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Urteil

7 O 2456/06

LG Kassel 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2007:0511.7O2456.06.0A
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Leitsätze
Die Überlassung eines Gegenstands im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit beider Parteien (hier: Radlader zur Kiesverladung durch den Kunden) stellt sich auch bei langjährig bestehender Geschäftsbeziehung als ein den Rahmen bloß gesellschaftlicher Kontakte und Freundlichkeiten überschreitendes Rechtsverhältnis dar mit der Folge, dass sie als zumindest leiheähnliches Verhältnis zu bezeichnen ist, so dass § 4 Nr. 6 a der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen eingreift.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 61.190,87 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überlassung eines Gegenstands im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit beider Parteien (hier: Radlader zur Kiesverladung durch den Kunden) stellt sich auch bei langjährig bestehender Geschäftsbeziehung als ein den Rahmen bloß gesellschaftlicher Kontakte und Freundlichkeiten überschreitendes Rechtsverhältnis dar mit der Folge, dass sie als zumindest leiheähnliches Verhältnis zu bezeichnen ist, so dass § 4 Nr. 6 a der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen eingreift. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 61.190,87 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz für den am 11.5.2006 verursachten Schaden an dem Radlader der „…“ zu gewähren, da insoweit die Ausschlussklausel des § 4 Nr. 6 a der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen greift. Nach dieser Vorschrift bezieht sich der Versicherungsschutz (vorbehaltlich hier nicht vorhandener anderweitiger Bestimmungen im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen) nicht auf Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Erforderlich ist hierbei ein Besitzrecht oder eine Besitzpflicht des Versicherungsnehmers, so dass der bloße unmittelbare Besitz nicht ausreicht, erst recht nicht die bloße Gestattung der Benutzung einer Sache ohne Besitzübertragung; auch eine bloß gefälligkeitshalber und ohne Rechtsbindungswillen erfolgte Gebrauchsüberlassung genügt nicht (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004, Rn 39f. zu § 4 AHB). Vorliegend ist ein zumindest leiheähnliches Verhältnis zwischen der „…“ und dem Kläger anzunehmen, denn der Kläger erhielt für die Dauer des jeweiligen Ladevorganges zumindest unmittelbaren Mitbesitz an dem Radlader. Dadurch erlangte er die unmittelbare Herrschaft an dem Fahrzeug; er konnte tatsächlich jedermann und auch rechtlich jedermann mit Ausnahme des Eigentümers von der Sachherrschaft ausschließen. Diese tatsächliche Sachherrschaft war auch keine bloß flüchtige bzw. schnell vorübergehende im Sinne einer nur ganz kurzfristigen Mitbenutzung, denn sie sollte absprachegemäß bis zum jeweiligen Abschluss des Ladevorganges andauern. Dass die „…“ gleichwohl jederzeit den Radlader hätte zurückfordern können, wenn „…“ diesen unvorhergesehenerweise selbst benötigt hätte, steht der Annahme unmittelbaren Besitzes nicht entgegen, da diese Befugnis auch jedem Verleiher ohne weiteres zukommt (§§ 604 Abs. 3, 605 Nr.1 BGB), ohne dass dieser Umstand etwas daran ändert, dass der Entleiher unmittelbarer Besitzer ist. Nach den tatsächlichen Umständen des Falls muss auch davon ausgegangen werden, dass den Kläger kraft stillschweigender Übereinkunft mit der „…“ Sorgfalts- und Obhutspflichten bezüglich des Radladers trafen. Von solchen stillschweigend vereinbarten Obhutspflichten ist bei der Überlassung höherwertiger Gegenstände zum Gebrauch - wie vorliegend - regelmäßig auszugehen. Auch wenn insoweit keine Gespräche zwischen der Geschädigten und dem Kläger geführt wurden, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger erwartet oder die „…“ darin eingewilligt hätte, dass der Kläger den Radlader so gleichgültig wie irgendein Dritter behandeln dürfte. Für beide war vielmehr selbstverständlich, dass der Kläger in Abwesenheit des Eigentümers den Wagen beaufsichtigen, d. h. vor dem eventuellen Zugriff Dritter schützen, pfleglich behandeln und vor Schäden bewahren sollte, gerade weil er ihn im übrigen unentgeltlich überlassen bekam (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1983, 946). Die Überlassung des Radladers erfolgte auch mit Rechtsbindungswillen. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien können die Gefälligkeit über den Bereich rein tatsächlicher Vorgänge hinausheben und sind daher für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens und der Natur des etwa in Betracht kommenden Rechtsgeschäftes heranzuziehen. Gefälligkeiten des täglichen Lebens werden sich regelmäßig außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereiches halten. Das gleiche gilt für Gefälligkeiten, die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzeln. Der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen. Hat der Leistende selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der dem Begünstigten gewährten Hilfe, so wird dies in der Regel für seinen Rechtsbindungswillen sprechen. Die Haftung gründet sich in derartigen Fällen - ähnlich wie bei Vertragsverhandlungen - regelmäßig auf die Verletzung einer durch Anknüpfung rechtsgeschäftlicher Beziehungen entstandenen Sorgfaltspflicht oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses (BHGZ 21, 102). Im hier streitgegenständlichen Fall handelte es sich um einen Vorgang im Rechtsverkehr zwischen zwei beteiligten Unternehmen, nämlich der Geschädigten „„ und dem Kläger und damit um eine Angelegenheit, die die wirtschaftliche, geschäftliche Betätigung beider Teile betraf. Die Überlassung des Radladers stellt sich demnach als ein den Rahmen bloß gesellschaftlicher Kontakte und Freundlichkeiten überschreitendes Rechtsverhältnis dar mit der Folge, dass sie als zumindest leiheähnliches Verhältnis zu bezeichnen ist, so dass § 4 Nr. 6 a der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen eingreift und die Klage abzuweisen war. II. 1. Kosten: § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO 2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO 3. Streitwert: § 3 ZPO. Die Parteien streiten um die Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kläger betreibt ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen, für das er bei der Fa. „…“ unter anderem Kies aus der von dieser betriebenen Kiesgrube in „…“ bezieht. Aufgrund der zwischen dem Kläger und dem Gesellschafter und Geschäftsführer der „…“, „…“ langjährig bestehenden Geschäftsbeziehung bestand zwischen beiden die Abrede, dass der Kläger im Einzelfall den in der Kiesgrube befindlichen Radlader der „…“ selbst bedienen durfte, um sein Fahrzeug zu beladen, wobei die Abrechnung auf Vertrauensbasis nach dem Ergebnis der vom Kläger ebenfalls selbst gewogenen Menge erfolgte, damit nicht bei jedem Kiesbezug durch den Kläger eine vorherigen Verabredung und die persönliche Anwesenheit des Herrn „…“ erforderlich waren. Am 11.5.2006 verunfallte der Kläger während eines Kiesbezuges in der Kiesgrube der „…“ in „…“ mit dem Radlader, indem er infolge eines Fahrfehlers mit diesem in einen in der Kiesgrube befindlichen Baggersee stürzte, wo dieser auf den 12 Meter tiefgelegenen Boden des Sees absank. Dabei wurde die Steuerelektronik des Radladers beschädigt. Die „…“ fordert vom Kläger in diesem Zusammenhang Schadensersatz in Höhe von 61.190,87 €. Die Beklagte hatte die begehrte Deckung vorgerichtlich unter Hinweis auf die Ausschlussklausel des § 4 Nr. 6 a der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) abgelehnt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Versicherungsschutz nicht im Hinblick auf § 4 Nr. 6 a der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ausgeschlossen sei, weil ihm die Mitbenutzung des Radladers lediglich aus reiner Gefälligkeit gestattet gewesen sei, ohne dass damit eine ein Recht oder eine Pflicht zum Besitz begründende Besitzüberlassung verbunden gewesen wäre, so dass die Beklagte aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherung verpflichtet sei, ihm für die von der Geschädigten „…“ aus dem Schadensereignis von 11.5.2006 geltend gemachten Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Versicherungsschutz im Rahmen der AHB vom 1.10.1987 zu gewähren für Schadensersatzansprüche, die von der Geschädigten „…“ aus dem Schadensereignis von 11.5.2006 wegen des Unfalls mit dem Radlader der Geschädigten geltend gemacht werden. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Deckungsanspruch habe, weil er den beschädigten Radlader aufgrund eines Leihverhältnisses in Besitz gehabt habe, denn ihm sei während der Zeiträume, in denen er den Radlader benutzte, jeweils unmittelbarer Mitbesitz eingeräumt gewesen, der aufgrund stillschweigender Übereinkunft auch mit Sorgfalts- und Obhutspflichten verbunden gewesen sei. Die Besitzüberlassung sei auch mit Rechtsbindungswillen erfolgt. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.