Urteil
4 S 139/23
LG Kassel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2024:0923.4S139.23.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 5.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 5.000,00 festgesetzt. I. Die Schilderung des Tatbestands entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO. Keines Tatbestands bedarf es gemäß § 313a ZPO bei unzweifelhaft nicht rechtsmittelfähigen Urteilen. Darunter fallen Berufungsurteile, bei denen die Revision nicht vom Berufungsgericht zugelassen wurde, und bei denen die für die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO erforderliche Rechtsmittelbeschwer von EUR 20.000,00 nicht überschritten wird. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Kassel vom 07.09.2023 Aktenzeichen 435 C 777/23, wurde form-und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie ist auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. 1. Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,00 zugesprochen, wobei ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt wurde, dass der Anspruch des Klägers aus §21 Abs. 2 S. 3 AGG i.V.m. § 1 AGG folgt. Das Amtsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Abschluss eines Kreditkartenvertrages eine Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters liegt und diese Ungleichbehandlung nicht durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne des § 20 Abs. 1 AGG gerechtfertigt ist. a. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 AGG ist der Benachteiligende bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots verpflichtet, dem Benachteiligten den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, § 21 Abs. 2 S. 3 AGG. b. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen des Alters bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (sogenannte Massengeschäfte), unzulässig. In nicht zu beanstandender Weise hat das Amtsgericht das Vorliegen eines Massengeschäfts im Sinne der vorgenannten Definition bejaht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird ein Schuldverhältnis ohne Ansehen der Person begründet, wenn hierbei die in § 1 AGG genannten Merkmale typischerweise keine Rolle spielen und der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich bereit ist, mit jedermann einen Vertrag abzuschließen. Hierbei kommen insbesondere Verträge im Bereich der Konsumgüterwirtschaft und über standardisierte Dienstleistungen in Betracht. Ob persönliche Merkmale eine Rolle spielen, ist nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise zu bestimmen, wobei nicht auf den jeweiligen Anbieter sondern auf die Verkehrssitte abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2021 – Az. VII ZR 78/20). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da Kreditinstitute üblicherweise mit jedem, der über eine gewisse Bonität bzw. Finanzstärke verfügt, Kreditkartenverträge abschließen. Letztlich kann jedermann zu den standardisierten Bedingungen der Kreditinstitute einen Antrag auf Abschluss eines Kreditvertrages stellen, der ebenso standardisiert zu vergleichbaren Konditionen und ohne individuelles Aushandeln zustande kommt. c. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der pauschale Ausschluss einer Altersgruppe eine zulässige Ungleichbehandlung darstellen (vgl. BGH, Urteil vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2021 – Az. VII ZR 78/20). Hierfür bedarf es jedoch stets eines sachlichen Grundes. Zwar schweigt der Wortlaut des § 20 Abs. 1 S. 1 AGG dazu, ob sich eine Ungleichbehandlung allein aus dem Vorliegen eines sachlichen Grundes rechtfertigt, oder ob daneben auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Art. 4 Abs. 5 RL 2004/113/EG, welcher die Grundlage für § 20 AGG bildet, erfordert jedoch für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung im Zivilverkehr dessen Verhältnismäßigkeit. Folgerichtig ist im Wege der gebotenen europarechtskonformen Auslegung die Verhältnismäßigkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 20 Abs. 1 S. 1 AGG hineinzulesen (Münchener Kommentar / Thüsing zu § 20 AGG, 9. Aufl. 2021, Rn. 10-12). Der zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung herangezogene sachliche Grund kann vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich einer Willkürkontrolle unterliegen. Ein sachlicher Grund ist dann gegeben, wenn mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel verfolgt wird und die Ungleichbehandlung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen ist. Dabei können die Regelbeispiele des § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 AGG als Richtschnur für die Auslegung herangezogen werden. aa. Bei dem Tatbestandsmerkmal des „sachlichen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im jeweiligen Einzelfall anhand einer wertenden Feststellung unter Zugrundelegung der Maßstäbe von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beurteilen ist. Denkbarer Sachgrund können hierbei auch wirtschaftliche Erwägungen sein, die ein Anbieter anstellt. Die Verfolgung finanzieller Interessen kann im Rahmen von privatwirtschaftlichen Schuldverhältnissen grundsätzlich zulässig sein. Der pauschale Ausschluss bestimmter Personengruppen von einem Angebot ist dabei schwerer zu rechtfertigen, als das Anknüpfen von höheren Anforderungen oder nachteiligen Bedingungen an die der Ungleichbehandlung zugrundeliegenden Merkmale (Münchener Kommentar, Thüsing zu § 20 AGG, 9. Aufl. 2021, Rn. 15). Unter Berücksichtigung vorgenannter Erwägungen, ist in der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch Ausschluss einer Personengruppe höheren Lebensalters zur Vermeidung von Rückzahlungsausfällen, durchaus ein legitimes Ziel zu sehen. Die Beklagte kann sich hierbei auf ihre Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berufen. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, Personen ab einem bestimmten Lebensalter von ihrem Angebot auf Abschluss von Kreditkartenverträgen auszuschließen, ist daher grundsätzlich von ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit umfasst. Allerdings stellt § 19 AGG eine verfassungsmäßige Schranke dieser unternehmerischen Betätigungsfreiheit dar. Dies führt dazu, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der unternehmerischen Betätigungsfreiheit der Beklagten auf der einen und dem Schutz des Klägers vor Ungleichbehandlung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) auf der anderen Seite, vorzunehmen ist. bb. Der Ausschluss des Klägers von dem Kreditkartenangebot der Beklagten war zur Erreichung des vorgenannten Ziels nicht erforderlich. Der Beklagten stand jedenfalls die Durchführung einer Bonitätsprüfung als milderes Mittel zur Verfügung. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang richtig erkannt, dass das Risiko von Zahlungsausfällen von der Solvenz, nicht jedoch vom Lebensalter der Kunden abhängt. Auch für den Fall, dass man der Personengruppe höheren Alters eine statistisch gesehen geringere Finanzkraft unterstellt, führt dies nicht dazu, dass Banken die Kreditkartenvergabe an diese Personengruppe nicht zumutbar wäre. Vielmehr ist es geboten und den Banken durchaus zumutbar eine (automatisierte) Bonitätsprüfung der Antragsteller durchzuführen. Durch die Prüfung der Bonität wird das Risiko von Zahlungsausfällen reduziert. Letztlich ist sie die effektivste Maßnahme um sich hinreichend gegen Zahlungsausfälle abzusichern. Schließlich gibt es durchaus auch Personen jüngeren Alters, die nicht hinreichend zahlungsfähig sind, wohingegen Personen höheren Alters durchaus über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen können, um anfallende Kreditkartenraten problemlos zu begleichen. Ein Abstellen allein auf das Lebensalter potentieller Kunden wird daher nicht zur Erreichung des Zieles führen unzureichend zahlungsfähige Kunden auszuschließen. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die durchschnittliche Solvenz von Menschen höheren Lebensalters geringer ist, als die durchschnittliche Solvenz von Menschen jüngeren Alters, war abzusehen, da es darauf entsprechend vorstehender Ausführungen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankam. Im Übrigen stehen der Beklagten nach erfolgter Bonitätsprüfung im Rahmen ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung, um gegebenenfalls erhöhte Ausfallrisiken zu reduzieren. Denkbar wäre hier eine Beschränkung des Verfügungsrahmens oder eine Anpassung der Tilgungskonditionen. Im Vergleich zum pauschalen Ausschluss einer Alters- bzw. Personengruppe, stellen diese Maßnahmen jedenfalls ein deutlich milderes Mittel zur Zielerreichung dar. Das bereits zitierte und auch von der Beklagten angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2021 – Az. VII ZR 78/20 lässt sich auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht uneingeschränkt anwenden. In dem dort zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein sogenanntes „Adults Only Hotel“ den Abschluss von Beherbergungsverträgen mit unter 16-jährigen Gästen verweigert hat. Das Angebot des Hotels war hier speziell auf eine bestimmte Altersgruppe ausgerichtet. Anders als im vorliegenden Fall war der Unternehmenszweck gerade auf die Ansprache einer bestimmten Altersgruppe ausgerichtet und würde unterlaufen, wenn das Hotel zur Aufnahme jüngerer Gäste verpflichtet wäre. Das Angebot der Beklagten auf Vergabe von Kreditkarten steht mit dem Lebensalter potentieller Kunden hingegen in keinerlei Zusammenhang. Insoweit der Bundesgerichtshof in dem zuvor zitierten Urteil darauf verweist, dass eine „typisierende Betrachtungsweise“ vorzunehmen ist, ist dies so zu verstehen, dass es in dem dortigen Fall nicht darauf ankam, ob tatsächlich bei allen über 16-jährigen Vertragspartnern des Hotels gleichermaßen ein Bedürfnis nach Ruhe und Entspannung bestand. Mithin, dass nicht auf den Einzelfall, sondern auf die Mehrheit abzustellen ist. Vorliegend kann jedoch auch die vorzunehmende „typisierende Betrachtungsweise“ zu keinem anderen Ergebnis führen, da der Beklagten mit der Bonitätsprüfung jedenfalls ein mit überschaubarem Aufwand verbundenes milderes Mittel zur Verfügung steht, um das mit einer bestimmten Personengruppe einhergehende finanzielle Risiko zu reduzieren. Nicht gemeint haben kann der Bundesgerichtshof mit der „typisierenden Betrachtungsweise“, dass sich der pauschale Ausschluss einer gesamten Alters- bzw. Personengruppe allein durch das Erfüllen bestimmter Merkmale, wie ein statistisch gesehen höheres Ausfallrisiko, rechtfertigen lasse. Würde man dies unter der „typisierenden Betrachtungsweise“ verstehen, würde der Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, namentlich der Schutz vor Benachteiligung u.a. wegen des Alters, vollumfänglich unterlaufen. cc. Schließlich war der Ausschluss des Klägers von dem Kreditkartenangebot der Beklagten auch nicht angemessen. Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit ist eine Gesamtabwägung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen. Im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind somit die Zielkonflikte zwischen den Interessen – Privatautonomie und unternehmerische Betätigungsfreiheit einerseits sowie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), in ihrer Ausprägung als Schutz vor Diskriminierung andererseits – in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2021 – Az. VII ZR 78/20). Das von der Beklagten in Ausübung ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit verfolgte Ziel, durch den pauschalen Ausschluss von Personen höheren Alters das Risiko von Zahlungsausfällen zu reduzieren und die damit einhergehende Belastung des Klägers durch die Verweigerung einer Kreditkarte stehen nicht im Verhältnis zueinander. Insoweit die Beklagte hat vortragen lassen, dass es in höheren Altersgruppen zwangsläufig zu mehr Sterbefällen und dementsprechend auch zu einer höheren Anzahl überschuldeter Nachlässe und Erbschaftsausschlagungen kommt, ist dem zunächst nichts entgegenzuhalten. Gleiches gilt in Bezug auf den Vortrag der Beklagten, wonach sie die Forderungen gegen Erben verstorbener Kunden mittels externer Dienstleister verfolgt und diese aufgrund des mit der Erbenermittlung einhergehenden zusätzlichen Aufwands höhere Gebühren verlangen oder auch gänzlich von der Übernahme der Aufträge Abstand nehmen. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Übertragung dieser Tätigkeiten auf Dritte eine freiwillige unternehmerische Entscheidung der Beklagten, jedoch keineswegs zwingend ist. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass das wirtschaftliche Risiko der Beklagten nicht auf dem Eintritt von Erbschaftsfällen basiert, sondern ebenfalls eine Frage der Bonität der jeweiligen Erblasser ist. Bei Kunden mit ausreichender Bonität wird es auch im Erbfall nicht zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung kommen, da ausreichende finanzielle Mittel im Nachlass vorhanden sind. Auch sind Erbschaftsausschlagungen in derartigen Fällen unwahrscheinlich. Letztlich ist der Beklagten, als ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen, ein gewisses wirtschaftliches Risiko zuzumuten. Das Eingehen von Risiken ist ein grundlegender Aspekt unternehmerischer Tätigkeit und bietet im Gegenzug die Möglichkeit erheblicher Gewinne. Die Beklagte kann dieses unternehmerische Risiko nicht dadurch eliminieren bzw. reduzieren, in dem sie in altersdiskriminierender Weise pauschal einer ganzen Altersgruppe den Abschluss von Kreditkartenverträgen verweigert. Zwar ist der Beklagten durchaus ein gewisser unternehmerischer Handlungs- und Gestaltungsspielraum zuzugestehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Erfolg eines Unternehmens von unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit geprägten Entscheidungen abhängt und diese nachvollziehbar auch auf die Vermeidung finanzieller Verluste zu richten sind. Vorliegend stehen diesen Absichten jedoch die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Klägers gegenüber. Diese Beeinträchtigungen sind dem Kläger unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund ihrer erheblichen Spürbarkeit in der alltäglichen Lebensführung nicht zumutbar. Kreditkarten gehören in der heutigen Zeit zu einem gängigen Zahlungsmittel. Es ist gerichtsbekannt, dass insbesondere Zahlungen im Ausland, aber auch Internetkäufe und das Buchen von (Auslands-)Reisen zwingend eine Kreditkarte als Zahlungsmittel voraussetzen. Häufig verlangen Hotels und Reiseunternehmen schon bei der Buchung die Vorlage einer Kreditkarte. Die pauschale Verweigerung Kreditkarten an eine Personengruppe höheren Lebensalters zu vergeben, führt daher zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität dieser Altersgruppe. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihr wirtschaftliches Risiko effektiv durch die Vornahme von Bonitätsprüfungen einzuschränken vermag, nicht zumutbar. Auch hierzu hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass dieses mittlerweile gängige Geschäftsgebaren nur dann funktionsfähig ist, wenn die Gegenseite über die Möglichkeit des Einsatzes von Kreditkarten in massenhaft hoher Anzahl verfügt. Die Verkehrssitte, dass jedenfalls seit Beginn des 21. Jahrhunderts die Kreditkarte in massenhafter Vielzahl von Anwendungsfällen als übliches Zahlungsmittel zählt, führe wiederum zu der Verkehrssitte, dass Kreditkartenunternehmen auch in entsprechend massenhafter Anzahl vergeben. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass der Kläger nicht darauf angewiesen sei eine Kreditkarte gerade von ihr zu erhalten, da es durchaus Banken gebe, die auch an Kunden höheren Alters Kreditkarten vergeben und er mittlerweile über eine Kreditkarte seiner Hausbank verfügt. Würde man allein aus diesem Grund eine unrechtmäßige Ungleichbehandlung verneinen, würde der Gesetzeszweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, der wie bereits ausgeführt gerade in dem Schutz vor diskriminierenden Maßnahmen liegt, unterlaufen. Die betroffene Personengruppe liefe dann Gefahr von jeder Bank an eine andere verwiesen zu werden, was wiederum ebenfalls eine nicht zumutbare Beeinträchtigung darstellen würde. Zudem würde der Beklagten und anderen Anbietern die Möglichkeit eröffnet durch den bloßen Verweis an andere Banken gesetzliche Regelungen zu umgehen. Ein solches Ergebnis ist schlicht nicht hinnehmbar und entgegen der gesetzgeberischen Intention. d. Das Amtsgericht hat dem Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe von EUR 3.000,00 zugesprochen. Auch das Berufungsgericht hält diesen Betrag für angemessen. Bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beachten, dass die Entschädigung einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten muss. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie zum einen eine abschreckende Wirkung und zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Eine rein symbolische Entschädigung wird den Erfordernissen einer wirksamen Umsetzung der Richtlinie nicht gerecht (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2019 – Az.: 8 AZR 2/19). Die Höhe der Entschädigung von EUR 3.000,00 ist angemessen, eine höhere Entschädigung wäre hingegen unverhältnismäßig. Selbst wenn man entsprechend des Vortrags der Beklagten zugrunde legt, dass es aufgrund staatlicher Aufsicht der Beklagten keiner besonderen Abschreckungswirkung bedarf, ist dem Kläger wegen der nicht bloß unerheblichen Beeinträchtigung der begehrte Entschädigungsbetrag zuzusprechen. Entsprechend der Ausführungen des Amtsgerichts, sind als Bemessungsfaktoren die Genugtuung des Betroffenen und auch die Intensität der Rechtsverletzung heranzuziehen, was dazu führt, dass die Entschädigung umso höher ausfallen muss, je unmittelbarer sich die Diskriminierung auswirkt (vgl. Münchener Kommentar, Thüsing zu § 21 AGG, 9. Aufl. 2021, Rn. 57). Wie bereits festgestellt, hat das Vorgehen der Beklagten zu einer nicht unerheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers geführt. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die berufliche Position des Klägers als Bundesrichter a.D. und das damit einhergehende soziale Renommee bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages keine Berücksichtigung finden können. Dem Berufungsgericht erschließt sich jedenfalls nicht, warum in einem gleich gelagerten Fall, bei dem der Betroffene über eine geringere berufliche Qualifikation verfügt, eine niederigere Entschädigungssumme angemessen sein sollte. Im Ergebnis führt dies jedoch zu keiner geringeren als vom Amtsgericht zugesprochenen Entschädigungshöhe, weil in der Verweigerung einer Kreditkarte im erheblichen Maße eine Beeinträchtigung der alltäglichen Lebensführung liegt, da eine Vielzahl von Rechtsgeschäften, insbesondere Reisen und Auslandszahlungen, das Vorhandensein einer Kreditkarte voraussetzen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger letztendlich eine Kreditkarte von seiner Hausbank erhalten hat und die tatsächliche Beeinträchtigung temporär war, ist die ausgeurteilte Entschädigungssumme in Anbetracht seiner Genugtuungs- und Wiedergutmachungsfunktion nicht zu beanstanden. Ein geringerer Betrag würde auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beklagten um ein Kreditinstitut handelt, rein symbolischer Natur sein. 2. Aufgrund des Bestehens des Anspruchs des Klägers in der Hauptsache hat das Amtsgericht die Beklagte im Ergebnis auch zu Recht zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2023 gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB verurteilt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es gibt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu Ansprüchen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sowie zur Auslegung seiner unbestimmten Rechtsbegriffe. Diese stellen eine hinreichende Grundlage für Entscheidungen der Tatsacheninstanzen dar.