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Beschluss

4 StVK 333/10

LG Kassel Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2011:0124.4STVK333.10.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin an seinem Arbeitsplatz in der kalten Küche zu beschäftigen, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 200,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin an seinem Arbeitsplatz in der kalten Küche zu beschäftigen, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 200,- Euro festgesetzt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung nach §§ 114 StVollzG, 123 Abs. I VWGO liegen nicht vor. Nach diesen Bestimmungen kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses geboten erscheint, wesentliche Nachteile oder drohende Gewalt zu verhindern. Vorliegend begehrt er die Weiterbeschäftigung an seinem Arbeitsplatz. Er begründet dies damit, dass die Ablösung von seinem Arbeitsplatz nur unter denselben Voraussetzungen möglich sein soll, nach denen gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ein rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden könne. Er sei seit dem 01.06.2008 dauerhaft in der Küche beschäftigt ohne dass Gründe wie etwa mangelhafte Arbeitsleistungen, die eine Ablösung rechtfertigten, vorlägen. Insbesondere sei eine Befristung unzulässig, zumal sie nachträglich erfolgt sei. Zu einem angeblichen Eilbedarf seines Begehrens trägt er nichts vor. Schon aus diesem Grund kann dem Antragsteller hier zugemutet werden, den Ausgang eines ordentlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG abzuwarten, weil für eine besondere Eilbedürftigkeit keine Anhaltspunkte bestehen und die beantragte Eilentscheidung zudem einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich käme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, die Entscheidung über den Gegenstandswert aus § 60 GKG.