OffeneUrteileSuche
Urteil

7 O 652/12

LG Kassel 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2016:0212.7O652.12.00
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gem. § 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 VVG gegen die Beklagte nicht zu. Es ist nämlich zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Rechtsgutverletzung mit Einwilligung des Klägers erfolgte und der Verkehrsunfall manipuliert, mithin nur vorgetäuscht war. Den Beweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu führen. Es genügt hierfür der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Hier spricht der Beweis des erstens Anscheins für einen gestellten Verkehrsunfall. Dieser Anscheinsbeweis ist bei einer Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, geführt (BGH, Urteil vom 06. März 1978 - VI ZR 269/76 -, juris). Dabei ist unerheblich, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils für sich als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung sämtlicher Beweise, bei denen aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung im vermeintlichen Umkreis geschlossen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es zu einem Nachweis einer Kollisionsabsprache keiner lückenlosen Gewissheit im Sinn einer mathematischen Beweisführung bedarf. Vielmehr reicht es aus, Indizien festzustellen, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen. Aufgrund des Sachvortrags der Parteien sowie der durchgeführten Beweisaufnahme liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen gestellten Unfall vor, dass das erkennende Gericht bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist. Zu diesen Indizien gehört in erster Linie der Umstand, dass der Unfallverlauf schon aus sich heraus ungewöhnlich erscheint. Zwar ist noch davon auszugehen, dass eine Kollision des von Zeugen "......" gesteuerten "......" mit dem stehenden Fahrzeug des Klägers tatsächlich stattgefunden hat. Der Sachverständigen "......" hat hierzu im Gutachten vom 27.04.2015 ausgeführt, eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen sei prinzipiell zu bejahen. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen sei festzustellen, dass eine geometrische Kompatibilität im Wesentlichen zu bestätigen sei (Seite 29 des Gutachtens). Es können aber schon nicht zweifelsfrei sämtliche am Klägerfahrzeug festgestellten Schäden, wie im Gutachten der "......" vom 20.02.2012 beschrieben, auf das fragliche Unfallgeschehen zurückgeführt werden. In diesem Zusammenhang weist der Sachverständige nachvollziehbar darauf hin, dass das Klägerfahrzeug unter anderem Beschädigungen an der rechten Seite aufweist, die sicher nicht direkt einem Anstoß des Beklagtenfahrzeugs gegen die linke Seite des Klägerfahrzeugs zugeordnet werden können (Seite 30 des Gutachtens). Das Unfallgeschehen erscheint überdies nicht plausibel. Zum einen ist schon nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge "......" die "......" befahren hat. Während dieser unter dem 20.02.2012 in der Kasko-Schadenanzeige (Bl. 66 ff. d. A.) noch angegeben hatte, Anlass der Fahrt sei gewesen, dass er einen Freund habe besuchen wollen (ohne allerdings den vermeintlichen Zielort seiner Fahrt konkret zu benennen), hat er anlässlich seiner Zeugenvernehmung im Termin vom 30.08.2013 bekundet, er habe seinen Bruder "......" am Rathaus abholen wollen. Von diesem Widerspruch abgesehen, hätte der Zeuge "......" aber nicht durch die "......" fahren müssen, um zum Rathaus zu gelangen. Da er, wie er bekundet, von der "......" in Richtung Rathaus gefahren sein will, hätte es nahe gelegen, auf der "......" geradeaus weiter zu befahren, da dies der direkte Weg zum Rathaus gewesen wäre. Ein nachvollziehbarer Anlass, den Umweg über die "......" zu nehmen, ist nicht erkennbar. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wie es überhaupt zur Kollision der Fahrzeuge hat kommen können. Die "......" selbst führt geradeaus, sodass ein Grund für ein Abkommen des von Zeugen "......" gesteuerten Fahrzeugs nach rechts nicht ersichtlich ist. Soweit der Zeuge "......" den Unfallhergang damit erklärt, dass er auf schneebedeckter Fahrbahn Gas gegeben habe, weshalb das Heck seines Fahrzeugs ausgebrochen sei, ist schon die Notwendigkeit des Beschleunigungsvorgangs nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass, wie der Zeuge "......" bekundet, die "......" zum fraglichen Zeitpunkt schneebedeckt war. Mit einem Ausbrechen des Hecks war daher zu rechnen, was auch dem Zeugen "......" klar gewesen sein dürfte. Das plötzliche und grundlose Beschleunigen des Fahrzeugs auf schneebedeckter Fahrbahn ist damit ein weiteres Indiz dafür, dass der Zeuge "......" bewusst und gewollt darauf eingewirkt hat, dass das von ihm gesteuerte Fahrzeug aus der Spur kommt und dadurch gegen den stehenden "......" prallt. Für das Vorliegen eines gestellten Verkehrsunfalls spricht desweiteren, dass sich das fragliche Unfallgeschehen gegen Mitternacht abgespielt hat, zu einer Urzeit also, die erwarten ließ, dass keine Zeugen vorhanden sind, zumal es sich bei der "......" um eine Nebenstraße handelt. Auch die Art der Kollision, nämlich Streifen des am Fahrbahnrand geparkten PKW "......" , spricht für einen gestellten Unfall. Denn für die Unfallmanipulation wird häufig eine solche Anstoßvariante gewählt, bei der einerseits nicht die Gefahr einer Verletzung besteht, andererseits aber ein beträchtlicher Sachschaden entsteht. Hinzu kommt, dass der Ablauf einerseits gut beherrschbar war und andererseits kein spezielles Timing erforderte. Außerdem ergibt sich aus diesem Unfallhergang eine scheinbar eindeutige Haftungsverteilung. Schließlich ist davon auszugehen, dass sich der Kläger und der Zeuge "......" kennen. Dies ist den Aussagen des Zeugen "......" zu entnehmen, der bekundet, ihm sei bekannt, dass der Kläger sportlich aktiv ist und es "durchaus denkbar" ist, dass sie sich auf dem Sportplatz "hallo" gesagt hätten, ohne indes freundschaftlich verbunden gewesen zu sein. Es findet sich nach alledem eine solch bemerkenswerte Vielzahl von Indizien, die für sich betrachtet unkritisch erscheinen mögen, jedoch in ihrer Gesamtschau aufgrund der auffälligen Häufung für eine Unfallmanipulation sprechen, so dass das Gericht vom Vorliegen eines gestellten Unfalls überzeugt ist. Mangels Bestehens der Hauptforderung stehen dem Kläger die geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls nicht zu. Die Klage war folglich mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger war Halter des PKW "......" mit dem amtlichen Kennzeichen "......" . Er nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Bei ihr war der PKW "......" , amtliches Kennzeichen "......" , pflichtversichert. Halter des Fahrzeugs war der Zeuge "......" . Der Kläger trägt vor, er habe sein Fahrzeug am Abend des 13.02.2012 in der "......" in "......" ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellt. Gegen 00.15 Uhr sei der Zeuge "......" mit dem von ihm gesteuerten "......" gegen den am Straßenrand stehenden "......" gefahren. Die Polizei, die von "......" gerufen worden sei, habe ihn, den Kläger, von dem Unfall in Kenntnis gesetzt. Da die Sachlage eindeutig gewesen sei, sei der Schadensfall von der Polizei nicht aufgenommen worden. Den Zeugen "......" habe er zuvor nicht gekannt. Der Kläger ließ durch die "......" ein Schadensgutachten erstellten. Diese legte unter dem 20.02.2012 das durch ihren Mitarbeiter "......" erstellte Gutachten (Bl. 5-18 d. A.) vor, auf das inhaltlich Bezug genommen wird. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm zum Ersatz des unfallursächlichen Schadens verpflichtet, den er unter Bezugnahme auf das vorzitierte Gutachten zunächst wie folgt beziffert hat: Wiederbeschaffungswert: 8.571,43 € abzüglich Restwert: 4.033,61 € Kostenpauschale: 25,00 € Sachverst.-Honorar: 778,65 € Insgesamt: 5.341,47 € Nachdem der Kläger das Fahrzeug dann zu einem Preis von 5.000,00 Euro veräußert hatte, hat er den Schaden wie folgt beziffert: Wiederbeschaffungswert: 8.571,43 € abzüglich Restwert: 5.000,00 € Kostenpauschale: 25,00 € Sachverst.-Honorar: 778,65 € Nutzungsausfall: 782,10 € Insgesamt: 5.157,18 € Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung trägt er vor, er habe in der Zeit vom 14.02.2012 bis 28.02.2012 ein Fahrzeug gemietet. Dafür sei ihm ein Betrag in Höhe von 1.095,01 Euro in Rechnung gestellt worden. Pro Tag habe er demnach etwa 78,21 Euro gezahlt, so dass auf den Zeitraum der Wiederbeschaffungsdauer, die gemäß Gutachten 10 Werktage betrage, insgesamt 782,10 Euro entfielen.Der Kläger behauptet, vorhandene Vorschäden am Fahrzeug seien ordnungsgemäß behoben worden. Der Kläger verlangt überdies Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 546,69 €.Im Termin vom 30.08.2013 hat der Kläger die Klage wegen eines Teilbetrages in Höhe von 184,29 Euro zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger 5.157,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 782,10 Euro ab dem 12.03.2013, im Übrigen ab Rechtshängigkeit sowie weitere 546,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (03.05.2012) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, bei dem Schadensereignis habe es sich nicht um ein unfreiwilliges Geschehen gehandelt; der Unfall sei vielmehr zwischen dem Kläger und dem Zeugen "......" abgesprochen gewesen. Folgende Indizien wiesen darauf hin: Der Unfallhergang sei nicht plausibel. Der Zeuge "......" schildere den Hergang in der Schadensanzeige wie folgt: " Er sei in die "......" eingefahren; es habe geschneit; der Wagen sei hinten ausgebrochen; er habe nichts mehr tun können; er sei gegen das parkende Auto gefahren. " Dies sei so nicht nachvollziehbar, da der "......" mit dem elektronischen Stabilitätssystem ESP ausgestattet gewesen sei und die "......" schnurrgerade verlaufe. Es sei daher unwahrscheinlich, dass der "......" ohne besondere Vorkommnisse ausgebrochen sei, zumal das Fahrzeug auch mit guten Winterreifen ausgerüstet gewesen sei. Darüber hinaus sei auch nicht nachvollziehbar, warum das Fahrzeug des Klägers an der vermeintlichen Unfallstelle abgestellt worden sei. Der "......" sei bereits am 7.4.2008 und am 28.4.2011 in Unfallschäden verwickelt gewesen, die zu Schäden an der linken Fahrzeugseite geführt hätten. - Die Beklagte bestreitet, dass diese Vorschäden ordnungsgemäß repariert worden seien. Bezüglich des "......" bestehe eine Vollkaskoversicherung. Über diese wolle der Zeuge "......" seine Schäden abrechnen. Die Schäden seien in billiger Weise repariert worden. Auch der "......" weise zahlreiche Vorschäden auf, namentlich an der rechten Fahrzeugseite. Über Umfang und Qualität einer Reparatur dieser Vorschäden sei nichts bekannt. Vermutlich sei das Fahrzeug in Eigenregie repariert worden. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass Kläger und Zeuge "......" sich bereits vor dem fraglichen Unfallgeschehen kannten. Beide würden im "......" beruflich tätig sein. Ferner sei der Kläger Trainer der Fußballmannschaft "......" . Zu den Mitgliedern dieser Fußballmannschaft gehöre auch "......" , der unter der Anschrift des Zeugen "......" wohnhaft sei. Vermutlich handele es sich bei diesen beiden um Brüder. Der Kläger habe ein Fax-Schreiben von der Firma "......" in der "......" Straße "......" in "......" an sie, die Klägerin versandt. Von dem Zeugen "......" habe sie ein Fax-Schreiben erhalten, dass von der Firma "......" , "......" Straße "......" , versendet worden sei. Beide Betriebe lägen fußläufig lediglich 30 Meter auseinander. Die Schäden an der rechten Fahrzeugseite des PKW "......" seien nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Schadens wendet die Beklagte ein, der Restwert des Fahrzeugs sei mit dem Bruttobetrag in Höhe von 4.800,00 Euro in Ansatz zu bringen. Das Gericht hat Beweis erhoben, zunächst durch uneidliche Vernehmung der Zeugen "......" und POK "......" . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 30.08.2013 (Bl. 100 bis 108 d. A.) und 28.03.2014 (Bl. 185 bis 189 d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat überdies Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen "......" vom 27.04.2015 verwiesen. Wegen der weitergehenden Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen.