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Beschluss

2 Qs 27/22

LG KEMPTEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage eines gefälschten Impfpasses, der zur Erlangung eines Impfzertifikats vorgelegt wird, erfüllt den Tatbestand des § 279 StGB. • Die Durchsuchung von Wohnung, Geschäftsräumen und die Beschlagnahme von Impfpass, Impfzertifikaten und Smartphone waren zur Beweiserhebung erforderlich und verhältnismäßig. • Für die strafbare Täuschung ist unerheblich, dass die Ausstellung des digitalen Impfzertifikats durch einen datenverarbeitenden Prozess einer Bundesbehörde (R.) erfolgt; die Beeinflussung dieses Verfahrens ist gleichzustellen. • Eine fehlerhafte Zitierung der gesetzlichen Strafnorm im Durchsuchungsbeschluss (Nennung von § 267 Abs.1 StGB) ist unschädlich, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen zur Beschlusszeit vorlagen.
Entscheidungsgründe
Durchsuchung und Beschlagnahme wegen Vorlage gefälschten Impfpasses rechtmäßig • Die Vorlage eines gefälschten Impfpasses, der zur Erlangung eines Impfzertifikats vorgelegt wird, erfüllt den Tatbestand des § 279 StGB. • Die Durchsuchung von Wohnung, Geschäftsräumen und die Beschlagnahme von Impfpass, Impfzertifikaten und Smartphone waren zur Beweiserhebung erforderlich und verhältnismäßig. • Für die strafbare Täuschung ist unerheblich, dass die Ausstellung des digitalen Impfzertifikats durch einen datenverarbeitenden Prozess einer Bundesbehörde (R.) erfolgt; die Beeinflussung dieses Verfahrens ist gleichzustellen. • Eine fehlerhafte Zitierung der gesetzlichen Strafnorm im Durchsuchungsbeschluss (Nennung von § 267 Abs.1 StGB) ist unschädlich, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen zur Beschlusszeit vorlagen. Der Beschuldigte legte in einer Apotheke einen Impfpass vor, um ein digitales COVID-Impfzertifikat zu erhalten. Der Impfpass wies gefälschte Angaben auf; die genannten Chargennummern existierten nicht in der EU. Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung von Person, Wohnung, Geschäftsräumen und Fahrzeugen sowie die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände an. Die Polizei stellte den Impfpass, zwei Impfzertifikate und das Smartphone des Beschuldigten sicher. Der Verteidiger beantragte später, die Wohnungsdurchsuchung und die Sicherstellung/Beschlagnahme als rechtswidrig aufzuheben. Das Landgericht prüfte daraufhin die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und die strafrechtliche Einordnung des vorgelegten Impfpasses. • Der Impfpass ist als Gesundheitszeugnis einzustufen, sodass die Fälschung und die Verwendung zur Täuschung einer Behörde den Tatbestand des § 279 StGB erfüllen können. • Die Vorlage des gefälschten Impfpasses in der Apotheke diente der Erlangung eines Impfzertifikats; die Apotheke wirkt hierbei als Vermittlerin zum R., einer Bundesbehörde, weshalb eine Täuschung einer Behörde vorliegt. • Die Tatsache, dass das Impfzertifikat durch einen automatisierten Datenverarbeitungsprozess des R. erstellt wird, schließt eine Täuschung nicht aus; die Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr ist der Täuschung gleichgestellt (§§ 277 ff. StGB relevant). • Weil der Impfpass eindeutig auf den B. lautete und zur Täuschung verwendet wurde, kommt es nicht auf die Frage an, ob Blankett-Impfausweise Gesundheitszeugnisse sind. • Die Durchsuchung und Beschlagnahme waren zur Auffindung der Beweismittel erforderlich; digitale Impfzertifikate können auch auf dem Smartphone gespeichert sein, daher war die Beschlagnahme des Smartphones verhältnismäßig. • Der Schutz der öffentlichen Gesundheit als Gesetzeszweck des Infektionsschutzes überwiegt das Persönlichkeits- und Besitzinteresse an dem Smartphone, sodass die Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig ist. • Die im Durchsuchungsbeschluss irrtümlich angegebene strafbegründende Norm (§ 267 Abs.1 StGB) ist unschädlich, weil die tatsächlichen Voraussetzungen einer Durchsuchung zum Beschlusszeitpunkt vorlagen. Die Beschwerden des Beschuldigten wurden verworfen; die angeordnete Wohnungsdurchsuchung sowie die Sicherstellung/Beschlagnahme sind rechtmäßig. Die Verwendung des gefälschten Impfpasses zur Erlangung eines Impfzertifikats erfüllt den Tatbestand des § 279 StGB, weshalb die Maßnahmen zur Beweissicherung erforderlich und verhältnismäßig waren. Die Beschlagnahme des Smartphones war insbesondere geboten, da Impfzertifikate auch elektronisch gespeichert sein können. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.