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Endurteil

32 O 1690/21 Ver

LG Kempten, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung gem. § 1 Abs. 2 AVB muss ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab angewandt werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Medizinisch notwendig ist eine Heilbehandlung grundsätzlich, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie fundierter Vorgehensweise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu bessern oder zu lindern. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Alternative Behandlungsmethoden sind dann als medizinisch notwendig anzusehen, wenn sich die Methode in der Praxis als Erfolg versprechend bewährt hat und sie in ihrer Wirksamkeit den von der Schulmedizin gebilligten Methoden gleichzustellen ist. Beurteilungsgrundlage bildet auch insoweit die Schulmedizin. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 5. Bei unheilbaren Erkrankungen können geringere Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung zu stellen sein. Dies ist im Ergebnis aber nur der Fall, wenn zur Behandlung der unheilbaren Krankheit keine allgemein anerkannten Therapien zur Verfügung stehen. Nur dann, wenn es eine allgemein anerkannte und geeignete Behandlungsmethode nicht gibt, kommt es darauf an, ob die Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf deren Verlangsamung hinzuwirken, wobei dann – aber auch nur dann – unerheblich ist, ob die Geeignetheit von schulmedizinischen Erwägungen abhängt oder auf Erkenntnissen der alternativen Medizin aufbaut, sofern die Methode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung gem. § 1 Abs. 2 AVB muss ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab angewandt werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Medizinisch notwendig ist eine Heilbehandlung grundsätzlich, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie fundierter Vorgehensweise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu bessern oder zu lindern. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Alternative Behandlungsmethoden sind dann als medizinisch notwendig anzusehen, wenn sich die Methode in der Praxis als Erfolg versprechend bewährt hat und sie in ihrer Wirksamkeit den von der Schulmedizin gebilligten Methoden gleichzustellen ist. Beurteilungsgrundlage bildet auch insoweit die Schulmedizin. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 5. Bei unheilbaren Erkrankungen können geringere Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung zu stellen sein. Dies ist im Ergebnis aber nur der Fall, wenn zur Behandlung der unheilbaren Krankheit keine allgemein anerkannten Therapien zur Verfügung stehen. Nur dann, wenn es eine allgemein anerkannte und geeignete Behandlungsmethode nicht gibt, kommt es darauf an, ob die Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf deren Verlangsamung hinzuwirken, wobei dann – aber auch nur dann – unerheblich ist, ob die Geeignetheit von schulmedizinischen Erwägungen abhängt oder auf Erkenntnissen der alternativen Medizin aufbaut, sofern die Methode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Kempten (Allgäu) ist sowohl sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG als auch örtlich nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG zuständig. B. I. Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von ihm in Anspruch genommenen Behandlungen mit Artesunat und Curcumin zusteht. Auch besteht kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten, welche für die Anwendung der Maintrac-Methode angefallen sind. Die genannten Behandlungen waren nicht medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 AVB und daher nicht erstattungsfähig nach § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 1 AVB. 1. Für die Beurteilung der Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung gemäß § 1 Abs. 2 AVB muss ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab angewandt werden (BGH, Urteil vom 10.07.1996 – IV ZR 133/95). Medizinisch notwendig ist eine Heilbehandlung grundsätzlich, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1996 – IV ZR 133/95; OLG München, Urteil vom 30.08.2013 – 25 U 2711/10). Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie fundierter Vorgehensweise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (BGH, Urteil vom 12.03.2003 – IV ZR 278/01 und Urteil vom 29.11.1978 – IV ZR 175/77). Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu bessern oder zu lindern (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2003 – IV ZR 278/01) Diese objektive Anknüpfung bedeutet zugleich, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes ankommen kann (BGH, Urteil vom 10.07.1996 – IV ZR 133/95, NJW 1996, 3074, m. w. N.). Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein (BGH, Beschluss vom 17.12.2014 – IV ZR 399/13). Alternative Behandlungsmethoden sind dann als medizinisch notwendig anzusehen, wenn sich die Methode in der Praxis als Erfolg versprechend bewährt hat und sie in ihrer Wirksamkeit den von der Schulmedizin gebilligten Methoden gleichzustellen ist. Beurteilungsgrundlage bildet auch insoweit die Schulmedizin (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.10.1996 – 5 U 88/96). 2. Bei unheilbaren Erkrankungen können geringere Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung zu stellen sein. Dies ist im Ergebnis aber nur der Fall, wenn zur Behandlung der unheilbaren Krankheit keine allgemein anerkannten Therapien zur Verfügung stehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.1999 – 5 U 232/98). Nur dann, wenn es eine allgemein anerkannte und geeignete Behandlungsmethode nicht gibt, kommt es darauf an, ob die Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf deren Verlangsamung hinzuwirken, wobei dann – aber auch nur dann – unerheblich ist, ob die Geeignetheit von schulmedizinischen Erwägungen abhängt oder auf Erkenntnissen der alternativen Medizin aufbaut, sofern die Methode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht (BGH, Urteil vom 10.07.1996 – IV ZR 133/95; OLG Köln, Urteil vom 23.06.1999 – 5 U 232/98). 3. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben, da wissenschaftlich bestätigte Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, welche zumindest zeitweise zu einer Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung führen können und dementsprechend die Lebensdauer und -qualität verbessern können. Eine objektive Vertretbarkeit der vom Kläger in Anspruch genommenen Behandlungen liegt nicht vor. Im Unterschied zu dem der Entscheidung des BGH vom 10.07.1996 – Az.: IV ZR 133/95 zugrunde liegenden Fall steht vorliegend nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M fest, dass eine schulmedizinische Therapiemöglichkeit für das Leiden des Klägers zur Verfügung steht, welche den vorliegend angewandten experimentellen Methoden vorzuziehen ist. Die herabgesetzten Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit, wie sie in der vorstehenden Entscheidung des BGH dargestellt sind, kommen daher nicht zum Tragen, da ausreichend erforschte Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen, welche die Krankheit zwar nicht heilen, aber nachweislich zu einer zumindest vorübergehenden Verhinderung der Verschlimmerung und einer verbesserten Lebensqualität des Patienten führen können. a) Nach den plausiblen und in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen Dr. M., denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, standen vorliegend wissenschaftlich bestätigte medizinische Maßnahmen zur Verfügung, welche in der Regel einen deutlichen Zuwachs der Lebensqualität sowie eine Verlängerung der Lebenserwartung mit sich bringen. An der fachlichen Eignung des Sachverständigen, welcher Facharzt für Pneumologie ist, bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige erläuterte den derzeitigen Stand der Medizin bei einem metastasierenden Lungenkarzinom anschaulich und für die Kammer nachvollziehbar, wobei er zwischen verschiedenen sogenannten Mutationstreibern unterschied und zudem erläuterte, wie vorzugehen sei, wenn ein solcher Treiber nicht ermittelt werden kann. Vorliegend war zunächst die zielgerichtete Behandlung mit Osimertinib als vorzugswürdig anzusehen. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. M führt die Anwendung dieses Medikaments bei einem Lungenkarzinom mit EGFR-Mutation (Typ del19 oder L858R) im Gesamtmedian zu einer Gesamtüberlebenszeit von 38,6 Monaten. Der Sachverständige geht aufgrund der vorgelegten Unterlagen aus, dass beim Kläger eine entsprechende EGFR-Mutation des Typ del19 und L858R vorliegt, welche auf das Medikament anspricht. Tatsächlich wurde der Kläger ausweislich des unbestrittenen Vortrags der Beklagten (S. 1 des Schriftsatzes vom 22.11.2022) wohl auch mit diesem Medikament behandelt, wie sich auch aus der Anlage K5 ergibt. Die Wirkweise des Medikamentes Osimertinib führt ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen nicht nur zu einer Stagnation des Tumorwachstums, sondern zumindest zeitweilig zu einer Schrumpfung des Tumors. Daher verringern sich auch die aufgrund des Lungenkarzinoms auftretenden Symptome, wobei bei der Anwendung von Osimertinib regelmäßig allenfalls leichte Nebenwirkungen auftreten. Zwar kommt es bei der längeren Anwendung regelmäßig zu einer Resistenzbildung gegen das Medikament. Diese tritt jedoch entgegen der klägerischen Behauptung nicht regelmäßig innerhalb eines Jahres ein. Insoweit ergeben sich unterschiedliche Verläufe, wobei die Gesamtüberlebenszeit im Median ungefähr 38,6 Monate betrage. Auch bei einer Resistenzentwicklung ist es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen möglich, auf andere Medikamente umzusteigen oder eine Chemotherapie zu beginnen. Selbst wenn die Mutation des Tumors des Klägers nicht des Typs del19 oder L858R sein sollte, ist eine erfolgreiche Therapie mit Osimertinib nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht von vornherein ausgeschlossen, da teilweise auch Patienten mit anderen Mutationstreibern auf das Medikament ansprechen. Im Übrigen können andere Tyrosinkinaseinhibitoren für eine zielgerichtete Therapie gut wirksam sein. Zuletzt ergibt sich die Möglichkeit eine kombinierte Chemo- und Immuntherapie zu beginnen, mit welcher sich in der Regel zumindest für einen begrenzten Zeitraum eine Tumorkontrolle und damit eine Verlängerung der Lebensdauer erzielen lässt. b) Dahingegen gibt es nach den Feststellungen des Sachverständigen weder einen Beleg für die Wirksamkeit einer Behandlung mit Curcumin und Artesunat noch für die Therapieeffektivität der sog. Maintrac-Methode. Diese als experimentell anzusehenden Methoden finden dementsprechend auch keine Erwähnung in der aktuellen deutschen Lungenkarzinomleitlinie. Aus thoraxonkologischer Sicht sind die genannten Methoden nach Aussage des Sachverständigen letztlich in medizinischer Hinsicht nicht nachvollziehbar und dementsprechend medizinisch nicht als notwendig anzusehen. II. Mangels Hauptanspruch besteht weder ein Anspruch auf Verzugszinsen noch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.