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Beschluss

3 T 141/18

LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2018:0606.3T141.18U.3T145.00
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Leitsätze
Einem Betreuten, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§ 53 ff. SGB XII erhält, steht der weitere Schonbetrag in Höhe von 25.000 Euro nach § 60a SGB XII auch im Rahmen der Ermittlung des nach Maßgabe von §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836c BGB, §§ 90 SGX für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens zu.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 05.02.2018 (Festsetzung der Betreuervergütung für den Zeitraum 22.06.2016 bis 21.06.2017) dahingehend abgeändert, dass dem Betreuer für seine Tätigkeit in dem vorgenannten Zeitraum eine Vergütung in Höhe von 1.848,00 Euro aus der Staatskasse zu zahlen ist. Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 05.02.2018 (Wiedereinziehung eines Betrages von 4.158,00 Euro) wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt. Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2.376,00 Euro betreffend das Verfahren 3 T 141/18 (Festsetzung der Betreuervergütung für den Zeitraum 22.06.2016 bis 21.06.2017) und 4.158,00 Euro betreffend das Verfahren 3 T 145/18 (Wiedereinziehung eines Betrages von 4.158,00 Euro). Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Betreuten, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§ 53 ff. SGB XII erhält, steht der weitere Schonbetrag in Höhe von 25.000 Euro nach § 60a SGB XII auch im Rahmen der Ermittlung des nach Maßgabe von §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836c BGB, §§ 90 SGX für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens zu. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 05.02.2018 (Festsetzung der Betreuervergütung für den Zeitraum 22.06.2016 bis 21.06.2017) dahingehend abgeändert, dass dem Betreuer für seine Tätigkeit in dem vorgenannten Zeitraum eine Vergütung in Höhe von 1.848,00 Euro aus der Staatskasse zu zahlen ist. Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 05.02.2018 (Wiedereinziehung eines Betrages von 4.158,00 Euro) wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt. Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2.376,00 Euro betreffend das Verfahren 3 T 141/18 (Festsetzung der Betreuervergütung für den Zeitraum 22.06.2016 bis 21.06.2017) und 4.158,00 Euro betreffend das Verfahren 3 T 145/18 (Wiedereinziehung eines Betrages von 4.158,00 Euro). Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und ist nicht in der Lage, seine rechtlichen Angelegenheiten sachgerecht alleine wahrzunehmen. Seit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 19.12.2012 (Bl. 32 d.A.) ist deshalb für ihn der eingangs genannte Berufsbetreuer bestellt. Zuletzt wurde die Betreuung durch Beschluss des Amtsgerichts vom 05.08.2015 (Bl. 103 f. d.A.) verlängert. Danach sind dem Betreuer als Aufgabenkreis die Sorge für die Gesundheit, die Entscheidung über die Unterbringung, die Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-, Anwalts- und Behördenangelegenheiten übertragen. Weil der Beschwerdeführer nicht über ausreichend einsetzbares Einkommen oder Vermögen verfügte, wurde die Vergütung des Berufsbetreuers seit Einrichtung der Betreuung stets aus der Staatskasse gezahlt, insgesamt für den Tätigkeitszeitraum 22.12.2012 bis 21.06.2016 ein Betrag in Höhe von 7.590,00 Euro (vgl. Vergütungsanträge und Auszahlungsanweisungen Bl. 51, 62, 64, 65, 80, 109, 107, 119, 121 d.A.). Der Beschwerdeführer erhält Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in teilstationären Einrichtungen gem. § 54 SGB XII sowie ergänzend - zusätzlich zu seinen Renteneinkünften - Leistungen der Grundsicherung. Im April 2016 erhielt der Beschwerdeführer aufgrund der Auszahlung eines Lebensversicherungsvertrags einen Geldbetrag in Höhe von ca. 29.000,00 Euro. Seit dem verfügt er über Sparvermögen in dieser Größenordnung, zum Zeitpunkt der Rechnungslegung am 21.12.2017 in Höhe von ca. 28.000,00 Euro (Bl. 154 ff. d.A.). Der Betreuer hat mit Schreiben vom 01.07.2017 (Bl. 139 d.A.) die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit im Zeitraum 22.06.2016 bis 21.06.2017 in Höhe von insgesamt 2.376,00 Euro begehrt und dabei zunächst die Festsetzung gegen das Vermögen des Beschwerdeführers beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht dem Beschwerdeführer zugleitet und zugleich eine Wiedereinziehung des aus der Staatskasse verauslagten Betrages in Höhe von 7.590,00 Euro angekündigt (Verfügung vom 24.07.2017, Bl. 140 d.A.). Der Betreuer hat sodann die Auffassung vertreten, dass dem Beschwerdeführer nach Maßgabe von § 90 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 60a SGB XII ein erhöhter Freibetrag zustehe, weswegen dieser als mittellos anzusehen sei. Zudem hat der Betreuer (hilfsweise) die Einrede der Verjährung geltend gemacht, soweit die Rückforderung Ansprüche betrifft, die älter als drei Jahre sind. Die Bezirksrevisorin hat die Auffassung vertreten, dem Beschwerdeführer könne ein erhöhter Schonbetrag nicht zugebilligt werden. § 60a SGB XII finde im Rahmen der Vermögensfeststellung gem. § 1836c Abs. 2 BGB keine Anwendung, da dort explizit nur auf § 90 SGB XII verwiesen werde. Das Amtsgericht hat der Auffassung der Bezirksrevisorin folgend und unter Berücksichtigung der Einrede der Verjährung betreffend die vor 2015 ausgezahlten Vergütungsbeträge durch Beschlüsse vom 05.02.2018 die dem Betreuer für seine Tätigkeit im Zeitraum 22.06.2016 bis 21.06.2017 zustehende Vergütung festgesetzt auf 2.376,00 Euro, zu zahlen vom Beschwerdeführer (Bl. 163 d.A.), und gegenüber dem Beschwerdeführer zudem die Wiedereinziehung eines Betrages in Höhe von 4.158,00 Euro angeordnet (Bl. 164 d.A.). Gegen diese Entscheidungen richten sich die im Namen des Beschwerdeführers eingelegten Rechtsmittel vom 27.02.2018 (Bl. 168 d.A.) bzw. 07.03.2018 (Bl. 169 f., 172 f. d.A.). Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 06.02.2018 (3 T 231/17) vertritt der Beschwerdeführer weiterhin die Auffassung, ihm stehe ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 25.000,00 Euro nach Maßgabe von § 60a SGB XII i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII, insgesamt mithin ein Freibetrag in Höhe von 30.000,00 Euro, zu. Die Bezirksrevisorin verteidigt die angefochtenen Entscheidungen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Hanau vom 16.03.2017 (Az. 3 T 46/17). Das Amtsgericht hat den Rechtsmitteln nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 292 Abs. 1, 168, 58 Abs. 1 FamFG statthaften Beschwerden gegen die Festsetzung der Vergütung des Betreuers sowie die Anordnung des Regresses wahren Form und Frist der §§ 63, 64 FamFG und sind auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von 600,01 Euro gemäß § 61 Abs. 1 FamFG jeweils erreicht. Das Land Hessen, vertreten durch die Staatskasse beim dem Landgericht Kassel, ist als (möglicher) Schuldner des Vergütungsanspruchs sowie Gläubiger eines etwaigen Regressanspruches am Festsetzungsverfahren beteiligt (Beschluss der Kammer vom 17.09.2009, Az.: 3 T 118/09). Die Staatskasse wird von der Bezirksrevisorin gemäß Abschnitt IV Nr. 12 a) aa) der Geschäftsordnung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren (BezRevGo) vom 29.07.2010 (JMBl. S. 203) vertreten. Auch in der Sache mussten die Rechtsmittel Erfolg haben. Hat das Betreuungsgericht wie hier festgestellt, dass der berufene Betreuer nach Maßgabe von §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 VBVG berufsmäßig tätig wird, hat es ihm auf Antrag eine Vergütung zu bewilligen, § 1 Abs. 2 S. 1 VBVG i.V.m. §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG. Schuldner der Vergütung des Berufsbetreuers ist grundsätzlich der Betreute (Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., Anh. zu § 1836, § 1 VBVG Rn. 14). Sie ist nach § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG allerdings aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist. Die Höhe der dem Betreuer zustehenden Pauschalvergütung bestimmt sich nach §§ 4, 5 VBVG und ist abhängig von der Dauer der Betreuung, der Zuordnung der Betreuung zu einer der in § 5 VBVG genannten Betreuungsgruppen sowie der Qualifikation des Betreuers. Die Vergütung kann nach dem Ende der Führung der Betreuung oder bei laufender Betreuung nach dem Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden (§ 9 S. 1 VBVG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Betreuungsgericht geltend gemacht wird (§ 2 VBVG). Nach Befriedigung dieser Forderungen durch die Staatskasse ist der grundsätzlich gegen den Betreuten gerichtete Anspruch des Betreuers auf Zahlung einer Vergütung auf die Staatskasse übergegangen (§ 1836e Abs. 1 BGB). Der übergegangene Anspruch kann nach Maßgabe der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB im Wege des Regresses durchgesetzt werden (vgl. Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1836e Rn. 4). Gemäß § 168 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG hat das Betreuungsgericht von Amts wegen zugleich mit der Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse oder aber später über die Anordnung eines Regresses zu entscheiden. Der Regress der Staatskasse setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Erstattung durch die Staatskasse eine Mittellosigkeit des Betreuten nicht vorlag oder die Mittellosigkeit zu einem späteren Zeitpunkt behoben ist. Die Zahlungen der Staatskasse gemäß §§ 1835, 1836, 1836a BGB, 1 VBVG sind Sozialleistungen mit Vorschusscharakter (vgl. Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1836e, Rn. 1). Im Unterschied zum sonstigen Sozialhilferecht ist auch später erworbenes Einkommen und Vermögen für den Regress einzusetzen, insbesondere findet das im Sozialhilferecht geltende "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat" vorliegend keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 -, Rz. 17, juris; BGH, Beschluss vom 09. Januar 2013 - XII ZB 478/11 -, Rz. 14, juris). Nach Maßgabe des Vorgenannten waren sowohl die Festsetzung der Vergütung gegen den Beschwerdeführer als auch die Wiedereinziehung aufzuheben, weil der Beschwerdeführer nach wie vor als mittellos einzustufen ist. Die Vergütung des Betreuers für den noch offenen Abrechnungszeitraum war vielmehr - allerdings in reduzierter Höhe - gegen die Staatskasse festzusetzen. Im Einzelnen: 1. Der Betreuer hat mit seinem Antrag vom 01.07.2017 unter Beachtung der §§ 2, 9 VBVG die Vergütung für den Zeitraum 22.06.2016 bis 21.06.2017 zunächst gegen den Beschwerdeführer, später gegen die Staatskasse geltend gemacht. Wie sich aus der erfolgten Korrespondenz mit dem Amtsgericht ergibt, begehrt der Betreuer jedenfalls hilfsweise die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse. 2. Die Vergütung ist aus der Staatskasse zu zahlen. Die Festsetzung der Vergütung gegen den Beschwerdeführer scheidet aus, weil dieser als mittellos im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG anzusehen ist. Mittellos ist der Betreute, wenn ihm sozialrechtlich nicht zugemutet werden kann, für die Kosten der Betreuung aufzukommen (Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl. § 1836d Rn. 1). Der Betreute gilt nach § 1836d BGB als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem nach § 1836c BGB einzusetzendem Einkommen oder Vermögen (1) nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder (2) nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Die dabei einzusetzenden Mittel bestimmen sich gemäß § 1836c BGB im Einzelnen nach den §§ 87 und 90 SGB XII. Durch diese Verweisung soll verhindert werden, dass die für eine Gewährung von Sozialhilfe maßgebenden Merkmale dauerhaft von den Kriterien abweichen, unter denen der Betroffene selbst für die Vergütung des ihm beigeordneten Betreuers einzustehen hat (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 799, 800; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2003 - 20 W 269/03; Kammer, Beschluss vom 11.04.2001 - 3 T 163/01; Beschluss vom 06.07.2006 - 3 T 369/06). Im Rahmen der Ermittlung des Vermögens findet keine Saldierung mit den Verbindlichkeiten statt. Einzusetzen ist das Aktivvermögen ohne Abzug der Verbindlichkeiten (BGH BtPrax 2013, 65; 2013, 109). Für die Frage der Mittellosigkeit ist im Regelfall auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (BGH, Beschluss vom 06. Februar 2013 - XII ZB 582/12 -, Rz. 18, juris). Ausweislich der Rechnungslegung vom 21.12.2017 (Bl. 154 ff. d.A.) verfügt der Beschwerdeführer über monatliche Einkünfte aus einer Rentenzahlung und ergänzende Grundsicherung und damit nicht über einzusetzendes Einkommen nach Maßgabe von § 1836c Nr. 1 BGB i.V.m. § 87 i.V.m. §§ 86, 85 Abs. 1, 82 SGB XII. Der Beschwerdeführer hat auch sein Vermögen nicht einzusetzen. Zwar verfügt der Beschwerdeführer nach Auszahlung einer Versicherungsleistung über Sparvermögen von über 28.000 Euro, was den nach Maßgabe von § 1 S. 1 Ziff. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017, 519) regelmäßig zu berücksichtigenden Schonbetrag von derzeit 5.000,00 Euro um über 23.000 Euro übersteigt. Nach Maßgabe von § 1836c Abs. 1 BGB, § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII darf die Einstandsverpflichtung des Betreuten allerdings nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für ihn und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII bestimmt ergänzend, dass dies bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII insbesondere der Fall ist, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Die Einstandsverpflichtung des Staatskasse für die Betreuervergütung bei einer Mittellosigkeit des Betreuten ist als Sozialleistung (ähnlich) der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach Kap. 5 - 9 des SGB XII einzuordnen, vgl. § 1836c Nr. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 142/01 -, Rz. 15, juris). Nach Maßgabe von § 90 Abs. 3 SGB XII wurden von der Rechtsprechung in der Vergangenheit regelmäßig nur solche der Vorsorge dienenden Vermögensgegenstände als geschützt angesehen, die eine verbindliche Festlegung der Zweckbindung vorsahen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 632/13 -, Rz. 15 f., juris). Ungebundenes Vermögen, insbesondere freies Sparvermögen oberhalb des allgemeinen Schonbetrages von 5.000,00 Euro hatten die Betreuten hingegen für die Betreuervergütung bzw. einen Regress der Staatskasse einzusetzen. Der Gesetzgeber hat allerdings - mit Wirkung ab dem 01.01.2017 - in § 60a SGB XII und § 66a SGB XII Sonderregelungen zum Einsatz des Vermögens von Leistungsempfängern der Eingliederungshilfe bzw. der Hilfe zur Pflege eingeführt. § 60a SGB XII bestimmt insoweit, dass für Personen, die Leistungen nach dem Kapitel 6 des SGB XII (Eingliederungshilfe) erhalten, bis zum 31.12.2019 ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000,00 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII als angemessen gilt; § 90 Abs. 3 S. 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift dient der Vorbereitung der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe und soll den hiervon Betroffenen bereits jetzt das Ansparen eines Vermögensstocks ermöglichen (Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9522, 328). Mit Wirkung ab dem 01.01.2020 ist die Eingliederungshilfe im SGB IX geregelt (§§ 90 ff. SGB IX n.F.). Der zusätzliche Freibetrag soll sich dann auf 50.000,00 Euro erhöhen (Gesetzesbegründung a.a.O.). Der seit dem 01.01.2017 gültige zusätzliche Freibetrag nach § 60a SGB XII ist Empfängern der Eingliederungshilfe stets pauschal und unabhängig von einer Einzelfallprüfung zu belassen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass für Personen, die Eingliederungshilfe erhalten, ein Sparvermögen von 25.000,00 Euro zur Lebensführung bzw. zur Aufrechterhaltung einer Altersversorgung angemessen ist und die Verwertung stets eine besondere Härte darstellen würde (Gesetzesbegründung a.a.O.). Es handelt sich nicht um eine Wertgrenze, sondern um den in jedem Fall freizustellenden Vermögensbetrag. Rechtstechnisch wird eine Vermutung dafür ausgestellt, dass ein Vermögenswert von 25.000,00 Euro in jedem Fall freizustellen ist, weil er zur Lebensführung bzw. zur Aufrechterhaltung der Altersvorsorge angemessen ist (Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 60a, Rn. 9 ff., Stand 03.04.2017). Faktisch ergibt sich unter Berücksichtigung des Betrages nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SBG XII ein Gesamtfreibetrag von 30.000,00 Euro (vgl. Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 60a SGB XII, Rn. 9; BeckOK SozR/Kaiser, SGB XII, § 60a, Rn. 2, beck-online). Der Gesetzgeber hat in den Materialien klargestellt, dass es sich um eine Ergänzung der bisherigen Härtefallregelung handelt (BT-Drucks. 18/9522 S. 328). Der Beschwerdeführer bezieht Eingliederungshilfe und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des § 60a SGB XII. Allerdings ist umstritten, ob sich die Neuregelungen in §§ 60a, 66a SGB XII auch auf die Frage, welches Vermögen ein Betreuter für die Vergütung des Betreuers einzusetzen hat, auswirken. Allein anhand des Gesetzestextes lässt sich die Frage nicht beantworten. Der Gesetzgeber hat die vorgenannte Fragestellung bei der Neuregelung der Eingliederungshilfe offensichtlich auch nicht vor Augen gehabt. Das Anwendungsproblem resultiert nicht zuletzt auch aus der im Ergebnis maßgeblichen Verweisungskette auf die zudem nur sinngemäße Anwendung von Vorschriften des SGB XII. Nach § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB sind auf die Betreuung u.a. §§ 1836c - 1836e BGB sinngemäß anzuwenden, mithin Vorschriften betreffend das minderjährigen Mündel. § 1836c Nr. 2 BGB bestimmt dann den Einsatz des Vermögens nach Maßgabe des § 90 SGB XII. § 60a SGB XII konkretisiert nunmehr § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII für Leistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe der §§ 53 ff. SGB XII. § 66a SGB XII konkretisiert § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach Maßgabe der §§ 61 ff. SGB XII. Zum Teil wird die Anwendbarkeit der §§ 60a, 66a SGB XII bei der Ermittlung des vom Betreuten einzusetzenden Vermögens verneint (vgl. LG Hanau, Beschluss vom 16.03.2017, 3 T 46/17, bislang nicht veröffentlicht). Zur Begründung wird angeführt, § 1836c Nr. 2 BGB verweise allein auf § 90 SGB XII, nicht aber auf §§ 60a, 66a SGB XII. Bei der Zahlung der Betreuervergütung handele es sich auch nicht um eine Form der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege. Es handele sich allenfalls um eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen im Sinne des § 73 SGB XII. Die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedürfe mithin eines konkreten Nachweises. Die Kammer folgt der Gegenauffassung (vgl. LG Chemnitz, Beschluss vom 08.06.2017, Az. 3 T 231/17 - bislang nicht veröffentlicht), nach der einem Empfänger von Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 53 ff. SGB XII auch im Hinblick auf das für die Betreuervergütung nach Maßgabe von §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836c BGB, 1 Abs. 1 S. 2 VBVG, 90 SGB XII einzusetzende Vermögen ein weiterer Freibetrag in Höhe von 25.000,00 Euro gemäß § 60a SGB XII zusteht. Die Kammer teilt insbesondere die Auffassung des Landgerichts Chemnitz, dass der Zweck der Vorschrift des § 60a SGB XII unterlaufen würde, wollte man den höheren Freibetrag im vorliegenden Kontext nicht anerkennen. Wie die Gesetzesbegründung zutreffend anführt, stehen Menschen mit Behinderung oftmals vor erheblichen, insbesondere finanziellen Herausforderungen, wenn sie eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sicherstellen wollen (Gesetzesbegründung a.a.O.). Wenn der Gesetzgeber deshalb den Empfängern von Eingliederungshilfe pauschal und unabhängig von einer Einzelfallprüfung den Aufbau eines zusätzlichen geschützten Vermögens im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII zubilligt, damit diese "selbstbestimmt und angemessen auf unvorhergesehene Lebensereignisse zu reagieren" in der Lage sind, muss dieser gesetzgeberische Wille auch vorliegend Berücksichtigung finden. Auf die Frage, ob die Zahlung der Betreuervergütung durch die Staatskasse als Eingliederungshilfe oder als eine andere Leistungsart der Sozialhilfe im Sinne des § 8 SGB XII anzusehen bzw. gleichzusetzen ist, kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an. Zu Recht führt das Landgericht Chemnitz (a.a.O.) an, dass die jetzige gesetzliche Regelung in §§ 60a, 90 Abs. 3 SGB XII der Vorgängerregelung in § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG ähnelt. Diese lautete: "(3) 1 Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. 2 Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. 3 Bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen liegt im Regelfall auch dann eine Härte vor, wenn das einzusetzende Vermögen den zehnfachen Betrag des Geldwertes nicht übersteigt, der sich bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes ergibt." Insoweit entsprach es der herrschenden Auffassung, dass der erhöhte Freibetrag des § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG nicht nur "bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen" selbst, sondern für Empfänger dieser Art der Eingliederungshilfe auch bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigen ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 3Z BR 207/02 -, Rz. 16 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 11. April 2003 - 15 W 4/03 -, Rz. 4, juris; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. August 2000 - 3 W 151/00 -, Rz. 7, juris; OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 33 Wx 122/05 -, Rz. 21, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2006 - 15 W 322/05 -, Rz. 9 f., juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. November 2006 - 11 Wx 45/06 -, Rz. 7, juris; sowie allgemein zu besonderen Freibeträge auf Grundlage des BSHG: BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 142/01 -, juris). Nichts anderes kann vorliegend für § 90 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 60a SGB XII gelten. Dem Beschwerdeführer ist damit ein Schonvermögen von 30.000,00 Euro zuzubilligen, so dass kein einzusetzendes Vermögen verbleibt. 3. Danach mussten die Rechtsmittel vollumfänglich Erfolg haben. 4. Auf den Hilfsantrag des Betreuers hin war nunmehr über die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse zu entscheiden. Ausgehend von den zutreffenden Angaben in seinem Vergütungsantrag ergibt sich nach Maßgabe von §§ 4, 5 VBVG für seine Tätigkeit im Zeitraum 22.06.2016 bis 21.06.2017 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.848,00 Euro (12 x 3,5 Stunden x 44,00 Euro). Auch insoweit war von den Stundenansätzen für mittellose Betreute auszugehen. Die Berechnung der Höhe der Vergütung steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Da auch dem Betreuer bewusst ist, dass bei einer Vergütungsfestsetzung gegen die Staatskasse der geringere Stundenansatz zugrunde zu legen ist und sein Antrag entsprechend ausgelegt werden kann, bedurfte es keiner Zurückweisung des Vergütungsantrages im Übrigen. 5. Gemäß § 307 FamFG waren die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen. Einer Entscheidung über den zugleich gestellten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bedurfte es damit nicht. 6. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat die Kammer nach Maßgabe von §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG festgesetzt. 7. Gemäß § 70 Abs. 1, 2 FamFG war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.