Beschluss
3 T 276/22, 3 IK 72/18 Amtsgericht Eschwege
LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2023:0612.3T276.22.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Eschwege vom 29.04.2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Eschwege vom 29.04.2022 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. I. Auf Eigenantrag des Beschwerdeführers und Schuldners vom 19.06.2018 (Bl. 1 ff. Bd. I d. A.) eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.07.2018 (Bl. 45 f. Bd. I d. A.) das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers und bestellte den eingangs genannten Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 14.02.2020 wurde das Verfahren aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen war. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr im Restschuldbefreiungsverfahren bzw. der Wohlverhaltensphase. Die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Arbeits- oder Dienstverhältnis sind an den Treuhänder – wie eingangs genannt – abgetreten (§ 287 Abs. 2 InsO). Mit Schutzantrag vom 26.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Kündigungsabfindung i.H.v. 59.518,75 € aus dem Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts Kassel vom 12.05.2021 in voller Höhe, hilfsweise in Höhe eines angemessenen Betrages aus dem Insolvenzverfahren herauszuhalten bzw. pfändungsfrei zustellen bzw. dem Antragsteller so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- und Dienstlohn bestehen würde (Bl. 353 f. Bd. II der Akten). Hintergrund war ein Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kassel. Am 21.07.2021 schloss der Beschwerdeführer mit seinem früheren Arbeitgeber einen gerichtlichen Vergleich, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.2021 endete. Als Abfindung einigte man sich auf einen Betrag i.H.v. 70.000 € brutto. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleichsbeschluss vom 21.07.2021 (Bl. 371 Bd. II der Akten) verwiesen. Von diesem Vergleichsschluss wurde das Amtsgericht Eschwege mit Schreiben des damalige Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 08.09.2021 informiert. Der Beschwerdeführer, der am „…“ geboren wurde, ist verheiratet und seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Zum 26.07.2021 begründete der Beschwerdefürher ein neues Arbeitsverhältnis. Er befand sich seitdem bis zum Ablauf des Monats April 2023 in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Eine Verlängerung erfolgte danach nicht mehr. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.05.2023 arbeitslos. Mit Beschluss vom 29.04.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 461 ff. Bd. II der Akten), hat das Amtsgericht Eschwege den Antrag des Beschwerdeführers auf Freigabe des Abfindungsbetrages zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 06.05.2022 zugestellt worden. Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.05.2022, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, dass das Amtsgericht gar keine Abwägung vorgenommen und das Ermessen nicht ausgeübt habe. Insbesondere habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich 21 Jahre im Betrieb hochgearbeitet habe und einen erheblichen Bestandsschutz genossen habe. Die streitgegenständliche Abfindung habe dem Ausgleich des Bestandsschutzes gedient. Er habe hierdurch vor allem eine Entschädigung für den Verlust einer langjährigen Beschäftigung erhalten. Diese Abfindung habe nicht dazu dienen sollen, bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle liquiden Zufluss zu sichern, sondern selbst bei Antritt einer neuen Stelle, den Nachteil des verlorenen Bestandsschutzes, den er in der bisherigen Einstellung genossen habe, auszugleichen. Auch die (ursprünglich) vorgesehene Befristung des neuen Arbeitsverhältnisses bis zum 26.07.2022 bedeute für den Beschwerdeführer eine Ungewissheit, der mit der Auszahlung der Abfindung zu begegnen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 470 ff. Bd. II der Akten) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21.06.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 477 f. Bd. II der Akten), hat das Amtsgericht Eschwege der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 4 InsO i.V.m. §§ 793, 567ff. ZPO statthaft. Ist wie vorliegend das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts zur Entscheidung berufen, verbleibt es bei dem Rechtsmittelzug, der sich aus den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2008 – Az.: IX ZB 77/08, juris). Dies gilt auch hier, weil die Bestimmung inwiefern die Abfindung des Beschwerdeführers der Pfändung unterliegt, gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850i ZPO gleichfalls dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht zugewiesen ist. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht im Sinne von § 569 ZPO erhoben und insgesamt zulässig. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag, die gesamte Abfindung i.H.v. 70.000 € brutto oder Teile hiervon pfandfrei zu belassen, zurecht abgewiesen. Es wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Zu der Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis von der Abtretung der „Bezüge aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis“ erfasst wird, weil ansonsten die während der Wohlverhaltensphase vorgesehene Bedienung der Gläubiger aus den pfändbaren Arbeitseinkünften des Schuldners leicht zu umgehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2010 – IX ZR 139/09). Die Vorschriften der §§ 850 ff ZPO finden daher Anwendung; konkret unterfällt die verfahrensgegenständliche Kündigungsabfindung dem Anwendungsbereich des § 850 i Abs. 1 ZPO. Nach § 850 i Abs. 1 ZPO ist dem Schuldner während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als im verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Zweck des § 850 i ZPO ist die Gleichbehandlung aller Einkunftsarten des Schuldners. Zu belassen ist ihm daher so viel, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts bei einem Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde, was sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. unter anderem bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO bestimmt (LG Wuppertal, Beschluss vom 15.01.2019 – 16 T 235/17; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 – I-7 T 433/0 9,7 T 433/09). Es kommt vorliegend, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht darauf an, wofür die Abfindungszahlung geleistet worden ist; es ist also nicht entscheidend, ob die Abfindungszahlung die lange Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers widerspiegeln soll. Davon abgesehen gehört eine Kündigungsabfindung – wie die vorliegende – zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, weil sie gerade wegen seiner Beendigung vom Arbeitgeber gezahlt wird; sie dient – wie sonstige Geldleistungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis – der Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 4 AZR 39/91) und soll regelmäßig ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des verlorenen sozialen Besitzstandes sein (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2010 – IX ZR 139/09). Auch die Länge des angemessenen Bezugszeitraums, den das Gericht im Falle einer Abfindungszahlung im Rahmen des § 850 i Abs. 1 ZPO zu Grunde legen muss, hängt im Wesentlichen davon ab, wann der Schuldner mit weiteren Einkünften rechnen kann, um seinen und den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten (LG Wuppertal, Beschluss vom 15.01.2019 – 16 T 235/17). Es ist durch das Gericht also regelmäßig derjenige Zeitraum zugrunde zu legen, nach dem voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch – wie das Amtsgericht zurecht ausgeführt hat – noch während der Kündigungslaufzeit ein neues Arbeitsverhältnis mit einem gleichwertigen Verdienst begründet. Es lag bei ihm also keine Arbeitslosigkeit oder ein Einkommensverlust vor, nachdem er mit seinem vormaligen Arbeitgeber den Vergleich geschlossen und die Abfindungszahlung erhalten hat. Aus diesem Grunde war in diesem Zusammenhang und im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung nicht mehr zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nunmehr, also zwei Jahre später arbeitslos ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO) hierfür liegen unzweifelhaft nicht vor. Eine Wertfestsetzung ist entbehrlich. Im Beschwerdeverfahren werden regelmäßig Festgebühren erhoben, die nicht nach dem Wert abgerechnet werden (vgl. GKG-KostVerz. Nr. 1810f. [für Beschwerden in Zivilverfahren]; Nr. 2121 [für Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren]; Nr. 2240 [für Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren] und Nr. 2381 [für Beschwerden im Insolvenzverfahren]). Einer der Sonderfälle, in denen wertabhängige Gebühren erhoben werden (vgl. bspw. GKG-KostVerz. Nr. 2120; 2241; 2380), liegt hier nicht vor.