Urteil
9 O 468/02
LG Kassel 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2002:1114.9O468.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegenüber dem Kläger wegen der Kosten gegen Zahlung von Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegenüber dem Kläger wegen der Kosten gegen Zahlung von Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 42.115,05 € als Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB bezüglich des Erbfalls „G“ nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Überleitung des Pflichtteilsanspruches nach § 90 Abs. 1 S. 1 BSHG wirksam erfolgte oder nicht und ob die Kammer an einen wirksamen Überleitungsakte gebunden ist. Soweit ein Pflichtteilsanspruch wirksam auf den Kläger übergeleitet worden sein sollte, ist dieser vorliegend jedenfalls nicht durchsetzbar. Zwar greift entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Einrede der Verjährung, da der Erbfall unstreitig am „…“ eingetreten ist und Klage am 7. März 2002, mithin noch vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB erhoben wurde. Die Klägerin ist jedoch an der Durchsetzbarkeit des Pflichtteilsanspruchs gehindert, da Frau „D“ ihren Pflichtteilsanspruch bezüglich des Nachlasses ihrer Mutter “G“ unstreitig nicht geltend gemacht hat. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei der Frage der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2303 Abs. 1 BGB um ein Wahlrecht, das auszuüben oder nicht auszuüben allein der Bestimmung des Berechtigten obliegt. Gemäß § 852 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung trotz seiner nach § 2317 Abs. 2 BGB unbeschränkten Abtretbarkeit, nur unterworfen, wenn oder soweit er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Der auf persönliche Beziehung des Berechtigten beruhende Anspruch soll - das ist die ratio der Bestimmung - nicht gegen seinen Willen erzwungen werden, denn - wie in MOT V 418 ausgeführt - sind sehr wohl Fälle denkbar, in denen der Berechtigte aus anerkennenswerten Gründen das Pflichtteilsrecht nicht ausüben will (vgl. Staudinger-Ferid- Cieslar, § 2317 Rdziff. 15). Ein eben solches anerkennenswertes Interesse an der Nichtausübung des Pflichtteilsrechts besteht auf Seiten der Frau „D“. Unstreitig sollte nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute „…“ vom „…“ das Kind, das bereits Pflichtteilsrechte nach dem Tode des ersten Elternteils geltend macht, beim Tode des länger lebenden Elternteils seinen testamentarisch festgelegten Anspruch verlieren. Nach dem am „…“ unstreitig festgelegten testamentarischen Willen des Vaters „W“ steht Frau „D“ als beschränkter Vorerbin ein Erbteil von 60 % ihres gesetzlichen Erbteils zu. Bei dieser letztwilligen Verfügung vom „…“ handelt es sich um ein sog. „Behindertentestament". Diesbezüglich hat der BGH in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1993 (BGHZ 123, S. 368 bis 379) entschieden, dass Eltern auf diese Weise gerade der zu förderst ihnen zukommenden sittlichen Verantwortung für das Wohl ihres Kindes Rechnung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintanzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die testamentarische Verfügung vom „…“ sittenwidrig und mithin unwirksam ist, bestehen gerade nach oben genannter Entscheidung nicht. Kann aber danach Frau „D“ davon ausgehen, dass eben die Verfügung ihres Vaters „W“ wirksam ist, so hat sie ein eigenständiges Interesse daran, die ihr durch den Vater zugedachten 60 % ihres gesetzlichen Erbteils nicht dadurch zu verlieren, indem sie betreffend ihrer Mutter ihren Pflichtteilsanspruch geltend macht. Durch die im Testament ihres Vaters getroffene Regelung gelangt die Behinderte nämlich auf Dauer sowohl in den Genuss der Sozialhilfeleistung als auch zusätzlicher Annehmlichkeiten und Vorteile, die als Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 BSHG nicht dem Zugriff des Klägers unterliegen. Mithin hat sie aufgrund der letztwilligen Verfügung ihres Vaters eine günstigere Rechtsstellung als sie durch das Pflichtteilsrecht hätte, zumal sie mit dem Pflichtteil nur über einen gewissen Zeitraum in der Lage wäre, für sich selbst zu sorgen und nach Verbrauch des selbigen wieder von der Sozialhilfe gewährleisteten Versorgung abhängig wäre. Soweit der Kläger meint, auf die Wirksamkeit der Verfügung des Vaters „W“ vom „…“ komme es nicht an, da hier lediglich der Pflichtteilsanspruch nach der Mutter „G“ im Klagewege geltend gemacht werde, geht der Kläger fehl. Insoweit hängen nämliche die Verfügungen vom „…“ des Vaters sowie die gemeinschaftliche Verfügung der Eltern vom „…“ in untrennbarer Weise zusammen. Nach dem Tod eines Erblassers entfaltet die gemeinschaftliche Verfügung der Eheleute „…“ auch für den Vater „W“ Bindungswirkung, was zwingend dazu führen würde, dass mit der Geltendmachung des Pflichtteils bezüglich des Erb falls „G“, Frau „D“ ihren testamentarischen Anspruch verlieren würde. Die Geltendmachung des Pflichtteils nach der Mutter käme vorliegend faktisch der Ausschlagung des Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB betreffend dem Vater gleich. So wie im Falle, dass durch ein sog. Behindertentestament das pflichtteilsberechtigte (behinderte) Kind als Vorerbe und ein anderer naher Angehöriger als Nacherbe eingesetzt wird, der Sozialhilfeträger nicht das Ausschlagungsrecht des Erben auf sich überleiten kann, um auf diese Weise über § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Pflichtteilsanspruch des Behinderten zugreifen zu können (vgl. Münchener Kommentar, Frank, § 2317 Rdziff. 10 m. w. N.), kann der Sozialhilfeträger den Berechtigten ebenso nicht da- zu zwingen, einen übergeleiteten Pflichtteilsanspruch, gegen den ausdrücklich erklärten, aus anerkennenswerten Gründen nachvollziehbaren, Willen des Berechtigten auszuüben. Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Anspruch u. a. auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1994, Az. 9 OE 144/93, stützt, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am Ende seiner Entscheidung vom 15. November 1994 für den dort zu entscheidenden Fall ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass der übergeleitete Pflichtteilsanspruch des Sohnes der Klägerin nicht offenkundig durch erbrechtliche Besonderheiten wie etwa dessen Einsetzung als unbefreiten Vorerben (vgl. zu diesem Regelfall des sog. Behindertentestamentes Pieroth a. a. O., 173) ausgeschlossen ist, denn das gemeinschaftliche Testament der Klägerin und ihres Ehemanns vom 3. März 1990 enthält derlei Besonderheiten nicht." Gerade solche Besonderheiten sind aber im vorliegenden Fall gegeben, da wie oben gezeigt, die gemeinschaftliche Verfügung der Eltern und die Einzelverfügung des Vaters durch die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments miteinander in der Weise verbunden sind, dass die Geltendmachung eines Pflichtteils der Ausschlagung eines testamentarisch zugedachten Erbteils faktisch mit beinhaltet. Nach alledem war der mit dem Erbfall nach der Mutter entstandene Pflichtteilsanspruch der Frau „D“, obgleich dieser möglicherweise wirksam auf den Kläger übergeleitet wurde, gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Berechtigten nicht durchsetzbar und die Klage war abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Soweit die Beklagte eine Widerklage anhängig gemacht hat und diese noch vor Rechtshängigkeit zulässiger Weise und wirksam zurückgenommen hat, wirkte sich dies nicht kostenmäßig aus. Insoweit betrafen nämlich Klage und Widerklage den selben Streitgegenstand, so dass von dem einfachen Wert des Gegenstandes, in Höhe der Klageforderung von 42.115,05 € auszugehen war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollsteckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Der Kläger macht aus übergeleitetem Recht Pflichtteilsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Am „…“ verstarb Frau „G“, die Mutter der Beklagten und Mutter von „D“. Frau „D“ ist die Schwester der Beklagten. Aufgrund einer seelischen Behinderung wird Frau „D“ seit „…“ in der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe in „…“ betreut und wohnt seit „…“ im Wohnheim des Lebenshilfewerks „…“ in „…“. Beide Maßnahmen wurden und werden von dem Kläger aus Mitteln der Sozialhilfe aufgebracht, da Frau „D“ selbst zur Finanzierung nicht in der Lage ist. Die verstorbene „G“ hatte durch gemeinschaftliche Verfügung mit ihrem Ehemann „W“ am „…“ eine testamentarische Verfügung getroffen. Hierin haben die Eltern der Beklagten und der Frau „D“ festgelegt: „dass der überlebende Ehepartner von uns Alleinerbe sein soll. Der überlebende Ehepartner von uns soll Vollerbe sein, so dass er über den gesamten Nachlass und sein Eigenvermögen frei verfügen kann. Sollte ein Kind bereits Pflichtteilsrechte nach dem Tode des ersten Elternteils geltend machen, verliert es beim Tode des länger lebenden Elternteils seinen testamentarisch festgelegten Anspruch." Am „…“ errichtete der Vater, „W“ ein handschriftliches Testament, ausweislich dessen Frau „D“ als beschränkte Vorerbin einen Erbteil von 60 % ihres gesetzlichen Erbteils als Barvermögen erhalten soll. Die Beklagte wurde zur Testamentsvollstreckerin und zur Verwaltung des Frau „D“ zugedachten Erbteils bestellt, so lange diese aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage dazu ist, ihr Erbe selbst zu verwalten. Der Erblasser „W“ bestimmte: „Der vorhandene Nachlass und Erbanteil für meine Tochter „D“ soll wirtschaftlich dazu dienen, ihr ein Leben wie bisher weiter zu ermöglichen. Ich stelle es in das Ermessen der Testamentsvollstreckerin, aus den Erträgnissen und auch aus der Substanz ihres Erbanteils Sachleistungen und Vergünstigungen für „D“ zu erbringen, die die Testamentsvollstreckerin für zweckmäßig und sinnvoll hält und die geeignet sind, unserer Tochter „D“ Erleichterung und Hilfe zu verschaffen." Der Erblasser führte beispielhaft in seiner letztwilligen Verfügung aus, wie das Vermögen im Interesse von Frau „D“ unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Bedürfnisse entsprechend dem Grad ihrer Behinderung ihr zur Verfügung stehen sollte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das handschriftliche Testament vom „…“ (BI. 32, 33 d. A.) verwiesen. Alle diese Bestimmungen sollten jedoch nur insoweit gelten, als dadurch keine Anrechnung auf Sozialhilfeleistung erfolgt. Diese Zuwendungen aus dem Erbteil sollten dazu dienen, die Lebensqualität der Tochter „D“ bei Eintritt eines Sozialhilfefalls zu sichern. Der Vater „W“ ist am „…“ verstorben, nachdem er zuvor seine Ehefrau „G“ beerbt hatte und ist von der Beklagten beerbt worden. Den Pflichtteilsanspruch der Frau „D“ nach ihrer am „…“ verstorbenen Mutter „G“ hat der Kläger mit Bescheid vom „…“ gegenüber der Beklagten auf sich übergeleitet. Hiergegen hat die Beklagte am „…“ Widerspruch eingelegt. Die Eheleute „W“ und „G“ lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gesetzliche Erben der Frau „G“ waren deren Ehemann, die Beklagte und Frau „D“. Frau „D“ wurde mit Schreiben vom 20. April 1999 durch das Amtsgericht Bad Wildungen mitgeteilt, dass am 7. April 1999 die Eröffnung der letztwilligen Verfügung ihrer Mutter „G“ stattgefunden hat. Weder Frau „D“, noch ihre später durch das zuständige Amtsgericht Bad Wildungen bestellte Betreuerin haben Pflichtteilsansprüche betreffend der verstorbenen Mutter „G“ noch betreffend des verstorbenen Vaters „W“ geltend gemacht und das Erbe wurde auch nicht nach dem Tod des Vaters ausgeschlagen. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten 1/8 des Nachlasses der verstorbenen „G“ geltend. Mit Schreiben vom 5. Januar 2002 hat der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Pflichtteilsanspruchs aufgefordert. Der Kläger behauptet, der um Nachlassverbindlichkeiten bereinigte Nachlass belaufe sich auf 658.959,01 DM, woraus sich bei einem Pflichtteilsanspruch von 1/8 die Klageforderung in Höhe von 42.115,05 € ergebe; Zu den Einzelheiten der Nachlasswerte wird auf den Schriftsatz vom 6. März 2002 (BI. 4 und 5 d. A.) verwiesen. Die angegebenen Beträge der „…“ Bank betreffend des Wertdepots in Höhe von 432.039,33 DM, Kontoguthaben Nr. „…“ in Höhe von 3.888,00 DM und Kontoguthaben Nr. „…“ in Höhe von 2.457,00 DM hat die Beklagte ebenso unstreitig gestellt wie Guthaben bei der Sparkasse „…“ Konto Nr. „…“ in Höhe von 3.495,00 DM, Konto Nr. „…“ in Höhe von 10.278,00 DM und schließlich Konto Nr. „…“ mit 10.278,00 DM. Den Wert des Hausgrundstücks hat sie mit 410.000,00 DM angegeben und die Nachlassverbindlichkeiten mit 19.308,32 DM beziffert. Der Kläger ist der Ansicht, die Überleitung des Pflichtteilsanspruchs sei für die Zivilgerichte bindend und das verwaltungsrechtliche Verfahren begründe auch keinen Aussetzungsgrund. Mit Klage vom 6. März 2002, der Beklagten zustellte am 19. März 2002, beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.115,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Widerklagend hatte sie beantragt, festzustellen, dass der Überleitungsanspruch des Klägers sittenwidrig und damit nichtig ist. Diese Widerklage vom 2. September 2002 hat die Beklagte noch vor Zustellung an den Kläger wieder zurückgenommen. Die Beklagte macht den Einwand der Verjährung geltend. Sie ist im Übrigen der Ansicht, dass es sich bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs um ein höchst persönliches Recht des Erbberechtigten handele. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat im Einverständnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.