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Urteil

4 O 188/20

LG Kassel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2021:1006.4O188.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die Parteien haben den Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass über diesen nicht mehr zu entscheiden war. B. Die zulässige Klage ist unbegründet I. Das Landgericht Kassel ist gem. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2, 17 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) örtlich zuständig, da der Kläger im Bezirk des Landgerichts Kassel wohnt. Es handelt sich um ein in monatlichen Raten zurückzuzahlendes Darlehen, welches zweckgebunden zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs durch den Kläger als Verbraucher abgeschlossen wurde gem. Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Brüssel Ia-VO. Die Beklagte hat ihren Sitz in „….“, Frankreich gem. Art. 63 Abs. 1 der Brüssel Ia-VO, womit ein Auslandsbezug hergestellt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. 3. 2005 - C-281/02 Owusu/Jackson u.a., Rn. 26). Die Brüssel Ia-VO findet seit dem 10.01.2015 Anwendung, der Darlehensvertrag wurde am „..“2016 geschlossen. II. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die Rechtsnachfolgerin der „…“ und damit passivlegitimiert ist, da auch dann die geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nicht bestehen. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. unbegründet, da dem Kläger zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrags am „…“ kein Widerrufsrecht zustand. 1. Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu. Es handelt sich vorliegend um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag, auf den § 495 BGB keine Anwendung findet. Unter Entgelt ist jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht zu verstehen. Darunter fallen zunächst Zinsen und andere laufzeitabhängige Kosten. Auch ein Disagio oder Damnum stellt im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar (BGH, Urteil vom 30.09.2014 - XI ZR 168/13, BeckRS 2014, 19316, Rn. 17). Vorliegend haben die Parteien ausweislich der Anlage K 1 (Bl. 19 d. A.) einen Sollzinssatz von 0,00% und einen effektiven Jahreszins von 0,00% vereinbart. Andere Kosten für das Kapitalnutzungsrecht wurden nicht vereinbart. Ein Verzicht auf einen Rabatt vom Verkäufer, den der Kläger im Falle einer direkten Barzahlung erhalten hätte, stellt keine Gegenleistung des Verbrauchers für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht gegenüber der Beklagten dar. Der Kläger trägt schon nicht vor, dass seine Entscheidung freiwillig war und dass er den gesamten dann fälligen Kaufpreis direkt hätte zahlen können. Vielmehr trägt er vor, dass er eine Ratenzahlung wünschte. Damit stellt sich seine Entscheidung aber schon nicht als Verzicht und damit auch nicht als Gegenleistung dar. Auch eine Gebühr des Verkäufers ist keine Gegenleistung des Verbrauchers gegenüber der Beklagten, sondern – wenn eine solche überhaupt gezahlt wurde, was bestritten ist – vielmehr eine Leistung des Verkäufers an die Beklagte, die im Gegenzug dem Verkäufer den erstrebten Umsatz mit einem Kunden ermöglicht, der gerade nicht in der Lage ist, einen hohen Einmalbetrag direkt zu zahlen. Es handelt sich bei einem unentgeltlichen Darlehensvertrag schon nicht um einen allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB. Damit sind die Vorschriften der §§ 491 – 505e BGB nicht anwendbar gem. § 491 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit nicht § 514 BGB deren entsprechende Anwendung anordnet. Für § 495 BGB trifft § 514 BGB eine solche Anordnung nicht. 2. Dem Kläger stand zwar ein Widerrufsrecht nach den §§ 514 Abs. 2, 355 BGB zu, im Zeitpunkt der Erklärung war jedoch bereits die Höchstfrist des § 356d Satz 2 BGB abgelaufen. a. Gem. § 356d BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. Dabei stellt Satz 1 sodann auf die Unterrichtung des Verbrauchers entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 BGB über dessen Widerrufsrecht ab. Satz 2 enthält dabei eine absolute Erlöschensregelung (OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 07.03.2019 - 24 U 215/18, BeckRS 2019, 10377). b. Vorliegend haben die Parteien den Darlehensvertrag unstreitig am „…“ geschlossen. Über ein Widerrufsrecht wurde der Kläger auch bereits mit dem Vertragsschluss unterrichtet. Der Widerruf am „…“ wurde damit über 39 Monate nach dem Vertragsschluss und damit nicht binnen der Höchstfrist des § 356d Satz 2 BGB erklärt. c. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag eine Widerrufsinformation nach der Anlage 7 zu Artikel 247 EGBGB in der Fassung ab 21.03.2016 bis 14.06.2021 und gerade keine Widerrufsbelehrung nach der Anlage 9 zu Artikel 246 Abs. 3 EGBGB beigefügt war. aa. Die Höchstfrist hat nicht deshalb nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte den Kläger nicht entsprechend der Anlage 9 zu Artikel 246 Abs. 3 EGBGB belehrt hat. § 356d Satz BGB verlangt, dass der Kläger entsprechend den Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 Satz 3 BGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet wird. Dieser verlangt, dass der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet. Etwaige Anforderungen des Musters müssen damit nicht erfüllt sein. bb. Dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist kann dahinstehen, da auch dann auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (vgl. Fritsche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 356d Rn. 8). Die streitgegenständliche Widerrufsinformation belehrt hinsichtlich des Fristbeginns dahingehend, dass diese erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat zu laufen beginnt. § 356d Satz 2 enthält eine absolute Erlöschensregelung (OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 07.03.2019 - 24 U 215/18, BeckRS 2019, 10377). Der Gesetzgeber wollte in diesem Fall, in dem er durch zwingende Bestimmungen des Unionsrechts nicht gehindert war, ein „ewiges Widerrufsrecht“ nicht mehr vorsehen (vgl. Fritsche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 356d Rn. 8). Dies gilt auch dann, wenn überhaupt keine Widerrufsbelehrung erfolgt. Dabei kann auch gerade die Auffassung nicht überzeugen, die bei fehlender Belehrung auf den Vertragsschluss und bei fehlerhafter Belehrung auf die Nachholung derselben abstellen will. Eine solche Auslegung würde denjenigen begünstigen, der überhaupt nicht belehrt und damit den Verbraucher vollumfänglich im Unklaren über sein Widerrufsrecht lässt. Überdies soll nach dem EuGH die fehlerhafte Belehrung ihrem gänzlichen Fehlen gleichstehen (EuGH, Urteil vom 10. 4. 2008 - C-412/06, NJW 2008, 1865). III. Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs (Klageantrag zu 3.) sowie auf Erstattung bzw. Freistellung von Rechtsverfolgungskosten (Klageanträge zu 4., 5. und 6.) zu IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 91a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 u. 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach erklärtem Widerruf eines fahrzeugfinanzierenden Darlehensvertrages geltend. Der Kläger schloss mit der „…“ am „…“ einen Darlehensvertrag mit der Darlehensvertragsnummer „…“ über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von EUR 23.500,00 zu einem effektiven Jahreszins in Höhe von 0,00%. Mangels sonstiger Kosten oder Zinsen betrug auch der Gesamtbetrag des Darlehens EUR 23.500,00. Mit dieser Darlehenssumme wurde der Fahrzeugpreis für das von dem Kläger erworbene Fahrzeug „…“ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer „…“ in Höhe von EUR 23.500,00 finanziert. Das Darlehen wurde im „…“ vollständig an den Verkäufer des Fahrzeugs, die „…“ ausgezahlt. Der Kläger sollte das Darlehen vereinbarungsgemäß in 49 monatlichen Raten zu 48 Raten von jeweils EUR 293,76 sowie einer Schlussrate in Höhe von EUR 9.399,52 zurückzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die als Anlage zu den Gerichtsakten gereichten Ablichtungen des Darlehensvertrages Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 19 ff. d. A. und Anlage B 1, Bl. 118 ff. d. A.). Seit „…“ zahlte der Kläger die 1. Rate sowie die Folgeraten an die Beklagte. Seit der Auskehr der Valuta hat der Kläger bis zum Stichtag des Widerrufs Ratenzahlungen in Höhe von EUR 11.456,64 erbracht. Seit Widerruf hat der Kläger unter Vorbehalt weitere Ratenzahlungen in Höhe von EUR 12.043,37 erbracht. Mit Schreiben vom „…“ erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des vorgenannten Darlehensvertrages gerichteten Erklärung (Anlage K 4, Bl. 30 d. A.). Die Beklagte wies diesen mit Schreiben vom „…“ zurück (Anlage K 5, Bl. 31 f. d. A.). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom „…“ ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von EUR 12.513,95 auffordern. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zustehe, da er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Es mangele bereits an der fehlerfreien Angabe sämtlicher Pflichtangaben gemäß § 492 BGB i. V. m. Art. 247 EGBGB. Insbesondere sei nicht fehlerfrei über die Art des Darlehens, den Anspruch auf einen Tilgungsplan, die Widerrufsfolgen, den Verzugszinssatz, über verbundene Verträge, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit eines außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren belehrt worden. Weiter sei fehlerhaft über die Form und die Wirksamkeit einer Kündigung belehrt worden und es werde eine Widerrufsgebühr verlangt. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsinformation berufen, insbesondere wegen der Regelungen zum telefonischen Widerruf sowie wegen der unwirksamen Kaskadenverweisung. Diese sei gerade aufgrund der Sammelbelehrung unwirksam. Der Kläger behauptet weiter, die Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich daraus, dass diese die Rechtsnachfolgerin der Vertragspartnerin des Klägers, der „…“, sei. Es handle sich bei dem Darlehensvertrag auch nicht um einen unentgeltlichen Vertrag. Die „…“ habe eine Gebühr an die „…“ für die 0,0% Finanzierung zahlen müssen und der Kläger habe auf einen Rabatt von 2 – 5 % im Falle einer Barzahlung verzichtet. Der Kläger beantragte zunächst 1. Festzustellen, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom „…“ aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Gebrauchtwagens der Marke „…“ mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“ abgeschlossenen Darlehensvertrag vom „…“ mit der Nr. „…“ weder vertragliche Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 13.103,38 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des KFZ der Marke „…“ mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“ nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des KFZ der Marke „…“ mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“ nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet; 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die „…“ zur Vorgangs-Nr. „…“ vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.092,84 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 150,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 187,00 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. Der Kläger beantragte zuletzt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.831,64 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe des KFZ der Marke „…“ mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“ nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus Bereicherungsrecht EUR 12.043,36 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des KFZ der Marke „…“ mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“ nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet; 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die „…“ zur Vorgangs-Nr. „…“ vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.092,84 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 150,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 187,00 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ „…“ mit der Fahrgestellnummer „…“ zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt insoweit, die Hilfswiderklage kostenpflichtig abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die §§ 491 ff. BGB seien nicht anwendbar, da es sich um ein unentgeltliches Darlehen handle. § 514 BGB sei einschlägig und die Widerrufsfrist des § 355 BGB bereits abgelaufen gewesen. Jedenfalls ist sie der Auffassung, dass die erteilte Widerrufsinformation der Musterwiderrufsbelehrung entspreche und sämtliche notwendigen Angaben enthalte. Daher sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Sie habe das gesetzliche Muster zutreffend umgesetzt und berufe sich daher auf die Gesetzlichkeitsfiktion und für den Fall eines wirksamen Widerrufs stehe ihr ein Anspruch auf Wertersatz zu. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da sie nicht Vertragspartnerin des Klägers sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Protokolle Bezug genommen.