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Urteil

9 Ns - 9634 Js 23170/13

LG Kassel 9. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2020:0427.9NS9634JS23170.13.00
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Tenor
Die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12.12.2017 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist der rohen Misshandlung von Tieren durch Unterlassen in sechs Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich begangen mit einer quälerischen Misshandlung von Tieren durch Unterlassen. Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 100,- € bleibt vorbehalten. Es gelten 40 (vierzig) Tagessätze der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtgeldstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung. Die Berufungsgebühr wird um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang fallen auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsrechtszug der Staatskasse zur Last. Die ausscheidbaren Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden im Umfang von 2/3 der Staatskasse auferlegt, soweit sie durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht sind. Angewendete Vorschriften: §§ 17 Nr. 2a, 2b TierSchG, 13, 49, 52, 53, 54, 59, 59c StGB. [Revision durch Beschluss des OLG vom 14.12.2020 verworfen, Tenorneufassung und Annahme aktives Tun statt Unterlassen]
Entscheidungsgründe
Die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12.12.2017 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist der rohen Misshandlung von Tieren durch Unterlassen in sechs Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich begangen mit einer quälerischen Misshandlung von Tieren durch Unterlassen. Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 100,- € bleibt vorbehalten. Es gelten 40 (vierzig) Tagessätze der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtgeldstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung. Die Berufungsgebühr wird um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang fallen auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsrechtszug der Staatskasse zur Last. Die ausscheidbaren Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden im Umfang von 2/3 der Staatskasse auferlegt, soweit sie durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht sind. Angewendete Vorschriften: §§ 17 Nr. 2a, 2b TierSchG, 13, 49, 52, 53, 54, 59, 59c StGB. [Revision durch Beschluss des OLG vom 14.12.2020 verworfen, Tenorneufassung und Annahme aktives Tun statt Unterlassen] I. Das Amtsgericht Kassel hat den Angeklagten mit Urteil vom 12.12.2017 wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen in sechs Fällen - § 17 Nr. 2a TierSchG, in den Fällen 1, 3 und 6 tateinheitlich mit § 17 Nr. 2 TierSchG - zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70,- Euro verurteilt, den Angeklagten wegen des Tatvorwurfs vom 04.04.2011 freigesprochen und das Verfahren im Hinblick auf weitere angeklagte Verstöße mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen dieses in seiner Gegenwart verkündete Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel, einen Freispruch von den Vorwürfen aus der Anklage vom 16.01.2017 zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits mit am 18.12.2017 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ausweislich der Verfügung vom 27.03.2018 mit Schriftsatz begründet sowie wirksam auf das Strafmaß beschränkt. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten hat in der Sache ebenso teilweise Erfolg, wie die zulässige Berufung der Staatsanwaltschaft. II. Der 39-jährige Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er ist gelernter Groß-und Außenhandelskaufmann mit Spezialisierung im Bereich Vieh und Fleisch. Nach diversen Tätigkeiten im Bereich des Viehhandels, nicht bei einem Schlachtbetrieb, wurde er Anfang 2011 zum Geschäftsführer der „……“ -GmbH der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG bestellt. Nach einer Eigenkündigung zum 31.12.2013 war der Angeklagte bis einschließlich 31.08.2014 arbeitslos bzw. arbeitssuchend. Das Finden einer Neuanstellung gestaltete sich aufgrund seiner Spezialisierung und des damals anhängigen Ermittlungsverfahrens nicht ganz unproblematisch. Seit dem 01.09.2014 arbeitet der Angeklagte als geschäftsführender Vorstand der Landwirtschaftlichen Vieh- und Fleischvermarktung „……“ eG. Sein jährliches Bruttojahreseinkommen beträgt 72.500,- Euro, sein monatliches Nettoeinkommen 3.000,- Euro; Schulden hat der Angeklagte nicht. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. III. In der Verwaltungsratssitzung der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG vom 30.11.2010 wurde der Angeklagte zum weiteren Geschäftsführer der „……“ GmbH bestellt und als solcher am 18.01.2011 im Handelsregister eingetragen. Gleichzeitig wurde in der angeführten Verwaltungsratssitzung bestimmt, dass der bisherige Geschäftsführer „……“ ab 01.01.2011 Geschäftsführer ohne Bezüge bleibt. In einer Gesellschafterversammlung der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG vom 26.06.2011 wurde Herr „……“ gebeten, weiterhin als ehrenamtlicher Geschäftsführer zu fungieren, worin dieser einwilligte. Die „……“ GmbH war bis zur Insolvenz der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG im Jahre 2018 deren Komplementärin. Der Angeklagte war ab seiner Geschäftsführerbestellung verantwortlich hinsichtlich der Abläufe am Schlachthof. Der ehrenamtlicher Geschäftsführer „……“ arbeitete den Angeklagten zwar zunächst bis Frühjahr 2011 ein, danach fungierte dieser allein noch als Kranken- bzw. Urlaubsvertretung des Angeklagten, so unter anderem am 02.03.2012. Bereits bei seinem Eintritt in das Unternehmen und geraume Zeit davor existierten beim Schlachthof „……“ – trotz Anschaffung einer neuen Betäubungsanlage der „……“ GmbH Anfang Mai 2009 für 8.925,- € brutto - gravierende Mängel im Bereich der Elektrobetäubung der Schweine vor deren Tötung. Diese Missstände waren allseits bekannt und von den örtlich zuständigen Behörden über einen längeren Zeitraum toleriert worden, ohne dass einschneidende Maßnahmen ergriffen wurden. Der maßgebende Veterinär der Stadt „……“, „……“ , war jedenfalls seit dem Jahre 2011 für den Schlachthof zuständig, wobei die Stadt „……“ – neben anderen - gleichzeitig Kommanditistin der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG gewesen ist. Die Betäubung der auf dem Schlachthof getöteten Schweine mittels elektrischer Betäubung erfolgte in der Falle der Fa. „……“ . Die zu schlachtenden Schweine drangen über den Treibgang in die Fixationsfalle ein. Nach dem Eintrieb wurde die Falle enger gestellt und die Schweine angehoben. Die Betäubung erfolgte sodann mittels einer Elektrobetäubungsanlage vom Typ FBT der „……“ GmbH, einer sog. halbautomatischen Betäubungsanlage, in Kombination mit pneumatisch betriebenen Elektroden für die Kopf-Durchströmung (Kopfzyklus) und die Kopf-Herz-Durchströmung (Kopf-Herz-Zyklus). Nach manuellem Ansatz und pneumatischem Anpressen der Kopfelektroden wurde nachfolgender Durchströmungsautomatismus ausgelöst: Automatische Auslösung der Kopfdurchströmung (Kopfzyklus), automatische Positionierung der Herzelektrode, automatische Auslösung der Herzdurchströmung (Kopf-Herz-Zyklus). Kopfzyklus und Kopf-Herz-Zyklus sind miteinander gekoppelt und liefen ohne Unterbrechung automatisch nacheinander ab, sobald die Kopfelektrode angesetzt wurde und sich die Herzelektrode automatisch durch den Tierkontakt positioniert hatte. Die Kopfelektrode (Kopfdurchströmungszyklus) wurde nach dem Anheben der Schweine manuell angesetzt, damit eine ausreichende Strommenge durch das Gehirn der Tiere fließt, um dort einen epilepsieähnlichen („epileptiformer“) Anfall auszulösen. Die pneumatisch betriebene Herzelektrode (Kopf-/Herzdurchströmungszyklus) positionierte sich nach dem Beginn der Kopfdurchströmung automatisch, um bei den Schweinen ein Kammerflimmern herbeizuführen, damit ein Widererwachen vor oder während der Entblutung mittels eines sog. Hohlstichmessers verhindert werden kann. Nach dem Ablauf des Betäubungszyklus wurden die Schweine auf den Entbluterost ausgeworfen. Das Elektrobetäubungsgerät, welches verplombt gewesen ist, arbeitete nach dem sog. Konstantstromprinzip. Die elektrischen Parameter wie Stromstärke, Stromfrequenz und Durchströmungsdauer waren bei der Anlage der „……“ GmbH in sechs Programmen vorprogrammiert, welche nicht durch Mitarbeiter des Schlachthofs, sondern allein durch kundige Mitarbeiter der „……“ GmbH veränderbar und umprogrammierbar gewesen sind. Diese vorhandenen und verschiedenen Programme standen den Mitarbeitern des Schlachthofes zur Verfügung und konnten durch Knopfdruck vor dem jeweiligen Betäubungsvorgang ausgewählt werden. Das Betäubungsgerät war bauartbedingt auf die in der Programmierung der Stromparameter festgelegten Werte mit Stromstärken von maximal bis zu 1,6 Ampere beschränkt. Leistungsfähigere Transformatoren waren verfügbar, aber das Gerät hätte zur Erzeugung höherer Ströme einer grundlegenden Überarbeitung bedurft, es war allein für Stromstärken von 1,3 bis 1,6 Ampere konstruiert und konnte nicht zur Erzeugung höherer Ströme umprogrammiert werden, weil die verwendeten elektronischen Bauteile (z.B. zur konstanten Regelung der Stromstärke) dafür nicht ausgelegt waren. Im Zeitraum jedenfalls seit Januar 2011 gab es für die Betäubung mit handgeführten Betäubungszangen in der Betäubungsbucht oder in Betäubungsfallen - wie am Schlachthof „……“- Gerätetypen der Fa. „……“ (Typ CS-1 mit 18 Programmen 50-450 Hertz; Typ FR-II 50-400 Hertz sowie der Fa. „……“ (Typenreihe B 512-514 mit variabel einstellbaren Frequenzen zwischen 50 und 1330 Hertz), die Stromstärken von 1,6 bis 1,8 Ampere oder sogar 2,0 Ampere innerhalb der ersten Sekunde erreichten und für vier Sekunden aufrechterhielten. Der Angeklagte selbst war frühzeitig in Kenntnis über die Missstände sowie über das Verhalten der Behörden. Die Missstände bestanden darin, dass bei einer erheblichen Anzahl von Schweinen nach der Durchströmung kein bzw. kein zureichender Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit hervorgerufen wurde, sondern diese Tiere noch deutliche Schmerzreaktionen zeigten. Die vor Ort eingesetzte Anlage für die Elektrobetäubung der Schweine war - trotz verschiedentlicher Anpassungen, veranlasst insbesondere durch den Angeklagten, auch durch die „……“ GmbH - nicht geeignet, um den Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit bei den Schweinen herbeizuführen. Wegen der schon zum damaligen Zeitpunkt durch Verluste geprägten Finanzlage des Schlachthofes „……“ war ein Austausch der Anlage in den Jahren 2011 und 2012 insbesondere wegen unzureichend vorhandener Eigenmittel schwerlich realisierbar. Die Unzulänglichkeit der eingesetzten Anlage resultierte zum Teil daraus, dass im Schlachthof „……“ in einem hohen Anteil besonders übergewichtige Schweine mit einem Lebendgewicht von (deutlich) mehr als 120 kg geschlachtet wurden, die später zu der regionalen Spezialität, der „Ahlen Wurscht" verarbeitet werden sollten. Jedenfalls am 17.05.2013 erfolgte ein Austausch der Betäubungsanlage zu einem Gesamtpreis in Höhe von 12.852,- € brutto. Am 20./21.03.2011 bzw. 03./04.04.2011 wurde der Angeklagte im Rahmen einer durch das Veterinäramt durch Dr. „……“ durchgeführten Kontrolle persönlich mit den erheblichen Mängeln konfrontiert und noch vor Ort an den angeführten Tagen zur umgehenden Behebung der Zustände aufgefordert. Mit Verfügung vom 01.04.2011, dem Angeklagten am 08.04.2011 übergeben, erging gegen die „……“ GmbH eine umfangreiche, 21-seitige Verfügung insbesondere zur Durchsetzung lebensmittel- bzw. fleischhygienerechtlicher Bestimmungen, aber auch im Hinblick auf die Elektrokopfbetäubung der Schlachttiere (Protokollierung des Stromstärkeverlaufs). Spätestens ab diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten deutlich bewusst, dass es in diesem Bereich erhebliche Defizite gab, die einer besonderen Beobachtung und auch Intervention bedurften. Mit Faxschreiben des Dr. „……“ für die Stadt „……“ vom 07.04.2011 wurde der Angeklagte schriftlich darauf hingewiesen, dass u. a. bei der Überprüfung der Elektrobetäubung am 03./04.04.2011 und am 06.04.2011 ein unvertretbar hoher Anteil an Fehlbetäubungen vorgelegen habe – aktive/ regelmäßige Atmung, gerichtete Augenbewegungen bis hin zu Aufschreien einzelner Tiere beim Entbluten -, zusätzlich habe sich gezeigt, dass die Programme 1 bis 3 der Betäubungsanlage so eingestellt waren, dass die Mindeststromflusszeit von 4 Sekunden unterschritten worden sei. Dem Angeklagten wurden unter Bezeichnung der jeweiligen Tiere nach Gewicht und Tierart konkrete Angaben u. a. zur Höhe des Kopfstromes sowie der Mindeststromflusszeit gemacht (u. a. schwere Schweine ca. 130 – 140 kg, Kopf 1,5 Ampere bei 4 Sekunden; überschwere Schweine ca. 150 kg, Kopf 1,6 Ampere bei 4 Sekunden; Sauen Kopf 1,8 Ampere bei 4 Sekunden). So vermochte Dr. „……“ am 03./04.04.2011 folgende Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung des Schlachthofes „……“ festzustellen: Bei zwei von 14 überprüften Schweinen gab es eine Fehlbetäubungssymptomatik mit gerichteten Augenbewegungen und regelmäßiger Atmung. Bei diesen Tieren wurde eine sofortige Nachbetäubung veranlasst. Dieses Ergebnis sowie das Erfordernis einer unverzüglichen Änderung der Betäubungsprogramme sowie Vorgaben zur Höhe des Kopfstromes und der Mindeststromflusszeit im Sinne der tierschutzrechtlichen Vorgaben jeweils entsprechend des späteren Schreibens vom 07.04.2011 wurden dem Angeklagten sogleich mitgeteilt, die Niederschrift über die Betriebsprüfung ausgehändigt, erläutert und von diesem unterschrieben. Der Angeklagte kam diesen Obliegenheiten jedoch nicht in dem zu fordernden Umfang nach und ließ es an den im Folgenden näher bezeichneten Tagen zu, dass die Betäubung der Schweine mit der völlig unzulänglichen Anlage weiter durchgeführt wurde, obschon sich bei einer erheblichen Zahl von Tieren trotz vermeintlicher Betäubung Schmerzreaktionen zeigten. Im Einzelnen wurden u. a. gerichtete Augenbewegungen, aktive Atmung, Lautäußerungen, Anheben des Kopfes und der Versuch aufzustehen, festgestellt. Im Einzelnen stellten sich die Geschehnisse an folgenden Tagen wie folgt dar: 1. Am 06.04.2011 wurde im Rahmen einer Kontrolle durch Dr. „……“ festgestellt, dass 5 von 26 überprüften Schweinen - über 19 % - nach Ende der elektrischen Durchströmung bzw. Auswurf auf den Entblutungstisch bei Bewusstsein waren; die Tiere zeigten aktive Atmung und/ oder spontane Augenbewegungen, bei zwei Schweinen musste Aufschreien während der Entblutung festgestellt werden. Die Missstände wurden dem anwesenden Angeklagten bei der Überprüfung aufgezeigt, die Niederschrift über die Betriebsprüfung ausgehändigt, erläutert und von diesem unterschrieben. 2. Bei einer Nachkontrolle am 20.04.2011, in Reaktion auf das angeführte behördliche Schreiben vom 07.04.2011, stellte Dr. „……“ in Anwesenheit des Angeklagten fest, dass 3 von 8 überprüften Schweinen - über 37% - fehlbetäubt waren; nach der Durchströmung waren bei den auf dem Entblutungstisch liegenden Tieren stummes Aufschreien, gerichtete Augenbewegungen bzw. angstvolles Umherblicken und/oder regelmäßige Atmung festzustellen. In einem Fall erfolgten heftige Abwehrreaktionen, nachdem bei dem Tier versucht worden war, trotz der unzureichenden Betäubung einen Entblutungsstich zu setzen. Diese Missstände wurden dem anwesenden Angeklagten bei der Überprüfung aufgezeigt, die Niederschrift über die Betriebsprüfung vom 20.04.2011 ausgehändigt, erläutert und von diesem unterschrieben. Mit Schreiben vom 31.04.2011 bestätigte die „……“ GmbH dem Angeklagten, dass die Stromstärke der sechs Programme fest programmiert und vom Anwenderbetrieb bzw. den Beschäftigten des Schlachthofes nicht veränderbar sei. 3. Am 18.01.2012 überprüfte Dr. „……“ gemeinsam mit Herrn „……“ , zum damaligen Zeitpunkt Tiergesundheitsaufseher bei der Stadt „……“ , den Schlachthof. Auch hier wurden schwerwiegende Mängel bei der Elektrobetäubung festgestellt. Von 34 überprüften Schweinen (überwiegend schwere Schweine ab 120 kg Lebendgewicht sowie teilweise Sauen, zum geringeren Teil normalgewichtige Mastschweine bis 120 kg Lebendgewicht) waren 15 Tiere nach Ende der elektrischen Durchströmung/ nach Auswurf auf den Entblutungstisch fehlbetäubt und bei Bewusstsein, das heißt mehr als 44 % der überprüften Schweine, so dass Nachbetäubungen erforderlich waren. Bei den Tieren waren gerichtete Augenbewegungen, regelmäßige Atmung und/ oder Lautäußerungen bzw. Aufschreien festzustellen; 11 dieser Schweine zeigten offenkundige hochgradige Schmerzreaktionen. Nachbetäubungen erfolgten überwiegend fehlerhaft (Ansatz der Elektroden an ungeeigneten Stellen, zum Beispiel Unterkiefer — Nasenrücken bzw. vordere Stirn) und mit unzureichender Effektivität. Daher zeigten 6 Schweine auch im Anschluss an die Nachbetäubung noch erhebliches Schmerzempfinden, insbesondere auf dem Entblutungstisch bzw. bei der Entblutung. Auch bei dieser Kontrolle war auffällig, dass ein hoher Anteil an überschweren Schweinen (über 120 kg Lebendgewicht) von den Fehlbetäubungen betroffen war und nach Ende der Durchströmung erhaltenes Bewusstsein zeigte. Die Mängel wurden dem anwesenden Angeklagten am Kontrolltag aufgezeigt und erläutert. Zudem wurde die „……“ GmbH mit Schreiben vom 26.01.2012 nochmals schriftlich nach § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) zum Sachverhalt angehört und eine Frist zur unverzüglichen Behebung gesetzt bzw. bis 05.03.2012. Der Angeklagte reagierte mit Schreiben vom 28.02.2012 und teilte der Stadt „……“ – Veterinäramt - im Hinblick auf das Anhörungsschreiben vom 26.01.2012 mit, das Elektrobetäubungsgerät sei gegen ein Leihgerät mit höheren Strömen ausgetauscht worden, welches erstmals am 10.02.2012 zum Einsatz gekommen sei. 4. Bei der angekündigten Begutachtung am 07.03.2012, der Schlachthof wollte u. a. die geliehene neue Betäubungsanlage der Firma „......“ (Typ „......“) vorführen, waren neben Dr. „……“und dem Angeklagten auch Herr „……“ sowie der von dem Angeklagten selbst beauftragte Dr. „……“ , Sachverständiger des Beratungs- und Schulungsinstituts für Tierschutz bei Transport und Schlachtung (- „......“ ) anwesend. Die geliehene Anlage war von den Stromparametern je nach Gewichtsklasse der Tiere so eingestellt, dass diesbezüglich mit der aus tierschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Sicherheit eine ausreichende Betäubung der Schweine gewährleistet war (beispielsweise Einstellung für die Kopfdurchströmung von Sauen: 1,8 A). Allerdings wurde die neue Anlage zusammen mit einer Kopfelektrode/ Betäubungszange eingesetzt, die im Zusammenspiel mit der bestehenden Fixationsfalle völlig ungeeignet war, so dass die Betäubungselektrode bei 27 % (15 Schweine) der untersuchten 55 Schweine nicht korrekt am Kopf der Tiere angesetzt werden konnte, was zu gehäuften Fehlbetäubungen führte; darüber hinaus war die Steuerung der Herzelektrode nicht korrekt eingestellt. Bereits in der Niederschrift über die Betriebsprüfung vom 02.03.2012 war gegenüber der Geschäftsführung beanstandet worden, dass die geliehene Anlage zusammen mit einer Betäubungszange eingesetzt wurde, die ungeeignet war und nicht korrekt am Kopf der Schweine angesetzt werden konnte, so dass teilweise jedes dritte Schwein nachbetäubt werden musste. Trotz der Beanstandung wurde die geliehene Betäubungsanlage auch bei der Begutachtung am 07.03.2012 zusammen mit der zur bestehenden Fixationsfalle nicht passenden Kopfelektrode eingesetzt, so dass die Betäubung mit der neuen Anlage aus diesem Grund abgebrochen werden musste. Gleichfalls erfolgte am 07.03.2012 eine Kontrolle im Hinblick auf eine Betäubung der Schweine mit der Bestandsanlage der „……“ GmbH. Verwendung fanden an diesem Tag die Programme 1 (Kopfstromstärke: 1,3 Ampere, Herz 500, 2 Sekunden), 3 (Kopfstromstärke: 1,4 Ampere, Herz 500, 4 Sekunden), 4 (Kopfstromstärke: 1,4 Ampere, Herz 400, 4 Sekunden) und 5 (Kopfstromstärke: 1,5 Ampere, Herz 400, 4 Sekunden), während die Programme 2 (Kopfstromstärke: 1,3 Ampere, Herz 500, 4 Sekunden) und 6 (Kopfstromstärke: 1,6 Ampere, Herz 400, 4 Sekunden) nicht verwendet wurden. Bei Verwendung des Programmes 4 zeigten 2 von 45 schweren Mastschweinen (> 120kg) mit einem Lebensgewicht von 176 bzw. 184 kg – mehr als 4 % - eine regelmäßige Atmung, eines der Tiere auch spontane Augenbewegungen. Im Programm P 5 (s.o.) wurden 5 Sauen betäubt, 2 der Sauen mit Lebendgewichten von 235 kg bzw. 242 kg – 40 % - waren nicht ausreichend betäubt und atmeten regelmäßig, eines der Tiere zeigte auch spontane Augenbewegungen. Im Programm 1 (s.o.) wurden 9 Schweine mit einem Lebendgewicht von durchschnittlich 117 kg (min. 103 kg – max. 132 kg) betäubt. Ein Schwein mit einem Lebendgewicht von ca. 109 kg konnte trotz korrektem Zangenansatz nicht ausreichend betäubt werden. Im direkten Anschluss fand sodann eine Besprechung u. a. im Beisein des Angeklagten, Dr. „……“ , Herrn „……“ sowie Dr. „……“ statt, die festgestellten dargestellten Problematiken wurden erörtert. In der Folge übersandte Dr. „……“ sein schriftliches Gutachten vom 04.04.2012 an den Angeklagten. Zusammenfassend führte Dr. „……“ darin auch aus, dass die Stromparameter der Kopfbetäubung anzupassen seien – u. a. 1,6 Ampere für Schweine mit einem Lebendgewicht ab 120 kg und 1,8 Ampere bei Schweinen ab einem Lebensgewicht ab 180 kg - und auf eine sorgfältige Zuordnung der Programme zu den Gewichtsklassen der Schweine zu achten sei. 5. Am 20.06.2012 kam es zu einer erneuten Kontrolle des Schlachthofes durch Dr. „……“ im Beisein von Herrn „……“ und dem Angeklagten hinsichtlich der Elektrobetäubung. Unter den insgesamt 142 überprüften Betäubungsvorgängen waren mindestens 16 Tiere, das heißt über 11 %, die sich nach Ende der elektrischen Durchströmung nicht bzw. nicht lange genug in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befanden und teilweise deutliche Schmerzreaktionen zeigten. 9 Schweine waren unmittelbar nach Stromflussende bzw. Auswurf auf den Entblutungstisch noch bei Bewusstsein und zeigten regelmäßige Atmung und/oder spontane Augenbewegungen, wobei 4 dieser Tiere mit weit geöffneten Augen ängstlich die Umgebung musterten. Bei 5 Tieren setzten aktive Atmung und/ oder gerichtete Augenbewegungen einige Sekunden nach Ende der Durchströmung bzw. Auswurf auf den Entblutungstisch ein. In 2 Fällen mussten sogar Lautäußerungen in Form eines Aufschreiens in Verbindung mit Anheben des Kopfes bzw. Aufkrümmen des Vorderkörpers bei den auf dem Entblutungstisch liegenden Schweinen festgestellt werden. Betäubungen erfolgten zum Teil erst mit deutlichen zeitlichen Verzögerungen, bei 3 Schweinen auch deshalb, weil zunächst das Setzen eines Entblutungsstiches versucht worden war, was zu heftigen Abwehrbewegungen/ Schmerzreaktionen der fehlbetäubten Tiere führte. Darüber hinaus wurde die manuelle Nachbetäubungszange teilweise nicht an den korrekten Stellen am Kopf der Tiere angesetzt (Gehirn nicht im Stromweg), zumal der Kopf nach Auswurf aus der Fixationsfalle auf dem Entblutungstisch nicht mehr frei zugänglich war (Tiere bzw. Kopf in Seitenlage). 3 Schweine zeigten daher auch bei der Entblutung deutliche Schmerzreaktionen. Bei 2 Schweinen wurde die nach Ende der elektrischen Durchströmung noch erhaltene Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit/ regelmäßige Atmung der Tiere vom Schlachtpersonal nicht erkannt bzw. beachtet, so dass die notwendigen Nachbetäubungen nicht eigenständig durchgeführt wurden, sondern vom anwesenden Amtstierarzt vor Durchführung des Entblutungsstiches angeordnet werden mussten. Bei 13 der fehlbetäubten Tiere handelte es sich um überschwere Schweine mit einem Lebendgewicht von über 120 kg (einschließlich Sauen), in den übrigen Fällen um normale Mastschweine (bis etwa 120 kg Lebendgewicht). In der Folge erließ die Stadt „……“ – Veterinäramt - mit Schreiben vom 21.06.2012 eine Ordnungsverfügung an die „……“ GmbH, zu Händen des Angeklagten, mit der Androhung von Zwangsgeldern, dass im Hinblick auf die Elektrobetäubung a) nach Ende der elektrischen Durchströmung die Tiere keine Anzeichen für erhaltenes Bewusstsein zeigen dürfen, insbesondere keine aktive/ regelmäßige Atmung, keine gerichteten/ spontanen Augenbewegungen, kein Anheben des Kopfes/ keine Aufstehversuche und keine Lautäußerungen und b) bei der elektrischen Betäubung der Schweine die Kopfdurchströmung künftig so erfolgen muss, dass innerhalb der ersten Sekunde mindestens eine Stromstärke von 1,3 Ampere (Mindeststromstärke) erreicht wird und diese Stromstärke mindestens 4 Sekunden lang gehalten wird (Mindeststromflusszeit). 6. Am 15.05.2013 kam es u. a. zusammen mit der Landestierschutzbeauftragten Dr. „……“ und des Dr. „……“ zu einer weiteren Kontrolle im überwiegenden Beisein des Angeklagten. Zur technischen Überprüfung der Betäubungsanlage wurde zudem von Seiten des Veterinäramtes das - „......“ , Dr. „……“ , hinzugezogen, der unter dem 08.07.2013 seinen schriftlichen Untersuchungsbericht erstattete. Unter Zusammenfassung lautet der erste Punkt seines Berichts, „Stromparameter entsprechend den Gewichtsklassen anpassen und auf sorgfältige Zuordnung zu den Gewichtsklassen achten“, wobei auf die Empfehlungen für die zu verwendenden Parameter nach Programmen entsprechend dem Ergebnis der letzten Überprüfung (07.03.2012) verwiesen wurde. Der Angeklagte hatte seinerseits bereits mit Email vom 30.03.2012 Kontakt zur Tierschutzbeauftragten des Landes „......“ , Dr. „……“ , gesucht. In dieser Email wies der Angeklagte diese u. a. darauf hin, dass der Schlachthof „……“ seit längerem Probleme mit der elektrischen Betäubung bzw. der Betäubungswirkung bei den Schlachtschweinen habe. Er wies zugleich auf bereits vorgenommene technische Änderungen hin und bat wegen bestehender menschlicher Schwierigkeiten mit dem zuständigen Veterinär der Stadt „……“ darum, dass diese sich selbst ein Bild von der aktuellen Situation mache. Dieser anvisierte Termin kam letztlich erst am 15.05.2013 zustande. Verwendung fanden an diesem Tage die Programme 3 der Betäubungsanlage (Kopfstromstärke: 1,4 Ampere, Herz 500, 4 Sekunden), 4 (Kopfstromstärke: 1,5 Ampere, Herz 400, 4 Sekunden) und 6 (Kopfstromstärke: 1,6 Ampere, Herz 100, 4 Sekunden). Mehr als 87 % der 94 Schweine hatten ein Lebendgewicht von mehr als 120 kg bzw. 23% mehr als 180 kg. Bei jedenfalls 5 von 94 dieser untersuchten Schweine (5,3%) wurden trotz korrektem Zangenansatz nach Ende der Durchströmung/ Auswurf auf den Entblutungstisch eindeutige Symptome einer mangelhaften Betäubung bzw. erhaltener Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit (Laut-/ Schmerzäußerungen, Anzeichen einer regelmäßigen Atmung und/ oder gerichtete Augenbewegungen bzw. spontaner Liedschlag) festgestellt. Auch bei der Entblutung zeigten 4 dieser Schweine noch deutliche Schmerzreaktionen (Blinzeln bzw. Augenbewegungen und/oder Lautäußerungen). Dem bei den Schlachtungen anwesenden Angeklagten wurden die bestehenden Betäubungsmängel im Anschluss an die jeweiligen Kontrollen in einer gemeinsamen Besprechung dargelegt, eine Einsicht des Angeklagten war abermals nicht zu erkennen. Dem Angeklagten wurde mitgeteilt, dass aufgrund der sich darstellenden Zustände im Zusammenhang mit der Elektrobetäubung der Schlachtschweine nunmehr die bereits mit Ordnungsverfügung vom 21.06.2012 angedrohten Zwangsgelder festgesetzt werden, was sodann geschah. Gegen die Ordnungsverfügung vom 21.06.2012 wurde sodann Widerspruch eingelegt und nachfolgend Klage erhoben, was zunächst auch gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 22.05.2013 geschah. Direkt nach der Kontrolle vom 15.05.2013 wurde die vorhandene Betäubungsanlage am 17.05.2013 durch eine neue Anlage der „……“ GmbH – mit einem Kopfstrom von jedenfalls bis zu 1,8 Ampere - ausgetauscht und schließlich zu Juli 2013 auf die erforderlichen Stromparameter eingestellt, welche seitens des Veterinäramtes entsprechend der gutachterlichen Ausführungen des - „......“ empfohlen worden waren, nachdem die neue Anlage durch die „……“ GmbH am 17.05.2013 zur Probe geliefert und die Rechnung gegenüber der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG über 12.852,- € brutto auf den 12.06.2013 datierte. Seit Juli 2013 kam es sodann auch zu keinen Beanstandungen seitens des Veterinäramtes mehr mit der Folge, dass – wie in Schlachtbetrieben, welche die Abläufe auch im maßgebenden Zeitraum seit Januar 2011 bei der Betäubung sorgfältig planten und die tägliche Umsetzung kontrollierten - die Zahl der nicht ausreichend betäubten Schweine unter 1% lagen. Im maßgebenden Zeitraum 01.01.2011 bis Ende 2013 wurden am Schlachthof „……“ in der Regel pro Stunde ca. 60 bis 70 Schweine geschlachtet, wobei an den Montagen ca. 350 Schweine, an den Mittwochen ca. 50 Schweine, an den Donnerstagen bis zu 70 Schweine und an den Freitagen ca. 150 Schweine und ca. 20 Rinder getötet wurden, dienstags sowie am Wochenende fanden keine Schlachtungen statt. Bei sämtlichen von Dr. „……“ , Herrn „……“ sowie Dr. „……“ dokumentierten Fällen haben diese allein die eindeutigsten Fälle aufgenommen, um Diskussionen mit dem Angeklagten zu vermeiden. Bis zum 08.04.2011 gab es nur Programme der eingesetzten Betäubungsmaschine für die Schweine mit einem Kopfstrom von maximal 1,4 Ampere, während es am 07.03.2012 zwar sodann ein Programm mit maximal 1,6 Ampere (Programm 6) gab, welches allerdings bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingesetzt wurde. Ausweislich einer Mitarbeiterbesprechung durch den Angeklagten vom 23.05.2012 wies dieser in Konkretisierung seiner Betriebsanweisung „Elektrobetäubung“ vom 28.02.2012 seine Mitarbeiter an, die Schweinebetäubung bis auf weiteres nur ab Programm 3 (1,4 Ampere) vorzunehmen und Sauen mit Programm 6 zu betäuben. Auch in der Folge bis einschließlich zum 15.05.2013 verfügte die Betäubungsanlage allein über ein Programm (Programm 6) mit einer Amperezahl von maximal 1,6. Mit Arbeitsanweisung vom 04.01.2013 wurden die Mitarbeiter u. a. darauf hingewiesen, dass auf die richtige Zuordnung der Betäubungsprogramme entsprechend der Tiergröße zu achten (siehe Tabelle der Betäubungsprogramme) sei. Durch die fehlerhafte Betäubung wurde bei den Tieren kein epileptiformer Anfall ausgelöst, sodass sie nicht in den Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt waren, sondern infolge des zugeführten Stromes starke Schmerzen verspürten. Der Angeklagte unterließ es an den angeführten Tagen zu Ziffern 1. bis 6. (s.o.), den Einsatz der Anlage durch geeignete Mittel (notfalls Abbruch des Schlachtbetriebs) zu verhindern. Er stellte dabei die Aufrechterhaltung des Schlachtbetriebs am Schlachthof „……“ und seine eigenen Bedürfnisse über das Wohl der zur Schlachtung bestimmten Tiere. Dabei war ihm klar, dass an jedem dieser Tage die mangelhafte Elektrobetäubung bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Schweinen zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden führte. An den Tagen zu Ziff. 1, 3 und 6 zeigten zudem einzelne Tiere noch Schmerzsymptome während des Entblutungsvorganges. An sämtlichen Tagen zu den Ziffern 1. bis 6. (s. o.) nahm der Angeklagte die sich ihm darbietenden Umstände zur Kenntnis, stellte allerdings stets in Frage, dass es Probleme mit der Betäubung der Schweine gegeben habe, eine Einsicht im Hinblick auf die Leiden der Tiere war nicht erkennbar, der Angeklagte zeigte sich auch trotz der ihm dargelegten Umstände u. a. durch Dr. „……“ nicht beeindruckt. Vielmehr äußerte er, Geld für eine neue Betäubungsanlage sei nicht vorhanden. Das hiesige Strafverfahren begann mit der Anzeigeerstattung durch die Stadt „……“ im Schreiben vom 30.07.2012, übergeben durch Dr. „……“ mit Schreiben der Stadt „……“ vom 10.05.2013 und Eingang bei der Staatsanwaltschaft Kassel entsprechend der Erstverfügung vom 20.06.2013 am selben Tage, welche den Angeklagten sowie Herrn „……“ als Beschuldigten erfasste. Mit weiterer Verfügung vom 26.06.2013 wurde der Vorgang an das Polizeipräsidium mit dem Ersuchen übersandt, den Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren. Der Angeklagte wurde sodann mit Schreiben des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 15.08.2013 unter Hinweis auf den ihm eröffneten Tatvorwurf (Zeitraum 06.04.2011 – 20.06.2012) vorgeladen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.08.2013 sowie 27.08.2013 meldete sich seine vormalige Verteidigerin zur Akte. Auf das nochmalige Akteneinsichtsgesuch vom 20.09.2013 erhielt diese mit Verfügung vom 22.10.2013 Akteneinsicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2013, bei der Staatsanwaltschaft am 01.11.2013 eingegangen, wurden die Verfahrensakten zurückgereicht. Sodann lautet der Vermerk der nächsten Verfügung vom 15.04.2014, „Dr. „……“ will noch weitere Unterlagen beifügen“. Die nächste Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2014 lautet: „Vorlage, Zur Frist Bl, Kassel, den“. Sodann findet sich ohne Eingangsstempel bzw. Eingangsvermerk ein weiteres Anzeigeschreiben der Stadt „……“ vom 14.07.2015, bezogen auf den Verdacht weiterer Tierschutzverstöße. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Kassel vom 24.07.2015 wurde der Verteidigerin des Angeklagten mitgeteilt, dass beachtigt sei, ein veterinärmedizinisches-physiologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. vet. „……“ einzuholen, welches unter dem 26.05.2016 vorgelegt wurde. Der Angeklagte nahm letztlich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.10.2016 Stellung. Am 16.01.2017 erhob die Staatsanwaltschaft Kassel sodann Anklage gegen den Angeklagten und Herrn „……“ . Die Akten gingen infolge der Übersendungsverfügung vom 18.01.2017 am 20.01.2017 bei dem Amtsgericht Kassel ein. Die Zustellung der Anklage an die Verteidigerin erfolgte am 02.02.2017. Mit Beschluss vom 10.02.2017 wurde das hiesige Strafverfahren (9634 Js 23133/13) mit dem weiteren gegen den Angeklagten und Herrn „……“ geführten Strafverfahren (9634 Js 23170/13) – Vorwürfe gegen das LFGB – verbunden. Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts erging am 30.06.2017. Sodann wurde erstmals Termin bestimmt mit Verfügung vom 05.07.2017 auf den 22.08.2017. Nach Antrag auf Aufhebung des Termins mit anwaltlichem Schriftsatz 16.08.2017 kam es sodann zur Neuterminierung durch Verfügung vom 18.08.2017 auf den 24.10.2017. Nachdem sodann der Verteidiger des damaligen Mitangeklagten „……“ mit Schriftsatz vom 25.08.2017 um Aufhebung bat, kam es mit Verfügung vom 18.09.2017 zur Terminierung auf den 03.11.2017, in welchem die Verfahren gegen den Mitangeklagten „……“ nach § 153 II StPO eingestellt wurden, sowie sodann zu weiteren Folgeterminen am 17.11.2017, 22.11.2017, 04.12.2017, 06.12.2017 und vom 12.12.2017. Am 13.04.2018 gingen die Akten bei dem Landgericht Kassel ein. Spätestens am 23.04.2018 lagen die Akten dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts vor, nachdem der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 12.12.2017 eingelegt hatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2018 regte der Verteidiger an, den Ausgang des Verfahrens bei dem Amtsgericht zum Aktenzeichen – 271 Ds – 9634 Js 28810/16 – abzuwarten. Auf die gerichtliche Verfügung vom 14.05.2018 stimmte die Staatsanwaltschaft diesem Ansinnen zu. Auf die gerichtliche Sachstandsanfrage vom 25.09.2018 teilte das Amtsgericht Kassel mit, Hauptverhandlungstermin sei noch nicht bestimmt. Sodann unterbreitete der Vorsitzende Terminsvorschläge mit Verfügung vom 30.10.2018, welche er im Hinblick auf einen anstehenden Wechsel im Vorsitz der Kammer mit Verfügung vom 04.12.2018 zurücknahm. Ausweislich der gerichtlichen Verfügung vom 11.02.2019 wurde Kenntnis erlangt, dass das weitere Verfahren im Hinblick auf das hiesige Verfahren nach § 154 II StPO eingestellt worden sei, dem Verfahren sei Fortgang zu geben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2019 nahm der Angeklagte Stellung. Sodann befand sich die Akte aufgrund der Aktenanforderung des Amtsgerichts vom 22.03.2019 bis zum 28.06.2019 bei dem Amtsgericht zwecks Beurteilung. Die Termine zur Berufungshauptverhandlung – Beginn am 21.01.2020 - beraumte der Vorsitzende des Berufungsgerichts sodann mit der Ladungsverfügung vom 04.09.2019 an. IV. 1. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie der von ihm ausdrücklich bestätigten Angaben seines Verteidigers in den schriftlichen Einlassungen vom 30.01.2020 sowie vom 09.04.2020. Dass Eintragungen zur Person des Angeklagten derzeit nicht vorhanden sind, ergibt sich aus der Erörterung des Bundeszentralregisterauszuges vom 22.10.2019, der von dem Angeklagten als richtig anerkannt worden ist. 2. Die Feststellungen zu den Taten beruhen in erster Linie auf den Angaben der Zeugen Dr. „……“ , „……“ , Dr. „……“und Dr. „……“ , die sich im Wesentlichen wie unter Ziff. III. festgestellt, eingelassen haben sowie den ergänzenden Angaben der weiteren vernommenen Zeugen und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie aus den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. Soweit die Kammer insbesondere die Angaben der angeführten Zeugen Dr. „……“ , „……“ , Dr. „……“und Dr. „……“ kritisch gewürdigt hat, deren Angaben im Verhältnis zu anderen Zeugenangaben widersprüchlich sind oder von der Einlassung des Angeklagten abweichen oder aus sonstigen Gründen eine besondere Erörterung erforderlich war, ist dies im Folgenden im Einzelnen ausgeführt (siehe unten Ziff. 4). 3. Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen rechtlichen Vorwürfe durch im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene schriftliche Erklärungen seines Verteidigers vom 30.01.2020 und vom 09.04.2020, deren Angaben er bestätigt hat, sowie durch eigene weitergehende Angaben teilweise zurückgewiesen, wobei er nicht in Abrede gestellt hat, dass ihm die Probleme mit der Elektrobetäubung der Schweine natürlich aufgrund der vielen Kontrollen nicht verborgen geblieben sind, er hat jedoch seine Verantwortlichkeit dafür verneint. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich zunächst infolge der von ihm autorisierten Erklärung vom 30.01.2020 wie folgt eingelassen: „Ich bin gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann für Vieh und Fleisch. Nach der Lehre war ich bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, allerdings jeweils im Bereich des Viehhandels, nicht bei einem Schlachtbetrieb. Bei einem solchen habe ich mich erstmals im Jahr 2010 beworben, und zwar bei der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich mit dem Vorgang des Schlachtens nichts zu tun gehabt, mithin auch keinerlei Kenntnisse bezüglich der Elektrobetäubung von Schweinen. Nach erfolgreicher Bewerbung wurde ich erst Anfang 2011 zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt und als solcher am 18.01.2011 in das Handelsregister eingetragen. Der Herr „……“ , bis zu diesem Zeitpunkt alleiniger Geschäftsführer und bis zur Insolvenzeröffnung nach meinen Kenntnissen Gesellschafter der Komplementärin, blieb, entgegen seinen Aussagen in der Berufungshauptverhandlung, auch nach meiner Bestellung Geschäftsführer ohne Bezüge bzw. „ehrenamtlicher Geschäftsführer", was jeweils seiner ausdrücklichen Zustimmung unterlag. Es trifft also nicht zu, dass lediglich „vergessen" worden war, ihn als (weiteren) Geschäftsführer abzuberufen und dies beim Handelsregister anzumelden. Insoweit kann ich die Protokolle der Gesellschafterversammlung bzw. der Verwaltungsratssitzung vorlegen. Daneben habe ich Unterlagen zusammengestellt, aus denen eindeutig hervorgeht, dass Herr „……“ im gesamten hier relevanten Zeitraum noch ständig vor Ort war und dabei auch die Schlachtungen überwacht und mit den Amtstierärzten kommuniziert hat. Herr „……“ hat mich in der Anfangszeit eingearbeitet. Gemäß meinen Aufgaben als Geschäftsführer hatte ich dabei natürlich ein gewichtiges Augenmerk auf die geschäftliche Situation zu lenken, die defizitär war. Hier Verbesserungen zu erreichen, wurde mir naturgemäß von Seiten der Gesellschafter besonders nahe gelegt. Mir blieben natürlich auch die übrigen Missstände nicht verborgen. Da gab es zunächst schlimme Zustände im Bereich der Hygiene. Die gesamten veterinäramtlichen Beanstandungen und Verfügungen in meiner Anfangszeit drehten sich zunächst nur um diesen Bereich, was sich anhand der Kontrollberichte belegen lässt. Auch hier wurden mir strafrechtliche Schritte angedroht, es lägen Verstöße nach dem LFGB vor. Unter dem 01.04.2011 erhielt ich hierzu eine veterinäramtliche Verfügung mit 105 (!) Punkten, die zu erledigen seien. Auch dieses Schriftstück kann ich vorlegen. Demgemäß richtete ich mein Augenmerk, abgesehen vom Alltagsgeschäft und den mannigfaltigen Aufgaben, die mit der Geschäftsführertätigkeit verbunden sind, hauptsächlich hierauf. Mir gelang es auch recht zügig, insoweit Verbesserungen zu erreichen und schließlich die zu Recht gerügten Mängel abzustellen. Hier erhielt ich dann sogar von Herrn Dr. „……“ gelegentlich Lob. Die Zustände waren hier auch deshalb schwierig, weil das Gebäude und die Anlagen sehr alt waren und in der Vergangenheit offenbar nicht regelmäßig gepflegt wurden. Dabei waren viele Arbeitsabläufe in der Schlachterei so eingeschliffen, dass Änderungen nur schwer zu bewerkstelligen waren. Ich betone: Ich bin in einen Betrieb eingetreten, der seit Jahrzehnten in bestimmter Weise arbeitete, wobei das Personal, oftmals langjährig Beschäftigte, Änderungen durchaus nicht aufgeschlossen gegenüber stand. Dabei hat m.E. auch die bisherige Beweisaufnahme ergeben, dass Mängel über lange Jahre seitens der Aufsichtsbehörde geduldet wurden. Was die Elektrobetäubung von Schlachtschweinen angeht - es wurde ja auch anderes Viehgeschlachtet, hier gab es keine Schwierigkeiten -, sind mir die Probleme natürlich auch aufgrund der vielen Kontrollen nicht verborgen geblieben. Dabei ist es mir wichtig, hier und heute klar zu machen, dass ich dieser Problematik nie gleichgültig oder kaltherzig gegenüberstand. Im Gegenteil: Auch, wenn ich auf einem Schlachthof tätig war, lag mir doch das Wohlergehen der Tiere, wenngleich diese dort zu töten waren, am Herzen. Mir ist bewusst - und das haben die suggestiv kraftvollen Videos, die wir in Augenschein genommen haben, gezeigt, dass auf dem Schlachthof „……“ immer wieder Tiere ganz erheblich gelitten haben, weil sie nicht vollständig betäubt waren. Ich bedauere diese Leid zutiefst. Ich möchte mich daher heute auch noch persönlich äußern und Fragen beantworten, um den Eindruck, den offenbar die Staatsanwaltschaft ausweislich ihrer Berufungsbegründung von mir dahingehend gewonnen hat, ich sei kaltherzig und uneinsichtig, zu korrigieren. Insbesondere hat es mich sehr getroffen, dass ich in einer Vielzahl von Fällen aus Rohheit gehandelt haben soll. Ich habe bis heute nicht verstanden, welches Handeln oder Unterlassen mir denn genau vorgeworfen wird. Tatsächlich war es so, dass ich mich von Beginn meiner Tätigkeit im Schlachthof „……“ an bis zu deren Ende bemüht habe, Verbesserungen auch im Bereich des Tierschutzes, insbesondere in Betreff der Elektrobetäubung der Schweine, zu erreichen. Dabei musste ich mich zunächst hinsichtlich dieser Problematik kundig machen, da ich, wie dargestellt, insoweit nicht ausgebildet war. Von den technischen Implikationen hatte ich keine Ahnung. Zu Beginn meiner Geschäftsführertätigkeit hatte mir der Herr „……“ insoweit nur mitgeteilt, da habe es „früher mal" Probleme gegeben. Er habe jedoch in 2009 die neue Betäubungsanlage der Firma „„……“" angeschafft, da gebe es jetzt keine Beanstandungen mehr. Auch in seiner Zeugeneinvernahme am 21.01.2020 wollte Herr „……“ ja nichts von solcherlei Problemen wissen. Nach meiner Erinnerung - das Ganze ist ja jetzt schon sehr lange her - wurde ich erstmals auf Fehlbetäubungen anlässlich der Kontrolle vom 04.04.2011 aufmerksam gemacht. Soweit mir strafbares Handeln bzw. Unterlassen am 06.04.2011 vorgeworfen wird, war es mir schlicht unmöglich, binnen zwei Tagen Abhilfe zu schaffen. Ich konnte an der Betäubungsanlage selbst keine Einstellungen oder Programmänderungen vornehmen. Herr „……“ hat mir persönlich anlässlich verschiedener Konsultationen und Überprüfungen sogar ausdrücklich versichert, die Anlage sei völlig in Ordnung. Die Verbesserungen und Verbesserungsversuche im Bereich der Elektrobetäubung waren danach mühselig, zahlreich und kosten- und zeitintensiv. Das Ganze verlief, da sich viele Empfehlungen auch als nicht zielführend erwiesen haben - teilweise nach der Methode "trial and error". Zu den einzelnen Maßnahmen werde ich persönlich nähere Erläuterungen geben. Dabei möchte ich auch betonen, dass der Eindruck, der von den Zuständen nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme - auch in Ansehung der in Augenschein genommenen Videos - vermittelt wurde, nicht die täglichen Abläufe widerspiegelt. Denn tatsächlich lief immer dann, wenn Herr Dr. „……“ vor Ort war, mehr schief als sonst. Das Auftreten des Herrn Dr. „……“ und sein Umgang mit den Mitarbeitern und auch mit mir war m.E. inakzeptabel und führte zu erheblichen Verunsicherungen und Störungen der Abläufe. So haben mir die anderen Amtstierärzte, wenn sie im hier relevanten Zeitraum ohne Herrn Dr. „……“ vor Ort waren, oftmals reibungslose Abläufe ohne nennenswerte Fehlbetäubungen attestiert. Auch hierzu verfüge ich noch über Unterlagen. Leider wurden mir solche Atteste im Laufe der Zeit nicht mehr ausgestellt. Das habe Herr Dr. „……“ untersagt. Im Gegenteil: Man sei sogar angewiesen, in jedem Falle Mängelberichte zu erstellen. In meinen Möglichkeiten war ich insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Situation, zu der ich noch näher ausführen werde, begrenzt. Insbesondere die von mir schon früh vorgeschlagene Anschaffung einer ganz neuen Betäubungsanlage wurde mir ausdrücklich vom Verwaltungsrat nicht genehmigt. Ohne eine solche Genehmigung war ich aber aufgrund der Bestimmungen in meinem Geschäftsführervertrag rechtlich gehindert, eine solche Anschaffung zu machen. Zusammengefasst ist es mir nach meiner Auffassung jedenfalls gelungen, trotz der beschriebenen Probleme und Widrigkeiten innerhalb von zwei Jahren Missstände endgültig abzustellen, die nach dem, was ich in diesem Verfahren gehört habe, zumindest seit 1996 bestanden und behördlicherseits über einen längeren Zeitraum mehr oder weniger geduldet wurden. Ich habe dann Ende 2013 - wegen der vielen Schwierigkeiten und Anforderungen am Ende meiner Kräfte - die Tätigkeit im Schlachthof „……“ aufgegeben (Eigenkündigung). Bei einem Gesamtjahresgehalt von weniger als 40.000,00 € konnte von einer Vierzigstundenwoche nicht im Ansatz geredet werden. Vielfach war ich auch nachts zusätzlich im Einsatz. 70 Arbeitsstunden in der Woche waren keine Seltenheit. Nach Beendigung meiner Tätigkeit in „……“ war ich längere Zeit arbeitslos. Es war wegen des schwebenden Verfahrens sehr schwierig, in eine neue Beschäftigung zu finden.“ Der Angeklagte hat sich sodann in der Hauptverhandlung darüberhinausgehend wie folgt eingelassen: Herr „……“ sei noch ehrenamtlicher Geschäftsführer gewesen, solange er – der Angeklagte – noch am Schlachthof gearbeitet habe. Einen genauen Aufgabenkreis habe es für Herrn „……“ nicht gegeben, er habe seine Urlaubsvertretung gemacht. Wenn er, der Angeklagte, keinen Urlaub gehabt habe, sei er grundsätzlich vor Ort im Schlachthof gewesen, Herr „……“ sei weniger vor Ort gewesen, immer mal wieder. Er, der Angeklagte, selbst sei bei allen sechs Vorgängen (06.04.2011, 20.04.2011, 18.01.2012, 07.03.2012, 20.06.2012, 15.05.2013), welche noch Gegenstand des Verfahrens seien, vor Ort gewesen, ebenfalls auch am 04.04.2011. Hinsichtlich der Anlage der „……“ GmbH sei es immer schwierig gewesen, die vorprogrammierten Einstellungen zu verändern, insbesondere eine Stromstärke von sogleich 1,6 Ampere zu erhalten, da die Maschine immer habe eingeschickt werden müssen. Das Gerät aus dem Jahre 2009 sei nicht so leistungsfähig gewesen, wie dasjenige im Jahre 2013. Herr „……“ habe auch gesagt, eine so hohe geforderte Amperezahl könne die Anlage nicht dauerhaft leisten. Am 04.04.2011 habe niemand gewusst, wie die Anlage zu bedienen gewesen sei, es sie auch niemand von der Firma „……“ vor Ort gewesen. Er habe in den Jahren 2011 bis 2013 zahlreiche Veränderungen und Verbesserungsversuche im Zusammenhang mit der Elektrobetäubung der Schweine – so. z. B. Maßnahmen zur Reduzierung des Lärmpegels an Zutrieb und Betäubungsfalle, Dimmung der Lichtquellen, Veränderungen im Bereich der Betäubungsfalle, Erwerb eines verlängerten Dorns als Sonderanfertigung für die Betäubungszange - unternommen und auch im möglichen Rahmen entsprechende Investitionen und Veränderungen veranlasst. So habe es auch am 11.05.2011 einen Termin mit Mitarbeitern der Firma „……“ gegeben, dabei sei es um die Falle und den Zutrieb gegangen, aber nicht um den Trafo der „……“ GmbH. Bis zum 08.04.2011 bzw. 08.02.2012 habe es insgesamt sechs Programmeinstellungen bei der Betäubungsanlage gegeben, davon vier Programme mit 1,3 Ampere und zwei Programme mit 1,4 Ampere. Ab dem 08.02.2012 habe es von ihm, dem Angeklagten, den Wunsch an die Firma „……“ gegeben, je ein Programm mit 1,5 Ampere und 1,6 Ampere einzuprogrammieren. Jedenfalls ab dem 21.03.2012 habe es sodann ein Programm mit 1,3 Ampere, zwei Programme mit je 1,4 Ampere, zwei Programme mit je 1,5 Ampere und ein Programm mit 1,6 Ampere gegeben. In der Mitarbeiterbesprechung vom 23.05.2012 habe er z. B. seine Mitarbeiter angewiesen, Sauen mit dem Programm 6 zu betäuben. Er sei in ein für ihn neues Arbeitsumfeld gekommen und habe sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen. Die Missstände seien ihm nicht verborgen geblieben, ihm sei jedoch auch signalisiert worden, dass diese behördlicherseits toleriert würden. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er sich bemüht, in allen Bereichen Verbesserungen herbeizuführen, was zum Teil nicht einfach gewesen sei, da das Personal Veränderungen gegenüber nicht aufgeschlossen gewesen sei und im Übrigen die finanziellen Mittel knapp gewesen seien. Zudem habe es zu Beginn seiner Tätigkeit auch eklatante Hygieneverstöße im Schlachthof gegeben. Tatsächlich habe ihm Dr. „……“ auch Dinge gezeigt, welche er selbst nicht gesehen habe, obwohl er selbst sehr pingelig sei. Die Kontrolle, welche der Ordnungsverfügung vom 01.04.2011 vorausgegangen sei, habe mehrere Stunden gedauert. Es habe sich um eine 21-seitige Verfügung gehandelt, das sei keine Normalität gewesen. Er habe gar nicht gewusst, wo er habe anfangen sollen. Etwa 14 Tage später seien sodann seitens des Dr. „……“ die Probleme mit der Elektrobetäubung losgegangen. Auch hinsichtlich der Hygieneprobleme habe er einen externen Berater hinzugezogen. Im Hinblick auf den Termin mit Frau Dr. „……“ am 15.05.2013 sei es so gewesen, dass ihm u. a. Dr. „……“ , Herr „……“ und Dr. „……“ gegenübergesessen hätten. Soweit letztere hier geäußert habe, sie sei sehr verwundert gewesen, dass er, der Angeklagte, so teilnahmslos am 15.05.2013 gewesen sei und keine Reaktion auf die Vorwürfe gezeigt hätte, so habe es sich nicht um eine sachliche Diskussion gehandelt. Er habe nichts mehr gesagt, es habe einfach vorbeigehen sollen; sie habe ihn angebrüllt, er habe nach unten geschaut. Frau Dr. „……“ habe einen völlig falschen Eindruck von ihm erhalten. Er habe sich auch mit anderen Elektrobetäubungsgeräten am Markt, die mehr als 1,6 Ampere hätten schaffen können, so der Firma „……“ und der Firma „……“ , auseinandergesetzt bzw. beschäftigt. Seines Wissens sei das Gerät der Firma „……“ das beste Gerät gewesen. Zutreffend sei, dass zeitnah nach dem 15.05.2013, als die neue Anlage der „……“ GmbH angeschafft worden sei, es in der Folge mit etwaigen Fehlbetäubungen keine Probleme mehr gegeben habe. Es sei dann plötzlich Geld für ein neues Gerät vorhanden gewesen, die Firma „……“ habe ein neues Betäubungsgerät entwickelt gehabt, welches auf den Markt gekommen sei. Es habe zuvor eine entsprechende Ausschusssitzung gegeben, eine andere Möglichkeit als eine Neuanschaffung sei nicht mehr geblieben. Er habe schon vor der Sitzung Gespräche mit dem Verwaltungsrat geführt, dass eine besondere Dringlichkeit vorgelegen habe. Die Kosten für die neue Maschine hätten ca. 12.000,00 € betragen, sein Limit als Geschäftsführer für eigenständige Entscheidungen habe bei 5.000,00 € gemäß seinem Anstellungsvertrag gelegen. Er habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine neue Betäubungsanlage anschaffen wollen. Entsprechende Gespräche habe es in den Gremien mehr am Rande gegeben, diese seien in den Sitzungen nicht protokolliert worden. Im Zeitraum 01.01.2011 bis zum Ende seiner Tätigkeit seien am Schlachthof „……“ in der Regel pro Stunde ca. 60 bis 70 Schweine geschlachtet, wobei an den Montagen ca. 350 Schweine, an den Mittwochen ca. 50 Schweine, an den Donnerstagen bis zu 70 Schweine und an den Freitagen ca. 150 Schweine und ca. 20 Rinder getötet worden seien, dienstags sowie am Wochenende hätten keine Schlachtungen stattgefunden. Ergänzend hat sich der Angeklagte infolge der von ihm autorisierten Erklärung vom 09.04.2020 wie folgt eingelassen: „Im Hinblick auf die zweite zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Dr. „……“ - Hauptverhandlung vom 02.03.2020 — möchte ich zunächst dem dort erweckten Eindruck entgegentreten, die Probleme mit der Elektrobetäubung hätten erst mit der Aufnahme meiner Tätigkeit als Geschäftsführer dort begonnen. Dies ist nach meiner Auffassung schon durch die übrige Beweisaufnahme vor der Kammer widerlegt. Im Übrigen gibt Herr Dr. „……“ schon in seiner Strafanzeige vom 30.07.2012 Vorfälle aus 2009 wieder. Ich meine nach wie vor, dass ich durch meine kontinuierlichen Bemühungen nach und nach eine Verbesserung der Zustände erreicht habe, die vor dem Beginn meiner Tätigkeit über Jahre bestanden und durch die Behörde faktisch geduldet wurden. Am 11.05.2011 besuchten mich auf meine Einladung hin zwei Mitarbeiter der Fa. „……“ . Dieses Unternehmen hatte seinerzeit Teile der Schlachtanlage, insbesondere die Betäubungsfalle, hergestellt. Nachdem ich auf Probleme im Zusammenhang mit der Elektrobetäubung aufmerksam gemacht worden war, wollte ich mit diesen Mitarbeitern, ganz erfahrene Praktiker, erörtern, inwiefern technische oder bauliche Veränderungen an der Anlage möglich und sinnvoll wären, um die Abläufe zu verbessern. Die Herren rieten mir, der ich selbst technisch unerfahren war, aufgrund ihrer Erfahrung und Anschauung in verschiedensten Schlachthöfen der Rep“……“ik, ausschließlich mit 1,3 Amp. zu betäuben, unabhängig vom Gewicht der Schweine. Was den Termin vom 07.03.2012 angeht, so ist zunächst festzuhalten, dass hier zwar kein Techniker der Fa. „……“ vor Ort war. Meiner diesbezüglichen Bitte wurde nicht entsprochen. Sämtliche Einstellungen wurden jedoch exakt nach Vorgabe des Herrn Dr. „……“ durch den Techniker, der insoweit direkte Telefonate führte, vorgenommen. Wenn ich gefragt werde, warum ich nicht zur Meldung weiterer Probleme bei der Elektrobetäubung von Schweinen angeordnet habe, dass diese durchgängig, zumindest aber die schwereren, mit 1,6 Ampere betäubt werden, so weise ich zunächst noch einmal darauf hin, dass zu Beginn meiner Tätigkeit ein solches Programm überhaupt nicht zur Verfügung stand, später ein solches nur mit einer untauglich hohen Frequenz. Vor allem aber: Herr „……“ hatte mir ausdrücklich mitgeteilt, die Anlage könne eine solche Leistung nicht dauerhaft im Schlachtbetrieb erbringen. Es sei mit einer Fehlfunktion zu rechnen. Nach dieser Aussage kam ein entsprechendes Vorgehen für mich nicht in Betracht, die Betriebssicherheit und die Gesundheit meiner Mitarbeiter hätte ich ansonsten gefährdet gesehen. Der Sachverständige Dr. „……“ hat in seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten vom 26.03.2020 unter (3.) Maßnahmen zur Verbesserung der Betäubungserfolge aufgezählt. Hier kann ich nur noch einmal auf meine Darlegungen im erstinstanzlichen Verfahren zu tatsächlich geführten Maßnahmen nebst Anlagen, insbesondere auch Arbeitsanweisungen und Mitarbeiterbesprechungen, verweisen (Anmerkung der Verteidigung: Bd. V BI. 248 ff. d. A.).“ Zusammenfassen lassen sich die Einlassungen des Angeklagten dahingehend, dass ihm die Missstände im Bereich der Elektrobetäubung bekannt waren, er gleichwohl sein Möglichstes unternommen hat, um diese abzustellen und die Situation letztlich verbessert hat, wohingegen er darüberhinausgehend nichts habe tun können. 4. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Taten so beging, wie sie in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt sind. Der Angeklagte ist der jeweiligen Taten überführt, zumal auch seine eigenen Angaben, welchen im Wesentlichen gefolgt werden kann, dazu bereits nicht im Widerspruch stehen. Wenngleich das Vorbringen des Angeklagten das Ausmaß des durch ihn verwirklichten Unrechts relativiert, vermag es sein eigenes strafrechtliches Verhalten nicht zu rechtfertigen. Auch wenn der Angeklagte unbedarft und unerfahren in eine durch bereits länger andauernde und behördlich tolerierte Situation von vorhandenen tierschutzrechtlichen Missständen hinzukam, und was durch die mit ihm erörterten Aufstellungen (vgl. Protokoll vom 30.01.2020, S. 4 zu Bd. V Bl. 248 ff. und 290 ff. d. A.) als belegt anzusehen ist - zahlreiche Veränderungen und Investitionen auch im Bereich der Elektrobetäubung vornahm, zählt letztlich allein das Ergebnis. Dieses Ergebnis stellt sich hingegen als andauernder Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmung bei Zufügung erheblicher Schmerzen und Leiden bei einem nicht unbeträchtlichen Anteil der zu schlachtenden Tiere dar. Dabei legte die Kammer den Feststellungen nur solche Angaben zugrunde, die sich nicht allein aus den Angaben eines Zeugen ergaben, sondern sich vielmehr aus den Schnittmengen der Angaben weiterer Zeugen ergeben haben, oder, wenn weitere Zeugen nicht zugegen waren, wenn diese Angaben durch weitere objektive Beweisanzeichen gestützt werden konnten. Daher war zu jedem einzelnen Tatvorwurf unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und den vorhandenen anderen persönlichen und/oder sächlichen Beweismitteln zu prüfen und zu untersuchen, von welchem Geschehen auszugehen war und anhand einer Gesamtwürdigung das Tatgeschehen insgesamt zu bewerten. Dabei stützt sich die Kammer insbesondere zum unmittelbaren Tatgeschehen auf die Bekundungen der Zeugen Dr. „……“ , „……“ , Dr. „……“ und Dr. „……“ . Weitergehend stützt die Kammer sich zum unmittelbaren Tatvorgeschehen, zum Tatkerngeschehen und zum Tatnachgeschehen auf die Bekundungen der Zeugen „……“, „……“ und „……“ . Ergänzend auf die Bekundungen des Zeugen Dr. „……“ , zum Tatrandgeschehen auf die Bekundungen der Zeugen „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“ und „……“ sowie der Zeugen „……“, „……“, „……“, „……“, „……“ und Dr. „……“ , soweit deren Angaben durch weitere objektive Beweisanzeichen gestützt werden konnten. Alle Zeugen haben das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebten und wahrnahmen, so geschildert, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Die Kammer hat – unter Berücksichtigung des oben Genannten - bei all diesen Zeugen keine durchgreifenden Anhaltspunkte, am Realitätsbezug ihrer Aussagen zu zweifeln. Sie haben ihre Aussagen ruhig und sachlich gemacht, ihre Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Widersprüche und ließen keine emotional überschließenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar geworden, dass die Zeugen wider besseres Wissen irrtümlich falsch ausgesagt haben könnten. Für die jeweilige Realitätsbezogenheit insbesondere der Bekundungen der oben genannten Zeugen Dr. „……“ , „……“ , Dr. „……“ und Dr„……“ spricht, dass sie das Geschehen – soweit sie es bekunden konnten – aus nächster Nähe unmittelbar miterlebten. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen ergibt sich darüber hinaus auch noch aus den Übereinstimmungen bzgl. der Geschehen am 18.01.2012, 07.03.2012, 20.06.2012 und 15.05.2013. Denn am 18.01.2012, 07.03.2012 und am 20.06.2012 war neben dem Zeugen Dr. „……“ auch der Zeuge „……“ – am 07.03.2012 auch noch Dr. „……“ - im Rahmen der jeweiligen Betriebsüberprüfungen am Schlachthof zugegen, am 15.05.2013 neben dem Zeugen Dr. „……“ auch die Zeugen Dr. „……“ und Dr. „……“ . Ihre Schilderungen hinsichtlich des jeweiligen Tatgeschehens decken sich in wesentlichen Punkten. Die Feststellungen zur Frage, ob den getöteten Schweinen aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden und/ oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt worden ist, zu der technischen Beschaffenheit des vorhandenen Elektrobetäubungsgerätes der „……“ GmbH und anderer Hersteller sowie zu Fehlbetäubungsquoten hat das Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der ausführlichen in die Hauptverhandlung eingeführten Dokumentation des Zeugen Dr. „……“ der zuständigen Veterinärbehörde aufgrund der mündlich erstatteten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. „……“ und Dr. „……“ getroffen. Die von ihnen eingeführten Anknüpfungs- und Befundtatsachen sind jeweils glaubhaft und sachkundig fundiert dargelegt worden. Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände bedürfen folgende Teile des Tatgeschehens der besonderen Erörterung: a) Die Kammer geht davon aus, dass es bereits am 03./04.04.2011 im Rahmen einer durch den Zeugen Dr. „……“ durchgeführten Kontrolle im Bereich der Betäubung der Schlachtschweine entsprechend zu den Feststellungen gekommen ist und der Angeklagte im Anschluss an die Kontrolle durch den Zeugen Dr. „……“ von dem konkreten Ergebnis sowie dem Erfordernis einer Änderung der Betäubungsprogramme mit Angaben zur erforderlichen Höhe des Kopfstromes im Sinne der tierschutzrechtlichen Vorgaben unter Aushändigung der Niederschrift über die Betriebsprüfung informiert worden ist. Dies ergibt sich aus den Angaben des unmittelbaren Zeugen Dr. „……“ im Rahmen der von ihm für das Veterinäramt durchgeführten Kontrolle. Es haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben, an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu zweifeln. Dessen Bekundungen stehen nicht nur im Einklang mit seinem handschriftlichen Protokoll „Betäubungsüberprüfung“ sowie seiner vor Ort geführten Niederschrift über die Betriebsprüfung jeweils vom genannten Tag, wobei letztere zudem die Unterschrift des Angeklagten trägt, sondern auch mit den eigenen Angaben des Angeklagten in der von ihm autorisierten Erklärung seines Verteidigers vom 30.01.2020, S. 4, 3. Absatz. Insoweit hat der Angeklagte eingeräumt, anlässlich der Kontrolle am 04.04.2011 auf Fehlbetäubungen aufmerksam gemacht worden zu sein. b) Für die Kammer steht ferner fest, dass es auch an den Tattagen 06.04.2011, 20.04.2011, 18.01.2012, 07.03.2012, 20.06.2012 und 15.05.2013 im Rahmen der jeweils durch den Zeugen Dr. „……“ durchgeführten weiteren Kontrollen im Bereich der Betäubung der Schlachtschweine zu den entsprechenden Feststellungen gekommen ist, wobei der Angeklagte im Anschluss an die Kontrollen jeweils von dem konkreten Ergebnis am jeweiligen Kontrolltag sowie dem Erfordernis einer Änderung im Sinne der tierschutzrechtlichen Vorgaben unter Aushändigung der Niederschrift über die Betriebsprüfung informiert worden ist. Dies ergibt sich aus den Bekundungen des unmittelbaren Zeugen Dr. „……“ im Rahmen der von ihm für das Veterinäramt durchgeführten Kontrollen. Es haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben, an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu zweifeln. Dessen Bekundungen – auch zu den bei den Schweinen durch ihn festgestellten Symptomen - stehen im Einklang mit seinen jeweils vor Ort am 06.04.2011, 20.04.2011, 18.01.2012 geführten Niederschriften über die Betriebsprüfungen vom 06.04.2011 und vom 20.04.2011 bzw. seinen handschriftlichen Protokollen „Betäubungsüberprüfung(en)“ vom 20.04.2011 und 18.01.2012, welche allesamt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Zudem tragen die beiden Niederschriften über die Betriebsprüfungen vom 06.04.2011 und vom 20.04.2011 erneut die Unterschrift des Angeklagten. Im Hinblick auf die Kontrolle vom 18.01.2012 werden die Angaben des Zeugen Dr. „……“ bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen „……“ in der Hauptverhandlung am 21.01.2020, der – ebenso wie auch an den weiteren Kontrolltagen am 07.03.2012 und 20.06.2012 – als sog. Tiergesundheitsaufseher die Überprüfungen und Feststellungen des Dr. „……“ durch seine Unterschrift unter die vom Zeugen Dr. „……“ jeweils handschriftlich angefertigten Protokolle vom 18.01.2012 und 20.06.2012 bzw. in dessen Bericht vom 13.03.2012 (Besprechung Schlachthof „……“ am 07.03.2012) bestätigt hat. Bestätigung finden die Angaben der Zeugen Dr. „……“ und „……“ insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung vom 18.01.2012 dahingehend, dass der Zeuge Dr. „……“ anschließend das Schreiben vom 26.01.2012 – bezugnehmend und den Überprüfungstermin am 18.01.2012 – zu Händen des Angeklagten übersandte, welcher sodann mit eigenem Schreiben vom 28.02.2012 reagierte und mitteilte, dass das Elektrobetäubungsgerät gegen ein Leihgerät mit höheren Strömen entsprechend der Empfehlung des Dr. „……“ ausgetauscht worden sei und am 10.02.2012 erstmals zum Einsatz gekommen sei. Bezüglich der Feststellungen zur Kontrolle am 07.03.2012 beruhen diese insbesondere auf den ebenfalls glaubhaften und glaubwürdigen Bekundungen des Zeugen Dr. „……“ , der am 07.03.2012 im Auftrag des Angeklagten zur Überprüfung der elektrischen Betäubung der Schlachtschweine hinzugezogen worden war und seine Empfehlungen und Feststellungen (auch) im Hinblick auf die Bestandsanlage der „……“ GmbH und der an diesem Tage festgestellten Symptome bei den Schlachtschweinen in seinem schriftlichen Bericht vom 04.04.2012 ausführlich dargelegt hat. Die Bekundungen des Zeugen vor der Kammer stehen insoweit in Übereinstimmung und decken sich mit den Angaben des Zeugen Dr. „……“ sowie denjenigen des ebenfalls anwesenden Zeugen „……“, die insoweit gemeinsam den Bericht der Besprechung „Schlachthof „……“ am 07.03.2012“ unterzeichnet haben, welcher ebenfalls die bei dieser Kontrolle im Zusammenhang mit der Elektrobetäubung durch Nutzen der Anlage der Bestandsanlage der „……“ GmbH festgestellten Umstände abbildet. Im Hinblick auf das Tatgeschehen vom 20.06.2012 stehen die Bekundungen des Zeugen Dr. „……“ im Rahmen der Hauptverhandlung nicht nur in Übereinstimmung mit denjenigen des Zeugen „……“, sondern auch mit seinem handschriftlichen Protokoll „Betäubungsüberprüfung Schweine, 20.06.12“, welches von beiden angeführten Zeugen unterschrieben ist und Eingang in die Hauptverhandlung gefunden hat. In der Folge erging sodann die Ordnungsverfügung vom 21.06.2012, welche inhaltlich im Ergebnis das angeführte Protokoll vom 20.06.2012 beinhaltet. Das Tatgeschehen vom 15.05.2013 steht fest aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Dr. „……“, Dr. „……“ und Dr. v. „……“, die allesamt am angeführten Kontrolltag infolge eigener Wahrnehmungen die getroffenen Feststellungen betätigt haben, ohne inhaltlich voneinander abzuweichen. Zudem haben die angeführten Zeugen unabhängig voneinander das Ergebnis der Betäubungsüberprüfung in eigenen Berichten bzw. einem Aktenvermerk festgehalten, welche inhaltlich ebenfalls in Übereinstimmungen mit den Feststellungen der Kammer stehen. Dabei handelt es sich um die in die Hauptverhandlung eingeführten Berichte des Dr. „……“ vom 15.05.2013, den Aktenvermerk der Zeugin Dr. „……“ vom 21.05.2013 sowie den Untersuchungsbericht des Zeugen Dr. v. „……“ vom 08.07.2013. Auch insoweit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Zeugen wider besseres Wissen irrtümlich falsch ausgesagt haben könnten. Schließlich fügen sich darin auch die Inaugenschein genommenen beiden Videosequenzen vom 15.05.2013 ein, welche der Zeuge Dr. „……“ anlässlich des Termins, was die Zeugin Dr. „……“ ebenfalls bestätigte, am genannten Tage anfertigte. Auf den beiden Sequenzen ist jeweils ein Schwein zu sehen, bei welchem die Entblutung bereits eingeleitet wurde, wobei auf den Bildern jeweils Augenbewegungen der Tiere festzustellen sind, ferner ist bei einem der Tiere eine Lautäußerung im Sinne eines Aufschreiens vernehmbar. Das Zustandekommens der Betäubungsüberprüfung im Beisein der Zeugin Dr. „……“ sowie der Kontaktaufnahme des Angeklagten mit der Zeugin ergibt sich aus ihren eigenen Bekundungen sowie dem in die Hauptverhandlung eingeführten Emailverkehr vom 30.03.2012/07.04.2012. Soweit neben dem Zeugen Dr. „……“ an den angeführten Tagen noch die weiteren angeführten Zeugen vor Ort am Schlachthof gewesen sind, haben diese sämtlich in Übereinstimmung mit dem Zeugen Dr. „……“ bekundet, dass der Angeklagte noch im Anschluss an die jeweils erfolgte Kontrolle sogleich von dem konkreten Ergebnis sowie dem Erfordernis einer Änderung der Betäubung im Sinne der tierschutzrechtlichen Vorgaben informiert worden ist. Insbesondere an den Terminen am 07.03.2012 und 15.05.2013 ist es – u. a. wegen der Teilnahme von Dr. v. „……“ und Dr. „……“ - zu länger dauernden Unterredungen mit dem Angeklagten gekommen, was diese bestätigt haben. Im Hinblick auf den Kontrolltag am 20.06.2012 wusste sich der Zeuge Dr. „……“ überdies an die Anwesenheit des Angeklagten auch deshalb genauestens zu erinnern, weil ihm der Angeklagte im Zusammenhang mit der Kontrolle die im Termin der Kammer überreichte Anlage I zum Sitzungsprotokoll vom 21.01.2020 übergeben hatte, was auch aus dem handschriftlichen Zusatz des Zeugen „ausgehändigt von Herrn „……“ bei Kontrolle am 20.06.2012“ folgt. Gleichfalls haben die Zeugen Dr. „……“, „……“ und Dr. „……“ übereinstimmend berichtet, allein die eindeutigsten Fälle dokumentiert zu haben, um immer wiederkehrende Diskussionen mit dem Angeklagten zu vermeiden. Schließlich fügen sich die Bekundungen der Zeugen „……“ (ausführender Betäuber am Schlachthof), „……“ (Entbluter mit Hohlstichmesser), „……“ (Entbluter mit Hohlstichmesser), „……“ (Verwaltungsratsvorsitzender), „......“ (Bevollmächtigter der Stadt „……“ als Teilnehmer von Gesellschafterversammlungen und Verwaltungsratssitzungen), „……“, „……“ (Amtstierarzt) und Dr. „……“ (Amtstierärztin) in diese Geschehnisse zwanglos ein, die zwar allesamt zu den hier maßgebenden Zeitpunkten (03.04./04.04.2001, 06.04.2011, 20.04.2011, 18.01.2012, 07.03.2012, 20.06.2012 und 15.05.2013) keine konkreten Angaben machen konnten, jedoch ihrerseits aus eigener Anschauung oder vom Hörensagen – so der Zeuge „……“ –, weil sie im Tatzeitraum mit dem Schlachthof „……“ zu tun hatten, bekundeten, dass es in den Jahren 2011 – Mai 2013 zu Problemen mit der Betäubung der Schlachtschweine gekommen ist und die Tiere entsprechende Symptome aufgezeigt haben. c) Nach erfolgter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen Dr. „……“, „……“, Dr. „……“ und Dr. v. „……“, der ausführlichen Dokumentation der angeführten Zeugen mit klinischen Symptomen zu den jeweiligen Tagen sowie infolge des Sachverständigengutachtens Prof. Dr. „……“ fest, dass der Angeklagte den Tieren im Umfang der Feststellungen am 06.04.2011, 20.04.2011, 18.01.2012, 07.03.2012, 20.06.2012, 15.05.2013 sowie auch am 03./04.04.2011 erhebliche Schmerzen bzw. Leiden zugefügt hat und am 06.04.2011, 18.01.2012 als auch am 15.05.2013 darüberhinausgehend auch noch solche in länger anhaltender Form. Nach den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. „……“, Leiter des physiologischen Instituts der tierärztlichen Hochschule „……“ , der auf Grundlage der umfangreichen Dokumentation der oben angeführten Zeugen und seiner Teilnahme an mehreren Hauptverhandlungstagen sein veterinärmedizinisch-physiologisches Gutachten erstattet hat, sind die dokumentierten Bewusstseinsanzeichen bei den Schlachtschweinen Ausdruck einer unzureichenden Betäubung, mithin einer Fehlbetäubung. Soweit mehrere Schweine an den angeführten Tagen (03./04.04.2011, 06.04.2011, 20.04.2011, 18.01.2012, 07.03.2012, 20.06.2012, 15.05.2013) unmittelbar - bzw. in einigen Fällen wenige Sekunden - nach Durchströmung/Auswurf aus der Fixationsfalle Symptome wie gerichtete Blicke, spontanes Blinzeln, Aufbäumen bzw. Aufkrümmen des Vorderkörpers, Anheben des Kopfes, Aufschreien und Abwehr- bzw. Schmerzreaktionen bei Manipulationen am Tier aufgezeigt hätten, zeigten diese Merkmale, so der Sachverständige, was auch durch die wissenschaftliche Literatur belegt sei, jeweils - insbesondere aber in Kombination, auch mit regelmäßiger Atmung - eindeutig Wachheit und kognitive Fähigkeiten, somit eine unzureichende Betäubung der Tiere an. Daraus sei zu schließen, dass die mit der Elektrobetäubung angestrebte Auslösung eines epileptiformen (cerebralen) Anfalls - einschließlich dessen ausreichend langer Dauer - und damit die Ausschaltung des Bewusstseins bzw. der Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit nicht gegeben gewesen sei. Somit habe bei diesen Tieren ein erhaltenes/funktionsfähiges Sensorium vorgelegen. In Fällen derartiger Fehldurchströmungen seien die Tiere durch den elektrischen Wirkungsinsult auf Muskel- und Nervengewebe hinsichtlich der Funktionalität der Muskulatur mehr oder weniger stark eingeschränkt bzw. immobilisiert/paralysiert. Aufgrund dieser immobilisierenden Wirkung des elektrischen Insultes könnten die fehldurchströmten Tiere ihre Schmerzen und Leiden auch nur bedingt zeigen bzw. äußern. So sei zum Beispiel dann ein vollständiges Erheben/Aufstehen der nach der Stromeinwirkung auf dem Entblutungstisch liegenden Schweine nicht möglich, das Aufstehen entspreche zwar dem physiologisch vorhandenen Fluchtbedürfnis, um sich aus der unphysiologischen Körperlage auf dem Tisch zu befreien bzw. der unangenehmen/angstauslösenden Situation zu entkommen, sondern lähmungsbedingt komme es beispielsweise nur zu einem Anheben des Kopfes oder Aufkrümmen des Vorderkörpers. Da auch die Stimme aufgrund der Lähmungen sehr leise sein könne, müsse auch damit gerechnet werden, dass trotz erheblicher Schmerzwahrnehmung kein oder zumindest kein langanhaltendes bzw. gellendes Aufschreien möglich sei. Deshalb könnten fehldurchströmte Tiere, die auch nur ein einzelnes Bewusstseinssymptom ohne weitere klassische Schmerz- und Leidenssymptomatik zeigten, durchaus starke Schmerzen und Leiden empfinden. Zusammenfassend ergebe sich aus den sehr sorgfältig dokumentierten Befunden der Zeugen Dr. „……“, „……“, Dr. v. „……“ und Dr. „……“ an den betreffenden Tagen nach Durchströmung der Tiere (insbesondere: gerichtete Blicke, spontanes Blinzeln, Aufbäumen bzw. Aufkrümmen des Vorderkörpers, Anheben des Kopfes, Aufschreien und Abwehr- bzw. Schmerzreaktionen bei Manipulationen am Tier) ein kognitiver Zustand der Schweine mit Funktion übergeordneter Gehirnzentren. Aus den im Einzelnen festgestellten Symptomen (Schmerz- und Angstsymptome, unterdrücktes Bewegungs-/ Fluchtbedürfnis resultieren aus elektrophysiologischer Sicht aufgrund der gegebenen Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit erhebliche Schmerzen und Leiden: Fluchtunfähigkeit infolge starker Bewegungseinschränkung bzw. Immobilisierung/ Paralyse (Strominsult) bei gleichzeitig bestehendem Aufricht-/ Fluchtbedürfnis insbesondere infolge hilfloser/ unphysiologischer Körperlage auf dem Entblutungstisch; Verängstigung/ Angstzustände insbesondere durch die beschriebene Zwangslage bzw. das unterdrückte Fluchtbedürfnis; Abwehrverhalten bei Manipulationen wie dem Setzen bzw. versuchten Setzen des Entblutungsstichs als Schmerzreaktion bzw. Reaktion zur Abwendung der als beängstigend bzw. bedrohlich wahrgenommenen Manipulation; bewusst erlebter elektrischer Schock - Stromschmerz (bei Tieren, die unmittelbar nach Ende der Durchströmung Bewusstseinssymptome gezeigt hätten); Muskelschmerzen (tetanisch) durch strombedingte extreme Kontraktionen an den Sarkomeren. Nach grundsätzlichen Untersuchungen zur Betäubung von Schlachtschweinen sei eine Stromstärke von mindestens 1,25 Ampere bereits innerhalb der ersten Sekunde nach Durchströmungsbeginn notwendig, um bei Schweinen mit einem Lebendgewicht von ca. 90 bis 100 kg bei mindestens 98% der Tiere unverzüglich Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit infolge epileptiformer auszulösen, vorausgesetzt die Elektroden seien in Gehirnnähe platziert und die Stromfrequenz betrage nicht mehr als 50 Hz. In der Tierschutz-Schlachtverordnung sei daher eine Mindeststromstärke von 1,3 Ampere festgelegt, die innerhalb der ersten Sekunde nach Durchströmungsbeginn erreicht werden müsse und sich auf eine Bezugsfrequenz von 50 - 100 Hz beziehe. In der amtlichen Begründung zur novellierten Tierschutz-Schlachtverordnung (Bundesrat-Drucksache 672/12 vom 14.12.2012, S. 18) werde darauf hingewiesen, dass die festgelegten Mindeststromstärken nur genügten, wenn Ströme mit nicht mehr als 50 Hz verwendet würden und dass bei Verwendung höherer Stromfrequenzen höhere Stromstärken erforderlich seien, um eine ungenügende Betäubung zu verhindern, was zudem Stand der Wissenschaft sei. Ebenso bedingten höhere Lebendmassen der Schweine (größere bzw. ausgereiftere Tiere) aus elektrophysiologischer Sicht eine Amperezahlerhöhung (erhöhter Übergangswiderstand infolge Kopfgröße, Hautdicke, Fettabdeckung, reduzierter Gewebewassergehalt). Dementsprechend seien bei höheren Frequenzen (deutlich über 50 Hz) und schweren Schweinen (Lebendgewicht über Marktnorm, insbesondere über 120 kg) vergleichsweise höhere Stromstärken anzuwenden, um einen cerebralen Anfall auszulösen, was Stand der Literatur sei und auch umfangreiche Praxisüberprüfungen bestätigten. So bedürfe es bei Schweinen sowohl in den Jahren 2011 – 2013 als auch noch nach heutigem Standard mit einem Lebendgewicht ab 120 kg mit Werten von 1,6 Ampere bzw. bei über 150 kg mit 1,8 bis 2,0 Ampere deutlich höhere Stromstärken. Der Anstieg auf eine — je nach Lebendgewicht — ausreichend hohe, d.h. epilepsieauslösende Stromstärke müsse zudem unmittelbar, mindestens innerhalb der ersten Sekunde nach Durchströmungsbeginn erfolgen, da den Tieren ansonsten vermeidbare starke strombedingte Schmerzen entstünden. Zudem müsse die erforderliche Stromstärke konstant für die Dauer von vier Sekunden gehalten werden, um die Tiere vor Schmerzen/ Leiden zu bewahren. Angesichts der hohen Lebendgewichte, der bekannten Durchströmungsparameter am Schlachthof „……“ sowie der in den klinischen Befunden festgehaltenen Symptome bestünden zudem keine vernünftigen Zweifel daran, dass insbesondere diesen schwereren Tieren von mehr als 120 kg - mindestens innerhalb der ersten Sekunde - vermeidbare erhebliche Schmerzen durch den Strominsult entstanden seien. Es ergebe sich zwingend der Schluss, dass die in der ersten Sekunde nach Stromflussbeginn applizierten Strommengen nicht ausgereicht hätten, um bei 120 bis 265 kg schweren Schweinen innerhalb der genannten Zeitspanne einen epileptiformen Anfall auszulösen, mit der Konsequenz, dass der Strominsult bei erhaltenem Bewusstsein wahrgenommen worden sei. Am 06.04.2011, 18.01.2012, 20.06.2012 und 15.05.2013, so der Sachverständige Prof. „……“, seien auch länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden bei Tieren dokumentiert, in denen Schmerzsymptome auch während der Entblutung vorgelegen hätten. Bei diesen Tieren sei davon auszugehen, dass diese nachhaltig wahrnehmungsfähig gewesen und diese Schmerzen erheblich länger anhaltend gewesen seien. So trete das durch Entblutung und damit einhergehender zerebraler Hypoxie bedingte Erlöschen der spontanen Hirnaktivität beim Schwein im Vergleich zu anderen Tierarten wie Schafen relativ spät ein - unter optimalen experimentellen Bedingungen im Mittel erst 18 sec., max. 23 - 25 sec. nach Entblutungsbeginn, wobei dieses Intervall bei schlecht angesetztem Entblutungsschnitt bis auf ca. 1 min ausgedehnt sein könne. Bei Schafen seien deutlich kürzere Intervalle für einen solchen grundlegenden Gehirnausfall ermittelt worden, der entblutungsbedingte Bewusstseinsverlust trete hier innerhalb von 2 — 15 sec. nach Eröffnung der Blutgefäße ein. Die EFSA (2004) weise ausdrücklich darauf hin, dass die beim Schwein unter optimalen Laborbedingungen ermittelte maximale Zeitspanne von 23 sec. zwischen Entblutungsbeginn und Hypoxie-bedingtem Ausfall der Gehirnfunktion unter den suboptimalen Bedingungen der Praxis durchaus länger anzusetzen sei. Beispielsweise könnten Abwehrbewegungen, die schmerzbedingt ausgelöst würden, den Blutfluss verringern und dadurch den Zeitpunkt bis zum Verlust der Empfindungsfähigkeit verlängern. Würden die Abmessungen bzw. die Tiefe der Gewebezerstörung bei normal angesetztem Entblutungsschnitt sowie die hohe Sensibilität infolge der dichten Innervierung des betroffenen Gewebeareals berücksichtigt, so seien auch Zeitintervalle in den genannten Größenordnungen zweifelsfrei als länger anhaltend zu bewerten. Zu berücksichtigen sei außerdem die schmerzverstärkende Auswirkung von Abwehrbewegungen, die infolge des gesetzten Schmerzinsultes (Entblutestich) aufträten, wodurch es zum Aneinanderreiben der Wundflächen mit starker Aktivierung der Schmerzrezeptoren komme. Darüber hinaus bewirkten mechanische Einflüsse wie die Reizung der Wundflächen durch den austretenden Blutstrahl eine kontinuierliche Schmerzrezeptoren-Aktivierung. Je erheblicher die Schmerz- und Leidensintensität sei, desto kürzere Zeitdauern genügten für eine Beurteilung als länger anhaltend. Vorliegend bedürfe es der Hinzuziehung der Stromverlaufskurven zur abschließenden Beurteilung bereits nicht. Eine endgültige Bewertung könne auch aufgrund der gesicherten klinischen Symptome, welche deutlich seien, erfolgen. Die elektrischen Kurven böten lediglich weitere Erklärungen. Die Befundlage sei hier aber bereits infolge der schriftlich niedergelegten Dokumente sehr eindeutig. Es könnten bei einer fehlerhaften Betäubung nicht mehr eine volle Reaktion der Tiere beziehungsweise entsprechende Auffälligkeiten erwartet werden, weil die Reaktionsmöglichkeiten der Tiere infolge der fehlerhaften Betäubung ausgeschaltet bzw. eingeschränkt seien. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass es an den bezeichneten Tagen zu erheblichen Leiden und Schmerzen, die über allein geringfügige Beeinträchtigungen bei den Tieren infolge der unzureichenden Betäubung mit Strom und noch vorhandener Wahrnehmung weit hinausgingen, bei einer Vielzahl von Schweinen und teilweise auch zu länger anhaltenden Schmerzen gekommen ist, wie die in den Feststellungen ausgeführten Symptome zweifelsfrei belegen. Soweit die Schlachtschweine noch auf dem Entblutungstisch deutliche Schmerzsymptome gezeigt haben, dauerten die von diesen Tieren wahrgenommen Schmerzen – unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. „……“ - eine solche Zeitspanne an, die eine nur kurzfristige Störung ihres Wohlbefindens überdauerten. Die Aussagen der Zeugen sind vollumfänglich glaubhaft und in sich stimmig. Keiner der Zeugen hat übermäßige Belastungstendenzen gezeigt. Dies gilt insbesondere auch für den Zeugen Dr. „……“, dem eine besondere Abneigung gegen den Angeklagten von Seiten des Angeklagten nachgesagt wurde. Der Zeuge hat in aller Sachlichkeit und frei von jedem persönlichen Anwurf seine Ergebnisse dargestellt. Die Wahrnehmungen des Zeugen Dr. „……“ sind zudem durch die Bekundungen der Zeugen „……“, Dr. „……“ und Dr. v. „……“ bestätigt worden, die – soweit sie bei den Kontrollen ebenfalls anwesend gewesen sind - identische Beobachtungen gemacht haben. Schließlich bestätigten auch die beiden Videosequenzen die Richtigkeit dieser Angaben. Auf diesen ist in aller in Deutlichkeit zu erkennen, dass die dort aufgenommenen Tiere am 15.05.2013 noch im Zustand der bereits eingeleiteten Entblutung Bewusstseinssymptome gezeigt haben. Da aufgrund der vorstehenden Zeugenaussagen für die Kammer zudem feststeht, dass die Dokumentationen, welche umfangreich und sehr differenziert sind, da u. a. für verschiedene Tiere unterschiedliche Symptome festgehalten worden sind, jeweils zutreffend sind, erweist es sich auch als völlig unerheblich, dass der Sachverständige Prof. „……“ keine eigenen klinischen Befunde erhoben hat. Die Auswertung der ihm vorgelegten schriftlichen Dokumentation, an deren Richtigkeit keinerlei Zweifel besteht, ist insoweit ausreichend. Vor dem Hintergrund der sachverständigen Ausführungen kam es auf die Aufzeichnungen der Betäubungsvorgangsverläufe (Stromverlaufskurven), die zudem allein weitere Erklärungen ermöglichen, nicht an, weshalb die Kammer durch Beschluss vom 27.04.2020 (Anlage II zum Protokoll vom 27.04.2020) einen Beweisantrag des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen als bedeutungslos abgelehnt hat. Die Kammer hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige für die Beurteilung der maßgeblichen Umstände nicht hinreichend qualifiziert sein könnte, vielmehr ist er als Leiter des physiologischen Instituts der tierärztlichen Hochschule „……“ zur Beurteilung derartiger Sachverhalte prädestiniert. Er hat sein Gutachten klar und übersichtlich erstattet, er ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Seine Ausführungen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze und beruhen auf den in der Hauptverhandlung festgestellten Anknüpfungstatsachen. Sie waren von allen Beteiligten mühelos nachvollziehbar. Nachvollziehbare Einwendungen gegen seine Person und seine Sachkunde sind von keinem der Prozessbeteiligten vorgebracht worden. Das Gericht hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen gründlich auseinandergesetzt. Es trug nach eingehender Prüfung keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie sich zu Eigen zu machen. Dabei stehen auch die Bekundungen des Zeugen Dr. „……“ letztlich nicht im Widerspruch zu den obigen Ausführungen. Dieser bekundete, in 2013 als Veterinär von dem Angeklagten hinzugezogen worden zu sein, um die Effizienz der Betäubung am Schlachthof „……“ zu beurteilen. Im Zeitraum Januar bis Juli 2013 sei es zu neun – jeweils 90 Minuten dauernden - abgesprochenen Besuchen des Schlachthofes gekommen. Diese hätten am 28.01.2013, 20.02.2013, 25.03.2013, 22.04.2013, 14.06.2013, 19.06.2013, 21.06.2013, 24.06.2013 und 26.07.2013 stattgefunden. Ihm sei aufgefallen, dass die Schweine mobiler, beweglicher - als er es aus seinem Beruf gekannt habe - gewesen seien. Sein Erfahrungsschatz bzw. sein Gebiet habe sich nicht auf eine solche Betäubungsanlage mit Auswurf wie am Schlachthof „……“ bezogen. Ihn habe die Mimik, Gestik und die weiteren Auffälligkeiten – wie geöffnete Augen, Schlagen mit dem Kopf, Hypermobilität - bei den Tieren irritiert, was gegebenenfalls auf eine unzureichende Betäubung hingedeutet habe. Er habe weitere klinische Untersuchungen mittels des Rüsselscheibenreflexes durchgeführt, jedoch keine weiteren klinischen Parameter für eine Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit feststellen können. Es habe alles auf nicht tragbare Zustände hingedeutet, es sei auffällig und kritisch gewesen, es habe irgendetwas am Schlachthof passieren müssen. Er erinnere allerdings noch, dass die Auffälligkeiten zunehmend nachgelassen hätten, nachdem Veränderungen an der Anlage vorgenommen worden seien. Die Bekundungen des Zeugen stehen bereits nicht im Widerspruch zu den obigen Feststellungen. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Zeuge an den maßgebenden Tattagen bereits nicht im Schlachthof „……“ zugegen war und vor diesem Hintergrund auch keinerlei Bekundungen zu den Verhältnissen an diesen Tagen abgeben konnte. Zudem ist festzuhalten, dass der umfangreichere Teil seiner Beobachtungen erst nach dem Austausch des Betäubungsgerätes Mitte Mai 2013 erfolgten. Dies deckt sich überdies mit den Bekundungen des Zeugen Dr. „……“, dass die Fehlbetäubungen im Verlaufe der Zeit nicht mehr in der Häufigkeit vorgekommen seien. Schließlich hat auch der Zeuge Dr. „……“ eindeutige klinische Symptome beschrieben, welche eindeutige Indikatoren für eine unzureichende Betäubung darstellen. Auf Nachfrage des Sachverständigen Prof. „……“, ob er wisse, dass der sog. Rüsselscheibenreflex bei epileptiformen Anfällen keine große Aussagekraft habe, sondern nur bei einer Narkose, musste der Zeuge zudem einräumen, dass ihm dies nicht bekannt gewesen sei. Letztendlich hat der Zeuge Dr. „……“ aus den Folgen des Rüsselscheibenreflexes seine eigene persönliche Bewertung vorgenommen. Zudem hat die Kammer dem Zeugen die Videoaufnahmen vom 15.05.2013 vorgeführt. Der Zeuge zeigte sich erschrocken über das Gesehene und führte aus, dass er Lautäußerungen von Tieren, wie auf dem Video dokumentiert, am Schlachthof „……“ nie selbst gesehen bzw. wahrgenommen habe. Soweit der Zeuge „……“, als Hersteller der am Schlachthof „……“ verwendeten Elektrobetäubungsgeräte im Rahmen seiner Vernehmung ausführte, die Amperezahl hinsichtlich der Kopfstromstärke sei für die Betäubung der Schlachtschweine nicht entscheidend, insbesondere sei bei schweren Schweinen keine höhere Amperezahl als bei leichteren Schweinen erforderlich, 1,3 Ampere seien jeweils ausreichend, so sind diese fachbezogenen Angaben des Zeugen aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der umfangreichend und nachvollziehbaren, durch wissenschaftliche Arbeiten belegte Ausführungen des Sachverständigen Prof. „……“, entkräftet. So vermochte der Zeuge „……“ auch keinerlei wissenschaftlichen Befunde für seine Angaben zu benennen. Zudem führte der Zeuge und Sachverständige Dr. v. „……“ in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. „……“ aus, dass es bei Schweinen sowohl in den Jahren 2011 – 2013 als auch noch nach heutigem Standard mit einem Lebendgewicht ab 120 kg höherer Stromstärken als 1,3 Ampere, nämlich 1,6 Ampere bzw. bei Schweinen über 150 kg Stromstärken solcher mit 1,8 bis 2,0 Ampere bedürfe. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte erkennbar, welche die wissenschaftlich nicht belegte Angabe des Zeugen „……“ stützen könnte, zumal das im Mai 2015 angeschaffte Betäubungsgerät der „……“ GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge „……“ ist, nunmehr – auch nach den Angaben des Zeugen „……“ - eine Stromstärke von 1,8 Ampere erzielen konnte. d) Soweit der Angeklagte ein Handeln aus Rohheit verneint hat, ist er nach Auffassung der Kammer infolge der Bekundungen der Zeugen Dr. „……“, „……“, Dr. v. „……“, Dr. „……“, „……“ sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben des Dr. „……“ vom 01.04.2011, vom 07.04.2011, vom 26.01.2012, und vom 21.06.2012, den Niederschriften über die Betriebsprüfungen vom 03./04.04.2011, vom 06.04.2011, 20.04.2011, den Untersuchungsberichten des - Schwarzenbek vom 04.04.2012 sowie vom 08.07.2013 und dem Aktenvermerk der Zeugin Dr. „……“ vom 21.05.2013 dahingehend überführt, dass er den Schlachtschweinen auch aus Rohheit erhebliche Schmerzen/ Leiden zugefügt hat, und dass der Angeklagte jedenfalls seit der Kontrolle vom 03./04.04.2011 Kenntnis von den Missständen hinsichtlich der Elektrobetäubung der Schweine hatte. Der Angeklagte ist nicht nur durch die angeführten Schreiben auf die Problematik der unzureichenden Betäubung aufmerksam gemacht worden, sondern infolge der durch den Zeugen Dr. „……“ durchgeführten Kontrollen am Schlachthof, beginnend jedenfalls am 03./04.04.2011 bis zum 15.05.2013, wobei der Zeuge Dr. „……“ – teilweise in Anwesenheit der weiteren oben benannten Zeugen – dem Angeklagten die Problematik unmittelbar vor Ort deutlich vor Augen geführt hat, wobei es sich nicht nur um mündliche Gespräche jeweils im Anschluss an die jeweiligen Kontrollen gehandelt hat, sondern der Angeklagte z. B. die Niederschriften über die Betriebsprüfungen eigenhändig sogleich unterzeichnet hat, welche ihm sodann auch ausgehändigt worden sind. Im Weiteren wurde der Angeklagte infolge der angeführten Behördenschreiben des Dr. „……“ sowie des Untersuchungsberichts des - „......“ vom 04.04.2012 jeweils nochmals nachhaltig auf die Problematik hingewiesen. Trotz dieser unmissverständlichen Hinweise, bereits am 03.04./04.04.2011 wurde ausweislich der Niederschrift über die Betriebsprüfung eine Änderung des gewählten Betäubungsprogramms gefordert und der Hinweise auf eine tierschutzwidrige Betäubung durch Dr. „……“ unterließ es der Angeklagte, die Fortsetzung des schmerzverursachenden Verhaltens trotz der entgegenstehenden Appelle, einzustellen. Aus den Bekundungen des Zeugen „……“ , Bevollmächtigter der Stadt „……“ und insoweit ständiger Teilnehmer an den Gesellschafterversammlungen sowie Verwaltungsratssitzungen, wird deutlich, dass das Thema der unzureichenden Elektrobetäubung infolge der Anlage der „……“ GmbH im Rahmen der etwa jährlich stattfindenden Sitzungen seit dem Jahre 2011 – angesprochen durch den Angeklagten - stets Thema gewesen ist, wobei der Angeklagte sich dort um die Bereitstellung entsprechender Gelder bemüht habe, diese ihm allerdings nicht genehmigt worden seien. All dies lässt sich letztlich auch mit der (weiteren) eigenen Einlassung des Angeklagten in Einklang bringen, wobei der Angeklagte zudem selbst eingeräumt hat, dass ihm die Probleme mit der Elektrobetäubung nicht verborgen geblieben sind. Auch daraus wird deutlich, dass der Angeklagte nicht nur um seine Verantwortlichkeit wusste, sondern die ihm bekannten Leiden der Schlachtschweine letztlich egal gewesen sind, weil der Betrieb des defizitären Schlachthofes aufrechterhalten werden sollte. Gleichwohl kann auch in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte – nach den Bekundungen des Dr. „……“ – im Anschluss an die jeweiligen Kontrolltermine den Sachverhalt durch Entgegennahme des jeweiligen Schriftstücks zwar insoweit zur Kenntnis genommen habe, gleichwohl geäußert habe, es sei kein Geld für eine neue Betäubungsanlage vorhanden. Zudem habe der Angeklagte die Probleme mit der Elektrobetäubung in Frage gestellt, was den Zeugen Dr. „……“ stets veranlasste, nur die eindeutigsten Fälle tatsächlich zu dokumentieren. Diese Angaben des Zeugen Dr. „……“ hinsichtlich der von ihm verantworteten Kontrolltermine lassen sich zwanglos mit den Bekundungen der Zeugin Dr. „……“ in Übereinstimmung bringen, welche im Hinblick auf den Termin vom 15.05.2013 bekundet hat, der Angeklagte habe im Vorgespräch und infolge des vorhergehenden Emailverkehrs mir ihr eigentlich einen offenen Eindruck gemacht, er habe ja zuvor auch bereits mit dem - „......“ zusammengearbeitet, allerdings die Konsequenzen aus dem --Bericht vom 04.04.2012 nicht gezogen, obgleich er in seiner an sie gerichteten Email vom 30.03.2012 die vorhandenen Probleme mit der elektrischen Betäubung der Schlachtschweine ausdrücklich angesprochen habe. Im Rahmen der Abschlussbesprechung sei sie über das Verhalten des Angeklagten vollends verwundert gewesen, er habe die Situation im Hinblick auf die fehlerhafte Elektrobetäubung der Schlachtschweine nicht wahrhaben wollen, er habe keine Einsicht gezeigt. Diese Beschreibung deckt sich überdies mit dem schriftlichen Aktenvermerk der Zeugin Dr. „……“ vom 21.05.2013. e) Die Feststellungen zu den Programmen der eingesetzten Betäubungsmaschine insbesondere im Hinblick auf den verwendeten Kopfstrom beruht auf den Angaben der Zeugen Dr. „……“, Dr. „……“ und Dr. v. „……“, welche im Einklang mit den Angaben des Angeklagten stehen, und die überdies ihre Bestätigung in den in die Hauptverhandlung eingeführten Übersichten der Programmeinstellungen vom 27.05.2009, vom 08.04.2011, vom 08.04.2011 („Stand 8.2.2012“), vom 21.03.2012 sowie den Untersuchungsberichten des Dr. v. „……“ vom 04.04.2012 und vom 08.07.2013 erfahren. Infolge der glaubhaften und überzeugenden Angaben des Dr. v. „……“ steht zudem fest, dass die jeweiligen Ampere-Werte der eingesetzten Programme jedenfalls nicht höher lagen als festgestellt, da er sowohl am 07.03.2012 als auch am 15.05.2013 Messungen mit einem geeichten Gerät vorgenommen hatte. f) Für die Kammer steht ferner fest, dass die vor dem 15.05.2013 eingesetzte Elektrobetäubungsanlage ungeeignet gewesen ist und für die – auch länger andauernden – erheblichen Schmerzen und Leiden der Tiere ursächlich gewesen ist. Dies folgt für die Kammer nicht nur aus den überzeugenden Angaben der Sachverständigen Prof. „……“ (s. o.) und Dr. v. „……“ (s. o.), sondern insbesondere ergänzend aus der bewiesenen Tatsache, dass nach Anschaffung der neuen Elektrobetäubungsanlage am 17.05.2013, welche jedenfalls über ein Programm mit 1,8 Ampere verfügte, und unter Anwendung dessen, es zu keinen Beanstandungen seitens des Veterinäramtes mehr gekommen ist. Dies steht fest aufgrund der Bekundungen des Zeugen Dr. „……“ sowie der eigenen Angaben des Angeklagten und finden ihre Bestätigung zudem in Top 8 im in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über die Gesellschafterversammlung der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG vom 15.10.2013, was der Zeuge „……“ bestätigte. Denn es sind für die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, weshalb es nach dem Austausch der alten Betäubungsanlage der „……“ GmbH, die zuletzt unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. v. „……“, des Zeugen „……“ und des Angeklagten bauartbedingt nicht dauerhaft mit einem Programm mit 1,6 Ampere zu betreiben gewesen ist, gegen die neue Anlage mit einem Programm mit 1,8 Ampere unter Berücksichtigung der Empfehlungen des - „......“ zu keinen Beanstandungen des Veterinäramtes mehr gekommen ist, mithin aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht mehr hinzunehmende Fehlbetäubungen seitdem nicht mehr gegeben waren. Dies findet seine Bestätigung ferner in den Bekundungen der Zeugen „……“, „……“ und „……“, wobei die letzteren beiden im maßgebenden Zeitraum aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeiten, der Zeuge „……“ von 1989 bis 2018 als ausführender Betäuber am Schlachthof, der Zeuge „……“ als Amtstierarzt im Zeitraum von Juli 1997 bis 2018, ständig am Schlachthof vor Ort waren, mithin in der Lage gewesen sind, die Umstände am Schlachthof ebenfalls vergleichend beurteilen zu können. g) Für die Kammer steht fest, dass der Angeklagte jedenfalls im maßgebenden Tatzeitraum verantwortlicher Geschäftsführer gewesen ist, wobei er zu Beginn seiner Tätigkeit durch den „ehrenamtlichen Geschäftsführer“ ohne Bezüge, den Zeugen „……“ eingearbeitet wurde, wobei dieser ab Frühjahr 2011 allein noch die Vertretung des Angeklagten – insbesondere bei Urlaubsabwesenheit – wahrgenommen hat. Dies folgt aus den Angaben der Mitarbeiter am Schlachthof, der Zeugen „……“ und „……“ sowie auch aus den Angaben des Zeugen „……“ und des Zeugen „……“, der im Tatzeitraum als Wirtschaftsprüfer bis zur Insolvenz des Schlachthofes für die Jahresabschlüsse zuständig gewesen ist. Die vorgenannten Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass ab April 2011 insoweit der Angeklagte jeweils der alleinige maßgebende Ansprechpartner gewesen ist, was auch der Zeuge Dr. „……“ ausführte. Bestätigung erfährt dies ausweislich der in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolle über die Verwaltungsratssitzung der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG vom 30.11.2010, Top 7, über die Gesellschafterversammlung der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG vom 26.07.2011, Top 8, über dieGesellschafterversammlung der „……“ GmbH vom 08.12.2010 sowie dem in die Hauptverhandlung ebenfalls eingeführten Handelsregister-B-Auszug (HRB „……“) vom 16.03.2011. Letztlich hat dies auch der Angeklagte im Rahmen seiner eigenen Angaben bestätigt. h) Infolge der Bekundungen der Zeugen Dr. „……“, Dr. „……“, „……“, „……“, „……“ und „……“ steht für die Kammer – in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten - ebenfalls fest, dass es bereits seit Jahren – behördlicherseits geduldet – auch im Bereich der Elektrobetäubung der Schlachtschweine zu gravierenden Problemen gekommen war, ohne dass seinerseits einschneidende Maßnahmen ergriffen worden waren. i) Ferner steht für die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme infolge der Bekundungen der Zeugen Dr. „……“, der Angaben des Angeklagten sowie der sachverständigen Ausführungen des Prof. Dr. „……“ sowie des Dr. v. „……“ fest, dass der Betäubungsvorgang nebst Eintreiben der Tiere in die Falle bis zu deren Auswurf auf den Entbluterost entsprechend der Feststellungen im Grundsatz stattgefunden hat und dabei das Gerät der „……“ GmbH, welches ausweislich der in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnung vom 15.05.2009 angeschafft worden war, bis zum Erwerb einer neuen Anlage der „……“ GmbH gemäß der eingeführten Rechnung vom 12.06.2013 entsprechende Verwendung gefunden hat. In diesem Zusammenhang hat die Kammer entsprechend des Beschlusses vom 20.03.2020 (Anlage 1 zum Protokoll vom 20.03.2020) als erwiesen erachtet, dass das in 2009 angeschaffte, bis 2013 auf dem Schlachthof „……“ verwendete Elektrobetäubungsgerät der „……“ GmbH nur durch kundige Mitarbeiter des Unternehmens hinsichtlich der elektrischen Parameter wie Stromstärke pp. einstellbar war. Die entsprechende Überzeugung hat sich die Kammer auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme insbesondere infolge der Bekundungen der Zeugen „……“, „……“, „……“ und den Angaben des Angeklagten sowie des Schreibens der „……“ GmbH vom 31.04.2011 gebildet. j) Die Kammer geht infolge der Bekundungen der Zeugen „……“, „……“, „……“ und „……“ weiter davon aus, dass infolge der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der zum damaligen Zeitpunkt durch Verluste geprägten Finanzlage des Schlachthofes „……“ ein Austausch der Anlage in den Jahren 2011 und 2012 insbesondere wegen unzureichend vorhandener Eigenmittel schwerlich realisierbar gewesen ist. In den Jahren 2009 bis einschließlich 2013 erwirtschaftete der Schlachthof jeweils Verluste zwischen 5.955,- € bis zu 77.744,55 €. Dies steht im Einklang mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Protokollen über die Gesellschafterversammlung vom 26.07.2011, Top 2, Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 21.08.2012, Top 4, Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2013, Top 2 sowie aus den mit dem Zeugen „……“, dem seinerzeitigen Verwaltungsratsvorsitzenden, erörterten Beteiligungsberichten für die Jahre 2011 – 2013. Gleichwohl hat der Zeuge „……“, dem die Wirtschaftsprüfung auch in den Jahren 2011 – 2013 oblegen hatte, bekundet, dass auch noch im Juni 2013 kein Geld für einen Übergang von einer Elektrobetäubungsanlage zu einer Gasbetäubung, der Schlachthof hätte umfassend umgebaut werden müssen, vorhanden gewesen sei, gleichwohl im Rahmen der Gesellschafterversammlung der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG vom 11.06.2013, wobei auch insoweit das Protokoll in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, gemäß Top 4 der Kauf des zu diesem Zeitpunkt in der Erprobung befindlichen Elektro-Betäubungsgerätes der „……“ GmbH befürwortet worden ist, welche sodann ausweislich der Rechnung vom 12.06.2013 erworben wurde, da auch eine Schließung des Schlachthofes im Raume gestanden habe. Der Zeuge „……“, der aufgrund seiner Fachkunde als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die wirtschaftliche Lage des Schlachthofes im maßgebenden Zeitraum ohne weiteres einzuschätzen vermochte, bekundete weiter, dass Mittel nie überschüssig gewesen seien, Gelder seien immer dort eingesetzt worden, wo dringender Notstand geherrscht habe; im Falle eines dringenden Bedürfnisses hinsichtlich einer neuen Elektrobetäubungsanlage hätte man jedenfalls einen Kredit aufnehmen müssen. Letzteres lässt sich zwanglos damit in Einklang bringen, dass bereits im Februar 2012 ein Leihgerät der Firma „……“ mit höheren Strömen zum Einsatz gebracht wurde, wobei dieses Gerät ebenfalls hätte angeschafft und erworben werden müssen, soweit die Ergebnisse nicht entsprechend der festgestellten Geschehnisse vom 07.03.2012 dazu geführt hätten, dass dieses Gerät für den Schlachthof „……“ ungeeignet gewesen wäre. Im Falle eines positiven Tests hätte die Anlage der Fa. „……“ – ggf. durch Kreditaufnahme oder Erhöhung des Eigenkaptals durch die Anteilseigener – hingegen finanziert werden müssen. Im Hinblick auf die Finanzen des Schlachthofes „……“ wurde auch der Zeuge „……“ einvernommen. Zu den relevanten Punkten vermochte der Zeuge nichts zur Aufklärung beizutragen. Über die konkrete finanzielle Situation zeigte er sich gänzlich uninformiert, zu Problemen mit der Elektrobetäubung vermochte er keine konkreten Angaben zu machen. k) Die Feststellungen der Kammer zum Umfang des Schlachtaufkommens im Tatzeitraum beruhen auf den Angaben des Zeugen Dr. „……“, welche mit denjenigen des Angeklagten in Einklang stehen. l) Nach erfolgter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Angeklagte diejenigen Umstände für möglich hielt und billigend in Kauf genommen hat, welche die aus Rohheit zugefügten erheblichen Schmerzen bzw. Leiden und deren anhaltende Dauer begründeten. Auch ist bewiesen, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnen musste, dass sein Handeln dafür ursächlich gewesen ist und ihm die Umstände bekannt gewesen sind, die seine Garantenstellung und die Möglichkeit zur Erfolgsabwendung begründet haben. Im Hinblick auf die Kenntnis von den jeweiligen Umständen ist der Angeklagte jedenfalls überführt infolge der Bekundungen der Zeugen Dr. „……“, „……“, Dr. v. „……“ sowie Dr. „……“, die allesamt angaben, dass – soweit diese an den betreffenden Tagen vor Ort am Schlachthof gewesen sind – der Angeklagte in Gesprächen unmittelbar an die jeweiligen Kontrollen, bei denen er selbst anwesend gewesen sei, über die unzureichende Elektrobetäubung und die damit einhergehenden erlittenen Schmerzen bei den Schlachtschweinen informiert worden sei, eine wirkliche Einsicht gleichwohl bei ihm nicht vorhanden gewesen sei. In diesem Zusammenhang ergibt sich ferner aus den Angaben des Zeugen „……“ , auf die Ausführungen unter IV. 4. d) wird Bezug genommen, dass der Angeklagte nicht nur um die Problematik und Ursächlichkeit der Betäubungsanlage der „……“ GmbH gewusst hat. Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass der Angeklagte die Leiden der Schlachtschweine erkannt hat, allerdings die notwendigen Konsequenzen daraus nicht gezogen hat, sondern vielmehr um den Fortbestand des Schlachthofes zu sichern, weiterhin die unzureichende Betäubungsmaschine der „……“ GmbH über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren eingesetzt hat, obgleich er bereits am 03./04.04.2011 und sodann wiederholt u. a. durch den Zeugen Dr. „……“ auf die unzureichenden Betäubungsproramme hinsichtlich des Kopfstromes hingewiesen worden war, entweder durch Gespräche anlässlich der Kontrollen und ergänzend durch die zahlreichen behördlichen Schreiben. Der Angeklagte hat – trotz bestehender Möglichkeit, was ihm bewusst war - nicht interveniert, indem er eine unzureichende Durchströmung, mithin einen Einsatz der Elektrobetäubungsmaschine der „……“ GmbH verhinderte. So hätte die Möglichkeit bestanden, etwa besonders schwere Schweine mit einem Lebendgewicht von mehr als 120 kg überhaupt nicht mehr zu schlachten, den Schlachtbetrieb vollständig einzustellen und damit auch Druck auf die Gesellschafter auszuüben, ggf. weitere finanzielle Mittel zum Erwerb einer neuen Elektrobetäubungsanlage bereitzustellen, wobei eine Neuanschaffung nach dem 15.05.2013 sodann gelang, oder eigene persönliche Konsequenzen zu ziehen und das Arbeitsverhältnis aufzulösen oder (fristlos) zu kündigen. Hingegen kam es dem Angeklagten darauf an, den defizitären Betrieb am Schlachthof sicherzustellen, dessen Auslastung, so der Zeuge „……“, im maßgebenden Zeitraum bei lediglich ca. 20 % gelegen habe. Soweit der Angeklagte durch Bezugnahme auf das Protokoll der Mitarbeiterbesprechung vom 23.05.2012, der Arbeitsanweisung vom 04.01.2013 sowie der Betriebsanweisung vom 28.02.2012 seine Mitarbeiter angewiesen hat, u. a. auf eine sorgfältige Auswahl der Betäubungsprogramme zu achten, so hat der Angeklagte jedenfalls an den in den Feststellungen angeführten Tagen, soweit die Anweisungen zu diesen Zeiten überhaupt schon bestanden haben, keine ausreichenden Kontrollen durchgeführt. Abgesehen davon war die vorhandene Betäubungsanlage der „……“ GmbH auch bereits nicht geeignet (s.o. unter IV. 4. f)). Soweit der Angeklagte angab, ihm sei am 11.05.2011 durch die beiden Mitarbeiter der Fa. „……“ , den Zeugen „……“ und „……“ , ganz erfahrene Praktiker, aufgrund ihrer Erfahrung und Anschauung in verschiedensten Schlachthöfen der Republik geraten worden, er solle die Schlachtschweine – unabhängig von deren Gewicht - ausschließlich mit 1,3 Ampere betäuben, so ist dies durch die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen „……“ und „……“ widerlegt. Die vorgenannten Zeugen bekundeten beide übereinstimmend, sei seien am angeführten Tag vor Ort am Schlachthof in „……“ gewesen, es habe allein eine Bestandsaufnahme im Bereich der Mechanik für den Zutrieb sowie der Betäubungsfalle geben sollen, wobei der Zeuge „……“ für die Fördertechnik und der Zeuge „……“ für die Zubehörkomponenten zuständig gewesen sei. Einen ausdrücklichen Rat im Hinblick auf eine gewisse Kopfstromstärke sei nicht erteilt worden, zumal dies auch nicht ihre Aufgabe gewesen sei. Auf Vorhalt des in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolls der Firma „……“ vom 09.06.2011 – dort insbesondere der tabellarischen Übersicht S. 2 – blieben beide Zeugen bei ihren Angaben. Dabei deckt sich der Inhalt ihrer Bekundungen auch mit der vorgehaltenen S. 2 des angeführten Protokolls vom 09.06.2011, da es dort allein lautet, „Zu den Betäubungseinstellungen am Trafo können wir nur eine Empfehlung geben, wie es z.B. an Referenzanlagen eingestellt ist“. Dazu führte sodann noch ergänzend der Zeuge „……“ , der Zeuge „……“ hatte insoweit keinerlei Erinnerung mehr, aus, es handele sich allein um die Einstellungen entsprechend der Anleitung des Herstellers der Betäubungsanlage, ein konkreter Ratschlag sei damit nicht verbunden gewesen. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Zeugen „……“ und „……“ dem Angeklagten nicht den Rat gegeben haben, sämtliche Schlachtschweine, unabhängig von deren Gewicht, stets nur mit einem Kopfstrom von 1,3 Ampere zu betäuben. Unabhängig davon könnte dies den Angeklagten auch nicht entlasten, da ihm seitens des Zeugen Dr. „……“ von der zuständigen Veterinärbehörde bereits zuvor – spätestens im Rahmen der Unterredung nach der Kontrolle am 03./04.04.2011 sowie anschließend mit Schreiben vom 07.04.2011 - u. a. mitgeteilt worden war, dass die Kopfbetäubung bei schweren Schweine (ca. 130 – 140 kg) mit 1,5 Ampere bei 4 Sekunden, überschwere Schweine (ca. 150 kg) mit 1,6 Ampere bei 4 Sekunden und bei Sauen mit 1,8 Ampere bei 4 Sekunden zu erfolgen hatte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass der Angeklagte für sich in Anspruch nehmen möchte, aufgrund anderweitiger Informationen von diesen Vorgaben abweichen zu können und dürfen. Es entlastet den Angeklagten in diesem Zusammenhang auch nicht, wenn dieser befürchtet hat, dass es bei dem Einsatz eines höheren Kopfstromes – wie von dem Zeugen Dr. „……“ gefordert – zu mehr Schlachtschäden kommen würde. Abgesehen davon, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen Dr. „……“, der derartige Nachweise wie z. B. Fotos oder Vorlage durch tatsächlich geschlachtete Schweine mit entsprechenden Schlachtschäden erwünschte, zu keinem Zeitpunkt belegbar Schlachtschäden nachwies, was er selbst gegenüber der Kammer angegeben hat, „weil auch er von seinen Kunden keine Schlachtschäden vorgelegt bekommen hat, um es sodann mit dem Veterinäramt zu besprechen“, sondern allenfalls durch nichts belegte Schlachtschädenprotokolle überreichte, ergibt sich aus sämtlichen in die Hauptverhandlung eingeführten Protokollen zu Schlachtschäden sowie der tabellarischen Übersicht gemäß Anlage IV zum Protokoll vom 09.04.2020 nicht, dass ein erhöhter Kopfstrom Ursache derartiger Schlachtschäden gewesen ist. Gleichfalls lässt sich den insoweit in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen auch nicht entnehmen, ob die angeführten Schlachtschäden bei leichten oder schwereren Schweinen eingetreten sind. All dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen Dr. „……“, der bekundete, Schlachtschäden könnten auch durch eine zweite Betäubung (Nachbetäubung) entstehen oder auch durch Platzen von Gefäßen infolge des Anpressens der Schlachtschweine an die Seitenwände und des Anhebens in der Falle, der aufgrund seiner Qualifikation als Amtstierarzt im Veterinärbereich insoweit über ausreichende Sachkenntnisse verfügt. Diese Angaben haben zudem durch den Sachverständigen Dr. v. „……“ seine Bestätigung erfahren, was dieser zudem bereits in seinem Untersuchungsbericht vom 04.04.2012 ausgeführt hatte. Letztlich steht diese Bewertung auch im Einklang mit der in die Hauptverhandlung eingeführten Niederschrift über die Betriebsprüfung vom 10.02.2012 (Anlage 3 zum Protokoll vom 30.01.2020), ausweislich derer schwere Schweine und Sauen teilweise nachbetäubt werden mussten und vermehrt Beckenfrakturen hatten. Folglich ist ein Zusammenhang zwischen Schachtschäden und einer höheren Kopfstrombetäubung bereits nicht belegt, unabhängig davon, dass der Angeklagte gehalten war, sich aus tierschutzrechtlichen Gründen an die Anordnung des Veterinäramtes zu halten und nicht eigenmächtig davon abzuweichen. m) Die weiteren Feststellungen zum Ablauf des Strafverfahrens, zum Verfassen der Anzeigen vom 30.07.2012 und vom 14.07.2015 durch den Zeugen Dr. „……“, dem jeweiligen Eingang bei der Staatsanwaltschaft sowie zum weiteren Verfahrensablauf beruhen auf dem auszugsweisen Verlesen des Aktenverlaufs, welcher zwanglos mit den Bekundungen der Zeugen Dr. „……“ und „……“ insbesondere im Hinblick auf den Eingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft am 20.06.2013 in Einklang zu bringen ist. n) Infolge der Bekundungen des Zeugen Dr. „……“ sowie den Angaben des Angeklagten stehen die Feststellungen zum Nachtatgeschehen nach der Kontrolle vom 15.05.2013 fest, was sich bezüglich der Neuanschaffung des Betäubungsgerätes auch aus der Rechnung der „……“ GmbH vom 12.06.2013 sowie im Hinblick darauf, dass nach Einsatz und Programmierung der neuen Anlage seit Juli 2013 seitens des Veterinäramtes keine Beanstandungen mehr erfolgten, ergänzend auch aus Top 8 des in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolls über die Gesellschafterversammlung der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG vom 15.10.2013 ergibt. o) Soweit die Angaben des Angeklagten insbesondere mit den Angaben des Zeugen Dr. „……“, „……“, Dr. „……“ und Dr. v. „……“ nicht in Einklang zu bringen sind und die Verteidigung versuchte, insbesondere die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. „……“ bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu diskreditieren, so ist dies nicht gelungen. Ihre Aussagen waren sämtlich glaubhaft, sie selbst glaubwürdige Zeugen. Ihre Aussagen ließen sich in der Substanz hinsichtlich der Elektrobetäubung der Schlachtschweine an den maßgebenden Kontrolltagen, soweit die Zeugen am Schlachthof insoweit tatsächlich zugegen gewesen sind, zwanglos miteinander in Einklang bringen. Auch zu weiteren Geschehnissen, zu welchen der Zeuge Dr. „……“ ggf. ohne weitere Zeugen Angaben gemacht hat, hat dieser, obgleich ihm insbesondere von dem Angeklagten gegenüber eine besondere Abneigung nachgesagt wurde, stets in aller Sachlichkeit und frei von jedem persönlichen Anwurf seine Ergebnisse dargestellt. Die Aussage des Zeugen Dr. „……“ enthielt keine Züge von Übertreibungen oder Ausschmückungen, so dass nicht erkennbar war, dass er den Angeklagten über das von ihm tatsächlich beschriebene Maß hinaus belasten wollte. Hierzu hätte sich an einigen Stellen des Geschehens durchaus Gelegenheit geboten, wenn es dem Zeugen darauf angekommen wäre. Stattdessen hat er sich mit großer Zurückhaltung auf die nüchterne Schilderung dessen, was in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat, beschränkt. Er ist hiervon aber auch in keiner Weise abgerückt, insbesondere blieb er trotz mehrmaligen Vorhalts auch unter Berücksichtigung der von ihm selbst erstellten Aufzeichnungen (Niederschriften über Betriebsprüfungen, Betäubungsprotokolle etc.) bei seiner Aussage und hat sie ausdrücklich bestätigt. Die Kammer hat - auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung - keinen Anlass gesehen, den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen Dr. „……“ in Zweifel zu ziehen. Seine Aussage war glaubhaft, er selbst ein glaubwürdiger Zeuge. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar geworden, dass Dr. „……“ wider besseren Wissen oder irrtümlich falsch ausgesagt hat, dass er insbesondere den Angeklagten bewusst oder irrtümlich belastet haben könnte. Ein derartiges Motiv ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die Zeugen „……“, Dr. v. „……“ und Dr. „……“. Auch sie haben ihre Angaben objektiv und ohne sich Übertreibungen oder Ausschmückungen zu bedienen gemacht. Zudem stehen ihre Angaben in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen Dr. „……“. Gleichwohl haben die Zeugen in nachvollziehbarerer Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie sich an die Angelegenheit, welche bereits mehrere Jahre zurückliegt, noch gut erinnern können. Der Zeuge Dr. „……“ war in diesem Zusammenhang als Verantwortlicher für das Veterinäramt der Stadt „……“ für den Schlachthof „……“ mit der Angelegenheit betraut, er hat die Protokolle und die behördlichen Schreiben bis hin zu den Strafanzeigen angefertigt, was er jeweils im Rahmen seiner Vernehmungen bestätigt hat, er war mithin sehr intensiv mit der Angelegenheit betraut. Der Zeuge „……“ hat als zum damaligen Zeitpunkt beteiligter Tiergesundheitsaufseher die entsprechenden von Dr. „……“ angefertigten Protokolle unterzeichnet und im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Kammer angegeben, wenn er sich an gewisse Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte, zudem ist er auch auf Vorhalt seiner Angaben aus dem ersten Rechtszug bei seinen Angaben geblieben. Dem Zeugen Dr. v. „……“ waren bereits die Geschehnisse noch vertraut, weil er im Jahre 2012 selbst von dem Angeklagten damit betraut worden war, die elektrische Betäubung am Schlachthof im Hinblick auf eine tierschutzgerechte Betäubung sowie die Vermeidung von Schlachtkörperschäden zu untersuchen und in der Folge im Jahre 2013 durch die Stadt „……“ nochmals beauftragt worden war. Vor diesem Hintergrund hat dieser bereits aufgrund des Termins am 07.03.2012 einen umfangreichen Untersuchungsbericht angefertigt, welcher sich mit seinen Bekundungen und denen anderer Zeugen deckt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt für diesen erkennbar bereits ein Strafverfahren gegen den Angeklagten im Raum gestanden hätte. Dagegen hat die Zeugin Dr. „……“ unumwunden im Rahmen ihrer Aussage eingeräumt, dass „das Ganze, was wir dort gesehen haben, sieht man nicht sehr häufig, habe ich auch zuvor nicht gesehen“. Sie ergänzte, dass sie infolge der Zustände sichtlich betroffen gewesen sei und sich die Bilder bei ihr eingeprägt hätten. Gleichwohl war sie gegenüber dem Angeklagten neutral und hat diesen nicht pauschal belastet bzw. negativ dargestellt, sondern auch dargelegt, dass sie von den ersten Schritten des Angeklagten – der Kontaktaufnahme per Email im März 2012 - ebenso angetan gewesen sei wie von dessen offener Art, wenngleich dieser – aus ihrer Sicht nicht verständlich – die entsprechenden Konsequenzen nicht gezogen habe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte und/ oder Motive für abgesprochene Aussagen nicht erkennbar sind und auch bei diesen Zeugen keine Veranlassung besteht, am Realitätsbezug ihrer Aussagen zu zweifeln. Sie haben ihre Aussagen ruhig und sachlich gemacht. Ihre Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Widersprüche und ließen keine emotional überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar geworden, dass die Zeugen wider besseres Wissens irrtümlich falsch ausgesagt haben könnten. Im Ergebnis sieht die Kammer die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten demgegenüber unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen und sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zutage getretenen Umständen wie auch aufgrund des Eindrucks, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, als nicht glaubhaft und als eine Schutzbehauptung zugunsten des Angeklagten an. Das Gericht vermochte keine durchgreifenden Umstände festzustellen, die für die Richtigkeit seiner abweichenden Einlassung sprechen könnten. Auch die Bekundungen der vom Angeklagten präsentierten Entlastungszeugen „......“ , „……“, Dr. „……“, „……“ , „……“ und „……“ sind in keiner Weise geeignet, insbesondere die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. „……“ bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu diskreditieren. So haben auch die Zeugen „……“ und „……“, die beide als amtliche Tierärzte auf dem Schlachthof „……“ tätig gewesen sind - der Zeuge „……“ nach seinen Angaben im Zeitraum 1997 – 2018, der Zeuge „......“ nach seinen Angaben von 1990 bis zum 01. April 2011 – jeweils bekundet, dass es zu einer erheblichen Zahl von Fehlbetäubungen am Schlachthof gekommen sei, welche der Zeuge „……“ ab dem Frühjahr 2011 mit 20 %, der Zeuge „……“ für den Zeitraum Januar 2011 bis 01. April 2011 mit 5 % angegeben hatten. Wenngleich beide Zeugen beschrieben haben, dass der Zeuge Dr. „……“ bei Problemen im Zusammenhang mit dem Schlachthof eine andere Vorgehensweise als seine Vorgänger pflegte, indem er auch die von ihnen festgestellten Probleme in Protokollen festgehalten haben wollte, um sodann – auch anders als seine Vorgänger – dem verantwortlichen Geschäftsführer nicht nur im persönlichen Gespräch, sondern auch im schriftlichen Wege die Beanstandungen unterbreitete und Fristen zur Umsetzung setzte und beide Zeugen berichteten, dass sich der Druck auf den Schlachthof bzw. den Angeklagten damit erhöht habe, räumten beide Zeugen letztendlich ein, dass es ihre Aufgabe und die des Zeugen Dr. „……“ gewesen sei, Missstände im Schlachthof zu dokumentieren. Damit haben auch die Zeugen „……“ und „……“ , wobei letzterer zu den allein maßgebenden Zuständen nur bis 01. April 2011 Angaben machen konnte, eingeräumt, dass es immer wieder Schwierigkeiten bei der Betäubung der Schlachtschweine gegeben habe. Derartiges hat auch die Zeugin Dr. „……“, ab 21.03.2011 bis Mitte Dezember 2017 als amtliche Tierärztin am Schlachthof beschäftigt, bekundet, die im maßgebenden Tatzeitraum – insbesondere im Frühjahr 2012 - auch Schnappatmung, Augenblinzeln, phasenweise heftiges Strampeln festgestellt hat. In diesem Zusammenhang war zu beachten, dass die Zeugin bei Aufnahme ihrer Tätigkeit am 21.03.2011 von der Elektrobetäubung nichts gewusst habe, sie habe sich erst mit der Materie vertraut machen und einarbeiten müssen, zudem sei sie ein Pragmatiker, es habe ja funktionieren müssen. Diese Angaben stehen im Einklang mit dem Inhalt des in die Hauptverhandlung eingeführten Berichts der Zeugin Dr. „……“ vom 21.05.2013, welchen der Zeuge Dr. „……“ im Hinblick auf das Agieren und Handeln der Zeugin Dr. „……“ bestätigte. Danach habe die Zeugin Dr. „……“ mehrfach betont, dass es Mängel im Bereich der Betäubung gebe, allerdings müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich um einen kleinen Schlachthof handele und dieser auch wirtschaftlich arbeiten müsse, neben dem Tierschutz sei auch die Wirtschaftlichkeit des Schlachthofes zu bedenken. Daraus folgt für die Kammer, diesen Eindruck vermittelte die Zeugin auch während ihrer gerichtlichen Einvernahme, dass sie die auch im Rahmen ihrer öffentlichen Verantwortung durchgeführten Schlachtkontrollen im Zusammenhang mit der Elektrobetäubung zu beschönigen versuchte. Gleichwohl brachte die Zeugin unumwunden zum Ausdruck, dass der Zeuge Dr. „……“ als ihr Vorgesetzter keine Vorgaben im Hinblick auf den Inhalt der von ihr zu verantwortenden Dokumentation der Vorgänge am Schlachthof gemacht habe und sich die Situation an den Schlachttagen, an welchen Kontrollen durch den Zeugen Dr. „……“ durchgeführt worden seien, sich bezüglich der Elektrobetäubung der Schlachtschweine nicht schlechter dargestellt habe als an den anderen Tagen. Der Zeuge „......“ , Mitarbeiter der Firma „……“ , der am 07.03.2012 im Schlachthof „……“ testweise verwendeten „……“-Elektrobetäubungsmaschine, vermochte nicht zu bestätigen, dass er sämtliche Einstellungen an der Anlage im Vorfeld so vorgenommen habe, wie diese ihm von dem Zeugen Dr. „……“ in Telefonaten aufgegeben worden seien, und er sich geweigert habe, im Termin am 07.03.2012 in Anwesenheit des Zeugen Dr. „……“ teilzunehmen. Die Angaben des Zeugen waren mangels Erinnerung insoweit unergiebig. Demgegenüber bekundete der Zeuge Dr. „……“ insoweit, dass er mit keinem Mitarbeiter der Fa. „……“ im Vorfeld des Termins am 07.03.2012 gesprochen habe, weshalb ein Techniker der Firma nicht vor Ort gewesen sei, obgleich diese der Behörde erstmals habe vorgestellt werden sollen, sei für ihn im Rahmen seiner dienstlichen Laufbahn absolut unüblich gewesen. Für die Kammer folgt auch insoweit, dass der Zeuge Dr. „……“ abseits seiner Kompetenz keinen Einfluss auf die Zustände am Schlachthof genommen hat, insbesondere aber stehen seine Angaben nicht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen „……“ , der seinerseits vielmehr keine Erinnerung mehr hatte. Vielmehr ist auch insoweit die Einlassung des Angeklagten, sämtliche Einstellungen an der Testanlage der Firma „……“ seien exakt nach Vorgabe des Zeugen Dr. „……“ durch den Techniker, den Zeugen „……“ , der insoweit direkte Telefonate geführt habe, vorgenommen worden, durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. „……“ widerlegt. p) Der in der Hauptverhandlung am 27.04.2020 im Rahmen des Schlussvortrages des Verteidigers ausdrücklich hilfsweise für den Fall, dass die Kammer nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgeht, dass dem Angeklagten Straftaten nach dem TierSchG zur Last liegen, gestellte Beweisermittlungsantrag „beim wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages sowie beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nachfrage zu den Autoren halten, die die bereits aktenkundige Antwort der Bundesregierung vom 15.06.2012 — Bundestagsdrucksache 17/10021 — verantwortet haben. Diese sollen sodann als Zeugen vernommen werden. Die vorbezeichnete Drucksache weist für den hier maßgeblichen Zeitraum bei in handgeführten elektrischen Betäubungsanlagen geschlachteten Schweinen eine Fehlbetäubungsrate 10,9 — 12,5 % aus. Die als Zeugen zu vernehmenden Autoren dieser Studie werden darlegen, aufgrund welcher empirischen Verfahren sie diese Quoten nachvollzieh- und belegbar ermittelt und validiert haben. Danach wird die Kammer die Überzeugung gewinnen, dass die bezeichnete Fehlbetäubungsquote zutrifft und eine solche von lediglich 1 % oder weniger als gültiger Maßstab für das Schlachten von Schweinen im von der Anklage umfassten Zeitraum der Entscheidung gerade nicht zugrunde gelegt werden kann.“ ist abzulehnen. Der Umfang der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO bemisst sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme. In der entsprechenden Bundestagsdrucksache 17/10021, S. 5 vom 15.06.2012, welche am 09.04.2020 in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, werden bereits keine konkreten Angaben (Name, Erscheinungsdatum etc.) zu einer Efsa-Studie gemacht. Es handelt sich zudem nicht um eine Stellungnahme eines Sachverständigen, sondern um eine Antwort der Exekutive (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz). Beide im hiesigen Verfahren ihre Gutachten erstattenden Sachverständigen – Prof. „……“ und Dr. v. „……“ -, wobei letzterer bzw. das von ihm mitgeführte Institut (- „......“) nach seinen Angaben sogar an maßgebenden Efsa-Reporten 2004 und auch 2013, in welchem u. a. die wissenschaftlichen Grundlagen und Kriterien für die Betäubung von Schweinen erarbeitet worden sind, mitgearbeitet haben, verneinten - trotz eigener Recherchen und auch nach Rückfragen bei fachkundigen Kollegen - die Existenz einer derartigen Efsa-Studie, insbesondere einer solchen, aus derer sich eine Fehlbetäubungsrate bei Schweinen bei 10,9 – 12,5 Prozent in handgeführten elektrischen Betäubungsanlagen ergeben hätte. Beide Sachverständige sind ergänzend im Hinblick auf die angeführte Bundestagsdrucksache befragt worden. Der Sachverständige Prof. „……“ hat nach seinen Ausführungen – vor seiner ergänzenden Gutachtenerläuterung am 27.04.2020 - im Hinblick auf die in der Bundestagsdrucksache angeführte Efsa-Studie nochmals erfolglos unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Standards nach einer derartigen Studie oder einer vergleichbaren Studie geforscht. Der Sachverständige Dr. v. „……“, der auch Mitglied des DIN-Ausschusses für elektrische Betäubung ist, hat vielmehr ausgeführt, dass eine Fehlbetäubungsquote von 1 % oder weniger bei Anwendung der Elektrobetäubungsmethode wie am Schlachthof „……“ dann erreichbar sei, wenn die Abläufe bei der Betäubung sorgfältig geplant seien und die tägliche Umsetzung durch den Schlachtbetrieb kontrolliert werde. Dann liege die Zahl der nicht ausreichend betäubten Schweine nur im Ausnahmefall über 1 %. Diese 1 % seien ein Standardwert, der auch in den Jahren 2011 bis 2013 gegolten habe. Er selbst habe in seinem Institut entsprechende Werte zusammengetragen und veröffentlicht. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. v. „……“, sein Gutachten war sorgfältig, in sich schlüssig und überzeugend, die Kammer ist diesem deshalb nach eigener Prüfung und Überzeugung gefolgt. Die Ausführungen waren nachvollziehbar und beruhen auch auf den in der Hauptverhandlung festgestellten Anknüpfungstatsachen. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass im Sinne der Amtsaufklärungspflicht, dem Hilfsbeweisermittlungsantrag vom 27.04.2020 nachzugehen. Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass die Sachkunde der beiden gerichtlichen Sachverständigen zweifelhaft ist, dass deren Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, diese Widersprüche enthalten oder der wissenschaftliche Dienst des Bundestages sowie die Mitarbeiter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über Forschungsmittel verfügen, die denen der beiden Gutachter überlegen erscheinen. V. Der Angeklagte hat sich damit strafbar gemacht wegen der rohen Misshandlung von Tieren in sechs Fällen (§ 17 Nr. 2a TierSchG) in Tatmehrheit, davon in drei Fällen (Fälle 1, 3, 6) tateinheitlich begangen mit einer quälerischen Misshandlung von Tieren (§ 17 Nr. 2b TierSchG) gemäß den §§ 17 Nr. 2 a, b TierSchG, 49, 52, 53 StGB. Sämtliche Taten hat er in Form des Unterlassens nach § 13 Abs. 1 StGB begangen. Dabei kommt es zunächst nicht auf die Anzahl der Tiere an, da der Tatbestand bereits dann erfüllt ist, wenn lediglich ein einziges Tier getötet wird. Auch ist der Straftatbestand auch auf sogenannte „Nutztiere“ anwendbar, weil das Gesetz keine qualitative Unterscheidung zwischen Nutz- und Luxustieren trifft. Es ist somit für den Tatbestand ohne Relevanz, dass die getöteten Tiere ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt geschlachtet worden wären. Das „Nutztier“ genießt bis zu seinem natürlichen oder jedenfalls bestimmungsgemäßen Tod den gleichen strafrechtlichen Schutz wie jedes andere Tier. Die Tötung war auch rechtswidrig. Insbesondere war die jeweilige Tötung nicht durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt. Der Angeklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG und damit faktisch Verantwortlicher für den Ablauf des Schlachtbetriebs vor Ort (vgl. Erbs/Kohlhaas/Metzger; Strafrechtliche Nebengesetz, Werkstand: 226. EL August 2019, § 17 TierSchG, Rn. 30). Es kann dabei auch dahinstehen, inwieweit er alleinige Entscheidungsbefugnisse hatte, da er jedenfalls mitverantwortlich war. Als Geschäftsführer war es auch seine Pflicht, dafür zu sorgen, dass im Schlachthof „……“ nicht gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Er hatte die organschaftliche Verpflichtung, die ihm bekannte rechtswidrige Methode der unzureichenden Betäubung der zu schlachtenden Schweine zu unterbinden und für die Einhaltung der entsprechenden tierschutzrechtlichen Vorschriften in dem von ihm zu verantwortenden Betrieb zu sorgen. Der Angeklagte kannte die unzureichende Betäubungspraxis infolge eigener Anschauung und durch Hinweise des zuständigen Veterinäramtes. Der Angeklagte hätte durch das ihm mögliche und zumutbare Eingreifen und Abstellen der Gestaltungsweise der von ihm zu verantwortenden Betäubungen die Taten verhindern können. Er hatte formal die Befugnisse, die Organisation innerhalb des Betriebs zu gestalten. Der Angeklagte wusste, dass er hätte eingreifen und die Methode der unzureichenden Betäubung hätte abstellen müssen, notfalls durch (frühere) Beendigung seiner Tätigkeit als zum 31.12.2013 oder durch ein Unterbinden der Betäubungsvorgänge an den jeweiligen Schlachttagen. In § 13 der Tierschutz-Schlachtverordnung heißt es „Tiere sind so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden." Der Einsatz einer Betäubungsanlage, von der bekannt ist, dass es zu erheblichen Zahlen an Fehlbetäubungen kommt, so dass Nachbetäubungen erforderlich werden, verstößt gegen diese Vorschrift. Den Schweinen wurden an den entsprechenden Tagen erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt. Sie zeigten nach der Durchströmung noch Vitalanzeichen und zum Teil auch noch bei bereits eingeleiteter Entblutung. Diese wären zu vermeiden gewesen, wenn eine effektiv arbeitende Betäubung vollzogen worden wäre. Der für Schweine vorgesehene Mindestwert von 1,3 Ampere genügt nur, wenn Frequenzen von nicht mehr als 50 Hz verwendet werden, bei deutlich höheren Frequenzen sind höhere Stromstärken erforderlich. Zusätzlich ist zu bedenken, dass die 1,3 Ampere mit Blick auf die üblichen, 6 Monate alten Mastschweine festgesetzt worden sind. Das bedeutet, dass für ältere und schwerere Schweine mit 130 kg und mehr und insbesondere für ältere Sauen Stromstärken von 1,8 – 2 Ampere benötigt werden (Hirt/Maisack/ Moritz/Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, VO (EG) 1099/2009 Art. 4 Rn. 24). Wenn klar ist, dass eine solche effektive Betäubung nicht erfolgen kann, bedeutet dies in letzter Konsequenz, dass keine Durchströmung durchzuführen ist und die Tiere auf andere Weise betäubt werden müssen oder nicht getötet werden können. Der Angeklagte hat an den entsprechenden Tagen nicht interveniert und dafür gesorgt, dass effizient betäubt wird bzw. die Schlachtung wegen Nichtrealisierbarkeit einer vertretbaren Betäubung gestoppt wird. Die Herausgabe von Arbeitsanweisungen sowie Mitarbeiterbesprechungen erweisen sich jedenfalls dann als ungenügend, wenn die bekannten Probleme im Zusammenhang mit der Betäubungsanlage – wie vorliegend hinsichtlich der unzureichenden Kopfbetäubung der Fall – erst gar nicht angegangen werden oder die Umsetzung in der Folge nur ungenügend überprüft wird. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt in allen Fällen den Tatbestand der Misshandlung von Wirbeltieren in Form des Zufügens von erheblichen Schmerzen oder Leiden gemäß § 17 Nr. 2a TierSchG. Dies geschah auch aus Rohheit. Dieses Tatbestandsmerkmal meint nicht lediglich das Quälen von Tieren aus rein sadistischen Motiven. Es ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der Täter ohne Mitgefühl handelt und ihm das Leid des Tieres egal ist, weil er seine Ziele durchsetzen will, so wenn der Täter zwar aus Gründen einer wirtschaftlichen Tierhaltung handelt, dabei aber das Maß des Erforderlichen oder Angemessenen überschreitet. So war es hier. Der Angeklagte hat sehenden Auges zur Maximierung des Gewinns bzw. zum Aufrechterhalten des Schlachthofes die Tiere leiden lassen. Dabei hat er den wirtschaftlichen und monetären Interessen den Vorrang gegenüber dem Empfinden der Tiere eingeräumt, was als rohe Gesinnung bezeichnet werden muss. Es war ihm offensichtlich gleichgültig, dass die in dem von ihm geleiteten Betrieb zu schlachtenden Tiere vor ihrem Tode leiden mussten. Seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Befinden der Tiere zeigt sich insbesondere auch in dem Umstand, dass der Angeklagte fortwährend immer und immer keine zureichenden Anstrengungen unternommen hat, die und ihm immer wieder aufgezeigten unzureichenden Betäubungen der Schlachtschweine zu verhindern. Schließlich erfüllt das Verhalten des Angeklagten in den Fällen 1, 3 und 6 – insoweit hat die Kammer den Fall 5 wegen § 331 StPO ausdrücklich unberücksichtigt gelassen - auch den Tatbestand der quälerischen Misshandlung von Wirbeltieren in Form des Zufügens von länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG. Den an den Tattagen der Fälle 1, 3 und 6 hielten die Schmerzen der Tiere noch im Zustand bereits eingeleiteter Durchblutung an, so dass hier von länger andauernden Schmerzen ausgegangen werden muss. Bei dem Merkmal „länger anhaltende Schmerzen oder Leiden“ geht es darum, eine von der Dauer her nur kurzfristige Störung des Wohlbefindens als nicht strafwürdig auszuschließen. Dementsprechend reicht bereits eine mäßige Zeitspanne dafür aus, wobei eine kürzere Zeitdauer im Einzelfall gleichwohl angesichts erhöhter Leidensintensität genügen kann. Dabei ist nicht auf das Zeitempfinden des Menschen abzustellen, sondern auf das wesentlich geringere Vermögen des Tieres, physischem oder psychischem Druck standhalten zu können (OLG Hamm NStZ 1985, 275). Je schlimmer die Schmerzen oder Leiden sind, desto kürzer ist die verlangte Zeitspanne zu bemessen (zu alldem Hirt/Maisack/Moritz/Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 17, Rn. 92 m. w. N.). Der Angeklagte war auch nicht hilflos den Umständen ausgeliefert, sondern hätte die Notbremse ziehen, den Schlachtbetrieb schlimmstenfalls zunächst stoppen und/ oder auch eigene entsprechende Konsequenzen herbeiführen können und müssen. Schließlich würdigt die Kammer sämtliche Taten als Fälle des Unterlassens im Sinne des § 13 StGB. Bei der Frage, ob ein Verhalten im strafrechtlichen Sinne als Tun oder Unterlassen zu werten ist, ist auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit abzustellen (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 13, Rn. 5). Der Umstand, dass der Angeklagte trotz Kenntnis um die Umstände, die ihm bekannten, dem Tierschutz zuwiderlaufenden, unzureichenden Betäubungspraktiken beim Schlachten der Schweine im Betrieb duldete, ohne dagegen als Verantwortlicher ausreichendes zu unternehmen, stellt ein Unterlassen dar. Dieses Unterlassen begründet den Kern dessen, was dem Angeklagten hier vorzuwerfen ist. Die bloße Bereitstellung bzw. das bloße Vorhalten der unzureichenden Betäubungsanlage der „……“ GmbH zum jeweiligen Schlachtvorgang als solche wäre strafrechtlich irrelevant, wenn jedes Tier angemessen betäubt und sodann geschlachtet worden wäre. Erst das dargelegte Unterlassen begründet hier die Strafbarkeit. Insgesamt liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit deshalb auf der Unterlassenskomponente. Die Garantenstellung des Angeklagten ergibt sich aus seiner organschaftlichen Stellung im Gefüge der Komplementär-GmbH der „……“ GmbH & Co. Verwaltungs-KG, in der er als Geschäftsführer für einen gesetzeskonformen Betriebsablauf zu sorgen hatte, von dem keine vermeidbaren Gefahren bzw. Qualen für die dort zu schlachtenden Tiere – hier der Schweine - ausgehen durften. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Taten nach § 17 TierSchG unterliegen im Hinblick auf das gesetzliche Höchstmaß der Freiheitsstrafe von drei Jahren einer fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), die mit der Beendigung der Tat beginnt (§ 78a S. 1 StGB). Ausgehend von der ersten Tat am 06.04.2011 erfolgte für die Taten im Zeitraum 06.04.2011 bis 20.06.2012 eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls durch Übersendung der Vorladung vom 15.08.2013, in welcher ihm auch inhaltlich deutlich gemacht worden ist, dass gegen ihn als Beschuldigter wegen bestimmter Taten – Straftaten nach § 17 TierSchG im Zeitraum 06.04.2011 bis 20.06.2012 – ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. MüKoStGB/Mitsch, 3. Aufl. 2016, StGB § 78c Rn. 9). Im Hinblick auf die weitere Tat vom 15.05.2013 ist eine Unterbrechung nach § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB jedenfalls infolge der Erhebung der öffentlichen Klage vom 16.01.2017, welche am 20.01.2017 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, was maßgebend ist (BGH NStZ-RR 1997, 282; BeckOK StGB/Dallmeyer, 45. Ed. 01.02.2020, StGB § 78c Rn. 18), eingetreten. Gemäß § 78b Abs. 3 StGB ist der Lauf der Verjährungsfrist bis zum Eintritt der Rechtskraft infolge des Urteils in erster Instanz vom 12.12.2017 gehemmt. Dabei ist der Inhalt des Urteils gleichgültig, ebenso wenig kommt es auf die sachliche Richtigkeit des Urteils an (BeckOK StGB/Dallmeyer, 45. Ed. 1.2.2020, StGB § 78b Rn. 6). VI. 1. Bei der Strafzumessung hat sich das Berufungsgericht von folgenden Überlegungen leiten lassen: Entnommen sind die sechs Einzelstrafen dem Regelstrafrahmen des § 17 TierSchG, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der Bemessung der Höhe der Strafe, die gegen den Angeklagten zu verhängen war, hat die Kammer jedoch wegen der jeweiligen Tatbegehung durch Unterlassen dem gemäß § 13 Abs. 2 StGB i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten umfasst. Dies ergibt die vorgenommene wertende Gesamtwürdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte, wobei die Prüfung nicht auf unterlassensbezogene Kriterien beschränkt ist, sondern es vielmehr einer umfassenden Abwägung auch sonstiger Umstände, die nicht den jeweiligen Milderungsgrund selbst betreffen, bedarf (vgl. BGH NJW 1998, 3068). Nicht übersehen worden dabei ist, dass das pflichtwidrige Unterlassen jedenfalls im Hinblick auf die in den Jahren 2012 und 2013 begangenen Taten über einen längeren Zeitraum angedauert hat und dass der Angeklagte in den Fällen 1., 3. und 6. jeweils beide Varianten des § 17 Nr. 2 TierSchG erfüllt hat - insoweit hat die Kammer den Fall 5 (Tat vom 20.06.2012) wegen § 331 StPO ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten unberücksichtigt gelassen - sowie trotz der immer wieder vorkommenden Kontrollen durch das Veterinäramt – obgleich seiner im Ergebnis unzureichenden Versuche – eine erhebliche Beharrlichkeit bei der Missachtung tierschutzrechtlicher Vorgaben demonstriert hat. Das Unterlassen des Angeklagten wiegt in den konkreten Fällen jedoch leichter als aktives Tun. Die auf dem Schlachthof „……“ vorhandenen Defizite hinsichtlich der tierschutzwidrigen Elektrobetäubung der Schweine, insbesondere der schwereren Schweine mit einem Lebendgewicht von mehr als 120 kg, waren im Grundsatz nicht vom Angeklagten verursacht, vielmehr lagen diese Missstände – neben weiteren umfangreichen Mängeln im Bereich der Hygiene - bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahre 2011 vor und sind über lange Zeit zuvor von den Aufsichtsbehörden geduldet und nur zögerlich angegangen worden. Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass der Angeklagte im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Schlachthofes verschiedentliche Maßnahmen und Investitionen, welche dem Tierwohl bzw. Tierschutz dienten bzw. dienen sollten, veranlasste und teilweise umsetzte, wenngleich die bestehenden Mängel im Zusammenhang mit der unzureichenden Betäubung der zu schlachtenden Schweine im Tatzeitraum nicht nachhaltig beseitigt worden sind, und er einräumte, dass ihm die Probleme im Zusammenhang mit der Elektrobetäubung der Schlachtschweine nicht verborgen geblieben sind. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte sich zuvor und danach straffrei geführt hat, seit dem Tatzeitraum bereits erhebliche Zeit verstrichen ist bzw. zwischen Tat und Urteil ein vom Angeklagten nicht verschuldeter großer zeitlicher Abstand liegt und infolge der erheblichen Zeitdauer des Strafverfahrens, weshalb das Sanktionsbedürfnis nachlässt sowie die Taten heute in einem milderen Licht erscheinen lassen, auch das berufliche Fortkommen des Angeklagten wegen der bis zum heutigen Tage ausstehenden Fortschreibung der Sachkundebescheinigung gemäß § 4 TierSchlV eingeschränkt gewesen ist. Für den Angeklagten spricht weiter, dass die jüngste der sechs Taten bei Urteilsverkündung bereits fast sieben Jahre und die älteste seit mehr als neun Jahren zurückliegt und damit in allen sechs Fällen das staatliche Sanktionsbedürfnis wegen der langen Zeitspanne zwischen Tat und Urteil nachgelassen hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 –, Rn. 38, juris: eine Verfahrensdauer von 7 ½ Jahren ist für sich betrachtet unangemessen lang und nicht gerechtfertigt). Außerdem ist das Strafverfahren, für das bei angemessener Verfahrensgestaltung ein Zeitraum von vier Jahren - gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte von den Ermittlungen gegen ihn in Kenntnis gesetzt wurde (Erhalt der Vorladung vom 15. August 2013 bzgl. der Fälle 1. – 6. und infolge Akteneinsicht am 13.06.2016 im Fall 7.) - hätte beansprucht werden dürfen, insgesamt nicht in dieser dafür angemessenen Zeit abgeschlossen, sondern die Erledigung um insgesamt zwei Jahre und drei Monate in einer, den Justizorganen anzulastenden Weise verzögert worden. Dabei ist zu den jeweiligen Verfahrensabschnitten, in denen das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung zügig betrieben worden ist, festzustellen, dass das Ermittlungsverfahren – trotz der Anzeige der Stadt „……“ vom 30.07.2012 –sodann mit persönlicher Übergabe des Vorgangs durch Dr. „……“ am 20.06.2013 durch die Staatsanwaltschaft am selben Tage sodann eingeleitet bzw. zu bearbeiten begonnen worden ist, wobei der Angeklagte erstmals im August 2013 Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen erfahren hat. Nachdem seiner früheren Verteidigerin Ende Oktober 2013 Akteneinsicht gewährt worden war und diese die Akten am 01.11.2013 zurückgereicht hatte, kam es erst am 24.07.2015 zu einer weiteren verfahrensleitenden Maßnahme, nachdem die Stadt „……“ mit Schreiben vom 14.07.2015 weitere Unterlagen übersandt hatte, indem nunmehr ein veterinärmedizinisch-physiologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden war, welches unter dem 26.05.2016 vorgelegt wurde. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs und Anklageerhebung am 16.01.2017 erfolgte die Zustellung der Anklage an die Verteidigerin am 02.02.2017. Mit Beschluss vom 10.02.2017 wurden die Verfahren 9634 Js 23170/13 und 9634 Js 23133/13 verbunden. Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts erging am 30.06.2017. Sodann wurde erstmals Termin bestimmt mit Verfügung vom 05.07.2017 auf den 22.08.2017. Nach Antrag auf Aufhebung des Termins mit anwaltlichem Schriftsatz 16.08.2017 kam es sodann zur Neuterminierung durch Verfügung vom 18.08.2017 auf den 24.10.2017. Nachdem sodann der Verteidiger des damaligen Mitangeklagten „……“ mit Schriftsatz vom 25.08.2017 um Aufhebung bat, kam es mit Verfügung vom 18.09.2017 zur Terminierung auf den 03.11.2017 sowie sodann zu weiteren Folgeterminen am 17.11.2017, 22.11.2017, 04.12.2017, 06.12.2017 und vom 12.12.2017. Am 13.04.2018 gingen die Akten bei dem Landgericht Kassel ein. Spätestens am 23.04.2018 lagen die Akten dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts vor, nachdem der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 12.12.2017 eingelegt hatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2018 regte der Verteidiger an, den Ausgang des Verfahrens bei dem Amtsgericht zum Aktenzeichen – 271 Ds – 9634 Js 28810/16 – abzuwarten. Auf die gerichtliche Verfügung vom 14.05.2018 stimmte die Staatsanwaltschaft diesem Ansinnen zu. Auf die gerichtliche Sachstandsanfrage vom 25.09.2018 teilte das Amtsgericht Kassel mit, Hauptverhandlungstermin sei noch nicht bestimmt. Sodann unterbreitete der Vorsitzende Terminsvorschläge mit Verfügung vom 30.10.2018, welche er im Hinblick auf einen anstehenden Wechsel im Vorsitz der Kammer mit Verfügung vom 04.12.2018 zurücknahm. Ausweislich der gerichtlichen Verfügung vom 11.02.2019 wurde Kenntnis erlangt, dass das weitere Verfahren im Hinblick auf das hiesige Verfahren nach § 154 II StPO eingestellt worden sei, dem Verfahren sei Fortgang zu geben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2019 nahm der Angeklagte Stellung. Sodann befand sich die Akte aufgrund der Aktenanforderung des Amtsgerichts vom 22.03.2019 bis zum 28.06.2019 bei dem Amtsgericht zwecks Beurteilung. Die Termine zur Berufungshauptverhandlung – Beginn am 21.01.2020 - beraumte der Vorsitzende des Berufungsgerichts sodann mit der Ladungsverfügung vom 04.09.2019 an. Ferner ist die Person des Angeklagten insbesondere während der Dauer der Hauptverhandlungen einer erheblich psychischen und emotionalen Belastung als auch insbesondere anlässlich der Berufungshauptverhandlung einer erhöhten Berichterstattung in Presse, Fernsehen und Radio (Reaktionen der Öffentlichkeit) ausgesetzt gewesen, was schließlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war. Innerhalb des jeweils so eröffneten Strafrahmens hält das Berufungsgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen unter Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Einzelstrafen wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, in den Fällen Ziffern 2., 4. und 5. (Tatzeitraum: 20.04.2011, 07.03.2012 und 20.06.2012) jeweils Einzelgeldstrafen von 30 Tagessätzen, in den Fällen 1. und 3. (Tatzeitraum: 06.04.2011 und 18.01.2012) jeweils Einzelgeldstrafen von 40 Tagessätzen und im Fall Ziffer 6 (Tat vom 15.05.2013) eine Einzelgeldstrafe von 70 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung der Taten 1. und 3. zu den Taten 2, 4. und 5. hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte bei den Taten 1. und 3. beide Varianten des § 17 Nr. 2 TierSchG erfüllt hat, was wegen § 331 StPO im Hinblick auf Tat 5 unberücksichtigt geblieben ist. Zudem hat die Kammer insbesondere im Hinblick auf die Tat vom 15.05.2013 weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit Verantwortlicher des Schlachthofes war und um die auch in seiner Zeit bestehenden und nicht abgestellten tierschutzwidrigen Umstände eine nicht unerhebliche Zeitdauer wusste, ohne die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, wobei – im Verhältnis zu den anderen Taten 1. bis 5. – weiter zu berücksichtigen war, dass eine Kenntnis des Angeklagten von den strafrechtlichen Ermittlungen hinsichtlich dieser Tat vom 15.05.2013 erst mit Übersendung des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 26.05.2016 im Mai/Juni 2016 an seine frühere Verteidigerin erfolgt ist. Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen dann auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, ist gem. § 54 Abs. 1 und 2 StGB aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten Einzelgeldstrafe von 70 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen gebildet worden, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund stand, sondern maßgebend gewesen ist, die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, das Verhältnis der Taten zueinander sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten. Rechnung getragen bei der Bildung der Gesamtstrafe wurde auch dem Umstand, dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn, wie hier, zwischen den Taten ein enger sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, der es gebietet, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen. Die Höhe der einzelnen Tagessätze, sowohl für die Einzelstrafen als auch für die Gesamtstrafe, wird gem. § 40 Abs. 2 StGB auf 100,00 € festgesetzt. Berücksichtigt worden dabei sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, wobei dieser sein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen selbst mit 3.000,- € netto, wobei Schulden und/ oder Unterhaltsverpflichtungen nicht bestünden, angegeben hat und welches im Einklang mit dem von ihm zur Einsicht vorgelegten Anstellungsvertrag steht. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller, nicht nur Tat, sondern auch den Täter kennzeichnenden Umstände ist die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten weder hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen noch im Hinblick auf die Gesamtstrafe derzeit geboten und erst recht nicht unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist zu insbesondere zu sehen, dass bereits die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen gemessen an dem durch die Tat verursachten Schaden eine nicht unerhebliche und fühlbare Sanktionierung darstellt, die zur Überzeugung der Kammer ihre Wirkung auf den Angeklagten nicht verfehlen wird. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Ersttäter gehandelt hat. 2. Bei dem Ausmaß der oben - im Rahmen der für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte - erörterten Verfahrensverzögerung und dem erneut mit zu berücksichtigenden Umstand, dass zwischen der (jüngsten) Tat und dem (Berufungs-)Urteil bei Urteilsverkündung ein Zeitraum von fast sieben Jahren liegt, reicht die Feststellung der Verfahrensverzögerung allein zur Kompensation nicht aus, so dass die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände darüber hinaus ausgesprochen hat, dass 40 Tagessätze der erkannten Gesamtgeldstrafe als vollstreckt gelten, wobei die Kammer in diesem Zusammenhang berücksichtigt hat, dass der maßgebende Zeitraum für die Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensdauer erst mir der offiziellen Kenntnis des Angeklagten von der Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens im August 2013 begonnen hat (vgl. BGH NStZ 2004, 504; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., 2019, Anh. 4, Art 6 EMRK, Rn. 8 m. w. N.), wobei sie erst mit dem rechtskräftigen Abschluss endet. Ausgehend davon ist jedenfalls von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von jedenfalls von 2 Jahren und 3 Monate auszugehen (Zeitraum November 2013 – einschließlich Juli 2015 sowie März 2019 bis einschließlich August 2019). Bei der Bemessung der Kompensation hat die Kammer das Ausmaß der Verzögerung, den Grad des staatlichen Fehlverhaltens sowie die Auswirkungen der Verzögerung auf den Angeklagten gewürdigt und abgewogen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. April 2012, Az. 5 StR 442/11, Rn. 12 m. w. N.). Hierbei hat die Kammer insbesondere gewürdigt, dass die vom Angeklagten beantragte Fortschreibung seiner Sachkundebescheinigung gemäß § 4 TierSchlV mit dem Landkreis Fulda, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, bis zum heutigen Tage infolge des gegen ihn laufenden Strafverfahrens noch nicht erteilt worden ist. Der Angeklagte hatte vor diesem Hintergrund – trotz seiner im Jahre 2014 aufgenommenen Tätigkeit als geschäftsführender Vorstand - faktisch keine Möglichkeit, seine frühere berufliche Tätigkeit im schlachtenden Geschäft weiter auszuüben. Dabei war hinsichtlich des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er von diesem Umstand hart betroffen war, da er noch zu Beginn seiner beruflichen Karriere stand und finanziell nicht abgesichert ist. Außerdem hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass er durch die Ungewissheit des schwebenden Verfahrens in besonderer Weise belastet war, da er – auch infolge des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - nicht ausschließen konnte, zu einer in ein Führungszeugnis gemäß § 32 BZRG einzutragenden Gesamtgeldstrafe verurteilt zu werden. 3. Die Kammer hat vorliegend von den (Ausnahme-)Vorschriften der §§ 59 Abs. 1, 59c Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen. Dabei hat die Kammer die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 StGB für jede Tat gesondert und für die Gesamtgeldstrafe bejaht. Eingangsvoraussetzung dieser Vorschrift ist, dass der oder die Angeklagte eine (Gesamt-)Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verwirkt hat. Danach kommt es darauf an, mit welcher (Gesamt)Strafe die Tat(en) geahndet würde(n), wenn es nicht zu einer Verwarnung, sondern zu einer Verurteilung käme. Im Rahmen der sonach anzustellenden Strafzumessungserwägungen ist die Kammer ausgehend von dem genannten Strafrahmen unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände, auch der Wirkungen, die die Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft haben würde, zur Verwirkung einer Gesamtgeldstrafe – im Hinblick auf die Einzelgeldstrafen zwischen 30 und bis zu 70 Tagessätzen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen - von 120 Tagessätzen zu je 100,- € gelangt, wobei die Kammer bei der Höhe des Tagessatzes die Einkommenssituation des Angeklagten berücksichtigt hat (s. o.). Neben der sonach vorliegenden Eingangsvoraussetzung des § 59 Abs. 1 S. 1 StGB der Verwirkung einer (Gesamt-)Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, lagen auch die weiteren Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 S. 1 StGB vor. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte künftig auch ohne Verurteilung zu einer Strafe keine Straftaten mehr begehen wird (§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB). Hierbei hat die Kammer zugunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass die Taten schon längere Zeit zurückliegen und der Angeklagte strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, ferner, dass er im Zeitpunkt seiner Tatbeteiligung strafrechtlich auch noch nicht belangt worden war. Es muss zu seinen Gunsten weiter berücksichtigt werden, dass der Angeklagte nicht von sich aus die jahrelange tolerierte Praxis der tierschutzwidrigen Zustände am Schlachthof „……“ wegen der „regionalen Bedeutung“ herbeiführte, sondern zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahre 2011 einen defizitären Betrieb zu leiten hatte, wobei keine (finanzielle) Bereitschaft der Gesellschafter bestand, die Situation grundlegend zu verändern. Die Kammer hat ferner die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte durch den Verlauf des vorliegenden Verfahrens - zumal die Taten im Zusammenhang mit seiner früheren beruflichen, bereits zum 31.12.2013 beendeten Tätigkeit gestanden haben - ausreichend geläutert und beeindruckt ist, und er sein künftiges Verhalten daran ausrichten wird, zumal er weiß, dass er bei erneuter Straffälligkeit innerhalb der 1-jährigen Bewährungsfrist mit einer Verurteilung zu der vorbehaltenen Gesamtfreiheitsstrafe, nämlich 120 Tagessätzen zu je 100,- €, wobei 40 Tagessätze der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtgeldstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten, und in der Folge mit Problemen bei seiner beruflichen Tätigkeit rechnen muss. Weiterhin liegen nach Gesamtwürdigung der zu beurteilenden Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor, die eine Verhängung von Strafe im jetzigen Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung entbehrlich machen (§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB). Nach den obigen Ausführungen zur Strafzumessung überwiegen ganz eindeutig die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere das Fehlen strafrechtlicher Ahndungen im Zeitpunkt der Begehung der Tat, die positive Entwicklung des Angeklagten, sein berufliches Fortkommen, die mit der überlangen Verfahrensdauer (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 –, Rn. 51, juris; BeckOK StPO/Valerius, 36. Ed. 1.1.2020, EMRK Art. 6 Rn. 28) und den damit einhergehenden bzw. verbundenen Ungewissheiten und Belastungen. Im Kombination mit den bisherigen auch außerstrafrechtlichen Folgen ist die Auflage an den Angeklagten, monatlich einen Betrag in Höhe von 350,- € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, hinreichend geeignet, um auf den ansonsten strafrechtlich unauffälligen Angeklagten einzuwirken. Auch insoweit war zu berücksichtigen, dass – wie bereits dargelegt - der Angeklagte nicht von sich aus die tierschutzwidrigen Umstände erstmals herbeiführte, sondern in eine Situation hineinkam, innerhalb derer diese jahrelange und tolerierte Praxis waren. Faktisch hätte, wenn eine tierschutzkonforme Betäubung nicht zu gewährleisten war, der Schlachthof, ungeachtet seiner vermeintlichen „regionalen Bedeutung", schon damals oder gar vor Hinzutreffen des Angeklagten den Schlachtbetrieb einstellen müssen. Alternativ hätte eine entsprechende Finanzbeigabe von Gesellschafterseite, welche sich kaum realisieren ließ, vielleicht die Lage zu ändern vermocht. So ist der Angeklagte letztlich nur einer von vielen, die Anteil und Verantwortung tragen, an den tierschutzwidrigen Umständen im Bereich der Elektrobetäubung und „sitzt nunmehr quasi stellvertretend auf der Anklagebank“. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet vorliegend die Verurteilung zu einer (Gesamt-)Geldstrafe gegenwärtig ersichtlich nicht (§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB). Die Verwarnung mit Vorbehalt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Gesamtgeldstrafe ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller schon erwähnten Umstände – insbesondere auch des Zeitablaufs und der Gesamtsituation - nicht geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen zu erschüttern. Auch sind schwerwiegende Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht ersichtlich, die eine Verwarnung mit Strafvorbehalt für das allgemeine Rechtsempfinden als schlechthin unverständlich erscheinen ließen, zumal das strafrechtliche Fehlverhalten des Angeklagten – wie erwähnt - auch im Hinblick auf die vorliegend erteilte Auflage einer Geldzahlung und die sonstigen für den Angeklagten eingetretenen Nachteile nicht ohne spürbare Folgen geblieben ist. 4. Eine Einstellung des Verfahrens wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung – ggf. entsprechend der Anträge des Angeklagten vom 21.01.2020 bzw. vom 27.04.2020 analog § 260 Abs. 3 StPO - war vorliegend nicht vorzunehmen. Wird eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – wie vorliegend der Fall (s. o.) - festgestellt, so führt dies nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Einstellung des Strafverfahrens aufgrund eines dadurch eingetretenen Verfahrenshindernisses. Denn die Tatsache und das Gewicht des Verstoßes lassen sich nur in einer Gesamtabwägung mit Blick auf die dem Verfahren zugrundeliegende Beschuldigung und das Maß des Verschuldens bestimmen; diese Feststellung entzieht sich einer allein formellen Betrachtung (vgl. BGH, 2 StR 232/00 vom 25.10.2000 - BGHSt 46, 159, Rn. 21 n. juris m. w. N.). Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 vom 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305, Rn. 8 nach juris), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 – 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.). Nur wenn das Recht des Verfolgten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung in unerträglicher Weise verletzt ist und die eingetretene Verzögerung einer Rechtsverweigerung gleichkommt, kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots als Prozesshindernis angesehen werden, weil in solchen Fällen ein anerkennenswertes Interesse an weiterer Strafverfolgung nicht mehr besteht und eine Fortsetzung des Verfahrens rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 – 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.). Bei Anlegung dieses Maßstabs kann vorliegend eine zu einem Verfahrenshindernis führende überlange Verfahrensdauer nicht angenommen werden. Gegen den Angeklagten sind wegen der angeklagten und nunmehr abgeurteilten Taten noch keine Rechtsfolgen verhängt oder gar vollstreckt worden, vielmehr hat die Kammer (s. o.) die mit der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits im Rahmen der Strafzumessung als Strafzumessungsfaktor sowie aus der Urteilsformel ersichtlich als bezifferter Teil der verhängten Gesamtstrafe, die als vollstreckt gilt, unter Berücksichtigung aller Umstände berücksichtigt. Schließlich hat die Kammer als weitere Kompensationsmöglichkeit die Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB statt Verurteilung zu einer Geldstrafe angewendet (vgl. BeckOK StPO/Valerius, 36. Ed. 1.1.2020, EMRK Art. 6 Rn. 28). VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StPO. „……“