Endurteil
32 O 752/22
LG Kempten, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Handlung des GmbH-Geschäftsführers im mündlich erteilten Einverständnis des Beirats kann nicht pflichtwidrig sein (Übertragung von BeckRS 2003, 03844). (Rn. 59 und 74) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Geschäftsführer kann das rechtswidrige und/oder schuldhafte Verhalten der ihm nachgeordneten Mitarbeiter der Gesellschaft nicht zugerechnet werden. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Handlung des GmbH-Geschäftsführers im mündlich erteilten Einverständnis des Beirats kann nicht pflichtwidrig sein (Übertragung von BeckRS 2003, 03844). (Rn. 59 und 74) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dem Geschäftsführer kann das rechtswidrige und/oder schuldhafte Verhalten der ihm nachgeordneten Mitarbeiter der Gesellschaft nicht zugerechnet werden. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.12.2022 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 484.043,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2023 zu zahlen. II. Im Übrigen wird Ziffer 1. des Versäumnisurteils des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.12.2022 aufrechterhalten. III. Die Klägerin hat die infolge ihrer Säumnis im Termin vom 15.12.2022 entstandenen Kosten zu tragen. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 56 % und der Beklagte 44 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 15.12.2022 war zulässig. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. A. Eine Haftung gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 3 des Geschäftsführeranstellungsvertrages scheidet aus Sicht des Gerichts aus. Die Klägerin kann weder eine Zahlung in Höhe von 475.263,32 € verlangen noch Freistellung gegenüber der M. GmbH in Höhe von 95.052,66 € noch Erstattung von Lagerkosten in Höhe von 19.457,50 € und von Finanzierungskosten in Höhe von 28.438,31 €. Eine Haftung des Beklagten besteht im Ergebnis nicht, da das diesem vorgeworfene Handeln mit dem ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einverständnis des Verwaltungsbeirats der Klägerin erfolgte. Die Befolgung von Weisungen durch das zuständige Organ schließt die Verletzung einer Sorgfaltspflichtverletzung aus. Zuständiges Organ war zum hier fraglichen Zeitpunkt der Verwaltungsbeirat, errichtet durch die Gesellschafter der Klägerin, bestehend aus dem Beklagten, J… H… als Vertreter für die späteren Gesellschafter J… und N… H… und U… N… als Vorsitzendem (Anlage K20). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt ein Handeln oder Unterlassen des Geschäftsführers im – auch stillschweigenden – Einverständnis mit sämtlichen Gesellschaftern daher grundsätzlich keine (haftungsbegründende) Pflichtverletzung i.S.v. § 43 Abs. 2 GmbHG dar (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 193/02; BGH, Urteil vom 15.11.1999 – II ZR 122/98). Vorliegend liegt bereits ein ausdrückliches, zumindest jedoch ein stillschweigendes Einverständnis vor. I. Der statuarische Beirat hatte vorliegend in der Sitzung vom 29.06.2018 ausdrücklich sein Einverständnis zu einer Auftragsvergabe hinsichtlich der Maschinen durch die Klägerin erteilt. Der Beklagte musste aufgrund dieses ausdrücklich erteilten Einverständnisses davon ausgehen, dass ein entsprechendes Vorgehen seitens der Klägerin gewünscht war. In dem Protokoll vom 29.06.2018 (Anlage B5) heißt es ausdrücklich unter Ziffer 1) „Stand der Projekte Instantsetzung (sic!) Silos und Inbetriebnahme einer Sojapresse“: „Um eine professionelle Inbetriebnahme der Anlage für BBH zu gewährleisten ist es notwendig diese von einem Silobauer auf den neuesten Stand der Technik bringen zu lassen. Diesbezüglich liegen zwei Angebote vor. Eines von der rumänischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens und ein weiteres Angebot einer Firma die in Österreich ansässig ist. Die Auftragsvergabe durch die Geschäftsführung der BBH soll bis spätestens Mitte/Ende Juli erfolgen. Es wird mit Gesamt-Kosten von bis zu 400 T Euro gerechnet. Alle Teilnehmer erteilen dem Vorhaben ihre Zustimmung“ Die Bestellung der Maschinen durch die Klägerin erfolgte demnach nicht nur in Kenntnis, sondern mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des statuarischen Beirats. Nicht verfangen kann in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, wonach Frau N… H… als Mitgesellschafterin der Klägerin und Mitglied des Beirates in der Sitzung vom 29.06.2018 – entgegen des Vermerks auf der ersten Seite des Protokolls (Anlage B5) – nicht anwesend war. Ausweislich der notariellen Gesellschaftervereinbarung vom 09.04.2018 (Anlage K20) trat Herr J… H… im Beirat als Vertreter seiner Ehefrau auf. Dessen Zustimmung muss ihr daher zuzurechnen sein. Soweit die Klägerin einwendet, dass darin keine Billigung des Vorgehens des Beklagten zu sehen sei, da noch nicht sämtliche Details geklärt worden seien, verfängt dieser Einwand nicht. Nach den vereinbarten Zielvorgaben sollte die Auftragsvergabe durch die Geschäftsführung der Klägerin spätestens innerhalb eines halben oder höchstens eines ganzen Monates erfolgen. Der Beklagte konnte dies so verstehen, dass die Bestellung durch die Klägerin erfolgen sollte. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem zuletzt seitens der Klägerin im Schriftsatz vom 18.09.2023 erhobenen Einwand, wonach mit der genannten Formulierung aus dem Beiratsprotokoll allein die Zustimmung zur Finanzierung beschlossen werden sollte. Dies findet im Wortlaut des Protokolls keine Stütze. Auch der von der Klägerin in Bezug genommene Satz des Beklagten diesbezüglich (vgl. S. 2 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 18.09.2023) vermag nicht die von der Klagepartei behauptete These zu stützen. Bekanntermaßen hat die Klägerin auch Darlehen an die A… vergeben; dies ist bereits aus diesem Rechtsstreit bekannt. Auch dass die Bestellung/Umschreibung erst im September erfolgte, ist aus Sicht der Kammer irrelevant, da zwischenzeitlich keine anderslautenden Weisungen erteilt wurden. II. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten handelte dieser zudem in vollständiger Kenntnis aller maßgeblichen Organe der Klägerin. Dass eine Rüge hinsichtlich seiner Vorgehensweise seitens der Verwaltungsbeiratsmitglieder erfolgt ist, wurde nicht nachgewiesen. Nach der strittigen, nicht unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin habe Frau N… H… das Vorgehen der Umschreibung gerügt. Gegenüber wem diesbezüglich was gesagt worden sein soll, wurde nicht vorgetragen. Jedenfalls wurde eine Stornierung der Bestellung und entsprechende Rückforderung der bezahlten Beträge durch die Klägerin unterlassen. Eine zumindest stillschweigende Übereinkunft der Gesellschafter über eine Maßnahme wird anzunehmen sein, wenn der Geschäftsführer in Anbetracht des Sach- und Kenntnisstands der Gesellschafter bis zu einer gegenteiligen Weisung berechtigterweise davon ausgehen durfte, mit ihrem Einverständnis zu handeln. Dies ist vorliegend der Fall. Tatsächlich wurde die Entscheidung des Beklagten jedenfalls bis zum „Scheitern“ des AFIR-Projektes im September 2021 – also drei Jahre lang – mitgetragen. Der Beklagte konnte davon ausgehen, dass er im Einverständnis mit den Verwaltungsbeiratsmitgliedern handelte. III. Soweit sich die Klägerin darauf zurückzieht, dass entgegen der Ziffer 4 der Gesellschaftervereinbarung eine schriftliche Genehmigung des Verwaltungsbeirates einzuholen war, kann sie sich aus Sicht der Kammer aus mehreren Gründen nicht auf diesen Formmangel berufen. Zunächst spricht bereits die zitierte Rechtsprechung des BGH gegen die von der Klagepartei vertretene Auffassung. Handelt der Geschäftsführer mit stillschweigendem Einverständnis aller Gesellschafter, soll dies nach Ansicht des BGH die gleichen Wirkungen wie ein förmlicher Weisungsbeschluss entfalten (BGH, Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 193/02; BGH, Urteil vom 15.11.1999 – II ZR 122/98; BeckOK GmbHG/Pöschke, 55. Ed. 1.11.2022, GmbHG, § 43, Rn. 278). Dies entspricht auch dem Normzweck. Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet. Soweit nun aber das die Gesellschaft repräsentierende Organ auch stillschweigend bzw. konkludent das Einverständnis zu einem Vorgehen erklärt, handelt der Geschäftsführer mit dem Willen der Gesellschaft selbst, sodass kein Raum für eine Haftung bleibt. Überdies wurde nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten während der Projektbearbeitung nur eine einzige förmliche Genehmigung erteilt, wohingegen sämtliche weiteren Beschlüsse formwidrig waren. Es erscheint demnach treuwidrig, wenn die Klägerin sämtliche weiteren Beschlüsse gelten lassen möchte, jedoch den ihr unliebsamen in Textform fixierten Beschluss vom 29.06.2018 aber an dem Formerfordernis scheitern lassen möchte. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin, das Vorgehen des Beklagten vorliegend über ihren statuarischen Beirat bis zu dem Zeitpunkt billigte, als das AFIR-Projekt – aus welchem Grund und aufgrund wessen Schuld auch immer – als gescheitert galt. Wenn sie nun aber über einen Zeitraum von 3 Jahren untätig bleibt in Kenntnis des Fehlens eines förmlichen Beschlusses und sich nunmehr Jahre später im Klageverfahren plötzlich auf Formwidrigkeit beruft, muss dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich und unbillig angesehen werden. Dies gilt auch, da die Klägerin über den gesamten Zeitraum der Zusammenarbeit den Eindruck erweckt hatte, sie sehe das Handeln des Beklagten als seitens der Klägerin legitimiert an. B. Es ergibt sich aus Sicht der Kammer auch keine Haftung gemäß § 2 Abs. 4 des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 11.12.2012 (Anlage K2), da zuständiges Organ für Genehmigungen hinsichtlich operativer Geschäfte der Geschäftsführung mit Errichtung der notariellen „Gesellschaftervereinbarung und Nachtrag“ vom 22.03.2018 der eigens dafür eingerichtete Verwaltungsbeirat war. Es ist insoweit gerade nicht davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einen (weiteren) Beschluss der Gesellschafter der Klägerin einholen musste, wenn bereits das Einverständnis seitens des Verwaltungsbeirates bestand. C. Im Übrigen bestehen weitere Bedenken in Hinblick auf die Haftung des Beklagten. I. Die Klägerin stützt ihren behaupteten Anspruch in der Klageschrift auf die von Seiten des Beklagten veranlasste Umschreibung der zunächst an die A… gerichteten ersten beiden Anzahlungsrechnungen (vgl. Email des Beklagten vom 11.09.2018, Anlage K9). Auf der Grundlage der Email des Beklagten vom 11.09.2018 ergibt sich zwar ein Sachverhalt, welcher hinsichtlich dieser beiden sodann wohl mit Datum vom 15.09.2018 (Anlage K10) auf die Klägerin umgeschriebenen Anzahlungsrechnungen vom 17.08.2018 (Anlagen K7 und K8) den Tatbestand der Geschäftsführerhaftung – bei Außerachtlassung der Billigung dieses Vorgehens durch den Verwaltungsbeirat – wohl grundsätzlich rechtfertigen könnte Diejenigen Zahlungen der Klägerin, welche auf der Grundlage dieser beiden Anzahlungsrechnungen getätigt wurden, sind aber ausweislich des Vortrags in der Klageschrift gar nicht Teil der Klageforderderung. Überdies wurden die Zahlungen auf die beiden Anzahlungsrechnungen vom 17.08.2018 – durch wen und auf wessen Geheiß auch immer – bereits vor der benannten Bitte um Umschreibung durch die Klägerin angewiesen. Mit der Klage wird jedoch Schadensersatz allein hinsichtlich derjenigen – wohl durch Herrn J… H… veranlassten Zahlungen – verlangt, welche auf der Grundlage der etwa zwei Jahre später seitens der M… GmbH gegenüber der Klägerin gestellten vier Rechnungen jeweils vom 05.08.2020 (Anlage K 11 – K 14) erfolgten. Der infolge dieser weiteren Rechnungen ausgelöste Gesamtbetrag in Höhe von 570.315,98 €, wovon 475.263,32 € durch die Klägerin bezahlt wurden, ist ausweislich S. 4 der Klageschrift Gegenstand des seitens der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Tatsächlich bezieht sich aber die Aufforderung des Beklagten aus der Email vom 11.09.2018 ihrem Wortlaut nach allein auf die bereits ausgestellten und bezahlten Anzahlungsrechnungen. Dass eine Bitte bzw. Anweisung des Beklagten dahingehend erfolgte, auch alle weiteren Rechnungen an die Klägerin zu adressieren, ergibt sich aus der Email nicht. Dies wurde auch nicht behauptet. II. Die Klägerin gibt zudem an, dass die Bestellungen durch den Beklagten veranlasst wurden. Unstrittig hat der Beklagte den ersten Teil der Bestellung bei M… ausgelöst und die Umschreibung der Rechnungen veranlasst (vgl. Anlage K 9). Im Übrigen ist der Beklagte dieser Behauptung der Klägerin bereits in der Klageschrift auf S. 18 entgegen getreten. Insoweit wurde vom Beklagten unter Bezug auf den Ablauf des Bestellvorganges in zwei Teilen ausgeführt, dass der weitaus größere zweite Teil der Bestellung, für welche die eigentliche Subvention gedacht war, durch Herrn J… H… am 07.10.2019 ausgelöst wurde. Inwieweit die Bestellung des gesamten Maschinenparks auf Veranlassung des Beklagten erfolgt sein soll, wird seitens der Klägerin nicht weiter erläutert. Auch wurde seitens der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin kein Beweis dafür angetreten, dass auch die weiteren Bestellungen durch den Beklagten – in welcher Form auch immer – veranlasst wurden. Es findet sich zudem kein Vortrag zu einem pflichtwidrigen Unterlassen des Beklagten. Die Organhaftung des Geschäftsführers ist eine individuelle Verantwortlichkeit für eigenes pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten. Der Geschäftsführer muss daher durch positives Tun oder Unterlassen eine organschaftliche Pflicht, die ihm persönlich gegenüber der Gesellschaft obliegt, schuldhaft verletzt haben (BeckOK GmbHG/Pöschke, GmbHG, § 43, Rn. 248). Dem Geschäftsführer kann daher das rechtswidrige und/oder schuldhafte Verhalten der ihm nachgeordneten Mitarbeiter der Gesellschaft nicht zugerechnet werden (BeckOK GmbHG/Pöschke, GmbHG, § 43, Rn. 249). Im Ergebnis kommt es auf Vorstehendes jedoch bereits nicht an, da die Haftung des Beklagten letztlich schon aufgrund des Einverständnisses des Verwaltungsbeirats ausgeschlossen ist. D. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 484.043,36 € aufgrund der Haftungsübernahmevereinbarung vom 03.12.2020 (Spiegelstrich 4 der Anlage K22). I. Aus dem Wortlaut der Haftungsübernahmevereinbarung (Spiegelstrich 4 der Anlage K22) ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dahingehend, dass nur künftige Verbindlichkeiten umfasst werden sollten. Eine Begrenzung auf „künftige“ Darlehen erfolgte gerade nicht. Tatsächlich spricht der Wortlaut eher dafür, dass sowohl künftige als auch bestehende Darlehensverbindlichkeiten umfasst werden sollten, da davon auszugehen ist, dass die Parteien, sofern eine Begrenzung in zeitlicher Hinsicht gewollt war, dies auch kenntlich gemacht hätten. II. Auch der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB verfängt nicht, da vom Beklagten schon nicht substantiiert dargelegt wurde, dass Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung die gemeinschaftliche Fortführung des Silo-Projektes sein sollte. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 234/18). Bloß einseitige, nicht erkennbare Motive oder Vorstellungen sind im Rahmen des § 313 BGB unerheblich (vgl. MüKoBGB/Finkenauer, BGB, § 313, Rn. 8). Die beiderseitige Zugrundlegung der gemeinsamen Fortführung des AFIR-Projektes ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 03.12.2020. Auch drängt sich dies gerade nicht auf. Anlass der Vereinbarung war das Ausscheiden des Beklagten aus der Klägerin zum Ende des Jahres 2020. Das Silo-Projekt wird in der Urkunde nur an einer Stelle erwähnt, wobei festgehalten wird, dass das Projekt weiterhin unter der Leitung von Herrn J… H… verbleiben soll. Eine Verknüpfung einzelner Vereinbarungen mit dem Projekt ist gerade nicht erkennbar. Inwieweit ein Betrag in Höhe von 270.000,00 € tatsächlich seitens des Beklagten als Verzicht eingebracht worden sein soll und einen Teil des Darlehensbetrages darstellen sollte, erschließt sich der Kammer bis zuletzt nicht. Der Beklagte erwähnt diesen Betrag wiederholt. Es ergibt sich jedoch bis zuletzt nicht, auf welchen Anspruch bzw. welche Zahlung in dieser Höhe der Beklagte verzichtet haben will und weswegen dieser Betrag als Teil der ausgezahlten Darlehenssumme zu bewerten sein soll. III. Auch kann der Beklagte der Inanspruchnahme auf der Grundlage der Übernahme der persönlichen Haftung für das an die A… ausbezahlte Darlehen nicht den Einwand von Treu und Glauben entgegenhalten. Es ist kein missbräuchliches Verhalten der Klägerin dargetan worden, durch welches sie die Haftungsübernahme für das bestehende Darlehen durch den Beklagten – von deren Existenz der Beklagte ja schon gar nicht ausgeht – erworben haben will. Wie bereits erläutert, kann nicht von der vom Beklagten angenommenen Geschäftsgrundlage der gemeinschaftlichen Weiterverfolgung des Silo-Projektes ausgegangen werden. Dementsprechend kommt auch kein als treuwidrig zu bewertendes „Kippen“ einer solchen „Grundlage“ in Betracht. Zudem ist unklar, inwieweit zweckgebundene investierte Mittel in Höhe von 270.000,00 € bei der Klägerin verblieben sein sollen und was dies mit dem Darlehen zu tun hat. Aus welchen Gründen die Zusammenarbeit zwischen den Parteien letztlich scheiterte, ist dem Gericht nicht bekannt. Letztlich hat es im Ergebnis jedoch auch keine Relevanz, ob die gemeinsame Fortführung des Projektes auf Grund des Verhaltens des Beklagten oder der Organe der Klägerin scheiterte, da keinerlei Anhaltspunkte für ein treu- oder sittenwidriges Verhalten der Klägerin vorliegen. E. Ein Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht nur hinsichtlich der begründeten Hauptsacheforderung in Höhe von 484.043,36 € ab Zustellung der Klageerweiterung gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. F. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.