Endurteil
21 O 673/21 Fin
LG Kempten, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Frage des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen (Abgrenzung zu BGH BeckRS BeckRS 2019, 9637). (Rn. 37 und 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen (Abgrenzung zu BGH BeckRS BeckRS 2019, 9637). (Rn. 37 und 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 121,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.04.2021 sowie weitere 85 Euro zu zahlen. 2. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf 174050,20 € festgesetzt. Anders als im Fall des OLG München, Beschluss vom 27.04.2020, Az. 19 W 162/20 hatte das Gericht hier einen konkreten Zeitpunkt, bis zu dem die Feststellung begehrt wurde, dass der Vertrag nicht kündbar sei. Daher ergibt sich das Interesse des Klägers konkret aus der Berechnung der Prämien und Zinsen für diesen konkreten Zeitraum, hier 78,5 Jahre unter Berücksichtigung des Feststellungsabschlags. Die derzeitige Prämie beträgt 404 Euro. Es wird von jährlichen Zinsen in Höhe von 347,50 Euro ausgegangen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht hatte nur noch hinsichtlich der Feststellungsanträge sowie hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu entscheiden, da hinsichtlich des geltend gemachten Hauptanspruchs (Zinsansprüche) ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden ist. I. Die Klage ist zulässig, da insbesondere das Landgericht Kempten gemäß § 1 ZPO in Verbindung mit §§ 23 Nr. 1,71 Abs. 1 GVG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO sachlich und gemäß § 21 ZPO örtlich zuständig ist. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis, nämlich der streitgegenständliche Prämiensparvertrag, fortbesteht oder aber durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung zum 31.8.2020 beendet wurde. Der gestellte Antrag war so auszulegen, dass nicht die Unwirksamkeit der Kündigung als Vorfrage festgestellt werden sollte, sondern dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien mangels wirksamer Kündigung nicht zum 31.8.2020 beendet wurde. II. 1. Die Klage ist in Ziffer 1-3 unbegründet, da die Kündigung der Beklagten wirksam war. Der Beklagten stand zum Zeitpunkt der Kündigung ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu. Es ist unklar, ob der Kläger von einen unbefristeten oder einem befristeten Vertrag ausgeht. Während er den Fortbestand des Vertrags zunächst mit einer langfristigen, grundsätzlich unbefristeten Geschäftsbeziehung begründet, für die über die Prämienbenennung bis 20 Jahre eine Grundlaufzeit und über die Formulierung FJ ein unbefristetes, nur einseitig für den Sparer ordentlich kündbares Vertragsverhältnis bestanden habe, erweckt die Argumentation mit dem Screenshot des Online Bankings und der Verweis auf ein Parallelverfahren und eine Entscheidung des LG Zwickau, dass der Kläger von einem auf 99 Jahre befristeten Vertrag ausgeht. Im Rahmen der informatorischen Anhörung ergab sich, dass der Kläger doch von einem unbefristeten Vertragsverhältnis ausgeht, das sogar vererblich sein würde. Die „Laufzeit“ von 99 Jahren wurden entsprechend der Ausführungen daran festgemacht, dass in einem von seinem Großvater abgeschlossenen Vertrag, der zunächst inhaltlich seinem Vertrag entsprochen habe, nach dem Tod des Großvaters mit seinem Vater als Erben konkret eine Laufzeit von 1188 Monaten vereinbart worden sei. Unabhängig von der klägerischen Würdigung und dem Vergleich mit (vermeintlich) gleichgelagerten Verträgen Dritter handelt es sich vorliegend um einen unbefristeten Vertrag, entsprechend der Ausführungen des BGH Urt. v. 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18 um einen unregelmäßigen Verwahrvertrag, da der Kläger keiner Verpflichtung zur Leistung monatlicher Sparraten unterlag. Eine Laufzeit wurde im Vertrag nicht vereinbart. Eine Vereinbarung lässt sich auch nicht aus dem Screenshot des Online Bankings ableiten. Auch hieraus ergibt sich ausdrücklich, was auch der Kläger vorträgt, dass ein Vertragsende nicht vereinbart wurde, was durch den Begriff „unbefristet“ deutlich wird. Die Ausführungen des Klägers zum Inhalt des Online Bankings eines anderen Prämiensparkunden, bei dem eine letzte Rate in ferner Zukunft nach einer wohl 99 jährigen Laufzeit erscheint, und auch die Ausführungen zum Vertrag des Großvaters sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. K4 enthält im Gegensatz zum beispielhaft erwähnten Sparkunden keine Eintragung, wann die letzte Rate des Klägers fällig wird. Eine letzte Rate wird in K4 überhaupt nicht erwähnt. Ein entsprechender Eintrag würde zudem nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Um den unbefristet geschlossenen Vertrag zu einem befristeten Vertrag umzugestalten, bedürfte es hierauf bezogener übereinstimmender Willenserklärungen. Dass die Beklagte allein mit der Eintragung im Online Banking eine auf einen entsprechenden Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgeben wollte, ergibt sich bei einer Auslegung der Eintragungen vom objektiven Empfängerhorizont aus nicht. Für einen objektiven Bankkunden ergibt sich, dass EDV generierten Ausdrucke nur einen Stand der zu verarbeitenden Daten wiedergeben, aber ohne konkrete Ansprache des Kunden durch die Bank nicht als Vertragsänderungsangebot aufzufassen sind. Da der Kläger eine Dynamisierung seiner monatlichen Sparrate vereinbart hat, will und muss er lediglich anhand des Ausdrucks unter K 4 auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte etwa die monatliche Sparrate künftig mit 404 Euro festschreiben will und ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten will. Für eine Vertragsänderung fehlte es zudem an einer Annahme des Klägers. Wann er diese erklärt haben will, trägt er nicht vor. Es besteht zudem ein gravierender Unterschied zum Sachverhalt, der der vom Kläger zitierten Entscheidung des LG Zwickau zugrunde lag. Anders als im dort zu entscheidenden Verfahren wurde hier kein Altvertrag auf einen Neuvertrag, der nun eine Laufzeit von 1188 Monaten vorsähe, abgeschlossen. Wie der Kläger ausführte, wurde (wohl entsprechend der Verfahrensweise im dortigen Fall) auch der Vertrag seines Großvaters nach dessen Tod neu gefasst und mit einer Laufzeit von 1188 Monaten versehen. Zu einer derartigen Neufassung, die den unbefristeten Vertrag des Klägers in einen befristeten gewandelt hätte, ist es aber im Fall des Vertrags des Klägers nicht gekommen. Es ist jedes Vertragsverhältnis isoliert zu betrachten. Auch wenn die Beklagte ggf. mit anderen Kunden eine Befristung auf 1188 Monate vereinbarte, kann ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kläger die Laufzeit von Drittverträgen nicht auf seinen Vertrag übertragen werden. Es kann vorliegend dahin gestellt bleiben, ob sich das Kündigungsrecht aus der wirksamen Einbeziehung von Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ergibt oder aus § 696 S. 1 BGB ergibt. Soweit von einer wirksamen Einbeziehung der der AGB entsprechend des auf S. 1 des Vertragsformulars unten angebrachten ausdrücklichen Hinweises auszugehen ist, ergibt sich ein Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes vor. Bedenken an der Wirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bestehen nicht, vgl. BGH vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18. Die Beklagte hat die Kündigung mit dem veränderten Zinsumfeld begründet. Ausweislich der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt dies einen anerkennenswerten sachlichen Grund für eine Kündigung dar. Soweit es an einer Einbeziehung der AGB-Sparkassen fehlte, ergäbe sich ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten aus § 696 S. 1 BGB iVm den sich aus dem Inhalt des Prämiensparvertrags ergebenden Besonderheiten. Dass entgegen der gesetzlichen Wertung von § 696 S. 1 BGB ein Kündigungsrecht der Beklagten vollständig (über die von ihm angenommene Mindestlaufzeit von wohl 99 Jahren) ausgeschlossen werden sollte, behauptet der Kläger nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Prämiensparvertrag, auch wenn hier nur Kündigungsrechte des Klägers thematisiert sind. Eine Auslegung des Vertrags anhand der Prämienstaffel ergibt, dass das Kündigungsrecht der Beklagten, beruht es nun auf § 26 I AGB Banken oder direkt auf § 696 S. 1 BGB jedenfalls insoweit eingeschränkt werden sein sollte, als dem Kläger durch eine Kündigung die Vorzüge der Prämienstaffel mit dem durch das Ansteigen auf bis zu 50% verbundenen Sparanreiz abgeschnitten würden. Entsprechend des vorzitierten Urteils des BGH ist ein Kündigungsrecht vor Erreichen der Prämienhöchststufe damit nicht gegeben, da Vertragsinhalt wurde, dass es lediglich vom Willen des Sparers abhängt, ob er bis zur Prämienhöchststufe spart und die Beklagte ihm den durch den steigenden Bonus geschaffenen Anreiz, die Sparraten jedenfalls bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe zu zahlen nicht einseitig entziehen kann. Infolge des Bonusanreizes hat die Beklagte konkludent die Zahlung der Prämien jedenfalls bis zum Erreichen der Prämienhöchststufe versprochen, womit ein konkludenter Kündigungsausschluss verbunden ist. Entgegen der Fallgestaltung im vom BGH entschiedenen Fall, in dem die Prämienstaffelung mit dem 15. Sparjahr endete und für die weiteren Jahre keine Aussage darüber getroffen wurde, ob und in welcher Höhe eine Prämie bezahlt wird, legt der Vertrag des Klägers eine Prämienzahlung von 50% der eingezahlten Sparraten für die Jahre 16 bis 20 explizit fest und benennt sodann, dass die Prämie auch in den FJ 50% beträgt. Trotz dieser abweichenden Vertragsgestaltung ist vorliegend eine Kündigung nicht erst nach 20 Jahren, die im Fall des Klägers im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen gewesen wären, möglich. Eine Auslegung ergibt, dass die Benennung der Jahre ab 16 keine Zusage beinhaltete, auch in diesen Jahren auf eine Kündigung zu verzichten. Im Gegensatz zum vom BGH entschiedenen Fall wird vorliegend lediglich klar geregelt, in welcher Höhe die Prämien nach dem Erreichen der Prämienhöchststufe weiter bezahlt werden. Während im Fall des BGH durch Auslegung zu ermitteln ist, ob und in welcher Höhe eine weitergehende Prämie bezahlt wird, wird durch die streitgegenständliche Vertragsgestaltung hierüber Klarheit hergestellt. Die Auslegung des Gerichts ergibt, dass die Benennung der Jahre 16 bis 20 lediglich beispielhaft erfolgt und sodann aus Praktikabilitätsgründen auf „FJ“ umgestellt wurde. Da es sich um einen unbefristeten Vertrag handelt, gab es gerade kein Endjahr, für das die Prämienhöhe endgültig fixiert hätte werden können. Eine Benennung nach dem Jahr 15, in dem die Prämienhöchststufe erreicht wurde, war damit rein willkürlich. Es hätte so schon das Jahr 16 mit FJ dargestellt werden können oder eine Benennung bis zum Jahr 50, 150, etc erfolgen können. Aus Sicht des Gerichts steht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH für die Frage des Kündigungsausschlusses im Vordergrund, welcher Sparanreiz für den Kläger gesetzt wird. Dieser endete mit dem Erreichen der Prämienhöchststufe. Die Entscheidung des OLG Nürnberg überzeugt das Gericht nicht. Worin eine Verwirrung des Klägers bestehen soll, erschließt sich nicht. Es macht aus Sicht des Gerichts für die Frage des Kündigungsausschlusses keinen Unterschied, ob die Jahre ab dem Jahr 15 ausformuliert sind oder der Vertrag lediglich FJ benennt. Denn in beiden Fällen soll dem Sparer lediglich klar mitgeteilt werden, dass die Prämie zwar weiter bezahlt wird, sie aber stagniert. Zur Veranschaulichung dass FJ nicht nur das Jahr 16 sondern alle folgenden Jahre meint, erfolgt eine beispielhafte Aufzählung bis zum Jahr 20, die aber ebenso gut mit der Benennung irgendeines anderen Jahres hätte enden können. Die Auslegung ergibt aber, dass die Behandlung der Prämienzahlung ab dem Jahr 15 unabhängig davon nicht unterschiedlich erfolgen sollte, gleich ob der Vertrag über das Schicksal der Prämie ab dem Jahr 15 schwieg, sofort FJ formuliert war oder zunächst beispielhaft noch weitere Jahre gefolgt von FJ aufgezählt wurden. Da die Kündigung der Beklagten nach Erreichen der Prämienhöchststufe erfolgte, war sie wirksam, da die ausdrücklich benannten Folgejahre ab dem Jahr 16 nicht mehr vom Kündigungsverzicht umfasst waren. Das Recht zur ordentlichen Kündigung durch die Beklagte ist auch nicht verwirkt, da alleine aus der Tatsache, dass die Beklagte nicht bei erstbester Gelegenheit von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machte, nicht darauf geschlossen werden konnte, dass sie nie von ihrem Recht zur ordentlichen Kündigung Gebrauch machen würde. Unbefristete Verträge zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie ordentlich gekündigt werden können, soweit ein Kündigungsrecht nicht etwa durch einen besonders erklärten Verzicht ausgeschlossen ist. Es handelt sich hierbei um ein Gestaltungsrecht, das jederzeit ausgeübt werden kann. Der Kläger hat zudem keinerlei Umstände dargetan, aus welchen sich ergeben könnte, dass er in schützenswerter Weise darauf vertraute, dass die Beklagte nunmehr nicht mehr kündigen würde. Allein die Weiterzahlung der Prämie genügt hierfür nicht, da der Kläger im Gegenzug für die Weiterzahlung der Sparraten auch die jährliche Prämie in Höhe von 50% auf die eingezahlten Sparraten erhalten hat. Angesichts des Niedrigzinsumfelds ist auch nicht ersichtlich, worin ein Nachteil des Klägers bestehen könnte. Eine Verwirkung scheidet vorliegend auch aus, weil es der Beklagten zugestanden werden musste, insbesondere im Hinblick auf die zu den Sparern aufgebaute langjährige Geschäftsbeziehung zunächst abzuwarten, ob sich das Niedrigzinsumfeld längerfristig verfestigt, ehe aus wirtschaftlichen Gründen zum auch aus Banksicht nicht wünschenswerten Mittel der Kündigung gegriffen werden musste. 2. Die Klage ist begründet, was den Antrag auf Erstattung der Kosten in Höhe von 85 Euro für die Berechnung des Zinsnachzahlungsanspruchs angeht. Diese sind gem. § 280 BGB infolge der pflichtwidrig gestellten unwirksamen Zinsanpassungsklausel durch die Beklagte ein erstattungsfähiger Schadensbetrag. Da eine eigene Berechnung durch den Kläger nicht möglich ist, war es zur Bezifferung des Zahlungsantrags erforderlich, ein Sachverständigengutachten zur Höhe einzuholen. Hinsichtlich der geltend gemachten nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage in Ziffer IV. unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 1100 € lediglich in Höhe von 121,87 € nämlich unter Abzug der anrechenbaren Geschäftsgebühr nach Vorb. 2.3 VV RVG plus Auslagen zuzüglich 16% Mehrwertsteuer begründet. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.