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Urteil

6 O 374/07

LG Kassel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2010:1014.6O374.07.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Gunsten des Kontos der Klägerin bei der „…“ (Kontonummer „…“) 5.400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Gunsten des Kontos der Klägerin bei der „…“ (Kontonummer „…“) 5.400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Der Klägerin steht aufgrund des Brandschadens vom 14.12.2004 dem Grunde nach ein Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte zu. Unstreitig wurde die KfZ-Waschanlage der Klägerin bei der Beklagten gegen Feuerschäden versichert. Der eingetretene Schaden unterfällt dem Versicherungsumfang. Die Beklagte ist nicht von der Verpflichtung zur Leistungserbringung freigeworden. (1) Soweit sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit gemäß § 7 AFB 87 wegen Nichterfüllung von Unfallverhütungsvorschriften beruft, vermag der Einwand im Ergebnis nicht durchzudringen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. „…“ ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin unabhängig davon, welcher Berufsgenossenschaft sie hinsichtlich des Betriebs der Waschanlage zuzuordnen war, verpflichtet war, die Anlage jährlich zu überprüfen. Dies ergäbe sich – so der Sachverständige – aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie den anerkannten Regeln der Technik (hier VDE). Der Sachverständige hat – in Übereinstimmung mit den Angaben des Privatsachverständigen „…“ (vgl. dessen Gutachten vom 8.06.2007, Bl. 146 ff. d.A.) – nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass elektrische Anlagen in Betriebsstätten mit feuchten und nassen Bereichen und Räumen und Anlagen im Freien einer kurzen Prüffrist von einem Jahr unterliegen. Diese Prüfung habe durch Elektrofachkräfte zu erfolgen. Dass die Klägerin solche Fachkräfte gezielt mit der Prüfung beauftragt hatte, ist nicht erkennbar. Nach den Angaben des Vertreters der Klägerin, Herrn „…“, im Termin vom 16.08.2007 (Bl. 221 ff. d.A.) hat er die Überwachung des Betriebs der Anlage zumeist selbst vorgenommen. In seiner Abwesenheit habe ihn ein Herr „…“ vertreten. Zwar handelt es sich bei Herrn „…“ um einen gelernten Elektriker, der als Fachkraft im o.g. Sinn in Frage kommt. Die weiteren Schilderungen des Herrn „…“ im Rahmen der informatorischen Anhörung lassen indes eher auf die Organisation des täglichen Betriebes der Waschanlage schließen, denn auf gezielte jährliche Prüfungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Gezielte jährliche Prüfungen kann es im Übrigen schon deswegen nicht gegeben haben, weil der Klägerin nach eigenen Angaben derartige Pflichten nicht bekannt waren. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften unterfallen den gemäß § 7 I AFB 87 zu beachtenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften (vgl. BGH VersR 70, 1121 ). Auf Unkenntnis kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Wer im Unternehmen oder Betrieb elektrische Anlagen unterhält, hat von sich aus Erkundigungen über die einzuhaltenden Vorschriften einzuholen. Über die eigene Berufsgenossenschaft ist dies auch ohne Weiteres möglich. Indes hat sich die Pflichtverletzung bei dem vorliegenden Schadensereignis nicht ausgewirkt. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass es aufgrund der hohen Wartungsintensität beim täglichen Betrieb der Anlage mit der Notwendigkeit des Einsatzes von geschultem Personal „wenig wahrscheinlich“ ist, dass bei der jährlichen Untersuchung nach Maßgabe der genannten Vorschriften vom Personal nicht entdeckte (weitere) technische Defekte, die zu einem Brandschaden führen können, zu Tage treten. Das Entstehen eines Kurzschlusses sei ein zufälliges Ereignis, dass auch durch regelmäßige Kontrollen nicht verhindert werden könne. Die jährlich durchzuführende Prüfung sei ohnehin nur eine Sichtprüfung und keine Funktionsprüfung. Deswegen könne der Klägerin auch das Fehlen eines sog. FI-Schalters in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden. Hinzu kommt, dass der Brand unstreitig in der Schaltanlage entstanden ist. Dies entspricht auch der Einschätzung des Privatgutachters der Beklagten Dipl.-Ing. „…“ (Gutachten vom 24.12.2004, Bl. 20 ff. d.A.) und wurde auch vom Sachverständigen Dipl-Ing. „…“ nicht angezweifelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen unterliege dieser Teil der elektrischen Anlage als Schwachstromanlage gar keiner Prüfpflicht. Die Prüfpflichten gelten – so der Sachverständige weiter – nur für Hochspannungsanlagen. Hat sich mithin die Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften im vorliegenden Fall nicht ausgewirkt, kann sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit nach § 7 II AFB 87 nicht berufen (vgl. BGH VersR 2002, 829, 1997 , 485). (2) Auch soweit die Beklagte ihre Einstandsverpflichtung unter Berufung auf § 13 Ziff. 1 e, Ziff. 2 AFB 87 und die Nichtvorlage von Unterlagen durch die Klägerin verneint, kann dem nicht gefolgt werden. Bereits wenige Tage nach der gemeinsamen Besichtigung des Brandortes am 27.01.2005, nämlich am 01.02.2005, sprach die Beklagte die Kündigung des Versicherungsvertrages aus und lehnte mit Schreiben vom 21.2.2005 die Regulierung des Schadens ab, ohne dass auf fehlende Unterlagen Bezug genommen worden wäre. Danach ist hauptsächlich die Frage diskutiert worden, ob die Beklagte überhaupt einstandspflichtig ist. Die Beklagte hat von der Klägerin zunächst keine weiteren Unterlagen gefordert. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die angeforderten Unterlagen nunmehr eingereicht. (3) Schließlich ist auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe sie über die notwendigen Kosten der Schadensbeseitigung arglistig getäuscht, weil ein Herr „„ ein weitaus günstigeres Angebot zur Schadensbeseitigung als die Fa. „…“ gemacht habe, nicht berechtigt. Die Klägerin konnte auf die Angemessenheit eines bei der Fa. „„ als Herstellerfirma der Anlage angeforderten Kostenvoranschlages vertrauen. Nach unbestrittenen und nachvollziehbaren Angaben der Klägerin hätte die Fa. „…“ die beschädigten bzw. zerstörten Anlagenbauteile komplett ausgetauscht. Herr „…“ hatte auf Wunsch der Klägerin, die zur Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung gemäß dem Angebot der Fa. „…“ nicht in der Lage war, lediglich die Erneuerung sämtlicher Kabel und sonstiger defekter Einzelteile vorgesehen. Auf diese Art und Weise der Reparatur durch einen Nichtfachmann im Bereich der Waschanlagen, die die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit selbst als unzulänglich erachtet, hätte sich die Klägerin nicht verweisen lassen müssen. II. Damit hat die Beklagte die vereinbarten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen. Der Klägerin steht jedoch der Höhe nach nur ein Bruchteil des eingeklagten Schadensbetrages zu. Bei der abgeschlossenen Versicherung handelt es sich um eine Neuwertversicherung, so dass grundsätzlich der Neuwert der zerstörten und beschädigten Teile zu ersetzen ist, es sei denn, die beschädigten Teile hätten vor dem Brand einen unter 40 % des Neuwertes liegenden Zeitwert gehabt (§ 5 Nr. 2 AFB 87). Die Beweislast hierfür trägt die Beklagte. Unabhängig davon gilt § 11 Nr. 5 S. 1 lit. b) und c) AFB, wonach der Neuwert nur dann geschuldet ist, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die zerstörten Sachen in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederbeschafft und die beschädigten Sachen wiederherstellt. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt auf Klägerseite. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin eine Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung in neuwertigem Zustand sichergestellt hatte, denn der Zeitwert der zerstörten bzw. beschädigten Teile lag unter der Grenze von 40 % des Neuwertes. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihr sei die Klausel nicht bewusst gewesen, kann sie damit nicht gehört werden. Die AFB 87 wurden wirksam in den Vertrag einbezogen und haben deswegen Gültigkeit. Bei den beschädigten Gegenständen handelt es sich nicht um wesentliche Grundstücksbestandteile, sondern um Zubehör im Sinne von § 97 ZPO. Maßgeblich für die Wertermittlung ist damit der Wert der einzelnen Gegenstände, nicht der Wert des Grundstücks. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind in die Berechnung auch nur die beschädigten bzw. zerstörten Teile, nicht aber die „gesamte technische Betriebseinrichtung“ einzustellen. Der Sachverständige hat – ausgehend von einem geschätzten (bereinigten) Neuwert der beschädigten oder zerstörten Teile von ca. 86.640,00 €– einen Zeitwert von 5.400,00 € ermittelt. Der Sachverständige hat dabei das von der Klägerin auch der Klage zugrunde gelegte Angebot der Fa. „…“ nach eingehender Überprüfung als Grundlage herangezogen und nachvollziehbar um einen Minderaufwand aufgrund vorhandener Teile bzw. Materialien sowie einen Abzug für technische Neuerungen korrigiert. Er hat sodann ausgehend von einer gewöhnlichen Gesamtnutzungsdauer von 15 Jahren unter Anwendung der Berechnungsmethoden der linearen Abwertung, der Abwertung ähnlich der im Steuerrecht, der geometrisch degressiven Abwertung sowie einer arithmetisch degressiven Abwertung die jeweiligen rechnerischen Zeitwerte dargestellt, die allesamt einen Zeitwert unterhalb der 40 % - Grenze ergeben. Der Sachverständige hat die Methode der arithmetisch degressiven Abwertung für angemessen erachtet und ist zu einem Zeitwert von 6.700,00 € gelangt. Diesen nach allgemeinen Methoden ermittelten Zeitwert hat der Sachverständige sodann aufgrund des schlechten Zustandes der Anlage um 20 % gekürzt und o.g. Zeitwert in Höhe von 5.400,00 € errechnet. Die gegen das Sachverständigengutachten erhobenen Einwendungen der Klägerin vermögen nicht zu überzeugen. Die Klägerin wendet ein, der Sachverständige habe den Zeitwert nicht – wie von den Versicherungsbedingungen vorgesehen – anhand des Abnutzungsgrades ermittelt, sondern nur abstrakt berechnet. Diese Sichtweise vermag das Gericht nicht zu teilen. Die o.g. Vorgehensweise des Sachverständigen stellt – ausgehend vom Neuwert – gerade maßgeblich auf die Restnutzungsdauer sowie den gewöhnlichen und individuellen Zustand der Anlage unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Erhaltungsmaßnahmen und Reparaturen ab. Die streitgegenständliche Waschanlage konnte aufgrund maßgeblicher Veränderungen nicht mehr besichtigt werden. Der Sachverständige hat zudem bewusst auf die Besichtigung der von der Klägerin angeführten „Vergleichswaschanlage“ (vgl. Schriftsatz vom 08.02.2010, Bl. 442 f. d.A.) verzichtet. Welche zusätzlichen Erkenntnisse hieraus zu erlangen sein sollen, hat auch die Klägerin nicht mitgeteilt. Der Sachverständige hat den dokumentierten Zustand der streitgegenständlichen Waschanlage bzw. der beschädigten oder zerstörten Teile gerade dem erwartungsgemäßen Normalzustand einer vergleichbaren Anlage gegenübergestellt. Gegen die vom Sachverständigen vorgenommene Einordnung hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben. Insbesondere dass die streitgegenständliche Waschanlage unmittelbar vor dem Brand einen durchschnittlichen oder gar überdurchschnittlichen Zustand gehabt hätte, hat die Klägerin nicht substantiiert angeführt. Das vom Sachverständigen gezeichnete Bild von der Anlage deckt sich auch mit den Ausführungen des im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Wertermittlungsgutachtens des dortigen Sachverständigen „…“ (vgl. Bl. 406 ff. d.A.), dass die Klägerin zur Akte gereicht hat. Auch in diesem Gutachten ist ausgeführt, dass seit dem Jahr 1991 keine Modernisierungen durchgeführt und im Jahr 1998 lediglich geringfügige Erneuerungen vorgenommen worden seien. Der dortige Sachverständige gelangte – im Dezember 2006 – zu der Einschätzung, dass die Anlage im damaligen Zustand nicht zu vermieten sei. Das Gericht hat keine Veranlassung, der Einschätzung des Sachverständigen „…“ nicht zu folgen. Der Sachverständige ist von der IHK Gießen-Friedberg als Sachverständiger für Fahrzeug-Waschanlagen öffentlich bestellt und vereidigt und mithin fachlich geeignet. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Eine weitere – nach Ansicht des Gerichts indes nicht notwendige – Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens ist an der fehlenden Einzahlung des Vorschusses durch die Klägerin trotz Fristsetzung und Ankündigung der Konsequenzen gescheitert. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf einen Versicherungsschein vom 29.12.2004 (Anlage K1, Bl. 10 f. d.A.) die Auffassung vertritt, die Beklagte könne sich auf die Beschränkung der Neuwertklausel durch die Zeitwertklausel nicht berufen, weil noch im Jahr 2004 eine Versicherung zum Neuwert von 219.719,00 € bestätigt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem aktualisierten Versicherungsschein sind lediglich die vereinbarten Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Es ist Sache des Versicherten, die versicherte Sache in einem Zustand zu erhalten, der nach den Vertragsbedingungen – auf die auch im Versicherungsschein vom 29.12.2004 verwiesen wird – erforderlich ist. Den Versicherer treffen insofern auch keine Hinweis- oder Erkundigungspflichten im Hinblick auf den aktuellen Zeitwert. Damit konnte der Klage lediglich in Höhe von 5.400,00 € stattgegeben werden. Die Beklagte hat sich mit der Auszahlung auf das von der Klägerin angegebene Konto einverstanden erklärt. Im Übrigen war die Klage bezüglich der Hauptforderung abzuweisen. Zinsen auf den begründeten Teil der Hauptforderung kann die Klägerin gemäß § 16 II AFB 87 ab dem Schadenstag verlangen. Weil erst durch die vorgerichtlichen Anwaltsschreiben gemahnt und aufgrund der erheblichen Zuvielforderung ohnehin kein Verzug begründet wurde, kann die Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung aus einem Versicherungsvertrag. Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstückes in „…“, auf dem seit 1992 eine KfZ-Waschanlage betrieben wurde. Die Anlage wurde seinerzeit neu errichtet und durch Vermittlung des in Kassel ansässigen Generalagenten der Beklagten bei dieser gegen Feuer versichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87, Bl. 25 ff. d.A.) zugrunde. Der Vertrag sieht eine Versicherung zum Neuwert vor, der mit 219.719,00 € angegeben wurde. Am 14.12.2004 ereignete sich im Technikraum der Waschanlage ein Brand. Auslöser war ein Defekt innerhalb der elektrischen Steuerung. Die im Technikraum untergebrachten Teile der Waschanlage wurden erheblich beschädigt. Die Klägerin zeigte den Schaden am 15.12.2004 telefonisch und mit Schreiben vom 29.12.2004 (Bl. 80 ff. d.A.) schriftlich an. Sie forderte die Beklagte – bezugnehmend auf ein Angebot der Fa. „…“ vom 21.12.2004 (Bl. 13 ff. d.A.) – zur Zahlung von 98.296,00 € netto auf. Am 27.01.2005 führten die Parteien bzw. deren Vertreter eine Besichtigung vor Ort durch. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 1.02.2005 (Bl. 83 d.A.) unter Berufung auf einen Verstoß gegen Obliegenheiten nach § 7 I Nr. 1a AFB 87 (hier: Sicherheitsvorschriften) das bestehende Versicherungsverhältnis und lehnte mit am 21.02.2005 eingegangenem weiterem Schreiben (Bl. 84 f. d.A.) unter Berufung auf Leistungsfreiheit endgültig eine Zahlung für den Schadensfall ab. Die Klägerin setzte die Anlage in Eigenregie wieder in Gang und betrieb sie bis zur Zwangsversteigerung des Grundstücks im Dezember 2008 weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten angeführte Unfallverhütungsvorschrift gelte weder für den vorliegenden Vertrag noch für den Betrieb der Waschanlage. Jedenfalls habe sie von der Vorschrift keine Kenntnis gehabt und auch keine Kenntnis haben müssen. Zudem hätte auch bei Einhaltung der Vorschrift der Brand nicht verhindert werden können. Die Klägerin behauptet, der durch den Brand verursachte Schaden betrage bezogen auf den Neuwert 98.296,00 € netto und bezogen auf den Zeitwert 70.000,00 € netto. Sie behauptet ferner, die Waschanlage nach dem Brand in Eigenregie in einen Zustand versetzt zu haben, der dem einer ordnungsgemäßen Reparatur entsprach. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 98.286,00 € netto Neuwertschaden – hilfsweise 70.000,00 € netto Zeitwertschaden – nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2004 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.035,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf ein näher bezeichnetes Konto der Klägerin bei der „…“ zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein, infolge von Obliegenheitsverletzungen stünde der Klägerin kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zu. Die Klägerin habe entgegen den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel nicht regelmäßig alle 4 Jahre durch eine Elektrofachkraft überprüfen lassen. Aufgrund des Gefährdungspotentials sei vorliegend sogar eine jährliche Wartung erforderlich gewesen. Sie ist der Ansicht, bei den genannten Vorschriften handele es sich um behördliche Sicherheitsvorschriften i.S.v. § 7 AFB 87. Das Verschulden der Klägerin gegen die Vorschrift werde vermutet. Das Unterlassen der jährlichen Prüfungen habe – so die Beklagte weiter – zu einer Gefahrerhöhung geführt, welche von der Klägerin nicht angezeigt wurde und weswegen die Beklagte gemäß § 25 VVG leistungsfrei geworden sei. Mit Schriftsatz vom 14.08.2007 (Bl. 211 ff. d.A.) beruft sich die Beklagte zudem auf Leistungsfreiheit nach § 13 AFB 87 wegen Nichterfüllung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten durch die Klägerin nach Eintritt des Schadensfalls. Weiterhin sieht sich die Beklagte von der Klägerin getäuscht, weil sie nicht über ein günstigeres Reparaturangebot eines Herrn „„ informiert worden sei. Auch aus diesem Grunde beruft sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit. Schließlich meint die Beklagte, eine Entschädigung zum Neuwert käme nicht in Betracht, weil der Zeitwert am 14.12.2004 weniger als 40 % des Neuwertes betragen habe (§ 5 Nr. 2 AFB 87) und die Klägerin zudem die Verwendung der Entschädigung zur neuwertgerechten Instandsetzung der Anlage nicht nachgewiesen habe (§ 11 Nr. 5 AFB 87). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. „…“ Hinsichtlich des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 18.10.2007 (Bl. 259 f. d.A.), das schriftliche Sachverständigengutachten vom 03.07.2008 (im Aktendeckel) und das Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen vom 26.03.2009 (Bl. 319 ff. d.A.) verwiesen. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen „…“. Hinsichtlich des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 04.02.2010 (Bl. 435 f. d.A.) und das schriftliche Sachverständigengutachten vom 13.07.2010 (im Aktendeckel) verwiesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Terminsprotokolle sowie die erteilten Hinweise verwiesen.