Beschluss
8 Qs 30/12
LG Kassel 8. Bußgeldkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2012:0726.8QS30.12.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfallsbeteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 23.04.2012 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Kassel zu neuer Entscheidung zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Verfallsbeteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 23.04.2012 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Kassel zu neuer Entscheidung zurückverwiesen. Die zulässige sofortige Beschwerde der Verfallsbeteiligten führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung. Das Schreiben der Verfallsbeteiligten vom 25.04.2012, eingegangen bei Gericht innerhalb der maßgeblichen Wochenfrist am 27.04.2012, mit dem sie erklärt, weiterhin Einspruch zu erheben, ist als sofortige Beschwerde gegen den am 25.04.2012 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 23.04.2012 zu werten. Da das Amtsgericht außerhalb einer Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist gemäß §§ 46 Abs. 1, 87 Abs. 3 und 6 OWiG, 438 Abs. 2, 441 Abs. 2, 311 StPO die sofortige Beschwerde und nicht die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht StraFo 2011, S. 57 f., Göhler, 16. A., § 87 OWiG, Rn. 29, 58). Die Vorgehensweise des Amtsgerichts, im Beschlusswege zu entscheiden, ist vorliegend jedoch fehlerhaft gewesen, denn es hätte aufgrund eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil entschieden werden müssen. Dieser gravierende Verfahrensmangel muss zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung führen. Die Staatsanwaltschaft Kassel hat in der Übersendungsverfügung vom 29.11.2011 (Bl. 37 d.A.) beantragt, Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Mit Sachstandsanfrage vom 10.04.2012 hat die Staatsanwaltschaft nochmals bei dem Amtsgericht angefragt, wann mit einem Hauptverhandlungstermin gerechnet werden kann. Diesen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte das Amtsgericht nicht übergehen dürfen. § 441 Abs. 3 StPO, der nach der bereits oben zitierten Verweisungskette Anwendung findet, bestimmt nämlich, dass entgegen § 441 Abs. 2 StPO über einen zulässigen Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden ist, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter dies beantragt. Im Falle eines Antrags der Staatsanwaltschaft ist die mündliche Verhandlung mithin obligatorisch (vgl. Schmidt in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. A., § 441, Rn. 6). Dass die Staatsanwaltschaft in der Übersendungsverfügung erklärt hat, auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung und auf Terminsladung zu verzichten, ändert an der Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass die Verfallsbeteiligte nach entsprechendem richterlichen Hinweis nicht selbst Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Gegebenenfalls hätte das Amtsgericht vor einer Beschlussentscheidung bei der Staatsanwaltschaft anfragen müssen, ob an dem Antrag auf mündliche Verhandlung festgehalten wird. Der eindeutig formulierte Antrag der Staatsanwaltschaft, Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen, ist auch unter Berücksichtigung ihres Verwerfungsantrags bezüglich der Beschwerde nicht der Auslegung dahingehend zugänglich, dass eine konkludente Rücknahme des Antrags angenommen werden kann. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass prozessuale Erklärungen ohnehin nur in sehr begrenztem Maße der Auslegung zugänglich sind, zumal wenn sie von der Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Zum anderen erscheint eine etwaige Rücknahme zu einem nach der Beschlussentscheidung liegenden Zeitpunkt aus Gründen der prozessualen Klarheit nicht zulässig. Da es sich bei der vorliegenden Beschwerdeentscheidung um eine Zwischenentscheidung handelt, ist ein Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entbehrlich.