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Urteil

7 Ns - 1625 Js 9759-17

LG Kassel 7. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2019:1108.7NS1625JS9759.17.00
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Tenor
Auf die Berufungen der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 19.12.2018 aufgehoben. Die Angeklagten werden auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 19.12.2018 aufgehoben. Die Angeklagten werden auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen. I. Durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichterin – Kassel vom 19.12.2019 sind die Angeklagte wegen Billigung von Straftaten gemäß §§ 140 i.V.m. 126 Abs. 1 Nr. 5 StGB jeweils Geldstrafen von jeweils 95 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Urteil mit Wirkung zum 27.12.2018 mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten. Sie hat die Berufung mit Schreiben vom 1.4.2019 auf das Strafmaß beschränkt und diese in der Hauptverhandlung vom 18.11.2019 mit Zustimmung der Angeklagten zurückgenommen. Beide Angeklagte haben gegen das Urteil mit Wirkung zum 20.12.2018 durch Schriftsätze ihrer Verteidiger mit unbenannten Rechtsmitteln angefochten. Die Rechtsmittel waren als Berufungen zu behandeln und als solche zulässig. Die Berufungen der Angeklagten haben in der Sache Erfolg, die Angeklagten sind aus tatsächlichen Gründen auf Kosten der Staatskasse, die auch deren notwendigen Auslagen zu tragen hat (§ 467 Abs. 1 StPO), freizusprechen. Der erstinstanzlichen Verurteilung vorausgegangen waren vom Amtsgericht Kassel erlassene Strafbefehle vom 16.6.2017 gegen den Angeklagten „……“und vom 14.7.2017 gegen den Angeklagten „……“, gegen die die Angeklagten jeweils form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatten. Die Strafbefehle enthalten gleichlautend folgenden Anklagevorwurf: „Die Staatsanwaltschaft Kassel klagt Sie an, am 15.10.2016 in Kassel gemeinschaftlich handelnd eine der in § 126 Abs. 1 (des Strafgesetzbuches) genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen ist, in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich gebilligt zu haben. Am 04.04.2015 gegen 16:12 Uhr kam es auf dem Parkplatz des „……“ -Marktes in der „……“straße in „……“ im Anschluss an das Regionalligafußballspiel des „……“ gegen den „……“ zu einem Raub durch unbekannte Täter zum Nachteil einer „……“ Fangruppierung. Etwa 15-20 vermummte bzw. maskierte Personen griffen einen mit „……“ Fans besetzten PKW an, schlugen auf diesen und die Insassen ein und entwendeten eine Tasche mit Fanutensilien, u.a. sog. Blockfahnen und Transparenten. Ein in diesem Zusammenhang eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Darmstadt - Zweigstelle Offenbach - unter dem Aktenzeichen 1330 Js 83827/15 wegen gemeinschaftlichen Raubes musste am 22.07.2015 eingestellt werden, weil kein Täter ermittelt werden konnte. Sie befanden sich am 15.10.2016 als Anhänger der Gastmannschaft im „……“stadion „……“, anlässlich der Regionalligabegegnung des „……“ gegen die „……“ . Gegen 15:30 Uhr entrollten im Stadion anwesende „……“ Fans ein Spruchband folgenden Inhalts: "Ist die Fresse noch so groß, eure Fahnen seid ihr trotzdem los". Zeitgleich wurden von mehreren, teils unbekannten, teils gesondert verfolgten Personen, unter lautem Gegröle und Gesang Teile der am 04.04.2015 geraubten Fanutensilien hervorgeholt, öffentlich präsentiert, zerrissen und verbrannt. Dies diente zum einen dazu, Teile der „……“ Fangruppierung durch Gutheißen des vorangegangenen Raubes zu demütigen, zu erniedrigen und zu provozieren. Zum anderen sollten die unbekannten Raubtäter zumindest moralisch mit diesem öffentlich wirksamen Verhalten belohnt werden. Aufgrund der Provokation des „……“ Fanlagers kam es zu einem sog. "Platzsturm" der „……“ Anhänger: Etwa 20-30 Personen öffneten ein Sicherheitstor zum Stadioninnenraum und stürmten in Richtung „……“ Fans, um ein gewalttätiges Aufeinandertreffen herbeizuführen. Zeitgleich versuchten „……“ Anhänger über den Stadionzaun in den Innenraum zu gelangen. Ein gewalttätiges Aufeinandertreffen konnte nur durch einen massiven Einsatz von Polizeikräften verhindert werden. Sie beteiligten sich an der den Raub billigenden Handlung, in dem Sie zunächst die Präsentation der Fanutensilien lautstark und theatralisch bejubelten und im Weiteren auch selbst Teile der Fanutensilien provokativ zerrissen. Die folgende Reaktion der „……“ nahmen Sie dabei zumindest billigend in Kauf. Vergehen, strafbar nach §§ 140 i. V. m. 126 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches.“ II. Die Kammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: 1. a) Der Angeklagte „……“ ist 30 Jahre alt, lebt in „……“ und ist von deutscher Staatsangehörigkeit. Er geht vermutlich einer beruflichen Beschäftigung nach. Strafrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten: (1) Das Amtsgericht Wiesbaden verhängte am 13.3.2013, rechtskräftig seit 7.6.2013, gegen den Angeklagten im Verfahren 2230 Js 14570/13 78 Cs wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen, begangen am 17.11.2012 im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 €. (2) Durch Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 3.2.2016, Az. 27 Ds - 1330 Js 92804/15, das am selben Tag rechtskräftig geworden ist, ist er wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 27 Abs. 2 Nr. 2 Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt worden. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte sich am 31.5.2015 während des Relegationsspiels zur 3. Liga zwischen „……“ und dem „……“ im „……“-Stadion in „……“ gegen 15:43 Uhr vermummte, um eine polizeiliche Identifizierung zu verhindern, indem er einen roten Schlauchschal bis über die Ohren und zur Nase zog, so dass nur noch die Augenpartie erkennbar war, und sich sodann einem Platzsturm enttäuschter „……“ Fans anschloss, indem er die Fanblockeinzäunung im Bereich Block 2 überkletterte, in den Innenraum sprang und anschließend über die niedergetretene Werbebande das Spielfeld betrat. (3) Durch seit 2.10.2018 rechtskräftigem Strafbefehl vom 11.9.2018 verhängte das Amtsgericht Völklingen gegen den Angeklagten im Verfahren 6 Cs 03 Js 1039/18 wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €, die der Angeklagte bezahlt hat. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte am 22.4.2018 gegen 16:06 Uhr im Rahmen der Fußballbegegnung zwischen dem „……“ und „……“ im Stadioninnenraum des „……“-Stadions in „……“ einen Polizeibeamten mit den Worten „mach doch die Kamera aus, du Hurensohn“ ansprach und sich anschließend mit erhobenem Mittelfinger („Stinkefinger“) abdrehte, jeweils um seine Missachtung auszudrücken. b) Der Angeklagte „……“ ist jetzt 26 Jahre alt, lebt in „……“ und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist oder war jedenfalls mal bei einer städtischen Müllentsorgung beschäftigt. Strafrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten: (1) Am 9.9.2014, rechtskräftig seit 27.9.2014, verhängte das Amtsgericht Gelnhausen im Verfahren 3311 Js 13982/14 41 Cs gegen den Angeklagten wegen einer am 27.4.2014 begangenen Beleidigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 8 €. (2) Im Verfahren 1330 Js 87026/15 275 Ds verhängte das Amtsgericht Offenbach am Main am 19.10.2015, rechtskräftig seit 27.10.2015, gegen den Angeklagten wegen einer am 2.5.2015 begangenen Beleidigung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 €. (3) Das Amtsgericht Gelnhausen verhängte am 2.6.2016, rechtskräftig seit 22.6.2016, gegen den Angeklagten im Verfahren 2225 Js 5232/16 41 Cs wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am 19.3.2016, eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20 € und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 1.3.2017 an. 2. Die Angeklagten gehören bzw. gehörten im hier maßgeblichen Zeitraum der „……“ Fangruppierung „„……“ “ an, die neben anderen Gruppierungen zum so genannten harten Kern der Fanszene um den Fußballverein „……“ gezählt wird. „„……“ “ wird aufgrund polizeilicher Erfahrungen der Hooliganszene zugerechnet und als „gewaltsuchend“ eingeschätzt. Innerhalb dieses so genannten harten Kerns werden die Angeklagten als Mitläufer eingestuft. Beide Angeklagte besuchen oder jedenfalls besuchten im hier interessierenden Zeitraum regelmäßig die Heim- und Auswärtsspiele von „……“, so auch am 15.10.2016 im „……“stadion das Regionalliga-Fußballspiel des „……“ gegen „……“ . Waren traditionell die Fußballspiele zwischen diesen beiden Vereinen mit Blick auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit insbesondere aus polizeilicher Sicht von Brisanz, so verschärfte sich die Sicherheitslage, nachdem man aufgrund eines so genannten Fahnenraubes vom 4.4.2015 bei den darauffolgenden Spielen jeweils befürchten musste, dass die vermutlich von „……“ Fans einigen „……“ Fans entwendeten Fanfahnen im Stadion von den „……“ Fans präsentiert würden, um die verfeindeten „……“ Fangruppierungen zu provozieren und zu demütigen, weshalb wiederum seitens des „……“ Fanlagers mit entsprechenden Gegenreaktionen und zu einer verschärften Sicherheitslage zu rechnen sein würde. Der Verlust solcher Fanfahnen, die als Identifikationssymbole von besonderem Wert und Bedeutung für einen Fanclub sind, und in der Folge deren Präsentation durch eine gegnerische Fan-Gruppierung stellen nämlich eine besondere Schmach dar. Erbeutet eine gegnerische Fangruppierung diese Utensilien, so hat sich traditionell und nach „ungeschriebenem Gesetz“ die von dem Verlust betroffene Fangruppierung aufzulösen. Zum Wechsel des Besitzes der „……“ Fan-Fahnen kam es am 4.4.2015, der entsprechend der vorgenannten Regel tatsächlich auch zur Auflösung der „……“ „Ultra“-Fangruppierung „„……““ führte, wie folgt: Der „……“ spielte am 4. April 2015 beim „……“ . Einige Angehörige der „……“ Ultraszene „„……““, darunter der vorliegend im Ersten Rechtszug als Zeuge vernommene „……“, waren mit insgesamt zwei Mietfahrzeugen nach „……“ gefahren. Nach dem Spiel hielt eines der gemieteten Fahrzeuge, ein Kleinbus, in dem sich neben 3 weiteren Personen auch der Zeuge „……“ befand, auf dem Parkplatz eines „……“ -Marktes in der „……“straße in „……“ an, um Verpflegung für die Heimfahrt einzukaufen. Eine Gruppe von rund 15 allesamt dunkel gekleideten jungen Männern, vermutlich Angehörige der „……“ Fanszene, vermummten sich auf Kommando und rannten zu dem erwähnten Kleinbus und schlugen auf die am oder im Fahrzeug befindlichen „……“ Fußballfans ein, um sodann eine schwarze Tasche bzw. Rucksack, in der bzw. in dem sich die „……“ Fanutensilien, insbesondere Zaunfahnen befanden, aus dem offenstehenden Kofferraum des Fahrzeugs zu ergreifen und sodann wegzurennen. Die „……“ erlitten bei dem Überfall zumindest Prellungen, auch kam es zu Beschädigungen an dem Kleinbus. Von Augenzeugen wurde die Polizei verständigt, die „……“ Fans entfernten sich sogleich, nachdem sie von der Verständigung der Polizei erzählt bekommen hatten. Der Vorfall wurde am Abend desselben Tages auf der Facebook Seite „„……““ dergestalt thematisiert, dass unter der Überschrift „„……“ verliert Material an „……“ “ ein Foto veröffentlicht wurde, auf dem nebeneinander stehend annähernd 20 dunkel gekleidete Personen offensichtlich „……“ Zaunfahnen verkehrt herum vor sich hielten. Wer an dem so genannten Fahnenraub auf Seiten der Angreifer beteiligt gewesen ist, konnte nicht geklärt werden, das entsprechende Strafverfahren 1330 Js 83827/15 ist mangels hinreichenden Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt am 22.7.2015 eingestellt worden. Der Vorfall wurde in der Folgezeit mehrfach in der Presse thematisiert, so wurde beispielsweise auf der Internetseite „„……““ am 5.4.2015 unter der Überschrift „„……““ berichtet, dass „gestern“ in „……“ kurz nach 16:00 Uhr ca. 15-20 Personen ein Auto von „……“ Fans überfallen und dabei zahlreiche Zaunfahnen der „……“ erbeutet hätten, bei den Tätern solle es sich um Fans der „……“ handeln. Die mit roten Sturmhauben ausgestatteten „……“ Fans hätten auf einem Supermarktparkplatz ein Auto der „……“ Fans angegriffen und eine Tasche aus dem Auto entwendet, in der zahlreiche Zaunfahnen der Ultras aus „……“ gewesen seien. Fotos zeigten die erbeuteten Zaunfahnen wie z.B. die „„……““, die „„……““, die „Sektion „……“ “, die „„……“ “ und mehrere weitere. Dieselbe Internetseite berichtete am 17.10.2016 nach dem Spiel im „……“ „……“stadion vom 15.10.2016 unter der Überschrift „„……“ geklauter Fahnen“ unter anderem, dass Fans der „……“am Samstag mehrere Zaunfahnen der „……“, die im April 2015 auf einem Supermarktparkplatz in „……“ erbeutet worden seien, präsentiert hätten. Bei dem am 15.10.2016 um 14.00 Uhr begonnenen Fußballspiel im „……“ „……“stadion, das von rund 3000 Zuschauern besucht wurde, befanden sich die Angeklagten im aus ca. 400 bis 500 Zuschauern, darunter circa 100 bis 150 sogernannte Ultras und Hooligans und Sympathisanten, bestehenden Gästeblock in einem eingezäunten Stehplatzbereich in der Südkurve. In der gegenüberliegenden Nordkurve, ein ebenfalls durch Zäune gesicherter Stehplatzbereich, befanden sich circa 1500 „……“ Fans, wobei die Ultras etc. sich innerhalb der Nordkurve in dem an die Osttribüne angrenzenden Bereich aufhielten. Das Spiel, das seitens der Polizei und des Ordnungsdienstes angesichts des als hoch eingeschätzten Sicherheitsrisikos aufwändige und konsequente Fantrennungsmaßnahmen und intensive Einlasskontrollen erforderte, verlief zunächst ohne besondere Probleme. In der zweiten Halbzeit gegen 15.30 Uhr hielten die in der ersten Reihe stehenden „……“ überwiegend schwarz gekleideten Fans, vermutlich Ultras bzw. Hooligans, Transparente hoch, auf denen deutlich erkennbar der Schriftzug „„……“ “ zu lesen war. Nach einigen Sekunden wurden in der Mitte der in der ersten Reihe befindlichen „……“ Fans eine große rechteckige rote Blockfahne und zwei etwas kleinere rote Blockfahnen mit weißen Streifen hervorgeholt und über dem mittleren Bereich des „……“ Fanblocks, also über den überwiegend schwarz gekleideten Ultras, Hooligans u.ä. in der Form eines auf den Kopf stehenden „……“ Trikots ausgebreitet. Unter diesen Blockfahnen vermummten sich einige der „……“ Fans. Außerdem wurden von den unter den Fahnen befindlichen Personen aus dem sogenannten Fahnenraub vom 4.4.2015 stammende, vorab zerkleinerte Fanfahnen der ehemaligen „……“ hervorgeholt. Sodann wurden die erwähnte Transparente fallen gelassen und die Blockfahnen entfernt und triumphierend unter lautstarkem Geschrei hielten die zuvor unter den Blockfahnen verborgenen überwiegend vermummten Fans die Teile der „……“ Fanfahnen hoch. Die Fahnen wurden dabei zum Teil weiter zerrissen und hochgeworfen, zu einem Teil wohl auch verbrannt. Die Gruppe der „……“ Ultras, Hooligans und Sympathisanten stimmten nun einen gemeinsamen lautstarken Schmähgesang an, bei dem wiederholt die Worte „Wo sind eure Fahnen, ihr Wichser“ benutzt wurden. Hieran beteiligte sich für einen kurzen Zeitraum von ca. 20 Sekunden der Angeklagte „……“, der – mit einem blauen Pullover bekleidet - zu dieser Zeit am äußersten rechten Rand im unteren Bereich der ganz überwiegend schwarz bekleideten Ultra-/Hooligan-Fanszene stand. Als in diesem unteren rechten Bereich dieser Fanszene erneut eine Blockfahne über die Köpfe ausgebreitet wurde, entfernte sich der Angeklagte „……“ . Etwa in diesem Moment war es den so provozierten und aufgebrachten „……“ Fans gelungen, ein Tor zum Stadioninnenraum im Bereich der Nordkurve nahe der Ostribüne zu öffnen. Etwa 20 „……“ Fans der „……“ Ultraszene rannten in den Innenbereich auf die dort befindliche Tartanbahn, konnten aber durch die sofort reagierenden Polizeieinheiten zurückgedrängt werden. Im Zusammenhang mit dem Eindringen der „……“ Fans in das Stadioninnere sah sich der Schiedsrichter des Spiels veranlasst, das Spiel für einige Minuten zu unterbrechen. Angesichts dieses versuchten „Platzsturms“ der „……“ Fans und in der nun durch gegenseitige Provokationen aufgeheizten Stimmung in beiden Fanblöcken begaben sich „……“ Fans, darunter die beiden Angeklagten, nach unten zu dem den Fanblock zum Stadioninnenraum abgrenzenden Zaun. Ca. 12 bis 15 der „……“ Fans, nicht die Angeklagten, kletterten auf den Zaun, was die im Innenbereich befindlichen Polizeikräfte veranlasste, zu den „……“ Fans zu verlegen. Die sich unmittelbar hinter dem Zaun befindlichen „……“ Fans lasen die dort auf dem Boden liegenden Teile der „……“ Fanfahnen auf, warfen sie hoch und zum Teil über den Zaun, zum Teil hängten sie diese auch in den Zaun, all dies unter Beobachtung der im Innenbereich gegenüber dem Zaun befindlichen Polizeikräfte. Der Angeklagte „……“ beteiligte sich an diesem Treiben, in dem er zweimal eine „……“ Fahne oder einen Teil davon in die Luft warf. In der Folgezeit nahm auch der Angeklagte „……“ eine „……“ Fanfahne bzw. einen Teil derselben und hängte sie in einen Spalt zwischen einem Zaunelement und dem Rahmen der zwischen Fanblock und Stadioninnenraum befindlichen Tür. Anschließend hob „……“ ein weiteres Teil einer „……“ Fanfahne vom Boden auf und hängte es in die erwähnte Tür. Im weiteren Verlauf beruhigte sich das Geschehen zunehmend. Nachdem das Fußballspiel fortgesetzt worden war, gab es einen Versuch von „……“ Fans, über die Osttribüne zu dem „……“ Fanblock zu gelangen, was von den Polizeikräften unterbunden werden konnte. III. Die Angeklagten haben weder zu Ihrem Lebenslauf, ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu ihren strafrechtlichen Vorbelastungen noch zu den ihnen vorgeworfenen Tatgeschehen Angaben gemacht, sie haben vielmehr umfassend von ihrem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch gemacht. 1. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte „……“ vermutlich einer beruflichen Beschäftigung nachgeht, so beruht dies auf der Erklärung seiner Verteidigerin zu seiner beruflichen Verhinderung im Berufungshauptverhandlungstermin am 29.10.2018. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte „……“ bei einer städtischen Müllentsorgung beschäftigt ist oder jedenfalls war, beruht dies auf der Angabe des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten „……“, der nach seiner Aussage im Rahmen früherer polizeilicher Ermittlungstätigkeit die Erkenntnis über diese berufliche Tätigkeit des Angeklagten „……“ gewonnen hatte. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhten auf der auszugsweisen Verlesung der Auskünfte des Bundesamtes für Justiz vom 11.10.2019 sowie, soweit Inhalte von strafrechtlichen Entscheidungen wiedergegeben worden sind, auf deren auszugsweisen Verlesung. 2. Die zum Geschehen vom 4.4.2015 getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten PHK „……“ und PHK „……“, die im Rahmen ihrer polizeilichen Arbeit im Bereich Fußball von den Einzelheiten des so genannten Fahnenraubes in „……“ durch mutmaßlich „……“ Fans Kenntnis erhielten und entsprechend der getroffenen Feststellungen ihre Erkenntnisse in der Berufungshauptverhandlung bekundet haben, sowie auf den erstinstanzlichen Angaben der Zeugen „……“ und „……“, beides unbeteiligte Augenzeugen des Überfalls auf die „……“ Fans in „……“, und denjenigen des Zeugen „……“, der zu den den gemieteten Kleinbus benutzenden vier „……“ Fans gehörte, und der unter anderem bekundet hat, er sei im Zeitpunkt des Überfalls mit einem weiteren der „……“ Fan, „……“, in dem „……“-Markt einkaufen gewesen, er habe von den Verlust der Fahnen von den am Fahrzeug verbliebenen zwei Personen, deren Personalien er nicht kenne, erfahren. Die erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen „……“, „……“und „……“ wurden in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 325 StPO verlesen. Die Kammer hat auf Grundlage der Gesamtbewertung dieser Zeugenaussagen keinen Zweifel daran, dass insgesamt etwa 15-20 Personen die am Auto befindlichen „……“ Fans entsprechend der getroffenen Feststellungen gewaltsam überfielen, um Ihnen die im Kofferraum des Mietfahrzeuges befindliche schwarze Tasche bzw. den schwarzen Rucksack zu entwenden. Daran, dass sich in dem entwendeten Rucksack/der Tasche Fanutensilien der „……“ Fans, nämlich der genannten Gruppierung „……“, insbesondere Zaunfahnen, befanden, besteht kein Zweifel. Auch wenn die Täter des Fahnenraubes nicht ermittelt werden konnten, so lässt die Präsentation von ersichtlich „……“ Fahnen auf den noch am selben Tag im Internet veröffentlichten Lichtbildern mit darauf zu erkennenden vermummten Personen, die verkehrt herum die Zaunfahnen vor sich hielten, ohne weiteres darauf schließen, dass diese Fahnen aus der Tat in „……“ stammten, zumal der Verlust der „……“ Fahnen bei den darauffolgenden Fußballbegegnungen zwischen „……“ und „……“ nach den Angaben der szenekundigen Polizeibeamten PHK „……“ und PHK „……“ immer wieder thematisiert wurde. Soweit es die Feststellungen zu der Zugehörigkeit der Angeklagten zur „……“ Fangruppierung „„……“ “ sowie zur Einstufung der Angeklagten als Mitläufer innerhalb des so genannten harten Kerns der Fansszene und der Einstufung der Gruppierung „……“ als Gewalt suchend, anbelangt, beruht dies in erster Linie auf den Angaben des szenekundigen Polizeibeamten PHK „……“ in der Berufungshauptverhandlung, der entsprechendes in der Berufungshauptverhandlung in Übereinstimmung mit den Angaben des im Ersten Rechtszug als Zeugen vernommenen, aufgrund langjähriger polizeilicher Erfahrung mit Kenntnissen über die „……“ Fußballszene ausgestatteten Polizeibeamten „……“ nachvollziehbar bekundet hat. Die Zugehörigkeit der Angeklagten zu „……“ ist zudem im Ersten Rechtszug durch den Zeugen „……“, der angegeben hat, selbst zu dem Club „……“ zugehören, seines Wissens seien auch die Angeklagten Mitglieder des Klubs, bestätigt worden. Die Angaben dieses Zeugen wurden in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 325 StPO auszugsweise verlesen. Dass die Angeklagten im Übrigen regelmäßig die Heim- und Auswärtsspiele des Fußballvereins „……“ besuchten bzw. besucht haben, haben außer dem Zeugen „……“ auch die Zeugen „……“ und „……“ im Ersten Rechtszug sinngemäß bestätigt. Auch deren Angaben wurden gemäß § 325 StPO in der Berufungshauptverhandlung verlesen. Gegen die Zeugen „……“, „……“und „……“ wurden wegen der Beteiligung am Geschehen bei dem Spiel am 15.10.2016 ebenfalls Strafbefehle wegen unter anderem des Billigens von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB vom Amtsgericht Kassel erlassen, die mangels Einlegung von Rechtsbehelfen jeweils rechtskräftig geworden sind. Soweit es die Feststellungen zur verschärften Sicherheitslage bei den Fußballspielen zwischen „……“ und „……“ insbesondere nach dem so genannten Fahnenraub vom 4.4.2015 anbelangt, beruhen diese auf den umfänglichen und nachvollziehbaren Ausführungen des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten PHK „……“ und ergänzend auch auf denjenigen des Zeugen PHK „……“ . Insbesondere der Zeuge „……“ vermochte auch nachvollziehbar die besondere Bedeutung der Fanfahnen der Fan-Gruppierungen und insbesondere eines Verlustes dieser Fahnen entsprechend der getroffenen Feststellungen zu bekunden. Die Feststellungen zu den Ereignissen im „……“ „……“ stadion am 15.10.2016 beruhen ebenfalls auf den Angaben der genannten Polizeibeamten sowie auch des Polizeibeamten POK „……“ als Zeuge, die die Geschehnisse in Übereinstimmung mit zeitnah zum Geschehen geschriebenen polizeilichen Berichten des Zeugen PHK „……“ vom 17.1.2017 und 6.2.2017 und den Videoauswertungsberichten des POK „……“ vom 13.1.2017 und des Zeugen „……“ vom 3.2.2017 entsprechend der Feststellungen in der Berufungshauptverhandlung dargestellt haben. Das Geschehen wurde zudem in der Berufungshauptverhandlung in allen Einzelheiten durch Inaugenscheinnahme von Videoaufnahmen, die POK „……“, dessen erstinstanzlichen Angaben in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 325 StPO vorgelesen worden sind, und der Zeuge POK „……“ von den Vorkommnissen angefertigt hatten, und die durch POK „……“ in Bezug auf den Angeklagten „……“ und durch POK „……“ in Bezug auf den Angeklagten „……“ jeweils mit Blick auf eine etwaige Beteiligung an Straftaten – Verstöße gegen das Vermummungsverbot nach Versammlungsrecht, Beleidigungen, Billigung von Straftaten durch Beteiligung an der Präsentation der entwendeten Fahnen – ausgewertet und, beispielsweise durch Erstellung von Kopien mit Zeitlupenaufnahmen und farblichen Markierungen, bearbeitet worden sind, nachvollzogen und auch auf dieser Grundlage entsprechend festgestellt. Auf der Grundlage der vorerwähnten Beweismittel und der Gesamtbewertung aller Erkenntnisse hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich von dem harten Kern der „……“ Fans präsentierten Fahnen um diejenigen „……“ Fan-Fahnen handelte, die am 4.4.2015 in „……“ den „……“ Fans um den Zeugen „……“ gewaltsam entwendet worden sind. Die Fahnen konnten teilweise auf dem Video anhand erkennbarer Schriftzüge und auch von Wappen als „……“ Fahnen erkannt und von dem szenekundigen Polizeibeamten PHK „……“ auch zugeordnet werden. Zudem lassen die Reaktionen aus dem „……“ Fanblock erkennen, dass dort erkannt wurde, dass die „……“ Fans eben gerade „……“ Zaunfahnen präsentierten. Soweit es die Feststellungen zur Berichterstattung zu den Vorfällen am 4.4.2015 in der Presse und insbesondere auf der Internetseite „„……“ “ betrifft, beruhen diese auf der Verlesung der Berichte vom 5.4.2015 und vom 17.10.2016. 3. Den Angeklagten konnte ein strafbares Verhalten auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden. Das festgestellte Verhalten der Angeklagten erfüllt weder für sich genommen noch im Zusammenwirken mit dem Verhalten der anderen Fans bei der Präsentation der „……“ Fahnen die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines Billigens von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StGB. Nach § 140 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer eine der in dieser Norm unter Bezugnahme auf bestimmte Strafvorschriften näher bezeichneten Straftaten, unter anderem einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 126 Abs. 1 Nr. 6, 249-251, 255 StGB), öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise billigt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das vorliegend festgestellte Verhalten der „……“ Fans am 15.10.2016 bei der Präsentation der aus der Raubstraftat vom 4.4.2015 stammenden „……“ Fanfahnen im „……“ „……“stadion erfüllt das Tatbestandsmerkmal einer öffentlichen Billigung des Raubes vom 4.4.2015 nicht, erst recht nicht die vergleichsweise von untergeordneter Bedeutung geprägten Handlungen der Angeklagten. Darüberhinaus vermochte den Angeklagten auch nicht nachgewiesen werden, dass sie über die Einzelheiten der Eroberung der „……“ Fahnen, insbesondere dass die Fahnen durch Anwendung von Gewalt entwendet wurden, mithin ein Raub begangen wurde,Kenntnis hatten, weshalb es ohnehin am Nachweis des Tatvorsatzes fehlte. Der Bundesgerichtshof hat in einer grundlegenden Entscheidung (Urteil vom 17.12.1968 – 1 StR 161/68; vgl. auch Beschlüsse des BGH vom v. 4.8.1995 - StB 31/95, UG I.1.a.E. und v. 20.2.1990 – 3 StR 278/89, UG I.1.) zur Auslegung des § 140 StGB in der Tatvariante des Billigens einer mit Strafe bedrohten Handlung - nach Auffassung der Kammer zutreffend - u.a. folgendes ausgeführt (Die Unterstreichungen sind dem Urteil hinzugefügt, um die aus Sicht der Kammer für die Beurteilung des vorliegenden Falles bedeutsamen Ausführungen hervorzuheben): „2. Nach dem Wortsinn bedeutet billigen "gutheißen". Legt man diese Auffassung zugrunde, so umschreibt der Begriff die verschiedensten Stufen des Beifalls, nicht nur die klar geäußerte Zustimmung oder das Verherrlichen und ähnliche Formen der besonders auffällig bejahenden Kundgebung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 RepSchG 1930), sondern auch das Einverständnis durch Schweigen oder durch schlüssiges Verhalten, selbst die sich bloß innerlich vollziehende zustimmende Haltung. Indessen will die Vorschrift nicht eine Gesinnung bestrafen. Der § 140 StGB soll vielmehr verhindern, dass durch die öffentliche Billigung ein "psychisches Klima" geschaffen wird, in dem gleichartige Untaten gedeihen (so zutreffend Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 140 Anm. 1). Ein Anreiz zu Verbrechen geht aber nur von einer erklärten Billigung aus. § 140 StGB setzt also eine den anderen wahrnehmbare Zustimmung voraus. Das folgt auch aus dem Merkmal der Öffentlichkeit, welches voraussetzt, dass die Kundgebung für eine nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmte Mehrheit von Personen erkennbar sein muss (vgl. RGSt 58, 53; 63, 431, 432). Die Wahrnehmbarkeit der Billigung kann an durch alle Arten der Kundbarmachung herbeigeführt werden. Das Gutheißen ist demnach nicht an Worte gebunden. Es kann vielmehr auch in einem anderen unmissverständlichen äußeren Verhalten liegen. In dem Begriff liegt es aber, dass die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich sein muss, als solche unmittelbar, ohne Deuteln, erkannt wird. Es muss sich um eine abgeschlossene, zum Ausdruck gebrachte Wertung des Erklärenden handeln, die ihre Sinnbedeutung in sich selbst trägt. Es fehlt daher an einer Billigung im Sinne dieser Strafvorschrift, wenn eine indifferente oder gar anders lautende Kundgebung erst durch außerhalb der Erklärung liegende Umstände, also erst im Wege des Rückschlusses, als zustimmende Kundgebung gewertet werden könnte. Nur diese restriktive Auslegung des Begriffs der Billigung beschränkt die Strafbarkeit auf die strafwürdigen Fälle und entspricht dem Grundgedanken der Vorschrift (vgl. die Kritik an der zu weiten Fassung durch Abg. Schwarzhaupt und MinRat Dreher in der 62. Sitzung der Großen Strafrechtskommission vom 10. Januar 1958, ‚6. Bd. S. 130 f.). Sie trägt auch dem Gebot der Bestimmtheit von Strafvorschriften (Art. 103 Abs. 2 GG; BVerfGE 14, 245, 251; BGHSt 11, 365, 377; 18, 359, 362) besser Rechnung. Denn sie gibt damit der Rechtsprechung eine verhältnismäßig zuverlässige und feste Grundlage für die Anwendung des § 140 StGB. Gleichzeitig ermöglicht nur diese Begriffsbestimmung dem Rechtsunterworfenen, die Rechtsfolgen seines Verhaltens vorauszusehen. Dem Begriff der Billigung ist ferner die Beziehung zu einem bestimmten Objekt immanent. § 140 StGB verlangt, dass der Täter eines der in § 138 Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gutheißt. Die Zustimmung muss sich auf eine konkrete "mit Strafe bedrohte Handlung" beziehen, die begangen oder versucht ist. Die Billigung von Straftaten schlechthin oder von gewissen Deliktsarten ohne Beziehung auf ein bestimmtes einzelnes verbrecherisches Geschehnis genügt nicht. Auch diese Beziehung muss für den Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden eindeutig und ohne weiteres aus der Kundgebung selbst hervortreten, so dass sie ihm als Zustimmung zu einer konkreten strafbedrohten Handlung der in § 138 Abs. 1 StGB bezeichneten Art nach der objektiven und subjektiven Seite unmittelbar verständlich ist.“ Vorliegend haben die Angehörigen des so genannten harten Kerns des „……“ Fanblocks bei der Präsentation der „……“ Fahnen ca. eineinhalb Jahre nach deren Entwendung weder in ihren Gesängen noch auf den erhobenen Transparenten auch nur ansatzweise auf die gewaltsame Inbesitznahme der Fahnen am 4.4.2015 Bezug genommen. Gegenstand der in der Präsentation liegenden Kundgebung war ersichtlich, den Verlust der „……“ Fans an Ihren Fahnen an die „……“ jenen vor Augen zu führen und sie zu demütigen und zu provozieren. Auf welche Art und Weise die Fahnen den „……“ verlustig gegangen und in den Besitz der „……“ gelangt waren, wurden dabei nicht thematisiert und war mit Blick auf das Ziel der Demütigung und Provokation – angesichts der erheblichen Bedeutung dieser Fahnen für die betroffene Fangruppierung und insbesondere des Verlusts derselben – auch ohne Belang. Allein der „……“ Besitz an den Fahnen und deren Präsentation im Stadion waren geeignet und ausreichend, um die „……“ Fans aufs äußerste zu demütigen und zu provozieren und eine in der Folge aufgeheizte Stimmung und angesichts versuchten Platzsturms der „……“ Ultras und entsprechend reagierender „……“ Fans verschärfte Sicherheitslage zu verursachen. Dementsprechend hat auch der Zeuge PKH „……“ auf Befragen bestätigt, dass die durch die Präsentation der Fahnen verschärfte Sicherheitslage keinesfalls anders ausgefallen wäre, wenn die Fahnen auf andere Art und Weise als durch Raub, beispielsweise einfachen Diebstahls, an die „……“ Fans gelangt wären. Demgemäß muss davon ausgegangen werden, dass allein der Verlust der Fahnen und deren provozierende Präsentation den verfolgten Zweck zu erreichen geeignet waren, und dass schon von daher weder die „……“ noch die „……“ Fans mit der Präsentation der Fahnen einen auf eine Raubstraftat hinweisenden Erklärungsgehalt beigemessen haben müssen. Insofern ging es bei der Präsentation der Fahnen nicht darum, der vorangegangenen Raubstraftat zuzustimmen und sich „moralisch hinter die Täter zu stellen“, denn erstens fand eine solche Zustimmung keinerlei Ausdruck im Verhalten der beteiligten Fans und zweitens war die Art und Weise der Besitzerlangung der präsentierten Fahnen für das Erreichen des Ziels der Präsentation ohne Belang. Hinzu kommt, dass, soweit man gleichwohl einen der Raubstraftat vom 4.4.2015 zustimmenden Erklärungsgehalt annehmen wollte, eine solcherart zustimmende Kundgebung allenfalls mittelbar zum Ausdruck gekommen sein würde, und nur bei Kenntnis der Umstände der Entwendung der Fahnen am 4.4.2015, insbesondere der Anwendung von Gewalt zum Zwecke des Diebstahls der Fahnen, mithin nur aufgrund außerhalb des Erklärungsgehalt liegender Umstände, auf eine zustimmende Kundgebung rückschließen könnte. Dies reichte indes nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine öffentliche Billigung im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB nicht aus. Weiterhin ist zu beachten, dass keineswegs feststeht, ob und inwieweit die konkreten Umstände der Inbesitznahme durch einige mutmaßlich „……“ Fans im Kreise des so genannten harten Kerns einerseits den „……“ und andererseits den „……“ Fangruppierungen bekannt geworden und ihnen gegebenenfalls im Zeitpunkt der Präsentation der Fahnen im „……“ „……“stadion im Bewusstsein waren; dies gilt erst recht für all diejenigen Zuschauer des Spiels, die nicht diesen Fan-Gruppierungen zugehörig waren. Insofern war auch nicht festzustellen, dass für die Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden die etwaige Beziehung zwischen der Präsentation der Fahnen und der am 4.4.2015 begangenen Raubstraftat eindeutig aus der mit der Fahnenpräsentation einhergehenden Kundgebung selbst hervortrat, so dass sie ihnen als Zustimmung zu der konkreten Tat nach der objektiven und subjektiven Seite unmittelbar verständlich wurde. Soweit ersichtlich wurde in den öffentlichen Medien zwar über das Ereignis vom 4.4.2015 in „……“ berichtet, so etwa mit der Überschrift „„……“ verliert Material an „……“ “ über dem noch am Abend des 4.4.2015 auf der Seite „„……“ “, dessen Ausdruck in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, veröffentlichten Foto mit den die „……“ Fahnen präsentierenden vermummten Personen sowie in den bereits erwähnten Berichten auf der Seite „„……“ “ vom 5.4.2015 und 17.10.2016, in denen von einem „Erbeuten“ der Zaunfahnen und von einem Überfallen „eines Autos von „……““ bzw. einem Angreifen eines „Autos der „……“ Fans mit „……“ Kennzeichen“ die Rede ist. Dass die Einzelheiten der Raubstraftat vom 4.4.2015 aber derart medial zum Thema gemacht wurden, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, den Fans, auch den Angehörigen des so genannten harten Kerns, könne der Raubtatbestand nicht verborgen geblieben sein, ist nicht ersichtlich und nicht feststellbar, zumal auch die Polizeibeamten „……“ und „……“ über die Berichterstattung in den Medien zu Einzelheiten der Raubstraftat vom 4.4.2015 keine Angaben zu machen vermochten. Zwar hat der Zeuge „……“ bekundet, es sei über das Thema in der „……“ und „……“ Presse ausgiebig berichtet worden, auch sei über das Thema in den Fanprojekten und in den Fankurven gesprochen worden. Jedoch hat der Zeuge in diesem Zusammenhang verdeutlicht, es sei angesichts der zu erwartenden Folgen darum gegangen zu verhindern, dass die Fahnen präsentiert würden. Aus alldem mag zu schlussfolgern sein, dass den dem so genannten harten Kern zugehörigen Fans das Erbeuten der Fahnen durch „……“ Fans und die damit einhergehende Bedeutung und wohl auch die Brisanz der Repräsentation bewusst waren, nicht aber auch ohne weiteres, dass sie die konkreten Umstände des Raubes vom 4.4.2015 kannten. Das gilt für die „……“ Fans umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die am 4.4.2015 überfallenen „……“ Fans, soweit ersichtlich, offenbar kaum Interesse gezeigt haben, die Einzelheiten des Ihnen widerfahrenen Fahnenverlustes zu verbreiten. Diese Annahme liegt jedenfalls nicht fern eingedenk des Umstandes, dass die überfallenen „……“ sich angesichts des angekündigten Erscheinens der Polizei sogleich vom Tatort entfernten und ersichtlich keinerlei Interesse an einer polizeilichen Aufklärung hatten, obschon sie Opfer eines Gewaltdeliktes waren, und auch des weiteren Umstandes, dass der Zeuge „……“ bei seiner Vernehmung im 1. Rechtszug den Überfall vom 4.4.2015 in einer im Vergleich zu den getroffenen Feststellungen erkennbar verharmlosenden Variante geschildert hat, indem er nämlich u.a. bekundete, er sei beim Einkaufen gewesen, danach sei ihm von den beiden am Fahrzeug Verbliebenen berichtet worden, eine unbekannte Gruppe sei gekommen und hätte die Tasche mit den Fahnen entwendet, bei den beiden seien keine Verletzungen zu sehen gewesen, sie hätten einen Schaden am Auto gehabt, die beiden seien „schon körperlich angegangen“ worden, sie seien weggeschubst worden, das Ganze sei wohl ganz schnell gegangen, ihre Fahnen seien jedenfalls weg gewesen. Der Zeuge hat zudem bekundet, es habe Gerede und Gerüchte gegeben, wer die Fahnen geklaut hätte, die „……“ Fans sollten es gewesen sein, es habe Fotos gegeben, die seien in den sozialen Medien veröffentlicht worden, er habe die aber nicht gesehen. Unter Berücksichtigung all dessen lässt sich selbst auch in Bezug auf den so genannten harten Kern der „……“ Fans nicht feststellen, dass ihnen das Vorliegen eines Raubes überhaupt bekannt war und folglich, dass sie das Verhalten der „……“ Fans bei der Präsentation der Fahnen als ein Zustimmen zu einer Raubstraftat, begangen am 4.4.2015, verstanden haben oder auch nur verstehen konnten. Dass die beiden Angeklagten oder auch nur einer von ihnen die Umstände des „……“ Fahnenverlustes an die „……“ überhaupt bekannt waren, ließ sich nicht feststellen. Die im Ersten Rechtszug vernommenen Zeugen „……“,„……“ und „……“, ebenfalls sogenannte Fans von „……“, haben zu einer etwaigen Kenntnis der Angeklagten keine Angaben zu machen vermocht. Es kann weder unterstellt werden, dass die Angeklagten an der Tat vom 4.4.2015 beteiligt waren noch auch nur, dass sie die Beteiligten kennen und/oder von ihnen über die Einzelheiten der Raubstraftat informiert wurden. Eine Kenntnis dieser Umstände durch die Angeklagten kann entgegen der vom Vertreter der Staatsanwaltschaft geäußerten Auffassung auch nicht aus der Zugehörigkeit der Angeklagten zum so genannten harten Kern der „……“ Fanszene gegebenenfalls in Kombination mit ihrem Verhalten bei der Beteiligung an der Fahnenpräsentation im „……“ „……“stadion geschlussfolgert werden. Dabei ist zunächst maßgeblich, dass in der durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei zuverlässigen Erkenntnisse darüber zu gewinnen waren, ob und in welchem Umfang die Einzelheiten des so genannten Fahnenraubs innerhalb solcher Fankreise kommuniziert werden und ob gegebenenfalls die Begehung einer Gewaltstraftat thematisiert zu werden pflegt und wie es gegebenenfalls in diesem Fall war. Insbesondere die szenekundigen Polizeibeamten „……“ und „……“ vermochten hierzu keine konkreten Angaben zu machen. Thema in den Diskussionen insbesondere auch in den Fanprojekten war danach vor allem die Problematik der zu erwartenden Präsentation der Fahnen und der damit zusammenhängenden Gefährdungslage, ob auch die Tat der gewaltsamen Wegnahme thematisiert wurde, vermochten die Beamten nicht zu sagen. Wie bereits dargestellt war der Umstand, dass die Fahnen durch eine Raubstraftat erbeutet wurden, soweit ersichtlich, auch nicht Thema, jedenfalls nicht Schwerpunkt der öffentlichen Berichterstattung, so dass unabhängig davon, ob und inwieweit die Angeklagten die Berichterstattung zur Kenntnis genommen haben, auch von daher nicht angenommen werden kann, die Einzelheiten der Entwendung der Raubstraftaten müssten den Angeklagten bekannt gewesen sein. Entsprechendes lässt sich keinesfalls aus ihrem Verhalten im „……“stadion am 16.10.2016 ergänzend herleiten, ganz im Gegenteil spiegelte sich in den Verhalten der Angeklagten, welche sich ersichtlich als von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung gezeigt haben, ihre Rolle als Mitläufer. Soweit erkennbar waren die Angeklagten weder bei der Präsentation des Transparents und bei dem Ausbreiten der Blockfahnen noch bei dem anschließenden Hervorholen und Hochhalten der „……“ Fanfahnen beteiligt. Der Angeklagte „……“ beteiligte sich erst im Anschluss an dieser Präsentation und an dem festgestellten Schmähgesang, im weiteren Verlauf haben dann beide Angeklagte im unteren Stadionbereich am Zaun Reste der Fanfahnen vom Boden aufgehoben und hochgeworfen bzw. in den Zaun gehängt, wobei diese Beteiligungshandlungen von den „……“ Fans vermutlich schon gar nicht mehr wahrzunehmen waren, diese jedenfalls angesichts der bereits erfolgten Präsentation nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung sein konnten. Aus dieser Beteiligung der Angeklagten an der von anderen geplanten, wovon zu Gunsten der Angeklagten ausgegangen werden muss, und bereits im Wesentlichen ausgeführten Aktion lassen sich schwerlich Rückschlüsse treffen, die Angeklagten hätten um die gewaltsame Entwendung „……“ Fahnen gewusst, geschweige denn, sie hätten ihrem Verhalten den Erklärungsgehalt beigemessen, sie billigten damit eine Raubstraftat. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Angeklagten oder eines Angeklagten geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass – wie festgestellt – der Angeklagte „……“ sich nach lautstarker Präsentation der Fahnen durch andere Angehörige des harten Kerns der „……“ Fans lediglich kurze Zeit an dem Schmähgesang beteiligte und dass beide Angeklagten erst im weiteren Verlauf und zwar zu einem Zeitpunkt, als die „……“ Fans bereits in den Innenbereich des Stadions eingedrungen und von der Polizei wieder zurückgedrängt worden waren, einzelne Teile von Fanfahnen hochwarfen bzw. in den Zaun steckten. Dass dieses der eigentlichen Fahnenpräsentation nachfolgende und vergleichsweise unbedeutende Verhalten der Angeklagten noch irgendeinen Einfluss auf die bereits aufgeheizte Stimmungslage im Stadion, die sich sodann aber auch wieder abgekühlte, haben konnte, ist nicht ersichtlich. Insofern käme, soweit man von einer Strafbarkeit der die Präsentation planenden und in erster Linie ausführenden „……“ Fans ausginge, eine sukzessive Mittäterschaft der Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB) nicht in Betracht, weil nicht festzustellen war, dass das Handeln der Angeklagten auf den weiteren Ablauf und insbesondere in Bezug auf eine Störung des öffentlichen Friedens (noch) irgendeinen Einfluss haben konnte. Abgesehen von alldem bezweifelt die Kammer selbst für den Fall, dass man dem Verhalten des „……“ Fanblocks bei der Fahnenpräsentation dahingehenden Erklärungsgehalt beimessen würde, die Raubstraftat vom 4.4.2015 werde damit gutgeheißen, die Eignung einer darin liegenden Billigung zur Störung des öffentlichen Friedens. Soweit man in der durch das Verhalten der „……“ Fans provozierten aufgeheizten Stimmung bei den „……“ Fans und in der Folge in dem daraufhin versuchten so genannten Platzsturm eine Störung des öffentlichen Friedens sähe, so beruhte diese Störung nämlich nicht auf einer gegebenenfalls konkludent erklärten Billigung der Raubstraftat, sondern auf dem Umstand der Präsentation der „……“ Fahnen, in deren Besitz die „……“ Fans auf Kosten der „……“ waren, und darauf, dass diese Präsentation dazu geeignet und bestimmt war, die „……“ Fans zu demütigen und zu provozieren. Wie oben bereits erwähnt war es für die Demütigung und der Provokation und für die Gefährdung der Sicherheitslage nicht von Bedeutung, auf welche Weise die „……“ Fans in den Besitz der „……“ Fanfahnen gelangt waren, entscheidend und ausreichend hierfür waren schlicht der Fahnenverlust bei den „……“n und der Besitzerwerb und die Präsentation durch die „……“. Die vor ca. eineinhalb Jahren begangene Raubstraftat wäre demgemäß durch das Verhalten des „……“ Fanblocks gegebenenfalls nicht in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, (konkludent) gebilligt worden.