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Urteil

9 O 1613/07

LG Kassel 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2008:0401.9O1613.07.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 31. Dezember 2005 in "……" verstorbenen "……" geb. "……" , zuletzt wohnhaft in "……" , und zwar durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind, insbesondere aller auf den Namen der Verstorbenen lautenden Sparbücher und Kontoauszüge aller sonstigen Konten und Depotauszüge; den Wert der im Grundbuch von "……" Band "……" Blatt "……" verzeichneten Grundstücke lfd. Nr. 1 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , bebauter Hofraum, Haus Nr. "……" , Nr. "……" , "……" lfd. Nr. 2 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , bebauter Hofraum, "……" lfd. Nr. 6 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Garten "……" lfd. Nr. 11 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Garten "……" lfd. Nr. 12 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Acker "……" lfd. Nr. 19 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Hofraum "……" lfd. Nr. 20 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Gartenland "……" durch ein vorzulegendes Sachverständigengutachten zu ermitteln; dem Kläger Auskunft über alle in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall getätigten ausgleichspflichtigen Schenkungen der unter 1) genannten Erblasserin zu erteilen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 31. Dezember 2005 in "……" verstorbenen "……" geb. "……" , zuletzt wohnhaft in "……" , und zwar durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind, insbesondere aller auf den Namen der Verstorbenen lautenden Sparbücher und Kontoauszüge aller sonstigen Konten und Depotauszüge; den Wert der im Grundbuch von "……" Band "……" Blatt "……" verzeichneten Grundstücke lfd. Nr. 1 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , bebauter Hofraum, Haus Nr. "……" , Nr. "……" , "……" lfd. Nr. 2 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , bebauter Hofraum, "……" lfd. Nr. 6 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Garten "……" lfd. Nr. 11 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Garten "……" lfd. Nr. 12 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Acker "……" lfd. Nr. 19 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Hofraum "……" lfd. Nr. 20 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Gartenland "……" durch ein vorzulegendes Sachverständigengutachten zu ermitteln; dem Kläger Auskunft über alle in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall getätigten ausgleichspflichtigen Schenkungen der unter 1) genannten Erblasserin zu erteilen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Auskunftserteilung begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 2314 BGB zu. Der Kläger ist Pflichtteilsberechtigter i. S. d. § 2314 BGB. Der im Erbvertrag vom 22. November 2005 vorgenommene Pflichtteilsentzug ist nicht wirksam. Die Voraussetzungen des § 2333 BGB liegen nicht vor. Die im Pflichtteilsrecht zum Ausdruck kommende Beschränkung der Testierfreiheit rechtfertigt sich durch die engen familienrechtlichen Beziehungen zwischen Erblasser und Berechtigten. Insofern sollen nur schwere schuldhafte Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser oder seiner Familie die gesetzlich garantierte Mindestteilhabe am Erblasservermögen in Frage stellen. Die Berechtigung zum Pflichtteilsentzug ist im Gesetz durch erschöpfende Aufzählung der Entziehungsgründe abschließend geregelt. Sie ist weder ausdehnungs- noch analogiefähig. Gemäß § 2336 BGB müssen die Gründe der Entziehung zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung, durch die der Pflichtteil entzogen wird, bestehen und in dieser angegeben werden. Der Beweis des Grundes obliegt demjenigen, welcher die Entziehung geltend macht (§ 2336 Abs. 3 BGB). Soweit der Beklagte Verfehlungen geltend macht, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Adoptionsverfahren begangen haben soll, kann hierauf jedenfalls das Pflichtteilsentziehungsrecht nicht gestützt werden, da dieser Grund im notariellen Erbvertrag vom 22. November 2005 nicht angegeben ist. Soweit der Beklagte das Pflichtteilsentziehungsrecht darauf stützen will, dass der Kläger gesagt haben soll: "Ich habe keine Mutter", stellt dies keinen Grund dar, der von § 2333 BGB erfasst ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich diese Äußerungen getätigt hat oder nicht. Insbesondere stellt eine solche Äußerung kein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen i. S. d. § 2333 Nr. 3 BGB dar. Es käme allenfalls eine Beleidigung nach § 185 StGB in Betracht. Zwar kann eine Beleidigung ein Pflichtteilsentzugsrecht begründen, jedoch ist eine vereinzelte - wenn auch grobe - Beleidigung regelmäßig nicht als schweres Vergehen anzusehen (Münchener Kommentar/Lange, 2. Aufl., 2004, Bd. IX, § 2333, Rn. 12). Im vorliegenden Sachverhalt ist schon zweifelhaft, ob diese Äußerung eine Beleidigung gemäß § 185 StGB darstellen würde, diese wäre jedenfalls kein schweres Vergehen i. S. d. § 2333 BGB. Insofern sind hier die besonderen Lebensumstände zu berücksichtigen. Das Verhältnis zwischen Kläger und Erblasserin war aufgrund der Scheidung und der damit verbundenen Trennung gestört gewesen. Die mütterliche Bindung wurde ebenfalls zerstört und auch in der Folgezeit nicht wieder aufgebaut. Insofern hätte der Kläger mit einer solchen Äußerung nur zum Ausdruck gebracht, dass hier ein gestörtes Verhältnis vorliegt und nicht die Erblasserin in ihrer Person herabgewürdigt. Auch das "Vorenthalten" des Umganges mit dem Enkel sowie das Zurückweisen der an diesen gerichteten Geschenke erfüllt den Tatbestand des § 2333 BGB nicht. Sofern die Erblasserin bzw. der Beklagte geltend machen, dass die Erblasserin durch diese Verhaltensweise seelisch misshandelt worden sei, ist dies kein Grund für die Entziehung des Pflichtteils, es sei denn, dass durch diese auf die körperliche Gesundheit der Erblasserin mit eingewirkt worden wäre und der Pflichtteilsberechtigte dann auch im Hinblick auf die verursachten körperlichen Schäden bedingten Vorsatz gehabt hätte (Münchener Kommentar, a. a. O., § 2333, Rn. 9; BGH NJW 1977, 339 ). Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Auch der an die Erblasserin gerichtete Brief des Klägers im Zusammenhang mit der Zurückweisung des an den Enkelsohn gerichteten Päckchens stellt keine Beleidigung i. S. d. § 185 StGB, erst Recht kein schweres Vergehen i. S. d. § 2333 Nr. 3 BGB dar, sondern erläutert allein die schwierige Mutter-Sohn-Beziehung zwischen dem Kläger und der Erblasserin. Soweit der Beklagte weiter geltend macht, dass der Pflichtteilsentzug im Hinblick auf eine angebliche Beteiligung des Klägers an schweren Straftaten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, den der Beklagte gegen die zweite Ehefrau des Vaters der Parteien als dessen Erbe führt, kommt hier allenfalls ein Pflichtteilsentzugsrecht nach § 2333 Nr. 5 in Betracht, da durch diese behaupteten Straftaten weder Rechtsgüter der Erblasserin noch deren Ehegatten beeinträchtigt worden wären. Selbst wenn die von dem Beklagten behaupteten Verfehlungen durch den Kläger tatsächlich begangen worden wären, würde dies jedoch die Voraussetzungen des § 2333 Nr. 5 BGB nicht erfüllen. Anders als bei Nr. 1 - 4 geht es in Nr. 5 nicht um eine Verfehlung gegenüber dem Erblasser oder dessen nächsten Angehörigen, sondern um die Verletzung der Familienehre. Ausgeschlossen werden soll, wer den guten Namen der Familie untergräbt oder sich durch seinen unsittlichen Lebenswandel von dem Familienband gelöst hat. Es muss sich um ein vorwerfbares anstößigen Verhalten handeln. Unter Lebenswandel ist insoweit ein dauerndes, auf einer Neigung beruhendes Verhalten zu verstehen; Einzelhandlungen, mögen sie als solche auch ehrlos oder unsittlich sein, genügen nicht. Selbst wenn der Kläger die vom Beklagten behaupteten Straftaten in Form von Beihilfehandlungen wie Prozessbetrug und Steuerstraftaten tatsächlich begangen hat, so würde dies kein dauerndes, auf eine Neigung beruhendes Verhalten darstellen. Vielmehr würde dies ein Fehlverhalten in einem einzelnen Lebensbereich des Klägers, nämlich der Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und der Erbin seines Vaters darstellen. Insofern sind zwar die innerfamiliären Verhältnisse betroffen, jedoch nicht die zwischen Kläger und Erblasserin und erst Recht nicht die gesamte Lebenseinstellung des Klägers. Ein Hang, fortwährend Straftaten zu begehen oder ähnliches lässt sich hieraus jedenfalls nicht entnehmen. Selbst wenn dies sich aufgrund der Fortdauer des Rechtsstreits über einen längeren Zeitraum erstreckt, so ist doch immer nur ein Teilbereich betroffen. Da es nicht darauf ankommt, ob der Kläger sich tatsächlich an den von dem Beklagten behaupteten Straftaten beteiligt hat oder nicht, war eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO nicht geboten. Dem Beklagten war auch trotz seines Antrags im Termin zur mündlichen Verhandlung kein weiterer Schriftsatznachlass zu gewähren. Soweit der Beklagte in Bezug auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. Januar 2008 Schriftsatznachlass beantragte, hatte der Beklagte bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung hinreichend Zeit, sich zu diesem zu erklären. Soweit der Beklagtenvertreter Schriftsatznachlass im Hinblick auf die Erörterungen des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt hat, war diesem Antrag ebenfalls nicht stattzugeben. Im Termin wurden zum Nachteil des Beklagten keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte erörtert, sondern allein die Fragen, die bereits zwischen den Parteien zuvor schriftsätzlich erörtert worden waren. Das Ruhen des Verfahrens war ebenfalls nicht anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 251 ZPO liegen nicht vor. Der Anspruch auf Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Der Anspruch des Klägers auf Wertermittlung hinsichtlich der von ihm benannten Grundstücke beruht auf § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Soweit der Beklagte geltend macht, dass sich zwischenzeitlich die Bezeichnungen der Grundstücke im Grundbuch geändert hat, ist dies unerheblich. Die bezeichneten Grundstücke sind hinreichend bestimmt und unterscheidbar. Für sämtliche Beteiligten ist klar, auf welche Grundstücke sich der Wertermittlungsanspruch bezieht. Der Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der in den letzten zehn Jahren vor dem Todesfall getätigten ausgleichspflichtigen Schenkungen ist Teil des Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB (so auch Münchener Kommentar, a. a. O., § 2314, Rn. 3). Eine Entscheidung über den zu Ziff. 6 gestellten bereits bezifferten Zahlungsantrag des Klägers ist noch nicht zulässig, worauf der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung mit Recht hingewiesen hat. Zwar ist anerkannt, dass im Falle der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Wege der Stufenklage ein Teil-Urteil zulässig ist, sofern feststeht, dass ein bestimmter Nachlass vorhanden ist (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urt. v. 22. Oktober 1998 - 2 U 9/98 -). Jedoch ist ein Teil-Urteil gemäß § 301 ZPO über einen nach Rechnungsposten abgrenzbaren Teil eines Pflichtteilsanspruches dann unzulässig, wenn die Gefahr einer widersprechenden Entscheidung zum Schluss-Urteil besteht. Bei der gegebenen Prozesslage steht der Grundsatz entgegen, dass ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teil-Urteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grund-Urteil ergeht (BGHZ 107, 236). Der Beklagte wendet ein, dass dem Kläger wirksam das Pflichtteilsrecht entzogen wurde. Ein diesbezügliches Grund-Urteil kann jedoch im Rahmen der Stufenklage nicht ergehen (so auch BGH, a. a. O., für den Fall der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Der Kläger und der Beklagte sind die leiblichen Söhne der am 31. Dezember 2005 verstorbenen "……" , hervorgegangen aus der geschiedenen Ehe mit dem am 8. Juli 1999 verstorbenen Vater der Parteien, Herrn "……" . Mit Testament aus dem Jahre 1997 setzte der Vater der Parteien seine zweite Ehefrau zur Vorerbin und seine beiden Söhne, die hiesigen Parteien, zu Nacherben ein. Der Beklagte machte in der Folgezeit gegenüber der Vorerbin seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Hierzu ist beim Landgericht Kassel unter dem Az. 9 O 1357/02 eine Stufenklage gerichtet auf Erstellung eines notariellen Bestandsverzeichnisses sowie weitere Auskunftserteilung gemäß § 2314 BGB sowie auf Zahlung der restlichen sich ergebenden Pflichtteilsansprüche anhängig. Mit rechtskräftigem Teil-Urteil vom 4. Februar 2003 wurde die Vorerbin zur umfassenden Auskunftserteilung an den hiesigen Beklagten verurteilt. Mit notariellem Erbvertrag vom 22. November 2005 setzte die Mutter der Parteien den Beklagten zu dem alleinigen Erben ein und entzog dem Kläger sogar seinen Pflichtteil. Als Entzugsgründe machte die Erblasserin insbesondere geltend, dass sie zu dem Kläger nur noch mangelnden Kontakt habe und dieser sie in der Öffentlichkeit verleugnen würde. Insofern habe der Kläger gesagt: "Ich habe keine Mutter". Des weiteren stützte sie den Pflichtteilsentzug darauf, dass der Kläger das an ihren Enkel gerichtete Nikolaus-Paket im Jahr 2003 zurückgewiesen hatte. Der an sie in diesem Zusammenhang durch den Kläger verwandte Brief sei grob beleidigend. Als weiteren Grund für den Pflichtteilsentzug führte die Erblasserin an, dass gegen den Kläger im Zusammenhang mit dem Erbfall des Vaters der Parteien ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges und Steuerhinterziehung anhängig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bd. I, Bl. 10 - 13 d. A. verwiesen. Die Eltern der Parteien ließen sich vor ca. 30 Jahren scheiden, zu einem Zeitpunkt, als der Kläger etwa 15 Jahre alt war. Im Zusammenhang mit der Scheidung der Eltern entschied sich der Kläger für einen Aufenthalt bei seinem Vater, weshalb der Kontakt in der Folgezeit abbrach und eine mütterliche Bindung zwischen dem Kläger und seiner Mutter nicht aufgebaut wurde. Die Mutter-Kind-Beziehung verbesserte sich auch in den folgenden Jahren nicht. Die Mutter der Parteien versuchte nach der Geburt des Sohnes des Klägers im Jahr 2000 mit diesem Kontakt aufzunehmen und übersandte diesem damals 3jährigen Enkel zum Nikolaustag 2003 ein Päckchen sowie einen an ihn adressierten Brief, dessen Annahme jedoch durch den Kläger verweigert wurde. In einem Brief vom Dezember 2003 des Klägers an seine Mutter begründete dieser die Rücksendung des Päckchens mit dem gestörten Mutter-Sohn-Verhältnis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Brief (Bd. I, Bl. 54 f. d. A.) verwiesen. Parallel zum Abschluss des Erbvertrages zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nahm die Erblasserin die Lebensgefährtin des Beklagten im Wege der Erwachsenen-Adoption an Kindes statt an. Über die Wirksamkeit der Adoption wird derzeit vor dem Amtsgericht Kassel - Vormundschaftsgericht - unter dem Az. 760 XVI 51/05 gestritten. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Pflichtteilsansprüche mit einer Quote von einem Viertel im Wege der Stufenklage geltend. Nach seiner Auffassung sind der Pflichtteilsentzug und die Adoption unwirksam. Gründe für einen Pflichtteilsentzug lägen nicht vor. Die Behauptungen, die die Erblasserin in ihrem Erbvertrag aufgestellt habe, seien unzutreffend. Der Brief habe auf der schwierigen Mutter-Sohn-Beziehung nach der Scheidung und Entscheidung des Klägers, bei seinem Vater leben zu wollen, beruht. Er habe keinen Vorsatz dahingehend gehabt, die Erblasserin zu beleidigen. Im Wege der Teilzahlungsklage verlangt der Kläger schließlich auf der Grundlage eines Pflichtteils von nur einem Sechstel Zahlung von 80.000,-- €, und zwar hinsichtlich eines Grundstückes der Erblasserin in "……" , "……" , das einen Verkehrswert von mindestens 580.000 € habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 31. Dezember 2005 in Kassel verstorbenen "……" , geb. "……" , zuletzt wohnhaft in "……" , und zwar durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind, insbesondere aller auf den Namen der Verstorbenen lautenden Sparbücher und Kontoauszüge aller sonstigen Konten und Depotauszüge; Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt sein sollte, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande war; den Wert der im Grundbuch von "……" Band "……" Blatt "……" verzeichneten Grundstücke lfd. Nr. 1 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , bebauter Hofraum, Haus Nr. "……" , Nr. "……" lfd. Nr. 2 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , bebauter Hofraum, "……" lfd. Nr. 6 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Garten "……" lfd. Nr. 11 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Garten "……" lfd. Nr. 12 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Acker "……" lfd. Nr. 19 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Hofraum "……" lfd. Nr. 20 Flur "……" Parzelle Nr. "……" , Gartenland "……" durch ein vorzulegendes Sachverständigengutachten zu ermitteln; dem Kläger Auskunft über alle in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall getätigten ausgleichspflichtigen Schenkungen der unter 1) genannten Erblasserin zu erteilen; nach Erteilung der Auskunft und Ermittlung des Wertes der Grundstücke an den Kläger denjenigen Betrag nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, der dem Kläger als Pflichtteil nach dem Tode der oben genannten Erblasserin zusteht; den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorab 80.000,-- € zuzüglich 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die im Klageantrag zu 3. bezeichneten Grundstücke zwischenzeitlich umgeschrieben worden seien. Der Pflichtteilsentzug sei wirksam gewesen. Die im Erbvertrag geäußerten Behauptungen träfen zu. Es bestünde insbesondere der Verdacht der Beteiligung des Klägers an mutmaßlichen schweren Straftaten im Erbfall "……" der Verdacht bezüglich einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung und der Verdacht der Beteiligung des Klägers an schweren Straftaten im Rahmen des Adoptionsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 31. März 2008, eingegangen bei Gericht am 1. April 2008, hat der Beklagte Schriftsatznachlass im Hinblick auf die Replik des Klägers vom 14. Januar 2008 beantragt. Des weiteren hat der Beklagte die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO im Hinblick auf die bei der Staatsanwaltschaft Kassel mit dem Az. 1620 Js 36837/04 (wegen Betruges) und 5600 Js 36128/04 (wegen Steuerhinterziehung) laufenden Ermittlungsverfahren beantragt, schließlich hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 31. März 2008, eingegangen bei Gericht am 1. April 2008, das Ruhen des Verfahrens beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.