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Urteil

5 O 2200/19

LG Kassel 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2020:0915.5O2200.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Unfallversicherungsvertrag keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Kapitalbetrages i.H.v. 89.477,50 €. Denn gemäß Ziffer 2.1.2.1 „…“ besteht der Anspruch auf Zahlung eines Kapitalbetrages nur bei Unfällen der versicherten Person vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Daran fehlt es hier. Die mitversicherte Frau „…“, für die der Kläger aufgrund eines Unfallereignisses vom „…“ die Zahlung des Kapitalbetrages geltend macht, hatte zum Unfallzeitpunkt bereits ihr 65. Lebensjahr vollendet. Vorliegend lagen dem Unfallversicherungsvertrag auch die „…“ als allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde. Ungeachtet dessen, dass der Kläger als Versicherungsnehmer seinerseits ohnehin zur schlüssigen Darlegung seines geltend gemachten Anspruchs aus einem Versicherungsvertrag hätte angeben müssen, welche Versicherungsbedingungen dem Vertrag zugrunde liegen sollen, damit das Gericht prüfen kann, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht oder nicht – woran es hier fehlt – sind die „…“ hier gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Danach muss der Versicherungsnehmer durch den Versicherer bei Vertragsabschluss auf die Verwendung der AVB hingewiesen werden und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen können. Der Versicherungsnehmer muss sich mit der Verwendung der AVB zumindest stillschweigend einverstanden erklären. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger wurde im Antrag auf Abschluss des streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrages auf die Verwendung der „…“ hingewiesen. Ferner bestätigte der Kläger im Antragsformular mit seiner Unterschrift ausdrücklich den Erhalt jener Versicherungsbedingungen, sodass dessen diesbezügliches pauschales Bestreiten – ohne Beweisantritt zum Beweis des Gegenteils - als unbeachtlich anzusehen ist. Aufgrund des Umstandes, dass der Versicherungsnehmer zuvor auf die AVB hingewiesen wurde, er in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte und es anschließend zum Vertragsschluss kam, kann ferner von dem nach § 305 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB erforderlichen Einverständnis des Klägers ausgegangen werden. Da der Kläger – trotz ausführlicher Darlegungen des Beklagtenvertreters in der Klageerwiderung, dass der Kläger angesichts Ziffer 2.1.2.1 „…“ keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Kapitalleistung zustehe, sondern vielmehr lediglich ein etwaiger Anspruch auf Rentenleistung, zu dem dieser unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen substantiiert vortragen müsse, sowie dem Hinweis des Gerichts vom „…“, dass entgegen der klägerischen Auffassung aufgrund der ausweislich Anlage B 12 vorliegenden bestätigenden Unterschrift des Klägers in Bezug auf den entsprechenden Erhalt der „…“ von der Anwendung der „…“ auszugehen sei – weiterhin die Zahlung eines Kapitalbetrages verlangt hat, ohne etwaigen Vortrag zur etwaigen Höhe und Zeitraum von Rentenleistungen zu machen, konnten dem Kläger hier auch nicht als „Minus“ zur begehrten Kapitalleistung etwaige Rentenleistungen zugesprochen werden. 2. Mangels Anspruchs in der Hauptsache waren der Klägerin auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zuzusprechen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 89.477,50 €. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Invaliditätsleistung in Form eines Kapitalbetrags aus einer privaten Unfallversicherung wegen eines Unfallereignisses seiner mitversicherten Ehefrau vom „…“. Der Kläger unterhält bei dem Beklagten eine private Unfallversicherung. Versicherte Personen sind der Kläger selbst sowie seine Ehefrau, Frau „…“. In dem seitens des Klägers am „…“ unterzeichneten Antrag auf Abschluss der streitgegenständlichen Unfallversicherung (vgl. Anlage B 12, Bl. 72 d.A.) wurde der Kläger auf die Verwendung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und zwar der „…“ (vgl. insoweit Anlage B 1, Bl. 40 ff. d.A.) hingewiesen und der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift deren Erhalt. Unter Ziffer 2.1.2.1 „…“ heißt es: „Die Invaliditätsleistung zahlen wir -als Kapitalbetrag bei Unfällen der versicherten Person vor Vollendung des 65. Lebensjahres, -als Rente nach Ziffer 2.1.2.3 bei Unfällen nach diesem Zeitpunkt.“ Ferner heißt es unter der Rubrik 5.1 („Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:“) unter Ziffer 5.1.1: „Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.“ Am „…“ stürzte die chronisch alkoholkranke und zu diesem Zeitpunkt 65 Jahre alte Ehefrau gegen „…“ Uhr mit dem linken Auge auf den Griff des Rollators. Aufgrund einer Berstung im linken Auge ist dort eine vollständige, irreversible Erblindung eingetreten. Im „…“ wurde ausweislich des Laborberichts des „…“ vom „…“ eine Blutalkoholkonzentration der Ehefrau des Klägers von 2,6 Promille festgestellt. Dieser Vorfall wurde dem Beklagten ordnungsgemäß gemeldet. In der Schadenanzeige an die Beklagte (vgl. Anlage K2, Bl. 9 ff. d.A.) vom „…“ wurde die Frage unter Ziffer 7.1 („Hatte die verletzte Person in den letzten 12 Stunden vor dem Unfall alkoholische Getränke, Medikamente oder Rauschmittel zu sich genommen?“) bejaht und angegeben: „Blutdrucksenker, Sodbrennmittel, Bier“ Die Frage unter Ziffer 7.2, ob der verletzten Person eine Blutprobe entnommen wurde, wurde verneint. Auf die Frage unter der Rubrik Vorerkrankungen unter Ziffer 11.1 nach vorbestehenden Krankheiten oder Gebrechen wurde angegeben: Ja, woran „Bluthochdruck, Rückenleiden“ In der Schadensanzeige wird auf S. 4 auf die Folgen von Obliegenheitsverletzungen belehrt. Nach Erhalt der Unfallanzeige erbat die Beklagte mit Schreiben vom „…“ (vgl. Anlage B 3, Bl. 50 d.A.) ergänzende Informationen, u.a. dazu, welche Menge Bier in den letzten 12 Stunden vor dem Unfall konsumiert worden sei. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom „…“ (vgl. Anlage B 4, Bl. 51), in dem es u.a. heißt: „Am Vorabend des Unfalles haben wir den 65. Geburtstag meiner Frau gefeiert. Dort wurden einige Gläser Bier konsumiert.“ Nachdem der Beklagte durch den seitens der behandelnden Augenärztin „…“ beigefügten Laborbefunds des „…“ vom „…“ von der Blutalkoholkonzentration der Ehefrau des Klägers Kenntnis erlangte, lehnte sie mit Schreiben vom „…“ (Anlage K 4) die Erbringung von Leistungen unter Bezugnahme auf die Ausschlussregelung gemäß Ziffer 5.1.1 „…“ ab. Der Kläger behauptet, seine Ehefrau sei am „…“ gegen „…“ Uhr bei der Hausarbeit über den Rollator gestolpert und dabei mit dem linken Auge auf den Griff des Rollators gestürzt. Seine Ehefrau habe sich nach dem Unfallereignis ins Schlafzimmer begeben und sich dort zu Bett gelegt. Der Kläger habe sie darauf angesprochen, dass ein Notarztwagen zu rufen sei. Dies habe die Ehefrau jedoch abgelehnt. Sodann habe sie umgehend damit begonnen dort Nachtrunk zu halten und zwar Wein und Schnaps zu trinken, wobei keine genauen Mengen angegeben worden könnten. Jedenfalls habe er nicht sofort den Rettungswagen gerufen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 89.477,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.723,67 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei bereits deshalb nicht zur Leistung verpflichtet, da sich die Beklagte zum Unfallzeitpunkt in einer nach Ziffer 5.1.1 leistungsausschließenden alkoholbedingten Bewusstseinsstörung befunden habe. Dazu behauptet sie, die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt habe mindestens 2,6 Promille betragen. Der insoweit gehaltene Vortrag zum „Nachtrunk“ sei nach wie vor unsubstantiiert und im Übrigen angesichts des Umstandes, dass die ärztliche Behandlung im „…“ gegen „…“ Uhr, also zeitnah nach dem beschriebenen Ereignis stattfand, auch wenig glaubhaft. Ausgehend vom geschilderten Unfallverlaufs, bei dem keinerlei Abwehrreaktionen und/oder Verletzungen beschreiben sind, sei jedenfalls auch von der Mitursächlichkeit der Bewusstseinsstörung für den Unfall auszugehen. Unabhängig sei sie auch aufgrund einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers vollumfänglich leistungsfrei. Insoweit sei maßgeblich, dass das Vorliegen einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille nicht durch den Konsum „einiger Bier“ zu erklärten, was mittlerweile auch eingeräumt worden sei. Hinzu komme, dass im Rahmen der Schadensanzeige bewusst wahrheitswidrig verschwiegen worden sei, dass die Ehefrau des Klägers chronisch alkoholkrank ist. Ohnehin bestehe angesichts des Umstandes, dass die Ehefrau zum Unfallzeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte, gemäß Ziffer 2.1.2.1 „…“ kein Anspruch auf die geltend gemachte Kapitalleistung, sondern lediglich ein Anspruch auf eine Rentenleistung, hinsichtlich derer der Kläger unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen substantiiert vortragen müsse, für welche Zeiträume und in welcher Höhe er bereits fällig gewordene Rentenleistungen begehre. Insoweit behauptet der Kläger, die „…“ nicht erhalten zu haben. Weiterhin sei jedenfalls auch eine Vorinvalidität in Höhe eines Brillenabschlages zu berücksichtigen.