die Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurück. Zur Begründung führte die Kammer - nach Auswertung der beigezogenen Akte des VG Weimar (2 K 1441/94) - aus, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofes ließe sich die Vermittlung betreuungsrelevanter Inhalte als Kernbereich des absolvierten Studiums nicht feststellen, weshalb eine höhere Vergütung nicht zuerkannt werden könne. Nach Abschluss des Parallelverfahrens hatten die Beteiligten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin hat erklärt, die hier verfahrensgegenständliche Betreuung auch aufgrund ihrer russischen Sprachkenntnisse übertragen bekommen zu haben und insoweit ergänzend Zeugniskopien des Staatlichen Prüfungsamtes für Übersetzer und Dolmetscher des Landes Hessen vom 25.05.1998 und vom 04.06.1999 (Bl. 103 f. d.A.) vorgelegt. II. Die zulässige und auf die Festsetzung des Stundensatzes beschränkte Beschwerde konnte aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 07.12.2016, die auch im hiesigen Verfahren zugrundezulegen sind, in der Sache keinen Erfolg haben. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen einem Berufsbetreuer der höchste Stundensatz von 44,00 € zu gewähren ist, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2016 verwiesen (a.a.O., Rz. 9 ff.). Maßgebend ist danach, ob das von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Studium inhaltlich in seinem Kernbereich betreuungsrelevante Inhalte vermittelt hat, also ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung von Wissen ausgerichtet war, das einen Betreuer in die Lage versetzt, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Zudem muss das so erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Derartiges lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 01.08.2017 im Parallelverfahren 3 T 56/17 hierzu ausgeführt: "Die Beschwerdeführerin erwarb am 18.06.1984 in der damaligen Sowjetunion einen Diplomabschluss in der Fachrichtung Völkerrecht. Einen Kernbereich der Ausbildung mit betreuungsrelevanten Inhalten enthielt die Ausbildung nicht. Auch die vermittelten Rechtskenntnisse genügen nicht, da das deutsche Betreuungsrecht sowie die sonstigen im Betreuungsrecht maßgeblichen Rechtsgebiete hauptsächlich national geprägt sind und weder das Recht der früheren Sowjetunion noch internationales Völkerrecht für den Betreuungsalltag nennenswerte Relevanz besitzen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2016, Rn. 20 f). Nach dem im Verwaltungsrechtsstreit vor dem VG Weimar eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. "….." vom 05.09.1995 (Bl. 54 ff. Bd. I der Akte 2 K 1441/94 VG Weimer) lag der Schwerpunkt der Ausbildung der Beschwerdeführerin auf dem Völkerrecht sowie der sprachlichen Ausbildung, insbesondere Russisch und Französisch (S. 6-8 des GA). Soweit im Schriftsatz der dortigen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 15.10.1996 (Bl. 105 ff., insbesondere Bl. 112, 113 Bd. I d.A. 2 K 1441/94 VG Weimar) weitere Studieninhalte aufgezählt und im Berufungsverfahren vor dem OVG Weimar ein "Auszug aus der Prüfungsliste" (Anlage zum Schriftsatz vom 23.07.1998, Bl. 346 ff. Bd. II d.A. 2 K 1441/94 VG Weimar) und "Studieninhalte im Zivilrecht, Familienrecht, Internationalem Familienrecht und Strafrecht" (Anlage zum Schriftsatz vom 06.03.2000, Bl. 388 ff. Bd. II d.A. 2 K 1441/94 VG Weimar) vorgelegt wurden, handelt es sich - hinsichtlich der Rechtsfächer - um innerstaatliches sowjetisches Recht sowie internationales Recht. Kann mithin die Vermittlung für das deutsche Recht relevanter Kenntnisse nicht - jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang - festgestellt werden, konnte der Beschwerdeführerin kein erhöhter Stundensatz zuerkannt werden." An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf die Nützlichkeit der erworbenen Sprachkenntnisse und insbesondere auf die abgelegten Prüfungen zur Übersetzerin für die russische Sprache sowie zur Staatlich geprüften Dolmetscherin für die russische Sprache abstellt, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar. Allerdings lag den abgelegten Prüfungen zur Übersetzerin und Dolmetscherin bereits nicht eine Ausbildung oder ein Studium im Sinne von § 4 VBVG zugrunde. Was die im Studium vermittelten Sprachkenntnisse anbelangt, so lässt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen zwar entnehmen, dass der Vermittlung der russischen Sprache ein erheblicher inhaltlicher und zeitlicher Umfang zukam (insgesamt 1.772 Stunden) und Russisch sogar eines der drei Staatsexamensfächer bildete (vgl. Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. "….." vom 05.09.1995, Bl. 54 ff. Bd. I der Akte 2 K 1441/94 VG Weimer; Anlage zum Schriftsatz vom 23.07.1998, Bl. 346 ff. Bd. II d.A. 2 K 1441/94 VG Weimar). Allerdings stellen Sprachkenntnisse keine besonderen Kenntnisse, die im Sinne von § 4 VBVG für die Führung der Betreuung nutzbar sind, dar. Soweit dies in der Rechtsprechung zum Teil anders gesehen wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 33 Wx 180/07 -, Rz. 18, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03. Dezember 2003 - 3Z BR 218/03 -, Rz. 14, juris), kann dem nicht gefolgt werden. Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind - wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont - über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 -, Rz. 10 f., juris; BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 -, Rz. 13, juris; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 -, Rz. 10, juris). Hierzu gehören insbesondere juristische, medizinische, psychologische, pädagogische, sozialpädagogische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Relevantes Wissen im Sinne des Vorgenannten muss sich auf ein bestimmtes Sachgebiet beziehen, es muss sich um Fachwissen handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 -, Rz. 10, juris). Sprachkenntnisse dienen indes der allgemeinen Verständigung, insbesondere mit dem Betroffenen. Wenngleich die Verständigung mit dem Betroffenen essentiell für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben eines Betreuers ist, können Sprachkenntnisse danach nicht als Fachwissen eingestuft werden. Damit war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 84 FamFG zurückzuweisen. Im Hinblick auf die bislang noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage, ob im Rahmen eines Studiums erworbene Kenntnisse einer Fremdsprache vergütungserhöhend sein können, war die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen.