Urteil
5 O 1954/21
LG Kassel 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2022:0705.5O1954.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die Klage ist bezüglich der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche zu 4.-7. bereits unzulässig und im Übrigen (jedenfalls) unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Erhöhungsbeträge gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB noch auf die begehrten Feststellungen zu (Anträge zu Ziffern 1.-3.). Denn nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei der klägerseits mit den Anträgen zu Ziffern 1.-3. angegriffene Erhöhung der Beiträge im Tarif S335 zum 01.01.2016 i.H.v. 0,62 nicht um eine Beitragsanpassung i.S.d. § 203 VVG handelte, sodass diese der Überprüfung durch das Gericht entzogen ist. Insoweit hat die Beklagte – unwidersprochen geblieben – vorgetragen, dass dieser Beitragserhöhung lediglich eine Reduzierung der im Vorjahr gewährten Gutschrift zugrunde gelegen habe. Ferner hat sie insoweit die Anlage B1 vorgelegt, aus der sich jener Umstand unzweifelhaft ergibt; da bloße pauschale Behauptung des Klägers, es handele sich um eine Beitragsanpassung i.S.d. § 203 VVG ist demgemäß bereits unerheblich, § 138 Abs. 2 ZPO. Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger auch auf entsprechenden – zeitlich dem vorstehenden Vorbringen der Beklagten vorausgehenden – Hinweis des Gerichts, dass die vermeintliche Beitragserhöhung mangels Beitragserhöhungsschreibens durch das Gericht ohnehin nicht überprüft werden könne und dementsprechend dahingehende Unterlagen vorgelegt werden mögen, nicht weiter Stellung genommen. 2. a) Die im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten Klageanträge zu 4.-7.. und 4. – Feststellung der Unwirksamkeit aller von der Beklagten des Klägers vorgenommener und nach Erteilung der mit dem Antrag zu Ziffer 4 und 5 begehrten Auskunft näher zu bezeichnenden Prämienerhöhungen und auf Leistung des noch zu beziffernden Betrages sowie Nutzungen nebst Zinsen - sind bereits unzulässig. Denn diese bezeichnen weder den Gegenstand der begehrten Feststellung oder Nutzungsherausgabe noch die Höhe der begehrten Zahlung, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 59; LG Berlin Urt. v. 21.12.2021 – 4 O 381/20, BeckRS 2021, 40428 Rn. 39). Etwas anderes ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus § 254 ZPO. Mit dem Institut der Stufenklage nach § 254 ZPO soll dem Kläger nicht allgemein die Prozessführung erleichtert werden, sondern lediglich entgegen der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein unbestimmter Antrag zugelassen werden. Das Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung muss gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 117/10). Die Verknüpfung des § 254 ZPO steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über die Rechtsverfolgung verschafft werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99). Hiernach ist die klägerseits erhobene Stufenklage unzulässig. Denn der Kläger hat mit der Auskunft (Klageantrag zu 1) – anders als dieser bloß formelhaft wiederholt - nicht erstrebt, um einen bestimmten Leistungsanspruch lediglich noch zu beziffern oder in sonstiger (der Bezifferung vergleichbarer) Weise zu konkretisieren. Vielmehr begehrt der Kläger die Auskunft auch mit dem Ziel, ob überhaupt aufgrund formeller oder materieller Unwirksamkeit ein Anspruch gegen die Beklagte besteht; er begehrt mithin, seine Ansprüche überhaupt erst zu benennen (so auch OLG München Hinweisbeschluss v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311 Rn. 58; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 – I-20 U 269/21; OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022 – 4 U 1905/21). 3. Die danach unzulässige Stufenklage ist als Klagehäufung (§ 260 ZPO) umzudeuten (BGHZ 189, 79-87, Rn. 13). Der danach selbständig und zulässig gestellte Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 4) ist jedoch unbegründet. a) Der Auskunftsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 15 DS-GVO. Zum einen handelt es sich bei den Tarifprämien weder um personenbezogene Daten im Sinne dieser Vorschrift noch hat die Vorschrift ohnehin nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Insoweit macht sich das Gericht die folgenden überzeugenden Ausführungen des OLG München Hinweisbeschluss v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311 Rn. 36-50 zu eigen: 4.2.1 Die Tarifprämien sind keine personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift. Entgegen Berufungsbegründung Seite 19 dokumentieren sie nämlich nicht „den individualisierten Versicherungsschutz der versicherten Personen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands“, sondern geben lediglich Aufschluss darüber, welcher Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat. Was die Person für die Versicherungsleistung ausgibt, ist nicht unter die personenbezogenen Daten zu rechnen. Wenn „die Kalkulation der Beitragshöhe für jeden Tarifindivduell“ erfolgt, so macht das die Prämienhöhe noch nicht zu einer Angabe die die Identifizierung einer bestimmten Person ermöglicht. Ob im Falle einer Änderung von Risikozuschläge, die unmittelbar an Vorerkrankungen oder vorhergegangenen Gesundheitsprüfungen anknüpfen, eine personenbezogene Angabe Vorlage (Berufungsbegründung Seite 19 unten) kann hier offenbleiben, da nicht vorgetragen ist, dass es sich im Einzelfall so verhielte. Die Angabe, welche Prämien ein Versicherungsnehmer (auch in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren) bezahlt hat, hat nicht dieselbe Qualität, wie sie die Berufungsbegründung (Seite 20 oben) zum Vergleich heranziehen will („Angaben zum Versicherungskonto, Gesprächsnotizen und Telefonvermerke, regulierte Leistungen, eingereichte Rezepte und Rechnungen gespeicherte Korrespondenz“). 4.2.2 Von all dem abgesehen ist Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt hat. Sondern die DSGVO bezweckt eine effektive Kontrolle des jeweils Betroffenen darüber welche Daten der Verantwortliche besitzt und was damit weiter geschieht, Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat zwar auch die Durchsetzung von Rechten der betroffenen Person im Auge, jedoch betrifft das nicht vermögensrechtliche Ansprüche, sondern durch das Auskunftsrecht sollen persönliche Rechte aus dem 3. Abschnitt unterstutzt werden, beispielsweise Löschungsansprüche. Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, so stünde der Beklagten aus Art. 12 Abs. 5 s. 2 b) DS-GVO ein Weigerungsrecht zu, da es sich um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag handelt. Aus Erwägungsgrund 63 S. 1 DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19). Um ein derartiges Bewusstwerden zum Zweck der Überprüfung datenschutzrechtlicher Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber bereits nach eigenem Vorbringen nicht. Vielmehr geht es diesem – wie bereits dargelegt – ausschließlich darum, die von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen auf mögliche formeller oder auch materielle Mängel hin überprüfen zu können. Eine derartige Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber gerade nicht umfasst (vgl. nur OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21; nunmehr auch OLG Dresden, a.a.O.). b) Auch aus § 242 BGB ergibt sich kein Auskunftsanspruch. Ein aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wurzelnder Auskunftsanspruch setzt voraus, dass die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtet in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 268/11). Daran fehlt es hier jedoch. Unstreitig hat der Kläger seinerzeit von der Beklagten die Unterlagen erhalten, die ihm Aufschluss gegeben haben, welche Tarife angepasst werden und in welchen Fällen sich der Tarif aus anderen Gründen als einer Anpassung geändert hat. Dass sie ihm ggf. nicht mehr vorliegen, macht seine Ungewissheit nicht entschuldbar. Gründe hierfür sind nicht transparent angegeben (vgl. OLG München Hinweisbeschluss v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311 Rn. 58; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 15.11.2021 – I-20 U 269/21; OLG Dresden, a.a.O ). c) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht aus § 810 BGB. Rechtsfolge der Vorschrift ist ein Akteneinsichtsrecht. Die Übermittlung strukturiert zusammengestellter und insoweit systematisch aufbereiteter Unterlagen ist mit einer Akteneinsicht weder identischen noch ist das eine zum anderen ein wie auch immer geartetes Minus. d) Ferner steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Auskunftsanspruch betreffend der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages für die letzten 10 Jahre aus § 242 BGB zu (Antrag zu Ziffer 5.). Denn ein derartiger Anspruch würde jedenfalls voraussetzen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den mit der entsprechenden Auskunft vorzubereitenden Leistungsanspruch besteht. Daran fehlt es hier. Denn die Argumentation des Klägers, dass etwaige Beitragsanpassungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden sind, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10 %, aber über 5 % liegen, unwirksam seien, greift nicht durch. Die etwaigen Beitragsanpassungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden sind, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10 %, aber über 5 % liegen sind wirksam. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung in § 8b Abs. 2 AVB unwirksam ist, nach der von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nicht dazu führen, dass auch die Bestimmung in § 8b Abs. 1 AVB unwirksam wäre, die eine Anpassung – wie hier – auch bei einer Abweichung von mehr als 5 % ermöglicht (so nunmehr auch endgültig klargestellt durch: BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20). Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (vgl. beispielhaft BGH, Urteile vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19 Rn. 64 und vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19 Rn. 26). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Regelung in § 8b Abs. 1 AVB ohne weiteres Bestand. Auch bei Streichung des Abs. 2 bleibt ein selbstständiger Regelungsgehalt des § 8b Abs.1 AVB bestehen; die Regelung zur Absenkung des Schwellenwertes (Abs. 1) und die Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen (Abs. 2) sind von ihrem Regelungsgehalt her klar voneinander abgrenzbar. Die Regelung in Abs. 1 verstößt bei ihrem isolierten Bestehenbleiben auch nicht gegen die in § 155 Abs. 3, S. 2 VAG, § 203 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung (a.A. OLG Köln, Urt. v. 22.09.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 47). Zunächst ergibt sich ohne die Regelung in Abs. 2 überhaupt kein Hinweis auf die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. Zwar wird in Abs. 1 nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Dauer der Abweichung der tatsächlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten nicht nur ein vorübergehender sein darf. Hieraus kann jedoch nicht – wie die Klägerseite dies tut – der Umkehrschluss gezogen werden, dass deshalb entgegen der gesetzlichen Regelung eine Beitragsanpassung bereits dann erfolgen können soll, wenn der maßgebliche Schwellenwert auch nur vorübergehend überschritten wird. Vielmehr läge wenn überhaupt eine Regelungslücke vor und die Regelung ist unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften zu interpretieren und erforderlichenfalls auszulegen. Danach ist durch die weiterhin geltenden gesetzlichen Regelungen gesichert, dass nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen die Beiträge angepasst werden dürfen. Der unwirksame Teil der Regelung (Abs.2) wird durch die gesetzliche Regelungen der § 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG ersetzt. Dies gilt umso mehr, als in den AVB die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich in Bezug genommen werden. Eine Wiederholung sämtlicher Voraussetzungen für eine Beitragsanpassungen in den AVB ist nicht erforderlich (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 21.12.2021 – 6 U 1127/21, BeckRS 2021, 42204 Rn. 34, 35; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.11.2021 – 7 U 244/21, BeckRS 2021, 37369 Rn. 41- 47; OLG Schleswig, Urt. v. 13.12.2021 – 16 U 94/21, BeckRS 2021, 40924 Rn. 19- 24). 4. Mangels etwaiger Ansprüche in der Hauptsache hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.570,68 €. Der Kläger wendet sich – u.a. im Wege der Stufenklage – gegen die Erhöhungen der Beiträge betreffend bestimmter Tarife im Rahmen des bei der Beklagten bestehenden privaten Kranken-/Pflegeversicherungsvertrages. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.07.1985 eine private Krankenversicherung, Im Rahmen des Vertragsverhältnisses fanden zu nicht näher bekannten Zeitpunkten Beitragsanpassungen in nicht näher bekannter Höhe statt. Über die Beitragserhöhungen informierte die Beklagte den Kläger jeweils schriftlich und übersandte entsprechende Versicherungsscheine bzw. Nachträge zum Versicherungsschein. Nachdem die Klägerseite zunächst vergeblich Informationen zu Beitragsanpassungen von der Beklagten forderte, forderte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2021 die Beklagte unter Setzung einer angemessenen Frist zur Rückzahlung und Herabsetzung aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen einschließlich der darauf gezogenen Nutzungen auf. Der Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger meint, im stehe gegen die Beklagte ein sich aus Art. 15 DS-GVO, § 242 BGB, § 810 BGB ergebender Auskunftsanspruch betreffend die Jahre 2018, 2019, 2020 dahingehend zu, dass die Beklagte ihm die Höhe der jeweiligen Beitragsanpassungen, die zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie die Höhe der auslösenden Faktoren mitzuteilen habe. Ohne die mit dem Auskunftsantrag geltend gemachte Auskunft könne die Klägerseite nicht beurteilen, ob Beitragsanpassungen in Jahren, in denen die Beklagte ordnungsgemäße Begründungen im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG erstellt habe, bereits einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage ermangeln und daher aus anderen – materiellen – Gründen unwirksam seien. Eine derartige Unwirksamkeit aus materiellen Gründen komme stets dann in Betracht, wenn der der Beitragsanpassung zugrundeliegende auslösende Faktor „Versicherungsleistungen“ zwischen 5-10 % gelegen habe. Die Beitragsanpassungsmitteilungen der Beklagten in den Jahren 2018 bis einschließlich 2020 würden bereits nicht den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 2 VVG genügen. Der Kläger sei sich daher eines Rückforderungsanspruchs bewusst, unbekannt sei aber wie hoch in und in welchen Tarifen diese Beitragsanpassungen im Einzelnen ausgefallen seien. Der Kläger behauptet, im Tarif S335 habe zum 01.01.2016 eine Beitragserhöhung i.H.v. 0,62 € stattgefunden. Er meint, die entsprechenden Mitteilungen der Beklagten zur der Beitragsanpassung des Jahres 2016 würde den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht entsprechen. Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hat, ausschließlich im Wege der Stufenklage Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Beitragserhöhungen seit dem Jahre 2018, die Feststellung der gemäß Antrag zu 1) noch zu bezeichneten Neufestsetzungen sowie Zahlung eines nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrages sowie entsprechende Nutzungen zu begehren (wegen der Einzelheiten wird S. 2 der Klageschrift Bezug genommen), ist der Kläger mit Schriftsatz vom 28.12.2021 auf eine bezifferte Teilklage, kumuliert mit einer unbezifferten Stufenklage übergegangen (vgl. Bl. 54 ff. d.A.). Sodann hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.06.2022 angekündigt – wie in der Klageschrift – im Wege der Stufenklage vorgehen zu wollen (vgl. Bl. 132 ff.). Letztlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.06.2022 (Bl. 154 ff.) seine Anträge wiederum auf eine bezifferte Teilklage, kumuliert mit einer unbezifferten Stufenklage umgestellt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer „…“ unwirksam sind: · die Erhöhung des Beitrags im Tarif S335 zum 01.01.2016 in Höhe von 0,62 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrags verpflichtet, sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 0,62 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 44,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte, a) der Klägerseite zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2018, 2019, 2020, zur Versicherungsnummer „…“ vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: · Die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2018, 2019, 2020, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, · Die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2018, 2019, 2020, sowie · Die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Begründungen der Jahre 2018, 2019, 2020 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer „…“ für die letzten 10 Jahre zu erteilen. 6. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, den die Klägerseite auf die noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat. 8. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, das Vorgehen im Wege der Stufenklage sei bereits unzulässig. Diese würde insbesondere nicht zur Bezifferung ihres Anspruchs dienen. Vorliegend würden die begehrten Auskünfte der rechtlichen Prüfung dienen, ob die in den Folgeanträgen genannten Ansprüche überhaupt bestehen. Dieser Zweck liege außerhalb des § 254 ZPO. Die Bezifferung sei – unstreitig geblieben – ohne weiteres möglich, da der Klägerseite sämtliche Beitragsanpassungen und damit auch sämtliche Differenzbeträge bekannt seien. Etwaige Auskunftsansprüche stünden dem Kläger auch in der Sache nach keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu. Soweit der Kläger behaupte, dass es sich im Tarif S335 zum 01.01.2016 um eine Beitragsanpassung handele, so gehe dies fehl. Vielmehr liege der Erhöhung des Beitrages – insoweit letztlich unwidersprochen geblieben – ausweislich der Anlage B1 (Bl. 151 d.A.) eine Reduzierung der im Vorjahr gewährten Gutschrift i.H.v. 3,02 € zugrunde, die der juristischen Überprüfung entzogen sei. Erkennbar ins Blaue hinein sei auch die Behauptung von Beitragsanpassung im Tarif EBE, bei dem weder zum 01.05.2018 noch zum 01.01.2019 Beitragsanpassungen erfolgt seien. Das Gericht hat Hinweise erteilt und insbesondere um Übersendung des vermeintlichen Mitteilungsschreibens betreffend der klägerseits behaupteten Beitragserhöhung zum 01.01.2016 im Tarif S335 gebeten. Dem ist die Klägerseite nicht nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.