Urteil
9 O 1091/13
LG Kassel 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2015:0227.9O1091.13.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 24.10.2014 wird aufrechterhalten.
2. Der Musterverfahrensantrag der Kläger wird als unzulässig verworfen.
3. Eine Aussetzung des Rechtsstreits findet nicht statt.
4. Die Kläger haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 24.10.2014 wird aufrechterhalten. 2. Der Musterverfahrensantrag der Kläger wird als unzulässig verworfen. 3. Eine Aussetzung des Rechtsstreits findet nicht statt. 4. Die Kläger haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung am sogenannten Dreiländerfond „……“ - nicht zu. Es kann offen bleiben, ob die von den Klägern zuletzt vorgetragenen angeblichen Inhalte des Beratungsgesprächs im Jahr 1997 ausreichen, um darauf Schadensersatzansprüche stützen zu können. Ebenso kommt es auch nicht auf den Inhalt des nach Behaupten der Klägerseite für die Beratung über die streitgegenständliche Kapitalanlage verwendeten Prospekts an oder auch den Inhalt von Schulungen für die Mitarbeiter bzw. Berater der Beklagten. Etwaige Ansprüche der Kläger sind nämlich verjährt. Der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch unterliegt gemäß Art. 229 § 6 EGBGB i. V. m. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB der absoluten Verjährung von 10 Jahren, sodass die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 02.01.2012 endete. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung noch geltende 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. begann nach dem hier anwendbaren § 898 BGB a. F. mit Entstehung des Anspruchs. Am 01.01.2002 waren eventuelle Schadensersatzansprüche der Kläger noch nicht verjährt, wodurch gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das neue Verjährungsrecht auf die vermeintlichen Ansprüche der Kläger anwendbar wurde. Die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren war gemäß § 193 BGB mit Ablauf des 02.01.2012 vollendet. Die vorliegende Klage ist jedoch erst am 13.06.2013 bei Gericht eingegangen und konnte so keine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB mehr herbeiführen. Die Verjährung ist auch nicht durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages vom 29.12.2011 (Bl. 36 ff. Bd. IV d. A.) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch die Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestelle eingereicht ist, gehemmt, wobei die Hemmungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurückwirkt, wenn die Bekanntgabe demnächst nach Einreichung des Antrags veranlasst wird. Die Klägerseite hat vorliegend schon nicht schlüssig vorgetragen, wann der streitgegenständliche Antrag tatsächlich bei dem Schlichter eingegangen sein soll. Der Vortrag erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, „die Schlichtungsanträge“ seien dem Schlichter „vor dem 03.01.2012“ zugestellt worden. Ein substantiierter Vortrag zur Zustellung des konkreten Schlichtungsantrages der Kläger ist damit nicht gehalten. Selbst wenn dieser klägerische Vortrag zum Zugang des Schlichtungsantrages bei dem Schlichter Rechtsanwalt „……“ als hinreichend angesehen würde, könnte das Schlichtungsverfahren dennoch keine verjährungshemmende Wirkung entfalten, da die Klägervertreter, die diesen Antrag Namens der Kläger gestellt haben, hierzu nicht bevollmächtigt waren. Die Klägervertreter waren vielmehr durch Vollmacht der Kläger vom 11.10.2011 (Bl. 192 Bd. IV d. A.) ausschließlich dazu ermächtigt, Ansprüche der Kläger gegen „……“ sowie die „……“ beratungsgesellschaft mbH geltend zu machen. Auch eine „konkludente Bevollmächtigung“ durch die Kläger lag nicht vor. Zwar mag es so gewesen sein, dass die Kläger die notwendigen Unterlagen, die zur Vorbereitung verjährungshemmender Maßnahmen erforderlich und ausreichend waren, an die späteren Klägervertreter übersandt haben. Eine Bevollmächtigung zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens auch gegen die Beklagte kann darin nicht gesehen werden. Aus der Übersendung von Unterlagen durften die Klägervertreter nicht auf eine Bevollmächtigung schließen. Das ohne entsprechende Vollmacht der Kläger eingeleitete Schlichtungsverfahren konnte keine verjährungshemmende Wirkung entfalten, da die vom 04.05.2014 datierende Vollmacht für die Klägervertreter zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der Kläger gegen die Beklagte im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt bereits seit nahezu 1,5 Jahren beendete Schlichtungsverfahren keine Wirkungen mehr entfalten konnte. Der von den Klägervertretern eingereichte Schlichtungsantrag konnte auch deshalb die Verjährung nicht hemmen, da die Zustellung des Güteantrages bei der Beklagten nicht demnächst im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt ist. Zwar tritt grundsätzlich die Hemmung bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages ein, der vorliegende Antrag ist jedoch der Beklagtenseite erst im November 2012 und damit nicht mehr demnächst bekannt gegeben worden. Hierbei kommt es nicht allein auf den Zeitablauf an. Entscheidend ist vielmehr, ob die den Güteantrag stellende Partei ihrerseits zuvor alles ihr zumutbare getan hat, damit die Bekanntgabe des Antrages ohne Verzögerung ausgeführt werden kann. Zwar mögen die Klägervertreter im vorliegenden Fall, wie von ihnen behauptet, bei dem Schlichter nachgefragt haben. Dies reicht jedoch insbesondere vor dem Hintergrund nicht aus, dass sie die verzögerte Bearbeitung selbst zu verantworten haben. Denn die Verfahrensbevollmächtigten der Kläger haben bei einem einzelnen Rechtsanwalt als Gütestelle tausende Güteanträge eingereicht, obwohl dadurch abzusehen war, dass dieser mit der zeitnahen Abarbeitung der Anträge - wie letztlich auch geschehen - überfordert war. Es hat zudem auch keinen zwingenden Grund dafür gegeben, alle Anträge bei diesem einen Rechtsanwalt zu stellen. Stattdessen wäre es insbesondere den Klägern, die genauso wenig wie die Beklagte einen örtlichen Bezug zu „……“, dem Sitz des Schlichters, hatten, ohne weiteres zumutbar gewesen, einen Güteantrag bei einer anderen Schlichtungsstelle einzureichen. Dass es dann bei den Klägervertretern unter Umständen zu Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der massenhaften Anträge gekommen wäre, ist durchaus denkbar. Dies ist jedoch kein Umstand, der diese bzw. die Kläger aus der Verantwortung für die erst sehr späte Bekanntgabe des Güteantrages entlässt. Die gestellten Güteanträge konnten auch deshalb keine Hemmung der Verjährung herbeiführen, da sie Grund und Gegenstand, hinsichtlich dessen Verjährungshemmung bewirkt werden sollte, nicht hinreichend individuell bestimmt hatten. Zwar muss ein Güteantrag nicht den Anforderungen an eine Klageschrift genügen. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist es jedoch, dass der Antrag Grundlage einer vergleichsweisen Einigung sein kann und insoweit einen Vollstreckungstitel zu schaffen geeignet ist. Diesen Anforderungen genügt der für die Kläger eingereichte Güteantrag nicht. In dem Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung wird ohne Bezifferung eines behaupteten Anspruchs lediglich völlig pauschal ausgeführt, dass die „antragstellende Partei“ gegen die Antragsgegnerin einen Schadensersatzanspruch habe, der sich unter anderem aus den Aufklärungspflichtverletzungen der Antragsgegnerin bei Abschluss der Beteiligung ergebe. Zur Individualisierung wird lediglich die Vertragsnummer angegeben. Jeglicher substantiierte Vortrag zu den behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen fehlt. Stattdessen werden pauschal grundsätzliche Aufklärungspflichten dargelegt und ohne weitere Substantiierung behauptet, dass durch die Antragsgegnerin keine entsprechende Aufklärung erfolgt sei. Einzelfallbezogene Angaben zu Ort, Zeit, Gesprächspartner und näherem Inhalt des Beratungsgesprächs, die der Beklagten eine Überprüfung und sachgerechte Mitwirkung an einem Güteversuch ermöglicht hätten, enthält die Antragsschrift nicht. Hierdurch ist die Beklagte nicht in die Lage versetzt worden, den Sachverhalt zuzuordnen und ihre Einstandspflicht zu prüfen. Da die behaupteten Schadensersatzansprüche der Kläger jedenfalls verjährt sind, war die Klage abzuweisen. Der Musterverfahrensantrag der Kläger war gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen, da die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Selbst dann, wenn sich im Rahmen des Musterverfahrens Fehler in dem streitgegenständlichen, zugrunde liegenden Immissionsprospekt herausstellen sollten, kann dies auf die Entscheidung des Rechtstreits keinen Einfluss haben. Mögliche Ansprüche der Kläger sind verjährt. Über den Musterverfahrensantrag der Kläger war gemäß § 3 Abs. 3 KapMuG nicht binnen 6 Monaten zu entscheiden, da diese Regelung ausschließlich für zulässige Musterverfahrensanträge getroffen ist. Der vorliegende Musterverfahrensantrag der Kläger ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nicht zulässig. Eine Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG hatte nicht zu erfolgen, da die Entscheidung des Rechtstreits aus den eben genannten Gründen nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Die Parteien sind hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015 ausführlich angehört worden. Insbesondere hat der Klägervertreter intensiv zu der nach seiner Ansicht erforderlichen Aussetzung Stellung genommen. Die Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist, wie vom Klägervertreter beantragt, hatte deshalb nicht zu erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage im § 709 Satz 1 und 3 ZPO. Die Kläger machen gegen die Beklagte als Beratungsunternehmen Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur Dreiländerbeteiligung „……“ (nachfolgend Fonds) geltend. Zu den Einzelheiten des streitgegenständlichen Fonds wird auf die Darlegungen in der Klageschrift verwiesen. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche resultieren aus dem Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer „……“, Zeichnungssumme: 53.685,65 Euro. Zu dem entsprechenden Beteiligungsangebot wird auf Anlage K 1 zum Schriftsatz der Klägerseite vom 16.10.2014 (Bl. 116 Bd. VI d. A.) verwiesen. Die Beklagte firmierte zum Zeitpunkt der Beteiligung der Kläger an dem Fonds als „„……“ “. Die Klägervertreter stellten im Namen der Kläger mit Datum vom 29.12.2011 bei Rechtsanwalt „……“ in „……“ als Schlichter einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung. In dem Antrag heißt es unter anderem: „Die antragstellende Partei hat gegen die Antragsgegnerin einen Schadensersatzanspruch. Dies ergibt sich u.a. aus den Aufklärungspflichtverletzungen der Antragsgegnerin bei Abschluss der Beteiligung. Die Beteiligung wurde unter Zuhilfenahme von Prospekt- und Werbematerial sowie unter Einschaltung eines auf diese Werbemittel geschulten Beraters geschlossen. Es erfolgte keine zutreffende, verständliche und vollständige Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände. ...“ Mit Schreiben vom 05.11.2012 teilte der Schlichter der Beklagten mit, dass ihm als Gütestelle der Antrag der Kläger vorliege, der bei ihm am 31.12.2011 im Original eingegangen sei. In dem Schreiben teilte der Schlichter zudem mit, dass am 18.12.2012 in seiner Kanzlei in „……“ die Schlichtungsverhandlung stattfinde. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlagen zum klägerischen Schriftsatz vom 08.04.2014, insbesondere Bl. 36 ff. Bd. IV d. A. verwiesen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu tragen die Kläger vor, dass sie ihre Ansprüche außergerichtlich im Schlichtungsverfahren bei dem Schiedsmann Rechtsanwalt „……“ als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 ZPO geltend gemacht hätten. Der Schlichtungsantrag der Kläger ist der Beklagten unstreitig am 08.11.2012 durch Rechtsanwalt „……“ in einem Paket mit einer Vielzahl weiterer Schlichtungsanträge zugestellt worden. Am 18.12.2012 fand ein Schlichtungstermin statt, zu dem die Beklagte nicht erschien und der scheiterte. Die Kläger behaupten, ihre Zeichnung sei aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten erfolgt. Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden, in dessen Rahmen sich der Berater der Beklagten nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen sowie Anlagezielen erkundigt habe und daraufhin die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen habe. Die Beratung sei aufgrund des entsprechenden Immissionsprospektes erfolgt, der zu ihrer richtigen vollständigen und verständlichen Aufklärung nicht geeignet gewesen sei. Der Prospekt habe diverse Mängel aufgewiesen, die bei Prüfung mit kritischem Sachverstand erkennbar gewesen wären. Zu den behaupteten Prospektmängeln wird auf die Darlegungen in der Klageschrift (insbesondere Bl. 24 ff. Bd. I d. A.) sowie dem weiteren Vorbringen der Klägerseite verwiesen. Die Berater der Beklagten seien darüber hinaus falsch über Risiken des Ausfalls von Anlageteilen geschult worden seien und auch deshalb nicht in der Lage gewesen wären, eine vollständige und richtige Beratung zu den Risiken der Beteiligung zu leisten. Zu den Einzelheiten wird auf das klägerische Vorbringen, insbesondere auf Bl. 32 - 42 Bd. I d. A. verwiesen. Ihre Beteiligung sei auf der Grundlage und unter Verwendung des fehlerhaften Immissionsprospektes zustande gekommen. Die Aufklärungspflichtverletzungen seien kausal für ihre Anlageentscheidung gewesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Klägerseite in den zu Akte gereichten Schriftsätzen verwiesen. Die Kläger, die der Ansicht sind, dass keine Verjährung eingetreten sei, meinen, dass es durch die Schlichtungsanträge zu einer Hemmung der Verjährung gekommen sei, da diese Anträge trotz einer mehrmonatigen Verzögerung „demnächst“ an die Beklagte bekannt gegeben worden seien. Sie hätten ihre Bevollmächtigten im Jahr 2011 zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens bevollmächtigt, indem sie Unterlagen, die zur Klärung des Kostenschutzes und zur Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen notwendig gewesen seien, übersandt hätten. Damit sei die Bevollmächtigung zur Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen dokumentiert. Darüber hinaus sei eine Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung gegen „……“, datierend auf den 11.10.2011, übersandt worden (Bl. 162 / 192 Bd. IV d. A.). Die „offenbar“ versehentlich nicht übersandte Vollmacht gegen die Beklagte sei später nachgereicht worden. Insofern verweist die Klägerseite auf die Vollmacht vom 04.05.2014 (Bl. 193 Bd. IV d. A.). Die von den Klägervertretern eingereichten Güteanträge seien hinreichend bestimmt und bezeichneten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche hinreichend genau. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt sei für die Beklagte über die Beteiligungsnummer aus ihren internen Unterlagen zu ermitteln gewesen. Damit habe dieser eine hinreichende Entscheidungsgrundlage vorgelegen, um zu prüfen, ob sie am Schlichtungsverfahren teilnehmen möchte oder nicht. Die Güteanträge seien dem Schlichter, Rechtsanwalt „……“, vor dem 03.01.2012 zugestellt worden (Bl. 22 Bd. IV d. A.). In einer geringen Anzahl von Fällen seien die Schlichtungsanträge zwischen dem 31.12.2011 und dem 02.01.2012 per Fax an die Schlichtungsstelle übermittelt worden. Für diese Schlichtungsanträge sei in Übersendungsschreiben des Schlichters „……“, die der Beklagten zugegangen seien und somit Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung seien, der Eingang mit dem Eingangsdatum der Faxübermittlung bestätigt worden. Nach Wahrnehmung ihrer Prozessvertreter habe der Schlichter die Schlichtungsanträge fortlaufend abgearbeitet. Obwohl hierzu keine Verpflichtung bestanden habe, habe sich ihr Prozessvertreter regelmäßig über den Sachstand der Güteverfahren erkundigt. Das Schlichtungsverfahren habe der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche gedient. Sie seien grundsätzlich vergleichsbereit. Das Verfahren führe eine umfassende Hemmung des gesamten prozessualen Anspruchs herbei. Die mit Durchführung dieses Verfahrens eintretende Verjährungshemmung sei gesetzliche Folge der Veranlassung der Bekanntgabe des Antrages auf Schlichtung. Ein Rechtsmissbrauch liege in der Nutzung dieses Verfahrens nicht vor. Die Kläger haben mit Antrag vom 28.02.2014 (Bl. 258 ff. Bd. III d. A.) die Durchführung eines Kapitalanlagemusterverfahrens sowie Bekanntmachung des Musterverfahrensantrages im Klageregister gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 KapMuG beantragt. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 haben sie mitgeteilt, dass das Landgericht Berlin Vorlagebeschlüsse nach dem KapMuG erlassen habe, weshalb das streitgegenständliche Verfahren nach Anhörung der Parteien gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KapMuG auszusetzen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2014 hat die Beklagte den Erlass eines klageabweisenden Versäumnisurteils erwirkt, nachdem die Kläger keinen Antrag gestellt hatten. Nach Zustellung des Versäumnisurteils am 29.10.2014 haben die Klägervertreter am 12.11.2014 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 09.01.2015 begründet. Nachdem die ursprüngliche Klageschrift vom 10.06.2013, bei Gericht eingegangen am 13.06.2013, ausschließlich einen Feststellungsantrag zum Gegenstand hatte, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 25.02.2015, bei Gericht eingegangen am 26.02.2015, ihre Klageanträge geändert und beantragen nunmehr, 1. das Versäumnisurteil vom 24.10.2014 - 9 O 1091/13 - aufzuheben, 2. die Beklagten zu verurteilen, an sie 66.029,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Klägerpartei zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der „……“ Dreiländer Beteiligung „……“ GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: „……“, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der „……“ Dreiländer Beteiligung „……“ GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: „……“ zu ersetzen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinde, und 5. die Beklagte zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 4.545,80 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 24.10.2014 aufrechtzuerhalten und die Klage auch in der vorliegenden Fassung abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 21.03.2014 (Bl. 1 Bd. IV d. A.) hat die Beklagte zudem beantragt, den Antrag der Kläger auf Durchführung eines Kapitalanlagemusterverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass spätestens mit Ablauf des 02.01.2012 die absolute Verjährung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche eingetreten sei. Die Beklagte begründet die von ihr erhobene Einrede der Verjährung damit, dass der Güteantrag der Kläger, der ihr im November 2012 zugegangen sei, nicht geeignet gewesen sei, eine etwa im Zeitpunkt seines Datums noch nicht eingetretene Verjährung zu hemmen. Mangels jeglicher Individualisierung von Gesprächsinhalten in dem Schlichtungsantrag, sei dieser nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Zudem sei die Bekanntgabe des Güteantrags nicht demnächst erfolgt. Die aus einem Einzelanwalt bestehende Schlichtungsstelle des Rechtsanwalts „……“ sei allein von den Klägervertretern mit mehr als 9.000 eingereichten Güteanträgen, die angeblich bis zum 31.12.2011 dort eingegangen seien, überlastet gewesen, sodass den Klägervertretern positiv bekannt gewesen sei, dass diese Gütestelle quantitativ und organisatorisch überfordert gewesen sei. Die Kläger hätten, auch angesichts der Tatsache, dass die Schlichtungsstelle örtlich nicht zuständig gewesen sei, ein ungeeignetes Verfahren zur Verjährungshemmung gewählt. Die klägerische Partei habe damit gegen die Obliegenheit verstoßen, dafür Sorge zu tragen, dass es zu einer zügigen Bekanntgabe des Schlichtungsantrages komme. Die Klägervertreter hätten es zudem unterlasen, sich bei dem Schlichter „……“ nach dem Grund für die eingetretene Verzögerung der Bekanntgabe der Anträge zu erkundigen. Der späte Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anträge beruhe offensichtlich auf einer gezielten Absprache zwischen den Klägervertretern und dem Schlichter. Mit dem gewählten Schlichtungsverfahren handelten die Klägervertreter evident rechtsmissbräuchlich. Die Klägervertreter hätten den Geschäftsbetrieb der Schlichtungsstelle „……“ gezielt lahm gelegt, in dem diese mit der übergroßen Maße von Güteverfahren bedacht worden sei. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die umfangreichen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.