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Beschluss

3 T 399/17

LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2017:0825.3T399.17.00
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Leitsätze
Bei der nach § 17 Abs. 1 S. 2 Hessisches PsychKHG herbeizuführenden gerichtlichen Entscheidung nach § 331 FamFG handelt es sich um eine Anordnung der Unterbringungsmaßnahme, nicht um eine Genehmigung. Die Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung durch einen Arzt im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 Hessisches PsychKHG ist lediglich eine Entscheidung über die Aufnahme des Betroffenen in ein psychiatrisches Krankenhaus. Die nach § 17 Abs. 1 S. 2 Hessisches PsychKHG herbeizuführende einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 331 FamFG bedarf keines weiteren Antrages.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 04.08.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses, längstens bis zum 15.09.2017 angeordnet wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der nach § 17 Abs. 1 S. 2 Hessisches PsychKHG herbeizuführenden gerichtlichen Entscheidung nach § 331 FamFG handelt es sich um eine Anordnung der Unterbringungsmaßnahme, nicht um eine Genehmigung. Die Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung durch einen Arzt im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 Hessisches PsychKHG ist lediglich eine Entscheidung über die Aufnahme des Betroffenen in ein psychiatrisches Krankenhaus. Die nach § 17 Abs. 1 S. 2 Hessisches PsychKHG herbeizuführende einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 331 FamFG bedarf keines weiteren Antrages. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 04.08.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses, längstens bis zum 15.09.2017 angeordnet wird. I. Die Betroffene ist derzeit wohnungslos und lebte zuletzt auf der Straße, unter anderem in "....." und in "....." . Sie wurde in der Nacht vom 03. auf den 04.08.2017, begleitet von einer Freundin und von Rettungskräften, in das eingangs genannte psychiatrische Krankenhaus gebracht. Die Betroffene litt unter Angstzuständen und äußerte psychotisch erscheinende Gedankeninhalte. Aufgrund der Erkenntnisse früherer Aufenthalte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie den Angaben der Freundin bzw. der Mutter ist davon auszugehen, dass die Betroffene seit vielen Jahren regelmäßig illegale Drogen konsumiert. Nachdem die Betroffene zunächst bis zum Morgen des 04.08.2017 freiwillig in der eingangs genannten Klinik verblieben war, drängte sie gegen 9.00 Uhr auf Entlassung. Der Oberarzt der Station "....." der eingangs genannten Klinik "....." ordnete deshalb nach Maßgabe von § 17 I 1 PsychKHG die sofortige vorläufige Unterbringung der Betroffenen an. In seinem ärztlichen Zeugnis vom 04.08.2017 (Bl. 1 ff. d. A.) stellte der genannte Arzt die Diagnose einer akuten Psychose mit einem aktuellen Erregungszustand, möglicherweise drogeninduziert, differentialdiagnostisch paranoider Art. Die Betroffene sei nicht kritikfähig und nicht einsichtsfähig. Ihre Steuerungsfähigkeit sei phasenweise aufgehoben mit impulshaft durchbrechender Aggressivität. Es bestehe eine akute Eigen- und Fremdgefährdung. Der genannte Arzt ersuchte deshalb das Amtsgericht um einen Unterbringungsbeschluss für die Dauer von 6 Wochen. Dem ist das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung der Betroffenen im Beisein der bestellten Verfahrenspflegerin nachgekommen und hat durch Beschluss vom 04.08.2017 (Bl. 11 d. A.) die einstweilige Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses bis längstens zum 15.09.2017 genehmigt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Rechtsmittel vom 16.08.2017 (Bl. 14 d. A.). Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nach Rücksprache mit der zuständigen Behandlerin nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach §§ 58 I, 331 FamFG statthafte Beschwerde wahrt Form und Frist des § 63 II Nr. 1, III FamFG und ist daher zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Unterbringungsmaßnahme bestimmt sich vorliegend nach dem Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - PsychKHG) vom 04.05.2017, das seit dem 01.08.2017 gilt. Nach § 9 I i.V.m. § 1 PsychKHG wird eine Person, die infolge einer psychischen Störung funktionseingeschränkt, krank oder behindert ist oder bei der Anzeichen für eine solche Funktionseinschränkung, Krankheit oder Behinderung bestehen, ohne oder gegen ihren Willen untergebracht, wenn und solange infolge einer psychischen Störung eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer besteht und nicht anders abgewendet werden kann. Die Unterbringung Erwachsener erfolgt in psychiatrischen Fachkrankenhäusern oder in psychiatrischen Fachabteilungen eines Krankenhauses nach § 108 Nr. 1 oder 2 SGB V (psychiatrisches Krankenhaus). Gemäß § 16 PsychKHG ist ein gerichtliches Verfahren im Sinne von § 312 S. 1 Nr. 3 FamFG durchzuführen, das durch einen Antrag des Gemeindevorstandes bzw. des Gesundheitsamtes eingeleitet wird. Dem Antrag soll eine ausführliche ärztliche Stellungnahme beigefügt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 9 I PsychKHG mit hoher Wahrscheinlichkeit vor und ist Gefahr im Verzug, so kann - wie vorliegend geschehen - ein nach § 11 II 1 PsychKHG bestellter Arzt die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen, § 17 I 1 PsychKHG. In diesem Fall ist unverzüglich eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 331 FamFG, auch in Verbindung mit § 332 FamFG, herbeizuführen, § 17 I 2 PsychKHG. Das von § 17 I 2 PsychKHG vorgesehene gerichtliche Eilverfahren setzt nach Auffassung der Kammer keinen (weiteren) Antrag, etwa gar der nach § 16 II PsychKHG zuständigen Behörde, voraus. Zwar bestimmt § 51 I FamFG, dass eine einstweilige Anordnung nur auf Antrag erlassen wird, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Letzteres ist vorliegend nach § 16 PsychKHG auch der Fall. Zudem ist die nach alter Gesetzlage in § 2 I 2. HS HFEG eröffnete generelle Möglichkeit, (auch) von Amts wegen eine einstweilige Anordnung zu erlassen, nicht in das PsychKHG übernommen worden. Allerdings ist § 17 I PsychKHG als die gegenüber § 51 I FamFG insoweit speziellere Vorschrift anzusehen, als neben der Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung durch den Arzt nach § 17 I 1 PsychKHG kein weiterer Antrag für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach § 17 I 2 FamFG erforderlich ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu §§ 16, 17 Psych-KHG (Landtagsdrucksache 19/3744, S. 25) sollte sich an der Zuständigkeit und den Kompetenzen des Gerichts im Vergleich zum HFEG nichts ändern, insbesondere bestehe hinsichtlich der Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung nach § 17 I 2 PsychKHG keine Änderung im Vergleich zu § 10 HFEG. Dass der Gesetzgeber kein zusätzliches Antragserfordernis für die Einleitung des Eilverfahrens nach § 17 I 2 PsychKHG beabsichtigt hat, folgt auch daraus, dass § 17 PsychKHG keine Mitteilungspflicht des Krankenhauses an die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 16 II, III PsychKHG vorsieht, vielmehr § 17 III 2 PsychKHG lediglich in den Fällen des § 32 IV 1 HSOG eine Mitteilungspflicht für vorgenommene Entlassungen an die Ordnungsbehörde bestimmt. Zudem setzt auch die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Ingewahrsamnahme nach § 32 IV HSOG, die sich ebenfalls nach § 17 I 2 PsychKHG bestimmt, keinen Antrag einer (anderen) Behörde voraus. Auch dies belegt, dass das Eilverfahren betreffend die Unterbringung nach § 17 I PsychKHG abweichend von § 51 I FamFG geregelt ist. Die danach vom Gericht zu treffende einstweilige Anordnung darf gemäß § 333 I 1 FamFG die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Sie ist statthaft, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, § 331 Nr. 1 FamFG. Vor einer solchen Entscheidung hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich von ihm einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, § 331 Nr. 4 FamFG. Ferner muss ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegen, § 331 Nr. 2 FamFG, und - soweit nach § 317 FamFG erforderlich - ein Verfahrenspfleger bestellt sein, § 331 Nr. 3 FamFG. Diesen Anforderungen wird das von dem Amtsgericht beachtete Verfahren gerecht. Hinsichtlich der Tenorierung war lediglich zu bestimmen, dass die Unterbringung angeordnet und nicht genehmigt wird. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Fortdauer der Unterbringungsmaßnahme ordnet das Gericht nämlich selbst die weitere Unterbringung des Betroffenen an. Die Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung durch den Arzt i.S.v. §§ 11 II, 12 I PsychKHG ist lediglich eine Entscheidung über die Aufnahme des Betroffenen in das psychiatrische Krankenhaus (vgl. die Gesetzesbegründung, Landtagsdrucksache 19/3744, S. 25) und beschränkt sich auf die Zeit bis zur gerichtlichen Entscheidung. Zwar eröffnet die von § 17 I 2 PsychKHG bestimmte Anwendung von § 331 FamFG grundsätzlich einstweilige Anordnungen in Form der Anordnung sowie der Genehmigung. Allerdings ist aus den vorstehend genannten Gründen vorliegend eine Anordnung des Gerichts erforderlich. Hierfür spricht auch die Gesamtbetrachtung der Regelungen der §§ 9 ff. PsychKHG. Im Anwendungsbereich von § 20 PsychKHG ist nämlich ausdrücklich bestimmt ist, dass Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person gemäß §§ 12 I, 20 III PsychKHG ärztlich anzuordnen sind und diese Anordnung sodann einer gerichtlichen Genehmigung bedarf, § 20 V 1 PsychKHG. Auch in der Sache ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Betroffene zunächst selbst gegen ihren Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen war, weil dringende Gründe für die Annahme bestanden, dass die Voraussetzungen einer endgültigen Unterbringungsmaßnahme, mit deren Aufschub beträchtliche Gefahren verbunden wären, gegeben waren. Abgesehen davon, dass im Rahmen eines Verfahrens der vorliegenden Art nicht der volle Beweis erbracht werden muss, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. zur alten, insoweit aber vergleichbaren Rechtslage nach dem HFEG: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.05.2000 - 20 W 188/00 -; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.09.2000 - 20 W 387/00), steht nämlich insoweit auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Betroffene an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, in deren Gefolge sie - ohne dies erkennen oder nach der entsprechenden Einsicht handeln zu können - sich selbst und auch Dritte noch immer akut gefährdet. Dies ergibt sich für die Vorfälle vor Anordnung der hier streitbefangenen Maßnahme anschaulich aus der Dokumentation im Zuge der sofortigen einstweiligen Unterbringung durch den zuständigen Arzt und schließlich auch aus der Niederschrift über die persönliche Anhörung der Betroffenen durch die Betreuungsrichterin, in der deutlich wird, dass die Betroffene zu den allgemeinen Dingen des Lebens wie Wohnung, Aufenthalt und engste Familienangehörige nicht orientiert war. Dass sich dieser Zustand hinreichend gebessert haben könnte, hat die Kammer nicht feststellen können. Hierzu hat der zuständige Stationsarzt des eingangs bezeichneten Krankenhauses ergänzend erläutert, die Betroffene sei im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Klinik von erheblicher Panik und Unruhe gezeichnet gewesen und seit ihrer Aufnahme in das Krankenhaus, zunächst auf Station "....." und aktuell auf Station "....." , habe es erhebliche Konflikte mit den Patienten und Behandlern gegeben, bis hin zu aggressiven Durchbrüchen. Aufgrund der Schilderungen der Betroffenen sowie ihrer Mutter sei davon auszugehen, dass die Betroffene seit ihrem 13. Lebensjahr einen erheblichen Drogenmissbrauch betreibe, ohne festen Wohnsitz auf der Straße lebe und wohl in der Vergangenheit erheblichen sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Dem Alltag und der Behandlung auf Station stelle sich die Betroffene derzeit nur sehr begrenzt. Wiederholt sei es dazu gekommen, dass die Betroffene randaliert habe. Zudem sei sie vergangene Woche auch für einige Tage abgängig gewesen, habe von der Polizei gesucht werden müssen und sei letztendlich in einem Flüchtlingsheim aufgefunden worden. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Betroffene unter einer Psychose leide, die wohl drogeninduziert sei. Es würden erhebliche manische Gedanken zutage treten, die sich bereits in regelrechten manischen Phasen niederschlagen würden. Weil sich die Betroffene der insoweit erforderlichen medizinischen Behandlung nicht freiwillig stelle, vielmehr seit zwei bis drei Tagen auch die Einnahme der Medikamente weitgehend verweigere, sei die Unterbringung im angeordneten Zeitraum weiterhin erforderlich. Bei einer sofortigen Entlassung der Betroffenen sei davon auszugehen, dass sie sich erheblich eigengefährde, da erneut die Gefahr bestehe, dass sie eine Umgebung aufsuche, in der sie sexuellen Übergriffen ausgesetzt sei, ohne sich dieser selbst erwehren zu können. Zudem bestehe aufgrund ihrer Aggressivität auch eine erhebliche Fremdgefährdung. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln. Sie steht nicht nur im Einklang mit der vorhergehenden fachärztlichen Stellungnahme des Oberarztes "....." vom 04.08.2015 und berücksichtigt die seitdem gewonnenen Erkenntnisse. Sie hat vielmehr auch bei der persönlichen Anhörung der Betroffenen durch den beauftragten Richter ihre uneingeschränkte Bestätigung erfahren. Zwar ist mit der Betroffenen ein formal geordnetes Gespräch weitgehend möglich gewesen. Einer inhaltliche Erörterung der vorliegenden Erkrankung und insbesondere der akuten Behandlungsbedürftigkeit und letztendlich auch der vorliegenden Eigen- und Fremdgefährdung vermochte sich die Betroffene krankheitsbedingt indes nicht zu stellen. So hat sie zwar selbst angegeben, aufgrund des Erlebten, insbesondere sexueller Übergriffe in "....." , körperlich und auch psychisch unter den Folgen zu leiden und wohl auch der begleitenden Unterstützung eines Therapeuten zu bedürfen. Dass dies indes in der gegenwärtigen Situation, in der die Betroffene über keine Unterkunft und auch keine feste Bindung verfügt, nicht - wie von der Betroffenen ausgeführt - durch Ruhe außerhalb des Krankenhaus und selbstorganisierte Hilfe erfolgversprechend möglich ist, sondern vielmehr zunächst eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Betroffenen und ein organisierter Übergang in eine geregeltere Lebensform sichergestellt werden müssen, hat die Betroffene indes ebenso wenig einsehen können, wie den Umstand, dass sie bei einer sofortigen Entlassung sich selbst und auch andere erheblich gefährden würde. Angesichts dieser tief greifenden Fehleinschätzung ihres Gesundheitszustandes darf die Betroffene vorerst keineswegs aus dem schützenden Bereich der Klinik entlassen werden. Hierbei übersieht die Kammer nicht, dass das Hessische Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - PsychKHG) eine Unterbringung allein aus dem Gesichtspunkt der Krankenfürsorge nicht kennt; denn es ist nicht in erster Linie das Ziel des Gesetzes, Kranken zu helfen. Vielmehr lässt es eine Freiheitsentziehung lediglich aus Gründen der Gefahrenabwehr zu (zum HFEG vgl. OLG Frankfurt OLGR 1992, 175 (176)). Zugleich erfordert der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheit eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Die gefährdeten Rechtsgüter müssen deshalb von erheblichem Gewicht sein, und die ihnen drohende Gefahr muss sich mit hoher Wahrscheinlichkeit und jederzeit verwirklichen können (vgl. BayObLG BayObLGR 2000, 14). Für die danach erforderliche Gefahrenprognose maßgebend sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein früheres Verhalten, sein aktuelles Befinden und die Lebensumstände, die ihn außerhalb einer geschlossenen Einrichtung erwarten (vgl. BayObLG BayObLGR 1998, 70). Statthaft ist eine Unterbringungsanordnung infolgedessen etwa dann nicht, wenn sich der Betroffene bereits freiwillig einer stationären Behandlung unterzieht und seine Einverständniserklärung ernsthaft und verlässlich ist (vgl. OLG Hamburg NJW RR 1992, 57 (58)). Von letzterem kann angesichts des bisherigen Verlaufs nicht die Rede sein. Ausschlaggebend bleibt deshalb, dass die Betroffene wegen ihrer krankheitsbedingt eingeschränkten Kritikfähigkeit bereits in der Vergangenheit auf ihre Umwelt höchst aggressiv reagiert hat und aller Voraussicht nach im derzeitigen Zustand auch weiterhin reagieren wird. Bei sachgerechter Würdigung der damit auch für ihre Gesundheit verbundenen Gefahren lässt sich eine Entlassung bisher nicht vertreten. Damit war die Beschwerde zurückzuweisen. Anlass, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, bestand - auch unter Berücksichtigung von § 84 FamFG - nicht, § 81 I 1 FamFG, 25 II GNotKG. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass gemäß § 70 IV FamFG gegen Beschlüsse im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die - sonst nach Maßgabe von § 70 III FamFG statthafte - Rechtsbeschwerde nicht stattfindet.