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Urteil

11 O 4146/16

LG Kassel Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2018:0711.11O4146.16.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Kassel vom 05.09.2016 - 11 O 4146/16 - wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagten haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Kassel vom 05.09.2016 - 11 O 4146/16 - wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagten haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. A.) Die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruchs zu der Gesellschafterliste aufgrund einstweiliger Verfügung ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG begründet. Die Verfügungsklägerin hat ihre wahre Gesellschafterstellung und damit einen Anspruch auf Einreichung einer abweichenden Gesellschafterliste glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass der Einziehungsbeschluss zumindest an einem zur Anfechtung berechtigenden Beschlussmangel leidet, weil ein wichtiger Grund für die Einziehung gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GmbHG i.V.m. § 13 Abs. 2 lit. c) des Gesellschaftsvertrags nicht vorlag und die Einziehung daher unberechtigt war. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GmbHG i.V.m. § 13 Abs. 2 lit. c) der Satzung ist die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne Zustimmung des Gesellschafters nur zulässig, wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der seinen Ausschluss im Sinne der §§ 133, 140 HGB rechtfertigen würde. Ein wichtiger Grund für die Einziehung ist dann gegeben, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Ausschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwer des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen. Die Ausschließung kommt nur als "ultima ratio" in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel beseitigt werden kann (BGH, NZG 2002, 625; NJW 2011, 2578, 2580 Rdn. 30; NZG 2015, 429, 432 Rdn. 37). Vom Vorliegen derartiger Umstände kann auch auf der Grundlage des Vortrags der Verfügungsbeklagten nicht ausgegangen werden. Es kann offen bleiben, ob das Wettbewerbsverbot wirksam ist und das hier streitbefangene Verhalten umfasst. Beanstandet werden mit der Gründung der "......" GmbH und der Verlautbarung deren Geschäftsführers, das Unternehmen biete Dienstleistungen des Winterdienstes, der Städte- und Flächenreinigung an, im Wesentlichen vorbereitende Maßnahmen, sowie die Annahme eines einzigen Dauerauftrags in wirtschaftlich eher untergeordnetem Umfang. Derartige Verhaltensweisen können zwar einen Wettbewerbsverstoß begründen, wobei auch zu sehen ist, dass Insiderinformationen aus der Gesellschaft abfließen können. Der von den Verfügungsbeklagten vorgetragene Verstoß gegen das - unterstellt wirksame - Wettbewerbsverbot ist jedenfalls nicht so gravierend, dass er die Einziehung des Geschäftsanteils der Verfügungsklägerin rechtfertigen könnte. Eine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Erfolges der Gesellschaft ist nicht erkennbar. Ein grober und nachhaltiger Verstoß liegt nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass den Verfügungsbeklagten auf der Grundlage des von ihnen beanstandeten Verhaltens eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses bei Abwägung der Interessen der Beteiligten unzumutbar ist. Die Verfügungsklägerin kann nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt daher gegen den Einziehungsbeschluss erfolgreich im Wege der Anfechtungsklage vorgehen und hat eine solche Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage auch fristgerecht eingereicht. Es besteht nach alledem eine den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Einziehungsbeschluss nicht bestandskräftig wird und die Verfügungsklägerin den eingezogenen Geschäftsanteil zurückerhält. Für den hier allein in Rede stehenden Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruchs zu der Liste nach § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG kann offen bleiben, ob der Geschäftsanteil bei Erfolg der Anfechtungsklage mit Wirkung ex tunc der Verfügungsklägerin zusteht. Selbst wenn dies, auch mit Blick auf § 13 Abs. 6 der Satzung, abzulehnen wäre, könnte die Verfügungsklägerin jedenfalls die Rückübertragung ihres Geschäftsanteils beanspruchen (vgl. BGHZ 2011, 699, 670). Zum Schutze der Verfügungsklägerin vor einem Verlust des nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ihr zustehenden Geschäftsanteils an Dritte durch gutgläubigen Erwerb durch Dritte bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Einziehung ist daher die Zuordnung eines Widerspruchs zu der von dem Verfügungsbeklagten zu 1) eingereichten neuen Gesellschafterliste vom 11.08.2016 geboten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die übrigen Gesellschafter durch die Einziehung Fakten schaffen, die nach Abschluss eines Nichtigkeits- oder Anfechtungsverfahrens nicht mehr reparabel sind (vgl. Wagner, GmbHG 2016, 463, 466; Ziemons/Jaeger in: BeckOK GmbHG, 27. Ed. Std. 01.06.2016, § 34 Rdn. 67). Eine Gefährdung ihres Rechts muss die Verfügungsklägerin gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG nicht glaubhaft machen. Der begehrten einstweiligen Verfügung steht auch nicht entgegen, dass die Verfügungsklägerin zum aktuellen Zeitpunkt noch durch die Dreijahresfrist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG vor einem gutgläubigen Wegerwerb geschützt sein kann. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG überhaupt vorliegen, da sich § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nach seinem klaren Wortlaut und der Systematik auf § 16 Abs. 3 Satz 1 GmbHG bezieht und nicht als zusätzliche Voraussetzungen bzw. Einschränkung des Anspruchs auf Zuordnung eines Widerspruchs aus § 16 Abs. 3 Satz 4 und 5 GmbHG verstanden werden kann. Ein Bedürfnis nach Zuordnung des Widerspruchs lässt sich auch nicht mit dem Argument verneinen, dass ein gutgläubiger Erwerb im Falle der Einziehung nicht in Betracht komme. Die Gesellschafterliste hat nach der durch das MoMiG geänderten Gesetzeslage Legitimationswirkung sowohl hinsichtlich der ausgewiesenen Personen der Gesellschafter als auch hinsichtlich des Umfangs ihrer Beteiligungen. Die Legitimationsfunktion der Gesellschafterliste wird durch die erfolgreiche Anfechtung des Einziehungsbeschlusses nicht verhindert (Wagner, GmbHR 2016, 463, 466 m.w.N.; vgl. OLG Jena, v. 24.08.2016, - 2 U 168/16). Sie kommt daher auch im Falle einer späteren Nichterklärung der Einziehung durch rechtskräftiges Urteil im Anfechtungsprozess grundsätzlich im Interimszeitraum bis zu der rechtskräftigen Nichtigerklärung als Rechtsscheinsträger für einen gutgläubigen Erwerb in Betracht. Der Verfügungsklägerin kann der Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste entgegen der in der mündlichen Verhandlung von den Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung auch nicht mit dem Argument abgesprochen werden, dass nichtige Geschäftsanteile nicht gutgläubig erworben werden können. In der Gesellschafterliste vom 11.08.2016 sind die Verfügungsbeklagten als alleinige Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von je 12.800,00 € eines Stammkapitals von 25.600,00 € ausgewiesen und die Eintragung der Verfügungsklägerin als Gesellschafterin fehlt. Die Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge und dem Stammkapital ist damit in dieser Liste (bereits wieder) hergestellt, wobei der Umfang der Beteiligung der Verfügungsbeklagten durch Aufstockung der Anteile zu Lasten der Verfügungsklägerin unrichtig ausgewiesen ist. Die Liste ist damit bei einem nachfolgenden Verkehrsgeschäft tauglicher Rechtsscheinsträger für einen gutgläubigen Erwerb durch den Dritten. Die Verfügungsbeklagten sind passivlegitimiert. Der Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruchs ist gegen den zu richten, der nach dem Vortrag des Anspruchsstellers unrichtig in die Liste eingetragen sind, hier somit die Verfügungsbeklagten, die unrichtig als alleinige Gesellschafter eingetragen sind, während die Eintragung der Verfügungsklägerin fehlt. Daran ändert entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nichts, dass die Verfügungsbeklagten vor der Einziehung bereits Gesellschafter waren. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 16 Abs. 3 GmbHG entfaltet die Liste Legitimationswirkung sowohl hinsichtlich der Personen der Gesellschafter wie auch hinsichtlich des Umfangs ihres Geschäftsanteils. Die Zuordnung eines Widerspruchs kommt daher im Grundsatz auch bei Änderungen des Umfangs der Beteiligung eingetragener Gesellschafter in Betracht. B.) Ein Verfügungsgrund besteht. Die Dringlichkeit wird gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG vermutet und ist nicht widerlegt. C.) Die Beschlussverfügung ist dadurch, dass den Verfügungsbeklagten eine beglaubigte Abschrift einer Beschlussausfertigung zugestellt wurde, wirksam vollzogen worden. Ferner ist auch die Aufnahme des Widerspruchs beim Amtsgericht beantragt worden. Die Zustellung durch die Gerichtsvollzieher begegnet keinen Bedenken. Bei den vom Gerichtsvollzieher an die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) zugestellten Schriftstücken handelt es sich jeweils um beglaubigte Abschriften. Ausweislich der im Termin von den Verfügungsbeklagten übergebenen, ihnen zugestellten Schriftstücken sind jeweils alle Blätter, i.e. beglaubigte Abschriften der zweiseitigen Beschlussverfügung, des Schriftsatzes und der Anlagen zum Schriftsatz, fest mittels Heftstreifen aus Metall als Einheit miteinander verbunden worden. Auf dem zweiten Blatt der Beschlussverfügung, der letzten Seite des Schriftsatzes und den jeweils letzten Seiten der Anlagen befindet sich jeweils ein Beglaubigungsvermerk des Anwalts. Eine Beglaubigung in dieser Form bezieht sich unzweideutig auf das gesamte fest als Einheit verbundene Schriftstück und ist wirksam (BGH NJW 2004, 506, 507 f.). Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke konnte gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 191 ZPO auch wirksam auch durch den Rechtsanwalt erfolgen (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 192 Rdn. 6). Das Fehlen der Seite 9 bei dem an den Verfügungsbeklagten zu 1) zugestellten Schriftstück beeinträchtigt weder die Verständlichkeit noch führt es zu einem Informationsverlust, da der identische Text nahezu unverändert in der als Anlage AST5 beigefügten Klageschrift vom 24.08.2016 auf Seite 12 wiederholt wird, was aus dem Textfluss auch erkennbar ist. D.) Die einstweilige Verfügung ist nach alledem zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG hinsichtlich der im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel unter HRB "......" eingetragenen Gesellschaft "......" GmbH mit Sitz in "......" . Die Parteien waren alleinige Gesellschafter der "......" GmbH mit Sitz in "......" . Von dem Stammkapital i.H.v. 25.600,00 € hielten die Verfügungsklägerin Geschäftsanteile im Nennwert von 12.800,00 €, der Verfügungsbeklagte zu 1) 6.400,00 € und der Verfügungsbeklagte zu 2) ebenfalls 6.400,00 €. Nach § 1 der Satzung der "......" GmbH i.d.F. vom 13.11.2014 ist Unternehmensgegenstand der Gesellschaft die Reinigung und Wartung von Maschinen und Anlagen aller Art, Dienstleistungen aller Art im Bereich der Straßenunterhaltung/Straßenbetriebsdienstes, insbesondere Winterdienste und Kehrdienste, Gebäudeentkernungen sowie Entsorgungsdienstleistungen aller Art. § 13 der Satzung trifft Regelungen über die Einziehung von Geschäftsanteilen. Unter anderem ist in § 13 Abs. 2 lit. c) geregelt, dass die Einziehung ohne Zustimmung des Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters, der seinen Ausschluss im Sinne der §§ 133, 140 HGB rechtfertigen würde. § 13 Abs. 3 sieht vor, dass soweit für die Gesellschaft zumutbar, in diesem Fall der Gesellschafter mit angemessener Frist zur Behebung des Ausschlussgrundes abgemahnt werden soll. Gemäß § 13 Abs. 6 der Satzung wird die Einziehung durch die Geschäftsführung erklärt und bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird, wobei der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt ist. Zu den Folgen der Einziehung ist in § 13 Abs. 6 unter anderem geregelt, dass diese zur Folge hat, dass der betroffene Gesellschafter mit unmittelbarer Wirkung aus der Gesellschaft ausscheidet, auch wenn Streit über die Einziehung besteht. Gemäß § 13 Abs. 7 der Satzung ist die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung, einer Aufstockung oder der Neubildung der untergegangenen Geschäftsanteile und deren Übernahme durch die Gesellschaft, einen Gesellschafter oder einen Dritten zu verbinden. § 19 der Satzung trifft Regelungen über ein Wettbewerbsverbot. Nach § 13 Abs. 1 darf kein Gesellschafters mit der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf einem ihrer Tätigkeitsgebiete in Wettbewerb treten, und zwar unabhängig von einer etwaigen Geschäftsführerstellung und ohne Rücksicht auf die Höhe seiner Beteiligung. Nach Abs. 2 kann die Gesellschafterversammlung durch einen mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluss, der Art und Umfang im Einzelnen regelt, Konkurrenzgeschäfte gestatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Satzungsinhalts wird auf die Anlage AST 7 (Bl. 98-108 d.A.) verwiesen. Am 22.04.2016/03.05.2016 gründete die Verfügungsklägerin als alleinige Gesellschafterin die "......" GmbH mit dem eingetragenen Unternehmensgegenstand "Bundesweites Winterdienst- und Grünanalagen-Management für kommunale Kunden, Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Unternehmen und Privatwirtschaft (vgl. Anlage AST 14, Bl. 121 d.A.). Seit dem 01.07.2016 führte dieses Unternehmen Pflegearbeiten für die "......" für monatlich 290,00 € aus. In einer Gesellschafterversammlung vom 11.08.2016 beschlossen die Verfügungsbeklagten die Einziehung der Gesellschafteranteile der Verfügungsklägerin (Anteile Nr. 2-65 sowie 132-195). Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2016 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten auf, keinerlei Gesellschafterbeschlüsse ohne Einbeziehung der Verfügungsklägerin zu fassen (Anlage AST 17, Bl. 125 - 126 d.A.). Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2016 verlangte sie unter Fristsetzung bis 02.09.2016 unter anderem, zu bestätigen, dass die Geschäftsanteile weder ganz noch teilweise veräußert werden. Eine Reaktion auf beide Schreiben erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 24.08.2016 teilte das Amtsgericht Kassel - Registergericht - der Verfügungsklägerin mit, dass ein Antrag auf Freigabe einer ändernden Gesellschafterliste vom 11.08.2016 sowie zwei widersprüchliche Protokolle der Gesellschafterversammlung vorlägen. In dieser von dem Verfügungsbeklagten zu 1) eingereichten, neuen Liste vom 11.08.2016 sind die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) als Gesellschafter der "......" GmbH mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von je 12.800,00 € des Stammkapitals von 25.600,00 € ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Gesellschafterliste wird auf die Anlage AST 18 (Bl. 264 d.A.) verwiesen. In dem vorbezeichneten Schreiben des Registergerichts wurde der Verfügungsklägerin eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung gewährt, aus welcher sich die Unwirksamkeit der Gesellschafterliste vom 11.08.2016 zugrunde liegenden Geschäftsanteilseinziehung ergebe, und auf § 16 II (4) GmbHG [richtig: II (4)] hingewiesen. Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 24.08.2016, eingegangen am 29.08.2016, zum Aktenzeichen 11 O 4139/16 der Kammer Klage gegen die "......" GmbH erhoben, mit der sie unter anderem die Feststellung begehrt, dass in der Gesellschafterversammlung vom 11.08.2016 nicht der Beschluss gefasst worden sei, dass die Geschäftsanteile Nr. 2-65 und 132-195 der Verfügungsklägerin aus wichtigem Grund eingezogen worden seien, hilfsweise, dass der Beschluss nichtig sei. Auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin vom 02.09.2016 hat die Kammervorsitzende am 05.09.2016 folgende Beschlussverfügung erlassen: Gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG wird unter Bezugnahme auf die Antragsschrift vom 02.09.2016, die als Anlage zu diesem Beschluss genommen wird, im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende angeordnet, dass hinsichtlich der im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel unter HR B "......" eingetragenen Gesellschaft unter der Firma "......" mit Sitz in "......" zur Liste der Gesellschafter ein Widerspruch einzutragen ist, sofern die Gesellschafter "......" [Antragsgegner zu 1.] (Geschäftsanteilsnr. 99-131 und 227-257) und "......" [Antragsgegner zu 2.] (Geschäftsanteilsnr. 66-98 und 196-226) als die alleinigen Gesellschafter vermerkt sind und die Eintragung der Gesellschafterin "......" GmbH [Antragstellerin] (Geschäftsanteilsnr. 2-65 und 132-195) aufgrund behaupteter Einziehung der Geschäftsanteile fehlt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO)."Die Verfügungsbeklagten haben gegen die Beschlussverfügung mit Schriftsatz vom 21.11.2016 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin meint, sie könne gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG die Zuordnung eines Widerspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Die begehrte Eintragung in die Liste der Gesellschafter sei, so bringt sie mit näheren Ausführungen vor, unrichtig. Ein wirksamer Beschluss über die Einziehung der Geschäftsanteile der Verfügungsklägerin sei am 11.08.2016 nicht gefasst worden, unter anderem sei das Beschlussergebnis unklar und nicht wirksam festgestellt worden, ferner auch die satzungsmäßig erforderliche Stimmenmehrheit nicht erzielt worden. Desweiteren lägen auch die Voraussetzungen der Einziehung der Geschäftsanteile aus näher ausgeführten Gründen nicht vor, insbesondere fehle es an einem die Einziehung tragenden wichtigen Grund wie auch der erforderlichen Abmahnung. Auch seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 7 der Satzung nicht eingehalten worden und werde bestritten, dass die Abfindung aus nicht nach § 30 Abs. 1 GmbHG gebundenen Mitteln geleistet werden könne. Zudem fehle es auch an der Erklärung der Einziehung durch die Geschäftsführung nach § 13 Abs. 6 der Satzung, die Wirksamkeitsvoraussetzung der Einziehung sei. Die Verfügungsklägerin meint, die Dringlichkeit werde nach § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG vermutet. Der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes und darüber hinaus auch einer Gefährdung der Rechte der Verfügungsklägerin bedürfe es im Hinblick auf § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG nicht. Darüber hinaus ergebe sich eine Gefährdung der Gesellschafterrechte der Verfügungsklägerin bereits daraus, dass ein Rechtsverlust drohe, sobald das Registergericht die neue, von dem Verfügungsbeklagten eingereichte Liste der Gesellschafter ohne Widerspruch zur Eintragung gelangen lasse, wobei auch andere Möglichkeiten der Erlangung eines Widerspruchs nicht bestünden. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Kassel vom 05.09.2016 (11 O 4146/16) aufrechtzuerhalten und den Widerspruch der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Kassel (Az. 11 O 4146/16) vom 05.09.2016 aufzuheben. Die Verfügungsbeklagten tragen vor, die einstweilige Verfügung sei nicht wirksam vollzogen worden, da die Verfügungsklägerin zur Vollziehung lediglich eine durch den Rechtsanwalt beglaubigte Abschrift genutzt habe, während die Vollziehung im Sinne des § 928 ZPO als Zustellungsobjekt eine Abschrift des Beschlusses erfordere, die sodann vom Gerichtsvollzieher beglaubigt werde. Hinsichtlich des Verfügungsbeklagten zu 1) sei durch den Gerichtsvollzieher "......" nach dessen Angaben lediglich eine "vereinfachte Zustellung" durchgeführt worden und fehle zudem Seite 9. Die Verfügungsbeklagten seien zudem nicht passivlegitimiert, weil sie bereits vor der Eintragung Gesellschafter gewesen seien, während eine "unrichtige" Eintragung den Eintritt eines neuen Gesellschafters erfordere.Die Einziehung der Geschäftsanteile der Verfügungsklägerin sei wirksam beschlossen worden, insbesondere sei die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht, da die Verfügungsklägerin selbst nicht stimmberechtigt sei, und habe das Fehlen eines Versammlungsleiters keine Auswirkungen auf die Beschlüsse.Die Einziehung sei wegen satzungswidriger Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit durch die Verfügungsklägerin rechtmäßig erfolgt. Die Verfügungsklägerin verstoße bereits durch die Gründung der von ihr zu 100 % beherrschten "......" GmbH, aber auch durch deren Tätigkeit gegen das Wettbewerbsverbot in § 19 der Satzung, auch die weiteren Voraussetzungen einer Einziehung lägen vor.Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfügungsbeklagten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze verwiesen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende gemäß § 349 Abs. 3 ZPO erklärt.