OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 T 290/16

LG Kassel Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2016:0621.3T290.16.00
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 19.05.2016 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 248,77 €.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 19.05.2016 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 248,77 €. I. Mit Antrag vom 24.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerinbei dem Amtsgericht Eschwege den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Forderung über 248,77 € und legte ihrem Antrag zur Seite 3 eine Anlage "Titelabrechnung per 24.03.2016" bei. Mit Verfügung vom 31.03.2016 wies das Amtsgericht Eschwege u. a. darauf hin, einen korrigierten Antrag vorzulegen, da eine Anlage zum Antrag nicht beigefügt werden dürfe, soweit das vorgeschriebene Antragsformular eine vollständige Eintragungsmöglichkeit biete. Die Beschwerdeführerin hat die Ansicht vertreten, eine Änderung der Antragsseite 3 ihres Antrags sei nicht erforderlich. Mit Beschluss vom 19.05.2016 hat das Amtsgericht Eschwege den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen und angeführt, die in der Verfügung vom 31.03.2016 erhobenen Beanstandungen seien nicht behoben worden. Nach der Verordnung über Formulare über die Zwangsvollstreckung könne neben dem Formular eine Anlage genutzt werden, soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Vordruck bestehe. Diese Voraussetzung sei hier bezüglich der Forderungsaufstellung nicht erfüllt, weil sämtliche Angaben - mit Ausnahme der Kostenzusammensetzung - auf dem Formular gemacht werden könnten. Da laufende Zinsen geltend gemacht würden, seien Altzinsen nicht auszurechnen, sondern lediglich der Zinsbeginn sei neben der Zinshöhe und dem Betrag, aus welchem Zinsen verlangt würden, in der rechten Spalte des Formulars einzutragen. Gegen diesen ihr am 25.05.2016 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.06.2016, am selben Tage vorab per Fax bei dem Amtsgericht Eschwege eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der vom Amtsgericht angeführte Beschluss des Bundesgerichthofes vom 04.11.2015 (VII ZB 22/15) gelangt hier nicht zur Anwendung, weil sich dieser Beschluss nicht explizit gegen die Angabe kumulierter Zinsen richte, sondern ausschließlich gegen das generelle Füllen der Antragsseite 3. Ihr Antrag erfülle die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckungsformularverordnung. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am 16.06.2016 nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht nach Maßgabe des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin (als unzulässig) zurückgewiesen, weil der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 24.03.2016 nicht der nach § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV in Verbindung mit Anlage 2 ZVFV, § 5 ZVFV vorgeschriebenen Form entspricht. Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem 1. November 2014 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. Auf diese Ausnahme vom Formularzwang wird der Antragsteller auf Seite 1 und insbesondere hinsichtlich der Angabe der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 des Formulars hingewiesen. Der Gläubiger ist darüber hinaus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 - VII ZB 54/15 -, Rn. 12, juris; vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m. w. N.; vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular erfasst den Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls im Hinblick auf die in der Anlage enthaltenen Zinsen vollständig. Es bietet für den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auch hinsichtlich der Forderungsaufstellung auf Seite 3 umfassende und zweckmäßige Eintragungsmöglichkeiten. Der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte es insoweit nicht. Mit zutreffender Begründung weist das Amtsgericht darauf hin, dass Altzinsen nicht auszurechnen seien, sondern lediglich der Zinsbeginn sei neben der Zinshöhe und dem Betrag, aus welchem Zinsen verlangt würden, in der rechten Spalte des Formulars einzutragen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, der Beschluss des Bundesgerichthofes vom 04.11.2015 (VII ZB 22/15) richte sich nicht explizit gegen die Angabe kumulierter Zinsen, sondern ausschließlich gegen das generelle (Nicht-)Ausfüllen der Antragsseite 3, geht dies fehl. Mit der Anschlussentscheidung des Bundesgerichthofes vom 11. Mai 2016 (VII ZB 54/15) hat dieser nunmehr klargestellt, dass das Formular zwar nicht die Möglichkeit bietet, ausgerechnete Zinsen aufzuführen, da in den Zeilen 3, 4, 9 und 10 jeweils nur Beträge "nebst" Zinsen eingesetzt werden könnten. Es sei jedoch nicht erforderlich, die Zinsen auszurechnen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin die Zinsforderung vollständig als vom Vollstreckungsgericht auszurechnende Nebenforderung in die zweite Spalte in der vierten bzw. zehnten Zeile des vorgegebenen Formulars eintragen können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - VII ZB 54/15 -, Rn. 16, juris). Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetragen wird, wird dabei deutlich, dass auch wegen der fortlaufenden Zinsen gepfändet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 14 m. w. N.). In Anbetracht des deutlich gestalteten Hinweises in Zeile 13, nach dem eine Anlage nur zulässig ist, wenn in der vorgegebenen Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können, bestand für die Beschwerdeführerin auch keine Unsicherheit darüber, ob die verbindlich vorgegebene Forderungsaufstellung auf Seite 3 zu nutzen ist, oder ob auf eine in Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - VII ZB 54/15 -, Rn. 18, juris) Nach alldem hat das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen. Danach war dem gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.05.2016 erhobenen Rechtsmittel der Erfolg zu versagen. Die hieran knüpfende Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgte vorsorglich gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, wenngleich für die Gerichtskosten eine Festgebühr vorgesehen ist (KV 2121 zu § 3 Abs. 2 GKG).