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Beschluss

9 O 435/22

LG Kassel 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2022:0508.9O435.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 25.04.2022 wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits (Gebührenstreitwert) in Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 06.04.2022 auf 876,- € festgesetzt; der Vergleichsmehrwert beträgt unverändert 12.000,- €. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 25.04.2022 wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits (Gebührenstreitwert) in Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 06.04.2022 auf 876,- € festgesetzt; der Vergleichsmehrwert beträgt unverändert 12.000,- €. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger hat von der Beklagten die Räumung und Herausgabe einer im allgemeinen Sprachgebrauch als Durchfahrt bezeichneten Räumlichkeit verlangt, die der vormalige Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu einem monatlichen Mietzins von zuletzt 25,- € zzgl. Nebenkostenpauschale von 48,- € (Gesamtjahresbetrag: 876,- €) von dem Kläger gemietet und der Beklagten zur Nutzung überlassen hatte. Den Verkehrswert der Räumlichkeit hatte er mit 36.234,- € beziffert. Der Kläger hat seinen Anspruch auf § 985 BGB gestützt, die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, der (vom vormaligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin) mit dem Kläger geschlossene Mietvertrag bestehe fort. Nachdem die Parteien im Termin vom 06.04.2022 einen den Rechtstreit und nicht streitgegenständliche Streitigkeiten erledigenden Vergleich geschlossen hatten, hat die Kammer mit Beschluss vom 06.04.2022 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits (Streitwert) auf 36.234,- € festgesetzt und den Vergleichsmehrwert auf 12.000,- € festgesetzt. Gegen den für die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits (Streitwert) auf 36.234,- € wendet sich die Beklagte mit ihrer am 27.04.2022 eingegangenen Streitwertbeschwerde vom 25.04.2022; sie begehrt eine Ermäßigung auf 876,- €. II. Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die mit Beschluss der Kammer vom 06.04.2022 erfolgte Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts des Streitgegenstandes des Rechtsstreits (Streitwert) ist begründet, so dass ihr durch die Kammer als Ausgangsgericht abzuhelfen ist. Anders als der Zuständigkeitsstreitwert richtet sich die Bemessung des Gebührenstreitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG dann nicht nach §§ 3 ff. ZPO, wenn, wie hier, etwas „anderes bestimmt ist“. Der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits auf Herausgabe richtet sich gem. § 41 Absatz 2 GKG nach dem einfachen Betrag der Jahresmiete für die von der Beklagten genutzte Durchfahrt (= 876,- €). Über den Wortlaut von § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG („„auch“ aus einem anderen Rechtsgrund“) hinaus gilt dies auch dann, wenn die beklagte Partei gegen die „alleine“ auf Eigentum gestützte Räumungsklage ein Miet-, Pacht- oder sonstiges Nutzungsverhältnis einwendet (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 5. Auflage 2021, § 41 GKG Rn. 12 m. w. N.). Denn beruft sich die auf Räumung und Herausgabe verklagte Partei – wie hier die Beklagte – auf ein (abgeleitetes) Besitzrecht aus einem Nutzungsvertrag, so genügt dies gerade auch im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck dieser Streitwertregelung für die Anwendung von § 41 GKG (BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – III ZR 222/18 –, juris) und nicht wie zunächst geschehen für die Bemessung des Gebührenstreitwerts nach § 48 GKG, § 6 ZPO. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 GKG.